Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3503 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 3138
OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2011 - 9 W 198/11
Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers aufgrund Zuschlagsbeschlusses.*)

IBRRS 2011, 3137

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2011 - 8 W 192/11
Die Eintragung von Wirksamkeitsvermerken zeitgleich mit der Buchung von Finanzierungs-Grundpfandrechten ist auch hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung ein gebührenfreies Nebengeschäft.*)

IBRRS 2011, 3050

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2011 - 1 U 4/10
Ein Hotelbetreiber, der seinen Betrieb grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, ohne sich seine Gäste im Einzelnen auszusuchen, darf seiner privaten Freiheit, selbst zu entscheiden, wen er beherbergen will, nicht vollständig beraubt werden. Zur Rechtfertigung des mit dem ausgesprochenen Hausverbot verbundenen Eingriffs in die Rechte des Gastes muss jedoch ein sachlicher Grund vorliegen. Die vom Hotelbetreiber zur Rechtfertigung angeführte politische Überzeugung des Klägers, die dieser als Vorsitzender der NPD "außenwirksam" verkörpert, stellt im Zusammenhang mit der damit verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des "Wohlfühlerlebnisses" der anderen Hotelgäste einen solchen sachlichen Grund dar.

IBRRS 2011, 3044

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2011 - 3 U 52/10
1. Auch nach Beendigung eines Vertrages können noch nachvertragliche Mitwirkungspflichten bestehen, die sich im Einzelfall aus der Eigenart und den besonderen Belangen der Parteien, etwa in Form eines durch eine Versorgungssperre drohenden besonders hohen Schadens, ergeben können.
2. Werden die angemieteten Räume zur Nutzung an einen Dritten überlassen, übernimmt dieser dem Vermieter gegenüber kraft Gesetzes gesamtschuldnerisch die Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nach Ablauf des Mietvertrages und damit auch die in diesem Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rückgabe bestehenden Mitwirkungspflichten. Diese beinhalten die Verpflichtung, die streitgegenständlichen Mieträume nicht zur Unzeit zu räumen.
3. Auch eine unselbständige Nebenpflicht kann ausnahmsweise einklagbar sein, wenn für den Gläubiger der Nebenpflicht ein schutzwürdiges Interesse hieran besteht, was der Fall sein kann, wenn aufgrund eines eindeutigen Fehlverhaltens des Schuldners eine ernsthafte Gefährdung des Leistungserfolges droht, etwa weil dem Schuldner eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich ist, und dem Gläubiger mit Geldersatz nicht gedient ist, so dass das ansonsten bestehende Ermessen des Schuldners, wie er die Leistung bewirken will, auf Null reduziert ist.

IBRRS 2011, 3043

KG, Urteil vom 14.07.2011 - 12 U 149/10
1. Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09- dargestellten Grundsätze sind auch auf die eigenmächtiger Inbesitznahme einer Garage durch den Vermieter ohne gerichtlichen Titel anwendbar.*)
2. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer u.a. mit Reifen, Motor- und Getriebeteilen und Werkzeug vollgestellten Garage und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet.*)
3. Der Vermieter, der eine Garage in Abwesenheit des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels durch verbotene Eigenmacht in Besitz nimmt, hat sich aufgrund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich wird oder nachweislich eine Verschlechterung an herauszugebenden Gegenständen eintritt. Er muss aufgrund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der geräumten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind.*)

IBRRS 2011, 3028

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10
a) Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag).*)
b) Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 44).*)
IBRRS 2011, 2971

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 172/09
Ist der Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels im Inland in einer bestimmten Packungsgröße ohne weiteres dadurch möglich, dass die Originalverpackung mit weiteren Blisterstreifen aufgefüllt und umetikettiert wird, kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter Wiederanbringung der Marke widersetzen.*)

IBRRS 2011, 2952

BGH, Urteil vom 03.02.2011 - I ZR 134/08
1. Das Recht des Verlegers, Folgeauflagen eines Werkes zu veranstalten, kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des Verlagsvertrages ergeben.*)
2. § 17 Satz 3 VerlG ist auch auf Übersetzungsverträge anwendbar.*)
3. Der Verleger kann der ihn treffenden Last, eine Neuauflage zu veranstalten, auch dadurch nachkommen, dass er eine Taschenbuch- oder eine Sonderausgabe herausgibt. Dem steht es gleich, wenn er die Taschenbuch- oder Sonderausgabe nicht im eigenen, sondern in einem anderen Verlag veranlasst.*)

IBRRS 2011, 2947

BGH, Urteil vom 10.05.2011 - X ZR 156/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2906

BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Aussagen des Verkäufers/Lieferanten im Rahmen von Vertragsverhandlungen, die auch die Anbahnung eines Leasingvertrages zum Gegenstand haben, dem späteren, auf Wunsch des Käufers von dem Lieferanten vermittelten Leasinggeber zugerechnet werden können.*)

IBRRS 2011, 2901

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 37/10
1. Allgemeine Versorgungsbedingungen in einem Fernwärmeliefervertrag unter-liegen - von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abge-sehen - nicht den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, son-dern denjenigen der AVBFernwärmeV. Für die Auslegung von vorformulier-ten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der §§ 305 ff. BGB.*)
2. Stellt eine Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Versorgungsbedingungen allein auf einen Preisindex für den eingesetzten Energieträger ab, fehlt es ihr an der gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) neben der Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnis-se auf dem Wärmemarkt (Marktelement) erforderlichen Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Versorgungsunternehmen (Kostenelement), es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Energiebezugskosten des Versor-gungsunternehmens im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräu-men - in gleicher Weise entwickelten wie der Index (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09).*)

IBRRS 2011, 2894

BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 308/09
Ein Übertragungsnetzbetreiber gilt auch dann im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 als regelverantwortlich für ein inländisches Energieversorgungsunternehmen, wenn dieses zwar ein nicht zu einer inländischen Regelzone gehörendes Netz nutzt, er aber das nächstgelegene inländische Übertragungsnetz im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2008 unterhält.*)

IBRRS 2011, 2876

BGH, Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 233/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2855

BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10
Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion.*)

IBRRS 2011, 2851

BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - II ZB 15/10
1. Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts.*)
2. Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.*)

IBRRS 2011, 2834

AG Tiergarten, Urteil vom 24.01.2011 - 3 C 377/10
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers enthaltene Klausel
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (dem Stromanbieter) schließen, bietet Ihnen (der Stromanbieter) einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder (dem Stromversorger) gekündigt werden"
gibt auch demjenigen Kunden, dessen Vertragsverhältnis bereits mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird und damit nicht länger als zwölf Versorgungsmonate andauert, einen Anspruch auf die Bonuszahlung.*)

IBRRS 2011, 2829

OLG München, Beschluss vom 17.05.2011 - 34 Wx 225/11
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nicht mit dem Inhalt bestellt werden, dass es der Eigentümer des dienenden Anliegergrundstücks immerwährend zu unterlassen hat, dieses über einen bestimmten Teil des als Straße gewidmeten Nachbargrundstücks zu erreichen oder zu verlassen.*)

IBRRS 2011, 2824

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2011 - 5 W 11/11
Für ein selbständiges Beweisverfahren vor deutschen Gerichten fehlt das erforderliche rechtliche Interesse i.S.d § 485 Abs. 2 ZPO, wenn die Antragstellerin bereits vor einem belgischen Gericht gegenüber der vom Antragsgegner gegen sie erhobenen Honorarklage im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend macht.

IBRRS 2011, 2805

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.*)
Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.*)
IBRRS 2011, 2743

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - III ZR 339/09
Die im Rahmen der Zuerkennung des Zeichens "GS = geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entfaltete Prüftätigkeit einer anerkannten "GS-Stelle" nach § 11 Abs. 2 GPSG (hier: einer GmbH) stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.*)

IBRRS 2011, 2635

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 285/09
Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314).*)

IBRRS 2011, 2628

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 30/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2614

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - VIII ZR 71/10
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?*)

IBRRS 2011, 2606

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - IX ZR 179/08
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners (Fortführung von BGH ZIP 2008, 131).*)

IBRRS 2011, 2605

BGH, Urteil vom 31.05.2011 - VI ZR 161/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2604

BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 200/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2594

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 87/10
1. Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.*)
2. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).*)

IBRRS 2011, 2593

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

IBRRS 2011, 2558

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2011 - 4 U 161/10
1. Hat der Verkäufer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag seine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, so ist dem Gewährleistungsausschluss eine Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen vom Verkäufer vor dem Verkauf beauftragte Dritte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann zu entnehmen, wenn das Vertragswerk konkrete Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Vertragsparteien die Gewährleistungsfrage nicht abschließend regeln wollten.*)
2. Fehlen solche Anhaltspunkte ist der Verkäufer, der ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse daran besitzt, nach dem Verkauf nicht mehr in Rechtsstreitigkeiten zwischen Dritten einbezogen zu werden, auch nicht in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet.*)

IBRRS 2011, 2549

AG Brandenburg a.d.H, Urteil vom 23.05.2011 - 34 C 124/10
Zu den Voraussetzungen unter denen ein Netzbetreiber / Energieversorgungsunternehmen für die durch eine Stromunterbrechung gelöschte Daten beim Stromanschluss-Nutzers gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 18 NAV haftet.*)

