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Sachgebiet: AGB

989 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 0754
Mit Beitrag
AGBAGB
KfW-Programm „Baukindergeld - Zuschuss (424)“: AGB, aber keine Inhaltskontrolle!

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2022 - 17 U 119/20

1. Die im Produktmerkblatt "Bauen, Wohnen, Energie", "Baukindergeld - Zuschuss (424)" festgehaltenen Förderbedingungen sind ungeachtet einer verwaltungsintern bestehenden ermessenslenkenden Wirkung den Vertragsinhalt gestaltende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auf die Förderbedingungen in den AGB und dem Merkblatt auf deren Wirkung hingewiesen wird.*)

2. Infolge ihres einseitig leistungsbestimmenden Charakters unterliegen sie keiner Inhaltskontrolle.*)

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IBRRS 2022, 0465
MietrechtMietrecht
Verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters durch AGB ausschließbar?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2021 - 2 U 28/21

1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.*)

2. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB liegt aber dann vor, wenn der Haftungsausschluss auch im Falle der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gelten soll, die als den typischen Verwendungszweck prägende Pflichten im Gegenseitigskeitsverhältnis mit der Mietzinspflicht stehen. Bei einem Kfz-Mietvertrag handelt es sich um solche Pflichten, wenn sie den grundlegenden, für den Vertragszweck des sicheren Fahrens unabdingbaren technischen Zustand des Mietfahrzeugs betreffen, insbesondere die Funktionsfähigkeit von Lenkung und Bremsen.*)

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IBRRS 2022, 0755
AGBAGB
Einzug vor Antragstellung: Anspruch auf Baukindergeld?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2020 - 2-13 O 125/20

Zur Frage der Gewährung von Baukindergeld bei vor Einzug in die zu fördernde Immobilie gestelltem Antrag.*)

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3679
AGBAGB
Wahlklausel im Vordruck unterliegt nicht der AGB-Kontrolle!

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.11.2021 - 7 U 74/20

Lässt ein Antragsformular für eine Risikolebensversicherung dem Versicherungsnehmer die freie Wahl, ob und wie er eine Begünstigungserklärung hinsichtlich des Bezugsrechts einer namentlich zu bezeichnenden Person vornimmt, unterliegt die in dem Vordruck enthaltene Wahlklausel nicht der AGB-Kontrolle, da erst die individuelle Ergänzung des Vordrucks durch den Versicherungsnehmer deren wesentlichen Inhalt festlegt.*)

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IBRRS 2021, 3453
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Formularmäßig vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht zulässig?

BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XII ZR 11/20

1. Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 03.03.2010 - XII ZR 131/08, IMR 2010, 228, und in Abgrenzung zum Senatsurteil, IMR 2020, 203).*)

2. Hat der Vermieter den Vorsatz, eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigen, bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Mieter keiner vorherigen Abmahnung.*)




IBRRS 2021, 3282
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertragsklauseln sind oft nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind!

LG Halle, Urteil vom 21.05.2021 - 4 O 208/19

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters von Einfamilien-, Doppel- und Stadthäusern, wonach "Änderungen, die unter anderem durch neue DIN-Vorschriften, Auflagen der Behörden, technische Erfordernisse, Weiterentwicklungen oder Lieferengpässe bestimmt werden, bleiben vorbehalten, sofern sie keine Wertminderung darstellen und für den Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich sind," gestattet Leistungsänderung in einem unangemessenen Ausmaß und ist unwirksam.

3. Ebenfalls unwirksam ist eine AGB-Regelung, der zufolge "Änderungen des Leistungsumfangs nach Auftragsannahme, auch wenn durch behördliche Auflagen hervorgerufen, nur ausgeführt werden, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart werden."

