Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 4276OLG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - 9 U 40/11
Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache*)
VolltextIBRRS 2011, 4275
KG, Beschluss vom 18.10.2011 - 1 W 571/11
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 4271
BGH, Urteil vom 08.07.1987 - VIII ZR 274/86
Zur Abgrenzung einer Verjährungshemmung des kaufrechtlichen Wandelungsanspruchs entsprechend § 639 Abs. 2 BGB von einer Verjährungsunterbrechung nach § 208 BGB, wenn der Verkäufer die als mangelhaft beanstandete Kaufsache auf Verlangen des Käufers nachzubessern versucht.*)
VolltextIBRRS 2011, 4268
BGH, Urteil vom 02.10.1987 - V ZR 42/86
1. Eine Anschlußberufung gem. § 521 ZPO ist nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht.
2. Ist ein notarieller Grundstücksvertrag noch nicht durch Auflassung vollzogen, dann muß eine diesen Vertrag inhaltlich ergänzende mündliche Vereinbarung der Vertragsparteien beurkundet werden.
VolltextIBRRS 2011, 4266
BGH, Urteil vom 26.11.1987 - IX ZR 162/86
Bei Schadensersatzansprüchen aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB und § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO beginnt die Verjährungsfrist bereits dann zu laufen, wenn der Geschädigte weiß, daß die anderweitige Ersatzmöglichkeit den Schaden mindestens teilweise nicht deckt, und ihm daher die Erhebung einer Feststellungsklage zuzumuten ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4265
BGH, Urteil vom 17.12.1987 - VII ZR 307/86
Füllt ein Bauherr einen Vordruck aus, wonach er einen Architekten bevollmächtigt, für ein bestimmtes Bauvorhaben “die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren ... zu erledigen”, und verpflichtet er sich im Anschluß daran formularmäßig, dem Architekten “die Architektenleistungen (Planungs-, Ausführungs- und Überwachungsleistungen) für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden Architektenvertrages zu übertragen”, so kommt damit lediglich ein Vorvertrag des Inhalts zustande, daß der Abschluß des eigentlichen Architektenvertrages - jedenfalls ab Leistungsphase 5 des § 15 HOAI - von der tatsächlichen, der freien Entscheidung des Bauherrn unterliegenden Durchführung des Bauvorhabens abhängig sein soll.*)
VolltextIBRRS 2011, 4264
BGH, Urteil vom 29.03.1988 - VI ZR 311/87
Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers beim Einsatz eines Kranwagens zum Abbau eines Karussells.*)
VolltextIBRRS 2011, 4263
BGH, Urteil vom 17.05.1988 - VI ZR 233/87
Eine Vereinbarung, die ein Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil naher Angehöriger treuwidrig zum Schaden des Vertretenen trifft, verstößt i. S. des § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist nichtig. Die Sittenwidrigkeit der Absprache erfaßt auch das Hauptgeschäft zwischen den Vertragsparteien.*)
VolltextIBRRS 2011, 4260
BGH, Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88
1. Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich identisch.*)
2. Für die den Arzt auf Grund einer Sorgfaltsverletzung treffende Verantwortung macht es keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen oder in dem Unterlassen einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt.*)
3. Die Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfaßt regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, daß durch seine Behandlung die Zuziehung eines anderen Arztes veranlaßt wird und dieser sich bei der Nachbehandlung des Patienten seinerseits fehlerhaft verhält.*)
VolltextIBRRS 2011, 4257
BGH, Urteil vom 11.10.1988 - XI ZR 1/88
Im Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer einer Ware kann die Herausgabe einer Gebrauchsanweisung ohne das Hinzukommen zusätzlicher Umstände nicht als Ausdruck des Willens des Herstellers gedeutet werden, mit dem ihm unbekannten Endabnehmer einen Auskunftsvertrag zu schließen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4255
BGH, Urteil vom 14.12.1988 - I ZR 235/86
Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Beschädigung des Frachtgutes mindert sich der Anspruch auf Fracht nach Art. 23 Abs. 4 CMR, Art. 25 Abs. 1 CMR anteilig, ohne daß es auf eine Aufrechnung des anderen Teils ankommt. Die aufgrund des Teilverlustes bzw. der Teilbeschädigung gegebenen Schadensersatzansprüche können dagegen nur im Aufrechnungswege geltend gemacht oder selbständig eingeklagt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 4253
