Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 1820BGH, Urteil vom 26.04.2005 - X ZR 166/04
Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.*)
IBRRS 2005, 1741
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2005 - 1 U 230/04
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfasst wird, 10 Jahre beträgt, ist unwirksam.*)
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages für derartige Geräte, wonach der Verkäufer bei Zahlungsverzug die gelieferten Geräte bis zur Zahlung vorläufig wieder an sich nehmen kann, ist jedenfalls in einem Vertrag mit einem Verbraucher unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2005, 1694
BGH, Urteil vom 14.04.2005 - VII ZR 56/04
Eine vom Besteller gegenüber dem Bauunternehmer verwendete Klausel, nach der ein Bareinbehalt von 5 % der Schlußrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten wird, der allein durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß die Ablösung durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgt, kommt bei der gebotenen objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, IBR 2005, 147).*)
IBRRS 2005, 1682
BGH, Urteil vom 05.07.2001 - III ZR 310/00
Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe*)
"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen"*)
hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.*)
VolltextIBRRS 2005, 1677
BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 411/00
a) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über die Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages integriert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung.*)
b) Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der die Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name handschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 1599
BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur AVBWasserV enthaltene Klausel
"Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben."
ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2005, 1592
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2004 - 13 U 118/03
1. Die Sicherungsabrede: "Zahlungen auf Schlussrechnungen werden bis zu 95% des Nettowertes geleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den Auftraggeber) ablösbar." ist unwirksam, wenn sie in vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, gestellt vom Auftraggeber, liegt jedoch nicht vor, wenn der Auftraggeber ursprünglich eine unbefristete Bürgschaft verlangt, der Auftragnehmer aber nur Bürgschaften italienischer Banken, mithin befristete Bürgschaften, anbieten kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachgibt, weil beide Parteien den Bauvortrag wollen.
VolltextIBRRS 2005, 1546
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 105/04
1. Bei der Sicherungsgrundschuld begründen zwar sowohl die Nichtvalutierung als auch die mangelnde Fälligkeit der Forderung entsprechende Einreden des Eigentümers, die er seiner Inanspruchnahme aus der Grundschuld gemäß den §§ 1192 Abs. 2, 1169, 1142 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann.
2. Diese in der Sicherungsabrede wurzelnden Einreden wirken jedoch nur für und gegen die Parteien der Sicherungsvereinbarung.
3. Eine Abbedingung der Kündigungsvoraussetzung des § 1193 Abs. 1 BGB durch Fälligstellung einer Grundschuld in der Eintragungsbewilligung verstößt weder gegen § 307 BGB noch § 309 Nrn. 4 oder 12 BGB, weil eine solche Bestimmung zulässig und üblich ist.
VolltextIBRRS 2005, 1528
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2005 - 2 U 134/04
Eine in AGB enthaltene Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit Flüssiggas ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sie dem Lieferanten das Recht einräumt, den Gaspreis unter nach Grund und Höhe der Anpassung nicht konkret voraussehbaren und nicht nachvollzeihbaren Voraussetzungen zu ändern. Eine Klausel, die - u.a. - eine Anpassung bei Änderung des "Gestehungspreises" für den Lieferanten eröffnet, entbehrt der notwendigen klaren Beschreibung der für die Anpassung relevanten Bezugsgröße.*)
VolltextIBRRS 2005, 1514
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - 2 U 168/03
1. Aus § 94 InsO lässt sich nicht entnehmen, dass sog. Konzernverrechnungsklauseln, die das Gegenseitigkeitsverhältnis entfallen lassen, abweichend von der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung sind.
2. Die Aufrechnung ist aber gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO in entsprechender Anwendung aus insolvenzrechtlichen Gründen unzulässig.
VolltextIBRRS 2005, 1480
KG, Urteil vom 18.10.2004 - 24 U 311/03
1. Vertragsbedingungen sind dann ausgehandelt, wenn der Verwender zu Verhandlungen über den Vertragsinhalt bereit ist. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der andere Teil muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede wird nicht dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass der Auftragnehmer und der Auftraggeber für insgesamt 19 Bauvorhaben, zu denen teilweise sehr geringe Sicherheitseinbehalte vorgenommen werden, die eigentlich einzeln zu stellenden Bürgschaften in einer einheitlichen Bürgschaftsurkunde zusammenfassen.
