Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3494 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 2954
BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19
1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.*)
2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.*)

IBRRS 2020, 2871

LG Lüneburg, Urteil vom 04.06.2020 - 5 O 197/19
1. Wird das Eigentum beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen.
2. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf die Durchführung von Arbeiten in einer bestimmten Art und Weise; hier: von Tiefbauarbeiten an Versorgungsleitungen in offener Bauweise.
3. Ein allgemein gehaltener Vortrag zu laienhafter Schadensbehebung in der Vergangenheit rechtfertigt keinen konkreten (Unterlassungs-) Anspruch.

IBRRS 2020, 2786

OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19
Pflichtverletzungen des Gewässerunterhaltungspflichtigen führen nicht zu Amtshaftungsansprüchen gegen diesen. Im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wird nach allgemeinem Deliktsrecht gehaftet.*)

IBRRS 2020, 2754

BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18
1. Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13 Rz. 17 m.w.N.). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.*)
2. Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von BAG, DB 1971, 52).*)
3. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.*)

IBRRS 2020, 2445

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - 10 U 178/19
1. Die Vertragsfreiheit gilt auch für Abreden, die einem besonnenen Betrachter wirtschaftlich gänzlich unvernünftig erscheinen. Aufgabe des Rechts ist es aber nicht, einen der Vertragspartner vor jedweder für ihn ungünstigen Vereinbarung zu bewahren. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, wie es bei wucherischen Rechtsgeschäften der Fall ist (hier verneint).
2. Im Gegensatz zu einem Werkunternehmer schuldet ein Dienstverpflichteter keinen bestimmten Erfolg. Demgemäß enthalten die Vorschriften über den Dienstvertrag keine Bestimmungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen. Allerdings haftet der Dienstverpflichtete bei einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Schadensersatz.
3. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle. Auch Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts sind der Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Für das Transparenzgebot gilt dies dagegen nicht.
4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters, wonach der Auftraggeber eine „Pauschale von 150 Euro je Einsatztag und -gerät“ zu zahlen hat, ist intransparent und unwirksam, weil nicht ansatzweise bestimmt ist, was ein „Einsatzgerät“ sein soll.

IBRRS 2020, 2347

EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-301/18
Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2002/65/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.*)
IBRRS 2020, 2267

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2020 - 17 U 810/19
Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine "Heilung" mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.*)

IBRRS 2020, 2235

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20
1. Der Umfang einer Grunddienstbarkeit ist wandelbar; er kann bei einer Bedarfssteigerung wachsen. Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13 = IBRRS 2014, 2167; IMRRS 2014, 1161).*)
2. Eine willkürliche Bedarfssteigerung kann vorliegen, wenn das herrschende Grundstück ursprünglich - bei Bestellung der Grunddienstbarkeit - auch von öffentlichen Wegen aus zugänglich war und erst später durch bauliche Maßnahmen ein rückwärtiger Gebäudeteil so abgetrennt wurde, dass er ausschließlich über das dienende Grundstück zugänglich ist, und dieser rückwärtige Gebäudeteil an einen Tanzschulbetreiber vermietet wurde.*)

IBRRS 2020, 2165

OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19
1. Die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ist ein zulässiges Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, der nicht erst das Bestehen von Ansprüchen, sondern bereits das "Bestehen oder Nichtbestehen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen" als der Feststellung zugänglich behandelt. Damit kann auch die rechtliche Würdigung typischer Tatsachenkonstellationen und damit auch eine Rechtsfrage, Gegenstand der Feststellung sein. (Rn. 35) (Rn. 36)
2. Auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen können Gegenstand der Musterfeststellungsklage sein. Dazu gehören auch rechtsvernichtende Einwendungen wie Verjährung und Verwirkung. Ob deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vorliegen, ist für die klagenden Verbraucher von der gleichen Bedeutung wie das Bestehen des Anspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob der Einwand der Verjährung bereits erhoben worden ist. (Rn. 44)
3. Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst". Mit der Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst wird dem Kreditinstitut ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes eingeräumt. Dies ist bei in den Vertrag mit einem Verbraucher einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die dahingehende Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. (Rn. 53)
4. Bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist im Rechtsstreit eine Bestimmung des Zinssatzes durch das Gericht vorzunehmen. Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten. (Rn. 60)
5. Die Verjährung des Anspruchs auf Sparzinsen beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war. Das ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsparameter feststehen und zu dem die Zinsen vertragsgerecht zu leisten waren. (Rn. 88 - 94)

