Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3502 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 2745
OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15
Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehen nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.*)

IBRRS 2016, 2744

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15
Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung.*)

IBRRS 2016, 2791

BGH, Urteil vom 27.09.2016 - X ZR 141/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 2801

BGH, Urteil vom 27.09.2016 - X ZR 107/15
Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.*)

IBRRS 2016, 2783

BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 2802

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 447/14
1. Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245).*)
2. Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an BGH, BGHZ 191,36 = FamRZ 2011, 1785).*)

IBRRS 2016, 2804

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16
Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte.*)

IBRRS 2016, 2793

BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 280/15
1. Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen.*)
2. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.*)
3. Auch im Verfahren nach § 1686a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.*)
4. Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet.*)

IBRRS 2016, 2803

BGH, Urteil vom 21.09.2016 - VIII ZR 27/16
Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08,IBRRS 2009, 2599; IMRRS 2009, 1410; BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010,993 Rn. 33; BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08, IBRRS 2010, 1664; IMRRS 2010, 1168; BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637 und BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637).*)

IBRRS 2016, 2678

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 606/15
1. Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (im Anschluss an BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14, IBRRS 2014, 3951).*)
2. Das Sachverständigengutachten muss noch aktuell sein. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).*)

IBRRS 2016, 2683

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VI ZR 239/16
Zum Erfordernis der nochmaligen Aufklärung der Schwangeren über die Möglichkeit der Schnittentbindung bei nachträglicher Veränderung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der verschiedenen Geburtswege.*)

IBRRS 2016, 2605

AG München, Urteil vom 13.07.2016 - 341 C 30483/15
1. Der Geschädigte kann die Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten verlangen, sofern sie einschließlich der Nebenkosten nicht für ihn deutlich erkennbar über den üblicherweise verlangten Sätzen liegen oder unplausible Positionen enthalten.
2. Das JVEG ist auf freie Sachverständige nicht anwendbar.

IBRRS 2016, 2616

BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - XII ZB 84/13
1. Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13, IBRRS 2016, 0843; IMRRS 2016, 0537).*)
2. Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht.*)

IBRRS 2016, 2617

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - V ZB 3/14
Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene Verwirkungsklausel oder eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins.*)

IBRRS 2016, 2626

BGH, Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 513/15
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.*)
2. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2016, 2559

BGH, vom 28.06.2016 - VI ZR 541/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 2557

BGH, vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15
1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.*)
2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.*)
3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.*)
4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.*)

IBRRS 2016, 2561

BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 151/15
1. Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.*)
2. Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.*)

IBRRS 2016, 2505

BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZR 634/15
Zur sekundären Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygieneverstößen.*)

IBRRS 2016, 2435

LG Kleve, Urteil vom 08.07.2016 - 5 S 97/15
1. (Werk-)Verträge, die durch unlauteren Wettbewerb zustande gekommen sind, sind als solche in der Regel nicht nichtig.
2. Auch wenn ein (Werk-)Vertrag unter wettbewerbsrechtlich unzulässiger Anbahnung mittels eines so genannten "Cold Call" zustande gekommen ist, verstößt ein derartiges Verhalten jedenfalls nicht in einer derartigen Art und Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass dies zur Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung führt.
3. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen.

IBRRS 2016, 2397

LG Dresden, Urteil vom 19.09.2014 - 4 O 2029/11
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller besteht im Falle der Sachbeschädigung nach dem Produkthaftungsgesetz nur dann, wenn die beschädigte Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge-und Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
2. Der Umfang der Haftung nach dem Produktsicherheitsgesetz ist auf Schäden beschränkt, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit erwachsen.
3. Macht der Hersteller eines Silos in der "Gebrauchsanweisung" hinreichend kenntlich, dass eine Abspannöse nicht zum Aufrichten des Silos bestimmt und geeignet ist, trifft ihn keine weitere Warn- oder Kennzeichnungspflicht.

IBRRS 2016, 2415

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014 - 6 U 29/13
1. Im Rahmen der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Einbeziehung des Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig ist.
2. Ein Drittschutz ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags zukommen würden.
3. Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die die Gegenpartei vorgetragen hat. Ein sog. vorweggenommenes Geständnis kann daher nur dann Geständniswirkung entfalten, wenn es sich die Gegenpartei zu eigen macht und wenn alsdann vorbehaltlos darüber verhandelt wird.

IBRRS 2016, 2384

BGH, Urteil vom 28.06.2016 - X ZR 65/14
Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt.*)

IBRRS 2016, 2509

BGH, Urteil vom 19.07.2016 - X ZR 123/15
Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.*)

IBRRS 2016, 2376

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2016 - 12 W 391/16
1. Eine Stundungsabrede kann mit dem Vertragsschluss (hier: mit Abschluss eines Vergleichs) getroffen werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit über den an sich naheliegenden und üblichen Zeitpunkt hinausgeschoben wird.
2. Die Stundungsvereinbarung steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass der Zahlungsverpflichtete sich hinsichtlich Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlung vertragsgetreu verhält.
3. Der Zahlungsempfänger kann die Stundungsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete zwei aufeinanderfolgende Raten nicht zahlt. Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich.