3. Eine vorformulierte Klausel, wonach "das Kaufobjekt als beanstandungs- und mängelfrei übergeben gilt, falls der Bauherr bei Bezugsfertigkeit nicht zum Abnahmetermin erscheint und er Mängel nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Übergabetermin schriftlich rügt", benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2021, 3185
AGBAGB
Bereitstellungsprovision in AGB ist als Preisabrede nicht kontrollfähig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2021 - 17 U 545/20

1. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, betreffend die Pflicht, eine Bereitstellungsprovision zu zahlen "Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab ... nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen." ist als Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18 = IBRRS 2020, 1645).*)

2. Die Klausel ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, auch wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100% übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins. *)

3. Das Gesamtgefüge des Vertrages wäre in einer - wie jetzt - bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100% nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Vielmehr müsste in Niedrigzinsphasen - spiegelbildlich zur Hochzinsphase - eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des Senats ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 Prozentpunkten hinzunehmen wäre.*)

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IBRRS 2021, 2867
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unwirksame Rückzahlungspflicht für Baukostenvorschuss in AGB

LG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2020 - 17 O 380/20

1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Mieter einen Baukostenzuschuss anteilig zurückzahlen muss, wenn der Mietvertrag, egal aus welchen Gründen, vorzeitig endet, ist unwirksam.

2. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 308 BGB keine Anwendung. Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 308 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen.

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IBRRS 2021, 2447
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Einbaumöbel müssen gestrichen werden: Schönheitsreparaturklausel unwirksam!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 30.06.2021 - 123 C 165/20

1. Ist eine Einbauküche mitvermietet, hat der Mieter bei defektem Herd einen Anspruch auf den Einbau eines gleichwertigen Markenherds.

2. Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

3. Ein nicht nutzbarer Backofen rechtfertigt eine Mietminderung i.H.v. 3,5% der Gesamtmiete.

4. Bei Legionellenbefall ist eine Mietminderung von 15% angemessen.

5. Ein erforderlicher Außenanstrich des Badezimmerfensters begründet keine Mietminderung.




IBRRS 2021, 2141
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ein per AGB vereinbarter Kündigungskorridor ist unwirksam

LG Heilbronn, Urteil vom 15.07.2020 - 2 S 30/19

1. Dass eine Kündigung nicht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt spätestens erklärt werden muss, sondern auch frühestens ab einem weiteren bestimmten Zeitpunkt überhaupt wirksam erklärt werden kann (Kündigungskorridor), ist nicht nur für das gewerbliche Mietrecht, sondern für das gesamte bürgerliche Recht objektiv ungewöhnlich. Eine solche AGB-Klausel ist demnach überraschend und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen.

2. Der konkludente Verzicht geht der formularmäßig vereinbarten Schriftform der Kündigung ungeachtet der Frage, ob diese formularmäßige Vereinbarung wirksam ist, vor.

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IBRRS 2021, 2065
Mit Beitrag
AGBAGB
Vertragsgegenstand kann durch AGB nicht verändert werden!

BGH, Urteil vom 06.05.2021 - III ZR 169/20

1. Ein vollständiges Erbringen der Leistung i.S.d. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.*)

2. Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.*)

3. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, IBRRS 1999, 0952 = BGHZ 141, 380, 383; Senat, Urteile vom 18.04.2002 - III ZR 199/01, IBRRS 2002, 0616 = NJW 2002, 2386, und vom 08.10.2009 - III ZR 93/09, Rz. 23, IBRRS 2009, 4693 = NJW 2010, 150).*)

4. Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (vgl. EuGH, NJW 2020, 3771, Rz. 26 ff.).*)

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IBRRS 2021, 1631
AGBAGB
Abschlusszwang für wertlose Versicherung ist unangemessen!

