Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 0645BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/10
§ 80 Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.*)
VolltextIBRRS 2013, 0644
BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 94/11
1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 0552
OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2012 - 2 U 14/12
1. Zur Unterscheidung zwischen Preishauptabreden und Preisnebenabreden.*)
2. Eine Spannungsklausel in Sonderkunden-Lieferungsverträgen für leitungsgebundenes Erdgas, die eine Änderung des Gaspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl knüpft und Kostensenkungen des Lieferanten außerhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Grundpreis berücksichtigt, benachteiligt den Kunden des Versorgungsunternehmens unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB. Das gilt auch für gewerbliche Sonderkunden.*)
3. Bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel kommt eine ergänzende Vertragsauslegung dahin gehend in Betracht, dass die im Liefervertrag ausdrücklich vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen der Lieferantin auch auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preisänderung angewendet werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 0538
BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12
1. Eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.*)
2. Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank.*)
VolltextIBRRS 2013, 0479
BGH, Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 144/11
Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 0256
LG München I, Urteil vom 13.07.2012 - 12 O 21256/11
Der Kfz-Vermieter kann sich auf grobe Fahrlässigkeit trotz entsprechender Haftungsregelung in seinen AGB nicht berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die marktüblichen Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherer eine solche Haftung nicht mehr vorsahen.*)
VolltextIBRRS 2013, 0048
LG Freiburg, Urteil vom 17.12.2012 - 12 O 64/12
Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werklieferungsvertrages, wonach die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ausgeschlossen ist, unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2013, 0038
BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 133/11
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam.*)
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 4758BGH, Urteil vom 22.11.2012 - VII ZR 222/12
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens, wonach der Vertragspartner bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen hat, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird ("bring or pay-Verpflichtung"), benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist deshalb unwirksam.*)
IBRRS 2012, 4677
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 - 22 U 159/11
Der Werkunternehmer, der auf Grundlage einer wirksamen Sicherheitsabrede zur Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft verpflichtet ist, ist insoweit nicht vorleistungspflichtig. Der Unternehmer muss die Gewährleistungsbürgschaft daher nur Zug um Zug gegen die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts übergeben.
VolltextIBRRS 2012, 4458
BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4357
OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012 - 2 U 18/11
1. Die in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende Zweckübertragungslehre ist ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie kann deshalb unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls taugliche Grundlage einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sein (Anschluss an OLG Hamburg in GRUR-RR 2011, 293 ff.).*)
2. Wenn sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem so weitgehenden Umfang Nutzungsrechte einräumen lässt, dass der Urheber von allen künftigen Verwendungen bzw. Weiterübertragungen von Nutzungsrechten in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beanstanden ist.*)
3. Eine formularmäßige Abbedingung der in §§ 34, 35 UrhG geregelten Zustimmungserfordernisse für die weitere Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - nicht ohne weiteres zu einer unangemessenen Benachteiligung des Urhebers.*)
VolltextIBRRS 2012, 4292
BGH, Urteil vom 04.10.2000 - XII ZR 44/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4232
BGH, Urteil vom 26.09.2012 - XII ZR 112/10
1. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Centermanagers" auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam; die Wirksamkeit einer daneben ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Kosten der "Verwaltung" wird dadurch allerdings nicht berührt (Fortführung des Senatsurteils vom 03.08.2011 - XII ZR 205/09 - IMR 2011, 410 f = NJW 2012, 54).*)
2. Zur Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten.*)
3. Gerät der Mieter mit Nebenkostenvorauszahlungen in Verzug, bleiben dem Vermieter die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten; ihm sind deshalb für die Zeit bis zur Abrechnungsreife auch dann noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen selbst wegen eingetretener Abrechnungsreife nicht mehr verlangt werden können.*)
IBRRS 2012, 4109
LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2012 - 321 O 87/11
1. Durch den formularmäßigen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit wird der Bürge unangemessen benachteiligt, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Zwar muss derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff BGB beruft, beweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind. Allerdings greift zu Gunsten des Vertragspartners des Klauselverwenders ein Anscheinsbeweis. Das Vorliegen von AGB ist nämlich prima facie anzunehmen, wenn ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk oder Muster des anderen Teils verwandt worden.
3. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind.
4. Macht der Verwender geltend, seine AGB seien im konkreten Fall nicht bloß einbezogen, sondern ausgehandelt worden, trifft ihn die Beweislast.
VolltextIBRRS 2012, 4027
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2012 - 1 U 14/11
1. Auch wenn die ursprüngliche Absicht bestand und es für eine Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich geboten war, in einen Wärmelieferungsvertrag einzutreten, reicht dies nicht aus, einen Vertragseintritt anzunehmen. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür im Vertrag und lassen sich aus den Vertragsverhandlungen ebensowenig welche ziehen, so ist nicht von einem Eintritt auszugehen.
2. Liegt ein Formularvertrag vor, der den Regelungen der AVBFernwärmeV unterliegt, und bestimmt der Verwender hinsichtlich der Laufzeit, wie die noch offene Lücke in den Vertragsbedingungen gefüllt wird, so liegt eine vorformulierte Vertragsbedingung vor. Fehlt dann ein Angebot zu den allgemeinen Bedingungen der Verordnung, ist eine Laufzeitvereinbarung unwirksam. Mithin kann der Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet werden.
VolltextIBRRS 2012, 3938
KG, Beschluss vom 06.08.2012 - 23 U 47/12
Die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehaltes gem. § 308 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass für die Änderung triftige Gründe vorliegen und die Klausel diese soweit benennt, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.01.1983 - VII ZR 105/81).*)
VolltextIBRRS 2012, 3856
BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 73/10
1. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).*)
2. Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.*)
3. Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3853
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2012 - 5 U 7/12
Zu der Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Sicherungsabrede zu einer Mängelbürgschaft in AGB den Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB vorgibt.
VolltextIBRRS 2012, 3727
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2012 - 6 W 84/12
Eine AGB-Klausel, nach der die Annahme des Vertragsangebots des Kunden "zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet" erklärt wird, ist unwirksam; die Verwendung dieser Klausel stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar.*)
VolltextIBRRS 2012, 3677
EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-472/10
1. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Verfahren über eine Unterlassungsklage, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhoben worden ist, anhand von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu beurteilen, in der ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere zu prüfen, ob im Licht der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verbraucherverträge, zu denen die streitige Klausel gehört, und der nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten regeln, die zu den in den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen hinzukommen könnten, Gründe oder Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten klar und verständlich angegeben sind und ob die Verbraucher gegebenenfalls über ein Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.*)
2. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass
- er dem nicht entgegensteht, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage im Sinne von Art. 7 der Richtlinie, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse und im Namen der Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben worden ist, nach diesem Recht Wirkungen gegenüber allen Verbrauchern entfaltet, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, einschließlich derjenigen Verbraucher, die nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren;
- die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens die Missbräuchlichkeit einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen worden ist, auch in der Zukunft von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die mit dem betreffenden Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.*)
VolltextIBRRS 2012, 3636
BGH, Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.*)
b) In solchen Verträgen hält die Klausel
"Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren udn vertragstypischen Schäden ..."
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.*)
VolltextIBRRS 2012, 3619
OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2012 - 9 U 38/12
1. Die mündliche Änderung eines befristeten Mietvertrags mit einer qualifizierten Schriftformklausel ist nicht wirksam und führt daher nicht gemäß §§ 550, 578 BGB zu einer Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis, das jederzeit ordentlich gekündigt werden könnte.*)
2. Eine Partei ist nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf einen Formmangel nach § 550 BGB zu berufen,
a) wenn die Parteien im Vertrag für den Fall eines Formmangels eine Nachholung vereinbart haben;
b) wenn im Vertrag die Einhaltung der Schriftform und der Verzicht auf die Berufung auf § 550 BGB vereinbart ist;
c) wenn sich die Partei auf den Formmangel beruft, die zuvor längere Zeit besondere Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat oder durch eine nicht formgerechte Vertragsänderung begünstigt wird.*)
3. Folgende in einem Gewerbemietvertrag vorgesehen Klausel
"Kommt die Mieterin ihrer Betriebspflicht nicht nach, so hat sie für jeden Tag des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Monatsmiete an die Vermieterin zu zahlen."
ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2012, 3599
KG, Beschluss vom 04.10.2012 - 23 U 47/12
Die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehaltes gem. § 308 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass für die Änderung triftige Gründe vorliegen und die Klausel diese soweit benennt, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.01.1983 - VII ZR 105/81).*)
VolltextIBRRS 2012, 3485
LG Hannover, Beschluss vom 12.09.2012 - 14 T 20/12
1. Dem Verwender einer formularhaften Widerrufsbelehrung kommt die an eine Widerrufsbelehrung geknüpfte Schutzwirkung (auch im Fristlauf) nicht zugute, wenn sie in den vom Bundesverordnungsgeber in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV musterhaft vorgegebenen Text eingreift und ihn gegenüber einem Verbraucher in wesentlichen Punkten abändert oder verkürzt (hier betr. Widerrufsfolgen). Nur bei Verwendung des vollständigen Musters genießt der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.*)
2. Dies kann zur Folge haben, dass sich der Unternehmer nicht auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen kann.*)
VolltextIBRRS 2012, 3455
AG Kiel, Urteil vom 26.07.2012 - 111 C 162/11
1. Die Haltung eines weiblichen glatthaarigen Parson-Jack-Russels-Terriers in einer Wohnung in der Stadt gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
2. Eine AGB-Klausel, die jede Tierhaltung von der schriftlichen Einwilligung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam.
3. Ob die Tierhaltung einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt, muss anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters ermittelt werden.
4. Zur Beurteilung innerhalb der Abwägung genügt die Benennung einer Hunderasse.
VolltextIBRRS 2012, 3429
AG Krefeld, Urteil vom 04.05.2012 - 6 C 52/12
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach bei Abrechnungsmängeln Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Abrechnungsfirma beruhen, ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2012, 3391
OLG Bamberg, Urteil vom 17.01.2011 - 4 U 185/10
1. Eine Vertragsstrafenklausel ist auch dann eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn der Verwender die im Formular zunächst offen gelassene Höhe der Vertragsstrafe erst vor Vertragsschluss ausfüllt.
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsstrafe muss sowohl hinsichtlich des Tagessatzes als auch hinsichtlich der Obergrenze angemessen begrenzt sein. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
3. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags wird unangemessen benachteiligt, wenn die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel eine Höchstgrenze von über 5% der Auftragssumme vorsieht. Aufgrund dessen ist eine Regelung, wonach der Auftragnehmer im Fall des Verzugs mit der Errichtung von zwei Anlagen jeweils 5% der Gesamtauftragssumme zu zahlen hat, unwirksam.
VolltextIBRRS 2012, 3087
BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.*)
VolltextIBRRS 2012, 2983
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012 - 2 U 46/12
1. Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vereinbart, dass der Mieter bei Mietende zu einer "fach- und sachgerechten Komplettrenovierung auf seine Kosten" verpflichtet ist, muss das Mietobjekt in einen Zustand versetzt werden, der keine Verunreinigungen und Beschädigungen mehr aufweist.
2. Von der Komplettrenovierung werden insbesondere auch die Bodenbeläge erfasst.
VolltextIBRRS 2012, 2935
BGH, Urteil vom 27.06.2012 - XII ZR 93/10
1. Eine Leistungsvorbehaltsklausel liegt vor, wenn dem Bestimmungsberechtigten hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung der geschuldeten Miete ein Ermessensspielraum verbleibt, der es ermöglicht, die neue Höhe des zu zahlenden Betrages nach Billigkeitsgrundsätzen festzusetzen.
