Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3503 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4095
BGH, Urteil vom 10.01.1996 - VIII ZR 327/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4093

BGH, Urteil vom 26.03.1996 - X ZR 100/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4091

BGH, Urteil vom 03.04.1996 - VIII ZR 3/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4090

BGH, Urteil vom 26.06.1996 - XII ZR 38/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4088

BGH, Urteil vom 10.10.1997 - V ZR 74/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4087

OLG München, Urteil vom 26.10.2011 - 3 U 1548/11
Ergibt sich aus den Zeugenaussagen die Notwendigkeit, Sachverständigengutachten einzuholen, etwa weil das Gericht die Beweisführung einer Partei als unzureichned betrachtet, oder weil es selbst eine Beweiserhebung als notwendig ansieht, so muss das Gericht das Gutachten einholen, ansonsten stellt dies einen schweren Verfahrensfehler dar.

IBRRS 2011, 4086

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - 2 U 35/09
1. Dritter im Sinne des § 839 BGB ist jeder, dessen Interessen die Amtspflicht dient und in dessen Rechtskreis durch die Pflichtverletzung eingegriffen wird. Bei einer Auskunft besteht die Amtspflicht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird.
2. Erteilt die Gemeinde bzw. das Bauamt einem Baufinanzierer unrichtige Informationen in Bezug auf Bebaubarkeit eines Grundstücks und gewährt dieser daraufhin ein Baudarlehn, ist die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Grundstück im Ergebnis wegen fehlender Bebaubarkeit weniger wert ist und dementsprechend weniger Sicherheit bietet.

IBRRS 2011, 4084

OLG München, Beschluss vom 05.08.2010 - 27 Wx 45/10
Die Verpflichtung des Eigentümers dem Versprechensempfänger, mehrere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gleichen Inhalts zugunsten beliebiger vom Versprechensempfänger benannter Dritter zu bestellen, kann durch eine Vormerkung gesichert werden.

IBRRS 2011, 4080

BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 180/04
Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. 1. 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.*)

IBRRS 2011, 4072

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97
Die Fortsetzung von Verhandlungen wird erst dann verweigert im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn ein Abbruch der Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.*)

IBRRS 2011, 4071

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 357/96
Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB wirkt für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben.*)

IBRRS 2011, 4070

BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98
1. Bei einer stillen Sicherungszession macht der Zedent die abgetretene Forderung grundsätzlich als Berechtigter geltend und führt damit die Unterbrechung der Verjährung herbei, auch wenn er die Abtretung nicht aufdeckt. *)
2. In einer späteren Umstellung des Klagantrages auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liegt keine Änderung des Streitgegenstandes.*)

IBRRS 2011, 4068

BGH, Urteil vom 19.10.1999 - X ZR 26/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4067

BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 207/98
1. Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.*)
2. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Anspruchs.*)

IBRRS 2011, 4066

BGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 81/99
1. Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts muss sich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Verständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.*)
2. Zur Vergütung des Kaufmanns nach § 354 HGB.*)

IBRRS 2011, 4063

BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I ZR 58/03
Die in Ziff. 24 ADSp (Fassung 1998) enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfüllungsgehilfen ist im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gem. § 9 II Nr. 2 AGBG a.F. unwirksam, weil sie unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 BGB abweicht.*)

IBRRS 2011, 4061

BGH, Urteil vom 13.03.2001 - VI ZR 142/00
Zur Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Musikkonzerten gegenüber den Gefahren, die Konzertbesuchern durch Gehörschäden infolge übermäßiger Lautstärke der dargebotenen Musik drohen.*)

IBRRS 2011, 4060

BGH, Urteil vom 20.02.2001 - VI ZR 179/00
Zum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2011, 4059

BGH, Urteil vom 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
Zu der Frage einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs.*)

IBRRS 2011, 4058

BGH, Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 116/99
Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.*)

IBRRS 2011, 4057

BGH, Beschluss vom 16.06.2000 - BLw 19/99
Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlass des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).*)

IBRRS 2011, 4056

BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03
Kaufvertrag ist infolge fehlerhafter Rentabilitätsberechung nicht sittenwidrig.

IBRRS 2011, 4053

BGH, Urteil vom 11.11.2010 - III ZR 57/10
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.*)

IBRRS 2011, 4049

LG Bochum, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 291/09
Auch die mietvertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliegt der Verjährung.

IBRRS 2011, 4044

BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
IBRRS 2011, 4039

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.2011 - 2-11 S 277/10
1. Der Zugang einer formell ausreichenden Abrechnung beim Mieter ist Voraussetzung für den Beginn der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB.
2. Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, die eine Zusammenstellung der Gesamtkosten enthält sowie die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen; sie muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.

IBRRS 2011, 4028

OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2011 - 14 U 367/11
1. Anpflanzungen, die insbesondere zu DDR-Zeiten gesetzt wurden und nunmehrige gesetzliche Mindestabstände zu den Grenzen verletzen, genießen nach wie vor den Schutz gesetzlicher Ausschlussfristen (hier SächsNRG § 15).
2. Unabhängig von der Ausschlussfrist gilt die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren (SächsNRG § 14 Abs. 1).
3. Ein Abweichen von den nachbarrechtlichen Sonderregelungen auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGB § 242) kommt nur höchst ausnahmsweise in Betracht.