AG Frankenthal, Beschluss vom 26.02.2021 - 3c C 167/20

1. Auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur durch entsprechende, im Einzelfall darzulegende und zu beweisende Vereinbarung in den Inhalt eines geschlossenen Vertrags einbezogen; zum Nachweis reicht allein der Umstand, dass zwischen den Parteien langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen und die AGB bei früheren Geschäften Bestandteil des jeweiligen Vertrages war, nicht aus.*)

2. Eine in AGB enthaltene Klausel, wonach der Mieter einer Maschine zum Abschluss einer gesondert vergüteten Schadenversicherung gegenüber dem Vermieter unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Selbstbeteiligung auch dann zwangsverpflichtet wird, wenn diese Versicherung ihm im Hinblick auf den vereinbarten, den (Zeit-)Wert des Mietgegenstandes übersteigenden Selbstbehalt keinerlei Schutz bietet, benachteiligt den Mieter aufgrund der Verletzung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2021, 1429
Mit Beitrag
AGBAGB
Gedruckter oder kopierter Text spricht für Allgemeine Geschäftsbedingungen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2020 - 7 U 45/19

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

2. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Es genügt auch, dass die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden. Sie müssen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sein.

3. Wer sich auf den Schutz des AGB-Rechts beruft, muss zwar beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln AGB sind. Dies ist aber anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text verwendet worden ist oder wenn sich aus der Fassung der Klausel die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt.

4. Das Stellen der Vertragsbedingungen ist erfüllt, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Ein wirtschaftliches oder intellektuelles Übergewicht braucht nicht zu bestehen.

5. Das Stellen entfällt nicht schon dann, wenn der Kunde zwischen verschiedenen Regelungsalternativen wählen kann oder der Formulartext die Aufforderung zur Ergänzung, Änderung oder Streichung enthält, sondern erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Regelungsvorschläge mit effektiven Möglichkeiten ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen.

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IBRRS 2021, 0979
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vermieter muss Mängel beseitigen können, sonst entfällt Zurückbehaltungsrecht

LG Köln, Urteil vom 21.10.2020 - 17 O 273/19

1. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters endet nicht nur bei der Beseitigung des Mangels, sondern auch, wenn der Mieter dem Vermieter bzw. den von ihm mit der Prüfung und Beseitigung der Mängel beauftragten Personen den Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht gewährt oder sonst die Duldung der Mangelbeseitigung verweigert.

2. Macht eine Regelung die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Vermieter abhängig, ist sie unwirksam.

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IBRRS 2021, 0417
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Folgen der Corona-Pandemie können in AGB geregelt werden

AG Bielefeld, Urteil vom 20.10.2020 - 404 C 56/20

1. Bestimmungen, die die Abwicklung des Vertragsverhältnisses bei höherer Gewalt regeln, sind in Gewerberaummietverträgen in keiner Weise unüblich, so dass entsprechende Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch nicht überraschend sind.

2. Eine Klausel, die das Risiko der höheren Gewalt auf beide Vertragsparteien im Rahmen einer Staffelung dergestalt verteilt, dass sich das Risiko sukzessive auf den Mieter verschiebt, je näher die Eröffnung der Veranstaltung zeitlich naht, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.

3. Sieht eine Regelung vor, dass der Vermieter sämtliche Kosten trägt, wenn die Messe auf behördliche Anordnung geschlossen werden muss, greift diese Regelung nur, wenn die Messe zuvor bereits eröffnet war.

4. Eine corona-bedingte Schließung stellt keinen Mangel der Mietsache dar.

5. Auch ein Fall der Unmöglichkeit ist dann nicht gegeben.

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Online seit 2020

IBRRS 2020, 1645
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Keine AGB-Kontrolle bzgl. einer Bereitstellungsprovision

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18

Eine Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat vorsieht, ist als Preishauptabrede i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

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IBRRS 2020, 2457
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Lückentext nicht ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!

LG Freiburg, Urteil vom 30.06.2020 - 9 S 4/20

1. Ist ein vorformulierter Vertragsbestandteil von den Parteien, obwohl nach der Gestaltung als Lückentext hierfür vorgesehen, nicht ausgefüllt worden, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung regelmäßig nicht Bestandteil des Vertrags.*)

2. Werden in zwei unterschiedlichen Exemplaren, von denen eines beim Vermieter und eines beim Mieter verbleibt, die nach der Gestaltung hierfür vorgesehenen Felder teilweise unterschiedlich ausgefüllt, kann sich im Einzelfall ein übereinstimmend gewollter Erklärungsgehalt nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gleichwohl eindeutig ermitteln lassen.*)




IBRRS 2020, 2445
AGBAGB
Entgeltklauseln müssen transparent sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - 10 U 178/19

1. Die Vertragsfreiheit gilt auch für Abreden, die einem besonnenen Betrachter wirtschaftlich gänzlich unvernünftig erscheinen. Aufgabe des Rechts ist es aber nicht, einen der Vertragspartner vor jedweder für ihn ungünstigen Vereinbarung zu bewahren. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, wie es bei wucherischen Rechtsgeschäften der Fall ist (hier verneint).

