Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
85 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 3364LG Bremen, Urteil vom 04.08.2005 - 2 O 454/05
Befindet sich der Bürge vor dem Ausschluss des Partners bereits in Verzug, kommt es auf eine sog. Durchsetzungssperre nicht an.
VolltextIBRRS 2005, 3337
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 2 U 28/05
Die Verrechnung von Leistungen in der Auseinandersetzungsbilanz einer ARGE unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung.
VolltextIBRRS 2005, 2840
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2005 - 8 U 200/04
Eine Partnerausschüttungsbürgschaft besichert nicht den Verlustausgleichsanspruch der Auseinandersetzungsbilanz des wegen Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters, sondern nur den Negativsaldo seines Partnerkontos.
VolltextIBRRS 2005, 2651
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2004 - 23 U 269/03
Eine Bürgschaft, die einen Einzelanspruch trotz der Durchsetzungssperre nach Ausscheiden eines Gesellschafters besichern soll, müsste - wenn man sie denn überhaupt für rechtlich zulässig hält - den Sicherungszweck in Anbetracht ihres ungewöhnlichen Charakters klar definieren.
VolltextIBRRS 2005, 2623
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04
Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 2269
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 Z AR 110/05
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann das zuständige Gericht für eine zukünftige Klage gegen eine ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter durch das nächsthöhere Gericht nach Wahl des Antragstellers bestimmt werden, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die ARGE nicht vereinbart wurde und ansonsten zwischen mehreren zuständigen Gerichten die Wahl besteht.
VolltextIBRRS 2005, 2169
LG Berlin, Urteil vom 23.02.2005 - 2 O 300/04
1. Forderungen der Schuldnerin aus Leistungen, die sie als Gesellschafterin einer ARGE zwischen Insolvenzantragstellung und Ausscheiden aus der ARGE erbracht hat und die wegen Kenntnis der ARGE von der Insolvenzreife der Schuldnerin gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sind, sind vom Insolvenzverwalter selbstständig durchsetzbar; die Verrechnung dieser Forderungen in der Auseinandersetzungsbilanz der ARGE ist unzulässig.
2. Gegen Forderungen der Schuldnerin im Sinne von Ziffer 1, die zwischen deren Ausscheiden aus der ARGE und der Insolvenzeröffnung entstanden sind, kann die ARGE ebenfalls ab Kenntnis von der Insolvenzreife nicht mit Ansprüchen aus der Auseinandersetzungsbilanz aufrechnen.
VolltextIBRRS 2005, 1981
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2005 - 2-2 O 167/04
Die in der Zeit zwischen Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer ARGE bis zu seinem Ausscheiden aus der ARGE von diesem erbrachten Leistungen unterliegen als Drittleistungen dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
VolltextIBRRS 2005, 0943
LG Bonn, Urteil vom 04.02.2005 - 18 O 248/04
Die Verrechnung von Gesellschafterforderungen in der Auseinandersetzungsbilanz des ausgeschiedenen ARGE-Partners ist zulässig, da diese nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, sondern gemäß § 84 Abs. 1 InsO die Auseinandersetzung der Gesellschaft außerhalb der Insolvenzordnung nach den allgemein Regeln des Gesellschafsrecht erfolgt.
VolltextIBRRS 2005, 0185
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 21 AR 138/04
1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt.*)
2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE) zusammen, ändert sich nichts am Charakter des Vertrages als Handelsgeschäft, und zwar auch dann, wenn dies bereits vor Vertragsschluss geschieht.*)
3. Die Bau-ARGE wird ohne Publizitätsakt zur OHG und damit selbst zum Handelsunternehmen, wenn sie in einem kaufmännisch eingerichteten Betrieb ein Bauvorhaben von erheblichem Umfang ausführt.*)
VolltextIBRRS 2005, 0033
KG, Urteil vom 17.12.2004 - 7 U 168/03
1. Es gehört zur Eigenart des Dach-Arge-Vertrages, dass - anders als bei der normalen Arge - mit den Gesellschaftern gesonderte Nachunternehmerverträge hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Einzellose abgeschlossen werden. Soweit im Rahmen des Dach-Arge-Vertrages jeder Gesellschafter für sein Einzellos das Leistungs- und Vergütungsrisiko allein trägt, gilt dies nur auf der gesellschaftsvertraglichen Ebene.
