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Sachgebiet: Allgemeines Zivilrecht

3450 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IBRRS 2016, 1800
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Die Kürzung der laufenden Versorgung kann ausgesetzt werden

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 89/16

Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.*)

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IBRRS 2016, 1831
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer ist kein "weiterer Kommunikationsweg"

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - I ZR 238/14

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.*)

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.*)

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IBRRS 2016, 1798
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Vermittler muss über Provision aufklären

BGH, Urteil vom 23.06.2016 - III ZR 308/15

1. Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.*)

2. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.*)

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IBRRS 2016, 1833
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Mediaagenturvertrag ist Geschäftsbesorgungsvertrag

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - III ZR 282/14

1. Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.*)

2. Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunfts- und Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB.*)

3. Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 211/85, NJW 1987, 1380).*)

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IBRRS 2016, 1755
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Überhöhte Sachverständigenkosten müssen nicht ersetzt werden!

OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Ebenso können derartige Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.

3. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

4. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB), sind diese Kosten nicht geeignet, als erforderlich im Sinne des § 249 BGB zu gelten.

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IBRRS 2016, 1727
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Pflanzen gießen während der Urlaubszeit: Nachbar haftet für Wasserschaden!

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 467/15

Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn entstanden ist (Bewässern des Gartens).*)

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IBRRS 2016, 1728
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein "Schmerzensgeld" wegen Beleidigung per SMS!

BGH, Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15

1. Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.*)

2. Bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit (hier: Beleidigungen per SMS) gibt es regelmäßig keinen Anspruch auf Geldentschädigung.

3. Vielmehr kann sich der Geschädigte Geugtuung wegen der Beleidigung im Wege einer Privatklage verschaffen.

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IBRRS 2016, 1835
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verschlechterung der Wirtschaftslage des Schuldners ist kein Kündigungsgrund

BGH, Urteil vom 31.05.2016 - XI ZR 370/15

Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.*)

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IBRRS 2016, 1836
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragliche Durchfahrtgestattung für Hinterlieger verjährt nicht

BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 189/15

1. Zur Auslegung der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für beteiligte Hinterlieger in einer einvernehmlich nach dem Muster des Formblatts Nr. 8/1979 der Oberforstdirektion München ausgestalteten Vereinbarung.*)

2. Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.*)

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IBRRS 2016, 1695
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit europäischen Grundsätzen der Entgeltfestsetzung

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KZR 12/15

1. Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?*)

2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?*)

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IBRRS 2016, 1660
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Fitnesstudiovertrag: Berufsbedingter Wohnortswechsel ist kein Kündigungsgrund

BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15

Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an BGH, 08.02.2012 - XII ZR 42/10, IBRRS 2012, 1194; IMRRS 2012, 0875.*)

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IBRRS 2016, 1662
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Eltern-Kind-Zuordnung bei gleichgeschlechtlicher Ehe im Ausland

BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 15/15

1. Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.*)

2. Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB.*)

3. Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.*)

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IBRRS 2016, 1557
ProzessualesProzessuales
Höhe des entgangenen Gewinns kann geschätzt werden!

BGH, Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 90/14

1. Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist durch einen Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts nicht verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Wird seine Unterschrift ersetzt und nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt, ist das Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen und aus diesem Grund im Revisionsverfahren aufzuheben.*)

2. Dem Kläger, der berechtigt ist, vom Schädiger gemäß § 252 Satz 2 BGB entgangenen Gewinn zu verlangen, kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen. Hierzu muss der Kläger jedoch die erforderlichen und vom Beklagten bestrittenen Anknüpfungstatsachen beweisen, bevor auf der so gesicherten Tatsachengrundlage Schätzungen vorgenommen werden können.*)

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IBRRS 2016, 1572
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
NZB

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 - 19 U 16/13

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1429
ProzessualesProzessuales
Beiziehung einer Akte erfordert keinen Beweisantritt!

OLG München, Beschluss vom 11.02.2013 - 18 U 2800/12

1. Die Beweiserhebung von Amts wegen ist in der Zivilprozessordnung für den Regelfall nicht vorgesehen. Vielmehr ist grundsätzlich ein Beweisantritt der beweisbelasteten Partei erforderlich.