2. Im Gegensatz zu einem Werkunternehmer schuldet ein Dienstverpflichteter keinen bestimmten Erfolg. Demgemäß enthalten die Vorschriften über den Dienstvertrag keine Bestimmungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen. Allerdings haftet der Dienstverpflichtete bei einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Schadensersatz.

3. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle. Auch Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts sind der Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Für das Transparenzgebot gilt dies dagegen nicht.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters, wonach der Auftraggeber eine „Pauschale von 150 Euro je Einsatztag und -gerät“ zu zahlen hat, ist intransparent und unwirksam, weil nicht ansatzweise bestimmt ist, was ein „Einsatzgerät“ sein soll.

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IBRRS 2020, 2105
AGBAGB
Kein Ersatz von Personalkosten durch AGB!

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt. (Rn. 30)*)

2. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). (Rn. 39)*)

3. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN). (Rn. 41)*)

4. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.). (Rn. 45)*)

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IBRRS 2020, 1161
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigungsverzicht muss deutlich erkennbar sein!

AG Bremen, Urteil vom 29.11.2019 - 25 C 405/19

1. Grundsätzlich ist ein befristeter Kündigungsausschluss uneingeschränkt zulässig. Dies gilt auch für die Vereinbarung im einem Formularvertrag.

2. Gibt der Formularvertrag unter der Überschrift "Mietdauer und Kündigung" in erheblicher Breite die gesetzlichen Kündigungsvorschriften wieder und ist dazwischen ohne weitere Hervorhebung im Anschluss an die Mietdauer der Kündigungsverzicht untergebracht, so ist der Kündigungsausschluss unwirksam.

3. Lässt die Regelung zudem nicht erkennen, ob die Dauer des Kündigungsverzichts sich auf den Ausspruch der Kündigung oder den Eintritt der Kündigungswirkung erstrecken soll, ist die entsprechende Klausel auch unklar und missverständlich.

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IBRRS 2020, 1251
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Betriebskostenumlage darf Großmieter nicht bevorteilen!

KG, Urteil vom 15.08.2019 - 8 U 209/16

1. Sieht der Mietvertrag die Mietzahlung ab Übergabe der Räume an den Mieter (zum Zweck des Eigenausbaus) in einem noch nicht eröffneten Einkaufszentrum vor, liegt nach Ablauf der vorausgesetzten Ausbauzeit ein zur Minderung auf Null führender Sachmangel vor, wenn das Center nicht eröffnet wird. Verlangt der Vermieter trotz der Minderung auf Null Mietzahlung unter Berufung auf eine (der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhaltende) Klausel, die den Miete bei Vorliegen eines streitigen Sachmangels auf einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB verweist, so kann dem entgegenstehen, dass die Berufung des Verwenders auf eine wirksame Klausel unter den besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann. Jedenfalls wenn der Sachmangel (die fehlende Eröffnung des Centers und die daraus folgende Gebrauchsuntauglichkeit der Mieträume) unstreitig ist, wegen der gänzlichen Gebrauchsuntauglichkeit keine Feststellungen zum Maß der Minderung erforderlich sind und die Rechtsauffassung zur Minderung auf Null bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung zum selben Objekt gesichert ist, ist es nicht gerechtfertigt, den Mieter - unter Inkaufnahme einer Existenzbedrohung - zur Zahlung der nach Auffassung des erkennenden Gerichts sogleich zurückzugewährenden Miete zu verurteilen.*)

