Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 1987BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - XII ZB 258/15
1. § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.*)
2. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0808
LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2015 - 13 S 47/15
Der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt, muss sich, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Wege des Vorteilsausgleichs lediglich die im Brutto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs enthaltene Differenzsteuer anrechnen lassen, wenn vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert angeboten werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 0843
BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 447/13
1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.*)
2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.*)
3. Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338).*)
VolltextIBRRS 2016, 0783
BGH, Urteil vom 08.12.2015 - X ZR 98/13
1. Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.*)
2. Das Rücktrittsrecht ist in Baden-Württemberg grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer Vertragsverletzung rechtskräftig zu einer ihm nach dem Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist.*)
3. Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 AGBGB BW zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.*)
VolltextIBRRS 2016, 0786
BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15
Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.*)
VolltextIBRRS 2016, 0787
BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14
1. Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an BGH, 26.02.2014 - XII ZB 577/13, IBRRS 2014, 3405 und BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14, IBRRS 2015, 1332).*)
2. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14, FamRZ 2015, 2047).*)
3. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.*)
4. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Abgrenzung zu BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10, IBRRS 2011, 0271 und BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14 - FamRZ 2015, 2047).*)
VolltextIBRRS 2016, 0788
BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 313/15
1. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10, IBRRS 2012, 0790 und BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11, IBRRS 2012, 1708).*)
2. In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. "Mütterrente" auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gesondert auszusprechen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0789
BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 307/15
Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 0696
LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015 - 14 O 505/14
1. Legt der Gläubiger (hier: die Berliner Stadtreinigung) für einen Kunden vierteljährliche Zahlungstermine fest, ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt. Der Kunde kommt dann auch ohne Mahnung in Verzug.
2. Kosten für ein Inkassounternehmen, eine vorgerichtliche anwaltliche Mahnung und für Bonitäts- und Adressauskünfte begründen keinen Verzugsschaden, wenn es gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wird.
VolltextIBRRS 2016, 0615
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 U 673/15
1. Beantwortet eine Aufzugswartungsfirma die Vertragsanfrage des Geschäftsführers einer Vermietungs-GmbH mit dem Hinweis, wegen schlechter Zahlungsmoral in der Vergangenheit könne sie nur gegen Vorkasse tätig werden, liegt in der wahrheitswidrigen Behauptung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers der Vermietungs-GmbH, wenn die Erklärung keinerlei Außenwirkung und einen ausschließlich geschäftlichen Bezug hatte.
2. Bei seiner Pflicht, auf die sachdienliche Bezeichnung von Beweismitteln hinzuwirken, darf das Gericht nicht seine Neutralitätspflicht verletzen und eigene Dispositionen an die Stelle der unerlässlichen Eigenüberlegungen der Parteien setzen. Eines Hinweises an die beweisbelastete Partei, dass ein Beweisangebot fehlt, bedarf es allenfalls, wenn sie sich der Notwendigkeit eigener Beweisführung erkennbar nicht bewusst ist.