BGH, Urteil vom 22.02.1989 - VIII ZR 4/88
Wer gegenüber dem Partner im Laufe der Verhandlungen den späteren Vertragsabschluß ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten als sicher hinstellt, haftet aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich auch dann, wenn er das berechtigte Vertrauen des anderen Teils nicht schuldhaft herbeigeführt hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 4250
BGH, Urteil vom 08.06.1989 - X ZR 50/88
In der Aufrechnung mit einer bestrittenen (und in Wahrheit nicht bestehenden) Forderung gegen eine unbestrittene Forderung kann ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der letzteren i. S. von § 208 BGB gesehen werden; ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
VolltextIBRRS 2011, 4249
BGH, Urteil vom 09.10.1989 - II ZR 16/89
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-Gesellschafter, der bei Abschluß des Vertrages über die Anstellung eines Geschäftsführers für die Gesellschaft auftritt, ohne von den übrigen Gesellschaftern zu ihrer Vertretung ermächtigt zu sein, nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht haftet.*)
VolltextIBRRS 2011, 4248
BGH, Urteil vom 16.05.1989 - VI ZR 251/88
Die Verjährungsfrist des § 852 Absatz 1 BGB wird nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterläßt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4242
OLG Bremen, Beschluss vom 01.11.2011 - 3 AR 16/11
1. Wird ein Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem möglicherweise anderweitig ersatzpflichtigen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist schon die Entstehung eines solchen Anspruchs gegen den Notar und damit auch die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem Dritten ausgeschlossen, solange eine solche Ersatzmöglichkeit gegen den Dritten in Betracht kommt.*)
2. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet in einem solchen Fall mangels Bestehen einer Streitgenossenschaft aus.*)
VolltextIBRRS 2011, 4240
BGH, Urteil vom 31.10.1989 - VI ZR 84/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4239
BGH, Urteil vom 02.11.1989 - X ZR 197/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4238
BGH, Urteil vom 14.11.1989 - X ZR 116/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4237
BGH, Urteil vom 24.11.1989 - V ZR 16/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4236
BGH, Urteil vom 21.12.1989 - X ZR 30/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4235
BGH, Urteil vom 01.02.1990 - IX ZR 188/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4234
BGH, Urteil vom 10.05.1990 - I ZR 175/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4233
BGH, Urteil vom 15.05.1990 - X ZR 128/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4232
BGH, Urteil vom 13.11.1990 - XI ZR 217/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4231
BGH, Urteil vom 20.12.1990 - IX ZR 268/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4225
BGH, Urteil vom 06.10.2011 - III ZR 34/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4222
BGH, Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 46/10
1. Ist in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.*)
2. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.*)
3. Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4217
BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10
Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Entgelte für die Benutzung seiner Eisenbahninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen - bei Beachtung der eisenbahnrechtlichen Entgeltgrundsätze - nach billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4214
BGH, Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4213
BGH, Urteil vom 23.01.1991 - VIII ZR 122/90
1. Wird dem Käufer in AGB des Verkäufers ein unentgeltliches oder kostenloses Nachbesserungs- oder Nachlieferungsrecht eingeräumt, ist dieser nur zur Übernahme derjenigen Kosten verpflichtet, die für die Erfüllung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht am ursprünglichen Lieferungsort erforderlich sind.*)