2. Eine formularmäßige, vom Vermieter gestellte Betriebskostenumlageklausel, welche die Flächen von Großmietern nur bis zur Größe von 1.000 qm und bei zweigeschossigen Mietflächen mit 50% der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, verzerrt den flächenbezogenen Abrechnungsmaßstab zu Gunsten dieser Großmieter und ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kleinmieter nach § 307 BGB unwirksam.*)

3. Folge der Unwirksamkeit ist eine Umlage nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gesamtmietfläche des Einkaufszentrums zu den tatsächlichen Einzelmietflächen.*)

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IBRRS 2020, 0953
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann ist eine Kleinreparaturklausel zulässig?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.02.2020 - 15 C 256/19

1. Eine Kleinreparaturklausel ist zulässig, wenn sie auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

2. Dies trifft in der Regel auf die in § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV aufgezählten Gegenstände zu.

3. Außerdem muss die Klausel einen Höchstbetrag pro Reparatur sowie eine Höchstgrenze für den Fall, dass mehrere Kleinreparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen, vorsehen.

4. Ein Höchstbetrag pro Reparatur von 100 bis 150 Euro sowie eine Höchstgrenze von 8% der Jahreskaltmiete sind unbedenklich.

5. Die Dichtung an einem Abflussrohr der Toilette und die Duschpumpe fallen nicht unter eine Kleinreparaturklausel, da es hier dem Mieter nicht möglich ist, Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch einen schonenden Umgang mit der Mietsache herabzusetzen.

6. Für die Berechnung der Mietminderung ist die Bruttomiete einschließlich tatsächlich angefallener Nebenkosten als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

7. Eine Duschmöglichkeit stellt ein überaus wichtiges Ausstattungsmerkmal dar, so dass eine Minderung der Miete i.H.v. 10% für den völligen Wegfall der Duschmöglichkeit angemessen ist.

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IBRRS 2020, 0926
Mit Beitrag
AGBAGB
In AGB-Verbraucherprozessen herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz!

EuGH, Urteil vom 11.03.2020 - Rs. C-511/17

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, nicht verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die von diesem Verbraucher nicht angefochten worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können, sondern nur diejenigen Klauseln prüfen muss, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, gegebenenfalls ergänzt durch Untersuchungsmaßnahmen, verfügt.*)

2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass zwar für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die als Grundlage für die Ansprüche eines Verbrauchers dient, alle anderen Klauseln des Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher berücksichtigt werden müssen, diese Berücksichtigung jedoch als solche für das mit der Sache befasste nationale Gericht keine Pflicht beinhaltet, von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.*)

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IBRRS 2020, 0844
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anforderungen an Schriftform: Firmenstempel beweist nicht immer Unterschriftsberechtigung

BGH, Urteil vom 26.02.2020 - XII ZR 51/19

1. Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 23.01.2013 - XII ZR 35/11, IMR 2013, 144 = NJW 2013, 1082).*)

2. Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann grundsätzlich auch für Mieter in einem Einkaufszentrum bestehen.*)

3. Der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum bei gleichzeitiger Festlegung einer Betriebspflicht mit Sortimentsbindung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.*)




IBRRS 2020, 0806
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Beschränkung der Aufrechnung in AGB zulässig?

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019 - 3 U 25/19

1. Eine Formular-Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, nach der der Mieter gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ist wirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 132/09, Rz. 21, IMRRS 2011, 0096).

2. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Klausel nicht auch entscheidungsreife Gegenforderungen von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen sind (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - 30 U 14/16, IMRRS 2017, 0124).

3. Ein mietvertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot wirkt auch nach Beendigung des Vertrages fort (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.01.2000 - XII ZA 21/99, IMRRS 2000, 0416; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - 30 U 14/16, IMRRS 2017, 0124).