VolltextIBRRS 2016, 0619
BGH, Urteil vom 03.11.2015 - X ZR 122/13
1. Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können.*)
2. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte, die hinreichend verlässlich Auskunft darüber geben, wie sich die typische Nachfrage nach einer diese Reiseleistungen umfassenden Reise darstellt. Wird die Reiseleistung im Rahmen unterschiedlicher Reisen angeboten, darf die Betrachtung weder auf willkürlich gewählte Reiseangebote beschränkt werden, noch ist stets ohne weiteres eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Die Erfahrungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet.*)
VolltextIBRRS 2016, 0623
BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13
1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13, IBRRS 2015, 1683).*)
2. Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksichtigender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0678
BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 47/14
Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 0679
BGH, Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 36/14
1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.*)
2. Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.*)
3. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.*)
VolltextIBRRS 2016, 0514
BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 202/14
Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Aufgabe von BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263).*)
VolltextIBRRS 2016, 0515
BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 77/15
Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des BGH, 29.04.2015- VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
VolltextIBRRS 2016, 0538
BGH, Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 29/12
1. Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann•auch wenn er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist•als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.*)
2.Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend gemacht werden. Darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist, kommt es nicht an.*)
3. Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0434
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 178/14
1. Für die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsabrede genügt gemäß § 1031 Abs. 1 und 2 ZPO, dass eine der Parteien auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht. Nicht erforderlich ist, dass in der Urkunde selbst das Wort "Schiedsvereinbarung" verwendet wurde. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass die eigenen - auf die Schiedsvereinbarung verweisenden - Vertragsbedingungen dem Angebotsschreiben einer Partei beiliegen. Für die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten gilt, dass ein Hinweis auf diese genügt. Eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstücks ist dabei, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine überraschende Regelung handelt. Mit der Einbeziehung einer Schiedsgerichtsvereinbarung muss auch im kaufmännischen Bereich jederzeit gerechnet werden.*)
2. Die Einbeziehung einer Schiedsgerichtsklausel durch Bezugnahme auf die eigenen eine solche Klausel enthaltende AGB in einem Bestellschreiben wird durch die Bezugnahme auf die eine Abwehrklausel enthaltenden eigenen AGB in einem Angebotsschreiben gehindert.*)
3. Der Grundsatz, dass das Schweigen des Gegners auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Vertrag mit dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens zustande gebracht hat, gilt nicht, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben nicht um eine Bestätigung des bisherigen Vertragsinhaltes, sondern um eine sogenannte modifizierte Auftragsbestätigung handelt und auch dann nicht, wenn der das Schreiben Verfassende nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch die Gegenseite rechnen konnte.*)
4. Eine allgemein gehaltene Abwehrklausel ist grundsätzlich dergestalt auszulegen, dass sie nicht nur einzelne widersprechende, sondern alle vom Gegner genannten Klauseln ausschließen soll. Bei Vorliegen einer solchen Abwehrklausel ist eine nachträgliche Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Vertragspartners auch nicht in der Vertragserfüllung zu sehen.*)
5. Scheitert bei wechselseitigen Geschäftsbedingungen die Einbeziehung der Vertragsbedingungen insgesamt, ist insbesondere im Fall der späteren Durchführung davon auszugehen, dass die Parteien einen an sich wirksamen Vertrag geschlossen haben. In einem solchen Fall richtet sich der Inhalt des dennoch geschlossenen Vertrags nicht ausschließlich nach dem dispositiven Recht, sondern nach den Geschäftsbedingungen beider Parteien, soweit diese übereinstimmen, bei widerstreitenden Bedingungen nach dem dispositiven Gesetzesrecht.*)
VolltextIBRRS 2016, 0272
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - 17 U 112/15
1. Im Verhältnis zwischen Baustoffhändler und Bauunternehmer kann die Anwendung der Rechtsprechungsfigur der übereinstimmenden Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") dazu führen, dass die Lieferung einer anderen als der im Angebotsleistungsverzeichnis bezeichneten Sache Gegenstand des Kaufvertrags wird.
2. Beruht die zur übereinstimmenden Falschbezeichnung führende Auslegung der Willenserklärung einer Partei auf einer vorausgegangenen mündlichen Absprache, so kommt es jedenfalls bei einer zusammenhängenden Baumaßnahme nicht darauf an, ob diese Absprache in einem zuvor separat vergebenen Bauabschnitt erfolgt ist.
3. Die vergaberechtskonforme Auslegung betrifft die ergänzende Vertragsauslegung. Zur Beantwortung der vorgelagerten Frage nach dem Bestehen eines rechtsgeschäftlichen Konsenses vermag sie unmittelbar nichts beizutragen.
