Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
989 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 2136
LG Hildesheim, Urteil vom 11.06.2014 - 5 O 13/14
Die Klausel in einem vom Auftragnehmer gestellten Bauvertrag, wonach er berechtigt ist, "ohne Zustimmung des Bauherrn Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart sowie der vorgesehenen Baustoffe und Einrichtungsgegenstände vorzunehmen, wenn sie sich nicht wert- und/oder gebrauchsmindernd auswirken, den Preis nicht verändern und baurechtlich oder technisch notwendig sind", ist unwirksam.

IBRRS 2015, 2119

BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14
Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 01.11.2009
"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.*)

IBRRS 2015, 1953

BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14
Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)

IBRRS 2015, 1108

BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14
Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, IBR 2013, 494 = NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).*)

IBRRS 2015, 1041

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 - 5 U 1349/12
1. Ist das Aufrechnungsverbot eines Formularmietvertrages im Exemplar des Mieters teilweise gestrichen, kann es für die Beweiswürdigung, welches der beiden Schriftstücke authentisch ist, darauf ankommen, wie der Vermieter andere Verträge gestaltet hat, die dasselbe Objekt betreffen und ob die teilweise Streichung des Aufrechnungsverbots im Vertragsformular des Mieters der Sache nach sinnlos ist (hier: Manipulation durch den Mieter bejaht).
2. Ein Versäumnisurteil, das den Vermieter zur Mangelbeseitigung verpflichtet, hat hinsichtlich der gerügten Mängel dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein streitiges Urteil. Etwaige Lücken oder Unklarheiten des Tenors des Versäumnisurteils sind aufgrund des zugrunde liegenden Klagevorbringens zu klären.
3. Hat der Mieter einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung erlangt (§ 887 Abs. 2 ZPO), muss er damit alsbald für Abhilfe sorgen. Versäumt er dies, ist die Miete nach Verstreichen der angemessenen Abhilfefrist nicht mehr gemindert. Muss der Mieter den Vorschuss wegen seiner Säumigkeit dem Vermieter zurückerstatten, lebt das Recht zur Mietminderung hiernach wieder auf.
4. Die Rechtsprechung zu den Mieterrechten bei Schimmelbefall von Wohnräumen ist nicht auf Verkaufsräume eines Ladenlokals übertragbar, sofern keine konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Geschäftstätigkeit und/oder der Gesundheit von Personal oder Kunden aufgezeigt wird.
IBRRS 2015, 0962

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 110/14
1. Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.*)
2. Zur Frage des irreführenden Gebrauchs der Begriffe "Rechtsschutzversicherung" und "Mediation" in dem in Ziffer 1. genannten Fall.*)

IBRRS 2015, 0956

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).*)
2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.*)
3. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.*)
4. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.*)

IBRRS 2015, 0912

AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 - 10 C 133/15
Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich, eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers und deshalb unwirksam.*)

IBRRS 2015, 0790

LG Heidelberg, Urteil vom 20.10.2014 - 5 S 12/14
1. Wird im Mietvertrag die Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung wirksam ausgeschlossen, so gilt das regelmäßig auch für die erleichterte Kündigungsmöglichkeit nach § 573a BGB.
2. Handschriftliche Abänderungen von Formularverträgen oder handschriftliche Zusätze in solchen Verträgen sind ein Indiz gegen den Charakter derartiger Formularverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Mietrecht gilt dies nur, wenn die Abänderungen oder Zusätze im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalles insbesondere mit Rücksicht auf die Person des Mieters verfasst sind. Das ist der Fall, wenn der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung und der Verwertungskündigung für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages eine Abänderung des vorgedruckten Textes zu Gunsten der Mieter darstellt.