IBRRS 2020, 2195

OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 3/20
1. Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrags zielen.*)
2. Befindet sich die Kaufsache vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers, liegt der gemeinsame Erfüllungsort im Anwendungsbereich des § 358 Abs. 3 BGB für die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage am Wohnsitz des Käufers.*)

IBRRS 2020, 2148

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - 6 U 304/19
1. Verbraucher sind rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen sowie ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dazu ist ihnen ein vollständiges und wahres Bild zu vermitteln, sodass sie mit den Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage sind und insbesondere entscheiden können, ob sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
2. Zur gesetzlich geforderten transparenten Information gehört auch, dem Kunden die Preisbestandteile aufzuschlüsseln und mitzuteilen, welche Preisposition sich erhöht hat.
3. Die Mitteilung zur Preiserhöhung ist jedenfalls dann nicht transparent, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist.

IBRRS 2020, 1959

BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 486/17
Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gem. § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrags ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.*)

IBRRS 2020, 1930

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 401/18
1. Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) - hier wegen des Alters - kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.*)
2. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung - hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel - angewiesen ist.*)

IBRRS 2020, 1835

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16.05.1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).*)

IBRRS 2020, 1473

OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 - 13 U 73/19
Bei einem Fernabsatzvertrag ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Verbraucher über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn der Unternehmer weder in einem Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt hat.*)

IBRRS 2020, 1356

BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?

IBRRS 2020, 1312

EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-66/19
1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.

IBRRS 2019, 2508

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 107/16
1. Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).*)
2. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.*)
3. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.*)

IBRRS 2020, 1119

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19
Ist aus dem nationalen Recht der im Normtext zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, darf eine solche Vorschrift auch dann nicht richtlinienkonform gegen ihren erkennbaren Regelungsinhalt ausgelegt werden, wenn der EuGH diese Vorschrift für unionsrechtswidrig erklärt hat.

IBRRS 2020, 1181

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19
Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.*)

IBRRS 2020, 0958

AG Hamburg, Urteil vom 09.03.2020 - 18b C 113/19
1. Zur Erfüllung einer Forderung reicht es grundsätzlich aus, dass die Leistung bewirkt wird.
2. Jedoch ist eine Tilgungsbestimmung unumgänglich, wenn eine eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis sonst nicht möglich ist.
3. Kann ein per Sammelüberweisung geleisteter Betrag mangels Angabe des Verwendungszwecks der fälligen Forderung nicht zugeordnet werden, tritt trotz Zahlung keine Erfüllungswirkung ein.

IBRRS 2020, 0618

OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2017 - 3 U 72/16
1. Die Auslegung einer Vereinbarung (hier: eines Abgeltungsvergleichs) hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Maßgebend ist zunächst der allgemeine Sprachgebrauch.
2. Neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens sind darüber hinaus die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
3. Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck in Betracht.

IBRRS 2020, 0617

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2017 - 3 U 72/16
1. Die Auslegung einer Vereinbarung (hier: eines Abgeltungsvergleichs) hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Maßgebend ist zunächst der allgemeine Sprachgebrauch.
2. Neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens sind darüber hinaus die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
3. Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck in Betracht.

IBRRS 2020, 0636

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 T 10/04
Die Aufrechnung der Staatskasse führt nicht zum Neubeginn der Verjährung für Gebührenforderungen, die durch die Aufrechnung nicht erlöschen.*)

IBRRS 2020, 0403

EuGH, Urteil vom 28.01.2020 - Rs. C-122/18
Die EU-Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte Zahlungsfrist 30 oder 60 Tage nicht überschreitet. Hierfür ist es nicht ausreichend, gesetzliche Regelungen zu erlassen, wonach der Zahlungsgläubiger bei Nichteinhaltung dieser Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins hat.

