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Sachgebiet: AGB

989 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 1181
Mit Beitrag
AGBAGB
Laufzeit von Dienstleistungsverträgen: 72 Monate sind zu lang!

BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17

1. Zur Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag.*)

2. Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht.*)

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IBRRS 2018, 0894
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Der Grundsatz "kein dulde und liquidiere" gilt auch im Vergaberecht!

OLG Celle, Urteil vom 18.01.2018 - 11 U 121/17

1. Ein Bieter kann wegen eines Vergaberechtsverstoßes keinen Schadensersatz vor den Zivilgerichten geltend machen, wenn er zuvor keinen vergaberechtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen hat.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.

3. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist auch dann belegt, wenn der Verwender die Klausel dreimal mit demselben Vertragspartner vereinbart.




IBRRS 2018, 0972
AGBAGB
Wiederholte Missbrauchskontrolle von Amts wegen?

EuGH, Urteil vom 26.01.2017 - Rs. C-421/14

1. Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der Vierten Übergangsbestimmung der Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 entgegenstehen, wonach für die Ausübung des Rechts der Verbraucher, gegen die ein Hypothekenvollstreckungsverfahren eingeleitet, aber nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, zu dem die Bestimmung gehört, abgeschlossen wurde, auf Einspruch gegen dieses Verfahren wegen angeblich missbräuchlicher Vertragsklauseln, eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlussfrist von einem Monat gilt.*)

2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 207 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000, geändert durch die Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013, danach durch das Real Decreto-Ley 7/2013 de medidas urgentes de naturaleza tributaria, presupuestaria y de fomento de la investigación, el desarrollo y la innovación (Königliches Gesetzesdekret 7/2013 über dringende Maßnahmen abgabenrechtlicher Art, haushaltsrechtlicher Art und zur Förderung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation) vom 28. Juni 2013 und schließlich durch das Real Decreto-ley 11/2014 de medidas urgentes en materia concursal (Königliches Gesetzesdekret 11/2014 über dringende Maßnahmen im Bereich des Konkurses) vom 5. September 2014, nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht untersagt, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden wurde.*)

Wenn eine oder mehrere Vertragsklauseln vorliegen, deren etwaige Missbräuchlichkeit bei einer vorhergehenden, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Kontrolle des streitigen Vertrags nicht geprüft worden war, ist die Richtlinie 93/13 dagegen dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem der Verbraucher ordnungsgemäß Einspruch eingelegt hat, auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu beurteilen hat, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.*)

3. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass

- für die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher festzustellen ist, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Diese Prüfung ist anhand der nationalen Bestimmungen, die in Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien anwendbar sind, der Mittel, die das nationale Recht dem Verbraucher zur Verfügung stellt, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen, der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen,

- das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertragsklausel über die Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie klar und verständlich abgefasst ist, prüfen muss, ob diese Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat das genannte Gericht insbesondere die in der Klausel vorgesehene Methode zur Berechnung des ordentlichen Zinssatzes und die sich daraus ergebende tatsächliche Höhe des Satzes mit den üblicherweise angewandten Berechnungsmethoden und dem gesetzlichen Zinssatz sowie den Zinssätzen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags für ein Darlehen in gleicher Höhe und mit gleicher Laufzeit wie der betreffende Darlehensvertrag auf dem Markt praktiziert werden, und

- hinsichtlich der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das Gericht insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht für den Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.*)

4. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 693 Abs. 2 des Gesetzes 1/2000 in der Fassung des Königlichen Gesetzesdekrets 7/2013, mit der die Klauseln über die vorzeitige Fälligstellung von Darlehensverträgen geregelt werden, richterlich so auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer solchen Vertragsklausel festgestellt hat, untersagt, sie für nichtig zu erklären und außer Betracht zu lassen, wenn der Gewerbetreibende sie tatsächlich nicht angewandt hatte, sondern die Voraussetzungen der Vorschrift des nationalen Rechts eingehalten hatte.*)

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IBRRS 2018, 0702
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Reinigungsvertrag kann Werk- oder Dienstvertrag sein!