2. Ist die Leistungsvorbehaltsklausel (hier: Mietanpassungsklausel) in vorformulierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthalten, unterliegt sie einer Überprüfung am Maßstab des § 307 BGB.
3. Bei einer Mietanpassungsklausel erfordert das Transparenzgebot eine verständliche Formulierung, die insbesondere den Anlass der Mietänderung, die Bezugsgrößen sowie den Umfang der Mietanpassung umschreibt.
4. Insofern hält die Klausel
"Die Vermieterin prüft nach Ablauf von jeweils drei Jahren, erstmals zum 01.01.2001, ob das Nutzungsentgelt noch ortsüblich oder sonst angemessen ist. Bei einer Änderung setzt sie den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest und teilt dem Nutzer die Höhe des künftig zu zahlenden Nutzungsentgelts mit."
einer Inhaltskontrolle stand.
5. Ist dem Gläubiger ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt, so ist er auch verpflichtet, die Bestimmung zu treffen, sofern der Schuldner ein Interesse an der Vertragsanpassung hat.
IBRRS 2012, 2736
OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2011 - 14 U 750/11
Eine Bindungsfrist von sechs Wochen in einem notariellen Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam, da der Anbietende nicht unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt wird.
VolltextIBRRS 2012, 2634
LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011 - 50 S 143/10
1. Das Verstecken einer Preisangabe in einem längeren, für den Nutzer nicht besonders wichtigen Text ohne jede Hervorhebung in Worten („acht Euro”) kann zur Folge haben, dass kein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung zu Stande kommt, auch wenn der Nutzer persönliche Daten eingeben muss.
2. Eine Anmeldung auf einer Website, die so gestaltet ist, dass sich eine Entgeltpflicht im Fließtext zwischen für den Kunden irrelevanten Angaben findet, stellt kein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags dar.
3. Eine Entgeltpflicht in AGB, die auf eine solche Anmeldung hin übersandt werden, ist ungewöhnlich i. S. des § 305 c BGB.
VolltextIBRRS 2012, 2324
BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 61/11
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb; UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB-Sparkassen Nr. 18*)
Die dem Muster von Nr. 18 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse*)
"Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."*)
ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129).*)
IBRRS 2012, 2268
LG München, Urteil vom 10.05.2012 - 12 O 18913/11
Gemäß §§ 443, 477 BGB ergibt sich, dass derjenige, der die Garantie abgibt, zu den Bedingungen der Garantieerklärung sie zu erbringen hat und dass diese Bedingungen klar formuliert sein müssen. Im Zusammenhalt zwischen diesen Vorschriften mit der Formulierung der Garantie folgt, dass zwar die Gewährung der Garantie als solche nicht kontrollfähig ist, jedoch aufgrund der eingeräumten Garantie und der durch Wortlaut und angegebenen Inhalt der Garantie beim Verbraucher berechtigten Erwartung eine Beschränkung dieser Garantie kontrollfähig ist.
VolltextIBRRS 2012, 1781
KG, Urteil vom 23.04.2010 - 7 U 117/09
1. Bestätigt der Auftragnehmer auf dem vorformulierten Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers "durch rechtsverbindliche Unterschrift", dass die Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, und wird von der hervorgehobenen Möglichkeit, die Formulierung zu streichen, falls sie unzutreffend sein sollte, kein Gebrauch gemacht, ist jedenfalls dann von einer Individualvereinbarung auszugehen, wenn das Verhandlungsprotokoll eine Vielzahl handschriftlicher Streichungen, Ergänzungen und Änderungen enthält.
2. Setzt der klagende Auftragnehmer dem Auftraggeber in einem Schriftsatz eine Frist zur Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts, wird der Lauf der Frist erst mit dem Zugang der Fristsetzung beim Auftraggeber in Gang gesetzt, wenn die Auszahlung dieses Einbehalts bis dahin nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.
