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Sachgebiet: Allgemeines Zivilrecht

3450 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IBRRS 2015, 1997
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Hersteller gibt Garantieerklärung ab: Auftraggeber muss Reparatur nicht bezahlen

OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2015 - 6 U 1487/14

1. Wurde vor der Erteilung eines Reparaturauftrags durch den Auftraggeber ein Garantieantrag beim Hersteller gestellt und bewilligt und schuldet der Hersteller nach dem Inhalt seines Garantieversprechens die Durchführung einer kostenlosen Reparatur, stellt sich die Reparaturleistung nicht als eine Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber aufgrund eines Werkvertrags, sondern als Leistung des Herstellers an den Auftraggeber im Rahmen des Garantievertrags dar.

2. Wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung hat die Rückabwicklung einer ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung in dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die Vermögensverschiebung als Leistung im Sinne einer bewussten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens stattgefunden hat.

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IBRRS 2015, 1918
ImmobilienImmobilien
Nachbar verlangt Überbaubeseitigung: Bis wann haftet der Grundstücksverkäufer?

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2014 - 1 W 517/14

Bei der Sachmängelgewährleistung greift der Grundsatz ein, dass nach Gefahrübergang eintretende Veränderungen der Beschaffenheit und/oder Verwendbarkeit der Sache in den Risikobereich des Käufers fallen. Bei der Rechtsmängelgewährleistung ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgebend; es kommt hier darauf an, ob das Recht des Dritten, unabhängig von seiner Geltendmachung, seine Grundlage in Rechtsverhältnissen findet, die schon zur Zeit des Eigentumsübergangs bestehen.*)

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IBRRS 2015, 1932
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kann ein Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe widerrufen werden?

AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14

1. Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist.*)

2. Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB.*)

3. Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.*)

4. Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.*)

5. Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1992 - VIII ZR 143/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07; OLG Bremen, Urteil vom 29.2.2012 - 1 U 66/11). Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.*)

6. Unterlässt der Unternehmer es, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren, haftet er gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens auf Schadensersatz; der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, dem Verbraucher Rechtsberatungskosten (hier: Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale) zu erstatten.*)




IBRRS 2015, 1896
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirksamer Verkauf eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2015 - 9 U 34/14

1. § 16 ASVG-BW stellt keine Verbotsnorm i. S. v. § 134 BGB dar.

2. Die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Kaufvertrages hängt nicht davon ab, ob das Siedlungsunternehmen beim Verkauf eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks und das Landwirtschaftsamt bei der Genehmigung des Verkaufs öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur dienen, zutreffend angewandt haben.

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IBRRS 2015, 1859
KaufrechtKaufrecht
Beweiserleichterung beim Verbrauchsgüterkauf

EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - Rs. C-497/13

1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.*)

2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.*)

3. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.*)

4. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,

- zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt, sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

- von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.*)

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IBRRS 2015, 1856
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Teilzahlung = Zeugnis gegen sich selbst!

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2015 - 10 U 1351/14

1. Erbringt die Zahlungsschuldnerin auf die die Lieferung von Waren - Edelsteine, Schmuck und Geschenke - betreffenden Rechnungen und Lieferscheine Teilzahlungen, so haben diese zwar weder den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses noch eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, führen aber zu einem sog. Zeugnis der Zahlungsschuldnerin gegen sich selbst mit der Folge der Umkehr der Beweislast (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05 - IBR 2007, 120 = NJW-RR 2007, 530 = BauR 2007, 700 = MDR 2007, 712 = WM 2007, 796; Urteil vom 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - IBR 2009, 65 = NJW 2009, 580 ff. = WM 2009, 911 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2012 - 24 U 224/11 - IBRRS 2012, 4108 = NJOZ 2013, 549 ff.; BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02 - IBR 2006, 1344 - nur online = NJOZ 2007, 1473, 1475).*)

2. Hinsichtlich der Verjährungsproblematik ist in der Begrifflichkeit zu unterscheiden, ob Teilzahlungen ein deklaratorisches oder abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB darstellen oder ob von einem Anerkenntnis im Rahmen der Frage des Neubeginns der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auszugehen ist.*)

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IBRRS 2015, 1806
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirkungserstreckung der Verjährungshemmung bei Gewährleistungsrechten

BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

1. Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49 = IBRRS 2010, 0263; IMRRS 2010, 0159).*)

2. Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10.01.1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18.03.1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).*)

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IBRRS 2015, 1111
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auch bei Mitverschulden: Keine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten!

BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 206/14

1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.*)

2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben.*)

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IBRRS 2015, 1122
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel: Wie ist die Regelungslücke zu schließen?

BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. = IBR 2012, 1128 (nur online) [Gas]; vom 15.01.2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 = IBR 2014, 1319 (nur online) [Strom]; vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. = IBR 2015, 1006 (nur online) [Fernwärme]; vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. = IBR 2015, 1012 (nur online) [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).*)

2. Der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 1, 5, 32 f. = IBR 2012, 1127 (nur online); vom 23.01.2013 - VIII ZR 52/12, IBRRS 2013, 0739, und VIII ZR 305/11, IBRRS 2013, 0743).*)

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IBRRS 2015, 0996
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wie erfolgt der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 - 12 U 17/14

Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis ist bei Unwirksamkeit sowohl des Kausal- als auch des Valutaverhältnisses (sog. Doppelmangel) bei intakter Anweisung "über das Dreieck" durchzuführen; eine Eingriffskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion (Abweichung von BGH, Urteil vom 25.03.1954 (IV ZR 202/53) sowie von RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459).*)

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IBRRS 2015, 0937
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zahlungsziel in der Rechnung angegeben: Wann tritt Verzug ein?

OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2015 - 3 U 46/14

1. Nur eine vertragsgerechte Abrechnung kann fälligkeitsauslösend sein.

2. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung kann nur im Ausnahmefall als zugleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung ohne die erforderliche Belehrung genügt hierfür nicht.

3. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung (eines Stromversorgungsunternehmens) ist keine kalendermäßige Fälligkeitsvereinbarung.

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IBRRS 2015, 0899
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Abwehr eines evident nicht bestehenden Anspruchs: Müssen Anwaltskosten erstattet werden?

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2014 - 5 U 684/12

1. Verwahrt jemand vorübergehend wertvolle Gegenstände, die bei einem anderen wegen dessen vermeintlich rechtswidriger Besitzerlangung sichergestellt worden sind, kann dadurch eine rechtliche Sonderbeziehung mit wechselseitigen Rechten und Pflichten entstehen.

2. Gibt der Verwahrer rechtswidrig die Sache dem letzten Besitzer nicht zurück und konfrontiert diesen stattdessen mit einer unberechtigten, völlig überzogenen Gegenforderung (hier: auf Zahlung von 17 Millionen Euro), muss der Anspruchsteller dem zu Unrecht in Anspruch Genommenen die zur Abwehr des Anspruchs entstandenen Anwaltskosten erstatten.

3. Zur Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit und zur Frage, ob es sich bei der Abwehr um ein Schreiben einfacher Art handelt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (hier bejaht).

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IBRRS 2015, 0902
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unbefristeter Verzicht auf Einrede der Verjährung wirksam?

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2015 - 3 U 901/14

Enthält ein Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, IBR 2008, 25 = ZIP 2007, 2206 ff = VersR 2008, 366 ff = WM 2007, 2206 ff).*)

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IBRRS 2015, 0901
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unbefristeter Verzicht auf Einrede der Verjährung wirksam?

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2014 - 3 U 901/14

Enthält ein Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunkts erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, IBR 2008, 25 = ZIP 2007, 2206 ff = VersR 2008, 366 ff = WM 2007, 2206 ff).*)

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IBRRS 2015, 0748
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Bezeichnung als "Lügner" und "Betrüger": Meinungsfreiheit oder Beleidigung?

LG München I, Urteil vom 15.09.2014 - 1 S 1836/13 WEG

1. Die - nicht erweislich wahren - Behauptungen (1) die Klägerin habe die Beklagte im Keller tätlich angegriffen, (2) die Klägerin habe die Beklagte als "Bastard" und "Hurenkind" bezeichnet und (3) die Klägerin habe die Pflanzen der Beklagten im Treppenhaus mit Unkrautvernichtungsmittel eingesprüht, können jedenfalls dann nicht mit der Ehrenschutzklage abgewehrt werden, wenn diese Äußerungen in einem Schriftsatz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden.

2. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich bei den in einem Prozess gemachten Äußerungen um bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder diese diffamierend und ohne jeden sachlichen Bezug sind, kann offenbleiben.

3. Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "Lügner" und "Betrüger" dient nicht dem öffentlichen Meinungsaustausch, wenn die Äußerungen im Rahmen einer rein privaten Auseinandersetzung und losgelöst von einem bestimmten Anlass gefallen sind; es handelt sich dann um Beleidigungen, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht mehr gedeckt sind.

4. Bei der Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "vorbestraft" handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

5. Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "dreckige alte Schlampe" stellt sich nicht als derart schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, dass hier eine Geldentschädigung zuzuerkennen wäre.