IBRRS 2011, 2545

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 11.08.2010 - 539 C 10/10
1. Wird durch Beschluss eine Beseitigung einer baulichen Veränderung "verlangt", kann dies nicht als konstitutive Begründung einer Leistungspflicht verstanden werden.*)
2. Es genügt, wenn die Gemeinschaft die Anspruchdurchsetzung trotz Prozessrisiken für realistisch ansehen durfte, um die gerichtliche Durchsetzung zu beschließen.*)

IBRRS 2011, 2540

OLG Bamberg, Urteil vom 25.05.2011 - 3 U 7/11
1. Ausländische akademische Grade (hier "Dr. Prav" aus der Slowakei) dürfen im Inland nur mit Genehmigung des Kultusministeriums oder auf Grund bilateraler Abkommen geführt werden.
2. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG bestimmt als Grundsatz, dass ausländische akademische Grade nur in der Form, in der sie verliehen worden sind, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden dürfen. Dies entspricht im Wesentlichen dem mit der Slowakei geschlossenen Anerkennungsabkommen.
3. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. Daher darf eine allgemein übliche Abkürzung nur dann geführt werden, wenn es eine zugelassene Abkürzung nicht gibt.
4. Ein Rechtsanwalt, der ein "doktor práv" in der Slowakei erworben hat, darf nicht ohne weiteres den Titel "Dr." führen, da es sich u.U. als unlauter und irreführend für den Kundenkreis darstellen kann.

IBRRS 2011, 2539

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 - 7 U 27/10
1. Bei Erklärungen für eine (noch) nicht bestehende juristische Person gelten die Vorschriften der §§ 177 ff. BGB entsprechend. Eine Einigung ist wirksam zustande gekommen, auch wenn die eine Partei erst nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde ihre Rechtsfähigkeit erlangt hat. Denn der vor der Erlangung der Rechtsfähigkeit in ihrem Namen unterzeichnete Vertrag ist nicht etwa nichtig, sondern war zunächst schwebend unwirksam und ist später genehmigt worden.
2. Die Frage der Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist im EG-Bereich nach der Rechtsprechung des EuGH (grundlegend: EuGH, NJW 2002, 3614 - "Überseering"; NJW 2003, 3331 - "Inspire Art"), der sich der BGH in gefestigter Rechtsprechung angeschlossen hat (BGH, NJW 2003, 1461; NJW 2005, 1648; NJW-RR 2008, 551), nach dem Recht am Ort ihrer Gründung. Die englische Ltd. erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Erteilung des "Certificate of Incorporation" (Section 13 Company Act 1985 in der bis zum 01.10.2009 geltenden Fassung).
3. Der Zwangsverwalter tritt gemäß § 152 Abs. 1 ZVG bezüglich der Rechtsposition an dem verwalteten Gegenstand an die Stelle des Schuldners und übt für diesen die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis aus. Er kann nicht mehr und nicht weniger Rechte geltend machen, als der Schuldner. An bestehende Mietverhältnisse ist er daher gebunden.
4. Da die Gebrauchsüberlassung eine unteilbare Leistung ist, ist die Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrages nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn mehrere selbständige Sachen Gegenstand des Vertrages sind.
IBRRS 2011, 2518

LG Flensburg, Urteil vom 15.03.2011 - 1 S 90/10
1. Es stellt schon ein Ablösen eines Bauteils im Sinne von § 836 Abs 1 Satz 1 BGB dar, wenn es zu einer "physikalischen Veränderung" des Bauteils kommt. Hierzu reicht es aus, dass das Bauteil in seinem inneren Zusammenhalt beeinträchtigt wird, sofern eine mechanische Veränderung des Teils stattgefunden hat. So liegt der Fall, wenn eine Dachrinne unter Eis- und Schneelast ihre ursprüngliche Position verlässt, indem sie den Abstand zur Dachtraufe vergrößerte und sich zur Straßenseite neigt.*)
2. Die Beschädigung durch einen Eisblock, der aus einer Dachrinne fällt, weil sie unter seinem Gewicht nach vorne gebogen wurde, ist grundsätzlich gemäß § 836 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig.*)

IBRRS 2011, 2496

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 212/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2487

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 69/10
Ist eine Schnittentbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und ist sie deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal-operativen Entbindung, besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der Schnittentbindung.*)

IBRRS 2011, 2483

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 203/10
1. Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen.*)
2. Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Pflegebedürftigen mit einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung über ambulante pflegerische Leistungen ist ein Vertrag über Dienste höherer Art.*)
3. § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI regelt die Kündigung eines Vertrags über ambulante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz, ohne im Übrigen in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts einzugreifen.*)
4. Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den Pflegebedürftigen unangemessen und ist unwirksam.*)

