Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2011, 1879
OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2010 - 15 Wx 156/09
1. Bei der nach § 16 KostO gebotenen hypothetischen Betrachtung sind anstelle der durch die unrichtige Sachbehandlung verursachten nur solche Kosten anzusetzen, deren Entstehung nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten unvermeidlich oder sicher zu erwarten war. Ein Gestaltungsermessen des Notars kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.*)
2. Sind die Gebühren für die selbstständige Beurkundung einer isolierten Löschungsbewilligung (sog. Schubladenlösung) wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, kann der Notar an deren Stelle nicht eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO berechnen, die angefallen wäre, wenn er eine Löschungsbewilligung im Rahmen des Kaufvertrages beurkundet und sich für deren Verwendung einen Treuhandauftrag hätte erteilen lassen.*)

IBRRS 2011, 1877

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2010 - 24 U 211/09
1. Aus dem Umfang einer standardisierten Formular-Vollmacht lässt sich nicht auf den Inhalt des Mandats schließen.*)
2. Hat sich der Mandant vereinbarungsgemäß selbst um die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers zu bemühen, kann der Rechtsanwalt für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Gebühren nur beanspruchen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen.*)
3. Der Rechtsanwalt darf, abgesehen von Eilfällen, erst dann tätig werden, wenn entweder die entsprechende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt oder der Mandant in Kenntnis seiner Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, eindeutig den Auftrag erteilt hat.*)
4. Lässt sich der Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs beauftragen, dessen Höhe frühere Rechtsprechungserkenntnisse deutlich übersteigt, hat er den Mandanten auch auf die damit verbundenen Gebührenrisiken hinzuweisen.*)

IBRRS 2011, 1875

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 - 11 U 214/10
Sieht ein Architektenvertrag vor, dass der Architekt das Recht hat, den Bauherrn auf die Inanspruchnahme eines Dritten zu verweisen, ist diese Regelung nicht als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, sondern im Sinne eines Verweisungsrechts des Architekten zu verstehen. Erst durch die Ausübung des Verweisungsrechts wird die Verjährung gehemmt.

IBRRS 2011, 1761

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - VIII ZR 94/10
1. Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbevertrags" anrät (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421).*)
2. Zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag einen "Werbevertrag" mit einem Dritten abschließt, der eine Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung von Neukunden vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295).*)

IBRRS 2011, 1757

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - VIII ZR 99/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1746

BGH, Urteil vom 14.04.2011 - III ZR 27/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1737

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 273/09
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen - von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen - nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1 ff.). Sofern nicht eine von § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV erfasste Fallgestaltung vorliegt, sind daher Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Fernwärmekunden nicht an §§ 307 ff. BGB, sondern an der Regelung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärme V (bzw. des gleich lautenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF) zu messen.*)
2. Durch § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) soll eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet und zugleich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Marktverhältnissen vollziehen kann. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) weist beiden aufgeführten Bemessungsfaktoren an sich den gleichen Rang zu und ermöglicht Abstufungen nur, soweit dies der Angemessenheit entspricht.*)
3. Auch bei einer bloßen Kostenorientierung muss ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt werden, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft.*)
4. Eine von einem Versorgungsunternehmen, das zur Erzeugung von Fernwärme ausschließlich Erdgas einsetzt, in Fernwärmelieferungsverträgen verwendete Preisanpassungsklausel ist mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, wenn die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl gekoppelt ist.*)
5. Ein Fernwärmekunde ist mit seinen Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen verwendeten Preisanpassungsklausel im Zahlungsprozess nicht gemäß § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341).*)

IBRRS 2011, 1734

LG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2010 - 318 T 54/10
Fechten mehrere Eigentümer die Jahresabrechnung an, wird bei der Berechnung des Streitwerts nach der Hamburger Formel der höhste Einzelwert zu Grunde gelegt.

IBRRS 2011, 1696

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2008 - 12 U 16/06
1. Eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages ist aus wichtigem Grund zulässig. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Kün- digenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann und dass, entsprechend dem Mangelrecht, der Auftraggeber unter Fristsetzung die Kündigung zuvor ankündigt.
2. Der Umstand, dass die Entwurfszeichnungen als PDF-Dateien und nicht in Papierform übersandt worden sind, steht ihrer Eignung als Teil der Entwurfsplanung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HOAI nicht entgegen. Die Bestimmung verlangt zwar eine "zeichnerische Darstellung" des Gesamtentwurfs; die technische Übermittlung einer solchen Darstellung über E-Mail steht aber ihrer Qualifikation als "zeichnerisch" nicht entgegen und entspricht mittlerweile dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung.
IBRRS 2011, 1661