4. Der Übergang von der Nebenkostenvorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage nach Eintritt der Abrechnungsreife ist kein Fall der Klageänderung, sondern einer gemäß § 264 Nr. 3 zulässigen Klageumstellung. Sofern eine solche Klageumstellung ohne Anschlussberufung erst in der Berufungsinstanz erfolgt, ist sie zulässig, soweit der nach Klageumstellung begehrte Betrag den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag nicht übersteigt (Anschluss an OLG Düsseldorf, IMR 2014, 87).




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IBRRS 2019, 3100
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BauvertragBauvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingung trotz handschriftlicher Zusätze?

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - 14 U 94/19

Handschriftliche Zusätze (hier: Prozentsätze für Einbehalte), die in vorformulierte Vertragsmuster eingetragen werden, ändern jedenfalls dann nichts an der Einordnung der davon betroffenen Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie auf den Vertragsinhalt und die gegenseitigen Pflichten keinen wesentlichen Einfluss haben (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11.07.2019 - VII ZR 266/17, IBRRS 2019, 2395).*)

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IBRRS 2019, 2422
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BauvertragBauvertrag
Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2019 - 1 U 29/18

1. Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

2. Der Verwender kann sich auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht berufen.

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IBRRS 2019, 2420
BauvertragBauvertrag
Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich!

OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2018 - 1 U 29/18

1. Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

2. Der Verwender kann sich auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht berufen.

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IBRRS 2019, 1729
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann seine Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränken!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2019 - 2-13 S 55/18

1. Wird in einer Eigentümergemeinschaft über einen längeren Zeitraum diskutiert, ob der Bauträger gerichtlich in Anspruch genommen wird, darf der Verwalter nicht kurz vor Ablauf der Verjährung eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren als "Notmaßnahme" einleiten.*)

2. Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, nach welcher der Verwalter "nur bei nachweislich grober Fahrlässigkeit" haftet, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2019, 1153
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ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Automatische Verlängerung eines Makleralleinauftrags ist unwirksam!

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2019 - 3 U 146/18

Die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Maklers, wonach sich der Makler-Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern der Maklervertrag nicht gekündigt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Maklerkunden unwirksam.*)

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IBRRS 2019, 1074
AGBAGB
Für Werkvertrag kann Verbraucherwiderruf nicht ausgeschlossen werden!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019 - 7 O 5463/18

1. Ein Vertrag zur Lieferung und Montage eines Treppenlifts ist ein Werkvertrag.

2. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausweislich des Wortlauts "Verträge zur Lieferung von Waren" nur für die Kaufverträge gem. §§ 433 ff. BGB sowie Werklieferungsverträge gem. § 650 BGB ausgeschlossen. Auf Werkverträge ist § 312g Abs. 2 Nr. 1 deshalb nicht anwendbar.

3. Für Werkverträge nach § 631 ff. BGB gilt § 357 Abs. 8 BGB, der gerade keinen Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht.

4. Die AGB-Klausel "Mehrfache Nachbesserung ist zulässig", verstößt gegen das Transparenzgebot, da unklar bleibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine mehrfache Nachbesserung erfolgen kann.

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IBRRS 2019, 0357
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BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung ohne Schaden!

KG, Urteil vom 29.01.2019 - 21 U 122/18

1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu.*)

2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.*)

3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen.*)

4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann.*)

5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen.*)

6. Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, IBR 2000, 216). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-) Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.*)




IBRRS 2019, 0341
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KaufrechtKaufrecht
Mängel sind der "Betriebsleitung" anzuzeigen: Klausel unwirksam!

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 18/18

Eine vom Verkäufer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Sie benachteiligt den Käufer schon deshalb unangemessen, weil sie das Risiko, ob eine an den Verkäufer gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebsleitung" erreicht, dem Käufer auferlegt.

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Online seit 2018

IBRRS 2018, 3967
BausicherheitenBausicherheiten
Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede insgesamt unwirksam?