VolltextIBRRS 2012, 1696
OLG Bremen, Urteil vom 30.12.2010 - 1 U 51/08
1. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Inhalt der Baubeschreibung und Ansichtszeichnungen kommt der Baubeschreibung kein Vorrang gegenüber den Plänen zu, weil alle Bestandteile der Leistungsbeschreibung als gleichrangig anzusehen sind. Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist vielmehr die konkretere Darstellung maßgeblich.
2. Erstellt ein Generalunternehmer entgegen den Regelungen im Bauvertrag die Ausführungsplanung nicht oder nicht vollständig, führt das zum Verlust oder zur Minderung der Vergütung, wenn der Tatbestand einer allgemeinen Leistungsstörung oder der werkvertraglichen Gewährleistung erfüllt ist.
3. Wird die vereinbarte Ausführungsart (hier: Erstellung einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen) aufgrund unrichtiger statischer Vorgaben nicht realisiert, kann der Auftraggeber jedenfalls dann Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen, wenn ihm der Auftragnehmer keine Alternativen aufgezeigt hat.
4. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Überwachung oder Aufsicht hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn im Rahmen der Bauleitung gleichzeitig Planungsanordnungen erteilt werden, die zu einem Mangel führen oder wenn sich ein Mangel in der Leistung des Auftragnehmers aufdrängt.
5. Eine Vertragsstrafenregelung ist nicht individuell ausgehandelt, wenn der Tagessatz auf Wunsch des Auftragnehmers reduziert wird, die unangemessene Vertragsstrafenobergrenze aber nicht Gegenstand der Verhandlungen war.
IBRRS 2012, 1434
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011 - 2 U 106/11
Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch insoweit durchgesetzt werden, als es nicht um ein Verbot der Einbeziehung in künftige, sondern um die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen in bereits abgeschlossenen Verträgen geht.*)
VolltextIBRRS 2012, 1254
OLG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2012 - 1 U 1522/11
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen verstößt regelmäßig gegen § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam, wenn sich der Verkäufer eine Annahmefrist von mehr als vier Monaten vorbehält; das gilt insbesondere, wenn sie zum 31.12. endet und Kapitalanlegern damit die Möglichkeit nimmt, aus Steuerersparnisgründen eine andere Beteiligungsmöglichkeit wahrzunehmen.*)
2. Auch bei Bauträgerverträgen kann der Käufer unter regelmäßigen Umständen eine Annahme innerhalb von längstens sechs bis acht Wochen erwarten.*)
3. Zur Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.*)
VolltextIBRRS 2012, 1157
OLG Celle, Urteil vom 22.03.2012 - 2 U 127/11
1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2011, 1729; BGHZ 163, 274) zur Unwirksamkeit eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem Abrechnungsverhältnis aus einem Werkvertrag steht nicht der Annahme entgegen, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pachtvertrages über Gewerberäume enthaltene Klausel als wirksam anzusehen ist, wonach Pachtminderung und Aufrechnung gegenüber dem Pachtanspruch des Verpächters ausgeschlossen sind, soweit die Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.*)
2. Die von dem Verpächter von Gewerberäumen gegenüber einem Kaufmann verwendete Klausel
"Der Pächter hat das Inventar zu erhalten und entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu ersetzen. Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Die ersatzweise angeschafften Inventarstücke sind Eigentum des Pächters"
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.*)
IBRRS 2012, 1092
BGH, Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, IMR 2008, 297 = NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, IMR 2009, 2 = NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).*)
VolltextIBRRS 2012, 0395
KG, Beschluss vom 23.03.2010 - 7 U 127/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2011
IBRRS 2011, 5064OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1994 - 4 U 83/94
Die Klausel in einem Formularvertrag über die Lieferung eines Fertighauses, wonach der Besteller bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, eine "pauschale Entschädigung" in Höhe einer vertraglich vereinbarten Summe (10% der Vertragssumme) zu zahlen verpflichtet ist, ist im Hinblick auf die Vorschriften des AGBG (§§ 10 Nr 7, 11 Nr 5 Buchst b) nicht zu beanstanden und wirksam.*)
VolltextIBRRS 2011, 5048
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1999 - 22 U 7/98
Knüpft der Wortlaut der Vertragsstrafenklausel in einem Formularbauvertrag ausschließlich an objektive Kriterien wie die Überschreitung vereinbarter Vertragsfristen an und läßt auch die Stellung im Vertrag nicht erkennen, daß es sich lediglich um eine Ergänzung der im übrigen vereinbarten VOB B handelt, kann dies dafür sprechen, daß das Verschuldenserfordernis des BGB § 339 und des VOB B § 11 Nr 2 ganz bewußt weggelassen worden ist und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein von dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte abhängen soll. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist aber grundsätzlich unwirksam.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung bestehen jedenfalls Unklarheiten und Widersprüche, die gemäß AGBG § 5 zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.
