Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
3415 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2016, 1177![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 35/15
Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss.*)
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IBRRS 2016, 1183
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BGH, Urteil vom 15.03.2016 - XI ZR 336/15
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.*)
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IBRRS 2016, 1184
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BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - XII ZB 83/14
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.*)
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IBRRS 2016, 1185
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BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - XII ZB 575/15
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.*)
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IBRRS 2016, 1117
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BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2016, 1059
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BGH, Urteil vom 03.02.2016 - XII ZR 29/13
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist- gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.*)
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IBRRS 2016, 1060
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BGH, Beschluss vom 16.03.2016 - XII ZB 203/14
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an BGH, 15.01.2014 - XII ZB 289/13, IBRRS 2014, 3275; BGH, 07.08.2013 - XII ZB 223/13, IBRRS 2013, 3674; BGH, 28.09.2011 - XII ZB 16/11, IBRRS 2011, 4017 und BGH, 04.08.2010 - XII ZB 167/10, IBRRS 2010, 3445; IMRRS 2010, 2520).*)
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IBRRS 2016, 1086
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BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14
1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337).*)
2. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.*)
3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.*)
4. Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.*)
5. Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.*)
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IBRRS 2016, 1088
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BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15
1. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.*)
2. Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X).*)
3. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260).*)
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IBRRS 2016, 1102
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BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 236/10
1. Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, IBRRS 2010, 3143; IMRRS 2010, 2292, BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10, IBRRS 2011, 2249; IMRRS 2011, 1624, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09, IBRRS 2013, 3665, BGHZ 198, 111 Rn. 34; BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12; BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12, IBRRS 2013, 5399; BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 236/12, IBRRS 2013, 2128, und BGH, 09.07.2013 - VIII ZR 330/12, IBRRS 2013, 3059).*)
2. Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertrages - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung enthält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Regelung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oderwegen der abweichenden Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.*)
3. Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkundenbeziehungsweise Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren.*)
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IBRRS 2016, 1103
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BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15
1. Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.*)
2. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des BGHG, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08, IBRRS 2010, 1484; IMRRS 2010, 1035, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).*)
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IBRRS 2016, 1031
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BGH, Urteil vom 16.03.2016 - XII ZR 148/14
Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs bei Eheschließung die Ehe mit einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden.*)
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IBRRS 2016, 0975
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AG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - 49 C 501/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2016, 0949
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OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2016 - 10 U 557/15
1. Wenn ein Architekt von dem ihn beauftragenden Bauherrn nach selbständigem Beweisverfahren mit für den Architekten negativem Ausgang sodann auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen wird, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Architekten gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten im selbständigen Beweisverfahren und Feststellungsprozess spätestens mit Erlass eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gegen den Architekten im Sinne des § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.*)
2. Die die Verjährung hemmende Wirkung von Verhandlungen dauert nicht zwingend fort, bis eine der Parteien erklärt, zu ihrer Fortsetzung nicht mehr bereit zu sein. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung vielmehr, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre.*)
3. Werden Verhandlungen, die zunächst eingeschlafen sind, in der Folge wieder aufgenommen, so setzt mit Wideraufnahme der Verhandlungen eine erneute Hemmung ein. Sie wirkt nicht ohne weiteres auf denjenigen Zeitpunkt zurück, zu dem der Anspruchsteller den Anspruch vor dem Einschlafen der Verhandlungen erstmals gegen den Beklagten geltend gemacht hatte (entgegen OLG Köln, Urteil vom 01.07.2013 - 5 U 44/13, IBRRS 2013, 5589 = IMRRS 2013, 2471; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 = IBR 2007, 32; Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11, VersR 2014, 597 = IBR 2014, 1381 - nur online). Eine solche Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen den Verhandlungsphasen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (hier: Pause von ca. 20 Monaten).*)
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IBRRS 2016, 0990
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BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14
1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.*)
2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.*)
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IBRRS 2016, 0965
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15
§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.*)
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IBRRS 2016, 0966
![AGB AGB](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15
1. Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.*)
2. Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.*)
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IBRRS 2016, 0992
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BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - XII ZB 693/14
1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.*)
2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an BGH, 25.04.2007 - XII ZR 189/04, IBRRS 2007, 3074).*)
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IBRRS 2016, 1987
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BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - XII ZB 258/15
1. § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.*)
2. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.*)
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IBRRS 2016, 0808
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LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2015 - 13 S 47/15
Der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt, muss sich, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Wege des Vorteilsausgleichs lediglich die im Brutto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs enthaltene Differenzsteuer anrechnen lassen, wenn vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert angeboten werden.*)
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IBRRS 2016, 0843
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BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 447/13
1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.*)
2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.*)
3. Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338).*)
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IBRRS 2016, 0783
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BGH, Urteil vom 08.12.2015 - X ZR 98/13
1. Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.*)
2. Das Rücktrittsrecht ist in Baden-Württemberg grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer Vertragsverletzung rechtskräftig zu einer ihm nach dem Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist.*)
3. Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 AGBGB BW zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.*)
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IBRRS 2016, 0786
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BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15
Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.*)
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IBRRS 2016, 0787
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BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14
1. Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an BGH, 26.02.2014 - XII ZB 577/13, IBRRS 2014, 3405 und BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14, IBRRS 2015, 1332).*)
2. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14, FamRZ 2015, 2047).*)
3. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.*)
4. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Abgrenzung zu BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10, IBRRS 2011, 0271 und BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14 - FamRZ 2015, 2047).*)
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IBRRS 2016, 0788
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BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 313/15
1. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10, IBRRS 2012, 0790 und BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11, IBRRS 2012, 1708).*)
2. In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. "Mütterrente" auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gesondert auszusprechen.*)
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IBRRS 2016, 0789
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BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 307/15
Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist.*)
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IBRRS 2016, 0696
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LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015 - 14 O 505/14
1. Legt der Gläubiger (hier: die Berliner Stadtreinigung) für einen Kunden vierteljährliche Zahlungstermine fest, ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt. Der Kunde kommt dann auch ohne Mahnung in Verzug.