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2017 - 24 U 120/16

1. Reinigungsverträge sind regelmäßig als Werkverträge einzuordnen, sofern der Auftraggeber mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen.

2. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragspflichten beliebig regeln. So steht es ihnen frei, einen Reinigungsvertrag als Dienstvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art mit Elementen aus dem Dienst- und dem Werkvertragsrecht auszugestalten.

3. Die Parteien eines Reinigungsvertrags können dementsprechend vereinbaren, dass vom Auftragnehmer nicht nur die Sauberkeit der Räume geschuldet wird, sondern auch die Erbringung einer bestimmten Stundenleistung Vertragsbestandteil ist.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Werklohn des Auftragnehmers pauschal um 15% gekürzt werden kann, wenn die vereinbarte Stundenleistung erbracht wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

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IBRRS 2018, 0413
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist ausnahmsweise wirksam!

LG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017 - 307 O 370/14

Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel in einem AGB-Mietvertrag für die verspätete Übergabe des Mietobjekts ist ausnahmsweise wirksam, wenn eine "Vermietung vom Reißbrett" vorliegt.

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IBRRS 2018, 0394
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zeittaktklausel von 15 Minuten ist unwirksam!

LG Köln, Urteil vom 24.01.2018 - 26 O 453/16

1. Die Klausel in den Allgemeinen Mandatsbedingungen eines Rechtsanwalts, wonach in Viertelstundenschritten abgerechnet und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangene 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.

2. Eine Klausel, wonach die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist ebenfalls unwirksam.

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IBRRS 2018, 0352
AGBAGB
Vorpachtrecht für Pächter ohne Inhaltsangaben: AGB wg. Intransparenz unwirksam

BGH, Urteil vom 24.11.2017 - LwZR 5/16

Die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht eingeräumt" wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2018, 0205
MietrechtMietrecht
ohne

AG Neukölln, Urteil vom 14.11.2017 - 18 C 182/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0009
AGBAGB
Gewerblich tätige Verwender von AGB: Zu umfassende Abmahnung ist wirksam!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.2017 - 1 W 40/17

1. Eine ordnungsgemäße Abmahnung (hier: wegen Verwendung einer Klausel, die eine schriftliche Kündigung vorsieht) liegt vor, wenn die Rechtsverletzung genau bezeichnet ist, dem Verwender eine uneingeschränkte Unterlassungsverpflichtung in Verbindung mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung abverlangt und für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine angemessene Frist mit der Androhung gerichtlicher Maßnahmen gesetzt wird.

2. Gegenüber gewerblich tätigen Verwendern vom AGB ist eine zu weit gehende Abmahnung grundsätzlich wirksam.*)

3. Es ist deshalb unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 4129
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf Verwalter Wärmemessgeräte auch ohne Eigentümerbeschluss ordern?

LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2017 - 322 O 102/16

1. Ein Verwalter kann auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss nach § 27 Abs. 3 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG Wärmemessgeräte einbauen lassen, wenn sich das Gebäude im Bau befindet, die Leitungen für die Messgeräte vom Bauunternehmen bereits vorbereitet und die Messgeräte bei Nutzung der Wohnungen durch Mieter vorgeschrieben sind.

2. Das Bestreiten der Lieferung der Zähler mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Frage, ob die Zähler geliefert wurden, im Wissen der belieferten Partei steht, die im Besitz des Gebäudes ist und somit weiß, was sich darin befindet, bzw. ihr Gebäude daraufhin prüfen kann.

3. Ein Vertrag über die Bereitstellung von Wärmemessgeräten ist ein Mietvertrag.

4. Eine AGB-Klausel in einem solchen Vertrag, wonach der Vertrag frühestens zum Ablauf der Eichgültigkeit der Messgeräte gekündigt werden kann, ist zulässig - zumindest wenn diese Frist nicht länger als fünf Jahre beträgt.

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IBRRS 2017, 4246
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Mangelbedingte Verursachung allein rechtfertigt keine Aufwandserstattung!