6. Das Anbringen von Blumenkästen am Balkon - hier: Außenseite - und das regelmäßige Gießen der Blumen stellt eine übliche und sozialadäquate Nutzung des Balkons dar.

7. Kommt es beim Gießen der Blumen zum Überlaufen und Herabtropfen des Blumengießwassers, so ist dies als unvermeidlich und sozialadäquat vom darunter befindlichen Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen.

8. Etwas anderes gilt dann, wenn sich andere Eigentümer oder deren Gäste erkennbar im darunter liegenden Bereich befinden; hier gebietet das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot, mit dem Gießen zu warten, bis sich niemand mehr darunter befindet, oder das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen.

9. Für die Darlegung der Beeinträchtigungen durch herabtropfendes Blumengießwasser bedarf es nicht der Vorlage eines "Tropfprotokolls" oder der taggenauen Darlegung der jeweiligen Ereignisse.




IBRRS 2015, 0786
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Warten auf Ergebnis eines Gutachtens: Verjährung wird nicht weiter gehemmt!

BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 347/12

Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ansprüche im Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten.*)

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IBRRS 2015, 0688
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Annahmeverzug des Gläubigers setzt Leistungsbereitschaft des Schuldner voraus!

BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - V ZR 211/14

1. Eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 296 Satz 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger ein Konto einzurichten hat, auf das der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin seine Zahlung leisten muss.

2. Bei einem Verstoß des Gläubigers gegen eine dem Kalender nach bestimmte Mitwirkungsobliegenheit bedarf keines Angebots des Schuldners, um den Annahmeverzug herbeizuführen. Voraussetzung des Annahmeverzugs ist es aber, dass der Schuldner imstande und bereit ist, seine Leistung, so wie er sie schuldet, zu erbringen.

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IBRRS 2015, 0680
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wann liegt ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis vor?

BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 87/14

Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.*)

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IBRRS 2015, 1488
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht

BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14

  1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006

    • X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

  2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.
  3. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

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IBRRS 2015, 0636
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
In einer privaten Tiefgarage ist die StVO nicht anwendbar!

LG Heidelberg, Urteil vom 20.02.2015 - 3 O 93/14

1. Auf dem Privatgelände einer Tiefgarage mit Stellplätzen sind - anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen - die Vorschriften der StVO grundsätzlich nicht anwendbar.*)

2. Jedoch trifft die Verkehrsteilnehmer die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Dabei hat der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse höheren Gefahr eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen.*)

3. Im Streitfall, in dem sowohl der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende als auch der die Parkplatzfahrbahn befahrende Fahrzeugführer ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angemessen.*)

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IBRRS 2015, 0573
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vom Mustertext unwesentlich abgewichen: Fristbeginn wird nicht hinausgeschoben!

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2014 - 13 U 52/14

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Einfügung des Satzes „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung: Da auch die Gewährung einer Baufinanzierung eine Finanzdienstleistung darstellt, war dieser Hinweis gem. Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vielmehr obligatorisch. Abweichungen von den Mustertexten, die für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus.

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IBRRS 2015, 0572
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vom Mustertext unwesentlich abgewichen: Fristbeginn wird nicht hinausgeschoben!

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2014 - 13 U 52/14

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Einfügung des Satzes "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen." nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung: Da auch die Gewährung einer Baufinanzierung eine Finanzdienstleistung darstellt, war dieser Hinweis gem. Gestaltungshinweis Nr. 6 der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vielmehr obligatorisch. Abweichungen von den Mustertexten, die für die Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus.

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IBRRS 2015, 0493
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Vertrag bis Abschlussreife verhandelt: Vermittler gilt als bevollmächtigt!

BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 194/13

Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt.*)




IBRRS 2015, 0464
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Fachunternehmen im Photovoltaikbereich musste 2012 mit EEG-Änderung rechnen!

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2014 - 2 U 24/14

1. Schadenersatz wegen verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage zum Netzanschluss.*)

2. Ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen musste im Jahr 2012 mit einer stichtagsbezogenen Neuregelung der Vergütungshöhe im Sinne einer Reduzierung für Strom aus Photovoltaikanlagen rechnen.*)

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IBRRS 2015, 0422
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Lkw-Ölspur von Fachbehörde beseitigt: In welcher Höhe sind die Kosten zu ersetzen?

BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14

Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.*)

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IBRRS 2015, 0364
ImmobilienImmobilien
Wie ist über Preisänderungen bei Energielieferverträgen zu informieren?

EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - Rs. C-359/11

Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.*)

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IBRRS 2015, 0311
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht: Verjährung des Gegenanspruchs wird nicht gehemmt!

BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 309/12

1. Ein noch nicht abgeschlossener Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Ausgang Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (noch nicht rechtshängigen) Anspruchs gegen den Schuldner erlaubt, steht nicht der Annahme entgegen, der Gläubiger habe bereits Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen.*)

2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.*)

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IBRRS 2014, 3236
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Preisänderungsklausel in Fernwärmeliefervertrag unwirksam: Lücke wird durch Vertragsauslegung geschlossen!

BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV),§ 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)

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IBRRS 2015, 0081
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Preisanpassungsrecht in Gasversorgungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung möglich?

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag, in dem mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers kein Preisanpassungsrecht besteht (Fortführung von BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 3194
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verträge sind so auszulegen, dass Bestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt!

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13

1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.

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IBRRS 2014, 3160
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Streit um Verlängerungsoption: Begünstigte muss Optionsausübung beweisen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014 - 24 U 164/14

1. Hauptsache i.S.v. §§ 943, 919, 937 Abs. 1 ZPO ist der prozessuale Anspruch, dessen Verwirklichung und Durchsetzung das einstweilige Rechtsschutzverfahren dienen soll. Auf die Parteirolle der beteiligten Personen kommt es dabei nicht an, so dass auch eine negative Feststellungsklage mit umgekehrter Parteirolle die Hauptsache sein kann. Das ist der Fall, wenn der Beklagte mit seinem Eilantrag die Regelung des Rechtsverhältnisses erstrebt, dessen Fortbestehen der Kläger mit seiner Feststellungsklage in Abrede stellt.*)

2. Bei der Ausübung eines Optionsrechts handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung der innere Wille des Erklärenden nicht maßgebend ist.*)

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IBRRS 2014, 3145
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Partnervermittlung: Kein Ausschluss des Sonderkündigungsrechts durch AGB!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2014 - 24 U 235/13

1. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann in einem Partnervermittlungsvertrag grundsätzlich nicht durch AGB ausgeschlossen werden.*)

2. Die dem Partnervermittler im Falle einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 628 BGB gebührende Teilvergütung kann pro rata temporis berechnet werden. Eine Pauschalierung der Vergütung durch AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 7 BGB, wenn der Auftraggeber mit der vollen Provision für den freiberuflich tätigen Vermittler und dem gesamten Aufwand für die Erstellung des Partnerdepots belastet wird.*)

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IBRRS 2014, 4165
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen

BGH, Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12

Zur Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen Vergleichsvereinbarung.*)

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IBRRS 2014, 2910
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensersatzanspruch gegen Bank verjährt: Keine Aufrechnung möglich

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2014 - 14 U 1994/13

Ein Darlehensnehmer, der beim Erwerb einer kreditfinanzierten Immobilie einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis bezahlt hat oder von den Vertreibern des Objekts arglistig getäuscht worden ist und dessen auf den Vorwurf einer diesbezüglichen Kenntnis gestützter, auf eine Aufhebung des Darlehensvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die kreditgebende Bank verjährt ist, kann sein wirtschaftliches Ziel, die laufenden Darlehensverbindlichkeiten nicht weiter bedienen zu müssen, nicht dadurch erreichen, dass er mit seinem Befreiungsanspruch aufrechnet oder aus diesem ein Leistungsverweigerungsrecht ableitet.*)

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IBRRS 2014, 2855
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Alle Angaben ohne Gewähr: Hersteller haftet nicht für höheren Verbrauch!

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 U 1409/13

Wird der Endkunde vom Hersteller einer Wärmepumpe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm erstellten Berechnungen nur als grobe Richt- und Dimensionierungshinweise benutzt werden können und alle Angaben ohne Gewähr sind und nicht von einer sorgfältigen Planung entbinden, haftet der Hersteller nicht auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem (selbständigen) Auskunftsvertrag, wenn der tatsächliche Verbrauch über dem ermittelten voraussichtlichen Bedarf liegt.

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IBRRS 2014, 2730
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Freileitungsmast beschädigt: Pächter kann Haftungsschaden geltend machen!

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 2 U 27/14

1. Wird bei Feldarbeiten ein Freileitungsmast einer Hochspannungsleitung beschädigt, so ist die Betreiberin des Stromverteilungsnetzes auch dann, wenn sie nicht selbst Eigentümerin ist, sondern Pächterin der Verteilungsanlagen mit der vertraglichen Verpflichtung zur deren Erhaltung, materiell berechtigt, diese Aufwendungen zur Wiederherstellung des Mastes als sog. Haftungsschaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen.*)

2. Zur Angemessenheit der Schadensbehebung durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für Instandsetzungsleistungen.*)

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IBRRS 2014, 2674
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Handeln unter fremden Namen: Wer ist hier Vertragspartei?