IBRRS 2011, 4009

BGH, Urteil vom 21.09.2011 - VIII ZR 184/10
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, WM 2008, 368).*)

IBRRS 2011, 4003

BGH, Urteil vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.*)

IBRRS 2011, 3991

KG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 W 193/11
Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Anschluss an BGH, NJW 2011, 1958).*)

IBRRS 2011, 3990

KG, Beschluss vom 21.01.2011 - 9 W 76/10
Darin, dass die Finanzbehörden Medienvertretern gestatten, sie bei einem Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Steuerschuldners zu begleiten, kann eine Amtspflichtverletzung liegen; führt die hierdurch ermöglichte Produktion und Ausstrahlung des bei der Wohnungsdurchsuchung entstandenen Filmmaterials im Fernsehen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, so kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht.*)

IBRRS 2011, 3989

AG Erkelenz, Urteil vom 23.04.2010 - 15 C 216/09
1. Die Klausel in einem als Wohn- und Betreuungsvertrag bezeichneten Vertrag, wonach das Vertragsverhältnis im Fall des Todes des Bewohners mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monat endet, ist unwirksam, auch wenn das Heimgesetz keine Anwendung findet, sich aber aus den Gesamtumständen die Vergleichbarkeit mit einem Vertrag, der dem Heimgesetz unterfallen würde, ergibt. Ein Indiz hierfür ist, wenn ein erheblicher Teil des Entgelts auf die angebotenen und vorgehaltenen Betreuungsleistungen entfällt.*)
2. Die Klausel in einem Wohn- und Dienstleistungsvertrag, dass für Zeiten der Abwesenheit des Bewohners ohne zeitliche Begrenzung kein Entgelt erstattet wird, ist unwirksam.*)

IBRRS 2011, 3986

LG Dortmund, Urteil vom 10.03.2011 - 11 S 148/10
1. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. 10 ff. WEG, § 823 Abs. 1 BGB wegen eigenmächtigen Baumschnitts ist ein gemeinschaftsbezogener Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, den der Verband geltend machen kann.
2. Wenn der ursprüngliche Zustand des Baumes nicht wiederhergestellt werden kann, steht es der Gemeinschaft frei, auch die zum Ausgleich der Wertminderung geleistete bzw. zu leistende Summe zumindest vorläufig im Gemeinschaftsvermögen zu belassen, um ggf. Folgekosten des Schadensereignisses hiervon bestreiten zu können. Eine solche Vorgehensweise entspricht ohne weiteres ordnungsgemäßer Verwaltung.

IBRRS 2011, 3985

OLG Celle, Urteil vom 19.05.2011 - 13 U 6/10
1. Zu der Frage, ob das in der AVBGasV bzw. der GasGVV enthaltende Preiserhöhungsrecht als allgemeine Geschäftsbedingung in einen Sondervertrag betreffend den Gasbezug einbezogen worden ist.*)
2. Die Preisanpassungsklausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst", benachteiligt den Vertragspartner unangemessen.*)
3. Zu der Frage, ob dem Versorgungsunternehmen ein einseitiges Preis änderungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuzubilligen ist.*)

IBRRS 2011, 3984

AG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2011 - 34 C 36/10
Die rechtmäßige Besitzerin eines Schuppens kann von dem Störer - der einen Holzstützpfosten direkt vor der Schuppentür errichtet hat, so das diese Schuppentür sich nur noch 17cm öffnen lässt - gem. §§ 858, 861 und 862 BGB verlangen, dass diese Störung beseitigt wird.*)

IBRRS 2011, 3983

AG Gießen, Urteil vom 07.03.2011 - 48 C 130/10
1. Öl- und Lackierungsarbeiten gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen.
2. Zur Wirksamkeit einer Klausel über Öl- und Lackierungsarbeiten im Übergabeprotokoll.

IBRRS 2011, 3971

LG Berlin, Urteil vom 08.07.2011 - 5 O 60/10
Die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses zwischen einem Stromversorgungsunternehmen und einem in einem Wohnheim eingewiesenen Obdachlosen kommt regelmäßig nicht in Betracht.*)

IBRRS 2011, 3962

LG München I, Urteil vom 08.08.2011 - 1 S 4470/11
Auch eine gesondert erstellt Heizkostenabrechnung muss in der Jahresgesamt- und in den Jahreseinzelabrechnungen berücksichtigt und es müssen zumindest in den Jahreseinzelabrechnungen Jahresendsalden ausgewiesen werden. Andernfalls widersprechen sowohl die gesonderte Heizkostenabrechnung als auch die Jahresrestabrechnung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sind für unwirksam zu erklären.*)