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 86/16

1. Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete Klausel "Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen." hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.*)

2. Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung allein an eine mangelbedingte Verursachung anknüpft, erfasst die Klausel in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die - wenn überhaupt - nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären, und verschiebt dadurch eine Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers.*)

3. Soweit eine Erstattungspflicht darin ferner nicht auf Aufwendungen beschränkt ist, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war, wird ein etwa in §§ 284, 439 Abs. 2 BGB als Ausdruck eines grundlegenden Gebotes der Gerechtigkeit angelegtes Erfordernis missachtet, wonach ein Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung nicht mit jedem nach dem Belieben oder den subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen des Käufers verursachten oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassten (Mehr-)Aufwand belastet werden darf.*)

4. Zudem schneidet die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand ab.*)

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IBRRS 2017, 4041
AGBAGB
Klausel zu geringfügigen Änderungen der Brutto-Wohnfläche ist AGB!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 6 U 1568/16

1. Eine Vertragsklausel, die "geringfügige Änderungen" der Wohnfläche betrifft, ist unabhängig von der dort enthaltenen und das konkrete Objekt betreffenden "Brutto-Wohnfläche" eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

2. Auch unwesentliche Änderungen beurkundungsbedürftiger Verträge (hier: Bauträgervertrag) können beurkundungsbedürftig sein.

3. Eine "Zusatzvereinbarung" ist jedoch ausnahmsweise nicht beurkundungsbedürftig, wenn eine Behebung von Abwicklungsschwierigkeiten vereinbart worden ist.

4. Eine etwaige Beurkundungsbedürftigkeit der nachträglichen Vereinbarungen stellt die Formwirksamkeit des Bauträgervertrags nicht in Frage.

1. Eine Vertragsklausel, die "geringfügige Änderungen" der Wohnfläche betrifft, ist unabhängig von der dort enthaltenen und das konkrete Objekt betreffenden "Brutto-Wohnfläche" eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

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IBRRS 2017, 3927
Mit Beitrag
AGBAGB
Vertragsbeginn unklar: Verlängerungsklausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 25.10.2017 - XII ZR 1/17

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss.*)

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IBRRS 2017, 3892
AGBAGB
"Kostenbeteiligung" des Kreditnehmers als AGB unwirksam

BGH, Urteil vom 17.10.2017 - XI ZR 157/16

Zur Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag bei Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14, IBRRS 2016, 0990).*)

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IBRRS 2017, 3744
AGBAGB
Lieferung von Fernwärme: Zehn Jahre sind zu lang!

LG Landshut, Urteil vom 28.07.2017 - 54 O 354/17

1. Liefert ein Unternehmen Fernwärme an einen Hauseigentümer ohne diese selbst zu produzieren, handelt es sich nicht um eine Fernwärmeversorgungsunternehmen. Es gilt keine Bereichsausnahme (§ 310 Abs. 2 BGB und die AVBFernwärmeVO).

2. Einmalige Investitionskosten des liefernden Unternehmens (hier: ca. 30.000 Euro) für den Einbau einer Hausstation, die zudem nicht in das Eigentum des Hauseigentümers übergeht, sind keine höheren Investitionskosten, die eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren rechtfertigen.

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IBRRS 2017, 3570
Mit Beitrag
PachtPacht
Kleinreparaturenklausel ohne Wertobergrenze für Einzelreparatur zulässig?

LG Darmstadt, Urteil vom 27.07.2017 - 6 S 373/16

1. Eine Klausel im Gewerberaumpachtvertrag, wonach der Mieter/Pächter die Kosten für Kleinreparaturen u. a. an der Heizungsanlage bis zur Höhe von einer Netto-Monatspacht pro Jahr trägt, ist zulässig, wenn nur der Pächter Zugriff auf diese Anlage hat.

2. Sie ist weder widersprüchlich noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen.

3. Es muss keine Wertobergrenze für jede einzelne Reparatur festgelegt werden.

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IBRRS 2017, 3563
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kann der Unternehmer per AGB-Klausel eine Vorauszahlung verlangen?

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - X ZR 71/16

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers kann eine Vorleistungspflicht des Bestellers wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss.

