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Sachgebiet: AGB

989 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 0171
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufmaßklausel in technischen Vorbemerkungen

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.06.1990 - 3 O 8332/89

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages sind folgende Aufmaßklauseln unwirksam:

- "Bei Baugrubenaushub wird nur der durch die Baumasse verdrängte Aushub abgerechnet, kein Arbeitsraum. Das gilt auch für Kontrollschächte und Kläranlagen."

- "Im Preis der Positionen sind enthalten: [..] sämtliche notwendigen horizontalen Papp- und Folienisolierungen gegen aufsteigende Feuchtigkeit. [..]

- Das Überdecken aller Maueröffnungen mit Stürzen, ebenso das Anlegen aller Vorlagen, Tür- und Fensteranschläge und Brüstungsnischen bei allen Wanddicken, soweit solche vorgesehen sind, werden mit ihrem Volumen im Mauerwerk abgerechnet."

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IBRRS 2005, 0164
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragswerk der DB-AG: Klausel zu Eventualpositionen wirksam!

KG, Urteil vom 29.11.2004 - 23 U 1/02

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Auftraggeber wirksam vereinbaren,

- dass der Auftragnehmer für vom Auftraggeber nach dem Vertrag beizustellende Stoffe und Bauteile auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln hat;

- dass der Auftragnehmer die Stoffe und Bauteile rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen hat.

2. Eine Klausel, mit der die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten ist, soweit die Leistungsbeschreibung keine besonderen Ansätze enthält, ist wirksam.

3. Eine AGB-Klausel ist nicht zu beanstanden, nach der Eventualpositionen auch dann als noch nicht beauftragt gelten, wenn sie in der Auftragssumme enthalten sind und die Beauftragung durch den Auftraggeber gesondert erfolgt.

4. Ein Verstoß gegen § 4 AGB-Gesetz kann im Verbandsklageprozess grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

5. Bei einer Verbandsklage gemäß § 13 AGB-Gesetz richtet sich die Bedeutung einer Klausel, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung.

6. Bei der Suche nach der kundenfeindlichsten Bedeutung einer Klausel sind nur ernsthaft in Betracht kommende Auslegungsvarianten einzubeziehen.

7. Auslegungsvarianten, die so fern liegen, dass eine Gefährdung des zu schützenden Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist, führen nicht zu einer objektiven Mehrdeutigkeit einer Klausel.




IBRRS 2005, 0085
BauvertragBauvertrag
Kontrolle von Bauvertrags-AGB

LG München I, Urteil vom 06.07.1999 - 5 O 20404/98

(ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2004

IBRRS 2004, 4056
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kurze Ausschlussfrist für Mängelanzeige unwirksam!

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - VII ZR 385/02

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag

"... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der ... (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der ... (Auftragnehmerin) vorgebracht werden"

verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Bereich gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.*)

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IBRRS 2004, 4029
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag

OLG Celle, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 114/02

1. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen auch die VOB/B zählt, ist gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Einbeziehung von ihm selbst gestellter Vertragsbedingungen zu berufen.

2. Die VOB/B wird auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen, obwohl der Verwender dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit verschafft hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn letzterer im Baurecht und in den Regeln der VOB/B bewandert ist.

3. Die Angabe "Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" im Bauvertrag genügt nicht, um von einer verbindlichen Vertragsfrist i.S. von § 5 VOB/B auszugehen.

4. Wird die Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses geschuldet, genügt es, wenn diese von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten ausstehen. Der Begriff "bezugsfertig" ist nicht gleichzusetzen mit "schlüsselfertig" oder "besenrein".




IBRRS 2004, 3939
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragsstrafe ohne Verzug?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 - 23 U 98/02

Eine Belastung des Nachunternehmers mit einer Vertragsstrafe, die der Hauptunternehmer an seinen Auftraggeber zahlen muss, ist nur möglich, wenn eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vertragsstrafe unabhängig vom Eintritt des Verzuges vereinbart ist.

