Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 3739OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1995 - 3 U 3727/94
Eine Vereinbarung, nach der der Mieter die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Objekts durch eine Drittfirma entstehenden Kosten tragen muss, ist zulässig.
VolltextIBRRS 2006, 3629
BGH, Urteil vom 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3605
KG, Urteil vom 03.06.2004 - 8 U 8/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3556
OLG Naumburg, Urteil vom 27.04.2006 - 2 U 138/05
1. Die Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten weicht von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B 1996 ab, so dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist und einer Inhaltskontrolle unterliegt.
2. Die Verlängerung der Gewährleistung um zwei Jahre durch bloße schriftliche Mängelbeseitigungsaufforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 1996 ist wirksam, auch wenn sich die Gewährleistungsfrist dadurch auf über sieben Jahre verlängern kann.
VolltextIBRRS 2006, 3531
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2006 - 22 U 40/06
1. Eine Vereinbarung, mit der der Vermieter den Mieter von Gewerberäumen mit den Kosten einer vom Vermieter beauftragten Hausverwaltung belastet, ist - anders als im Wohnraummietrecht - grundsätzlich zulässig.
2. Die Überbürdung von nichtbezifferten Hausverwaltungskosten auf die Mieter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist als Überraschungsklausel gemäß § 305c BGB unwirksam, weil sie jedenfalls in ihrer konkreten Auswirkung von den Erwartungen des Vertragspartners des Verwenders deutlich abweicht und dieser mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte.
3. Je höher die auf den Mieter zukommenden Kosten sind, um so wichtiger ist der deutliche Hinweis auf diese Kosten.
VolltextIBRRS 2006, 3491
BGH, Urteil vom 07.07.2006 - V ZR 246/05
Verkauft eine Gemeinde dem Inhaber eines Nutzungsrechts das Grundstück zu einem nach den Bewertungsvorschriften der DDR ermittelten Preis (Komplettierungskauf), stellt eine Vertragsklausel, durch welche die Gemeinde durch den Erwerber von Ersatzforderungen anderer öffentlicher Stellen nach § 8 Abs. 4 VZOG freigestellt wird, keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers dar (Fortführung von Senat BGHZ 160, 240 und Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263).*)
VolltextIBRRS 2006, 3469
BGH, Urteil vom 12.07.2006 - XII ZR 39/04
1. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
2. In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zu kommenden Kosten kalkulieren kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 3458
BGH, Urteil vom 15.02.2006 - IV ZR 192/04
1. Die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychotherapie erstreckt, soweit sie von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird, kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) nicht dahin ausgelegt werden, dass der zugesagte Versicherungsschutz nunmehr auch Behandlungen durch einen Psychologischen Psychotherapeuten umfasse.*)
2. Die genannte Klausel hält der Inhaltskontrolle stand.*)
VolltextIBRRS 2006, 3306
OLG Rostock, Urteil vom 17.03.2003 - 3 U 107/02
Der Existenzgründer ist nicht Verbraucher.*)
VolltextIBRRS 2006, 3252
KG, Urteil vom 14.04.2003 - 8 U 68/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3238
OLG Celle, Urteil vom 07.05.2003 - 2 U 200/02
Neben der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist auch eine zusätzliche formularmäßige Schlussrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume wirksam (so auch WolfEckertBall, Handbuch des gewerblichen Miet, Pacht und Leasingrechtes, 8. Aufl., Rn. 398 - anders jedoch - Unwirksamkeit einer solchen Klausel - bei Wohnraummietverträgen, vgl. OLG Hamm NJW 1981,1049)*)
VolltextIBRRS 2006, 3235
KG, Beschluss vom 08.05.2003 - 8 U 68/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3099
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2001 - 4 RE-Miet 1/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3063
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 36/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3011
KG, Urteil vom 04.12.2003 - 8 U 121/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3001
BGH, Urteil vom 05.07.2006 - IV ZR 105/05
1. § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen.*)
2. Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu verbinden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt.*)
VolltextIBRRS 2006, 2775
BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03
1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.*)
2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
VolltextIBRRS 2006, 2742
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2006 - 3 U 70/05
Das dem Auftragnehmer zustehende Wahlrecht gemäß § 17 Nr. 3 VOB/B ist auch dann ausgeschlossen, wenn die zum Vertragsinhalt gewordene Regelung der Ziffer 48 ZVB-StB 88 bei einer Gewährleistungsbürgschaft keine Verpflichtung der Zahlung auf erstes Anfordern vorsieht, jedoch die vorrangigen Vertragsbedingungen des Bauherrn eine allgemeine Regelung enthalten, dass sich der Bürge in der Bürgschaftsurkunde zur Zahlung auf erstes Anfordern bereit zu erklären habe. Diese Regelung ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2006, 2679
