Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3494 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0697
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 17/01
a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB anzusehen sein.*)
b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.*)
c) Im Anwendungsbereich des § 651k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.*)

IBRRS 2002, 0675

BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 115/01
1.) Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß für Vorteile des Geschädigten grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig ist.
2.) Im Bereich der Vorteilsausgleichung kann im Einzelfall auch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen werden, wenn dies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Umständen geboten erscheint.

IBRRS 2002, 0662

BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 26/01
Zu den Ansprüchen des Werkunternehmers für die Errichtung eines Schmutzwasserkanals, dessen Betrieb in den Aufgabenbereich eines Abwasserzweckverbands fällt.*)

IBRRS 2002, 0656

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2002 - 9 U 172/01
Zur Haftung des Besitzers einer Halle für die Sicherheit von Dachhaken zum Einhängen von Dachauflegeleitern bei Vorliegen eines Materialfehlers.*)

IBRRS 2002, 0646

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 290/99
Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer Weise mit Qualitätsvorstellungen verbundene Herkunftsangabe (hier: Champagner) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen.*)

IBRRS 2002, 0626

BGH, Beschluss vom 18.04.2002 - I ZB 23/99
Der Eintragung einer einstelligen Zahl (hier: Zahl "1") für (u.a.) Zigaretten steht weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen.*)

IBRRS 2002, 0620

BGH, Urteil vom 17.04.2002 - VIII ZR 297/01
Zur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag, durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.*)

IBRRS 2002, 0619

BGH, Urteil vom 14.05.2002 - X ZR 144/00
a) Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.*)
b) Ist dem Lizenznehmer eines formunwirksamen Know-how-Vertrages das technische Wissen vertragsgemäß überlassen worden und hat der Lizenznehmer vereinbarungsgemäß das Know-how oder Teile davon mit Erfolg zum Patent angemeldet, so hat er bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung des Patents an einer Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird. Für die bis dahin vorgenommenen Verwertungshandlungen schuldet er Wertersatz.*)
c) Der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt nicht nur der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der Anspruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht.*)

IBRRS 2002, 0608

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 122/99
1.) Die Zulässigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.
2.) Zur Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in AGB eines Paketbeförderungsdienstes.
3.) Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß wegen Verlusts von Transportgut.

IBRRS 2002, 0607

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 221/99
1. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß wegen Verlusts von Transportgut.
2. An die Durchführung von Umschlagskontrollen im Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes gelten strenge Anforderungen.

IBRRS 2002, 0606

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 182/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.*)

IBRRS 2002, 0605

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 264/99
1. Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.*)
2. Zur Haftung eines Paketbeförderungsdienstes vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998.
3. Mitverantwortlichkeit (§ 254 BGB) des Versenders kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Spediteur grob fahrlässig gehandelt hat.

IBRRS 2002, 0602

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99
1. Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.*)
2. Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.*)

IBRRS 2002, 0571

OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2001 - 8 U 2694/00
1.) Die eine Immobilien-Kapitalanlage finanzierende Bank ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der Darlehensnehmer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, die Tilgungs- und Verzinsungsansprüche zu erfüllen. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zu Gunsten des Darlehensnehmers. Ebenso wenig muss die Bank über Vor- und Nachteile eines Festkredites mit Tilgungsersatz durch Lebensversicherung im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen aufklären, wenn die gewählte Darlehensart Bestandteil des Steuersparmodells ist, das dem Erwerb der Immobilie zugrunde liegt. Eine diesbezügliche Beratung fällt in den Pflichtenkreis des Anlagevermittlers.*)
2.) Eine etwaige Beteiligung der Bank an Planung, Vertrieb und Durchführung der finanzierten Wohnanlage kann deren Haftung nur dann begründen, wenn der Anleger bei Abschluss des Darlehensvertrages hiervon Kenntnis gehabt hat und bei ihm infolge dessen ein besonderes Vertrauen in die Anlageform hervorgerufen worden ist.*)
3.) Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht nicht entgegen, dass die dem Abschlussvertreter erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn der Bank zusammen mit dem Darlehensantrag eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde übersandt worden ist. Der Darlehensnehmer muss dann die Bevollmächtigung gemäß §§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen.*)
4.) Hat die Bank für die Vermittlung des Darlehensvertrages an den Anlagevermittler Provision gezahlt und diese an den Anleger in Form eines höheren Zinssatzes weitergereicht ("packing"), so ist dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG betragsmäßig anzugeben. Ein diesbezüglicher Formmangel wird aber mit Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).*)
5.) Ein Widerruf der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt nicht in Betracht, wenn sich der für die Darlehensnehmer handelnde Vertreter bei Abgabe der Vertragserklärung nicht in einer Haustürsituation befand.*)

IBRRS 2002, 0560

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2002 - 14 W 13/01
Haben sich Notar und Vertragsparteien bei der vertraglichen Regelung des Verzugseintritts trotz Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung des § 284 Abs. 3 BGB am alten Rechtszustand orientiert, aber klar den Willen zum Ausdruck gebracht, Verzug zugleich mit Fälligkeit eintreten zu lassen, ist § 284 Abs. 3 BGB n.F. wirksam abbedungen.*)

