Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
989 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1508
BGH, Urteil vom 27.04.2006 - VII ZR 175/05
Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses
"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen"
ermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung in dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche geltend macht.*)

IBRRS 2006, 1437

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).*)

IBRRS 2006, 1424

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 - 10 U 174/05
Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen“, einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.*)
IBRRS 2006, 1264

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 134/05
Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag enthalten ist, auf die "gesetzlichen Kündigungsfristen" und auf eine formularmäßige Fußnote verweist, in der den dort aufgeführten Kündigungsfristen der Zusatz vorangestellt ist: "Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen für Wohnraum betragen z.Zt.:".*)

IBRRS 2006, 1085

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - VII ZR 268/04
Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).*)

IBRRS 2006, 1040

LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2006 - 420 O 75/04
Der vom Auftraggeber formularmäßig vorgegebene Ausschluss des § 768 BGB ist unwirksam. Da dieser Ausschluss darauf hinausläuft, dass der Bürge sofort bei Anforderung zu zahlen hat, obwohl nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorliegt, ist die Sicherungsabrede insgesamt unwirksam.

IBRRS 2006, 0998

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2006 - 3-14 O 108/05
Eine AGB-Klausel, die als Voraussetzung für die Bürgschaftsverpflichtung bestimmt, dass das Werk in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen wurde, ist wirksam.

IBRRS 2006, 0996

LG Wiesbaden, Urteil vom 23.02.2006 - 13 O 145/05
Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass eine Bürgschaft nur im Falle eines VOB/B-Bauvertrages gestellt wird und nicht bei Vereinbarung eines BGB-Bauvertrages, ist wirksam.

IBRRS 2006, 0988

OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2006 - 10 U 23/05
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zum Werkvertrag enthaltene Klausel, wonach die letzten 10% der Rechnungssumme nur dann geleistet werden, wenn dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, alle Einreden ausschließende, auf erste Anforderung zahlbare Bankgarantie vorliegt, benachteiligt den Auftragnehmer in unangemessener Weise und ist unwirksam. Zu keiner anderen Bewertung führt es, dass im Werkvertrag ein Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren zuzüglich sechs Monaten vereinbart ist.*)
2. Klagt der Bürgschaftsgläubiger aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Erstprozess, können Einwände des Bürgen nur berücksichtigt werden, wenn sie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne Weiteres ergeben. Eine Beweisaufnahme darf nicht durchgeführt werden. Hat jedoch rechtsfehlerhaft das Erstgericht eine Beweisaufnahme zu einem Einwand des Bürgen durchgeführt und ist dadurch der Einwand des Bürgen bewiesen worden, so ist jedenfalls für das Berufungsgericht offensichtlich geworden, dass die Einwände des Bürgen berechtigt sind.*)

IBRRS 2006, 0886

KG, Beschluss vom 09.01.2006 - 8 U 86/05
Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Einrede der Aufrechenbarkeit im Bürgschaftsvertrag; "Blue-pencil-Test".*)

IBRRS 2006, 0884

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2006 - 3 U 150/05
1. Nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie RL 93/13/EG vom 05. April 1993 in inländisches Recht richtet sich die Inhaltskontrolle von zwischen Gemeinden und Privatleuten geschlossenen städtebaulichen Verträgen, die eine verbilligte Abgabe von Bauland an Einheimische beinhalten (sog. Einheimischenmodell), bei Mehrfachverwendung nicht mehr allein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern auch nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes, weil die Gemeinde beim Verkauf von Bauland als Unternehmer im Sinne des § 24 a AGBG (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB) handelt (Anschluss an BGH NJW 2003, 888).*)
2. Die Vereinbarung einer Zahlpflicht in Höhe der Differenz zwischen dem verbilligten Verkaufspreis und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung durch die Gemeinde für den Fall der Weiterveräußerung vor Ablauf einer bestimmten Frist kann gegen §§ 9, 11 Nr. 5 lit. b AGB-Gesetz (jetzt: §§ 307, 309 Nr. 5 lit. b BGB) verstoßen, wenn das mögliche Fallen der Grundstückspreise und eine Weiterveräußerung an Einheimische nicht berücksichtigt sind sowie der Gemeinde im Vertrag zusätzlich noch ein Wiederkaufrecht eingeräumt ist.*)

IBRRS 2006, 0849

BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.*)

IBRRS 2006, 0828

OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2006 - 11 W 5/06
Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.

