Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1099 Entscheidungen insgesamt
Online seit heute
IBRRS 2025, 0774
LG München I, Beschluss vom 10.10.2024 - 14 S 7535/24
1. Wird eine Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder Urteil verworfen, weil das Rechtsmittel unstatthaft oder verspätet eingelegt worden ist, so ist richtigerweise keine Räumungsfristentscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO möglich, weil der Eintritt der formellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittel nicht gehemmt worden ist.
2. In Fällen, in denen die Berufung des Mieters gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen wird, sowie in Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung einer unbegründeten Berufung) und selbst in Beschlüssen nach § 516 ZPO (Entscheidung nach Zurücknahme einer Berufung) ist eine zweitinstanzliche Räumungsfristentscheidungen zu treffen.
3. Für die Gewährung einer Räumungsfrist in der 2. Instanz ist es richtigerweise nicht erforderlich, dass erstmals in der Berufungsinstanz auf Räumung erkannt wird.
4. Eine Addition der erst- und zweitinstanzlich gewährten Räumungsfristen findet bei der Berechnung der maximal zulässigen Frist nach § 721 Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht statt.

Online seit 25. März
IBRRS 2025, 0825
AG München, Beschluss vom 22.12.2024 - 1509 M 7856/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

Online seit 20. März
IBRRS 2025, 0770
BGH, Urteil vom 14.03.2025 - V ZR 153/23
1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.*)
2. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung i.S.v. § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26.02.1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).*)
3. Für die Nützlichkeit einer Verwendung i.S.v. § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.*)
4. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.*)

Online seit 19. März
IBRRS 2025, 0673
VerfGH Leipzig, Beschluss vom 16.01.2025 - Vf. 40-IV-24
ohne amtliche Leitsätze

Online seit 17. März
IBRRS 2025, 0719
BGH, Beschluss vom 06.03.2025 - I ZB 38/24
Hängt die Zwangsvollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten ab, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet, ist eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nur möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11, IBRRS 2013, 4283). Eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn an dem im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigenden Objekt ein vertraglich eingeräumtes Mitbenutzungsrecht Dritter besteht.*)

IBRRS 2025, 0635

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2024 - 33050 C 26/23
1. Eine vollständige Zahlung der Mietrückstände nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der Schonfrist lässt diese unwirksam werden.
2. Zwar kann ein Versäumnisurteil in Bezug auf die Räumung einer Wohnung aufgrund nicht gezahlter Miete bereits vor Ablauf der Schonfrist ergehen. Kommt es allerdings innerhalb der Schonfrist und nach Erlass des Versäumnisurteils sodann zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Miete, begründet diese eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Titel, die trotz bereits erlassenen Versäumnisurteils zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt.
3. Die ordentliche Kündigung kann grundsätzlich nicht durch Zahlung der rückständigen Miete geheilt werden.
4. Eine Klage auf künftige Leistung kann - nur - erhoben werden, wenn den Umständen nach zu besorgen ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Eine solche Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung ist anzunehmen, wenn der Mieter durch ernsthaftes Bestreiten des Kündigungsgrunds seinen Unwillen, die Wohnung zum feststehenden Beendigungszeitpunkt herauszugeben, eindeutig zu erkennen gibt.

Online seit 12. März
IBRRS 2025, 0638
LG Köln, Urteil vom 29.01.2025 - 17 O 168/24
ohne amtliche Leitsätze

Online seit 10. März
IBRRS 2025, 0631
AG Zossen, Urteil vom 13.01.2025 - 5 C 63/24
Sittenwidrig ist ein Mietvertrag, der eine nahestehende Person in Erwartung einer zeitnah drohenden Zwangsvollstreckung auf Kosten des zukünftigen Ersteigerers im Besitz der gegenständlichen Wohnung halten soll, ohne dafür einen angemessenen Mietzins zu entrichten, und der im Bewusstsein dessen abgeschlossen worden ist, dass zu dem vereinbarten Mietzins niemals eine vergleichbare Wohnung zu erlangen wäre.*)