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 211/14

1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)

2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)

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IBRRS 2014, 2673
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Handeln unter fremden Namen: Wer wird Vertragspartner?

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 91/14

1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)

2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)

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IBRRS 2014, 2665
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Textform gesetzlich vorgeschrieben: Keine Unterschrift erforderlich!

BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - VIII ZR 72/14

1. Bei einer in Textform (hier: nach § 126b BGB) abzugebenden Erklärung ist es nicht erforderlich, den für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich zu benennen; vielmehr genügt die Angabe des Namens der juristischen Person.

2. Ein nach § 126b BGB erforderlicher Abschluss der Erklärung ist durch die Formulierung "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift" gewahrt.




IBRRS 2014, 2641
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verjährungsbeginn kenntnisabhängig: Ab wann läuft die Verjährung bei Gläubigerwechsel?

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - IV ZR 30/13

Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.*)

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IBRRS 2014, 2590
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Werbung mit Lichtbildern des Generalunternehmens kann irreführend sein!

LG Duisburg, Urteil vom 29.10.2013 - 13 O 22/13

Bewirbt ein Unternehmer seine Leistung, in dem er Lichtbilder von Gesamtleistungen seiner Auftraggeber ins Internet einstellt, kann irreführende Werbung vorliegen, wenn der Rechtsverkehr nicht darauf hingewiesen wird, welche Leistung der Unternehmer tatsächlich bei dem Projekt durchgeführt hat.

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IBRRS 2014, 2451
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Mehrere mögliche Vertragspartner: Keine Haftung des Vertreters!

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2012 - 13 U 847/11

Ist zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht klar, welche von mehreren Gesellschaften Vertragspartnerin werden soll, steht dies der Annahme des Handelns als Vertreter nicht entgegen. Der Vertretene braucht bei der Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (sog. offenes Geschäft).

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IBRRS 2014, 2445
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vorbehaltlose Zahlung überhöhter Preise ist keine Zustimmung zur Preiserhöhung!

LG Potsdam, Urteil vom 28.11.2013 - 7 S 41/13

Zahlt ein Kunde über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos auf Abrechnungen, denen erhöhte Preise zugrunde gelegt worden waren, kann das nicht als Zustimmung des Kunden zur Vornahme dieser Preiserhöhungen angesehen werden. Einem solchen Verhalten kommt auch kein Erklärungsgehalt dahingehend zu, dass der Kunde hiermit die vertraglichen Vereinbarungen ergänzen möchte und sich damit einverstanden erklärt, dem Versorger ein bislang nicht bestehendes Preisanpassungsrecht zuzubilligen.

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IBRRS 2014, 2393
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AGBAGB
Möglichkeit der Aufrechnung kann durch AGB nicht ausgeschlossen werden!

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 - 12 U 2119/13

1. Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen indes auch dann verbietet, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders einer solchen Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.*)

2. Dies gilt auch für eine Klausel, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.*)

3. Dies gilt nicht nur im Bereich des Werkvertragsrechts, sondern auch für Werklieferungs- oder Kaufverträge (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07, IBR 2011, 340).*)

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IBRRS 2014, 2411
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verjährung von Bereicherungsansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 13.07.2014 - 7 U 206/13

1. Der Bereicherungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

2. Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch entsteht bereits mit Leistung der ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung. Dies gilt auch für einen Bereicherungsanspruch, der darauf gestützt wird, dass der Zahlung eine unbillige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB zu Grunde liegt.

3. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dabei ist auf eine Kenntnis abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können. Bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt.

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IBRRS 2014, 2354
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Textform der Widerrufsbelehrung

BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13

1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).*)

2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung*)

"Widerrufserklärung - [ ] Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"

ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.*)

3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.*)

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IBRRS 2014, 2165
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unbefugt abgestelltes Kfz entfernt: Höhe der erstattungsfähigen Kosten?

BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.*)

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IBRRS 2014, 2310
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht

BGH, Urteil vom 24.07.2014 - III ZR 550/13

Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht.*)

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IBRRS 2014, 2136
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Nichtvermietung von Hochzeitszimmer an homosexuelles Paar verstößt gegen AGG

AG Köln, Urteil vom 17.06.2014 - 147 C 68/14

Der gewerbliche Vermieter einer Villa für Hochzeitsfeiern muss diese normalerweise samt Hochzeitszimmer auch an ein gleichgeschlechtliches Paar vermieten. Ansonsten handelt es sich gewöhnlich um eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

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IBRRS 2014, 2105
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz: BRD kann Umsatzsteuer verlangen!

BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13

1. Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.*)

2. Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.*)

3. Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.*)