LG München I, Beschluss vom 17.05.2018 - 2 O 14564/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3419
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WohnraummieteWohnraummiete
Mietvertrag von 1966: Verzinsung der Kaution kann per AGB ausgeschlossen werden

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 92/17

1. Ein formularmäßig vereinbarter Ausschluss der Verzinsung des Kautionsguthabens in einem im Jahr 1966 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

2. Obgleich § 551 BGB mit Wirkung seit dem 01.09.2001 grundsätzlich auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Mietverhältnisse anzuwenden ist, gilt dies nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 01.01.1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist.

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IBRRS 2018, 3397
AGBAGB
Kann die VOB/B auch nachträglich vereinbart werden?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 16 U 209/17

Die VOB/B kann auch nachträglich in einen (Bau-)Werkvertrag einbezogen werden. Jedoch muss ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Vertragsparteien vorhanden sein. Das setzt die Erkenntnis voraus, dass die VOB/B bislang nicht Vertragsbestandteil war (Anschluss an BGH, IBR 1999, 403).

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IBRRS 2018, 4294
AGBAGB
"Erfundene" Fachbegriffe sind intransparent!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 - 22 U 33/17

1. Fehlt Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit, werden sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

2. Aus sich heraus nicht verständlich sind insbesondere solche AGB, die auf Regelwerk oder Normen verweisen, die selbst nicht mit abgedruckt sind.

3. Ist eine vorformulierte Klausel nicht nur in den Randzonen, sondern auch in ihrem Kernbereich unklar, ist sie unwirksam.

4. Vermeintliche Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, sind mit dem Transparenzgebot unvereinbar.

5. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen und insbesondere wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

6. Verstöße gegen das Transparenzgebot können auch bei solchen Klauseln deren Unwirksamkeit begründen, die das Preis-Leistungsverhältnis betreffen.

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IBRRS 2018, 3206
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Betriebskosten: Wann ist die formularmäßige Umlage wirksam?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 U 142/17

1. Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrags - auch formularmäßig -, dass der Mieter "die Nebenkosten" oder "die umlagefähigen Nebenkosten" zu tragen hat, so liegt hierin auch ohne nähere Bestimmung der einzelnen Kostenarten oder eine Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV/Anlage 3 zu § 27 II. BV eine wirksame Umlage jedenfalls der in dem Betriebskostenkatalog zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret aufgeführten Betriebskosten (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15, IMR 2016, 141).*)

2. Die Unwirksamkeit einer Umlagevereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten bzw. Nebenkosten führt nicht dazu, dass die hierfür angesetzten Vorauszahlungen gänzlich aus der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) entfallen. Es liegt insoweit vielmehr eine Inklusivmiete oder eine Nebenkostenpauschale vor.*)

3. Hat der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung erstellt, steht dem Mieter bei inhaltlichen Fehlern grundsätzlich kein Anspruch auf Neuabrechnung zu, solange er die zutreffende Kostenumlage aufgrund der Abrechnung unter Hinzuziehung der Belege selbst errechnen kann und er kein ausnahmsweise zu berücksichtigendes Interesse an dem Erhalt einer inhaltlich richtigen Abrechnung geltend machen kann.*)

4. Die Erhebung einer Stufenklage auf Erstellung der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung und Auszahlung des sich hieraus ergebenden Guthabens hemmt nicht die Verjährung einer später erhobenen Leistungsklage auf Rückforderung der gesamten Vorauszahlungen für diesen Zeitraum aufgrund der Nichtabrechnung.*)

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IBRRS 2018, 3000
SachverständigeSachverständige
Sprachlich missglückte Abtretungsklausel ist intransparent und unwirksam!

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht

"Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern."

und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.*)

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IBRRS 2018, 2796
AGBAGB
Bausparkasse darf Bausparvertrag nicht nach 15 Jahren kündigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 - 2 U 188/17

Die in Bausparverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, "Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (...) b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag geschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.", ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Bausparer auch bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Bausparkasse und der Gemeinschaft der Bausparer unangemessen benachteiligt.*)

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IBRRS 2018, 2674
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Abnahme durch den Erstverwalter: Auch nicht bei Zuziehung eines ö.b.u.v. Sachverständigen!