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 22/10
1. Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84).*)
2. Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).*)

IBRRS 2011, 1656

OLG Jena, Urteil vom 19.04.2011 - 4 U 515/10
1. Voraussetzung eines Regressanspruchs des Sachversicherers gegen einen Dritten (= potentiellen Drittschädiger) ist, dass dem Versicherungsnehmer (des Sachversicherers) seinerseits ein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zusteht (als bürgerlich-rechtlicher Ersatzanspruch), d.h. erforderlich ist zunächst Kongruenz zwischen diesem Anspruch des Versicherungsnehmers und der (von dem Sachversicherer an ihren Versicherungsnehmer) gezahlten Versicherungsleistung (auf Grund dessen versicherungsrechtlichen Deckungsanspruchs). Diese Kongruenz fehlt in dem Umfang, in dem der Sachversicherer eine weitergehende Schadenskompensation verspricht, als sie seinem Versicherungsnehmer aus dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch zustünde.
Das ist in Fällen einer Neuwertversicherung regelmäßig der Fall. In diesen Fällen ist der Drittschädiger gegenüber dem Eigentümer der geschädigten Sache nur zum Ersatz des Zeitwertes verpflichtet. Kongruent ist in diesem Fall daher nur der (sog.) Sachsubstanzschaden auf der Basis des Zeitwerts, so dass ein Übergang nach § 67 VVG (a.F.) nur in diesem Umfang in Betracht kommt.
Der Zeitwert (des Sachsubstanzschadens) berechnet sich dann nach dem Neuwert der Sache abzüglich des Abnutzungswerts (entsprechend dem Alter und der Abnutzung des versicherten Gegenstandes).*)
2.Ist der Drittschädiger Auftragnehmer eines Werkvertrages (hier Austausch einer Wellasbestdacheindeckung gegen Trapezbleche), so treffen ihn - wie jeden Werkunternehmer - vertragliche Nebenpflichten (Fürsorge- und Obhutspflichten, Beratungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten) in Bezug auf den Erfolg der übernommenen Arbeit, d.h. der Vermeidung der Verletzung der Rechtsgüter des Auftraggebers. Diese Nebenpflichten sind im Regelungsgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben enthalten, müssen also stets beachtet werden; sie bestehen insbesondere hinsichtlich erkennbarer Sicherheitsmängel.
Eine solche Pflichtenlage folgt auch aus dem allgemeinen Grundsatz, bei mangelbehafteten Vorarbeiten (eines anderen Unternehmers) die Geeignetheit solcher Vorarbeiten für den übernommenen Auftrag (dessen Erfolg) zu prüfen und gegebenenfalls auf (vorhandene) Sicherheitsmängel hinzuweisen.
Zwar richtet sich grundsätzlich der Umfang einer solchen Prüfpflicht (Nebenpflicht) zunächst nach dem vom Auftragnehmer übernommenen vertraglichen Leistungsumfang, also nach den Umständen des Einzelfalls, der Prüfungsumfang wird also durch den vertraglichen Leistungsumfang begrenzt. Eine Prüfpflicht besteht aber auch bei eingeschränktem Leistungsumfang hinsichtlich gravierender Sicherheitsmängel (hier fehlende Windsog-Sicherung eines Hallendaches.)*)
3.Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist bei der weiteren Frage nach einer entsprechenden aus der Prüfpflicht folgenden Hinweispflicht (auf sicherheits-relevante Mängel) auch zu bedenken, ob - bei entsprechender Kenntnis des Auftraggebers - eine stillschweigende Risikoübernahme (des Auftraggebers) in Betracht zu ziehen ist.*)
4. Haftungsrelevant wird die Verletzung einer solchen Prüf- und Hinweispflicht aber erst, wenn darauf der vom Versicherer ersetzte Schaden kausal beruht.*)

IBRRS 2011, 1617

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09
Eine von einem Versorgungsunternehmen in Fernwärmelieferungsverträgen verwendete Preisanpassungsklausel ist mit den Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 2 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, wenn für die Berücksichtigung der Kostenentwicklung beim Erdgasbezug des Versorgungsunternehmens auf einen variablen Preisänderungsfaktor abgestellt wird, dessen Berechnungsweise für den Kunden nicht erkennbar ist.*)

IBRRS 2011, 1610

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 93/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1605

BGH, Urteil vom 24.03.2011 - IX ZR 197/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1602

BGH, Urteil vom 24.03.2011 - III ZR 69/10
Zum Vergütungsanspruch des Betreibers einer Internetplattform, auf der Heil- und Kostenpläne von Patienten eingestellt werden und Zahnärzte Gegenangebote abgeben können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08).*)