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IBRRS 2004, 3936
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Vertrauensschutz bei alten Vertragsstrafenvereinbarungen

LG Lübeck, Urteil vom 19.08.2004 - 6 O 69/02

1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfrist mit einem Höchstsatz von mehr als 5% der Schlussrechnungssumme ist auf jeden Fall unwirksam.

2. Das gilt auch für solche Verträge, die vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 (IBR 2003, 291, 292) geschlossen wurden.

3. Das LG Lübeck lehnt einen Vertrauensschutz für sog. Altfälle entgegen dem vorgenannten BGH-Urteil ausdrücklich ab.

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IBRRS 2004, 3891
BauträgerBauträger
Wirksamkeit des Bauträger- und des finanzierenden Kreditvertrages

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02

1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.

2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.

3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.

4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.

5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.

6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.

7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.

8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.

11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.

12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.

13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.

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IBRRS 2004, 3833
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zweckwidrige Verwendung von Baugeld durch Geschäftsführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2004 - 4 U 161/03

1. Baugeld liegt vor, wenn wenn die Gewährung eines Darlehens von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht wird. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Baugeldeigenschaft von Geldleistungen, zu deren Sicherheit kurz vor oder während der Bauausführung Grundschulden oder Hypotheken in das Grundbuch eingetragen wurden.

2. Wird ein Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch genommen, ist der Baugläubiger nach ständiger Rechtsprechung zunächst nur darlegungspflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes, während der Baugeldempfänger den Verwendungsnachweis zu führen hat.

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IBRRS 2004, 3814
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwirksame AGB-Klauseln im Bauvertrag

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 190/03

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert" ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.*)

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03).*)

Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.*)




IBRRS 2004, 3802
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Risikoausschluss in Versicherungsverträgen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2004 - 12 U 145/04

Beim Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB (Tätigkeitsklausel) ist das Ausschlussobjekt mit dem Auftragsgegenstand gleichzusetzen. Andere Gegenstände, die bei den Arbeiten am Auftragsgegenstand in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind jedenfalls dann keine Ausschlussobjekte, wenn auf sie im Rahmen der Durchführung des Auftrags nicht unvermeidlich bzw. praktisch zwangsläufig (mit)eingewirkt wird.*)

Ein laufender Haftungsprozess kann ein triftiger Grund dafür sein, den Deckungsprozess einstweilen nicht weiter zu betreiben. In diesem Fall endet die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Deckungsschutz nicht mit der der letzten Prozesshandlung.*)

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IBRRS 2004, 3716
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksamkeit v. Schönheitsreparaturklauseln mit starrem Fristenplan

BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03).*)

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IBRRS 2004, 3681
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigungsausschluss auch in Formularmietvertrag wirksam

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 2/04

1. Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.

2. Ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn er in einem Formularmietvertrag vereinbart ist

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IBRRS 2004, 3680
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
AGB-Klauseln bzgl. Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 215/03

1. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt.

2. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Gerade bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln treten erhebliche Schwierigkeiten auf, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und die vorhandenen Kombinationsmöglichkeiten zu erfassen. Eine Formularklausel, die den Mieter je nach dem Grad der Abnutzung zur anteiligen Kostentragung entsprechend der abgewohnten Mietzeit verpflichtet, ist deshalb wirksam.

3. Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung unterliegt im Revisionsverfahren der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde.

4. § 326 Abs. 1 BGB a.F. verlangt nicht die Setzung zweier Fristen, insbesondere nicht die Setzung einer mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Nachfrist, die später als eine erste Frist enden muss. Vielmehr verlangt § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nur, dass einem Schuldner, der sich in Verzug befindet, eine Frist gesetzt wird, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde.

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IBRRS 2004, 3611
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unzulässige Mietvertragsklauseln

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2004 - 7 U 165/03

Folgende Klauseln sind in Wohnraummietformularverträge unzulässig:

"Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."

"Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."

"Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."

"...kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."

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IBRRS 2004, 3277
ImmobilienImmobilien
Zur Beurteilung von Nachbewertungsklauseln

BGH, Urteil vom 11.05.2001 - V ZR 491/99

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3242
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Unangemessene Benachteiligung durch 10-jährige Bierbezugsverpflichtung?

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von 10 Jahren benachteiligt den Gastwirt jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG.*)

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IBRRS 2004, 2990
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2004 - 23 U 172/03

1. Der Bürge hat nach Erfüllung der Bürgschaftsschuld einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aus einer entsprechenden Anwendung des den Schuldschein betreffenden § 371 BGB (Anschluss an OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 668); wegen dieses Anspruchs kann er gegenüber dem Erfüllungsverlangen des Gläubigers ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend machen.*)

2. Dieses Zurückbehaltungsrecht stellt eine Einrede des Bürgen mit der Rechtsfolge des § 274 BGB dar; der Gläubiger muss die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde dagegen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für eine formal ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Bürgen nicht von sich aus anbieten, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.*)

3. Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtete Bürge kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das ist nur dann der Fall, wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).*)

4. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht im Erstprozess, sondern im Rückforderungsprozess auszutragen; damit ist im Urkundenprozess nicht das Nachverfahren des § 600 ZPO gemeint, sondern der auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme gerichtete Prozess nach Zahlung durch den Bürgen.*)

5. Diese Grundsätze gelten auch für die Einwendung des Bürgen, die Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sei deshalb unwirksam, weil sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei.*)

6. Im Einzelnen ausgehandelt im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG a. F. (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.) kann eine Vertragsklausel insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Einzelfall auch dann sein, wenn sie selbst als Ergebnis der Vertragsverhandlungen unverändert bleibt.*)

7. Beruft sich der Schuldner erst nach Eintritt des Verzuges auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, wird der bereits eingetretene Verzug nicht ohne weiteres beseitigt (Anschluss BGH, Urteil vom 6.6.2000 – X ZR 48/98; BGH NJW 1971, 421).*)




IBRRS 2004, 2608
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
SubU-AGB: GU kann Lohnfälligkeit nicht an Bauherrenzahlung koppeln!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2003 - 8 U 1016/03

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Subunternehmervertrages „Zahlung erfolgt abzüglich von 3% Skonto innerhalb von 10 Arbeitstagen der in Rechnung gestellten Leistungen durch den Hauptauftraggeber“ ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

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IBRRS 2004, 2607
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unternehmer soll alle mit Strom versorgen: AGB-Klausel unwirksam!

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2004 - 6 U 178/03

1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, nach der der Rohbauunternehmer die Baustelle insgesamt mit Bauwasser, Baustrom und Sanitäranlagen zu versorgen und diese Einrichtungen allen am Bau Beteiligten zur Mitbenutzung zu überlassen hat, ihm aber für die Mitbenutzung durch die Drittunternehmer ein Entgelt zustehen soll, ist unwirksam.

2. Eine Mehrfachverwendung dieser Klausel liegt auch dann vor, wenn diese einerseits im Vertrag mit dem Rohbauunternehmer, andererseits gleichlautend in den Verträgen mit den Drittunternehmern verwendet wird, weil die Klausel auch den Drittunternehmern gegenüber belastend wirkt.

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IBRRS 2004, 2208
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Bürgschaft auf erstes Anfordern als Kaution?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2004 - 1 U 12/04

1. Es stellt im Rahmen eines Mietvertrags über Räume zur gewerblichen Nutzung keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, wenn der Vermieter als Kaution anstatt der Zahlung eines Geldbetrags die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern fordern kann.*)

2. Auch die in einem derartigen Mietvertrag enthaltene Berechtigung des Klägers, sich schon während der Mietzeit aus der Kaution zu befriedigen und anschließend die Wiederauffüllung der Kaution fordern zu dürfen, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.*)

3. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenwirken der beiden Regelungen.*)

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IBRRS 2004, 2184
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsbürgschaft unter Bedingung rügefreier Abnahme?