IBRRS 2020, 0399

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2019 - 1 U 1594/19
1. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall ist zwischen dem Deckungsverhältnis, d. h. dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abge-schlossenen Vertrag zugunsten Dritter, kraft dessen dem Bezugsberechtigten das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde, und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden (Versicherungsnehmer) und dem Begüns-tigten zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der sie begründenden Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – IBRRS 2008, 2058; Urteil vom 26.11.2003 – IV ZR 438/02 – BGHZ 157, 79, 82 f., IBRRS 2004, 0215; Urteil vom 30.10.1974 – IV ZR 172/73 – ; Urteil vom 14.10.1976 – IV ZR 123/75- IBRRS 1976, 0300; Urteil vom 25.04.1975 – IV ZR 63/74 –; Urteil vom 01.04.1987 – IVa ZR 26/86 –; Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12 – IBRRS 2013, 2940; Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 452/18 -).*)
2. Der als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte kann die Forderung auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme gegenüber dem Versicherer nicht im Wege des gutgläubigen Erwerbs erwerben, da es einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt.*)

IBRRS 2020, 0269

OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2019 - 3 W 83/19
1. Eine kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung erfordert in der Regel besondere Umstände.*)
2. Ein Untätigbleiben des Gläubigers bewirkt in der Regel nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.*)

IBRRS 2020, 0267

OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 3 W 125/19
1. § 181 BGB ist bei einem Handeln als vollmachtloser Vertreter einer Vertragspartei nicht anwendbar, weil in derartigen Fällen keine Gefahr besteht, dass das Rechtsgeschäft durch die Erklärungen des für beide Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern hierfür ohnehin die Genehmigung der vollmachtlos vertretenen Partei nach § 177 BGB zwingend notwendig ist. Erst durch die Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der gesamte Vertragsinhalt vorliegt, kann das Rechtsgeschäft wirksam werden.*)
2. Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen § 181 BGB nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich schwebend unwirksam und damit - beidseitig - genehmigungsfähig.*)
3. Vertretene Vertragspartner können schwebend unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen, sondern auch durch einen Vertreter, wobei der das schwebend unwirksame Insichgeschäft genehmigende Vertreter selbst regelmäßig nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein muss.*)

IBRRS 2020, 0063

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2019 - 1 L 60/17
1. Der Begriff der Verhandlung i.S. des § 203 Satz 1 BGB ist weit zu verstehen. Zur Aufnahme von Verhandlungen genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein bzw. werde den Sachverhalt prüfen.
2. Nicht erforderlich ist, dass eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.
3. Mit der Aufforderung des Auftraggebers "... uns die benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, damit wir hier eine sachliche und rechtliche Prüfung veranlassen können.", werden verjährungshemmmende Verhandlungen aufgenommen.

IBRRS 2020, 0059

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019 - 2 U 121/18
Ein mit einer schwerstbehinderten Person geschlossener Heimvertrag kann unter besonderen Umständen wegen Pflichtverletzungen der Betreuerin außerordentlich gekündigt werden, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern gegenüber.*)

IBRRS 2020, 0023

BGH, Urteil vom 26.11.2019 - XI ZR 307/18
Zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung.*)

Online seit 2019
IBRRS 2019, 4179
BGH, Urteil vom 22.10.2019 - XI ZR 203/18
Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)

IBRRS 2019, 4147

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2019 - 4 U 774/19
1. Besitzer eines Wertstoffbehälters gemäß VerpackVO/VerpackG (gelbe Tonne) ist nicht der Systembetreiber oder dessen Beauftragter, sondern der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Behälter eingestellt ist.*)
2. Der Abzug der Behälter wegen einer Fehlbefüllung stellt auch dann eine Besitzstörung dar, wenn er durch die Nutzungsbedingungen des Systembetreibers gedeckt ist.*)

IBRRS 2019, 3767

OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2018 - 12 U 61/18
1. Verhaltene Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt.*)
2. Keine verhaltene Forderung liegt vor, wenn es der Schuldner in der Hand hat, diese mit eigenen Forderungen gegen die Gläubigerin bzw. gegen Dritte (hier von der Gläubigerin beherrschte Unternehmen) zu verrechnen, ohne verpflichtet zu sein, das Guthaben der Gläubigerin später wieder aufzufüllen.*)

IBRRS 2019, 3473

BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17
1. § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung ist auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar (Bestätigung von Senatsurteil vom 03.07.2018 - XI ZR 702/16 = IBRRS 2018, 2702, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.).*)
2. Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)

IBRRS 2019, 3479

BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
…
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

IBRRS 2019, 3320

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2019 - 11 U 181/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3302

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2019 - 22 U 210/18
1. Der durch eine deliktische Handlung Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er die beschädigte Sache tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
2. Allerdings ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
3. Die fiktive Abrechnung bezieht sich ausschließlich auf Sachschäden. Bei Nichtvermögensschäden besteht keine Verwendungsfreiheit des Geschädigten.
4. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) steht der Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens im Deliktsrecht nicht entgegen.

