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Sachgebiet: Allgemeines Zivilrecht

3421 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2012

IBRRS 2012, 1481
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Beiträge an Absatzfonds

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 221/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1466
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Verjährungsfrist bei verlorener Kenntnis von Daten vor dem 1.1.2002

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR 192/11

1. Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.*)

2. Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.*)

3. Besteht die Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Forderung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.*)

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IBRRS 2012, 1448
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Patronatserklärung umfasst auch Abwicklungsansprüche nach Mietende!

KG, Urteil vom 20.02.2012 - 8 U 20/11

1. Eine Patronatserklärung ist ein bürgschaftsähnliches Sicherungsmittel. Sie ist - ebenso wie die Bürgschaft - bei Vorliegen eines unbefristeten und damit ordentlich kündbaren Mietverhältnisses in angemessener Frist kündbar.*)

2. Vom Sicherungszweck der Patronatserklärung sind auch Ansprüche aus dem Abwicklungsverhältnis der Mietvertragsparteien nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst. Der Patron haftet daher weiterhin für Ansprüche des Vermieters, die daraus entstehen, dass der Mieter nicht sofort und/ oder nicht freiwillig aus den Mieträumen auszieht.*)

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IBRRS 2012, 1443
Waren/GüterWaren/Güter
Sonstiges Zivilrecht - Abnahmepreis für Altpapier sinkt: Vertragsanpassung?

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - 21 U 123/10

1. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag, insbesondere einen Kauf- oder Mietvertrag, zustande zu bringen. Es ergibt sich in der Regel aus einem aufschiebend bedingten Vertrag, der durch die Optionserklärung unbedingt wird. Ein Optionsrecht liegt auch vor, wenn dem Berechtigten ein langfristig bindendes Vertragsangebot gemacht wird. Ob die ein oder andere Art des Optionsrechts oder ein davon grundsätzlich abzugrenzender Vorvertrag vorliegt, ist Auslegungsfrage.

2. Gegenstand einer Bedingung kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein. Als Bedingung kann auch das freie Belieben einer Partei gemacht werden, sog. Potestativbedingung. Ein solches Rechtsgeschäft wird aber nur ausnahmsweise, etwa bei einem Ankaufs- oder Wiederverkaufsrecht, anzunehmen sein. Bindet sich nur eine Partei, während sich die Gegenpartei ihre Entscheidung vorbehält, liegt i.d.R. ein Vertragsangebot mit verlängerter Bindungswirkung (Option) und nicht ein bedingter Vertrag vor.

3. Eine Verlängerungsoption liegt vor, wenn ein Vertragspartner berechtigt ist, durch einseitige Erklärung das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Eine Verlängerungsklausel ist hingegen eine Vereinbarung, dass sich ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Vertragsteil innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf des Vertragsverhältnisses die weitere Fortsetzung ablehnt.

4. § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Veränderung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat.

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IBRRS 2012, 1419
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Facilitymanagement - Gebäudereinigung: Dienst- oder Werkvertrag?

LG Köln, Urteil vom 10.01.2012 - 5 O 51/11

Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Verträgen über die Reinigung von Gebäuden um Dienst- oder Werkverträge handelt, kommt auf den Einzelfall an. Es ist darauf abzustellen, ob die Erfolgsbezogenheit oder die bloße Erbringung von Stundenleistungen im Vordergrund der vertraglichen Verpflichtungen steht. Hierzu sind die Einzelheiten der wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen zur rechtlichen Einordnung des konkreten Vertrages heranzuziehen.

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IBRRS 2012, 1408
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Minderkapazität einer Photovoltaikanlage: Sach- oder Rechtsmangel?

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2011 - 5 U 932/11

1. Sind Kaufgegenstand lediglich die Rechte aus einem Pachtvertrag, aus persönlichen Dienstbarkeiten, einer Baugenehmigung und der Anschlusszusage des Netzbetreibers, kann der Erwerber keine Kaufpreisminderung darauf stützen, dass er mit der von ihm zu errichtenden Photovoltaikanlage nicht im erwarteten Umfang Strom erzeugen und einspeisen kann.