VolltextIBRRS 2005, 1467
BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04
In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Namen des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfahrer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:
1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden.
2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.*)
VolltextIBRRS 2005, 1393
BGH, Urteil vom 31.03.2005 - VII ZR 180/04
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers
"Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen."
ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. Insoweit ist die Klausel unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2005, 1388
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 157/03
1. Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
2. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
3. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
4. Diese Aufklärungspflichten sind verletzt, wenn dem Anleger eine ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen wird, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen.
5. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1387
OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2004 - 3 U 1199/03
1. Führt bei der Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten gehandelt hat, die Auslegung, er handle im eigenen Namen, zu dem Ergebnis, dass ein bereits bestehender Vertrag mit diesem Dritten abgeändert würde und führt dies insgesamt zu einer unsinnigen und praktisch undurchführbaren Rechtslage (hier: Probleme bei der Mangelhaftung), kann der Unternehmer sich auf eine solche Auslegung nicht berufen.
2. Die Klausel
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sie müssen vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden. Rechtlich verbindliche Erklärungen können nur vom Unternehmer direkt und nicht von Kundenbetreuern, Vertretern oder sonstigen Vermittlern abgegeben werden.“
ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, weil sie auch Abmachungen mit zur Vertretung der D..-H... GmbH berechtigten Personen erfasst und danach mündliche Abmachungen, die nach Vertragsschluss zwischen solchen Vertretern und dem Kunden getroffene werden, ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben.
3. Des Weiteren kann bei übereinstimmendem Geltungswillen der Vertragsparteien die Schriftlichkeitsklausel jederzeit durch eine mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung durch eine an sich nicht vertretungsberechtigte Person mit Duldungsvollmacht der Verwenderin getroffen wird.
4. Ein vollmachtloser Vertreter wird zwar nicht Vertragspartei, kann aber nach wohl herrschender Meinung die Entrichtung der vertraglichen Leistung an sich verlangen, wenn er seinerseits dem Vertragspartner die Gegenleistung erbracht hat. Für die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs trägt aber der Vertreter die Darlegungs- und Beweislast, d. h. er hat u. a. darzutun und zu beweisen, dass keine Vollmacht erteilt wurde und auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorlagen.
5. Zu den Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht.
VolltextIBRRS 2005, 1374
BGH, Urteil vom 23.02.2005 - IV ZR 273/03
Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des Transparenzgebots.*)
VolltextIBRRS 2005, 1226
LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2005 - 5 O 2548/03 (404)
§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Für die Verjährung einer Schlussrechnung ist daher auch bei einem (modifizierten) VOB-Vertrag nicht auf ihren Zugang und die zweimonatige Prüfungsfrist, sondern auf die Abnahme abzustellen.
VolltextIBRRS 2005, 1195
BGH, Urteil vom 16.02.2005 - XII ZR 162/01
a) Zur Auslegung einer Klausel, die den Mieter berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem langfristigen Mietvertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, und zu den sich daraus ergebenden Voraussetzungen eines Mieterwechsels.*)
b) Zur Beweislast für eine Verletzung der Pflicht des Vermieters, den Kündigungsschaden (hier: Mietausfall) abzuwenden oder zu mindern.*)
VolltextIBRRS 2005, 1073
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - 21 U 94/04
1. In einem formularmäßigen Kaufvertrag über neu herzustellendes Wohneigentum ist die Klausel
"Von der leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt werden."
wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz sowie wegen Intransparenz unwirksam.*)
2. Zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Nachbesserung bei klarer Abweichung von der Leistungsbeschreibung.*)
3. Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt eines in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.
4. Eine derartige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann auch nicht durch eine Klausel in der Leistungsbeschreibung gedeckt werden, die Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Eine solche Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.