IBRRS 2011, 1598

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - BLw 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1597

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 92/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1592

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 91/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1589

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 90/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1584

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 298/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1581

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 299/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1578

BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 63/10
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sind hinsichtlich der abgetretenen zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).*)

IBRRS 2011, 1548

BGH, Urteil vom 24.03.2011 - III ZR 81/10
Der Grundsatz, dass bei mehreren voneinander abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehlern die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen ist, setzt nicht voraus, dass die Pflichtverletzung jeweils eigene, von den anderen Fehlern und deren Folgen gesonderte Schäden zeitigt, sondern ist gerade auch anwendbar in den Fällen, in denen die Pflichtverletzungen denselben Schaden verursacht haben, nämlich jeweils für die Anlageentscheidung ursächlich waren.*)

IBRRS 2011, 1534

OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2010 - 1 U 420/10
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fehlt ausnahmsweise dann, wenn und soweit eine Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt ist oder nicht mehr drohen kann (hier: offenkundig beschränkter Zwangsvollstreckungsauftrag).*)
2. Der rechtswirksame Rücktritt wandelt den Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis um; der Schuldner wird hierdurch aber nicht von der fortbestehenden Sanktion bis dahin bereits zu verantwortender Leistungsverzögerungen befreit (hier: Zinsanspruch auf der Grundlage einer gesonderten, mit dem rückabgewickelten Erbschaftskauf in Zusammenhang stehenden Darlehensvereinbarung).*)

IBRRS 2011, 1525

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2010 - 5 U 34/10
1. Bürgende geschäftsführende Gesellschafter des Hauptschuldners können sich nicht auf mangelnde Überprüfbarkeit der Hauptforderung berufen.
2. Da die Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften den Gepflogenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit Banken entspricht, ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nicht überraschend, insbesondere für geschäftsführende Gesellschafter.
3. Es gibt grundsätzlich auch keine Pflicht des Gläubigers zur vorrangigen Verwertung von Immobiliarsicherheiten. Mangels anderweitiger Vereinbarung hat der Gläubiger im Außenverhältnis ein Wahlrecht, welche Sicherheiten er zuerst in Anspruch nimmt (OLG München WM 1988, 1846). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Erlöse aus der Verwertung des Betriebsgrundstücks der Insolvenzschuldnerin zu erwarten sind und ob diese gegebenenfalls zu einer Erfüllung der Hauptforderung ausreichen würden.
4. Das Kündigungsrecht der Bank für einen Kreditvertrag wird durch die drohende Insolvenz nicht ausgeschlossen.

IBRRS 2011, 1522

KG, Beschluss vom 31.01.2011 - 8 U 107/10
Die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und ob es sich auf Seiten des Käufers um einen Verbraucher handelt, ist gemäß § 13 BGB objektiv zu beurteilen und setzt insbesondere voraus, dass der Kauf zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde. Dabei ist letztlich entscheidend, wie der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner auftritt und wie dieses Auftreten vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten vom Verkäufer unter Anlegung eines objektivierten Maßstabes verstanden werden kann. Allein der Umstand, dass in dem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen bei dem Beruf des Käufers "eingetragener Vollkaufmann" angegeben ist und dass der Käufer bei der Erstbesichtigung eine Visitenkarte übergeben hat, die ihn als Mitarbeiter einer "Reisedienst" GmbH & Co. KG ausweist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Käufer bei dem Kauf als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gehandelt hat.*)

IBRRS 2011, 1520

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2011 - 5 U 7/10
1. Für die Frage, in welchem Umfang benachbarte Gebäude den jeweiligen Grundstücken, auf dem sie aufstehen, als Grundstücksbestandteil zuzuordnen sind, sind die Grundsätze des sogenannten Eigengrenzüberbaus einschlägig. Es spielt keine Rolle, dass die Gebäude vor 1990 errichtet worden sind. Die zu §§ 93, 94 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze der Zuordnungseigentumsverteilung eines Grundstücks durch den Eigentümer bestimmen grundsätzlich auch das Verhältnis zwischen § 295 Abs. 1 DDR-ZGB und § 467 Abs. 2, 3 DDR-ZGB.
2. Die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB finden sinngemäß auf den Fall Anwendung, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen. Wer Eigentümer des über die Grenze gebauten Gebäudeteils ist, regelt § 912 BGB selbst nicht unmittelbar. Soweit das Recht des Eigentümers zur Duldung seines Überbaus durch den Nachbar besteht, unterliegt der hinüber gebaute Gebäudeteil allerdings nicht der Grundregel der §§ 94 Abs. 1, 946 BGB, sondern es tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, dass er als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut wurde.Daraus ergibt sich, dass die §§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Eigentum am Überbau nur eingreifen, wenn ein einheitliches Gebäude über die Grundstücksgrenze gebaut ist. Dabei ist im Falle des Eigengrenzüberbaus ebenso wie im Fall der Teilung eines zunächst einheitlichen Grundstückes dem in § 93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden der Vorzug vor der in § 94 Abs. 1 BGB geregelten Zuordnung nach der Grundstücksgrenze zu geben. Gesichtspunkte der Art, wie sie beim sogenannten unentschuldigten Überbau ausnahmsweise für eine vertikale Aufspaltung des Eigentums an der Grenze sprechen, sind in solchen Fällen nicht ersichtlich.

