Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3503 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 3227
OLG München, Urteil vom 08.10.2009 - 23 U 1818/09
Auf einen Vertrag über die Generierung von E-Mail-Adressen Dritter im Internet und deren anschließende Veräußerung finden Kaufvertragsrecht und § 377 HGB Anwendung.

IBRRS 2010, 3215

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 47/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3212

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 322/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3206

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 338/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3201

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 323/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3197

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 189/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3185

BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 465/07
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar.*)

IBRRS 2010, 3184

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 178/08
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.*)

IBRRS 2010, 3182

BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 104/08
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommen hat.*)

IBRRS 2010, 3181

BGH, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 292/06
1. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog. "Haustürsituation" beitritt.*)
2. Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.*)

IBRRS 2010, 3180

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 327/07
1. Auch bei Sonderkundenverträgen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen möglich.
2. Es ist daher auch bei Sonderkundenverträgen interessengerecht, einen einseitig erhöhten Gaspreis nicht mehr auf seine Billigkeit zu überprüfen, wenn der Kunde nach Übersendung einer Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen den Gasbezug fortsetzt, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit zu beanstanden.
3. Eine Bezugskostensteigerung des Versorgungsunternehmens wird durch Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung schlüssig dargelegt.
4. Das gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß AVBGasV bzw. GasGVV gilt bei Sondervertragskunden nicht.

IBRRS 2010, 3177

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08
Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport).*)

IBRRS 2010, 3165

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2009 - 12 U 129/09
Der Vertrag mit einem Leiter der Entwicklungsabteilung, der nicht Arbeitnehmer ist, ist mangels geschuldetem Erfolg als Dienst- und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

IBRRS 2010, 3164

OLG München, Beschluss vom 07.09.2009 - 5 St RR 246/09
Das bloße Verlangen einer überhöhten Vergütung bei Werkleistungen enthält nicht zugleich die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit und stellt sich daher nicht als betrugsrelevante Täuschung dar. Dies gilt auch dann, wenn die bei Abnahme des Werks erstmals bezifferte Vergütungsforderung den Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB deutlich übersteigt. Eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die verlangte Vergütung den Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB überschreitet, besteht nicht.*)

IBRRS 2010, 3156

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 46/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3151

BGH, Urteil vom 30.06.2010 - XII ZR 84/08
Zu den Voraussetzungen einer Teilkündigung eines Nutzungsvertrages an einem Erholungsgrundstück nach § 23 a SchuldRAnpG.*)

IBRRS 2010, 3143

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08
1. Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711).*)
2. Die von einem Energieversorgungsunternehmen in Erdgassonderverträgen verwendete Klausel
"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.
...
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.*)

IBRRS 2010, 3141

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 269/07
1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anwendbar, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire).*)
2. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie schließt damit auch nicht aus, den widerrufenden Verbraucher auf seine Haftsumme nach § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.*)

IBRRS 2010, 3133

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - III ZR 99/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3115

AG Buchen, Urteil vom 23.09.2009 - 1 C 166/09
1. Bei einem Haustürgeschäft beginnt die Widerrufsfrist mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht, und zwar auch dann, wenn er bei der Bestellung belehrt wurde und die Annahme seines Angebots durch den Unternehmer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Herstellers von Kunststofffenstern in Baden-Württemberg ist eine Klausel, die für den Fall einer Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber gem. § 649 BGB für den Auftragnehmer eine Aufwandsentschädigung von 30 % des Netto-Auftragswerts vorsieht, zulässig.

IBRRS 2010, 3092

BGH, Urteil vom 20.05.2010 - Xa ZR 68/09
1. Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."*)
2. Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:
"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €/4,00 €.
(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €/1,50 €."*)

IBRRS 2010, 3090

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - I ZR 73/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3088

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 90/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3064

BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3050

BGH, Urteil vom 25.06.2010 - V ZR 151/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3036

BGH, Urteil vom 25.03.2010 - Xa ZR 96/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 3025

BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Xa ZR 124/09
Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen.*)

IBRRS 2010, 3020

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 - 19 U 154/09
Es besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gemäß § 377 HGB trotz Vorlage eines Werkszeugnisses über die chemische Zusammensetzung der Kaufsache durch den Verkäufer.