VolltextIBRRS 2005, 0922
KG, Urteil vom 15.02.2005 - 7 U 140/04
§ 315 Abs. 3 BGB ist auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Berliner Wasserbetriebe und ihren Kunden anwendbar, da auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (TeilPrivG) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft eine einseitige Leistungsbestimmung durch die Berliner Wasserbetriebe erfolgt.*)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife liegt zwar bei der Klägerin. Wenn die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast aber entsprochen hat, genügt es nicht, dass der Beklagte die Billigkeit der Tarife schlicht bestreitet. Der Beklagte muss sich vielmehr substanziiert zu den Tatsachen erklären, die seinen Bereich betreffen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0906
OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2004 - 2 U 114/04
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, derzufolge ein die Kündigung eines Darlehens zur sofortigen Rückzahlung rechtfertigender wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, "wenn der mitfinanzierte Betrieb ganz oder in wesentlichen Teilen eingestellt, verkauft, vermietet, verpachtet oder aus den neuen Bundesländern oder Berlin (Ost) verlagert wird oder der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz - auf andere Weise entfällt", ist nicht zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Förderzweck des Darlehens ausschließlich an die Geschäftsführertätigkeit des Darlehensnehmers in dem Betrieb geknüpft ist und mit der Abberufung des Darlehensnehmers als Geschäftsführer des als GmbH betriebenen Betriebs entfällt; die Klausel lässt auch die Auslegung zu, dass der Darlehensgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund nur dann berechtigt sein soll, wenn der Darlehensnehmer nicht nur als Geschäftsführer abberufen wird, sondern auch seine Gesellschaftsbeteiligung als Mehrheitsgesellschafter nicht mehr innehat.*)
VolltextIBRRS 2005, 0889
BGH, Urteil vom 19.11.1997 - IV ZR 348/96
Die Regelung des § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88, wonach die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muß, verstößt nicht gegen § 9 AGBG.*)
VolltextIBRRS 2005, 0864
BGH, Urteil vom 25.02.1998 - VIII ZR 276/96
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens in Lieferverträgen mit Sonderkunden verwendete Klausel:*)
"Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das Elektrizitätswerk aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Elektrizitätswerks oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters des Elektrizitätswerks verursacht worden ist.*)
Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätswerks gegenüber dem einzelnen Kunden auf jeweils 5.000 Deutsche Mark begrenzt."*)
hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.*)
VolltextIBRRS 2005, 0843
BGH, Urteil vom 05.05.1998 - XI ZR 234/95
Bei formularmäßigen Globalabtretungen führt die Nichtigkeit einer unangemessenen Freigaberegelung nicht zur Unwirksamkeit der Forderungsabtretung.*)
VolltextIBRRS 2005, 0821
BGH, Urteil vom 08.07.1998 - VIII ZR 1/98
Die im Versandhandel mit neuen Waren gegenüber Nichtkaufleuten verwendeten Klauseln*)
"Bei Lieferung gegen Nachnahme übernimmt der Käufer die Nachnahmekosten."*)
und*)
"Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind der ... (Verkäuferin) innerhalb einer Woche nach Erhalt vorzubringen."*)
halten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand.*)
VolltextIBRRS 2005, 0746
BGH, Urteil vom 16.03.1999 - XI ZR 76/98
Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend.*)
Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.*)
VolltextIBRRS 2005, 0745
BGH, Urteil vom 17.03.1999 - IV ZR 218/97
Die Bedingungsanpassungsklausel des § 10 A ARB 94 ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2005, 0743
BGH, Urteil vom 24.03.1999 - IV ZR 90/98
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Vorsorge bei Arbeitslosigkeit mit geregeltem Anspruch auf Beitragsrückerstattung (PVA 96).*)
VolltextIBRRS 2005, 0685
OLG Rostock, Urteil vom 13.12.2004 - 3 U 56/04
1. Die formularklauselartige Auflistung von Kosten für das "Center-Management" eines Einkaufszentrums durch den Vermieter genügt ohne genauere Ausführungen zum Umfang der abgerechneten Leistungen und Aufgaben nicht dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot.
2. Vermietungsaktivitäten und Kontaktaufnahme mit säumigen Mietern sind typischerweise Sache des Vermieters; etwaige Kosten hierfür sind somit nicht auf den Mieter umlegbar.