IBRRS 2011, 1518

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 113/10
1. Eine bestimmte Mietzeit im Sinne des § 542 Abs. 2 BGB ist nicht nur im Fall einer Kalenderbestimmung, sondern auch dann vereinbart, wenn der Vertrag bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses dauern soll. Die Parteien können die Dauer des Mietverhältnisses an ein beliebiges zukünftiges Ereignis binden. Entscheidend ist, ob der Eintritt des Ereignisses gewiss oder ungewiss ist.
2. Ein Miet- oder Pachtvertrag, bei dem die Gefahr besteht, dass er ohne Zutun der Parteien niemals enden wird, ist kein befristeter Vertrag: Hängt der Fortbestand des Vertrages von einem Ereignis ab, von dem nicht bekannt ist, ob es jemals eintritt, ist er als Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzusehen.

IBRRS 2011, 1516

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2010 - 4 U 219/09
1. Die hinreichende Aufklärung der Urkundsbeteiligten hinsichtlich der rechtlichen Problematik der Beurkundung eines Verfügungsgeschäfts über ein in der Türkei belegenes Wohneigentum setzt gemäß § 17 III 1 BeurkG den Hinweis auf das möglicherweise zur Anwendung berufene ausländische Recht voraus.*)
2. Gemäß § 17 III 2 BeurkG muss ein Notar die Beteiligten zwar nicht über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen belehren; er muss indes die Beteiligten darauf hinweisen, dass eine Orientierung am deutschen Recht zur Unwirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führen kann.*)
3. Wenn sich die Beteiligten mit dem nicht zufrieden geben und auf der Beurkundung bestehen, kann der Notar nach § 15 I 1 BNotO eine Urkundstätigkeit ablehnen, oder er muss bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Geschäfts gemäß § 17 II 2 BeurkG seine Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Urkunde vermerken.*)
4. Fehlt ein solcher Vermerk, so kehrt sich im Haftungsprozess die Beweislast dahingehend um, dass nicht der Anspruchsteller das Fehlen der Belehrung, sondern der Notar deren Erteilung zu beweisen hat.*)
5. Hat der Notar nicht in dem erforderlichen Umfang belehrt und erfährt er nach Beurkundung positiv von der Unwirksamkeit des Geschäfts, so hat er die Urkundsbeteiligten auf die Unwirksamkeit hinzuweisen, gemäß § 17 I 1 BeurkG den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und ihnen den zur Erreichung des Ziels geeigneten Weg vorzuschlagen.*)

IBRRS 2011, 1507

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2011 - 10 U 132/10
Es ist nachlässig im Sinn des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, wenn ein Unternehmen, das sich auf eine fehlende Zustimmung seines leitenden Mitarbeiters zu einem von der Klägerin behaupteten Vergleichsabschluss beruft, bei einer überschaubaren Anzahl der in Betracht kommenden Mitarbeiter (hier: die im Büro arbeitende Sekretärin) nicht bereits während des Verfahrens erster Instanz nachforscht, ob diese Mitarbeiter Umstände im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Zustimmung zum Vergleichsabschluss bezeugen können (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010, 10 U 140/09, IBR 2011, 182 = BauR 2011, 555).*)

IBRRS 2011, 1484

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 115/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1475

BGH, Urteil vom 28.10.2010 - I ZR 174/08
Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.*)

IBRRS 2011, 1472

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 96/09
1. Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.*)
2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben.*)
3. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten würde unzumutbar erschwert, wenn ihm wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko auferlegt würde, ob der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringt.*)
(Anschluss an BGH, Urteile vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 sowie vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08)*)

IBRRS 2011, 1465

BGH, Urteil vom 25.01.2011 - XI ZR 106/09
Im Falle einer deliktischen Haftung eines ausländischen Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers beginnt die regelmäßige Verjährung erst zu laufen, wenn dem geschädigten Anleger sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.*)