2. Zur Frage, inwieweit die enttäuschte Gewinnerwartung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt.

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IBRRS 2012, 1323
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Gaspreise: Anpassung an Inflationsfaktor

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - EnVR 31/10

1. Die Anpassung um einen jährlichen Inflationsfaktor für die Jahre 2005 und 2006 scheidet insoweit aus, als bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen Plankosten berücksichtigt worden sind.*)

2. Die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze sind in die periodenübergreifende Saldierung nach § 10 GasNEV einzubeziehen.*)

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IBRRS 2012, 1318
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Hausverbot für NPD-Vorsitzenden

BGH, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 115/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1289
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Energierecht - Plankosten und Mehrerlöse in der Energiewirtschaft

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - EnVR 16/10

1. Plankosten (hier: für die Beschaffung von Verlustenergie) können bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV nicht nachträglich geltend gemacht werden.*)

2. Die Neufassung des § 9 ARegV ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG gedeckt und auch im Übrigen wirksam. Sie ist rückwirkend auf die gesamte erste Regulierungsperiode anzuwenden.*)

3. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Er ist progressiv kumuliert auf einen jeweils konstanten Basiswert anzuwenden.*)

4. Die Saldierung von Mehrerlösen, die in der Phase vor der ersten kostenbasierten Entgeltgenehmigung angefallen sind, hat entsprechend § 9 StromNEV periodenübergreifend auch noch nach dem Übergang zur Anreizregulierung zu erfolgen, soweit die Mehrerlöse nicht schon zuvor angesetzt worden sind.*)

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IBRRS 2012, 1281
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Ersatz von Bestattungskosten als Geschäftsführung ohne Auftrag

BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - IV ZR 132/11

Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn d er Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung.*)

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IBRRS 2012, 1224
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Einwurfeinschreiben: Zugangsbeweis!

BGH, Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).*)

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IBRRS 2012, 1194
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - AGB-Kontrolle im Fitness-Studiovertrag: Kündigungsklausel

BGH, Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10

1. In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.*)

2. Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt.*)

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IBRRS 2012, 1187
ProzessualesProzessuales
Zivilrecht - Keine Entschädigung für Ehrverletzung in einem Gerichtsverfahren

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11

Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.*)

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IBRRS 2012, 1181
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Namensrecht: Bezeichnung einer Liegenschaft mit Familiennamen

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 188/09

Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter )verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.*)

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IBRRS 2012, 1154
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jeder Eigentümer hat sich an die Beschlusslage zu halten!

AG Dortmund, Urteil vom 11.01.2011 - 512 C 49/10

1. Jeder Eigentümer kann von dem anderen Eigentümer verlangen, dass er Beeinträchtigungen, die unter Verstoß gegen das Gesetz, die Teilungserklärung oder bestandskräftige Beschlüsse erfolgen, unterlässt.

2. Insbesondere haben die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums oder wegen unzulässigem Gebrauchs.

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IBRRS 2012, 1152
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Annahme ohne zeitliche Begrenzung möglich: Klausel unwirksam?

OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2011 - 14 U 1259/11

1. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Angemessenheit der Fortgeltungsklausel ist demnach anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln.

2. Ein aktives Verhalten des Verbrauchers zur Beseitigung eines nicht mehr gewünschten Vertrages ist grundsätzlich zumutbar, wie etwa die Widerrufsrechte aus §§ 312, 312 d, 495 BGB bei Verträgen zeigen, die sogar von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ausgehen. Gleiches gilt beispielsweise für Verlängerungsklauseln, die daran anknüpfen, dass der Kunde nicht rechtzeitig kündigt. Der Schutz vor unangemessener Benachteiligung erstreckt sich nicht auf jede Mühewaltung. Auch existiert ein gesetzliches Leitbild, das Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer eines Angebots entgegenstünde, nicht.

3. Die zeitlich unbeschränkte Annahmefähigkeit des Angebots (§ 242 BGB ist natürlich zu beachten) führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Unbefristete Schwebezustände sind dem Gesetz nicht fremd, z.B. nach § 108 Abs. 1, 2 BGB.

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IBRRS 2012, 1144
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag: Erst wirksam, wenn sich die Parteien ganz einig sind

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2012 - 24 U 96/11

1. Ist zur Regelung aller wesentlichen Punkte eines Mietverhältnisses mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (24 Monaten) und zahlreicher Nebenbestimmungen der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages von Anfang an beabsichtigt und zur Absicherung der beiderseitigen Interessen gemäß § 550 BGB gesetzlich auch geboten, konnten sich die Parteien jedoch nicht über alle von denen als regelungsbedürftig angesehenen Punkte einigen, dann ist der Vertrag gem. § 154 BGB nicht wirksam geschlossen worden.

