Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
3421 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 3987![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 10.05.2012 - I ZR 109/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3986
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BGH, Urteil vom 13.06.2012 - I ZR 87/11
1. Der im Transportrecht für Verlustfälle entwickelte Grundsatz, dass den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der Vortrag des Gegners ein vom Frachtführer zu vertretendes schadensursächliches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte dafür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben, gilt auch für Fälle, in denen das Frachtstück zwar abgeliefert, seine Verpackung aber während des Transports geöffnet, sein Inhalt ganz oder teilweise herausgenommen und die Verpackung wieder verschlossen worden ist.*)
2. Der Hinweis an den Frachtführer auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts braucht nicht grundsätzlich bis zum Abschluss des Frachtvertrags zu erfolgen. Er muss nur so rechtzeitig erteilt werden, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Werts des Transportguts den Frachtvertrag überhaupt ausführen will, und dass er falls er sich für die Ausführung entscheidet die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann.*)
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IBRRS 2012, 3979
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BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 100/11
1. Um den Anforderungen an den gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG gerecht zu werden, muss sich eine gelieferte Ware für diejenigen Verwendungsmöglichkeiten eignen, die nach ihrer stofflichen und technischen Auslegung und der hieran anknüpfenden Verkehrserwartung nahe liegen. Bleiben die tatsächlich vorhandenen Verwendungsmöglichkeiten dahinter zurück, fehlt der Ware die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch, sofern der Verkäufer die bestehende Einschränkung nicht deutlich macht.*)
2. Die im UN-Kaufrechtsübereinkommen nicht ausdrücklich geregelte Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen die Vertragsparteien zum entstandenen Schaden unabhängig voneinander durch jeweils eigenständige Pflichtverletzungen beigetragen haben, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG durch Rückgriff auf die den Art. 77 und 80 CISG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin zu entscheiden, dass bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die jeweiligen Verursachungsbeiträge*)
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IBRRS 2012, 3976
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BGH, Urteil vom 20.09.2012 - I ZR 116/11
1. Für die Zuweisung einer Druckschrift zum Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV kommt es lediglich auf den formalen Zweck der Publikation an, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Publikation einseitig politisch ausgerichtet ist und durch eine entsprechende Berichterstattung den Zielen einer bestimmten politischen Richtung dient.*)
2. Ein periodisches Erscheinen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV liegt vor, wenn die Druckschrift nach ihrer Aufmachung nicht nur zur gelegentlichen Informationskundgabe bestimmt, sondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung gleichwohl nur gelegentlich publiziert werden soll.*)
3. Die fehlende Adressierung der Druckschrift steht der Zugehörigkeit zum Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG nicht entgegen.*)
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IBRRS 2012, 3956
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BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 240/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3871
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 20.09.2012 - III ZR 264/11
1. Ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung unterliegt hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung oder Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285).*)
2. Der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG stehen nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung zu beachten.*)
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IBRRS 2012, 3845
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 O 11/10 KfH
1. Liefert der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen Unternehmern eine mangelhafte Sache, so haftet er auch ohne Verschulden für die Ein- und Ausbaukosten im Zusammenhang mit der Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 BGB.
2. Auch wenn die Ein- und Ausbaukosten den Kaufpreis um das Vierfache übersteigen, muss die Belastung für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig sein.
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IBRRS 2012, 3842
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 152/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3840
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 151/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3789
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012 - 5 U 36/12
1. Die freie Kündigung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Text der Vereinbarung während der vertraglichen Laufzeit nur eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen ist.
2. Zur Begründung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB muss der Unternehmer grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn der Unternehmer eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.
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IBRRS 2012, 3777
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2011 - 12 U 144/10
1. Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, wobei unter telekommunikativer Übermittlung auch die Versendung einer E-Mail zu verstehen ist. Dies gilt allerdings nicht, soweit ein anderer Wille der Vertragsparteien anzunehmen ist.
2. Haben die Parteien in Abhängigkeit von der Bedeutung der jeweiligen Erklärungen im Vertrag unterschiedliche Formanforderungen gestellt - einerseits ausschließlich schriftlich, andererseits schriftlich oder per E-Mail -, wird durch eine E-Mail das Schriftformerfordernis nicht gewahrt, wenn die betreffende Erklärung schriftlich zu erfolgen hat.