2. Die zwingende Vorschrift des § 648a BGB gilt daher im Verhältnis zwischen der Dach-Arge und ihren Gesellschaftern.
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 3932OLG Celle, Beschluss vom 16.06.1995 - 4 U 21/94
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3658
LG Bonn, Beschluss vom 09.09.2003 - 13 O 194/03
1. Eine Bau-ARGE betreibt ein Gewerbe und ist eine OHG, auch wenn sich die Gesellschafter nur zur Abwicklung eines einzigen Bauvorhabens zusammengeschlossen haben.
2. Die Klage gegen die ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter eröffnet die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.
VolltextIBRRS 2004, 3344
OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2004 - 13 U 1336/04
1. Bewerben sich zwei Partner als Bietergemeinschaft und erhält nur ein Partner für die Gesamtleistungen der Bietergemeinschaft den Auftrag, ist es für den beauftragten Partner unbillig, seinen Bietergemeinschaftspartner in ein Subunternehmer-Verhältnis zu nehmen, wenn er andere, preisgünstigere Subunternehmer findet.
2. Allein die gemeinsamen Bemühungen, den Vertrag für ein Bauvorhaben zu erhalten, begründen eine derartige Verpflichtung nicht.
VolltextIBRRS 2004, 3188
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2003 - 2-18 O 501/02
1. Eine Partnerausschüttungsbürgschaft für Rückzahlungsverpflichtungen, auch aus wiederholten Auszahlungen, sichert nicht den Anspruch der ARGE auf monatliche Angleichung des Gesellschafterkontos oder einen Verlustausgleichsanspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz.
2. Wenn sich der Sicherungszweck bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt, kann dieser Einwand schon im Erstprozess erhoben werden.
VolltextIBRRS 2004, 2225
BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 288/03
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0179
LG Osnabrück, Urteil vom 16.12.2003 - 7 O 1615/03
Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag sichert Partnerausschüttungen auch im Insolvenzfall.
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 2905KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 4/01
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Wird eine Klage dahingehend erweitert, dass neben den Gesellschaftern auch die GbR selbst verklagt wird, so handelt es sich eher um eine Rubrumsberichtigung als um eine Klageerweiterung aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR.
3. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität des eingebauten Bodens nicht von dem Unternehmer zu verantworten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
4. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis nicht erkennbar ist.
VolltextIBRRS 2003, 2898
KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 464/02
Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2385
BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZR 209/01
Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden als Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft. Einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie nur gemeinsam geltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehende Entscheidung ist unzulässig. Deshalb muß nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren insgesamt ausgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2003, 2318
LG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - 32 O 61/03
1. Der Einwand, dass das Zahlungsbegehren des Gläubigers nicht dem Sicherungszweck der Bürgschaft entspreche, kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auch schon im Erstprozess eingewendet werden, sofern sich dies durch Auslegung der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt.
2. Einer Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß § 11.24 und 11.25 des Arge-Vertrages sichert - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in der Bürgschaft geregelt - nicht den Anspruch auf Ausgleich von Verlustanteilen des ausgeschiedenen, insolventen Gesellschafters aus einer Auseinandersetzungsbilanz.
VolltextIBRRS 2003, 2291
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 434/01
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 1268
LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.04.2003 - 3 O 417/01
Das deliktische Handeln eines BGB-Gesellschafters kann der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. (Anm. d. Red: Durch Urteil des BGH vom 24.02.2003 - Az. II ZR 385/99 - überholt.)