IBRRS 2019, 3171

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2016 - 29 U 92/16
1. Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich.
2. Der Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens steht nicht entgegen, dass dieses die ausdrückliche Bitte um schriftliche Bestätigung enthält.

IBRRS 2019, 3062

LG München II, Urteil vom 23.08.2019 - 11 O 6313/11
1. Ein Antrag auf Leistung an einen Miterben ist ausnahmsweise zulässig, wenn die eigentlich erforderliche Leistung an alle Miterben purer Formalismus wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Erbringung der Leistung an den klagenden Miterben nur das Ergebnis einer zulässigen (Teil-)Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Nachlassforderung vorwegnimmt.
2. Bleibt bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine darauf lastende Tilgungshypothek bestehen, hat der Erwerber des Grundstücks auch die im Umfang der Tilgung entstandene(n) Eigentümergrundschuld(en) vom Zuschlag an zu verzinsen.
3. Die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht nach § 378 BGB führt zur Befreiung von der jeweiligen Verbindlichkeit. Sie begründet jedoch keinen Annahmeverzug, sondern setzt diesen nach § 372 BGB voraus.

IBRRS 2019, 2929

BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17
1. Zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds und der diesbezüglichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 21 und 29)*)
2. Verlangt der Anleger den Ersatz entgangener Anlagezinsen, so muss er darlegen, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich alternativ entschieden hätte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, WM 2019, 1203, 1207 Rn. 30 (= BeckRS 2019, 11447) und Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13 (= BeckRS 2012, 12080)). (Rn. 40)*)
3. Zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. (Rn. 43)*)

IBRRS 2019, 2911

BGH, Urteil vom 22.08.2019 - VII ZR 115/18
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale i.S.v. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.*)

IBRRS 2019, 2774

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18
1. Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.*)
2. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.*)

IBRRS 2019, 2727

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 24 U 157/18
Ein zwischen dem Eigentümer eines Hausgrundstücks (Beauftragter) und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (Auftraggeber) bestehender Versorgungsvertrag (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 288), der auf der gemeinschaftlichen Nutzung einer allein im Eigentum des Beauftragten stehenden Heizungsanlage beruht, kann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 BGB ff. darstellen. Gegen ein Gefälligkeitsverhältnis spricht, dass die Heizungsversorgung eine grundlegende Daseinsvorsorge darstellt und somit für den Auftraggeber wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Das Auftragsverhältnis kann zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) und zu einem Vorschussanspruch (§ 669 BGB) führen, während den Beauftragten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) treffen kann. Entsprechendes kann auch für Versorgungseinrichtungen betreffen Internet und Fernsehempfang gelten.*)

IBRRS 2019, 2739

BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 255/17
1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.*)
2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft.*)
3. Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.*)
4. Eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks besteht als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.*)

IBRRS 2019, 3060

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - 7 U 21/18
Zur Abwägung der Sicherheitsanforderungen zur Verhinderung eines Sturzes im Pflegeheim und der Beachtung der Intimsphäre von Patienten.*)

IBRRS 2019, 2672

OLG München, Urteil vom 27.10.2016 - 14 U 4039/15
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2619

BGH, Urteil vom 25.06.2019 - II ZR 170/17
1. Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre.*)
2. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden.*)

IBRRS 2019, 2267

LG Berlin, Beschluss vom 23.05.2019 - 67 s 21/19
Die Zivilgerichte dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete bereits dann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines einfachen Mietspiegels schätzen, wenn sie die darin angegebenen Werte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachten. Es ist nicht erforderlich, dass der für einen Vollbeweis maßgebliche Überzeugungsgrad erreicht wird.*)

IBRRS 2019, 1959

OLG Dresden, Urteil vom 23.08.2017 - 5 U 77/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