IBRRS 2015, 0844

BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können" benachteiligt den Unternehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)
2. Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.*)
IBRRS 2015, 0747

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - 22 U 113/14
1. Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich im Individualprozess auf den Schutz der Regelungen der §§ 305 ff. BGB beruft.
2. Die Verwendergegenseite genügt in der Regel der ihr obliegenden Beweislast durch Hinweis auf die äußere Form, denn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk ist seinem ersten Anschein nach Allgemeine Geschäftsbedingung. Dieser Anschein wird im Hinblick auf die gebotene klauselbezogene Betrachtungsweise nicht schon dadurch widerlegt, dass der Vertrag in Teilen individuelle Regelungen enthält.
3. Ist eine Klausel dreimal oder mehrfach verwendet worden, wird (widerleglich) vermutet, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen formuliert wurde.
4. Macht der Verwender geltend, dass eine Klausel individuell ausgehandelt wurde, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. An den Beweis des „Aushandelns“ sind hohe Anforderungen zu stellen.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird.
6. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen. Mithin ist, wenn die Klausel auf eine gesetzliche Regelung Bezug nimmt, auch für die Bestimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zu legen.

IBRRS 2015, 0716

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2015 - 8 U 208/13
Wird in einer Gerichtsstandsklausel dem Verwender die Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten eingeräumt, so liegen trennbare Regelungen über das örtlich zuständige Gericht vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.*)

IBRRS 2015, 0685

BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 199/13
Zur Unwirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades enthaltenen Schadenspauschalierung für den Fall, dass ein dem Kunden zum erleichterten Bezug von Leistungen übergebenes Armband mit Chip verloren geht.*)
IBRRS 2015, 0604

LG Bielefeld, Beschluss vom 30.06.2014 - 22 S 100/14
1. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache. Eine Verlängerung dieser Frist durch AGB auf ein Jahr ist unzulässig.
2. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet wird, dem ehemaligen Vermieter seine neue Adresse mitzuteilen, ist unwirksam.

IBRRS 2015, 0602

LG Bielefeld, Beschluss vom 30.05.2014 - 22 S 100/14
1. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache. Eine Verlängerung dieser Frist durch AGB auf ein Jahr ist unzulässig.
2. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet wird, dem ehemaligen Vermieter seine neue Adresse mitzuteilen, ist unwirksam.

IBRRS 2015, 0589

LG Kiel, Urteil vom 15.03.2013 - 1 S 129/12
1. Ein Kündigungsverzicht, der im Falle einer umfangreichen Sanierung des Gebäudes nicht nur den gesamten von vornherein geplanten Bauzeitraum abdeckt, sondern dem Mieter auch die Möglichkeit nimmt, im Falle erheblicher Bauverzögerungen zu kündigen, ist unwirksam.
2. Das Risiko erheblicher Bauverzögerungen darf nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

IBRRS 2015, 0597

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22.11.2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 = IBRRS 2007, 2380 und vom 19.09.2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 = IBRRS 2007, 4819).*)

IBRRS 2015, 0481

AG Leipzig, Urteil vom 08.05.2014 - 166 C 3153/13
Eine Klausel, wonach bei Streitigkeiten wegen Schönheitsreparaturen, Abnutzungen der Mietsache oder Mietsachschäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, ein Schiedsgutachter entscheiden soll, ist unwirksam. Das Einleiten eines solchen Schiedsgutachtens kann daher die Verjährung nicht hemmen.

IBRRS 2015, 0486

AG Dieburg, Urteil vom 11.02.2015 - 20 C 886/14
Ein Entgelt für eine Preisgarantie nach Ablauf der Primärlaufzeit in einem Energielieferungsvertrag verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 305c BGB, wenn die kostenlose Preisgarantie während der Primärlaufzeit hervorgehoben wird, und das Entgelt für die Folgezeit erst den AGB entnommen werden kann.*)

IBRRS 2015, 0340

LG Mainz, Urteil vom 30.10.2014 - 2 O 71/13
1. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach die Schlusszahlung erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, weil der Auftragnehmer die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs und damit auch den Beginn der Verjährung beliebig hinauszögern kann. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, ist die Klausel unwirksam.
2. Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach für die Schlusszahlung eine Zahlungsfrist von drei Monaten vereinbart wird, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht stand und ist unwirksam.

IBRRS 2015, 0120

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2012 - 13 U 431/11
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, auch wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält das Vertragsformular für die Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung von Zwischenterminen getrennt ist, kann sie einer gesonderten Inhaltskontrolle unterzogen werden.
3. Der Auftragnehmer verwirkt eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht, wenn die Vertragsparteien vier Wochen vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin eine den Hauptauftrag modifizierende Nachtragsvereinbarung über die Lieferung eines neuen Motors schließen und die Lieferzeit für den Motor zwölf Wochen beträgt.
4. Eine Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.