LG Hagen, Urteil vom 25.02.2003 - 9 O 268/01

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingung in Gewährleistungsbürgschaften ist wirksam:

"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen. ... Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG [...] für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB/VOL bis zur Höhe der unten genannten Bürgschaftssumme. [...]"

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IBRRS 2004, 2178
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Überraschende Sonderkündigungsklausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999 - 24 U 5/98

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 2158
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsbürgschaft unter Bedingung rügefreier Abnahme?

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 25 U 68/03

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingung in Gewährleistungsbürgschaften ist wirksam:

"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen. ... Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG [...] für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB/VOL bis zur Höhe der unten genannten Bürgschaftssumme. [...]"

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IBRRS 2004, 2101
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigungsausschluss auch in Formularmietvertrag wirksam

BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 379/03

Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).*)

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IBRRS 2004, 2036
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann gibt es Vertrauensschutz bei Vertragsstrafen von 10%?

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 24/03

a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Millionen DM ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 geschlossen worden ist.*)

b) Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungsumme von 15 Millionen DM kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30. Juni 2003 geschlossen worden sind.*)

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IBRRS 2004, 1690
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wann muss Mieter renovieren?

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.*)

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IBRRS 2004, 1659
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gestaltungsfreiheit der Bank bei Bürgschaftserteilung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2004 - 2 U 77/03

Eine Klausel in einem Formularvertrag, der zufolge die einem Bauträger von einer Bank gewährte Gewährleistungsbürgschaft nur wirksam wird, sofern die vom Auftraggeber zur Sicherheit zunächst einbehaltenen Geldbeträge auf einem bestimmt bezeichneten Konto der bürgenden Bank eingegangen sind, ist weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch benachteiligt sie den Bauträger unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.*)

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IBRRS 2004, 1583
BauvertragBauvertrag
Vorfälligkeitsentschädigung in Vertrag über Bausparsofortdarlehen

OLG Schleswig, Urteil vom 29.01.2004 - 5 U 106/03

1. Der in einem formularmäßigen Vertrag über ein Bausparsofortdarlehen enthaltenen Formulierung "Rückzahlung: Das Bausparsofortdarlehen wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst" ist der Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Zuteilungsreife jedenfalls dann nicht zu entnehmen, wenn auch der Abschnitt "Kosten und Gebühren" einen entsprechenden Hinweis nicht enthält.*)

2. Gegenüber der erwähnten und den Eindruck der sachlichen Vollständigkeit erweckenden Formulierung ist eine in beigefügten "Allgemeinen Darlehensbedingungen" enthaltene Regelung über eine bei vorzeitiger Rückführung zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung sowohl überraschend (§ 3 AGB-Gesetz, § 305 c BGB n.F.) als auch mit dem im Rahmen einer Inhaltskontrolle (§ 9 AGB-Gesetz, § 307 BGB n.F.) zu beachtenden Transparenzgebot nicht vereinbar.*)

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IBRRS 2004, 1569
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BauvertragBauvertrag
Die Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C sind AGB!

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 75/03

a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).*)

b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.*)

c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.*)

d) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.*)

e) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.*)




IBRRS 2004, 1558
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Formularmäßiger Beitritt zu einer Werbegemeinschaft unangemessen

OLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2004 - 4 U 100/03

1. Eine Beitrittspflicht des gewerblichen Mieters in einem Einkaufszentrum zu einer Werbegemeinschaft kann formularvertraglich nicht wirksam vereinbart werden.*)

2. Grundsätzlich wirksam ist aber eine formularvertraglich vorgesehene Beitragspflicht aller gewerblichen Mieter unabhängig vom Beitritt zur Werbegemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Beitragshöhe im Mietvertrag nicht bestimmt ist, sondern von der Gemeinschaft bestimmt werden soll.*)

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IBRRS 2004, 1524
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BauvertragBauvertrag
AGB: Vertragsauslegung bei Gewährleistungsbürgschaft a.e.A.?