IBRRS 2010, 3009

BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09
1. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.
2. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
3. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

IBRRS 2010, 2972

OLG Jena, Urteil vom 28.04.2010 - 8 U 478/09
1. Auch die Personen, die auf ein Anderkonto des Notars eine Einzahlung leisten, sind Auftraggeber des Notars und unmittelbare Beteiligte eines Verwahrungsgeschäfts nach § 23 BNotO.*)
2. Der Rechtsverkehr bringt der Tätigkeit eines Notars, die für das öffentliche Amt spezifisch ist, ein besonderes Vertrauen entgegen. Mit den Amtspflichten eines Notars ist es daher im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, dass er als bloße Zahlstelle auftritt (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.1989 - 19 U 97/79 - nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken VersR 1997, 324 - zitiert nach juris; OLG Bremen OLGR 2000, 64 - zitiert nach juris).*)
3. Zahlungen an den Notar sind keine gesetzliche Hinterlegung und haben ohne besondere Vereinbarung der beteiligten Personen keine Erfüllungswirkung.*)
4. Der Notar hat von einer Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen über die an ihn herangetragene Auszahlungsaufforderung zu unterrichten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden droht oder er an einer unerlaubten oder unredlichen Zwecken dienenden Handlung teilnimmt, wenn er der Weisung Folge leistet.*)

IBRRS 2010, 2935

BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 212/09
§ 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 2010, 2929

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
1. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Anschluss an EuGH, NJW 2010, 1059).*)
2. Ein nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO bestehender besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich. Das gilt ungeachtet der jeweils gewählten Klageart oder Rechtsschutzform.*)
IBRRS 2010, 2917

OLG München, Urteil vom 20.01.2010 - 20 U 3013/09
Zur Berechnung der Ansprüche eines Architekten wegen Verdienstaufsfalls nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

IBRRS 2010, 2915

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - 2 U 260/08
Daraus, dass die Parteien nur für die Entsorgung von Klärschlamm, der die Werte der Klärschlammversorgung einhält, eine Preisabsprache getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass die Entsorgung des belasteten Klärschlammes nicht gesondert zu vergüten ist. Dass die Entsorgung kupferbelasteten Klärschlammes im Gegensatz zu dem günstiger zu entsorgenden einfachen Klärschlamm unentgeltlich erfolgen sollte, wäre auch wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.

IBRRS 2010, 2911

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2010 - 3 U 94/09
1. Der Irrtümlicher Abriss eines Wochenendhauses verpflichtet den Schädiger zum Schadensersatz.
2. Die Kosten für die Wiederherstellung des Wochendhauses können vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

IBRRS 2010, 2866

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2010 - 7 U 206/08
Ansprüche aus culpa in contrahendo können im Anwendungsbereich der Rechtsmängelhaftung auch nach Inkrafttreten der Reformvorschriften erhoben werden.

IBRRS 2010, 2842

BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 268/07
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.*)

IBRRS 2010, 2815

BGH, Beschluss vom 01.06.2010 - VI ZR 346/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2803

BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 302/08
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.*)
2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.*)

IBRRS 2010, 2781

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09
1. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft.*)
2. Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.*)

IBRRS 2010, 2780

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - XI ZR 318/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2778

BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.*)
2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.*)
3. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.*)

IBRRS 2010, 2769

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09
1. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht.*)
2. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.*)

IBRRS 2010, 2744

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2009 - 14 U 15/09
1. Unter dem Begriff der Leistung im Sinne von § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
2. Dafür ob eine Zuwendung als Leistung angesehen werden kann sowie welche Person Leistender, welche Leistungsempfänger ist, ist nach der Rechtsprechung in erster Linie die Zweckbestimmung der Zuwendung maßgeblich, d.h. grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. I.Ü. ist, wenn die Vorstellungen der Beteiligten nicht übereinstimmen, eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem sog. Empfängerhorizont geboten. Maßgeblich ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Danach richtet sich, unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung im Grundsatz auch, als wessen Leistung zu Gunsten welcher Person sich das tatsächlich Zugewendete darstellt.

IBRRS 2010, 2711

BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 106/08
1. Steht das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erklärten generellen Einverständnis des Eigentümers ergeben kann.*)
2. Die Vorschrift des § 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen kann.*)
3. Für den gutgläubigen Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nach § 366 Abs. 3 HGB reicht es nicht aus, dass der Frachtführer hinsichtlich einer Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer, einen Beförderungsauftrag zu erteilen, gutgläubig war.*)
4. Wird der ausführende Frachtführer von einem Spediteur/Frachtführer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass dieser nicht Eigentümer des zu befördernden Gutes ist.*)

IBRRS 2010, 2709

BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 232/09
1. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.*)
2. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.*)

IBRRS 2010, 2699

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZR 212/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2696

BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 226/09
Ein Stromversorgungsunternehmen hat gegen einen Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 1 HPflG, wenn aufgrund einer Fehlbedienung im Bereich der Schaltanlage des Kunden eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz des Versorgers angefordert und deswegen eine in dessen Netz vorhandene Sicherungseinrichtung ausgelöst wird und wieder instand gesetzt werden muss.*)

IBRRS 2010, 2679

OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2008 - 6 U 69/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2675

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2010 - 14 U 52/09
1. Es gehört zu den Pflichten eines Immobilienverwalters, den Eigentümer eines förderungsfähigen Bauvorhabens auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von bestehenden Investitionszulagen hinzuweisen.
2. Der neu bestellte Geschäftsführer einer Immobilienverwaltungsgesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, die vor seiner Amtszeit abgeschlossene Finanzierung eines Bauvorhabens erneut zu überprüfen.