2. Nur aufgrund eines bei Nutzungsbeginn herrschenden Einverständnisses über einen Teil der beabsichtigten vertraglichen Regelung kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass ein mündlicher Vertrag in Form eines entgeltlichen Nutzungsvertrages geschlossen wurde. Denn für jeden Vertrag, gleich welcher Art, somit auch für einen entgeltlichen Nutzungsvertrag, ist die Einigung über die auch nur von einer Partei als wesentlich angesehenen Vertragspunkte gemäß § 154 Abs. 1 BGB unabdingbare Voraussetzung.

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IBRRS 2012, 1081
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Vertragsrecht - Gaspreiserhöhung: Zustimmung durch Zahlung?

BGH, Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

1. Erhöht ein Versorgungsunternehmen einseitig den Gaspreis aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180).*)

2. Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf ein im Tarifkunden- oder Grundversorgungsverhältnis vorgesehenes gesetzliches Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV/§ 5 Abs. 2 GasGVV dann nicht stützen, wenn es dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde oder im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tarife/Preise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen (Bestätigung der Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860, und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, WM 2011, 1632).*)

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IBRRS 2012, 1019
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Sachverständigenkosten (Verkehrsunfall)

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 249/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1011
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Zivilrecht - Eigentumsbeeinträchtigung durch Wasserleitung durch ein Grundstück

BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 173/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0999
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Anpassung der Höhe des Erbbauzinses

BGH, Urteil vom 03.02.2012 - V ZR 23/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0994
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Schadensrecht - Schadensersatz bei veränderter Grundstücksgrenze

BGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 224/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0975
Mit Beitrag
Beruf, Handwerk und GewerbeBeruf, Handwerk und Gewerbe
Sonstiges Zivilrecht - Freisetzen von Asbestfasern ist Gesundheitsverletzung!

OLG Koblenz, Urteil vom 02.11.2011 - 1 U 1380/10

1. Beim Verlangen auf Ersatz eines erst zukünftig befürchteten Schadens auf Grund einer nach der Klagebehauptung bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts erfordert das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO des Weiteren zumindest die Möglichkeit des Schadenseintritts. Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein absolutes Rechtsgut gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann.*)

2. Das Einatmen eines potentiell krankmachenden Stoffes in erheblichem Umfang - hier: Freisetzen von Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses - stellt bereits dann eine Gesundheitsverletzung dar, wenn es noch nicht zum Krankheitsausbruch gekommen ist.*)

3. Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB findet auch auf rechtlich verbundene Forderungen verschiedener Gläubiger Anwendung, etwa im Falle des gemeinschaftlichen Forderungseinzugs.*)

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IBRRS 2012, 0973
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wartungsvertrag: Werk-, Dienst- oder Mietvertrag?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2012 - 22 U 120/11

1. Wartungsverträge können als Werk-, Dienst- oder Mietverträge zu qualifizieren sein. Es handelt sich dabei stets um eine Einzelbetrachtung.

2. Teilweise ist es möglich, solche Verträge schwerpunktmäßig einem bestimmten Vertragstyp zuzuordnen. Teilweise ist aber auch erforderlich, je nach betroffenem Regelungsgegenstand unterschiedliche Regelungen aus den jeweiligen Schuldverhältnissen anzuwenden. Das kann dazu führen, dass sich bestimmte Ansprüche - so aufgrund mangelhafter Wartung - nach den werkvertraglichen Regelungen richten, während die Abnahmeverpflichtung dem Kauf-, Miet- oder Dienstvertragsrecht unterfällt.

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IBRRS 2012, 0914
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - EuGH-Vorlage: Personenbezogene Daten bei Telekommunikationsleistung

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - III ZR 200/11

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)

Erlaubt Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37) die Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen, wenn der zum Zweck des Einzugs rückbelasteter Forderungen erfolgten Abtretung außer der allgemeinen Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz zu den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen folgende vertraglichen Bedingungen zugrunde liegen:*)