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2004 - 21 U 152/03

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einer formularmäßig unwirksam vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern (BGH, Urteil vom 04.07.2002, VII ZR 502/99, BauR 2003, 1533 ff) ist nicht auf den Fall einer formularmäßig unwirksam vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu übertragen.*)

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IBRRS 2004, 1503
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht - Schlafapnoegeräte: Hilfsmittel oder Heilapparate?

BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03

a) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i.S. von Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK und keine Heilapparate i.S. von Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK.*)

b) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).*)

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IBRRS 2004, 1356
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BauträgerBauträger
Anbahnung des Vertrages: Annahmefrist von 10 Wochen unwirksam!

OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2003 - 19 U 512/03

1. Vertragsabschlussklauseln werden den Vertragsbedingungen im Sinne des AGB-Rechts gleichgestellt.

2. Eine Frist von 10 Wochen zur Annahme des Angebots eines Käufers zum Abschluss eines Bauträgervertrages ist im Sinne von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unangemessen lang.

3. Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag, der seinerseits wieder einer notariellen Beurkundung bedarf. Eine konkludente Annahme - etwa durch Zahlung des Kaufpreises - scheidet aus.

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IBRRS 2004, 1349
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BauvertragBauvertrag
Mündlicher Vertrag trotz Schriftformerfordernis in AGB?

OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2004 - 11 U 137/02

1. Der Wirksamkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages können das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Erfordernis der schriftlichen Bestätigung entgegenstehen.*)

2. In einem derartigen Fall ist kein Raum für die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben.*)

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IBRRS 2004, 1309
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Reiserecht - AGB eines Luftfahrtunternehmens

BGH, Urteil vom 12.05.2004 - VIII ZR 159/03

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, nach der die Provision der Reisebürounternehmen für vermittelte Flüge unter Ausschluß des auf die variablen Landegebühren entfallenden Preisanteils berechnet wird, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Reisebüros nach § 9 AGBG dar.*)

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IBRRS 2004, 1300
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BauträgerBauträger
Eigene Aufnahme einer Klausel durch den Notar: Folgen

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2004 - 6 U 112/03

Die Klausel in einem Notarvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks mit fast fertigem Neubau, die Gewährleistungsfrist für das Bauwerk betrage zwei Jahre, ist nichtig, wenn der Notar die Klausel ohne Zutun der Urkundsbeteiligten gewählt und den Erwerber nicht eindringlich über die mit dieser Klausel verbundenen Nachteile und die in ihr liegende Abweichung von der gesetzlichen Regelung belehrt hat.*)

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IBRRS 2004, 1279
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BauvertragBauvertrag
Zur Wirksamkeit bestimmter Klauseln der ZTV-Asphalt-StB 94

BGH, Urteil vom 29.04.2004 - VII ZR 107/03

Die folgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligen den Klauselgegner unangemessen und sind daher wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:

"ZTV-Asphalt-StB 94

1.7.3

Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2-9 sowie in 1.4 und 1.5 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulässige Unter- oder Überschreitung als jeweils ein Mangel. Darüber hinaus können auch andere Mängel vorliegen, die hier nicht behandelt werden.

1.7.4

Abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13 VOB/B kann der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für

- das Einbaugewicht,

- die Einbaudicke,

- den Bindemittelgehalt,

- den Verdichtungsgrad und

- die Ebenheit

Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt. Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift keine Angaben für Abzüge gemacht.