OLG Dresden, Urteil vom 19.01.2001 - 8 U 1341/00
1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag sowohl für die GmbH als auch als "Kunde(n)", so ist er als Vertragspartner anzusehen, nicht nur als Schuldbeigetretener. § 11 Nr. 14a AGBG steht dem nicht entgegen.*)
2. Auf den Geschäftsführer finden auch in diesem Fall die Vorschriften des VerbrKrG Anwendung.*)
3. Die Auszahlung des Darlehens an einen Lieferanten der Gäststätte vermag eine Formnichtigkeit wegen fehlender Angabe der Zahl der Raten (§ 4 I Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG) auch gegenüber dem mitverpflichteten Geschäftsführer nicht gem. § 6 I VerbrKrG zu heilen, wenn dieser dadurch nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten frei wird. Die Berufung auf den Formmangel kann aber treuwidrig sein, wenn der Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum (mittelbare) Vorteile aus der formnichtigen Vereinbarung gezogen hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 2483
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2000 - 2 U 97/99
1. Es handelt sich um eine vertragsimmanente Beschränkung und nicht um eine Vereinbarung im Sinne von § 18 I Nr. 1 und 3 GWB a.F., wenn ein Messeveranstalter, der Ausstellern für die Besuchereinladung auf Disketten gespeicherte Adressen kostenlos zur Verfügung stellt, mit den Ausstellern vertragsstrafbewehrt vereinbart, daß diese Adressen nur in Verbindung mit der Besuchereinladung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Eine solche Vereinbarung bedurfte daher auch vor dem 01.01.1999 nicht der Schriftform nach § 34 GWB a. F.*)
2. Es stellt keine unangemessene Benachteiligung des Ausstellers dar, wenn die Höhe der Vertragsstrafe durch die AGB für jede einzelne vertragswidrige Benutzung festgesetzt wird auf das Zwanzigfache des Basisbetrages von DM 600,- per tausend Adressen, die von ihm abgerufen wurden.*)
3. Es verstößt sticht gegen das Transparenzgebot, wenn die AGB die Höhe der Vertragsstrafe nicht konkret angeben, sondern nur die obigen Angaben für eine Dreisatzrechnung zur Feststellung der Höhe enthalten.*)
VolltextIBRRS 2006, 2471
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2000 - 3 REMiet 1/99
Folgende Klausel eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages ist - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - für den Mieter im Sinn des § 3 AGB Gesetz überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil.
"Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat".
Wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden wäre, wäre sie gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, da sie dem Mieter konkludent den Nachweis abschneidet, daß dem Vermieter infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses Kosten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 2469
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2000 - 10 U 100/98
Zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm in einem noch zu errichtenden Ärztehaus, wonach, bei der Berechnung die Gesamtfläche der Individualräume innerhalb der äußeren Begrenzungen, und zwar von der Mitte der Außenwände an, jedoch ohne die Flächen tragender Wände oder Pfeiler zugrunde gelegt wird, wenn die Festlegung der Größe der Individualräume der Vermieter nach billigem Ermessen trifft.*)
VolltextIBRRS 2006, 2137
OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2003 - 4 U 57/01
Eine Formularklausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang), ist nicht nach § 9 AGBG (a.F.) / § 307 BGB (n.F.) unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2006, 2134
OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - 2 U 84/05
Eine mit einem Kreditinstitut geschlossene Vereinbarung mit der Bezugnahme auf eine mehr als sechs Jahre zurückliegende "Negativerklärung des Grundeigentümers", in der die Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld enthalten ist, ist überraschend im Sinne von § 3 AGBG, wenn diese Verpflichtung in der Negativerklärung nicht wenigstens drucktechnisch hervorgehoben ist und wenn die Negativerklärung der Bezugnahmevereinbarung nicht angeheftet ist und auch nicht näher erläutert ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 2061
KG, Urteil vom 26.01.2006 - 8 U 128/05
1. Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung die "Rechte" aus dem Vertragsverhältnis "verliert" und der Vermieter "berechtigt" ist, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen".*)
2. Zur Frage, ob das für eine fristlose Kündigung geltende Erfordernis einer Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 BGB) dadurch umgangen wird mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, dass mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Mietverhältnis beendet sein soll.*)
VolltextIBRRS 2006, 2045
LG Bayreuth, Urteil vom 24.11.2003 - 23 O 271/95
1. Sind durch Schallübertragungen Fliesen- und Sanitärinstallationsgeräusche übermäßig wahrzunehmen, entspricht dies nicht den Regeln der Technik, konstituiert damit einen Mangel und kann eine Schadensersatzpflicht begründen.