2. Kosten für ein Inkassounternehmen, eine vorgerichtliche anwaltliche Mahnung und für Bonitäts- und Adressauskünfte begründen keinen Verzugsschaden, wenn es gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wird.
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IBRRS 2016, 0615
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OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 U 673/15
1. Beantwortet eine Aufzugswartungsfirma die Vertragsanfrage des Geschäftsführers einer Vermietungs-GmbH mit dem Hinweis, wegen schlechter Zahlungsmoral in der Vergangenheit könne sie nur gegen Vorkasse tätig werden, liegt in der wahrheitswidrigen Behauptung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers der Vermietungs-GmbH, wenn die Erklärung keinerlei Außenwirkung und einen ausschließlich geschäftlichen Bezug hatte.
2. Bei seiner Pflicht, auf die sachdienliche Bezeichnung von Beweismitteln hinzuwirken, darf das Gericht nicht seine Neutralitätspflicht verletzen und eigene Dispositionen an die Stelle der unerlässlichen Eigenüberlegungen der Parteien setzen. Eines Hinweises an die beweisbelastete Partei, dass ein Beweisangebot fehlt, bedarf es allenfalls, wenn sie sich der Notwendigkeit eigener Beweisführung erkennbar nicht bewusst ist.
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IBRRS 2016, 0619
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BGH, Urteil vom 03.11.2015 - X ZR 122/13
1. Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können.*)
2. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte, die hinreichend verlässlich Auskunft darüber geben, wie sich die typische Nachfrage nach einer diese Reiseleistungen umfassenden Reise darstellt. Wird die Reiseleistung im Rahmen unterschiedlicher Reisen angeboten, darf die Betrachtung weder auf willkürlich gewählte Reiseangebote beschränkt werden, noch ist stets ohne weiteres eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet.*)
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IBRRS 2016, 0623
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BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13
1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13, IBRRS 2015, 1683).*)
2. Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.*)
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IBRRS 2016, 0678
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BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 47/14
Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.*)
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IBRRS 2016, 0679
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BGH, Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 36/14
1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.*)
2. Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.*)
3. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.*)
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IBRRS 2016, 0514
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BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 202/14
Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Aufgabe von BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263).*)
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IBRRS 2016, 0515
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BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 77/15
Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des BGH, 29.04.2015- VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
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IBRRS 2016, 0538
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BGH, Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 29/12
1. Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann•auch wenn er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist•als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.*)
2.Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend gemacht werden. Darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist, kommt es nicht an.*)
3. Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.*)
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IBRRS 2016, 0434
![Schiedswesen Schiedswesen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 178/14
1. Für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsabrede genügt gemäß § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine der Parteien auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht. Nicht erforderlich ist, dass in der Urkunde selbst das Wort "Schiedsvereinbarung" verwendet wurde. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass die eigenen - auf die Schiedsvereinbarung verweisenden - Vertragsbedingungen dem Angebotsschreiben einer Partei beiliegen. Für die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten gilt, dass ein Hinweis auf diese genügt. Eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstücks ist dabei, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine überraschende Regelung handelt. Mit der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsvereinbarung muss auch im kaufmännischen Bereich jederzeit gerechnet werden.*)
2. Die Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel durch Bezugnahme auf die eigenen eine solche Klausel enthaltende AGB in einem Bestellschreiben wird durch die Bezugnahme auf die eine Abwehrklausel enthaltenden eigenen AGB in einem Angebotsschreiben gehindert.*)
3. Der Grundsatz, dass das Schweigen des Gegners auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertrag mit dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zustande gebracht hat, gilt nicht, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben nicht um eine Bestätigung des bisherigen Vertragsinhaltes, sondern um eine sogenannte modifizierte Auftragsbestätigung handelt und auch dann nicht, wenn der das Schreiben Verfassende nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch die Gegenseite rechnen konnte.*)
4. Eine allgemein gehaltene Abwehrklausel ist grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll. Bei Vorliegen einer solchen Abwehrklausel ist eine nachträgliche Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Vertragspartners auch nicht in der Vertragserfüllung zu sehen.*)
5. Scheitert bei wechselseitigen Geschäftsbedingungen die Einbeziehung der Vertragsbedingungen insgesamt, ist insbesondere im Fall der späteren Durchführung davon auszugehen, dass die Parteien einen an sich wirksamen Vertrag geschlossen haben. In einem solchen Fall richtet sich der Inhalt des dennoch geschlossenen Vertrags nicht ausschließlich nach dem dispositiven Recht, sondern nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen, bei widerstreitenden Bedingungen nach dem dispositiven Gesetzesrecht.*)
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IBRRS 2016, 0272
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - 17 U 112/15
1. Im Verhältnis zwischen Baustoffhändler und Bauunternehmer kann die Anwendung der Rechtsprechungsfigur der übereinstimmenden Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") dazu führen, dass die Lieferung einer anderen als der im Angebotsleistungsverzeichnis bezeichneten Sache Gegenstand des Kaufvertrags wird.