Online seit 2014
IBRRS 2014, 3223
BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 305/13
Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.*)

IBRRS 2014, 3207

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - 22 U 92/14
1. Die Auftragnehmerin kann nach der Kündigung eines Werkvertrages Abschlagszahlungen nicht mehr verlangen, sondern muss - im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - zur Ermittlung der vertragsbezogenen, anteiligen Vergütung die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen im Einzelnen genau bezeichnen, von den kündigungsbedingt nicht (mehr) erbrachten Werkleistungen nachvollziehbar abgrenzen und sodann den Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen in einem weiteren, eigenständigen Schritt auf der Grundlage der dem Werkvertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewerten*)
2. Die Auftragnehmerin muss die bis zur Kündigung bereits erbrachten Einzelleistungen eines Detailpauschalpreisvertrags zum Zwecke der Abrechnung grundsätzlich in die damit - gemäß Leistungsbeschreibung - konkret verbundenen weiteren Einzelleistungen weiter zergliedern und diese jeweils mit - aus ihrer vorzutragenden bzw. vorzulegenden Vertragskalkulation abgeleiteten und für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellten bzw. errechneten - Einzelpreisen "bepreisen" bzw. bewerten; pauschale Bewertungen sind regelmäßig unzulässig.*)
3. Insbesondere bei Bauträger- und ähnlichen Verträgen ist eine bereits im Vertrag von den Parteien (unabhängig von der insoweit grundsätzlich irrelevanten Aufteilung in Abschlagszahlungen in einem bloßen Zahlungsplan) verbindlich vorgenommene Aufteilung und Bewertung einzelner Teilleistungen auch bei der Abrechnung nach einer Kündigung des Vertrages regelmäßig zu berücksichtigen.*)
4. Mangels Vorlage einer Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin können die Auftraggeber unmittelbar aus der vertraglichen Abrede (nicht aus §§ 812 ff. BGB) auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen klagen, sofern sich aus der von ihnen erstellten, ihrem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch (d. h. eine Überzahlung) ergibt.*)
5. Der Wert der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen kann im Einzelfall auch durch Abzug der Fertigstellungskosten vom vereinbarten Werklohn ermittelt werden. *)
6. Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht so erheblich, dass die Parteien eines Werkvertrages grundsätzlich verpflichtet sind, ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.*)
7. Eine Klausel in den AGB eines Werkvertrages, wonach sich die Ausführungsfrist bei Nichtbegleichung fälliger Abschlagszahlungen durch den Auftraggeber binnen einer näher bezeichneten Frist entsprechend verlängert, ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2014, 3145

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2014 - 24 U 235/13
1. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann in einem Partnervermittlungsvertrag grundsätzlich nicht durch AGB ausgeschlossen werden.*)
2. Die dem Partnervermittler im Falle einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 628 BGB gebührende Teilvergütung kann pro rata temporis berechnet werden. Eine Pauschalierung der Vergütung durch AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 7 BGB, wenn der Auftraggeber mit der vollen Provision für den freiberuflich tätigen Vermittler und dem gesamten Aufwand für die Erstellung des Partnerdepots belastet wird.*)

IBRRS 2014, 2963

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 107/13
1. Ein Vertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Dach-Photovoltaikanlage ist kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag, wenn die Solaranlage eigenen Zwecken dient und keine Funktion für das Gebäude hat, auf dem sie errichtet wird.
2. Eine Dach-Photovoltaikanlage ist keine Außenanlage im Sinne des § 648a Abs. 1 BGB. Unter Außenanlagen sind Grundstücksflächen zu verstehen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen und seinem Zweck dienen.
3. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern genügt für das individuelle Aushandeln einer Vertragsklausel, dass der Verwender dem anderen Teil angemessene Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann. Ein Aushandeln ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Verwender bei Verhandlungsbereitschaft im Übrigen eine bestimmte Klausel zur "condicio sine qua non" erklärt und die andere Partei dies nicht beanstandet.
IBRRS 2014, 2924