2. Das Verbringen der Kaufsache an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers entspricht nur dann dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache i. S. des § BGB § 476a S. 2 Halbs. 2 BGB, wenn diese ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt ist; die dem Verkäufer bei Vertragsschluß bekannte Absicht des Käufers zur Weiterveräußerung der Sache genügt nicht.*)
3. Aufwendungen i. S. des § BGB § 476a S. 1 BGB sind auch solche, die zum Auffinden der Schadensursache notwendig sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 4212
BGH, Urteil vom 21.03.1991 - IX ZR 286/90
1. Ein Gesamtschuldner ist im Vergleichsverfahren über das Vermögen des anderen Gesamtschuldners auch dann Vergleichsgläubiger, wenn er den Gläubiger erst nach Eröffnung des Verfahrens befriedigt.*)
2. Jedenfalls nach Aufhebung des Verfahrens, in dem ein Liquidationsvergleich gerichtlich bestätigt worden war, ist das Recht eines Vergleichsgläubigers, den Schuldner auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, nur insofern durch fehlendes Rechtsschutzinteresse begrenzt, als der Vergleichsgläubiger aus dem bestätigten Vergleich in Verbindung mit einem Auszug aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis gegen den Schuldner vollstrecken kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4210
BGH, Urteil vom 14.05.1991 - X ZR 2/90
Wurde vereinbart, daß sich der Besteller eines Maschinenteils mit einem Pauschalbetrag an den Entwicklungskosten beteiligt, und stellt sich später heraus, daß nach Vertragsschluß keine weiteren Entwicklungskosten anfielen, steht dem Besteller weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Rückzahlungsanspruch zu.
VolltextIBRRS 2011, 4209
BGH, Urteil vom 29.05.1991 - VIII ZR 214/90
Bei schwebend unwirksamer Abtretung einer Kaufpreisforderung führt die vom Zessionar erklärte fruchtlose Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung auch dann nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche, wenn die Abtretung später genehmigt wird.*)
VolltextIBRRS 2011, 4206
BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 87/90
Der Grundsatz, daß durch AGB die Verpflichtung des Gläubigers nicht abbedungen werden kann, auf einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die aus diesem Grund verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen (BGHZ 63, BGHZ Band 63 Seite 256 = NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 163 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 58), gilt auch für Handelsvertreterverträge.*)
VolltextIBRRS 2011, 4205
BGH, Urteil vom 13.02.1992 - III ZR 28/90
1. Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils, wenn zwei selbständig nebeneinanderstehende Klagegründe zugleich wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden.*)
2. Ein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen dem von einem Vertragspartner zu vorvertraglichen Verhandlungen hinzugezogenen sachkundigen Berater und der Gegenpartei kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht; dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch die Gegenpartei eines sachkundigen Beistandes versichert hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 4204
BGH, Urteil vom 29.04.1992 - XII ZR 105/91
Eine Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts, die vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ausgesprochen wird, begründet keinen Verzug.*)
VolltextIBRRS 2011, 4203
BGH, Urteil vom 12.01.1993 - X ZR 115/90
Bei einem Rücktritt von einem Vertrag wegen Nichterfüllung oder wegen Mängeln ist die vorherige Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Hersteller der Ware die von dem Abnehmer behaupteten Mängel bestreitet, wenn er zugleich ernsthafte Verhandlungen über die Streitpunkte anbietet.
VolltextIBRRS 2011, 4202
BGH, Urteil vom 26.01.1993 - X ZR 90/91
1. Einer Nachfristsetzung zur Nachbesserung (Lieferung einer Maschine) bedarf es nicht, wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt ist (Maschine wird sofort benötigt).
2. Eine Haftungsbeschränkung für Wandelung oder Schadensersatz in den AGB des Lieferanten auf grobes Verschulden ist unwirksam, wenn sie damit wesentliche, aus der Natur des Vertrags folgende Rechte und Pflichten betrifft. Die Beschränkung der Haftung im Rahmen der Mängelgewährleistung auf grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam, wenn sie dem Besteller den Nachbesserungsanspruch nicht beläßt und bei deren Erfolglosigkeit nicht Rücktritt, Wandelung oder Minderung gewährt.