VolltextIBRRS 2011, 5045
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
Die in einem formularmäßigen Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:
"Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1% der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen, höchstens jedoch 10% der Angebotssumme.", in der kein Hinweis auf eine Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe enthalten ist, ist wirksam, wenn die VOB/B (juris: VOB B) und damit auch VOB/B § 11 ergänzender Vertragsbestandteil geworden ist. Dann nämlich ist die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß VOB/B § 11 Nr 2 in Verbindung mit BGB § 339 vom Verzug des Schuldners abhängig, auch wenn dies in der Klausel selbst nicht zum Ausdruck kommt.
VolltextIBRRS 2011, 5036
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1992 - 22 U 155/91
1. Die Klausel, daß der Auftraggeber als Sicherheit für die Gewährleistung 5% der Nettoabrechnungssumme zinslos einbehalten darf, ist nicht AGB-Gesetz § 9 unwirksam, wenn dem Auftragnehmer zugleich das Recht eingeräumt wird, die Sicherheit durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.*)
2. Bestimmungen in AGB,
- daß die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, "wenn die Leistung des Unternehmers aus Gründen verbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder die ihm nicht zum Verschulden zuzurechnen sind",
- daß bereits die Überschreitung der nicht kalendermäßig bestimmten Ausführungszeit ausreichen soll, die Vertragsstrafe auszulösen, verstoßen gegen AGB-Gesetz §§ 9, 11 Nr 4.*)
IBRRS 2011, 4972
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1999 - 17 U 168/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4952
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.1993 - 3 U 57/92
In den AGB eines Unternehmens für schlüsselfertige Bauten, die für Subunternehmer bestimmt sind, sind Klauseln unwirksam, die
a) nachträgliche Zusatzvereinbarungen in einer Schriftformklausel erfassen,
b) die Fälligkeit des Werklohns auf zwei Monate nach Schlußabnahme und Prüfung der Schlußrechnung hinausschieben,
c) den Subunternehmer zu weitgehend auf Termineinhaltung verpflichten,
d) die Ansprüche nach § BGB § 649 BGB in Frage stellen.
VolltextIBRRS 2011, 4945
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - 26 U 69/91
Wird ein Bauherr bei Abschluß des Bauvertrags von einem Architekten beraten, der mit dem Bauunternehmer ständig zusammenarbeitet und von diesem empfohlen wurde, kann die VOB nicht wirksam durch bloße Inbezugnahme vereinbart werden.
VolltextIBRRS 2011, 4942
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1991 - 25 U 51/91
§ 5 Absatz III AVA, der dem Architekten ein Selbstbeseitigungsrecht für Schäden einräumt, gewährt ein Recht zur Naturalrestitution und verstößt nicht gegen § AGB-GESETZ § 11 Nr. 10 lit. b AGB-Gesetz.
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