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2014 - 10 S 128/13
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs zehn Tage an sein Angebot bindet, verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Die Bindefrist ist unter Berücksichtigung des für den Gebrauchtwagenhandel typischen Handlungsablaufs nicht unangemessen lang.*)

IBRRS 2014, 2871

BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10, IBR 2011, 409 = BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).*)

IBRRS 2014, 2825

BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 32/14
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 Euro erhoben wird, das als "pauschalierter Schadensersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.*)
2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.*)

IBRRS 2014, 2766

BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 344/13
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.*)

IBRRS 2014, 2759

BGH, Urteil vom 10.09.2014 - XII ZR 56/11
1. Die Umlage von "Verwaltungskosten" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 299 = IMR 2010, 92 = NJW 2010, 671 und vom 26.09.2012 - XII ZR 112/10, IMR 2013, 17 = NJW 2013, 41).*)
2. Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 06.04.2005 - XII ZR 158/01, IMR 2006, 1021 - nur online = NJW-RR 2006, 84).*)
3. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center-Managements" gesondert auferlegt, ist intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (im Anschluss an Senatsurteile vom 03.08.2011 - XII ZR 205/09, IMR 2011, 411 = NJW 2012, 54 und vom 26.09.2012 - XII ZR 112/10, IMR 2013, 17 = NJW 2013, 41).*)
IBRRS 2014, 2736

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2014 - 12 U 127/13
1. Für einen Wohn- und Betreuungsvertrag sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG eine Entgelterhöhung und eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Unternehmers nicht vor.*)
2. Eine hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vertragsklausel des Unternehmers ist gemäß § 16 WBVG und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
3. Gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 7 BGB verstößt eine Vertragsklausel des Unternehmers, die ihm nach Vertragsende und fruchtloser Nachfrist die Räumung des überlassenen Wohnraums und die Einlagerung der persönlichen Sachen des Verbrauchers auf dessen Gefahr und Kosten gestattet.*)

IBRRS 2014, 2724

BGH, Urteil vom 17.09.2014 - VIII ZR 258/13
Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr (im Anschluss an Senatsurteile vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13).*)

IBRRS 2014, 2589

KG, Urteil vom 11.09.2014 - 8 U 77/13
1. § 814 BGB setzt die positive Kenntnis des Leistenden davon voraus, dass er im Leistungszeitpunkt nichts schuldet. Verwendet der Vermieter eine Klausel, die eine Mietminderung durch Abzug von der monatlichen Zahlung in unwirksamer Weise ausschließen soll, steht dies der Rechtskenntnis des Mieters vom Eintritt einer Minderung regelmäßig entgegen. Es wäre Sache des Vermieters, darzulegen und zu beweisen, dass der Mieter die Unwirksamkeit der Klausel positiv erkannt hat.*)
2. Sind die Voraussetzungen des § 814 BGB danach nicht gegeben, stellt sich die Frage eines Vorbehalts bei Mietzahlung nicht. Für die Annahme, dass sich der Mieter, dessen Mietvertrag einer minderungsbeschränkende Klausel enthält, bei der Mietzahlung die spätere Rückforderung der (im Zeitpunkt der Leistung aufgrund der Klausel geschuldeten) Miete unter Bezugnahme aus diese Klausel "vorbehalten" müsse, fehlt eine rechtliche Grundlage.*)

IBRRS 2014, 2468

AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014 - 425 C 2787/14
1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in Weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach 5 Jahren enthalten ist.*)
2. Aufgrund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam.*)
3. Das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte.*)
4. Die Verpflichtung zur Erneuerung des Teppichbodens nach 5 Jahren ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich nicht Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist.*)
5. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.*)
6. Der Mieter ist berechtigt, im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.*)

IBRRS 2014, 2393

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 - 12 U 2119/13
1. Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen indes auch dann verbietet, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders einer solchen Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.*)
2. Dies gilt auch für eine Klausel, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.*)
3. Dies gilt nicht nur im Bereich des Werkvertragsrechts, sondern auch für Werklieferungs- oder Kaufverträge (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07, IBR 2011, 340).*)