Online seit 7. März
IBRRS 2025, 0604
AG Bottrop, Urteil vom 20.01.2025 - 8 C 367/24
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 6. März
IBRRS 2025, 0357
OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - 33 W 1034/24
1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars übe seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse.*)
2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen.*)
3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.*)

Online seit 5. März
IBRRS 2025, 0340
BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - VII ZB 30/23
Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist.*)

Online seit 4. März
IBRRS 2024, 3268
LG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2023 - 19 S 34/22
1. Die Pflicht des Verwalters, Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.), entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten anderer Eigentümer. Die Pflicht des Verwalters dient dem Ziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der notwendigen Liquidität auszustatten.
2. Der Verwalter ist gegenüber einem Erwerber, der gemeinsam mit dem Veräußerer für Beiträge haftet, nicht verpflichtet, diese zunächst beim Veräußerer geltend zu machen. Aus der insoweit maßgeblichen Perspektive der Eigentümergemeinschaft besteht kein Haftungsvorrang des Veräußerers.

Online seit 24. Februar
IBRRS 2025, 0501
BGH, Beschluss vom 30.01.2025 - VII ZB 10/24
Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.*)

Online seit 19. Februar
IBRRS 2025, 0383
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2024 - 2 L 38/24
1. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, ist für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist. Gründe einer höchstrichterlichen Entscheidung vermögen eine Änderung der Rechtslage nicht zu bewirken.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an; dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden.*)

Online seit 17. Februar
IBRRS 2024, 1587
AG Heilbronn, Urteil vom 18.03.2024 - 3 K 55/22
Das Vollstreckungsgericht ist unter sachverständiger Unterstützung zur Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a ZVG berufen. Dabei kann das Vollstreckungsgericht von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens absehen, wenn aus eigener Erkenntnis eine (Neu)Einschätzung über den Wert des Grundstücks vorgenommen werden kann.

Online seit 14. Februar
IBRRS 2025, 0379
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2024 - 4 U 140/23
Ein Gutglaubenserwerb ist nicht gem. § 935 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitzverlust im Wege hoheitlicher Eingriffe (hier: Zwangsvollstreckung auf Rückgabe einer landwirtschaftlichen Nutzfläche) erfolgt, weil dies kein Fall des Abhandenkommens nach § 935 BGB ist.

Online seit 13. Februar
IBRRS 2025, 0416
BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - V ZB 77/23
1. Die Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)
2. § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins - auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.*)

Online seit 12. Februar
IBRRS 2025, 0358
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2024 - 26 Sch 7/24
§ 91 Satz 2 GWB ist weder unmittelbar noch analog auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar.*)

IBRRS 2025, 0301

BGH, Beschluss vom 12.12.2024 - IX ZB 4/24
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.*)
2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.*)

Online seit 11. Februar
IBRRS 2025, 0406
LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2024 - 5 T 117/24
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2025, 0405

AG Heilbronn, Beschluss vom 05.10.2024 - 3 K 55/22
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2025, 0404

AG Vaihingen, Beschluss vom 02.12.2024 - K 30/23
Verstirbt der Antragsteller im Verfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, kann das Verfahren für die Erben nur dann fortgesetzt werden, wenn die Erbfolge nachgewiesen ist. Mangels Parteifähigkeit kann der Verstorbene nicht weiter als Antragsteller auftreten.

IBRRS 2025, 0403

LG Heilbronn, Beschluss vom 12.11.2024 - 1 T 233/24
(Ohne amtlichen Leitsatz)

Online seit 28. Januar
IBRRS 2025, 0155
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.12.2022 - 7 U 183/21
ohne Leitsätze

IBRRS 2024, 3292

LG Berlin II, Beschluss vom 29.10.2024 - 67 T 89/24
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sind mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes sämtliche sonstigen materiellen Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung durch den Mieter oder des Überschreitens der "Opfergrenze" - unbeachtlich. Sie können vom Vermieter nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern allein in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.*)

Online seit 27. Januar
IBRRS 2025, 0156
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.11.2022 - 7 U 183/21
ohne Leitsätze