2. Soll Beweis erhoben werden durch Verwertung einer in Verwahrung des Prozessgerichts befindlichen Urkunde, bedarf es allerdings keines förmlichen Beweisantrags. Es genügt, dass sich eine Partei auf die Urkunde beruft. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch eine Akte nach § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beiziehen.

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IBRRS 2016, 1430
ProzessualesProzessuales
Beiziehung einer Akte erfordert keinen Beweisantritt!

OLG München, Beschluss vom 28.05.2013 - 18 U 2800/12

1. Die Beweiserhebung von Amts wegen ist in der Zivilprozessordnung für den Regelfall nicht vorgesehen. Vielmehr ist grundsätzlich ein Beweisantritt der beweisbelasteten Partei erforderlich.

2. Soll Beweis erhoben werden durch Verwertung einer in Verwahrung des Prozessgerichts befindlichen Urkunde, bedarf es allerdings keines förmlichen Beweisantrags. Es genügt, dass sich eine Partei auf die Urkunde beruft. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch eine Akte nach § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beiziehen.

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IBRRS 2016, 1381
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Widerrufsrecht ohne "Haustürsituation"!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015 - 24 U 70/15

1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. nur zu, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass die "Haustürsituation" entscheidender Beweggrund für die Abgabe seiner Vertragserklärung war.*)

2. Besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, kann aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres auf die Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden. Ein solches Widerrufsrecht kommt jedoch in Betracht, wenn der Belehrung kein Hinweis auf eine Norm zu entnehmen ist, aus der sich ein gesetzliches Widerrufsrecht ergibt, und die Belehrung nicht einmal erkennen lässt, dass das Widerrufsrecht nur Verbrauchern gewährt wird.*)

3. Soll die Frist für die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts erst beginnen, nachdem dem Kunden ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, beginnt sie auch im Falle eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts erst, wenn dem Kunden die maßgeblichen Unterlagen zum dauerhaften Verbleib ausgehändigt wurden.*)

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IBRRS 2016, 1357
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Anrechnungserklärung hingenommen: Tilgungsbestimmung getroffen!

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 3 U 15/15

Gläubiger und Schuldner können nachträglich eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB treffen, wenn der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt.*)

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IBRRS 2016, 1358
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Einstandspflichten der Parteien eines Forschungs- und Entwicklungsvertrags bei unentdeckten Mängeln

BGH, Urteil vom 05.04.2016 - X ZR 8/13

1. Haben die Parteien eines Forschungs- und Entwicklungsvertrags vereinbart, dass jede Partei mit den von ihr getragenen Entwicklungskosten belastet bleibt, wenn die Entwicklung eines marktfähigen Produkts scheitert, kommt eine Einstandspflicht einer Partei für einen·unentdeckt gebliebenen·der Fertigstellung der Entwicklung entgegenstehenden Mangel des dem Vertrag zugrunde liegenden technischen Konzepts regelmäßig nicht in Betracht.*)

2. Überträgt eine Partei des Forschungs- und Entwicklungsvertrags ihre vertragliche Rechtsposition·mit Zustimmung der anderen Vertragspartei·entgeltlich auf einen Dritten, stellt ein solcher konzeptioneller Mangel, sofern er weiterhin unentdeckt geblieben ist, weder ohne weiteres einen Fehler des übertragenen Rechts dar, noch berechtigt er den Zessionar ohne weiteres dazu, sich vom Übertragungsvertrag zu lösen oder die vereinbarte Gegenleistung zu verweigern.*)

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IBRRS 2016, 1359
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wann ist die Sicherungsübereignung eines Warenlagers sittenwidrig?

BGH, Urteil vom 12.04.2016 - XI ZR 305/14

1. Zur entsprechenden Geltung der Voraussetzungen von § 301 ZPO wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die sämtlich voraussetzen, dass der Kläger Eigentümer bestimmter Waren geworden ist, und das Berufungsgericht nur einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet, während es hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.*)

2. Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228).*)

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IBRRS 2016, 1364
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Beschwerdebefugnis eines Elternteils bei Übertragung des Sorgerechts auf den anderen

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 67/14

Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt.*)

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IBRRS 2016, 1407
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vorlage an EuGH: Wie haben Luftfahrtunternehmen ihre Preise zu gestalten?

BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - I ZR 220/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen?*)

2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann?*)

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IBRRS 2016, 1408
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Darlegungslast bei Fernabsatzgeschäften: Wer muss was beweisen?

BGH, Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 168/14

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.*)

2. Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte finden auf Sicherungsgeschäfte wie den Schuldbeitritt eines Verbrauchers keine Anwendung, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Unternehmer keine vertragscharakteristische Leistung schuldet. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf den von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt anwendbar sind und der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag nach den Vorschriften über den Verbraucherkredit widerrufen werden kann.*)

3. Der Kläger genügt seiner hinsichtlich der Klageforderung bestehenden Darlegungslast im Prozess gegen einen Gesamtschuldner nicht automatisch dadurch, dass er das gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangene rechtskräftige Urteil vorlegt.*)

4. Aufgrund des Schuldbeitritts haftet der Beitretende nur für Kosten der Rechtsverfolgung gegen den anderen Schuldner und für diesem gegenüber bestehende Zinsansprüche, wenn derartige Ansprüche von der Beitrittserklärung umfasst sind.*)

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IBRRS 2016, 1389
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verzugseintritt des Pharmaunternehmers auch ohne Kenntnis der einzelnen Gläubiger

BGH, Urteil vom 12.11.2015 - I ZR 167/14

1. § 1 Satz 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vielmehr gibt diese Norm die schon zuvor gültige Rechtslage klarstellend wieder, wonach die Abschlagspflicht auch bei nur teilweiser Kostenerstattung durch die Kostenträger besteht.*)

2. Macht die zentrale Stelle im Sinne des § 2 Satz 1 AMRabG die Gesamtheit aller Abschlagsforderungen der Abschlagsgläubiger (private Krankenversicherungen und Beihilfeträger) gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmer geltend, so handelt es sich bei der Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG um eine Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern", der allein entgegengehalten werden kann, die Sammelrechnungen der zentralen Stelle und die mit ihnen übermittelten Datensätze genügten nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, des Abgabedatums, des Apothekenkennzeichens und des Anteils der Kostentragung in maschinenlesbarer Form). Weitere Einwände kann der pharmazeutische Unternehmer lediglich im nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG verfolgen.*)

3. Macht ein Einzelgläubiger (private Krankenversicherung oder Beihilfeträger) die auf ihn entfallenden Abschläge gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer geltend, so muss der Einzelgläubiger darlegen und ggf. beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Erstattungsvorgänge in einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung der zentralen Stelle enthalten waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind.*)

4. Dem von einem Einzelgläubiger in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer obliegt gegenüber der Darlegung des Einzelgläubigers, er mache ihm zuzuordnende Erstattungsvorgänge geltend, die in einer von der zentralen Stelle übermittelten, den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung enthalten gewesen seien, keine sekundäre Darlegungslast. Er kann diese Darlegung wirksam mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).*)

5. Der Abschlagsanspruch des Einzelgläubigers gegen den pharmazeutischen Unternehmer ist begründet, wenn sich im Prozess ergibt, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Erstattungsvorgänge Gegenstand einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung der zentralen Stelle waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind. Weitere Einwände kann der pharmazeutische Unternehmer nur im Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG geltend machen.*)

6. Der pharmazeutische Unternehmer gerät gegenüber den Einzelgläubigern nach Ablauf der Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG in Verzug, ohne dass es auf seine Kenntnis von der Identität der Einzelgläubiger ankommt. Die gesetzliche Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG erfüllt die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.*)

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IBRRS 2016, 1316
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unterlassungserklärung kann auch nach 13 Monaten noch angenommen werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 - 15 U 119/14

1. Da das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot der Unterwerfungserklärung in der Regel unbefristet abgegeben wird, kann unter Umständen vom Gläubiger auch noch nach 13 Monaten konkludent durch die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe angenommen werden.

2. Der Unterlassungsschuldner haftet grundsätzlich nur für Zuwiderhandlungen, die nach dem Zustandekommen des Vertrags begangen sind.