IBRRS 2014, 2376

BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 178/13
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Fortführung des Urteils des BGH vom 09.02.1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff.).*)

IBRRS 2014, 2354

BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13
1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).*)
2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung*)
"Widerrufserklärung - [ ] Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"
ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.*)
3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.*)

IBRRS 2014, 2138

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2014 - 7 U 114/13
1. Eine Vertragsklausel im Generalunternehmervertrag, wonach nur insgesamt 90% des vereinbarten Werklohns im Laufe des Bauvorhabens bis zu dessen Fertigstellung durch Abschlagszahlungen zu leisten ist, restliche 10% dagegen erst nach erfolgreichem Wirkprinzip-Test, Abnahme des Werks und Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft, kann in der Gesamtschau eine gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßende Übersicherung des Auftraggebers darstellen, wenn dieser zusätzlich durch eine vom Werkunternehmer gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach den Vertragsklauseln noch weitere Belastungen des Werkunternehmers, wie die Überdeckung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, hinzukommen.*)
2. Die Inhaltskontrolle hat in der Gesamtschau abstrakt und ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob der Bürgschaftsnehmer auf Rechte aus einzelnen Klauseln verzichtet. Auch können nicht einzelne Klauseln als unwirksam kassiert werden, um den verbleibenden Klauseln damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Denn es ist nicht die Sache des Gerichts auszusuchen, welche der betroffenen Klauseln bestehen bleiben soll.*)
3. Auf die aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit einer Klausel kann sich der Bürge gegenüber dem Bürgschaftsnehmer gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, so dass er nicht aus der Bürgschaft leisten muss (BGH, NJW 2011, 2125, Rz. 11). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei dem Bürgen um ein Kreditinstitut handelt und dieses bei Übernahme der Vertragserfüllungsbürgschaft keine rechtlichen Bedenken gegen die Sicherungsabrede erhoben hat.*)
4. Im Baurecht ist allgemein anerkannt, dass § 8 Abs. 2 VOB/B auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anwendbar ist und nicht gegen § 119 InsO verstößt. Daran hat sich durch das Urteil des BGH vom 15.11.2012 (IX ZR 169/11, IBRRS 2013, 0502) zu Energielieferungsverträgen nichts geändert.*)
5. Macht der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht wegen Insolvenz des Auftragnehmers nach § 8 Abs. 2 VOB/B Gebrauch, ist dieser berechtigt, den vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüchen seine eigenen Ansprüche, die er im Falle der außerordentlichen Kündigung wegen Nichtstellung der nach § 648a BGB verlangten Sicherheit gehabt hätte, auch ohne Kündigung entgegenzusetzen, so dass die wechselseitigen Ansprüche dann zu saldieren sind. Es gibt insoweit keinen "Wettlauf der Kündigungen".*)
IBRRS 2014, 1968

BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 116/13
Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ändert (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13).*)

IBRRS 2014, 1922

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2014 - 2/6 O 271/13
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die die Erstattung von gerichtlichen Kosten davon abhängig macht, dass zuvor obligatorisch ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, verstößt dann gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sich die Versicherung das Recht zur Auswahl des Mediators vorbehält.*)

IBRRS 2014, 1921

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2014 - 2/06 O 271/13
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die die Erstattung von gerichtlichen Kosten davon abhängig macht, dass zuvor obligatorisch ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, verstößt dann gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sich die Versicherung das Recht zur Auswahl des Mediators vorbehält.*)

IBRRS 2014, 1920

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2014 - 2-6 O 271/13
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die die Erstattung von gerichtlichen Kosten davon abhängig macht, dass zuvor obligatorisch ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, verstößt dann gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sich die Versicherung das Recht zur Auswahl des Mediators vorbehält.*)

IBRRS 2014, 1894

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2014 - 30 U 58/12
1. Die Mietvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Flächendefinitionen frei. Die vertragliche Mietfläche kann nach der Din 277, der gif oder auch nach freiem Belieben bzw. eigenen Maßstäben definiert werden.
2. Als Mietfläche können somit auch solche Flächen vereinbart werden, die der Mieter tatsächlich nicht nutzen kann, wie vorliegend die durchmessende Flächen von Konstruktionsteilen bzw. Raumunterteilungen.