VolltextIBRRS 2005, 0588
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2004 - 8 U 86/01
1. Zur Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze (hier: Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO) auf anhängige Rechtsstreitigkeiten.*)
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer Abrechnungssumme von ca. 30 Millionen DM ist unwirksam; Vertrauensschutz besteht nicht.*)
3. Zu den Voraussetzungen des Aushandelns einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsstrafenklausel.*)
VolltextIBRRS 2005, 0583
OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004 - 1 U 68/03
1. Werden gegenüber einem Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.*)
2. Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert.*)
VolltextIBRRS 2005, 0580
OLG Bremen, Urteil vom 10.06.2004 - 2 U 97/03
1. Wird eine Fräsmaschine bestellt, die auf nicht weniger als 11 schreibmaschinebeschrifteten Seiten ins Einzelne gehend erläutert ist und umfasst das gesamte Vertragswerk etwa 50 Seiten, so liegt regelmäßig kein den Regelungen des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 bis 310 BGB) unterfallender Formularvertrag vor.*)
2. Wird eine nach den Bedürfnissen des Bestellers gefertigte Fräsmaschine von einem Frachtführer, den der Besteller beauftragt hat, vom Betrieb des Herstellers zu demjenigen des Bestellers befördert und stürzt die Maschine in einer zwischen den Parteien streitigen Weise vor Aufstellung im Betrieb des Bestellers, so muss einem Beweisantritt, nachfolgend erkennbar gewordene Mängel der Maschine seien auf diesen Sturz zurückzuführen, jedenfalls dann nicht nachgegangen werden, wenn bereits ein selbständiges Beweisverfahren auf Antrag des Herstellers stattgefunden hat, der Sturz im Juli 1995 geschah, die Maschine vom Besteller im Juli 1996 stillgelegt und während des Rechtsstreits vom Besteller an einen Dritten veräußert worden ist.*)
3. Hat der Beklagte gegenüber einem Klaganspruch, der sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetzt, die Einrede der Verjährung erhoben, so kann ein Zwischenurteil über den Grund nur ergehen, wenn diese Einrede in Bezug auf sämtliche Teile des geltend gemachten Anspruchs für nicht durchgreifend angesehen wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0442
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2005 - 3 U 109/04
Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0177
BGH, Urteil vom 09.12.2004 - VII ZR 265/03
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, daß ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. März 2004 - VII ZR 453/02, BauR 2004, 1143).*)
b) Eine derartige Klausel kann nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, daß der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 105 f. und vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463).*)
IBRRS 2005, 0174
BGH, Urteil vom 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
1. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).*)
2. Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden "starren" Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.*)
3. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte ausführen lassen dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0172
LG München I, Urteil vom 23.06.1992 - 7 O 22105/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0171
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.06.1990 - 3 O 8332/89
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages sind folgende Aufmaßklauseln unwirksam:
- "Bei Baugrubenaushub wird nur der durch die Baumasse verdrängte Aushub abgerechnet, kein Arbeitsraum. Das gilt auch für Kontrollschächte und Kläranlagen."
- "Im Preis der Positionen sind enthalten: [..] sämtliche notwendigen horizontalen Papp- und Folienisolierungen gegen aufsteigende Feuchtigkeit. [..]
- Das Überdecken aller Maueröffnungen mit Stürzen, ebenso das Anlegen aller Vorlagen, Tür- und Fensteranschläge und Brüstungsnischen bei allen Wanddicken, soweit solche vorgesehen sind, werden mit ihrem Volumen im Mauerwerk abgerechnet."
VolltextIBRRS 2005, 0164
KG, Urteil vom 29.11.2004 - 23 U 1/02
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Auftraggeber wirksam vereinbaren,
- dass der Auftragnehmer für vom Auftraggeber nach dem Vertrag beizustellende Stoffe und Bauteile auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln hat;
- dass der Auftragnehmer die Stoffe und Bauteile rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen hat.
2. Eine Klausel, mit der die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten ist, soweit die Leistungsbeschreibung keine besonderen Ansätze enthält, ist wirksam.
3. Eine AGB-Klausel ist nicht zu beanstanden, nach der Eventualpositionen auch dann als noch nicht beauftragt gelten, wenn sie in der Auftragssumme enthalten sind und die Beauftragung durch den Auftraggeber gesondert erfolgt.
4. Ein Verstoß gegen § 4 AGB-Gesetz kann im Verbandsklageprozess grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
5. Bei einer Verbandsklage gemäß § 13 AGB-Gesetz richtet sich die Bedeutung einer Klausel, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung.
6. Bei der Suche nach der kundenfeindlichsten Bedeutung einer Klausel sind nur ernsthaft in Betracht kommende Auslegungsvarianten einzubeziehen.
7. Auslegungsvarianten, die so fern liegen, dass eine Gefährdung des zu schützenden Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist, führen nicht zu einer objektiven Mehrdeutigkeit einer Klausel.