IBRRS 2011, 2482

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 260/10
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990).*)

IBRRS 2011, 2480

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 157/10
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen (Prepaidkarten).*)
IBRRS 2011, 2457

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.*)

IBRRS 2011, 2455

BGH, Urteil vom 13.05.2011 - V ZR 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2448

OLG Jena, Urteil vom 28.06.2011 - 4 U 1038/10
1. Bei einem fehlgeschlagenen Kauf(Vertrag) richten sich die wechselseitigen Ansprüche der (Vertrags)Parteien vorrangig nach Vertrags- und nicht nach Bereicherungsrecht. Das gilt erst recht, wenn die Parteien nach Eintritt einer auflösenden Bedingung das ursprüngliche Vertragsverhältnis betätigt haben.*)
2. Erfolgt die Vertragsbestätigung (nur) durch konkludentes Verhalten der Parteien, muss aus dem beiderseitigen Parteiverhalten der übereinstimmende Parteiwille, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis mit den darin übernommenen Leistungspflichten aufrecht erhalten werden soll, allerdings hinreichend deutlich hervorgehen. Das gilt in Bezug auf Angebots- und Annahmewillen ebenso wie für vertraglich vereinbarte Sanktionen bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten.*)
3. Bei subjektivem Unvermögen einer Vertragspartei, ihren Hauptleistungspflichten (hier Lieferpflicht des Verkäufers) nachzukommen, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Fristsetzung zur Nachlieferung ist dann entbehrlich, wenn das subjektive Unvermögen der zur Lieferung der gekauften Anlage verpflichteten Partei endgültig ist.*)
4. Der ursprüngliche Kaufvertrag wandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis um; die wechselseitigen Pflichten (der Parteien) richten sich nach § 346 BGB.*)

IBRRS 2011, 2436

LG Osnabrück, Urteil vom 31.03.2011 - 4 O 122/11
1. "Endbetrag der Auftragssumme" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont derart zu verstehen, dass dieser die Summe sämtlicher Aufträge, die bis zum Ende der Ausführung angefallen sind, umfasst. In diesem Kontext kann dann die Begrifflichkeit "Auftragssumme" aber auch als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrages vereinbarten Vergütung bemisst.
2. Wird die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe auf ein Prozentsatz der "Auftragsumme" festgelegt, ist diese nicht eindeutig bestimmt, wenn es mehrere mögliche Auslegungen des Begriffes "Auftragssumme" zur Verfügung stehen. Diese Unklarheit führt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Parteien in der Klausel nicht so klar und präzise wie nötig umschrieben sind und die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
IBRRS 2011, 2433

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2011 - 24 U 130/10
1. Bei Schlechterfüllung eines Heimvertrages steht dem Bewohner für seinen Eigenanteil ein Minderungsrecht zu, das rückwirkend für höchstens sechs Monate geltend gemacht werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der Kostenträger abhängig ist.*)
2. Das Kürzungsverlangen des Bewohners stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar, die gegenüber dem Träger vorzunehmen ist.*)

IBRRS 2011, 2420

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2011 - 10 W 70/10
Ist der Mietvertrag von Vertretungsorganen der Vermieter-AG unterzeichnet, liegt die Annahme, dass ein Sachbearbeiter bevollmächtigt sei, eine Mietbefreiung für mehrere Monate zu gewähren, fern.

IBRRS 2011, 2413

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10
Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.*)

IBRRS 2011, 2398

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 232/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2395

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 2385

OLG München, Urteil vom 07.06.2011 - 9 U 5019/10
1. Jeder Bauwerkvertrag stellt i. S. von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO eine "Dienstleistung" dar. Dass das Dienstleistungselement auch im Einzelfall die überwiegende Vertragspflicht bildet, ist nicht erforderlich.*)
2. Zur vorgehenden Rechtshängigkeit bei einem anderen europäischen Zivilgericht im Fall wechselseitiger Ansprüche und nachträglicher Klageerweiterung.*)

IBRRS 2011, 2384

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 Wx 26/10
1. Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft voraus, dass deren Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse dem Grundbuchamt in der Form des § 29 I GBO nachgewiesen sind. Dass für die Gesellschaft - auf einseitige Bewilligung des Veräußerers - eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, genügt dafür nicht.*)
2. Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb ist die Eintragung im Grundbuch kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch § 873 I BGB in den Erwerbstatbestand eingebunden. Dieser Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine dienende Funktion zubilligt. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt.*)
3. Der Erwerb von Grundeigentum durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs; die Umschreibung des Eigentums ist hier eine Berichtigung. Mithin hat das Vollstreckungsgericht vor der Erteilung des Zuschlags an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu prüfen, ob sie existiert und wie sie vertreten wird.*)