IBRRS 2006, 0796

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2005 - 12 U 59/03
1. Der werkvertragliche Vorschussanspruch, der sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergibt, kann hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums von jedem Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft selbstständig geltend gemacht werden, also auch von mehreren Miteigentümern gemeinsam.
2. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn Zahlung an den Verwalter verlangt wird, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder berechtigt und verpflichtet ist.
3. Entsprechendes gilt, soweit Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum einzelner Kläger ineinander greifen.
4. Soweit ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist, ist jedoch nur der jeweils betroffene Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung des Vorschussanspruchs befugt.
5. Ein nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem „Verkauf“ der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist. Dies gilt aber auch dann, wenn im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs die Sanierung des Altbaus bereits abgeschlossen ist. Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Auch bei einer neu errichteten Eigentumswohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Wohnung zur Zeit der Veräußerung bereits fertig gestellt war.
7. Sind die Sanierungsmaßnahmen im Umfang der Neuerrichtung von Wohnungen vergleichbar, so ist der Bauträger für die Beschaffenheit der Wohnungen nach Werkvertragsrecht gewährleistungspflichtig, und zwar nicht nur hinsichtlich der sanierten Gebäudeteile, sondern auch im Hinblick auf die unverändert gebliebene Altbausubstanz.
8. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist.

IBRRS 2006, 0740

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2005 - 10 U 19/05
1. Ein Steuerberatungsunternehmen übernimmt in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte als Treuhänder im Rahmen eines Generalübernehmervertrages nicht die technische Baubetreuung. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Bauabnahmen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, kann aber vereinbart werden.*)
2. Eine Vorauszahlungsbürgschaft sichert nur den Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, nicht die Gewährleistungsansprüche vor und nach der Abnahme.*)

IBRRS 2006, 0721

BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03
1. Zur Frage, ob eine Vollvermietung und eine bestimmte Mieterstruktur als zugesichert anzusehen ist, wenn die Parteien einen bestimmten Vermietungszustand in die Präambel des Mietvertrages aufgenommen haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - XII ZR 149/02 - NZM 2004, 618).*)
2. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Anmietung einer Teilfläche in einem erst zu erstellenden Zentrum für Handel und Dienstleistungen, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 176/98 - NZM 2000, 1005).*)

IBRRS 2006, 0656

LG Itzehoe, Urteil vom 30.11.2005 - 2 O 278/05
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam:
"§ 12 Ziff. 5 (1) und (2) VOB/B gelten nicht. Nur eine tatsächlich durchgeführte Abnahme hat die Wirkung in der Abnahme. Wird keine tatsächliche Abnahme im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien durchgeführt, so tritt an ihre Stelle die Abnahme im Verhältnis zwischen den Architekten und deren Auftraggebern, und zwar in dem Umfang, wie die Abnahme in diesem Verhältnis jeweils durchgeführt wird."
"Bei der Schlusszahlung werden 5 % des als sachlich richtig festgestellten Gesamtpreises von dem Auftraggeber als Sicherheit einbehalten. Die Sicherheit wird 24 Monate nach der Schlussabnahme zur Auszahlung fällig. (...)."