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IBRRS 2012, 3746
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 238/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3707
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 297/11
Zur Wirksamkeit der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgt.*)
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IBRRS 2012, 3706
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 13.06.2012 - I ZR 161/10
1. Einem vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Unterfrachtführers nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erfüllt sind, weil der jeweilige Haftungsgrund sich aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ergibt. Der ausführende Frachtführer im Sinne von § 437 Abs. 1 HGB haftet nach Maßgabe des (Haupt )Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt )Frachtführer. Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB richtet sich demgegenüber allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag.*)
2. Von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist nur dann auszugehen, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf der Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter.*)
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IBRRS 2012, 3641
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
AG Bonn, Urteil vom 31.07.2012 - 105 C 349/11
Eine prüfbare Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Werklohn. Etwas anderes gilt, wenn dies im Vertrag ausdrücklich - wie z.B. in der VOB/B - geregelt ist.
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IBRRS 2012, 3572
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012 - 16 U 100/11
1. Repariert der geschädigte Unternehmer die beschädigte Sache selbst, kann er dem Schädiger einen Zuschlag für "Wagnis und Gewinn" in Rechnung stellen, wenn er auch sonst in seinem Betrieb Reparaturen vergleichbarer Art für Dritte zur Gewinnerzielung durchführt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kapazitäten seines Unternehmens durch Drittaufträge nicht ausgelastet würden. Dabei ist auch der Anteil "Wagnis", der Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Gesamtkalkulation ist, berücksichtigungsfähig.
2. Nicht ersatzfähig sind hingegen die über die allgemeine Schadenspauschale hinausgehenden weiteren Kosten für die Schadensbekämpfung, die dem Unternehmer für die Unterhaltung einer eigenen Schadensabteilung entstehen, da diese Kosten nicht kausal auf die konkrete Schädigung zurückzuführen sind.
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IBRRS 2012, 3566
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11
1. Ruft eine Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung die Piloten eines Luftverkehrsunternehmens zur Arbeitsniederlegung auf, kann dies außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung zur Folge haben.*)
2. Das Luftverkehrsunternehmen ist in diesem Fall davon befreit, Ausgleichszahlungen für die Annulierung derjenigen Flüge zu leisten, die es absagt, um den Flugplan an die zu erwartenden Auswirkungen des Streikaufrufs anzupassen.*)
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IBRRS 2012, 3557
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 19.06.2012 - II ZR 241/10
1. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden.*)
2. Die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft können aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, mit der die nach dem LwAnpG 1990 gescheiterte Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft geheilt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.).*)
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IBRRS 2012, 3556
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 122/11
1. Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.*)
2. In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann.*)
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IBRRS 2012, 3554
![Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 177/11
Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gegen den Gesellschafter-Gesellschafter einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.*)
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IBRRS 2012, 3536
![Banken & Finanzen Banken & Finanzen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 176/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3535
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 05.06.2012 - XI ZR 177/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3525
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 88/11
1. Ist beim Abschluss eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher von diesem eine Widerrufsbelehrung zu unterschreiben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass bei Fehlen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts (hier: mangels Haustürsituation) die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht.*)
2. Für die Annahme, dass der Fristbeginn auch im Falle eines möglicherweise vereinbarten vertraglichen Widerrufsrechts von einer den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht genügenden Belehrung abhängig sein soll, reicht nicht aus, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat und im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen wollte.*)
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IBRRS 2012, 3506
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11
Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.*)
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IBRRS 2012, 3485
![Verbraucherrecht Verbraucherrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
LG Hannover, Beschluss vom 12.09.2012 - 14 T 20/12
1. Dem Verwender einer formularhaften Widerrufsbelehrung kommt die an eine Widerrufsbelehrung geknüpfte Schutzwirkung (auch im Fristlauf) nicht zugute, wenn sie in den vom Bundesverordnungsgeber in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV musterhaft vorgegebenen Text eingreift und ihn gegenüber einem Verbraucher in wesentlichen Punkten abändert oder verkürzt (hier betr. Widerrufsfolgen). Nur bei Verwendung des vollständigen Musters genießt der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.*)
2. Dies kann zur Folge haben, dass sich der Unternehmer nicht auf den Ablauf der Widerrufsfrist berufen kann.*)
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IBRRS 2012, 3471
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 146/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3470
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - VIII ZR 165/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3452
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 38/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3451
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 45/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3450
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - EnVR 40/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3435
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2010 - 16 U 16/06
1. Eine fristlose Kündigung wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung ist grundsätzlich nur nach einer Abmahnung zulässig.
2. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie entweder keinen Erfolg verspricht oder wenn das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint.
3. Eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses liegt nicht vor, wenn an bestehenden Problemen offen gearbeitet wird.