VolltextIBRRS 2016, 0404
BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 26/15
1. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 = IBR 2010, 253). Danach entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.*)
2. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 07.05.1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233).*)
VolltextIBRRS 2016, 0457
BGH, Urteil vom 08.12.2015 - XI ZR 488/14
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG sind auch für solche Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt haben.*)
VolltextIBRRS 2016, 0458
BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 102/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0459
BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 101/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0302
OLG Bamberg, Urteil vom 07.12.2015 - 4 U 196/14
1. Die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unterbliebenen oder unzureichenden Sicherheitsüberprüfung vor dem ersten Fahrtantritt des Käufers einer Baumaschine erfordert ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche Prüfungsschritte im Einzelnen erforderlich gewesen wären, welches Ergebnis die geforderte Prüfung gehabt und welche Reaktionspflicht sich daraus ergeben hätte.*)
2. Wird im Rahmen eines Versendungskaufs die auszuliefernde Baumaschine vom Käufer schon unter dem Speditionstransport übernommen, um die Maschine dann selbst zum vorgesehenen Erfüllungsort zu fahren, so wird mit der Inbetriebnahme durch den Käufer dessen Haltereigenschaft im öffentlichen Straßenverkehr begründet.*)
3. Darlegungs- und beweisbelastet für einen Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 8 Nr. 1 StVG ist der Halter des Fahrzeugs. Insoweit geht es nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache, so dass keine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten besteht.*)
4. Der komplette Austausch eines 35 Jahre alten Pflasterbelags (Hoffläche) kann einen Abzug "Neu für Alt" in Höhe von 50% rechtfertigen.*)
5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn der nachgeschobene Sachvortrag auf Nachlässigkeit beruht und ohne die Verwertung des verspäteten Vorbringens kein offensichtlich unrichtiges Ergebnis droht (Anschluss an BGH NJW 2000, 142, 143).*)
VolltextIBRRS 2016, 0260
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 3 U 117/10
Eine Klausel, wonach Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich zu erheben sind und Einwendungen gegen die Abrechnung nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sind, ist auch in einem Gewerberaummietvertrag unwirksam.
IBRRS 2016, 0047
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2013 - 3 U 70/12
1. Die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB ist dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
2. Für die Haftungsverteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss.
VolltextIBRRS 2016, 0067
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 227/12
Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0087
BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 74/14
1. Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.*)
2. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.*)
3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.*)
4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.*)
VolltextIBRRS 2016, 0029
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2014 - 19 U 81/14
1. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Dies bedeutet, dass der Lauf der Verjährung ruht und die noch nicht verstrichene Frist sich um den Zeitraum der Hemmung verlängert.
2. Nicht jeder Prozessstillstand führt ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungshemmung. Eine Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich daraus ergeben, dass für das Untätigbleiben des Klägers ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund vorlag. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen.
3. Zwischen den Parteien schwebende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen stellen keinen triftigen Grund dar, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führt.
VolltextIBRRS 2016, 0034
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 283/15
1. Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.*)
2. Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung von BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10, IBRRS 2011, 2108, IMRRS 2011, 1515; Abgrenzung zu BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12, IBRRS 2014, 3297).*)
3. Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.*
4. Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht·zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners·erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0035
BGH, Beschluss vom 25.11.2015 - XII ZB 261/13
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist(im Anschluss an BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13, IBRRS 2013, 4985).*)
VolltextIBRRS 2016, 3460
BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0016
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - 12 U 34/15
1. Handelt es sich bei dem Bauherrn um eine Privatperson und nicht um einen Unternehmer, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B auf einem Kostenvoranschlag nicht, um die VOB/B wirksam in den Vertrag einzubeziehen.
2. Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, ist unabhängig von der Größe der Anlage nicht deshalb Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.*)
3. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.
4. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
Online seit 2015
IBRRS 2015, 3313BGH, Beschluss vom 01.12.2015 - XI ZR 315/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 3312
BGH, Urteil vom 13.10.2015 - X ZR 126/14
1. Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Sinne von Art. 19 MÜ dar.*)
2. Sollen vor einer Luftbeförderung Reisegepäckstücke eines Fluggasts vom Transport ausgenommen werden, weil sie nach den Luftsicherheitsvorschriften möglicherweise nicht mittransportiert werden dürfen, trifft das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich die vertragliche Pflicht, auf die Hinzuziehung des Fluggastes hinzuwirken, um ihm Gelegenheit zur Aufklärung zu schaffen.*)
VolltextIBRRS 2015, 3145
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015 - 8 U 32/14
Zum Anscheinsbeweis bei feuergefährlichen Arbeiten und dessen Erschütterung.
VolltextIBRRS 2015, 3151
LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 - 7 O 126/15
Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2015, 1929
LG Köln, Urteil vom 17.12.2014 - 4 O 495/12
Treten durch eine öffentliche Baumaßnahme, für die ein Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde, an einem Gebäude Schäden auf, so schließt der Planfeststellungsbeschluss zivilrechtliche Ansprüche des geschädigten Grundstückseigentümers aus.