IBRRS 2006, 0536

BGH, Beschluss vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab.*)
2. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.*)

IBRRS 2006, 0338

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 23 U 288/04
Zur Frage, ob im Lauf der Zeit entstehende variable Versicherungsprämienforderungen ebenfalls von einer Gewährleistungsbürgschaft umfasst sind.*)

IBRRS 2006, 0261

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 265/04
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben bearbeitet werden, sind wirksam.*)

IBRRS 2006, 0157

LG Berlin, Urteil vom 07.12.2005 - 26 O 46/05
1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) ist Empfehler der VOB/B im Sinne des § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Der DVA empfiehlt die VOB/B nicht zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmen.
2. Auch in Verbraucherverträgen verstößt die VOB/B weder gegen §§ 307, 308, 309 BGB noch gegen die Richtlinie 93/13/EWG.

IBRRS 2006, 0101

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2004 - 16 U 126/04
Beratungsfehler beim Immobilienkauf sind anzunehmen, wenn der Erwerber nicht auf eine Laufzeit der Finanzierung von 30 bis 34 Jahren und/oder auf die mit einem Disagio verbundenen Gefahren bei einer nur kurzzeitigen Zinsbindung hingewiesen wird.

IBRRS 2006, 0061

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.2005 - 8 U 286/04
1. Der Werkvertrag über die Lieferung eines Ausbauhauses mit Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen ist ein Ratenlieferungsvertrag gemäß § 505 BGB; dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.*)
2. Zur Frage der Wirksamkeit einer Schadenspauschale von 25 % des Nettoauftragswertes in den AGB eines Fertighauslieferanten.

IBRRS 2006, 0043

BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04
Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.*)

IBRRS 2006, 0038

BGH, Urteil vom 24.11.2005 - VII ZR 87/04
1. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.*)
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.*)
IBRRS 2006, 0026

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2005 - 11 U 46/05
1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien haftet der Verkäufer zwar verschuldensunabhängig für die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache, nicht aber auch für die Kosten des Wiedereinbaus der nachgelieferten Kaufsache (entgegen OLG Karlsruhe, IBR 2004, 621).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die noch auf das alte Schuldrecht Bezug nehmen, sind insoweit schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

IBRRS 2006, 0010

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2005 - 4 U 141/04
Die Klausel
"Sollten nach Fertigstellung der Abdichtung Durchbrüche, Anbauten oder Bohrungen in dem geschlossenen System vorgenommen werden, gilt die Abdichtung als zerstört und es erlischt die komplette Garantiezusage der U. ..."
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ist als Haftungsausschlußregelung - auch im kaufmännischen Verkehr - wegen unangemessener Benachteiligung des Bestellers unwirksam (§ 9 AGBG, jetzt § 307 BGB).

Online seit 2005
IBRRS 2005, 3603
BGH, Urteil vom 20.10.2005 - VII ZR 153/04
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers auch dann unwirksam, wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto zu nehmen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03).*)

IBRRS 2005, 3497

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
1. Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.*)
2. Die Regelung des § 307 BGB verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.

IBRRS 2005, 3483

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 11/04
1. Die vorrangig vor der VOB/B geltende Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, dass von der Schlussrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 494/00, BauR 2002, 1392).*)
2. Zahlt der Auftraggeber, der eine Gewährleistungssicherheit bar einbehält und eine vom Auftragnehmer gestellte Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegennimmt, den Sicherheitseinbehalt entgegen einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist nicht auf ein Sperrkonto ein, muss er nicht nur den Sicherheitseinbehalt auszahlen, sondern auch die Bürgschaft herausgeben.*)
IBRRS 2005, 3479

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - VII ZR 117/04
1. Der Veräußerer eines Altbaus oder einer Altbauwohnung haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn er vertraglich Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind.*)
2. Hat der Veräußerer eine Herstellungsverpflichtung übernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist, sind wegen Mängeln des Objekts die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anwendbar, soweit die Herstellungsverpflichtung verletzt ist. Ist das nicht der Fall, ist Kaufrecht anwendbar.*)
3. In einem Individualvertrag über den Erwerb eines Altbaus oder einer Altbauwohnung können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebene Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.*)
IBRRS 2005, 3362

BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VIII ZR 16/05
1. In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:*)
"Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.
In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.
Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.
[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.
Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet.
Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen."
2. In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel "Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang" der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)
IBRRS 2005, 3296

LG Hannover, Urteil vom 02.11.2004 - 18 O 356/02
1. Die in Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers enthaltene Klausel, wonach dieser die Pläne und das Werk des Architekten ohne dessen Mitwirkung nutzen und ändern kann, berechtigt den Besteller und den von ihm beauftragten nachfolgenden Architekten nicht zu einer Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Dies gilt auch dann, wenn bereits bei der Ursprungsplanung eine Option für eine Gebäudeerweiterung bestand.
2. Eine Vervielfältigung liegt in der Erweiterung eines Schulgebäudes unter Übernahme der vorhandenen Gestaltungsmerkmale, welche die Urheberrechtsfähigkeit begründen.

IBRRS 2005, 3270

BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03
1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.*)
2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.*)
3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.*)

IBRRS 2005, 3191

OLG Rostock, Urteil vom 07.02.2005 - 3 U 43/04
1. Eine Bestimmung in einem Bauvertrag, nach der ein Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahme wegen fehlender Unterlagen zu verweigern, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB (früher: AGB-Gesetz § 9) unwirksam.
2. Vertragliche Regelungen zur Prüfbarkeit einer Schlussrechnung können gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot verstoßen, wenn nicht oder nur schwer erkennbar ist, in welchem Rangverhältnis diese Regelungen zu denjenigen der VOB/B stehen.

IBRRS 2005, 3130

BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05
Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete Klausel:
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S. im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.*)

IBRRS 2005, 3101

OLG Schleswig, Urteil vom 21.04.2005 - 5 U 154/04
1. Eine Vertragsstrafenregelung mit 0,3% der jeweiligen Auftragssumme pro Werktag und einer Obergrenze von 10% der Schlussrechnungssumme ist auch bei Vertrauensschutz genießenden "Altfällen" (IBR 2004, 561) unwirksam.
2. Eine Vertragsstrafenklausel, bei der die Einsatzvertragsstrafe nach der Auftragssumme und die Obergrenze der Gesamtvertragsstrafe nach der Schlussrechnungssumme berechnet werden soll, ist unwirksam.
3. Die BGH-Rechtsprechung zur Höhe der Vertragsstrafe bei "Altverträgen", einen Vertrauensschutz bis zu einem Abrechnungsvolumen von 15.000.000 DM anzunehmen, stellt eine angemessene richterrechtliche Begrenzung der mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Rückwirkung auf zurückliegende Lebenssachverhalte dar.
IBRRS 2005, 3013

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2005 - 21 U 130/04
1. Zur Auslegung eines aus mehreren Vertragsteilen bestehenden Bauvertrags.*)
2. Die Klausel eines Bauvertrags, die einen lediglich durch unbefristete Bürgschaft ablösbaren Sicherheitseinbehalt vorsieht, benachteiligt - sofern es sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt - den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher erst Recht nicht als Individualvereinbarung sittenwidrig.*)
3. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes eine unbefristete Bürgschaft, worin der Bürge - ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung - weitgehend auf Einreden und Rechte verzichtet, dann ist der Auftraggeber nicht zum Austausch der gestellten Bürgschaft gegen Übergabe einer einfachen unbefristeten Bürgschaft berechtigt, es sei denn ein entsprechendes Austauschrecht ist vertraglich vereinbart worden.*)
4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach ein 5%-iger Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche durch eine unbefristete Bankbürgschaft abgelöst wird, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
5. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaftsurkunde, in der der Bürge - ohne dass eine entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers besteht - auf die Geltendmachung von Einreden verzichtet, ist der Auftraggeber nicht zur Herausgabe der Bürgschaft verpflichtet. Der Auftraggeber kann die Bürgschaft aber nur unter Beachtung der Einreden und Rechte des Bürgen in Anspruch nehmen.