3. Besteht der dem Unterlassungsvertrag zugrundeliegende Wettbewerbsverstoß in einer irreführenden Angabe auf der Internet-Seite des Schuldners, dann muss er auch mit dem Betreiber der Suchmaschine Google in Kontakt treten und diesen zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem so genannten Cache, auffordern.

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IBRRS 2016, 1223
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 2 U 1116/12

1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.

3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.

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IBRRS 2016, 1145
WerkvertragWerkvertrag
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 U 1116/12

1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer Überzahlung entsteht mit vollständiger Zahlung, wenn die Leistungen zu diesem Zeitpunkt komplett erbracht und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abgerechnet waren.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber muss sich die Fachkenntnisse der von ihm eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen. Daraus folgt, dass er so zu behandeln ist, als sei er aufgrund der ihm überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen.

3. Eine durch die Prüfungsbehörde verursachte unangemessene Verzögerungen der Preisprüfung muss sich der öffentliche Auftraggeber ebenfalls zurechnen lassen.

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IBRRS 2016, 1198
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Nachweis der Erbenstellung durch eröffnetes Testament ausreichend

BGH, Urteil vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04, IBRRS 2005, 2302).*)

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IBRRS 2016, 1200
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wie ist der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs zu ermitteln?

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 578/14

1. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung der BGH 15.06.1994 - XII ZR 128/93, FamRZ 1994, 1095 und BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95, FamRZ 1996, 853).*)

2. Lasten auf dem gemäß § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.*)

3. Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.*)

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IBRRS 2016, 1156
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Fitnessstudio-Vertrag wird gekündigt: Höhe der ersparten Aufwendungen?

AG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2016 - 31 C 204/15

1. Ein Fitnessstudio-Vertrag ist ein typengemischter Vertrag (§§ 535 ff. BGB i.V.m. §§ 611 ff. BGB).*)

2. Zur Höhe der ersparten Aufwendungen des Betreibers des Fitnessstudios bei Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags.*)

3. Ein Vertrag mit einem Friseur über das Schneiden der Haare ist ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).*)

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IBRRS 2016, 1176
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zusatzleistungen am Urlaubsort: Ist Reiseveranstalter Vermitler oder Anbieter?

BGH, Urteil vom 12.01.2016 - X ZR 4/15

1. Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter mit den erteilten Informationen, insbesondere Angebotsunterlagen und weiteren Erläuterungen hierzu, beim Reisenden erweckt.*)

2. Will ein Reiseveranstalter lediglich eine Fremdleistung vermitteln, muss ein entsprechender Hinweis deutlich und unmissverständlich sein. Die Anforderungen sind umso höher, je stärker das übrige Verhalten auf eine Stellung als Veranstalter der Zusatzleistung hindeutet.*)

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IBRRS 2016, 1179
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
RA-Kosten von Passagieren bei Flugverspätungen

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 36/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1177
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Passagier über Fluganulierung rechtmäßig informiert: Keine Erstattung der RA-Kosten

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 35/15

Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss.*)

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IBRRS 2016, 1183
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schuldverschreibung ohne Zinsscheine: Regelmäßige Verjährungsfrist

BGH, Urteil vom 15.03.2016 - XI ZR 336/15

Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.*)

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IBRRS 2016, 1184
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Entschädigung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - XII ZB 83/14

Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.*)

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IBRRS 2016, 1185
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Begründungsanforderungen an die Unterbringungen für mehr als 1 Jahr

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - XII ZB 575/15

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.*)

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IBRRS 2016, 1117
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Darlehensvertrag: Widerrufsinformation muss nicht besonders hervorgehoben werden

BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1059
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Innengesellschaft unter Ehegatten: Wie sind die Gewinne zu verteilen?