Online seit 20. Januar
IBRRS 2025, 0119
LG Aachen, Beschluss vom 29.10.2024 - 5 T 80/24
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 17. Januar
IBRRS 2025, 0141
BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - VII ZB 30/23
Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 269/03,WM 2004, 754).*)

IBRRS 2025, 0120

AG Eschweiler, Beschluss vom 10.10.2024 - 64 M 2138/24
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 0034
VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.05.2024 - VerfGH 106/23
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2025, 0033

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2024 - 4 Bs 140/23
1. Unsicherheiten über die zukünftige Verfügungsberechtigung bezüglich des durch Leerstand zweckentfremdeten Wohnraums - hier: Laufendes amtsgerichtliches Verfahren zur Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG - hindert den Erlass eines Wohnnutzungsgebots grundsätzlich nicht.*)
2. Die emotionale Bindung des Verfügungsberechtigten zu einer leerstehenden Wohnung ist für die behördliche Entscheidung über den Erlass eines Wohnnutzungsgebots ohne rechtliche Relevanz.*)

IBRRS 2024, 1039

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23
Die Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers für die Fertigung von Abschriften eines zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt auch dann an, wenn der Antrag auf Erlass des Beschlusses an das Vollstreckungsgericht auf elektronischem Übermittlungswege gestellt wurde und die Vermittlung der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner beantragt wurde.

Online seit 30. Dezember 2024
IBRRS 2024, 3233
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22
1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.
2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.
3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.
4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.
Online seit 27. Dezember 2024
IBRRS 2024, 2413
BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23
1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)
2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)

Online seit 23. Dezember 2024
IBRRS 2024, 3639
LG Darmstadt, Beschluss vom 16.07.2024 - 5 T 249/24
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2024, 3251

LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2024 - 1 T 17/24
1. Nur die Ergreifung jeglicher zulässigen Rechtsbehelfe stellt alleine noch keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Vollstreckung dar.
2. Auch sich wiederholender Vortrag ist dann nicht als eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung zu werten, wenn jedenfalls neue Beweisangebote enthalten sind.

Online seit 12. Dezember 2024
IBRRS 2024, 3556
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2024 - 19 U 87/23
Wer einen von ihm als Empfangsvorrichtung genutzten Briefkasten durch technische Eingriffe - etwa einem Verkleben der zum Einwurf dienenden Klappe mit Silikon - dauerhaft außer Betrieb zu setzen sucht, ohne diese Absicht nach außen eindeutig (insbesondere durch das Entfernen oder Schwärzen des Namensschildes) kenntlich zu machen, hat durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, dass ein Einlegen von Schriftstücken nicht gelingt.*)

IBRRS 2024, 3550

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2024 - 2 BvR 1308/24
ohne amtliche Leitsätze

Online seit 10. Dezember 2024
IBRRS 2024, 2897
AG Staufen, Beschluss vom 07.12.2023 - 7 M 909/23
Ein ärztliches Attest, das nur pauschal "Räumungsunfähigkeit" bescheinigt, aber nicht weiter ausführt aufgrund welcher konkreten Umstände welche Folgen für die Gesundheit des Räumungsschuldners zu erwarten sind, ist für die Begründung von Räumungsschutz gem. § 765a ZPO ungeeignet.

Online seit 5. Dezember 2024
IBRRS 2024, 3285
LG München I, Beschluss vom 29.11.2023 - 14 T 14551/23
1. Ob sich der Sicherungszweck erledigt hat oder ob der Sicherungsfall eingetreten ist bzw. noch eintreten kann, ist erst mit Beendigung des Schwebezustands feststellbar, dessen Überbrückung jede Sicherheit dient. Dies erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung.
2. Die Sicherheit des Schuldners soll zum einen einen Schaden wegen verzögerter Zwangsvollstreckung, einen sog. Verzögerungsschaden abdecken, zum anderen einen Erfüllungsschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit der vollstreckbaren Forderung und schließlich einen Kostenschaden in Gestalt eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mit Kostenerstattungsansprüchen, ohne dass es eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf.