VolltextIBRRS 2003, 1235
BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02
a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.*)
b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.*)
c) Die Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten gilt aus Vertrauensschutzgründen jedoch nicht für Beitrittsfälle aus der Zeit vor Änderung der Rechtsprechung zum Akzessorietätsprinzip bei der BGB-Gesellschaft.
VolltextIBRRS 2003, 1147
BGH, Beschluss vom 26.02.2003 - VIII ZB 69/02
1. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen.
2. In einem Fall, in dem erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Rechtsfähigkeit der GbR) Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr für den Anwalt noch gerechtfertigt, da zu diesem Zeitpunkt auch noch die einzelnen Gesellschafter klagen konnten.
VolltextIBRRS 2003, 0324
BGH, Urteil vom 09.12.2002 - II ZR 202/00
Zur Frage, wie die Aufteilung des an die Dach-ARGE gezahlten Werklohns an die einzelnen Gesellschafter als Nachunternehmer zu erfolgen hat.
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2146LG Berlin, Beschluss vom 04.11.2002 - 21 O 154/02
1. Eine Bau-ARGE ist - jedenfalls bei größeren Aufträgen - regelmäßig Kaufmann im Sinne von § 1 HGB, da ihre Gesellschafter einen Gewerbebetrieb betreiben, der einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordert.
2. Die Kaufmannseigenschaft der ARGE eröffnet die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.
VolltextIBRRS 2002, 1559
OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2000 - 27 U 94/99
Treffen die beiden Gesellschafter einer sog. Dach-ARGE, in der sie als Nachunternehmer der ARGE für diese eigenständige Werkunternehmerleistungen im Rahmen des Hauptauftrages erbringen, über ihr gesellschaftsrechtliches Innenverhältnis innerhalb der ARGE keine wirksame Regelung, richtet sich die Innenbeteiligung der Gesellschafter nach § 722 BGB, während die Unternehmerleistungen zur ARGE nach Werkvertragsrecht abzuwickeln sind.*)
VolltextIBRRS 2002, 0229
OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2001 - 2 U 1928/01
1.) Eine Dach-Arbeitsgemeinschaft kann gewerblich tätig sein und eine offene Handelsgesellschaft bilden.*)
2.) Der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann Sozialansprüche im Wege der actio pro socio jedenfalls nicht neben der Gesellschaft zulässig verfolgen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0037
BGH, Urteil vom 09.11.2001 - LwZR 4/01
Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0019
BGH, Urteil vom 28.11.2001 - IV ZR 309/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2000, 0942
BGH, Urteil vom 09.11.1989 - VII ZR 200/88
Haben zwei zu einer Arge zusammengeschlossene Bauunternehmer, von denen der eine mit der kaufmännischen Abwicklung des Bauvertrags betraut ist, vereinbart, daß Zahlungen des Auftraggebers nur auf ein Gemeinschaftskonto der Arge geleistet werden sollen, und geschieht das auch bei sämtlichen Abschlagszahlungen, so darf der Auftraggeber nicht ohne weiteres annehmen, der andere Unternehmer dulde es, wenn das "federführende" Mitglied der Arge einen Teil der Schlußzahlung auf ein eigenes Geschäftskonto einzieht.
VolltextIBRRS 2000, 0826
BGH, Urteil vom 09.03.2000 - IX ZR 355/98
Vereinbaren die Gesellschafter der zur Durchführung eines Bauvorhabens begründeten Arbeitsgemeinschaft, daß ein Gesellschafter ausscheidet, sobald beantragt wird, das Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, daß er jedoch verpflichtet ist, der Gesellschaft weiterhin Geräte und Personal gegen Vergütung zu überlassen, sind die daraus herrührenden Forderungen im Konkurs aufrechnungsrechtlich als schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bedingt entstanden zu behandeln.*)
VolltextIBRRS 2000, 0572
BGH, Urteil vom 15.07.1997 - XI ZR 154/96
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist scheckfähig.*)
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IBRRS 2001, 0047BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00
1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
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