2. Beruht die zur übereinstimmenden Falschbezeichnung führende Auslegung der Willenserklärung einer Partei auf einer vorausgegangenen mündlichen Absprache, so kommt es jedenfalls bei einer zusammenhängenden Baumaßnahme nicht darauf an, ob diese Absprache in einem zuvor separat vergebenen Bauabschnitt erfolgt ist.
3. Die vergaberechtskonforme Auslegung betrifft die ergänzende Vertragsauslegung. Zur Beantwortung der vorgelagerten Frage nach dem Bestehen eines rechtsgeschäftlichen Konsenses vermag sie unmittelbar nichts beizutragen.
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IBRRS 2016, 0404
![AGB AGB](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 26/15
1. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 = IBR 2010, 253). Danach entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.*)
2. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 07.05.1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233).*)
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IBRRS 2016, 0457
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 08.12.2015 - XI ZR 488/14
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG sind auch für solche Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt haben.*)
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IBRRS 2016, 0458
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 102/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2016, 0459
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 101/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2016, 0302
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Bamberg, Urteil vom 07.12.2015 - 4 U 196/14
1. Die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unterbliebenen oder unzureichenden Sicherheitsüberprüfung vor dem ersten Fahrtantritt des Käufers einer Baumaschine erfordert ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche Prüfungsschritte im Einzelnen erforderlich gewesen wären, welches Ergebnis die geforderte Prüfung gehabt und welche Reaktionspflicht sich daraus ergeben hätte.*)
2. Wird im Rahmen eines Versendungskaufs die auszuliefernde Baumaschine vom Käufer schon unter dem Speditionstransport übernommen, um die Maschine dann selbst zum vorgesehenen Erfüllungsort zu fahren, so wird mit der Inbetriebnahme durch den Käufer dessen Haltereigenschaft im öffentlichen Straßenverkehr begründet.*)
3. Darlegungs- und beweisbelastet für einen Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 8 Nr. 1 StVG ist der Halter des Fahrzeugs. Insoweit geht es nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache, so dass keine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten besteht.*)
4. Der komplette Austausch eines 35 Jahre alten Pflasterbelags (Hoffläche) kann einen Abzug "Neu für Alt" in Höhe von 50% rechtfertigen.*)
5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn der nachgeschobene Sachvortrag auf Nachlässigkeit beruht und ohne die Verwertung des verspäteten Vorbringens kein offensichtlich unrichtiges Ergebnis droht (Anschluss an BGH NJW 2000, 142, 143).*)
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IBRRS 2016, 0260
![Gewerberaummietrecht Gewerberaummietrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 3 U 117/10
Eine Klausel, wonach Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich zu erheben sind und Einwendungen gegen die Abrechnung nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sind, ist auch in einem Gewerberaummietvertrag unwirksam.
IBRRS 2016, 0047
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2013 - 3 U 70/12
1. Die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB ist dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
2. Für die Haftungsverteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss.
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IBRRS 2016, 0067
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 227/12
Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.*)
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IBRRS 2016, 0087
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 74/14
1. Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.*)
2. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.*)
3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.*)
4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.*)
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IBRRS 2016, 0029
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2014 - 19 U 81/14
1. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Dies bedeutet, dass der Lauf der Verjährung ruht und die noch nicht verstrichene Frist sich um den Zeitraum der Hemmung verlängert.
2. Nicht jeder Prozessstillstand führt ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungshemmung. Eine Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich daraus ergeben, dass für das Untätigbleiben des Klägers ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund vorlag. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen.
3. Zwischen den Parteien schwebende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen stellen keinen triftigen Grund dar, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führt.
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IBRRS 2016, 0034
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 283/15
1. Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.*)
2. Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung von BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10, IBRRS 2011, 2108, IMRRS 2011, 1515; Abgrenzung zu BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12, IBRRS 2014, 3297).*)
3. Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.*
4. Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht·zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners·erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.*)
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IBRRS 2016, 0035
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 25.11.2015 - XII ZB 261/13
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist(im Anschluss an BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13, IBRRS 2013, 4985).*)
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IBRRS 2016, 3460
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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