IBRRS 2005, 3000

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04
1. Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.*)
2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."*)

IBRRS 2005, 2845

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2005 - 21 U 195/03
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorgegebenen Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer den Einbehalt durch die Stellung einer unbefristeten Bankbürgschaft nach Muster des Auftraggebers ablösen kann, ist intransparent und unwirksam, wenn das beigegebene Muster die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsieht.

IBRRS 2005, 2794

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 22.09.2005 - Rs. C-302/04
1. Zu der Frage, ob EG-Recht auch auf Sachverhalte in den Beitrittsländern Anwendung findet, die vor dem Beitritt liegen.
2. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein nationales Gericht eine missbräuchliche Klausel nur dann für gegenüber dem Verbraucher unwirksam erklären kann, wenn dieser sie ausdrücklich angefochten hat.*)
2. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer nationalen Regelung wie der ungarischen entgegen, nach der bei Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel der Vertrag im Übrigen nur bindend bleibt, wenn die Parteien ihn auch ohne diese Klausel geschlossen hätten.*)

IBRRS 2005, 2647

OLG Jena, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 603/03
1. Der Auftraggeber, der die VOB/B stellt, muss sich an der kurzen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei bzw. vier Jahren festhalten lassen, auch wenn diese Regelung bei isolierter AGB-Inhaltskontrolle unwirksam ist.
2. Die Symptom-Rechtsprechung setzt Mangelidentität in Bezug auf die ursprünglich gerügten und die später aufgetretenen Mängelerscheinungen voraus.

IBRRS 2005, 2602

KG, Urteil vom 11.02.2005 - 7 U 252/03
1. Die Haftung für Mangelfolgeschäden kann wirksam auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, wenn die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall nicht tatsächlich gefährdet ist.
2. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Verzuges.
3. Ein Architektenwerk ist auch dann mangelhaft, wenn es gegen Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhaus-Richtlinien) verstößt.
4. Der Architekt braucht dem Bauherrn keinen Schadensersatz zu leisten, wenn endgültig feststeht, dass dieser wegen des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss.
5. Macht der Architekt einen Fortfall des Mangelschadens durch Kürzung des Werklohns geltend, muss er die hierfür erforderliche Werklohnhöhe darlegen und beweisen.
IBRRS 2005, 2560

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2005 - 5 U 118/03
1. Veranlasst ein Bauträger einen Erwerber zur Abgabe eines vorformulierten, notariell beurkundeten Erwerbsangebots, handelt es sich bei diesem um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Eine in diesem Kaufangebot enthaltene Bindungsfrist von 6 Monaten ist unwirksam (§ 10 Nr. 1 AGB-Gesetz, § 308 Nr. 1 BGB n.F.). An ihre Stelle tritt eine kurze angemessene Frist gem. § 147 Abs. 2 BGB.

IBRRS 2005, 2525

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.*)

IBRRS 2005, 2523

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 49/04
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)

IBRRS 2005, 2509

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 133/03
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."*)

IBRRS 2005, 2390

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - 23 U 223/04
1. Eine Regelung, nach der der Auftragnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises verlangen kann, verstößt nicht gegen AGB-Recht.
2. Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses findet das Verbraucherwiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen gemäß § 505 BGB (früher: § 2 VerbrKrG) keine Anwendung (entgegen OLG Koblenz, IBR 2004, 409). Auch ein Widerrufsrecht aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht.
IBRRS 2005, 2383

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2005 - 14 U 23/05
Für ein Aushandeln einer Sicherungsabrede (hier: Gewährleistungsbürgschaft) im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG genügt nicht die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass über die Möglichkeiten einer anderen Absicherung konkret gesprochen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 2005, VII ZR 56/04).*)

IBRRS 2005, 2356

OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005 - 1 U 72/04
Eine mietvertragliche Abrede, die einem Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht Schutz vor einer Vermietung hausinterner Büroräume an Konkurrenz gewähren soll, ist wirksam.