IBRRS 2014, 1800

OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2013 - 2 U 63/13 (Lw)
Eine Klausel in einem vom Verpächter vorformulierten Landpachtvertrag, die den Pächter verpflichtet, mit Beendigung des Pachtvertrages Zahlungsansprüche, welche aus den verpachteten Flächen resultieren, unentgeltlich an den Verpächter oder einen von ihm benannten Dritten zu übertragen, ist mangels hinreichender Transparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Anzahl der Prämienrechte und die jeweiligen Hektarbeträge der verpachteten Flächen nicht übereinstimmen und dem Vertrag nicht zu entnehmen ist, wie die Vertragsparteien die Zuordnung der Prämienrechte im Hinblick auf die - künftig entstehende - Übertragungsverpflichtung vornehmen wollen.*)

IBRRS 2014, 1941

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 224/12
Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.*)

IBRRS 2014, 1511

KG, Urteil vom 25.03.2014 - 27 U 99/13
Die Vertragsstrafenregelung, wie sie die Deutsche Bahn für Bauaufträge in ihren Vertragsbedingungen verwendet, ist in vielen Fällen entweder nicht vereinbart oder verstößt gegen das Transparenzgebot.

IBRRS 2014, 1413

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.11.2011 - 2 U 11/11
1. Wird der Bauvertrag mit einem im Baugewerbe nicht tätigen beziehungsweise nicht bewanderten Auftraggeber in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, ist es für die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ausreichend, dass der Text der VOB/B am Ort und zur Zeit des Vertragsschlusses zur Einsicht ausgelegt ist.
2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag nicht wegen Verzugs mit der Fertigstellung kündigen, wenn der Auftragnehmer wegen des unterbliebenen Ausgleichs seiner Abschlagsrechnung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Eine dennoch erklärte Kündigung ist als sog. frei Kündigung anzusehen.
IBRRS 2014, 1455

BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12
1. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19).*)
2. Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.*)
3. Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen "Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis
4. Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig auferlegte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen.*)
IBRRS 2014, 1199

OLG Jena, Urteil vom 06.03.2013 - 2 U 105/12
1. Eine Vertragsklausel, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
2. Dem Auftraggeber stehen die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält, falls er das Werk abnimmt, obschon er den Mangel kennt. Dies setzt allerdings positive Kenntnis des konkreten Mangels voraus. "Kennen müssen" erfüllt diesen Tatbestand nicht.
3. Leistet der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht fristgerecht, kann er nach Fristablauf die Zahlung des Werklohns nur bis zur einfachen Höhe der für die Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Kosten verlangen.
4. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ausreichend, dass die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten ist und deutlich macht, auf welche Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen. Weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen.
5. Der Berufungsführer ist - bei zulässiger Berufung - mit den in der Berufungsbegründung nicht behandelten Gründen nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs seiner Prüfung an die geltend gemachten Gründe nicht gebunden ist. Mit dem in einem Punkt zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte Prozessstoff in die Rechtsmittelinstanz.
IBRRS 2014, 1266

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2012 - 10 U 56/12
1. Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Soll die VOB/B gegenüber einem im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner einbezogen werden, genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B.
2. Auch wenn es sich bei der anderen Vertragspartei um ein Unternehmen handelt, das nicht im Baubereich bewandert ist, reicht es für die Einbeziehung der VOB/B aus, dass der Verwender im Vertrag auf die Geltung verweist. Erforderlich ist nur, dass das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.
3. Von einem Unternehmen kann erwartet werden, dass es unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder sich beschafft. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn es sich um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handelt. Diese Voraussetzung ist bei der VOB/B erfüllt. Denn der Text der VOB/B kann unschwer über das Internet oder in einer Buchhandlung besorgt werden.
4. Die Abnahme der Werkleistung keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung, wenn zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis besteht. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung des Werks zustehen.
5. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Auftragnehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung verweigern.
6. Das mit der Vereinbarung einer bestimmten Ausführung bekundete Interesse des Auftraggebers an einer bestimmten Art der Leistung stellt sich als objektiv berechtigt dar und schließt eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht mit der Begründung aus, dass die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.