2. Ein Schadensersatzanspruch kann ebenso durch Risse im Außen- und Innenbereich eines Wohngebäudes begründet werden, wenn hierbei die Regeln der Technik erkennbar nicht gewahrt wurden.
3. Steht fest, dass beide Vertragsparteien die Einbeziehung der Bestimmungen aus dem Einheitsformularvertrag tatsächlich einvernehmlich gewollt haben, dann ist keine der Parteien als „Verwender“ anzusehen. Vielmehr sind alle gemeinschaftlich „ausgehandelten Bedingungen“ als Individualabrede einzustufen.
VolltextIBRRS 2006, 1920
BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 65/03
Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1887
BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 123/03
1. Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post, wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausgeschlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird.*)
2. Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wonach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ihrer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern die volle Haftung der Deutschen Post AG unberührt.*)
3. Zur Haftungsabwägung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sendung ein grobes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft und der Absender hätte wissen müssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres Werts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte.*)
VolltextIBRRS 2006, 1798
BGH, Urteil vom 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
Zwar können die Parteien eines Wohnraummietvertrags wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung - auch durch formularvertragliche Vereinbarung - wirksam verzichten (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059 unter II 3 a m.w. Nachw.). Weicht jedoch der zusammen mit einer Staffelmiete vereinbarte Kündigungsausschluss zum Nachteil des Mieters von der in § 557a Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Höchstfrist von vier Jahren ab, ist diese Vereinbarung als Formularklausel insgesamt unwirksam.
VolltextIBRRS 2006, 1765
BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - VII ZR 309/04
Folgende Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, weil sie sich jeweils auf eine Leistungsbestimmung beschränken:
Klausel 13.1 Satz 1 bis 3:
Für Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber bereitzustellen sind, hat der Auftraggeber auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln.
Er hat sie rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen.
Die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, soweit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen Ansätze enthält.
Klausel 17 Abs. 1 und 2:
Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistung anfallende Material, das nicht weiter- oder wieder verwendet wird, hat der Auftragnehmer nach den Vorschriften des KrW-/AbfG zu entsorgen.
Dem Auftragnehmer obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder Anlagen auszuwählen und die erforderlichen Entsorgungsnachweise zu führen. Diese hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Kopie zu übergeben. Der Auftragnehmer hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von den Behörden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren.
VolltextIBRRS 2006, 1720
BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04
Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.*)
VolltextIBRRS 2006, 1694
AG Demmin, Urteil vom 05.05.2006 - 84 C 51/05
1. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam.
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft annimmt, scheidet jedoch wegen der anzustrebenden Rechtssicherheit im Gegensatz zur Auffassung des BGH (IBR 2004, 312) dann aus, wenn nicht sicher feststellbar ist, wie die Parteien diesen Willen realisiert hätten.
VolltextIBRRS 2006, 1687
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2006 - 5 U 263/05-80
Werkvertragsrecht findet in Anlehnung an die zur Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung aufgestellten Grundsätzen auch dann Anwendung, wenn eine Eigentumswohnung nicht unmittelbar vom Bauträger, sondern von einem Zwischenerwerber ("Durchgangserwerb") veräußert wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 1621
LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006 - 1 S 263/05
Eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag über Wohnraum, die vorsieht, dass der Mieter dem Vermieter einen Kostenersatz zahlen soll für diejenigen Schönheitsreparaturen, die seit der letzten Renovierung "verbraucht" worden sind, und die weiter bestimmt, dass die Höhe des Kostenersatzes sich nach dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes des Malerhandwerks richtet, ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2006, 1608
BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2006, 1607
BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 152/05
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel
"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)."
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.*)
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2006, 1508
BGH, Urteil vom 27.04.2006 - VII ZR 175/05
Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses
"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen"
ermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung in dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche geltend macht.*)
VolltextIBRRS 2006, 1437
BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).*)
VolltextIBRRS 2006, 1424
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 - 10 U 174/05
Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen“, einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.*)
IBRRS 2006, 1264
BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 134/05
Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag enthalten ist, auf die "gesetzlichen Kündigungsfristen" und auf eine formularmäßige Fußnote verweist, in der den dort aufgeführten Kündigungsfristen der Zusatz vorangestellt ist: "Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen für Wohnraum betragen z.Zt.:".*)
VolltextIBRRS 2006, 1085
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - VII ZR 268/04
Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).*)
VolltextIBRRS 2006, 1040
LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2006 - 420 O 75/04
Der vom Auftraggeber formularmäßig vorgegebene Ausschluss des § 768 BGB ist unwirksam. Da dieser Ausschluss darauf hinausläuft, dass der Bürge sofort bei Anforderung zu zahlen hat, obwohl nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorliegt, ist die Sicherungsabrede insgesamt unwirksam.