2. Bei einem Werkvertrag besteht die Leistung des Unternehmers regelmäßig nicht nur in der Ausführung der Leistung, sondern auch in der Planung. Es ist daher nicht unangemessen, die Planungskosten bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen, die auf die konkrete Leistung bezogen sind und die der Unternehmer vor Ausführung der Leistung finanzieren muss, zu berücksichtigen.

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IBRRS 2017, 3402
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Preisgebundener Wohnraum: Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

BGH, Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 250/16

1. Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 177/09, Rz. 11 ff., BGHZ 185, 114, IMR 2010, 215; Beschlüsse vom 13.07.2010 - VIII ZR 281/09, Rz. 1, IMRRS 2010, 2731 = WuM 2010, 635; vom 31.08.2010 - VIII ZR 28/10, Rz. 1, IMRRS 2010, 3226 = WuM 2010, 750; vom 12.01.2011 - VIII ZR 6/10, Rz. 1, IMRRS 2011, 0548 = NZM 2011, 478).*)

2. In den vorgenannten Fällen ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen; insbesondere folgt eine derartige Pflicht weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 242 BGB.*)

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IBRRS 2017, 2716
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Preise sind keine Festpreise!

BGH, Urteil vom 20.07.2017 - VII ZR 259/16

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 2314
AGBAGB
Präzisierung zumutbar: Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in AGB unzulässig!

BGH, Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14

1. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen können.

2. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt.

3. Es kann dahinstehen, ob unbestimmte Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.

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IBRRS 2017, 4473
AGBAGB
Unterliegt ein Notarvertrag der AGB-Kontrolle?

OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2017 - 3 U 80/14

1. Erstellt der Notar den Vertragstext und verwendet er hierbei vorformulierte Vertragsbestandteile, unterliegen die Regelungen auch, wenn die Vertragsvorbereitung nur von einer der Parteien beauftragt ist, nur dann der AGB-Kontrolle, wenn von dieser Partei ein konkretes Formular zur Verwendung benannt oder zur Verfügung gestellt worden ist (Fortführung BGH, Urt. v. 10.11.1989 - V ZR 201/88, NJW 1990, 576; BGH, Urt. v. 16.01.1986 - VII ZR 61/85, NJW 1986, 1171; BGH, Urt. v. 29.01.1982 - V ZR 82/81, BGHZ 83, 56 = NJW 1983, 1035) oder der Vertragsentwurf als „Muster“ für die wiederholte Verwendung durch den Auftraggeber erstellt worden ist.*)

2. Ein bloßes Schweigen kann nur dann eine arglistige Täuschung darstellen, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache einer jeden Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Eine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Vertragsteils von Bedeutung sein können, besteht nicht. Für jeden Vertragspartner besteht lediglich die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsanschauung erwarten konnte (Fortführung von Senatsurteil vom 08.12.2011 - 3 U 16/11, NotBZ 2012, 184).*)

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IBRRS 2017, 2111
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Frei widerrufbare Genehmigung zur Haltung von Hunden und Katzen zulässig?

AG Bremen, Urteil vom 01.06.2017 - 6 C 32/15

1. Eine Klausel, demnach die Haltung einer Katze oder eines Hundes in einer Mietwohnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werde, lässt die gebotene Interessenabwägung unberücksichtigt und ist deshalb im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung ist nicht durch eine bestimmte Anzahl von Großtieren und damit abstrakt verbundenen Risiken, sondern nur durch das Vorliegen konkreter Beeinträchtigungen berechtigter Vermieterinteressen im Einzelfall begrenzt.

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IBRRS 2017, 1047
BauvertragBauvertrag
Bedenken erst nach einem Jahr angemeldet: Auftraggeber steht angemessene Reaktionszeit zu!

OLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 - 4 U 136/12

1. Ein Bauunternehmen, das die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, muss hierzu einen Sonderfachmann hinzuziehen.

2. Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtszeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.

3. Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.

4. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhaben einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.

5. Ein Kündigungsgrund allein kann ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt.

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IBRRS 2017, 1561
AGBAGB
Bearbeitungsgebühr für Kreditrahmenverträge ist nicht AGB-widrig!