Der Diensteanbieter und der Zessionar verpflichten sich, die geschützten Daten nur im Rahmen ihrer Zusammenarbeit und ausschließlich zu dem dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Zweck und in der jeweils angegebenen Weise zu verarbeiten und zu nutzen; sobald die Kenntnis der geschützten Daten für die Erfüllung dieses Zwecks nicht mehr erforderlich ist, sind alle in diesem Zusammenhang vorhandenen geschützten Daten unwiederbringlich zu löschen oder zurückzugeben; die Vertragsparteien sind berechtigt, die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit bei der jeweils anderen Vertragspartei im Sinne dieser Vereinbarung zu kontrollieren; die überlassenen vertraulichen Unterlagen und Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung des Vertrags benötigen; die Vertragsparteien werden diese Mitarbeiter entsprechend dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichten; auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sind alle in diesem Zusammenhang vorhandenen vertraulichen Informationen unwiederbringlich zu löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückzugeben?*)

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IBRRS 2012, 0882
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Zustimmung zur Vertragsübernahme verweigert: Erfüllungsübernahme!

BGH, Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

Scheitert eine Vertragsübernahme daran, dass der Vertragspartner der ausscheidungswilligen Partei die hierzu erforderliche Zustimmung verweigert, ist der Übernehmer entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zweifel verpflichtet, den ausscheidungswilligen Vertragspartner von Verbindlichkeiten aus dem mit ihm fortbestehenden Vertragsverhältnis freizustellen (Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB).*)

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IBRRS 2012, 0881
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Änderungsvorbehalte sind (stets) unwirksam!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08

1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.

2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.

3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.

4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.

5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.

6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).




IBRRS 2012, 0863
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Teilnehmer bei Versorgungsleitungen ist kein Störer gem, § 1004 BGB

BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 120/11

Bei einer auf § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und vergleichbaren Vorschriften beruhenden Führung von Versorgungsleitungen ist der durch die Leitungen versorgte Anschluss- oder Teilnehmer weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer.*)

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IBRRS 2012, 0832
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Haftung eines Tierarztes wegen Ankaufsuntersuchung

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 164/11

Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZR 136/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).*)

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IBRRS 2012, 0802
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung

BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11

1. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.*)

2. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.*)

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IBRRS 2012, 0801
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - EuGH-Vorlage: Vorliegen einer Verbrauchersache und Gerichtsstand

BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZR 10/10

AEUV Art. 267; Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c, 17, 23 Abs. 1*)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)

1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen oder setzt Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?*)

2. Falls Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss: Ist der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?*)

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IBRRS 2012, 0784
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Pflichtverletzung durch Unterlassen und hypothetische Kausalität

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 63/11

1. Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte.*)

2. Die haftungsbegrenzende Rechtsfigur des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten kommt erst dann zum Tragen, wenn die Ursächlichkeit der durchgeführten rechtswidrigen Behandlung für den behaupteten Schaden festgestellt und mithin die Haftung grundsätzlich gegeben ist.*)

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IBRRS 2012, 0783
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Verkehrssicherung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen

BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11

1. Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB.*)

2. Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).*)

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IBRRS 2012, 0769
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
"Falsa demonstratio" bei Grunddienstbarkeiten beachtlich?

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2011 - 10 U 63/11

1. Soll aufgrund einer Grunddienstbarkeit ein Überbau auf ein Nachbargrundstück erfolgen (hier Unterbau einer Tiefgarage), muss für die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB zum Zeitpunkt der Verbindung die Eintragung der Grunddienstbarkeit zumindest notariell vereinbart worden sein; § 95 Abs. 1 S. 2 BGB greift nicht ein, wenn der Verbindende irrig vom Bestehen eines dinglichen Rechts ausgegangen ist oder eine Grunddienstbarkeit nach Errichtung des Bauwerks bestellt wird.*)

2. Eine Verwechslung der durch Grunddienstbarkeiten betroffenen Grundstücke ist dinglich nicht nach den Grundsätzen der "falsa demonstratio" unbeachtlich.*)

3. § 912 BGB kommt auch auf Grundstücke zur Anwendung, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind oder werden. Die Absicht des Erbauers, welches Grundstück Stammgrundstück sein soll und wie weit der Überbau reicht, kann dann insbesondere der (vorläufigen) Teilungserklärung zu entnehmen sein.*)

4. Für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Kaufvertrag, der der Makler- und Bauträgerverordnung unterliegt, ist maßgeblich, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Fälligkeit des Kaufpreises nicht eingetreten ist.*)