IBRRS 2011, 3961

LG München I, Urteil vom 27.06.2011 - 1 S 1062/11 WEG
1. Ob ein Negativbeschluss einer späteren positiven Beschlussfassung entgegensteht, ist durch objektiv-normative Auslegung zu bestimmen. Eine Sperrwirkung wird demnach regelmäßig nicht gegeben sein, wenn sich der Beschluss in einer reinen Ablehnung des gestellten Antrages erschöpft.*)
2. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, welche die Instandhaltung und Instandsetzung u.a. der Außenfenster einer Sondereigentumseinheit mit Ausnahme des Außenanstrichs dem jeweiligen Sondereigentümer auferlegt, ist grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass von ihr auch eine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erfasst wird, jedenfalls soweit es um die Behebung anfänglicher Baumängel geht (entgegen OLG München NZM 2007, 522 f.).*)
IBRRS 2011, 3951

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).*)

IBRRS 2011, 3930

BGH, Urteil vom 22.09.2011 - IX ZR 1/11
Erkennt der Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis an, welches sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegt, dessen Eingreifen indes ernstlich zweifelhaft ist, so geschieht dies mangels anderer Anhaltspunkte auch, um eine etwaige rechtshindernde Einwendung infolge des Verbotes auszuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit eines solchen schuldbestätigenden (deklaratorischen) Anerkenntnisses und seine Wirkungen richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem Vergleichsvertrag.*)

IBRRS 2011, 3914

BGH, Urteil vom 22.09.2011 - III ZR 186/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3910

BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZR 114/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3909

BGH, Urteil vom 22.09.2011 - III ZR 95/11
1. Bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der internen Revision handelt es sich um einen Vertrag über die Leistung von Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.*)
2. Ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" erfordert, dass das Dienstverhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringt, um ein schützenswertes und gegenüber der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten vorrangiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründen zu können. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls.*)

IBRRS 2011, 3897

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.03.2011 - 12 W 50/11
1. Zur Bemessung des Geschäftswerts für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betreffend den Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn die Dienstbarkeit zugunsten des finanzierenden Darlehensgläubigers eingetragen wird.
2. Der Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betreffend den Betrieb einer von Grundstückseigentümer betriebenen Photovoltaikanlage bemisst sich, wenn die Dienstbarkeit zu Gunsten des finanzierenden Darlehensgläubigers eingetragen wird, nach der Höhe des Darlehens.

IBRRS 2011, 3890

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - 15 W 242/11
1. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes, durch die einem Beteiligten die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Handlungen gem. § 82 S. 1 GBO auferlegt wird, ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Abweichung von OLG München FGPrax 2010, 122).*)
2. Die Verpflichtung eines Beteiligten aus § 82 S. 1 GBO ist erschöpft, wenn er einer Aufforderung des Grundbuchamtes folgend einen Antrag gestellt hat, der zu einer berichtigenden Eintragung im Grundbuch geführt hat.*)
3. Hat das Grundbuchamt diese Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, kann es nicht den ursprünglich verpflichteten Beteiligten auf die Beibringung weiterer Nachweise (hier betr. den Eintritt einer Nacherbfolge) in Anspruch nehmen, sondern ist darauf beschränkt, gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen, nachdem es die dazu erforderlichen eigenen Ermittlungen zur fortbestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs durchgeführt hat.*)

IBRRS 2011, 3860

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.04.2011 - 2 W 60/10
1. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrer Bezeichnung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, steht den eingetragenen Grundpfandgläubigern ein Antragsrecht betreffend eine nachträgliche Eintragung der Gesellschafter der Eigentümerin zu.*)
2. Daraus ergibt sich zugleich ein Beschwerderecht des Grundpfandgläubigers, wenn das Grundbuchamt die beantragte Ergänzung ablehnt.*)
3. Im Falle der Auflassung eines Grundstücks an eine bereits zuvor durch privatschriftlichen Vertrag gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt mindestens eidesstattliche Versicherungen der handelnden Gesellschafter über ihre Stellung als (alleinige) Gesellschafter der Erwerberin in notariell beurkundeter Form sowie der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, dessen Unterschriften nachträglich nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 2. Alt. BeurkG anerkannt worden sind.*)

IBRRS 2011, 3858

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2011 - 5 Wx 89/10
Die Vermutung des § 899 a BGB, nach der diejenigen Personen GbR-Gesellschafter sind, die nach § 47 II 1 GBO eingetragen sind, und darüber hinaus weitere Gesellschafter nicht vorhanden sind, gilt auch in den Fällen, in denen nach Ausscheiden eines Gesellschafters und/oder Eintritt eines neuen Gesellschafters das Grundbuch unrichtig geworden und nach § 894 BGB zu berichtigen ist.*)

IBRRS 2011, 3840

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010 - 15 W 306/10
Der Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer Grundeigentum erwerbenden BGB-Gesellschaft kann auch durch einen unterschriftsbeglaubigten Gesellschaftsvertrag geführt werden, den die Gesellschafter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die Immobilie geschlossen haben.*)

IBRRS 2011, 3837

LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 - 318 S 207/09
1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch, der der Verjährung unterliegt. Der Beseitigungsanspruch ist gerade kein Anspruch aus eingetragenem Recht im Sinne des § 902 BGB, der von der Verjährung ausgenommen ist.
2. Zwar ist der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar. Jedoch gilt dies nicht für den Fall, dass zwei Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft um eine Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB streiten.