IBRRS 2011, 1464

BGH, Urteil vom 09.09.2010 - I ZR 152/09
1. Ein Carnet TIR zählt nicht zu den "notwendigen Urkunden" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR, die der Absender dem Frachtführer für die Durchführung der Beförderung zur Verfügung zu stellen hat.*)
2. Wird in Verlust geratenes Transportgut nach Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 CMR genannten Fristen wieder aufgefunden, so kann sich der Ersatzberechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR berufen und Schadensersatz verlangen.*)

IBRRS 2011, 1462

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 320/09
1. Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgeblich (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
2. Ist eine Belastungsbuchung vom Schuldner genehmigt worden, scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger aus. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171).*)

IBRRS 2011, 1460

BGH, Urteil vom 15.03.2011 - X ZR 99/10
Die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird.*)

IBRRS 2011, 1455

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - XI ZR 261/09
Macht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend, da der Kontoinhaber eine Genehmigung der Lastschrift endgültig nicht erteilt habe, hat es die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Bereicherungsanspruchs und damit auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu beweisen.*)

IBRRS 2011, 1452

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - II ZR 158/09
Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz - beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.*)

IBRRS 2011, 1440

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2011 - 5 U 45/09
Baut jemand an der Grenze zum Nachbargrundstück und erweist sich diese Grenze im nachhinein als falsch, so ist dem Überbauenden keine frobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, auch wenn er bei seinem Vorhaben keinen Vermessungsingenieur beauftragt hat, es sei denn, er hat die Unrichtigkeit des Grenzverlaufs positiv gekannt.

IBRRS 2011, 1437

OLG Schleswig, Urteil vom 29.03.2011 - 3 U 49/10
1. Bei der Anwendung der Grundsätze der falsa demonstratio kommt es gerade auf den inneren Willen an. Ist dieser übereinstimmend darauf gerichtet, dass ein Grundstück, welches bis an einen See heranreicht, verkauft werden soll, bleibt unschädlich, wenn dieser Wille keinen vollumfänglichen Ausdruck in dem Kaufvertrag gefunden hat.*)
2. Die gemeinsame Vorstellung, verkauft sei das Seegrundstück, begegnet trotz wechselnden Wasserspiegels keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes, weil die Grenze nach den §§ 133, 157 BGB als diejenige der durchschnittlichen Uferlinie bestimmt werden kann.*)
3. Ein verkauftes Seegrundstück ist auch dann frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn der Uferstreifen tatsächlich nicht dem Verkäufer gehört. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen teilweiser Nichterfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht wird durch einen im Vertrag vereinbarten Ausschluss der Haftung für Mängel nicht gehindert.*)

IBRRS 2011, 1436

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2011 - 1 U 547/09 - 145
1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist grundsätzlich der Wohn- bzw. Firmensitz des Verkäufers. Etwas anderes kann sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrssitte, ergeben.*)
2. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung, obgleich nach seinem Dafürhalten bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlschlugen, muss er sich gleichwohl an dieser Fristsetzung festhalten lassen.*)

IBRRS 2011, 1402

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - XI ZB 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1390

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 120/10
1. Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB.*)
2. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.*)

IBRRS 2011, 1387

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - XI ZB 26/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1381

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.*)

IBRRS 2011, 1375

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2009 - 3 U 19/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 1373

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 - 2 U 143/10
1. Lädt eine Vertragspartei ein (hier: Kaufvertrags-)Formular aus dem Internet herunter, füllt es aus und legt es der anderen Vertragspartei vor, so reicht dies für ein Stellen von Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.
2. Dass die andere Vertragspartei mit der Verwendung des Formulars einverstanden ist, führt nicht dazu, dass diese ebenfalls als Verwender der Formularbedingungen anzusehen wäre oder ein Aushandeln der Bedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) angenommen werden könnte.

IBRRS 2011, 1368

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.01.2011 - 3 W 196/10
Eine Garage ist nach allgemeinem Wortverständnis ein fest umschlossener Raum, der zum Abstellen von Personenkraftwagen geeignet ist, um diese vor äußeren Einflüssen zu schützen. Zum ordnungsgemäßen Zustand einer Garage gehört ihre ungestörte Erreichbarkeit. Ob der jeweilige Nutzungsberechtigte die Garage tatsächlich hierfür oder für einen anderen Zweck nutzt oder nutzen will, für die ein schmaler Zugang ausreichend ist, ist unerheblich.

IBRRS 2011, 1363

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 131/10
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Eigentumserwerbs an Immobilien.