IBRRS 2005, 0085
LG München I, Urteil vom 06.07.1999 - 5 O 20404/98
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 4056BGH, Urteil vom 28.10.2004 - VII ZR 385/02
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag
"... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der ... (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der ... (Auftragnehmerin) vorgebracht werden"
verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Bereich gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2004, 4029
OLG Celle, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 114/02
1. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen auch die VOB/B zählt, ist gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Einbeziehung von ihm selbst gestellter Vertragsbedingungen zu berufen.
2. Die VOB/B wird auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen, obwohl der Verwender dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit verschafft hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn letzterer im Baurecht und in den Regeln der VOB/B bewandert ist.
3. Die Angabe "Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" im Bauvertrag genügt nicht, um von einer verbindlichen Vertragsfrist i.S. von § 5 VOB/B auszugehen.
4. Wird die Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses geschuldet, genügt es, wenn diese von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten ausstehen. Der Begriff "bezugsfertig" ist nicht gleichzusetzen mit "schlüsselfertig" oder "besenrein".
IBRRS 2004, 3939
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 - 23 U 98/02
Eine Belastung des Nachunternehmers mit einer Vertragsstrafe, die der Hauptunternehmer an seinen Auftraggeber zahlen muss, ist nur möglich, wenn eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vertragsstrafe unabhängig vom Eintritt des Verzuges vereinbart ist.
VolltextIBRRS 2004, 3936
LG Lübeck, Urteil vom 19.08.2004 - 6 O 69/02
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfrist mit einem Höchstsatz von mehr als 5% der Schlussrechnungssumme ist auf jeden Fall unwirksam.
2. Das gilt auch für solche Verträge, die vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 (IBR 2003, 291, 292) geschlossen wurden.
3. Das LG Lübeck lehnt einen Vertrauensschutz für sog. Altfälle entgegen dem vorgenannten BGH-Urteil ausdrücklich ab.
VolltextIBRRS 2004, 3891
OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02
1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.
2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.
3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.
4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.
5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.
6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.
7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.
8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.
10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.
11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.
12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.
VolltextIBRRS 2004, 3833
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2004 - 4 U 161/03
1. Baugeld liegt vor, wenn wenn die Gewährung eines Darlehens von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht wird. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Baugeldeigenschaft von Geldleistungen, zu deren Sicherheit kurz vor oder während der Bauausführung Grundschulden oder Hypotheken in das Grundbuch eingetragen wurden.
2. Wird ein Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch genommen, ist der Baugläubiger nach ständiger Rechtsprechung zunächst nur darlegungspflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes, während der Baugeldempfänger den Verwendungsnachweis zu führen hat.
VolltextIBRRS 2004, 3814
BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 190/03
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert" ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.*)
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03).*)
Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.*)
IBRRS 2004, 3802
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2004 - 12 U 145/04
Beim Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB (Tätigkeitsklausel) ist das Ausschlussobjekt mit dem Auftragsgegenstand gleichzusetzen. Andere Gegenstände, die bei den Arbeiten am Auftragsgegenstand in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind jedenfalls dann keine Ausschlussobjekte, wenn auf sie im Rahmen der Durchführung des Auftrags nicht unvermeidlich bzw. praktisch zwangsläufig (mit)eingewirkt wird.*)
Ein laufender Haftungsprozess kann ein triftiger Grund dafür sein, den Deckungsprozess einstweilen nicht weiter zu betreiben. In diesem Fall endet die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Deckungsschutz nicht mit der der letzten Prozesshandlung.*)
VolltextIBRRS 2004, 3716
BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03).*)
VolltextIBRRS 2004, 3681
BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 2/04
1. Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.
2. Ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn er in einem Formularmietvertrag vereinbart ist
VolltextIBRRS 2004, 3680
BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
1. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt.
2. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Gerade bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln treten erhebliche Schwierigkeiten auf, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und die vorhandenen Kombinationsmöglichkeiten zu erfassen. Eine Formularklausel, die den Mieter je nach dem Grad der Abnutzung zur anteiligen Kostentragung entsprechend der abgewohnten Mietzeit verpflichtet, ist deshalb wirksam.
3. Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung unterliegt im Revisionsverfahren der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde.
4. § 326 Abs. 1 BGB a.F. verlangt nicht die Setzung zweier Fristen, insbesondere nicht die Setzung einer mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Nachfrist, die später als eine erste Frist enden muss. Vielmehr verlangt § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nur, dass einem Schuldner, der sich in Verzug befindet, eine Frist gesetzt wird, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde.
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