VolltextIBRRS 2015, 3033
BGH, Urteil vom 16.09.2015 - XII ZR 74/14
Weder von gesetzlichen noch von rechtsgeschäftlichen Zinsen sind Verzugszinsen zu entrichten. Ein durch verspätete Zinszahlung verursachter Schaden muss vom Gläubiger auch dann konkret vorgebracht werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt.
VolltextIBRRS 2015, 2962
LG Münster, Urteil vom 04.11.2015 - 2 O 127/15
1. Der Begriff der Dienstleistungen im Sinne des § 312 ff BGB umfasst auch Miet-, Werk- und Werklieferungsverträge.
2. Nach der Neufassung des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist maßgeblich, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck gesetzt oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat.
3. § 357 BGB regelt die Rückabwicklung des Widerrufs abschließend. Infolge des Widerrufs bestehen über die §§ 357 ff BGB hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher.
VolltextIBRRS 2015, 3013
BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.*)
VolltextIBRRS 2015, 2889
KG, Beschluss vom 11.11.2014 - 1 W 547-548/14
Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, kann dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen, wenn das Prozessgericht in einem zwischen den einzig in Betracht kommenden Erbprätendenten geführten Rechtsstreit rechtskräftig das Erbrecht desjenigen festgestellt hat, der in der letztwilligen Verfügung als Erbe bestimmt worden ist. Die Feststellungen können auch in einem Anerkenntnisurteil getroffen worden sein.*)
VolltextIBRRS 2015, 2768
BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - VII ZB 17/13
1. Im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO ist bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen.
2. Bei der Auslegung einer (Vollmachts-)Urkunde ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen. Die gewählten Formulierungen sind vielmehr in ihrem Zusammenhang zu würdigen.
VolltextIBRRS 2015, 2671
BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - I ZB 74/14
Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.*)
VolltextIBRRS 2015, 2650
OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - 34 Wx 137/15 Kost
1. Eine kraft Vereinbarung oder einseitiger Erklärung des teilenden Eigentümers geltende Veräußerungsbeschränkung gestaltet als Inhalt des Sondereigentums das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und stellt keine Belastung des Miteigentumsanteils dar.*)
2. Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung bewirkt demzufolge eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums, deren Eintragung im Grundbuch den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG verwirklicht.*)
3. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes betroffene Sondereigentum; betroffen im Sinne der Kostenvorschrift ist jedes Sondereigentum, bei dem das Grundbuchamt auf entsprechenden Antrag die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung einträgt.*)
VolltextIBRRS 2015, 3367
BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 415/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2355
LG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015 - 24 O 302/14
1. Zur Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB "erforderlichen Geldbetrags" bedarf es keines Rückgriffs auf die übliche oder angemessene Vergütung gemäß § 632 BGB, wenn eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Schadensbeseitiger festgestellt werden kann. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 = IBRRS 2013, 4769).*)
2. Zur Frage des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.*)
VolltextIBRRS 2015, 2231
OLG Celle, Urteil vom 07.07.2015 - 13 W 35/15
1. Die Werbung mit einem Standort des Unternehmens an einem bestimmten Ort ist unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist.*)
2. Diese Irreführung ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden können.*)
VolltextIBRRS 2015, 2159
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 249/14
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.*)
VolltextIBRRS 2015, 2028
OLG Celle, Urteil vom 02.06.2015 - 13 U 62/14
1. Eine Vertragsklausel, nach der ein Abwasserverband die Entgelte für die privatrechtlich organisierte Abwasserbeseitigung ändern kann, ist auch dann wirksam, wenn diese Klausel den Bestimmtheitsanforderungen einer Kostenelementeklausel oder Spannungsklausel nicht genügt, sofern zugunsten des Abwasserverbandes ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.*)
2. Sehen die Entgelte keine Trennung zwischen dem Entgelt für die Schmutzwasser- und demjenigen für die Niederschlagswasserbeseitigung vor, sind sie regelmäßig unbillig.*)
3. Zur Billigkeit der Bestimmung von Entgelten für die Abwasserbeseitigung.*)
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