Der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund eines Mangels abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung beseitigt."*)




IBRRS 2004, 1264
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verstoß gegen RBerG erfasst auch die Vollmacht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2004 - 9 U 77/03

1. Ein Verstoß gegen das RBerG erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird, denn der Verstoß gegen das RBerG wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus.*)

2. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH vom 26.03.2003), denn die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.*)

3. Dem Anleger ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben (BGH vom 18.02.2003 - XI ZR 138/02).*)

4. In der Aufnahme einer sogearteten Verpflichtung in den Darlehensvertrag liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG.*)

5. § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.*)

6. § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ist einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich, weil es sich insoweit um eine bewusste und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung handelt (BGH vom 23.09.2003 - BKR 2003, 893, 895).*)

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IBRRS 2004, 1187
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BauträgerBauträger
Wann ist die VOB/B als Ganzes vereinbart?

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 129/02

Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02).*)




IBRRS 2004, 1162
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BauträgerBauträger
Pflichten des Treuhänders/Baubetreuers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 - 4 U 276/03

1. Im Rahmen eines großen Kölner Bauherrenmodells ist der Treuhänder/Baubetreuer verpflichtet, im Rahmen der Abnahme vorhandene Mängel zu rügen und hiervon den Bauherren zu unterrichten, um diesem zu ermöglichen, eventuelle Gewährleistungsrechte gegen die am Bau beteiligten Werkunternehmer vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.*)

2. Der Treuhänder/Baubetreuer ist auch nach Abschluss des Bauvorhabens verpflichtet, den Bauherren über die Mängel und die drohende Verjährung zu informieren. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Rechte aufgrund der Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden.*)

3. Verstößt der Treuhänder/Baubetreuer gegen diese Pflicht, so haftet er aus positiver Vertragsverletzung. Dieser Anspruch verjährt in 30 Jahren.*)

4. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist als drei Jahre vereinbart, so ist diese Klausel gemäß § 9 AGBG nichtig. Es gilt dann die gesetzliche - hier 30 jährige - Verjährungsfrist.*)

5. Der Verwalter einer im Rahmen des Bauherrenmodells zu schaffenden Eigentumswohnanlage haftet nicht wegen der unterlassenen Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Sondereigentums.*)

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IBRRS 2004, 1141
BauvertragBauvertrag
Anwendbarkeit der VOB/B trotz unwirksamer Einbeziehung?

LG Berlin, Urteil vom 18.03.2004 - 5 O 352/03

1. Wenn beide Bauvertragsparteien von einer Einbeziehung der VOB/B ausgehen, ist es dem Auftragnehmer als Verwender nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB zu berufen

2. Ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt durch den Auftragnehmer bei der Annahme der Schlusszahlung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Auftraggeber in engem zeitlichen Zusammenhang mit deren Eingang erklärt hat, er bestehe auf der Bezahlung der vollen Werklohnforderung.

3. Die Erklärung des Auftraggebers nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, mit der er weitere Zahlungen ablehnt, muss nicht die Angabe des Gesamtbetrags der erfolgten Zahlungen oder - bei mehreren Abschlagszahlungen - die jeweiligen Daten und Beträge umfassen.

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IBRRS 2004, 1092
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
AGB von Kreditkartenunternehmen

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 13/03

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.*)

b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kreditkarte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen.*)

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IBRRS 2004, 1047
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft a.e.A. in AGB des öffentl. Auftraggebers nicht wirksam

BGH, Urteil vom 25.03.2004 - VII ZR 453/02

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam. Der Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, BGHZ 151, 229).*)

b) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind, nicht mehr in Betracht. Das gilt auch für Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber nicht beteiligt ist.*)

c) Zur Wirksamkeit einer vom öffentlichen Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Klausel, mit der Vertragserfüllungssicherheit und Gewährleistungssicherheit mit teilweise identischer Zweckbestimmung gefordert wird.*)




IBRRS 2004, 1012
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BauträgerBauträger
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kein pauschalierter Schadensersatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003 - 23 U 78/02

1. Die folgende, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist nach § 11 Nr. 5 b) AGBG a. F. unwirksam:

"Rückständige Raten sind ab Fälligkeit - vorbehaltlich weiterer Ansprüche der Verkäuferin - mit 10 % p. a. zu verzinsen."*)