BGH, Urteil vom 03.02.2016 - XII ZR 29/13

Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist- gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.*)

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IBRRS 2016, 1060
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Betreuung in allen Angelegenheiten möglich: Verfahrenspfleger kann (schon) bestellt werden

BGH, Beschluss vom 16.03.2016 - XII ZB 203/14

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an BGH, 15.01.2014 - XII ZB 289/13, IBRRS 2014, 3275; BGH, 07.08.2013 - XII ZB 223/13, IBRRS 2013, 3674; BGH, 28.09.2011 - XII ZB 16/11, IBRRS 2011, 4017 und BGH, 04.08.2010 - XII ZB 167/10, IBRRS 2010, 3445; IMRRS 2010, 2520).*)

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IBRRS 2016, 1086
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Anspruch auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht: Zwei Streitgegenstände

BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14

1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337).*)

2. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.*)

3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.*)

4. Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.*)

5. Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.*)

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IBRRS 2016, 1088
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Bewilligungsbescheid aufgehoben: Übernommene Schulgebühren sind zurückzuerstatten

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15

1. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.*)

2. Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X).*)

3. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260).*)

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IBRRS 2016, 1102
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Gaslieferungsverträge: Tarife mit Bestpreisabrechnung zulässig

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 236/10

1. Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, IBRRS 2010, 3143; IMRRS 2010, 2292, BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10, IBRRS 2011, 2249; IMRRS 2011, 1624, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09, IBRRS 2013, 3665, BGHZ 198, 111 Rn. 34; BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12; BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12, IBRRS 2013, 5399; BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 236/12, IBRRS 2013, 2128, und BGH, 09.07.2013 - VIII ZR 330/12, IBRRS 2013, 3059).*)

2. Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertrages - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung enthält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Regelung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oderwegen der abweichenden Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.*)

3. Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkundenbeziehungsweise Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren.*)

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IBRRS 2016, 1103
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Fernabsatzvetrag: Kein Widerruf bei Arglist des Verbrauchers

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

1. Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.*)

2. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des BGHG, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08, IBRRS 2010, 1484; IMRRS 2010, 1035, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).*)

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IBRRS 2016, 1031
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Betreuungsunterhalt weggefallen: Kompensation durch Familienunterhalt möglich

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - XII ZR 148/14

Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs bei Eheschließung die Ehe mit einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden.*)

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IBRRS 2016, 0975
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kündigung ist nur bei tatsächlichem Eingang des Faxes wirksam!

AG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - 49 C 501/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0949
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirkt die Wiederaufnahme eingeschlafener Verhandlungen zurück?

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2016 - 10 U 557/15

1. Wenn ein Architekt von dem ihn beauftragenden Bauherrn nach selbständigem Beweisverfahren mit für den Architekten negativem Ausgang sodann auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen wird, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Architekten gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten im selbständigen Beweisverfahren und Feststellungsprozess spätestens mit Erlass eines rechtskräftigen Feststellungsurteils gegen den Architekten im Sinne des § 199 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.*)

2. Die die Verjährung hemmende Wirkung von Verhandlungen dauert nicht zwingend fort, bis eine der Parteien erklärt, zu ihrer Fortsetzung nicht mehr bereit zu sein. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung vielmehr, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre.*)

3. Werden Verhandlungen, die zunächst eingeschlafen sind, in der Folge wieder aufgenommen, so setzt mit Wideraufnahme der Verhandlungen eine erneute Hemmung ein. Sie wirkt nicht ohne weiteres auf denjenigen Zeitpunkt zurück, zu dem der Anspruchsteller den Anspruch vor dem Einschlafen der Verhandlungen erstmals gegen den Beklagten geltend gemacht hatte (entgegen OLG Köln, Urteil vom 01.07.2013 - 5 U 44/13, IBRRS 2013, 5589 = IMRRS 2013, 2471; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 = IBR 2007, 32; Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11, VersR 2014, 597 = IBR 2014, 1381 - nur online). Eine solche Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen den Verhandlungsphasen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (hier: Pause von ca. 20 Monaten).*)

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IBRRS 2016, 0990
AGBAGB
Laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelts im Förderdarlehensvertrag sulässig

BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14

1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.*)

2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.*)

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IBRRS 2016, 0965
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vorfälligkeitsentschädigung bei notleidenden Krediten nach altem Recht unzulässig

BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15

§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.*)

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IBRRS 2016, 0966
AGBAGB
Pflichtangaben zum Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden

BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15

1. Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.*)

2. Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.*)

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IBRRS 2016, 0992
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei persönlicher Kindesbetreung durch Elternteil

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - XII ZB 693/14

1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.*)

2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an BGH, 25.04.2007 - XII ZR 189/04, IBRRS 2007, 3074).*)

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