OLG München, Beschluss vom 09.04.2018 - 13 U 4710/16

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam (BGH, IBR 2013, 686 = IMR 2013, 471). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzuzuziehen ist.

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IBRRS 2018, 2144
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
AGB: Auskehr des Mehrerlöses zulässig?

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 306/16

1. Bei der in einem Grundstückskaufvertrag von der Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erzielten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investitionen an die Gemeinde abzuführen, wenn er das Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab der Beurkundung weiterveräußert, handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.*)

2. Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer nicht unangemessen, wenn die Gemeinde hieran ein anerkennenswertes, über die reine Abschöpfung eines Veräußerungsgewinns hinausgehendes Interesse hat.*)

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IBRRS 2018, 1826
Mit Beitrag
AGBAGB
Werkvertrag ist nicht gleich Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17

1. Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen. Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB a.F. gehört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags.*)

2. Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht ausschließen (Stornierungsbedingungen), unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.*)

3. Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbeförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, benachteiligt den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher wirksam.*)




IBRRS 2018, 1708
Mit Beitrag
BankrechtBankrecht
Immobiliendarlehensvertrag: Widerruf wegen fristverkürzender Klausel ist wirksam!

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17

Eine AGB-Klausel im Immobiliendarlehensvertrag, die die Regelung des § 193 BGB bezogen auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abbedingt, ist unwirksam.

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IBRRS 2018, 1726
Mit Beitrag
BankrechtBankrecht
Aufrechnungsverbot in Sparkassen-AGB ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2018, 1666
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planungsrisiken sind bei einem Konzessionsvertrag nicht ungewöhnlich!

LG München I, Urteil vom 31.01.2018 - 11 O 6461/17

1. Die Abgrenzung des öffentlichen Bauauftrags von der Baukonzession richtet sich damit nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Liegt dem Vertrag als Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Grunde, ist der Vertrag als Baukonzession zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, dass mit der Einräumung des Nutzungsrechts auch das Nutzungsrisiko auf den Konzessionär übertragen wird.

2. Typisch für einen Konzessionsvertrag ist die Risikotragung des Konzessionärs (Auftragnehmers). Er trägt das Risiko, dass die über die Einnahmen zu erzielende Vergütung nicht zur Deckung der Kosten ausreicht.

3. Die Übernahme der Verantwortung für die Planung stellt im Rahmen eines Konzessionsvertrags weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unwirksame Haftungsfreizeichnung dar.

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IBRRS 2018, 0220
WohnraummieteWohnraummiete
AGB-Klauseln bzgl. der Aufrechnung sowie Fälligkeit der Miete

LG Berlin, Urteil vom 25.07.2017 - 63 S 7/17

1. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung einer AGB-Klausel ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt.

2. Dies muss erst recht für den Fall gelten, in dem sich zwei eigenständige Klauseln ergänzen, wobei die eine die andere näher konkretisiert.

3. Die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an." ist unwirksam.

4. Eine Vorauszahlungsklausel, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist (entgegen § 551 a.F. BGB), ist wirksam.

5. Eine Klausel, wonach der Mieter eine Aufrechnung einen Monat vor der Fälligkeit der Miete anzeigen muss, bewirkt lediglich, dass sich das Minderungsrecht um ein oder zwei Monate verschiebt. Eine solche Klausel ist wirksam.

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IBRRS 2018, 1916
AGBAGB
Auswahl zwischen verschiedenen AGB ist kein "Aushandeln"!

BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XI ZR 291/16

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit "Bearbeitungsprovision" zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9).*)

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IBRRS 2018, 1429
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Uneingeschränkte Bevollmächtigung zu Willenserklärungen ist unwirksam!

KG, Urteil vom 15.01.2018 - 8 U 169/16

Eine formularmäßige uneingeschränkte gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Vornahme von Willenserklärungen ist gemäß § 307 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2018, 1412
AGBAGB
Vertragsbeginn nicht eindeutig: Klausel intransparent und unwirksam!

BGH, Urteil vom 14.03.2018 - XII ZR 31/17

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17, IBR 2018, 106).*)

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