IBRRS 2016, 2343

OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2016 - 22 U 28/16
Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das in Auftrag gegeben wurde, um eine Investitionsentscheidung treffen zu können, werden nicht als vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB) ersetzt, wenn eine Vertragspartei (hier: der Käufer) wegen einer Pflichtverletzung des anderen Vertragspartners (hier: des Verkäufers) vom Vertrag zurücktritt.

IBRRS 2016, 2271

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.08.2016 - 11 U 42/15
1. Welche Aufgaben einem Mittelverwendungskontrolleur übertragen werden, richtet sich allein nach den im konkreten Falle getroffenen Vereinbarungen. Ein klares – gesetzliches oder sonstiges – Leitbild existiert für derartige Verträge nicht.
2. Das Wesen eines Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte besteht darin, dass am Vertragsabschluss selbst Unbeteiligte so in die rechtsgeschäftlich begründeten Sorgfalts- und Obhuts- oder Leistungspflichten einbezogen werden, dass sie bei deren Verletzung eigene vertragliche Sekundäransprüche auf Schadensersatz geltend machen können.
3. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Dritte gemäß dem Inhalt des Vertrags mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, an seiner Einbeziehung ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist.

IBRRS 2016, 2083

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2016 - 8 U 115/15
Zahlungsansprüche zwischen einer GbR und einem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen früheren Gesellschafter sind grds. nicht mehr isoliert durchsetzbar, sondern sind als unselbständige Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Forderungen, die der Durchsetzungssperre unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters nicht mehr abgetreten werden können.*)

IBRRS 2016, 2084

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - X ZR 92/15
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Nr. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?*)
2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet:Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?*)

IBRRS 2016, 2086

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16
1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.*)
2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maß- nahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.*)
3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.*)

IBRRS 2016, 2020

BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 664/14
1. Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14,IBRRS 2016, 1133).*)
2. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11, IBRRS 2012, 1346 und BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10, IBRRS 2012, 0131).*)

IBRRS 2016, 2068

BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 300/15
Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.*)

IBRRS 2016, 1988

BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 48/16
Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an BGH, 16.03.2011 - XII ZB 601/10, IBRRS 2011, 1466; IMRRS 2011, 1037 und BGH, 02.03.2016 - XII ZB 258/15, RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1987; IMRRS 2016, 1209).*)

IBRRS 2016, 1989

BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 603/15
1. Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an BGH, 29.01.2014 - XII ZB 519/13, FamRZ 2014, 652).*)
2. Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14, IBRRS 2015, 1358.*)

IBRRS 2016, 1994

BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15
Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam.*)

IBRRS 2016, 1907

BGH, Beschluss vom 18.05.2016 - XII ZB 649/14
Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind.*)

IBRRS 2016, 2000

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 387/15
Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.*)

IBRRS 2016, 1811

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 - 14 U 172/15
Eine einstweilige Verfügung auf Duldung der Sperrung der Stromversorgung in den Räumen des Kunden setzt nicht voraus, dass das Versorgungsunternehmen wirtschaftlich dringend auf die Unterbrechung der Stromversorgung angewiesen ist.*)

IBRRS 2016, 1800

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 89/16
Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.*)

IBRRS 2016, 1831

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - I ZR 238/14
1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.*)
2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.*)

IBRRS 2016, 1798

BGH, Urteil vom 23.06.2016 - III ZR 308/15
1. Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.*)
2. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.*)

IBRRS 2016, 1833

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - III ZR 282/14
1. Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.*)
2. Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB.*)
3. Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 211/85, NJW 1987, 1380).*)

IBRRS 2016, 1755

OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
2. Ebenso können derartige Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
3. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
4. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB), sind diese Kosten nicht geeignet, als erforderlich im Sinne des § 249 BGB zu gelten.

IBRRS 2016, 1727

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 467/15
Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des Gartens).*)

IBRRS 2016, 1728

BGH, Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15
1. Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.*)
2. Bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit (hier: Beleidigungen per SMS) gibt es regelmäßig keinen Anspruch auf Geldentschädigung.
3. Vielmehr kann sich der Geschädigte Geugtuung wegen der Beleidigung im Wege einer Privatklage verschaffen.

IBRRS 2016, 1835

BGH, Urteil vom 31.05.2016 - XI ZR 370/15
Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.*)

IBRRS 2016, 1836

BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 189/15
1. Zur Auslegung der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für beteiligte Hinterlieger in einer einvernehmlich nach dem Muster des Formblatts Nr. 8/1979 der Oberforstdirektion München ausgestalteten Vereinbarung.*)
2. Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.*)

IBRRS 2016, 1695

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KZR 12/15
1. Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?*)
2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?*)

IBRRS 2016, 1660

BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15
Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an BGH, 08.02.2012 - XII ZR 42/10, IBRRS 2012, 1194; IMRRS 2012, 0875.*)

IBRRS 2016, 1662

BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 15/15
1. Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.*)
2. Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB.*)
3. Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.*)
