Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: AGB

970 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0822
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0821
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Begriff der Privatwohnung

BGH, Urteil vom 30.03.2000 - VII ZR 167/99

1. Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.*)

2. Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern

"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergütung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ..."

ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat.*)




IBRRS 2000, 0818
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Formularmäßige Ablösung des Gewährleistungseinbehalts

BGH, Urteil vom 02.03.2000 - VII ZR 475/98

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages

"Der AG bzw. dessen Bevollmächtigter behält sich das Recht vor, 5 % der Gesamtsumme des Auftrags bis zum Ablauf der Garantiezeit als Sicherheit für die Gewährleistung einzubehalten. Die Bestimmungen des § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VOB/B sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Gewährleistungseinbehalt ist durch eine Bürgschaft nach dem Muster des AG ablösbar."

ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0785
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abtretungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 25.11.1999 - VII ZR 22/99

Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, wirksam, so darf der Verwender später seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0625
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
§ 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz!

BGH, Urteil vom 19.03.1998 - VII ZR 116/97

Die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B über den Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer Schlußzahlung oder einer ihr gleichstehenden Schlußzahlungserklärung verstößt auch nach der Neufassung vom 19. Juli 1990, soweit nicht die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden ist, gegen § 9 AGBG und ist deswegen unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86 = BGHZ 101, 357).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0614
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - VII ZR 187/96

1. Der Beitritt eines Dritten zu einem Vertrag ist nur wirksam, wenn sich die Vertragsparteien und der Dritte über den Vertragsbeitritt geeinigt haben.*)

2. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40 % für ersparte Aufwendungen ohne Regelung des Gegenbeweises vereinbart ist, dann kann er selbst nicht mehr als 60 % seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 - = ZfBR 1996, 200 = BauR 1996, 412 = NJW 1996, 1751) ein Honorar ergeben sollte, das 60 % der Forderung übersteigt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0505
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95

a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.

Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.

b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.

c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.




IBRRS 2000, 0478
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB

BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 259/94

Bei Flachdacharbeiten hat der Auftraggeber ein erhöhtes Bedürfnis an einer ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist. Deshalb ist die formularmäßige Vereinbarung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Monat mit § 9 AGBG vereinbar.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0393
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag

BGH, Urteil vom 17.11.1994 - VII ZR 245/93

1. Behält sich der Hauptunternehmer im Rahmen eines VOB/B-Vertrages in von ihm gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen das Recht vor, vom Vertrag mit dem Nachunternehmer zurückzutreten, wenn die Arbeiten vom Auftraggeber des Hauptunternehmers eingestellt werden, ohne dem Nachunternehmer in diesem Fall die Rechte des § 8 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 649 BGB zuzugestehen, liegt darin ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B.*)

2. Dasselbe gilt regelmäßig, wenn die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung des Nachunternehmers nach dem Klauselwerk des Hauptunternehmers erst als abgenommen gelten soll, wenn sie im Rahmen der Abnahme des Gesamtbauvorhabens vom Auftraggeber des Hauptunternehmers abgenommen wird.*)

3. Ob eine Klausel gegen § 9 AGBG verstößt, spielt bei der Frage, ob sie einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B enthält, keine Rolle (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 248/89).*)




IBRRS 2000, 0358
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauvertrag

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - VII ZR 186/93

1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Bauleiter nicht befugt ist, für den Auftraggeber Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrags gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B anzuordnen, verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.*)

2. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach solche Anordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen, gibt nur die gesetzliche Regelung des Vertretungsrechts wieder und verstößt deshalb nicht gegen das AGB-Gesetz.*)

3. Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Bauleiters geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S.v. § 9 AGBG.*)

4. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.*)

5. Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, so kann eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung solcher Arbeiten für den VOB/B-Vertrag in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vertretungsmacht des Unterzeichnenden.*)

6. Die bloße Ermächtigung etwa eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist dafür nicht ausreichend.*)




IBRRS 2000, 0240
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender sich von wesentlichen Vertragspflichten freizeichnet, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam (st. Rspr.; zuletzt Urt. v. 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016 unter II 1 a).*)

b) Die Begrenzung der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann nicht wirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (Anschluß an BGHZ 89, 363, 368 f; Urt. v. 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter III 2 b).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0131
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 06.06.1991 - VII ZR 101/90

Die nachfolgend aufgeführten, im Rang vor der VOB/B geltenden Besonderen Vertragsbedingungen greifen in den Kernbereich der VOB/B ein, so daß sich der Verwender/Besteller nicht auf § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1979) berufen kann:

"VII.5. Es folgt nach Abschluß aller Arbeiten, d.h. bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes, eine einmalige förmliche Abnahme, zu der von der Bauleitung eingeladen wird. ...

VII.6. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf den jeweiligen Rechtnachfolger des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer verzichtet grundsätzlich für den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Auftraggeber kann daher die Mängelbeseitigung auch für Mängel, die vor bzw. bei der Abnahme auftreten und erkannt werden, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen. Der Nachweis, daß er die Ursache für die Entstehung des Mangels nicht gesetzt hat, obliegt in jedem Falle, auch nach der Abnahme, dem Auftragnehmer.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 1998

IBRRS 1998, 0810
AGBAGB
Auch im Gedächtnis gespeicherte Vertragsklauseln können AGB sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.1998 - 6 U 283/95

1. Vorformulierte Vertragsbedingungen können auch im Gedächtnis gespeicherte Vertragsklauseln sein. Dabei kommt es für die Erfüllung des Mehrfachkriteriums nicht auf die tatsächliche Verwendung an; vielmehr reicht die Absicht aus, inhalts-, nicht unbedingt wortgleiche Klauseln mehrfach zu verwenden.

2. Ein Aushandeln setzt voraus, daß der Verwender AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und damit seinem Vertragspartner eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen durch die Möglichkeit der Einflußnahme auf den Klauselinhalt einräumt.

3. Ein in Abweichung von § 339 BGB als AGB vereinbartes verschuldensunabhängiges Vertragsstrafeversprechen verstößt auch im kaufmännischen Verkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und § 9 Abs. 1 AGBG, sofern nicht ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Grund die Unwirksamkeitsvermutung ausräumt. Die Nichtigkeitsfolge kann nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion vermieden werden.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 1989

IBRRS 1989, 0453
AGBAGB
Formularmäßige Ausdehnung des Haftungsumfangs ist überraschend!

BGH, Urteil vom 10.11.1989 - V ZR 201/88

1. Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten, so ist die Ausdehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für "alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten" des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend (§ 3 AGB-Gesetz), als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestimmter Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht.*)

2. Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen bestimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast.*)

Dokument öffnen Volltext


Ältere Dokumente

IBRRS 2001, 0211
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vereinbarung eines "Sonder"kündigungsrechts

BGH, Urteil vom 30.05.2001 - XII ZR 273/98

a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2001, 0187
Mit Beitrag
BauträgerBauträger

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00

1. Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.*)

2. Eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen, verstößt gegen § 9 AGBG.*)




IBRRS 2001, 0149
AGBAGB
AGB

BGH, Urteil vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2001, 0113
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bauträger

BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00

1. Die folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages:

"Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis ... voll gezahlt ist."

benachteiligt den Klauselgegner hinsichtlich der Pflicht zur Vorleistung unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.

2. Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.