4. Eine auf die Insolvenz des Vertragspartners gestützte Kündigung kann ohne Abmahnung ausgesprochen werden, weil diese angesichts der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, keinen Erfolg verspricht. Dabei ist unerheblich, ob der Kündigende Kenntnis vom Eröffnungsgrund hat.
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IBRRS 2012, 3423
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.08.2012 - 5 U 492/12
1. Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht.*)
2. Der Vertrag zur Lieferung und Montage eines Specksteinofens verpflichtet den Auftragnehmer zur Einpassung in das Gebäude und zum fachgerechten Anschluss an den Kamin. Das geht über die Montage i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus. Mängelansprüche des Bestellers verjähren daher nach § 634a BGB.*)
3. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines derartigen Ofens wird ein vom Besteller zu leistendes Nutzungsentgelt nicht von Amts wegen berücksichtigt; das Gericht trifft insoweit auch keine Hinweispflicht.*)
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IBRRS 2012, 3420
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 - 5 U 79/04
1. Ein Vertrag über die Herstellung einer den Wünschen des Auftraggebers entsprechenden technischen Anlage stellt einen Werklieferungsvertrag dar.
2. Auf einen Werklieferungsvertrag über die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache (Einzelanfertigung) findet die Vorschrift des § 377 HGB über die Untersuchungs- und Rügepflicht Anwendung.
3. Handelt es sich bei dem Erwerber einer Anlage um einen Kaufmann, muss dieser die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist, und vielleicht sogar besondere betriebliche Einrichtungen und Fachkenntnisse voraussetzt. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Untersuchung mit fachmännischer Sorgfalt durchzuführen. Das Fehlen eines ganzen Anlagenteils ist bei ordnungsgemäßer Prüfung unschwer feststellbar.
4. Von dem Erwerber einer Maschine kann verlangt werden, dass diese nach der kompletten Montage alsbald in Gang gesetzt und erforderlichenfalls längere Zeit beobachtet wird. Hierbei sind auch die mit der Maschine herzustellenden Erzeugnisse stichprobenweise zu fertigen.
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IBRRS 2012, 3414
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2011 - 5 U 1004/10
1. Bestehen verschiedene Optionen mit unterschiedlichen Erfolgschancen, muss ein Fachunternehmen den Auftraggeber bei den vorvertraglichen Verhandlungen darauf hinweisen und darf typische Risiken einer bestimmten Lösung nicht verschweigen (hier: Anodenschutzanlage in Heizöltank zur Eindämmung von Korrosion).*)
2. Zu Gunsten des Auftraggebers wird vermutet, dass er sich beratungsgemäß verhalten hätte.*)
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IBRRS 2012, 3408
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 31.07.2012 - X ZR 154/11
Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften.*)
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IBRRS 2012, 3402
![Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2012 - 5 S 18/12
1. Eine Täuschung durch die unterlassene Aufklärung über den Umstand, dass über das Vermögen der Verkäuferin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, liegt nur dann vor, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin den Vertragszweck gefährdet und deshalb nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Käufer nach der Verkehrssitte eine entsprechende Aufklärung erwarten dürfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az VIII ZR 33/00, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003, Az 12 U 80/02, ZVI 2002, 459 - 462, zitiert nach juris Rn. 36).*)
2. Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann (vgl. dazu OLG Köln , Urteil vom 19.09.2003, Az 12 U 80/02, ZVI 2002, 459 - 462, zitiert nach juris Rn. 36).*)
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IBRRS 2012, 3398
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BGH, Urteil vom 20.07.2012 - V ZR 217/11
Kann sich ein Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht des Vertreters der Gegenseite berufen, ist es ihm auch verwehrt, seine Erklärungen nach § 178 BGB zu widerrufen oder die Gegenseite gemäß § 177 Abs. 2 BGB zu einer Genehmigung des Vertrages aufzufordern.*)
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IBRRS 2012, 3379
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BGH, Urteil vom 23.05.2012 - VIII ZR 210/11
Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.*)
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IBRRS 2012, 3358
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 268/11
Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.*)
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IBRRS 2012, 3347
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BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 117/10
Der Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsliquidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren.*)
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IBRRS 2012, 3309
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AG Spandau, Urteil vom 01.11.2011 - 70 C 73/11
1. Ein "Winterdienstvertrag" ist ein Werkvertrag, so dass bei mangelhafter Leistung die Vergütung zu mindern ist.
2. Wird gegen die den Eigentümer (hier: Mitglied der WEG) wegen unterlassener Reinigung ein behördliches Verwarngeld festgesetzt, begründet das einen Schadensersatzanspruch gegen die Schneeräumfirma, der gegen den verbleibenden Werklohnanspruch aufgerechnet werden kann.