2. Das AGB-Gesetz ist mit Blick auf die Klauselrichtlinie der EG richtlinienkonform auszulegen. § 24a AGBG a. F. ist deshalb bereits auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, aber nach dem 31.12.1994 abgeschlossen wurden.*)

3. Balkone einer Eigentumswohnung sind auch hinsichtlich der Anlegung eines ordnungsgemäßen Gefälles Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, § 5 Abs. 2 WEG.*)

4. Der Annahmeverzug des Gläubigers beseitigt sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB nicht, sondern gibt dem anderen Teil nach § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB nur die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.*)

5. Das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320, 641 Abs. 3 BGB schließt einen Schuldnerverzug ebenso aus wie die Möglichkeit, mit Erfolg Prozess- oder Fälligkeitszinsen geltend zu machen.*)




IBRRS 2004, 0887
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Zinsänderungsklauseln bei langfristig angelegten Sparverträgen

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03

Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.*)

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IBRRS 2004, 0870
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft a.e.A. in AGB des öffentl. Auftraggebers nicht wirksam

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2003 - 7 U 135/00

1. Auch bei öffentlichen Auftraggebern stellt eine Vertragsklausel, die dem Auftragnehmer lediglich das Recht eingeräumt, einen Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGB-Gesetz dar.*)

2. Fehlt es an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung und damit an einem Anspruch des Gläubigers, Sicherheit für seine Forderung zu erlangen, so ist dieser nicht befugt, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Auftragnehmers und Sicherungsgebers unter Berufung auf deshalb ungesicherte Forderungen aus Gewährleitung wegen Mängel zu verweigern.*)




IBRRS 2004, 0829
BauträgerBauträger
Verjährungsdauer bei Eingriff in VOB/B

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003 - 7 U 49/03

1. Eine AGB-Vertragsbestimmung, wonach die Kaufpreisrate auf ein Sperrkonto zu zahlen ist, sofern der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (seit Zugang der Rechnung über die betreffende Kaufpreisrate) schriftlich unter Angabe von Gründen (Nichterreichen des vereinbarten Bautenstandes, Vorliegen von erheblichen Mängeln) der Auszahlung an den Auftragnehmer widerspricht, greift in den Kernbereich der VOB/B ein, weil die Rüge eines Mangels nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B nicht an eine Frist gebunden ist.*)

2. Eine AGB-Vertragsbestimmung, die den Auftraggeber zur unwiderruflichen Anweisung der vereinbarten "Kaufpreisraten" an seine Bank verpflichtet, ohne dass der Auftragnehmer den Nachweis des die Abschlagsforderung rechtfertigenden Bautenstands zu erbringen hat, greift durch Änderung der Beweislastregelung in den Kernbereich der VOB/B ein. Sie weicht damit von § 16 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 1 VOB/B ab, weil der vorleistungspflichtige Auftragnehmer Teilvergütungsansprüche (Abschlagsforderungen) nur für nachweisbar erbrachte Leistungen hat und Vorauszahlungen nur verlangen kann, wenn solche vereinbart sind und wenn er (auf Verlangen des Auftraggebers) Sicherheit leistet.*)

3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die den Kernbereich der VOB/B verändernde Vertragsbestimmung ihrerseits etwa nach dem AGBG unwirksam ist.

4. Die nach § 13 Nr. 4 VOB/B (a.F.) geltende zweijährige Gewährleistungsfrist hält der isolierten Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand.

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IBRRS 2004, 0752
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträgervertrag - Vorauszahlungspflicht trotz Bürgschaft?

EuGH, Urteil vom 01.04.2004 - Rs. C-237/02

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen qualifiziert zu werden.*)

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IBRRS 2004, 0678
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft - Abgrenzung gegenständlich beschränkte Bürgschaft und Zeitbürgschaft

BGH, Urteil vom 15.01.2004 - IX ZR 152/00

Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.*)

Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.*)

Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.*)

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