Online seit 2024
IBRRS 2024, 2417
BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - VIII ZB 39/24
1. Trotz Räumungsvergleichs und Verzichts auf Vollstreckungsschutz kann der Schuldner - soweit zulässig - gem. § 794a ZPO die Verlängerung der Räumungsfrist beantragen.
2. Gegen eine in diesem Zusammenhang ablehnende Entscheidung kann der Schuldner Rechtsbeschwerde einlegen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Räumung beantragen.
3. Im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist sind die Interessen des Gläubigers und des Schuldners gegenüberzustellen, wobei auch die Interessen der in der Wohnung lebenden Kinder des Schuldners zu berücksichtigen sind.

IBRRS 2024, 3400

LG Lübeck, Beschluss vom 12.11.2024 - 7 T 453/24
1. Das Versteigerungsgericht hat die Pflicht, die Bestellung eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG) zu vermeiden. Die eigene Ermittlungspflicht des Versteigerungsgerichts ergibt sich auch daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat.*)
2. Bei der Regelung des § 6 ZVG geht es nicht um die Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Aufenthalts, sondern allein um die Vermeidung von Verzögerungen, die bei der Durchführung der jeweiligen öffentlichen Zustellung (vgl. nur § 188 ZPO) entstehen; denn letztlich benötigt jede Ermittlungsmaßnahme Zeitaufwand.*)

IBRRS 2024, 3326

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2024 - 3 W 28/24
Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.*)

IBRRS 2024, 3250

LG Lübeck, Beschluss vom 07.10.2024 - 7 T 481/24
Die Streitwertfestsetzung nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3 GKG orientiert sich am noch bis zum 31.12.2024 anwendbaren Einheitswert und (noch) nicht am Grundsteuerwert.*)

IBRRS 2024, 3247

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.03.2024 - 3 U 1856/23
1. Ansprüche aus einer schuldrechtlichen Abrede in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag gegen den ersten Erbbaurechtsinhaber, die über den dinglichen Erbbauzins hinausgehen, bestehen gegen diesen fort, auch wenn das Erbbaurecht einem Dritten zugeschlagen wurde.*)
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 5 ErbbauRG der Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses erzwungen werden kann, begründet keine Verpflichtung, den Erwerber als Vertragspartner des Bestellungsvertrags bzw. der Erbbauzinsabrede zu akzeptieren. Dementsprechend besteht erst recht keinerlei Obliegenheit, bereits bei der Bestellung des Erbbaurechts durch Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts sicherzustellen, dass ein Eintritt eines späteren Erwerbers oder Erstehers in den Bestellungsvertrag erzwungen werden könnte.*)

IBRRS 2024, 3241

OLG Celle, Urteil vom 01.11.2023 - 4 U 110/22
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2024, 3226

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2024 - 7 U 67/24
Ein Befreiungsanspruch ist auch dann vollstreckbar, wenn die Höhe der Zahlungsschuld, von der zu befreien ist, im Urteil nicht beziffert, aber auf andere Weise für das Vollstreckungsverfahren ausreichend deutlich beschrieben ist.*)

IBRRS 2024, 3091

BGH, Beschluss vom 19.09.2024 - V ZB 29/23
1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.*)
2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - V ZB 41/13, Rz. 10, IBRRS 2014, 1672 = IMRRS 2014, 1740 = NJW-RR 2014, 955). *)
3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.*)
IBRRS 2024, 3073

BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - V ZB 8/24
Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.*)

IBRRS 2024, 2943

LG Freiburg, Beschluss vom 15.12.2023 - 9 S 32/23
Ein Antrag nach § 712 ZPO kann in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden. Ein erstinstanzlicher allgemeiner - hilfsweiser - Antrag auf "die Gewährung von Vollstreckungsschutz" stellt keine ausreichende Antragstellung gem. § 712 ZPO dar. Die Zwangsvollstreckung kann im Berufungsverfahren nach §§ 719, 707 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eingestellt werden, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach summarischer Prüfung nicht von vorneherein als aussichtslos erachtet.