VolltextIBRRS 2006, 0998
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2006 - 3-14 O 108/05
Eine AGB-Klausel, die als Voraussetzung für die Bürgschaftsverpflichtung bestimmt, dass das Werk in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen wurde, ist wirksam.
VolltextIBRRS 2006, 0996
LG Wiesbaden, Urteil vom 23.02.2006 - 13 O 145/05
Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass eine Bürgschaft nur im Falle eines VOB/B-Bauvertrages gestellt wird und nicht bei Vereinbarung eines BGB-Bauvertrages, ist wirksam.
VolltextIBRRS 2006, 0988
OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2006 - 10 U 23/05
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zum Werkvertrag enthaltene Klausel, wonach die letzten 10% der Rechnungssumme nur dann geleistet werden, wenn dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, alle Einreden ausschließende, auf erste Anforderung zahlbare Bankgarantie vorliegt, benachteiligt den Auftragnehmer in unangemessener Weise und ist unwirksam. Zu keiner anderen Bewertung führt es, dass im Werkvertrag ein Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren zuzüglich sechs Monaten vereinbart ist.*)
2. Klagt der Bürgschaftsgläubiger aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Erstprozess, können Einwände des Bürgen nur berücksichtigt werden, wenn sie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne Weiteres ergeben. Eine Beweisaufnahme darf nicht durchgeführt werden. Hat jedoch rechtsfehlerhaft das Erstgericht eine Beweisaufnahme zu einem Einwand des Bürgen durchgeführt und ist dadurch der Einwand des Bürgen bewiesen worden, so ist jedenfalls für das Berufungsgericht offensichtlich geworden, dass die Einwände des Bürgen berechtigt sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 0886
KG, Beschluss vom 09.01.2006 - 8 U 86/05
Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Einrede der Aufrechenbarkeit im Bürgschaftsvertrag; "Blue-pencil-Test".*)
VolltextIBRRS 2006, 0884
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2006 - 3 U 150/05
1. Nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie RL 93/13/EG vom 05. April 1993 in inländisches Recht richtet sich die Inhaltskontrolle von zwischen Gemeinden und Privatleuten geschlossenen städtebaulichen Verträgen, die eine verbilligte Abgabe von Bauland an Einheimische beinhalten (sog. Einheimischenmodell), bei Mehrfachverwendung nicht mehr allein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern auch nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes, weil die Gemeinde beim Verkauf von Bauland als Unternehmer im Sinne des § 24 a AGBG (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB) handelt (Anschluss an BGH NJW 2003, 888).*)
2. Die Vereinbarung einer Zahlpflicht in Höhe der Differenz zwischen dem verbilligten Verkaufspreis und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung durch die Gemeinde für den Fall der Weiterveräußerung vor Ablauf einer bestimmten Frist kann gegen §§ 9, 11 Nr. 5 lit. b AGB-Gesetz (jetzt: §§ 307, 309 Nr. 5 lit. b BGB) verstoßen, wenn das mögliche Fallen der Grundstückspreise und eine Weiterveräußerung an Einheimische nicht berücksichtigt sind sowie der Gemeinde im Vertrag zusätzlich noch ein Wiederkaufrecht eingeräumt ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0849
BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0828
OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2006 - 11 W 5/06
Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2006, 0796
OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2005 - 12 U 59/03
1. Der werkvertragliche Vorschussanspruch, der sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergibt, kann hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums von jedem Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft selbstständig geltend gemacht werden, also auch von mehreren Miteigentümern gemeinsam.
2. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn Zahlung an den Verwalter verlangt wird, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder berechtigt und verpflichtet ist.
3. Entsprechendes gilt, soweit Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum einzelner Kläger ineinander greifen.
4. Soweit ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist, ist jedoch nur der jeweils betroffene Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung des Vorschussanspruchs befugt.
5. Ein nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem „Verkauf“ der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist. Dies gilt aber auch dann, wenn im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs die Sanierung des Altbaus bereits abgeschlossen ist. Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Auch bei einer neu errichteten Eigentumswohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Wohnung zur Zeit der Veräußerung bereits fertig gestellt war.
7. Sind die Sanierungsmaßnahmen im Umfang der Neuerrichtung von Wohnungen vergleichbar, so ist der Bauträger für die Beschaffenheit der Wohnungen nach Werkvertragsrecht gewährleistungspflichtig, und zwar nicht nur hinsichtlich der sanierten Gebäudeteile, sondern auch im Hinblick auf die unverändert gebliebene Altbausubstanz.
8. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist.
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