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IBRRS 2012, 3308
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OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012 - 15 U 147/11
1. Keine richtlinienkonforme Auslegung von § 439 BGB bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern.*)
2. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil sich die Pflichten des Verkäufers nicht auf die Herstellung der Sache erstrecken.
3. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wenn er auf Veranlassung des Käufers die Kaufsache untersucht und diesem eine falsche Auskunft gibt.
IBRRS 2012, 3304
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OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 - 5 U 13/12
1. Ausgleichsberechtigter Eigentümer i. S. von § 9 III 1 GBBerG ist nur derjenige, der bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25.12.1993 Grundstückseigentümer war (Anschluss an OLG Dresden, NotBZ 2005, 81).*)
2. Der Inhaber einer Eigentumsverschaffungsvormerkung steht dem Eigentümer nicht gleich.*)
3. War der ausgleichsberechtigte Eigentümer zur Verschaffung lastenfreien Eigentums verpflichtet, kann der Erwerber von diesem die Abtretung des Ausgleichsanspruchs verlangen.*)
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IBRRS 2012, 3293
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OLG München, Beschluss vom 26.03.2012 - 18 U 3956/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2012, 3289
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LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012 - 2 O 61/12
Der Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten.*)
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IBRRS 2012, 3267
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OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 20 U 27/12
1. Auf einen Werklieferungsvertrag, der die Lieferung nicht vertretbarer Sachen zum Gegenstand hat, findet für die Bemessung der Vergütung bei Fehlen einer Parteivereinbarung die Vorschrift des § 632 BGB keine Anwendung.
2. Fehlt eine Regelung der Parteien über die Höhe des Entgelts, sind bei einem Werklieferungsvertrag die §§ 315 ff. BGB heranzuziehen. Hat der Verkäufer das ihm gemäß § 316 BGB zustehende Leistungsbestimmungsrecht durch eine - erste - Rechnungsstellung ausgeübt, ist er hieran grundsätzlich gebunden.
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IBRRS 2012, 3238
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BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 127/11
Für die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden wegen einer Begehrensneurose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind.*)
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IBRRS 2012, 3229
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KG, Beschluss vom 19.07.2012 - 23 U 79/12
1. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Neufahrzeug nach den zu sog. "Montagsautos" entwickelten Grundsätzen setzt voraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktritts einen Sachmangel aufweist.*)
2. Fehlt es daran, kann der Rücktritt nicht allein darauf gestützt werden, dass das Fahrzeug wegen einer Vielzahl in der Vergangenheit bestehender - zwischenzeitlich beseitigter - Mängel fehleranfällig sei.*)
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IBRRS 2012, 3207
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OLG Celle, Urteil vom 23.03.2011 - 14 U 89/09
1. Ein Verstoß gegen Herstellervorgaben stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn der Auftraggeber kein einheitliches System eines einzigen Herstellers vorgibt, sondern Materialien verschiedener Hersteller zur Ausführung kommen.
2. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine leistungsbezogene Verpflichtung und folgt unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631, 633 Abs. 2 BGB. In diesem Rahmen kann ein Unternehmer grundsätzlich auch verpflichtet sein, auf Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Vorleistungen hinzuweisen. Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt allerdings entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab.
3. Die Prüfungs- und Hinweispflicht folgt dem vom Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfang und wird hierdurch begrenzt. Die Prüfungspflicht reicht deshalb nicht über die vertragliche Leistungspflicht und deren Ordnungsgemäßheit hinaus.
4. Eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst erkennbar hinreichend fachlich in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten und Abweichungen von der an sich notwendigen Art der Ausführung zu erkennen.
5. Eine Einstandspflicht des Unternehmers wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine mangelnde Eignung der ihm zur Verfügung gestellten Materialien besteht nicht, wenn aufgrund des Prozessverhaltens des Auftraggebers feststeht, dass dieser aus einem etwaigen Hinweis keine Konsequenzen gezogen hätte.
IBRRS 2012, 3203
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BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11
1. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.*)
2. Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkretindividuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.*)
3. Der Wertersatz betreffend eine sogenannte Nettopolice für eine Lebens- und Rentenversicherung wird durch die Kündigung des Versicherungsvertrags nicht berührt.*)
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