VolltextIBRRS 2011, 4201
BGH, Urteil vom 25.02.1993 - VII ZR 24/92
1. Ein vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland zur Post gegebener Einspruch gegen einen auf der Grundlage der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts erlassenen Schiedsspruch ist nach dem Beitritt als Berufung zu behandeln.*)
2. Auf vor dem 1. 7. 1990 zwischen ehemaligen volkseigenen Betrieben geschlossene Wirtschaftsverträge ist das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. 3. 1982 auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter anzuwenden.*)
3. Hat der Ministerrat der DDR durch Beschluß wegen umweltbelastender, gesundheitsschädlicher Produktion bei einem volkseigenen Betrieb die Stillegung von Produktionsanlagen angeordnet und führt dieser Beschluß zur Aufhebung eines Wirtschaftsvertrags, der eine Lieferung an den von der Stillegung betroffenen volkseigenen Betrieb zum Gegenstand hat, so ist dieser volkseigene Betrieb in Ermangelung einer anderweitigen Regelung seinem Vertragspartner regelmäßig zum Aufwendungsersatz nach § DDR-VERTRAGSG 1982 § 79 DDR-VERTRAGSG 1982 § 79 Absatz I 1 DDR-VertragsG 1982 verpflichtet.*)
4. § DDR-VERTRAGSG 1982 § 79 DDR-VERTRAGSG 1982 § 79 Absatz I 1 DDR-VertragsG 1982 weist jedem Partner eines Wirtschaftsvertrags das Risiko zu, daß die Aufhebung des Vertrags auf Umstände in seinem jeweiligen Bereich zurückzuführen ist, und knüpft hieran die Pflicht zum Aufwendungsersatz. Diese Vorschrift enthält insoweit eine abschließende Risikoregelung, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließt.*)
5. Der Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft der DDR zur sozialen Marktwirtschaft im Jahr 1990 begründet jedenfalls dann nicht den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bezüglich eines zwischen volkseigenen Betrieben in der DDR vor dem 1. 7. 1990 geschlossenen Wirtschaftsvertrags, wenn dieser Übergang keine einschneidende Änderung zu Lasten einer Seite bewirkt, sondern nur dazu führt, daß eine der kraft Umwandlung aus den volkseigenen Betrieben entstandenen Kapitalgesellschaften ihre marktwirtschaftliche Existenz mit Altschulden beginnt, die bereits bei ihrem Vorgängerbetrieb unter der Geltung des planwirtschaftlichen Systems entstanden sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 4200
BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 115/91
Zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Gläubiger eines titulierten Anspruchs die Zwangsvollstreckung ankündigt und den Titel zustellen läßt, es zu einer Vollstreckungshandlung i. S. des § BGB § 209 BGB § 209 Absatz II Nr. 5 BGB jedoch nicht kommt, weil der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage erhebt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirkt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4199
BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92
Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Konkurs, so wandelt sich der Anspruch in eine - in die Masse fallende - Forderung auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um.*)
VolltextIBRRS 2011, 4198
BGH, Urteil vom 30.09.1993 - VII ZR 47/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4196
BGH, Urteil vom 01.12.1993 - VIII ZR 129/92
Zur Frage des Rechts zur fristlosen Kündigung bei unberechtiger fristloser Kündigung der Gegenseite.*)
VolltextIBRRS 2011, 4195
BGH, Urteil vom 02.02.1994 - VIII ZR 262/92
1. Werden Gewährleistungsansprüche gegen den Klauselverwender auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt, so muß dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
2. Wer das Wiederaufleben der Ansprüche von Wandelung und Minderung nicht an den Wortlaut des Gesetzes ("Fehlschlagen der Nachbesserung”) knüpft, sondern statt dessen Anwendungsfälle des Fehlschlagens aufzählt, muß sämtliche Erscheinungsformen des Fehlschlagens aufzählen, will er sich nicht dem Verdikt der Unwirksamkeit der Klausel insgesamt aussetzen.