KG, Urteil vom 06.04.2017 - 8 U 114/16

Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr durch Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

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IBRRS 2017, 1396
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Unwirksame Klauseln in einem Fertighausvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16

1. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrags bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben: ..."

- "Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einer Insel liegt."

- "Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrags beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat."

2. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind."

- "Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."

- "Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."

3. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind."

- "Das Fehlen einzelner Leistungen und das Vorliegen von Mängeln stehen der Fälligkeit einzelner Zahlungen nicht entgegen."

- Sowie ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahlungsplan bzw. der ersten Abschlagszahlung der Hinweis "Im Übrigen gilt § 632a Abs. 3 BGB."

Unwirksame Abnahmefiktionen in einem Fertighausvertrag

4. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5, § 309 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen."

- "Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist."

5. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen nach § 309 Nr. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

- "Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen."

- Ziffer 2. wird aufgrund des Klauselumfangs nur gekürzt und sinngemäß wiedergegeben: "Soweit der Bauherr die Vergütung aus vorhandenem Eigenkapital erbringt, ist dieses auf ein gesondert einzurichtendes Bankkonto einzuzahlen und der Anspruch auf Auszahlung zur Sicherheit an das Unternehmen abzutreten."

6. In einem Fertighausvertrag, der auch die Lieferung sog. "Ausbaupakete", die der Verbraucher in Eigenleistungen verbaut, vorsieht, ist folgende Bestimmung unwirksam:

"Offensichtliche Mängel gelieferter Ausbaupakete müssen die Bauherren dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen offensichtlich eine zu geringe oder Mehrmenge geliefert hat. Unterlässt der Bauherr in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Mehrmengen bei den Ausbaupaketen nicht mehr geltend machen."




IBRRS 2017, 1497
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragsstrafe über mindestens 520 Euro pro Tag ist unwirksam!

KG, Beschluss vom 23.02.2017 - 21 U 126/162

Die folgende Vertragsstrafenregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und ist daher in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:

"Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520,00 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme."

Die Regelung stellt nicht sicher, dass der Tagessatz der Vertragsstrafe nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschreitet.*)

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IBRRS 2017, 1480
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15

1. Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

2. Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.*)

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IBRRS 2017, 1342
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wesentliche Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 170/16

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.

sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29 = IBR 2004, 67, 68).*)

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IBRRS 2017, 1102
AGBAGB
Kein Neukundenrabatt für gewerbliche Stromnutzung?

LG Köln, Urteil vom 09.06.2016 - 6 S 119/15

1. Soll ein Neukundenrabatt nur für Privatkunden, nicht aber für gewerbliche Kunden gelten, muss diese Einschränkung vereinbart werden.

2. Will sich der Stromlieferant dahingehend auf seine AGB berufen, muss er darlegen und beweisen, dass die von ihm behauptete AGB-Klausel wirksam in den Vertrag eingebzogen wurde.

3. Bei einem AGB-Dokument in einer veränderbaren Textfassung, das keinen Stand ausweist, jegliche Form von Briefkopf oder Logo des Unternehmens vermissen lässt und darüber hinaus auch nicht die für AGB übliche mehrspaltige Formatierung bei kleinerer Schriftgröße zeigt, spricht vieles dafür, dass es nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

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IBRRS 2017, 1105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenzen in RBBau-Vertragsmustern unterfallen nicht der AGB-Kontrolle!

LG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 - 16 O 379/15

1. Die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind keine kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.

2. Die formularmäßige Vereinbarung einer Kostenobergrenze hält - wenn man sie als überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingungen einordnet - einer Klauselkontrolle stand, weil einen Architekten/Ingenieur nicht unangemessen benachteiligt.

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IBRRS 2017, 0873
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Einheitlicher Mietvertrag: Ist Garage separat kündbar?

AG Schwelm, Urteil vom 16.02.2017 - 27 C 228/16

1. Eine Garagenkündigung in einem einheitlichen Mietvertrag ist auch dann unzulässig, wenn der Mietvertrag eine AGB-Regelung enthält, dass das Mietverhältnis über die Garage gesondert gekündigt werden kann.

2. Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § 305c BGB und reicht nicht aus.

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IBRRS 2017, 0948
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wohnung renoviert überlassen: Schönheitsreparaturklausel trotzdem unwirksam!

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17

Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß § 536 Abs. 4, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.*)

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IBRRS 2017, 0653
Mit Beitrag
AGBAGB
Treuhänder formuliert Vertragsbedingungen vor: Wer ist als Verwender anzusehen?

BGH, Urteil vom 27.01.2017 - V ZR 130/15

1. Als Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist derjenige anzusehen, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Formularklausel in den Vertrag zurückgeht.

2. Sind Formularklauseln von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich zurechnen lassen muss. Eine solche Zurechnung kann zu Lasten derjenigen Vertragspartei erfolgen, die den Dritten vorab mit der Formulierung der Vertragsklausel beauftragt hatte, auf dessen Veranlassung die Klausel später in die Verträge aufgenommen wurde.

3. Bei Bedingungen, die von einem neutralen Dritten formuliert worden sind, kann eine Zurechnung zu Lasten einer der Vertragsparteien ganz entfallen.

4. Ein Treuhänder kann Verwender sein, wenn er über eine Vermittlungstätigkeit hinaus eigene Interessen verfolgt und damit "echter" Vertragsbeteiligter ist.

5. Die Anforderungen an einen städtebaulichen Vertrag gelten auch dann, wenn eine Kommune sich eines von ihr beauftragten Zwischenerwerbers bedient hat. Die Kommune kann sich nicht dadurch der Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften entziehen, dass sie nicht selbst als Vertragspartner auftritt.




IBRRS 2017, 0614
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Geförderter Wohnraum: "Umlage" von Schönheitsreparaturen durch Kostenmiete?

LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2016 - 14 S 98/15

1. Eine Klausel mit der Begrifflichkeit "RST Schönheiten" ist nicht unbedingt selbsterklärend, aber im Kontext des Mietvertrages zu lesen und mit dem Verständnis- und Erwartungshorizont des Mieters so auszulegen, dass es sich um eine Klausel zu "Schönheits- und Kleinreparaturen" handelt.

2. Eine mietvertragliche Vereinbarung zur Tragung der Schönheitsreparaturverpflichtung durch den Vermieter einerseits und die Einbeziehung der dafür aufzuwendenden Kosten in die Kostenmiete andererseits entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei einer preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnung, für die der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt, darf er für diese maximal 8,50 Euro je qm Wohnfläche pro Jahr in die Kostenmiete einbeziehen.

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IBRRS 2017, 0596
AGBAGB
Verdeckte Strompreiserhöhung ist unwirksam!

AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 03.02.2017 - 22 C 666/16

1. Von einem Verbraucher, der von einer drastischen Erhöhung des Strompreises nichts mitbekommen hat und gegen die geringfügige Weitergabe hoheitlich festgelegter Umlagen und Abgaben nichts einzuwenden hat, kann nicht erwartet werden, dass er in einem sechsseitigen Schreiben mit dem Titel "Drei gute Nachrichten auf einen Blick", die Stelle findet, an der von einem neuen Betrag des Grundpreises die Rede ist. In Anbetracht des Titels muss der Kunde damit nicht rechnen.

2. Eine Preiserhöhung ist unwirksam, wenn der Kunde die verschleierte Preiserhöhung des Stromgrundversorgers erst nach dem Abrechnungszeitraum mit Eingang der Abrechnung feststellen kann, das eingeräumte Kündigungsrecht für Preiserhöhungen zu diesem Zeitpunkt jedoch längst abgelaufen ist.

3. Lieferanten haben den Netzverbraucher auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Veränderung der Vertragsbedingungen zu unterrichten.

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IBRRS 2017, 0574
AGBAGB
Vorbehalt eines einseitiges Leistungsbestimmungsrechts setzt berechtigtes Interesse voraus!

BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

1. Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon - im Sinne einer Bringschuld - aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.*)

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 20.07.2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 26 f. m.w.N. = IBRRS 2005, 3497). Diesen aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel "Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. [...]" nicht gerecht.*)

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IBRRS 2017, 0410
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!

KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16

1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)

2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)

3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)

4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)




IBRRS 2017, 0346
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Recht zur freien Kündigung kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

LG Essen, Urteil vom 16.12.2016 - 16 O 174/16

1. Beträgt die Laufzeit eines Werkvertrags 48 Monate und kann er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen.

2. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts umfasst auch die sog. freie Kündigung.

3. Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen.

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IBRRS 2017, 0306
MietrechtMietrecht
Aufrechnung nur mit rechtskräftigen Forderungen: Mietvertragsklausel wirksam!

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - 30 U 14/16

1. Die Beschränkung in einem (Formular-)Mietvertrag, dass der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Forderungen aufrechnen darf, ist wirksam und auch nicht dahingehend auszulegen, dass auch entscheidungsreife (Gegen-)Forderungen von der Beschränkung ausgenommen sind.*)

2. Die Entscheidungsreife der (Gegen-)Forderung kann aber dazu führen, dass die Berufung auf die Aufrechnungsbeschränkung im Einzelfall treuwidrig ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Mietforderung und die Aufrechnungsforderung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.*)

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IBRRS 2017, 0132
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0129
AGBAGB
"Darlehensgebühr von 2% mit Darlehensauszahlung fällig": Klausel unwirksam

BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel:

"§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens ... fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0128
AGBAGB
Mindestgebühr bei Kontoüberziehung in AGB unzulässig

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 387/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 Euro pro Monat berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 2846
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - VII ZR 158/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 2845
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - 9 U 3404/13 Bau

Eine Sicherungsabrede, die einen formularmäßigen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Rechte aus § 776 BGB enthält, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

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IBRRS 2016, 3072
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anrechenbare Kosten gemäß Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage: Klausel unwirksam!

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 314/13

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 2931
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich?

OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 27 U 520/15 Bau

1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werks. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.

2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.

3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.

5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.




IBRRS 2016, 2930
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich?

OLG München, Beschluss vom 15.06.2015 - 27 U 520/15 Bau

1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.

2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.

3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.

5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige jährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.

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IBRRS 2016, 2750
MietrechtMietrecht
Mieter ist nicht zu umfassender Instandhaltung verpflichtet!

LG Köln, Urteil vom 06.10.2015 - 19 O 36/14

1. Eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist eine AGB und unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB.

2. Verpflichtet die Klausel den Mieter, sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (mit Ausnahme von Arbeiten an Dach und Fach, Heizung und Warmwasser, sowie Grundversorgungsanschlüssen) durchzuführen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam.

3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten obliegen grundsätzlich dem Vermieter. Diese Verpflichtung kann nur bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sich die Reparaturverpflichtung auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen sind.

4. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Mieter Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel oder bereits vorhandener Abnutzung (z.B. verschlissener Teppich des Vormieters) auferlegt werden, oder gar für Schäden, die von Dritten verursacht worden sind, für die er keine Verantwortung trägt.

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IBRRS 2016, 2765
ProzessualesProzessuales
Verweisungsbeschluss: Abweichung von herrschender Meinung ist nicht willkürlich!

OLG München, Beschluss vom 31.10.2016 - 34 AR 132/16

1. Gerichtsstandsklauseln in AGB sind unter Kaufleuten nicht deshalb unwirksam, weil sie auch in Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden.

2. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweicht. Auch wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung fehlt, ist Willkür nicht gegeben, wenn konkreter Anlass hierzu nicht bestand, etwa wegen eines Parteihinweises oder wegen fehlenden Einvernehmens über die Verweisung.*)

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IBRRS 2016, 2803
AGBAGB
(Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen: Kein Ausgleich für unzulässige Preisanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08,IBRRS 2009, 2599; IMRRS 2009, 1410; BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010,993 Rn. 33; BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08, IBRRS 2010, 1664; IMRRS 2010, 1168; BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637 und BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637).*)

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