5. Eine notarielle Pfandfreigabeerklärung der Grundschuldgläubigerin beinhaltet als deren Rechtsgrund auch eine Freistellungsverpflichtung, die durch Erbringung der übrigen zur Löschung der Grundschuld erforderlichen Handlungen der Grundschuldgläubigerin und damit durch Vorlage des Grundschuldbriefs zu erfüllen ist. Auch wenn die Freistellungserklärung mit einer teilweisen Erfüllungshandlung der Grundschuldgläubigerin zusammenfällt, kann sie ohne Vorlage aller Löschungsunterlagen wie des Grundschuldbriefs den Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV genügen.*)

6. Wird die Verwendung der notariellen Pfandfreigabeerklärung durch einen Treuhandauftrag des Grundpfandgläubigers eingeschränkt, ist auch diese Weisung Teil der schuldrechtlichen Freistellungserklärung.*)

7. Genügt die Freistellungserklärung den Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV nicht und ist dennoch der Sicherungszweck erreicht, weil ein Anspruch auf Freistellung inzwischen entstanden ist, kann der verfrüht gezahlte Kaufpreis nicht wegen einer unzureichenden Freistellungserklärung zurückverlangt werden; vielmehr muss der Erwerber seinen inzwischen entstandenen Anspruch auf Freistellung durchsetzen.*)

8. Zahlt der Erwerber nach einer unzureichenden Freistellungserklärung ganz oder teilweise den Kaufpreis, hat der Bauträger die Kaufpreiszahlung für den Zeitraum zwischen Zahlung und Eintritt des Sicherungszwecks der Freistellungserklärung zu verzinsen.*)

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IBRRS 2012, 0768
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wärmeversorgungsvertrag über 15 Jahre unwirksam!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2010 - 7 U 44/10

1. Eine feste Laufzeitregelung von 15 Jahren in einem Vertrag über die Versorgung mit Warm- und Verbrauchswarmwasser unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV der Laufzeitbegrenzung des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV und ist daher unwirksam.*)

2. § 310 Abs. 2 BGB bestimmt lediglich die Nichtanwendung des AGB-Rechts auf bestimmte Verträge. Aus § 310 Abs. 2 BGB ergibt sich keine Durchbrechung des Anwendungsbereichs der AVBFernwärmeV, der von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV eröffnet wird.*)

3. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i. S. des § 307 Abs. 1 BGB liegt in der langen wirtschaftlichen Bindungsfrist, die vom Verordnungsgeber typischerweise nicht gewollt wird, wenn sie nicht durch besondere Vorteile aufgewogen wird.*)

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IBRRS 2012, 0763
SteuerrechtSteuerrecht
Steuerberater - Gründe zur Rückabwicklung eines Praxisübergabevertrags

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2011 - 2 U 65/11

1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist bei der Übertragung einer Steuerberaterpraxis in besonderer Weise zu beachten. Unterlagen zur Praxiswertermittlung dürften keine Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende Akten und Unterlagen dürften nur nach seiner Einwilligung übergeben werden.

2. Die erforderliche Zustimmung kann weder durch konkludentes Verhalten erteilt werden noch kann aus einem Schweigen des Mandanten auf ein entsprechendes Anschreiben auf eine konkludente Einwilligung des Mandanten gefolgert werden.

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IBRRS 2012, 0728
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Registrierte Domain kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB

BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 187/10

1. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.*)

2. Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.*)

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IBRRS 2012, 0702
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Richtlinienkonforme Auslegung im Reiserecht § 651k I S. 1 Nr. 1 BGB

BGH, Urteil vom 02.11.2011 - X ZR 43/11

§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet.*)

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IBRRS 2012, 0640
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Arbeitnehmervereinigung haftet ähnlich einem Anwalt!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 - 24 U 79/11

1. Wenn das Mitglied einer Arbeitnehmervereinigung bei dieser um Rechtsschutz nachsucht, kommt ein Rechtsberatungsvertrag regelmäßig mit der Arbeitnehmervereinigung selbst und nicht mit dem für diese tätigen Verbandsvertreter zustande.*)

2. Bei einer fehlerhaften Tätigkeit haftet die Arbeitnehmervereinigung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, ähnlich einem Anwalt, weil für Vereinigungen, die sich mit Rechtsberatung und Rechtsbesorgung befassen, grundsätzlich die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie für einen Rechtsanwalt gelten.*)

3. Der Verbandsvertreter der Arbeitnehmervereinigung, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet bzw. am Vergleichsschluss beteiligt ist, muss den Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen.*)

4. Die Regeln des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten sind nur anwendbar, wenn nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen.*)

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IBRRS 2012, 0631
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Aufwendungsersatzanspruch: Abzug "neu für alt" möglich?

BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 136/11

Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen kann durch einen Abzug "neu für alt" gemindert sein.*)

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IBRRS 2012, 0601
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 18.01.2012 - IV ZR 196/10

Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück, so lebt die "für die Dauer der Abtretung" widerrufene Bezugsrechtsbestimmung bei dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf (Fortführung von BGHZ 187, 220).*)

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IBRRS 2012, 0599
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Versehentliche Doppelzahlung an GbR und Haftung der Gesellschafter

BGH, Urteil vom 17.01.2012 - II ZR 197/10

1. Erbringt der Schuldner versehentlich eine weitere Zahlung auf seine gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründete Schuld, obwohl er diese bereits durch eine frühere Zahlung getilgt hat, so haftet ein Gesellschafter, der nach dem Abschluss des die Zahlungspflicht begründenden Vertrages, aber vor der versehentlichen Doppelzahlung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht für die Bereicherungsschuld der Gesellschaft, wenn die Doppelzahlung in dem ursprünglichen Vertrag nicht angelegt war.*)

2. Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.*)

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IBRRS 2012, 0596
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - § 20a WpHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB

BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10

1. § 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.*)

2. Die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist eine konkrete, zur Kursbeeinflussung geeignete Information im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Auch die Höhe des Subprime-Anteils der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments ist eine Information, die die Bank unmittelbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG betrifft und die daher in einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden muss.*)

3. Nach § 37b Abs. 1 WpHG kann ein Anleger wegen unterlassener Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung den Erwerbsschaden ersetzt verlangen, also Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der erworbenen Finanzinstrumente. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung erworben wurden, trägt der Anspruchsteller.*)

4. Der Anleger kann als Mindestschaden auch den Kursdifferenzschaden ersetzt verlangen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre als er tatsächlich war.*)

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IBRRS 2012, 0594
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Injektion eines homöopathischen Eigenblutprodukts

BGH, Urteil vom 17.01.2012 - VI ZR 336/10

Nach § 28 Fall 2 TFG gelten die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes jedenfalls nicht für Injektionen eines homöopathischen Eigenblutprodukts.*)

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IBRRS 2012, 0593
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Bezug von Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz am Netz

BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 119/11

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschluss- bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.*)

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IBRRS 2012, 0591
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Zivilrecht - Unentgeltliche Zuwendung einer Unterbeteiligung

BGH, Urteil vom 29.11.2011 - II ZR 306/09

Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Sinn von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vollzogen.*)

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IBRRS 2012, 0550
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter "verschiebt" Geld: Ansprüche der Eigentümer?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.02.2012 - 4 U 73/11

1. Bei der Behandlung von bereicherungsrechtlichen Vorgängen verbieten sich schematische Lösungen. Es sind Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten.

2. Für die Beurteilung, ob bei Vermögensverschiebungen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich eine "Leistung" vorliegt, und, bejahendenfalls, wer als Leistender zu gelten hat, kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zuwendungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an; stimmen diese nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht einer vernünftigen Person in der Lage des Zuwendungsempfängers geboten.

3. Tätigt ein Verwalter unberechtigterweise Hin- und Herüberweisungen von Buchgeldern zwischen den von ihm verwalteten Gemeinschaftskonten ist es für jeden einzelnen Bereicherungsanspruch der betroffenen Wohnungseigentümer im Einzelfall zu entscheiden, ob tatsächlich eine Leistung im rechtlichen Sinne vorliegt oder nicht.

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IBRRS 2012, 0502
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - § 823 BGB: Zugehörigkeit in politische Vereinigung in Sozialsphäre

BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10

Zur Einordnung der Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung in die Sozialsphäre.*)

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IBRRS 2012, 0497
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für Stammrecht

BGH, Urteil vom 10.01.2012 - VI ZR 96/11

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F..*)

2. Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein.*)

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IBRRS 2012, 0492
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Anrechnung von Zahlungen des Zwangsverwalters nach ZVG

BGH, Urteil vom 09.12.2011 - V ZR 131/11

1. Zahlungen, die der Zwangsverwalter in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben an den Gläubiger leistet, muss der Schuldner mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen.*)

2. Die Begleichung rückständiger Hausgelder oder rückständiger Sonderumlagen gehört nicht zum Pflichtenkreis des Zwangsverwalters. Solche Zahlungen können dem Schuldner daher nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden.*)

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