3. Dem Pkw-Wandelungsbegehren steht mangels zureichender Anhaltspunke im Einzelfall nicht der Einwand der Verwirkung entgegen, der sich auf den Umstand gründet, daß der Wandelungsberechtigte das Fahrzeug während des Wandelungsprozesses weiterbenutzt. Denn im Regelfall ist die Weiternutzung (gegen Wertersatz der Gebrauchsvorteile) die gegenüber der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs günstigere Verhaltensalternative.
VolltextIBRRS 2011, 4193
BGH, Urteil vom 27.04.1994 - VIII ZR 223/93
1. Die Widerrufsbelehrung nach § ABZG § 1b ABZG § 1B Absatz II 2 AbzG muß den Beginn der Widerrufsfrist unmißverständlich kennzeichnen.*)
2. Die Bezeichnung des Fristbeginns mit den Worten “ab heute” entbehrt auch dann der notwendigen Klarheit, wenn die Widerrufsbelehrung am selben Tag unterzeichnet wird, an dem auch die Vertragsurkunde ausgehändigt wird, weil diese Formulierung beim Käufer den unzutreffenden (vgl. § BGB § 187 BGB § 187 Absatz I BGB) Eindruck nahelegt, bei der Fristberechnung werde dieser Tag mitgezählt.*)
3. Zur Frage der “drucktechnisch deutlichen Gestaltung” einer Widerrufsbelehrung durch Verwendung größerer Absätze und eines etwas geringeren Randabstandes bei im übrigen gleichem Schriftbild.*)
VolltextIBRRS 2011, 4192
BGH, Urteil vom 28.06.1994 - X ZR 95/92
Zum Schuldnerverzug bei Unterlassung einer gebotenen Mitwirkung des Bestellers.
VolltextIBRRS 2011, 4191
BGH, Urteil vom 10.10.1994 - VIII ZR 295/93
1. Im leasingtypischen Dreiecksverhältnis kann die Rechtsprechung des BGH zum werkvertraglichen Nachbesserungsrecht, wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § BGB § 320 BGB wegen vorhandener Mängel auch nach Abtretung der Mängelansprüche an einen Dritten zusteht, weil der Werkunternehmer andernfalls trotz mangelhafter eigener Leistung die volle Bezahlung des Werklohnes vom Besteller verlangen könnte, entsprechend zur Anwendung gebracht werden mit der Folge, daß der Leasinggeber dem Kaufpreisanspruch des Lieferanten den dem Leasingnehmer abgetretenen vertraglichen Nachbesserungsanspruch einredeweise entgegenhalten kann.
2. Steht aufgrund schriftlicher Erklärung fest, daß der Leasingnehmer das Leasinggut in Empfang genommen und einen Testlauf für gut befunden hat, dann kann es für die Frage, ob der Leasinggeber dem Lieferanten den Kaufpreis für das Leasinggut bezahlen muß, nicht darauf ankommen, daß der Leasingnehmer diese Erklärung auf einem Formular des Lieferanten abgegeben hat, statt dies auf den dafür vorgesehenen Formularen des Leasinggebers zu tun
VolltextIBRRS 2011, 4190
BGH, Urteil vom 30.11.1994 - XII ZR 59/93
Ausgleichsansprüche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten nach § BGB § 426 Abs. BGB § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Besonderheiten andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i. S. des § BGB § 426 Abs. BGB § 426 Absatz 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich.*)
Eines Hinweises des zahlenden an den anderen Ehegatten, er werde die gemeinsamen Schulden wegen des Scheiterns der Ehe nicht mehr alleine tragen, bedarf es für die - auch rückwirkende - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht. *)
VolltextIBRRS 2011, 4187
AG Heidenheim, Urteil vom 03.05.2011 - 3 C 329/11
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist.
2. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht unzweckmäßig, nur weil die Abrechnung auf Basis der Reparaturrechnung betrieben wird. Bei einem großen Schaden kann es dem Geschädigten nicht verwehrt werden, die erforderlichen Reparaturkosten auf einer gesicherten Basis feststellen zu lassen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird oder der Geschädigte sich doch entschließt, das Fahrzeug unrepariert zu lassen.
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