IBRRS 2002, 0556

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2001 - 1 U 115/00
Zur Auslegung der Vereinbarung in einer notariellen Urkunde, ein Grundstück werde "zum Zwecke der Bebauung" veräußert, nach Änderung einer Planfeststellung.*)

IBRRS 2002, 0523

BGH, Urteil vom 16.04.2002 - VI ZR 227/01
Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten.*)

IBRRS 2002, 0513

BGH, Urteil vom 09.04.2002 - X ZR 228/00
Gegen ein geschäftsmäßiges Handeln bei der Einziehung einer zu diesem Zweck abgetretenen Forderung kann es sprechen, daß die Abtretung der Forderung dazu dienen soll, die prozessuale und materiell-rechtliche Position des Zessionars zu verstärken, der die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht hat.*)

IBRRS 2002, 0511

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 195/99
a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius).*)
b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.*)

IBRRS 2002, 0509

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 44/99
a) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann - wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen - vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen.*)
b) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes stehen.*)

IBRRS 2002, 0499

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 137/01
Zur Auslegung eines Vertrages, durch den der Landkreis sich gegenüber einem Kompostwerk verpflichtet, den Bio-Abfall "im gesamten Kreisgebiet nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben" getrennt zu sammeln.*)

IBRRS 2002, 0476

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.*)
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.*)
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.*)
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.*)
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.*)

IBRRS 2002, 0427

BGH, Urteil vom 19.02.2002 - X ZR 166/99
Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.*)

IBRRS 2002, 0425

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 26/01
Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwirksamen Klausel unzumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG sein, wenn feststeht, daß er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte.*)

IBRRS 2002, 0417

BGH, Urteil vom 26.02.2002 - VI ZR 288/00
a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.*)
b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.*)
c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116).*)
d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.*)

IBRRS 2002, 0380

LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2002 - 103 O 12/02
Einem Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Interessen des ostdeutschen Baugewerbes zu vertreten, wird es untersagt, die Bezeichnung "Zentralverband des ostdeutschen Baugewerbes" zu führen.

IBRRS 2002, 0365

OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2000 - 9 U 3511/99
Zu den Folgen eines formunwirksamen Betreibervertrages.

IBRRS 2002, 0359

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 113/01
Das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung steht einem in Anspruch genommenen Vertreter ohne Vertretungsmacht in Abwehr einer Haftung nach § 179 BGB selbständig zu.*)

IBRRS 2002, 0335

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.03.2002 - 6 U 198/01
Eine Preisanpassungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag mit einem Sonderkunden, die eine Umlage von "Abgaben irgendwelcher Art" vorsieht, gewährt keinen Zahlungsanspruch wegen Aufwendungen nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG0).*)

IBRRS 2002, 0327

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 293/00
1. Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.*)
2. Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.*)
3. Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.*)

IBRRS 2002, 0303

BGH, Urteil vom 24.01.2002 - I ZR 156/99
Zur Frage, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: "Finanzwesen" bzw. "Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren Datenbank im Internet") gegeben ist.*)

IBRRS 2002, 0243

BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 43/01
1. Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grundsätzlich nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind.*)
2. Der Rücknahme der Beschwerde des Patentinhabers gegen die in einem Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung kommt rechtsgestaltende Wirkung nur insoweit zu, als durch sie die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Widerruf des europäischen Patents in Bestandskraft erwächst.*)

IBRRS 2002, 0242

BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 73/01
Die Rechtsprechung, nach der die Schutzwirkung eines Patents, dessen Patentanspruch Zahlen- und Maßangaben enthält, nicht in Bereiche erstreckt werden kann, die wesentlich von denen des Patentanspruchs abweichen, wenn in den Zahlen- und Maßangaben das erfinderisch Neue der Lehre des Patents zu erblicken ist (Sen.Urt. v. 31.1.1984 - X ZR 7/82, GRUR 1984, 425, 427 - Bierklärmittel m.w.N), betrifft lediglich Patente, deren Schutzbereich noch nicht nach Art. 69 EPÜ oder nach § 14 PatG 1981 zu beurteilen war. Die Verbindlichkeit von Zahlen- oder Maßangaben im Patentanspruch ist nach geltendem Recht grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, in welcher Beziehung diese zum Stand der Technik stehen. Dies hindert es allerdings nicht, auch Angaben zum Stand der Technik in der Beschreibung zur Auslegung solcher Angaben heranzuziehen.*)

IBRRS 2002, 0240

BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 168/00
a) Durch in den Patentanspruch aufgenommene Zahlen- und Maßangaben wird der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit auch begrenzt. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maßangaben jedoch grundsätzlich der Auslegung fähig.*)
b) Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Anspruchs hinaus.*)

IBRRS 2002, 0239

BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 135/01
Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.*)

IBRRS 2002, 0238

BGH, Beschluss vom 12.03.2002 - X ZB 12/00
Zu der Frage, ob ein Erzeugnis, das hinsichtlich einer Zutat den im Grundpatent angegebenen Mengenbereich (hier: 10 ( 2 mmol/l) deutlich verläßt (hier im Erzeugnis 4 mmol/l), durch das Grundpatent geschützt ist.*)

IBRRS 2002, 0200

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2001 - 11 U 154/00
1. Nach Abtretung einer Kaufpreisforderung steht das Recht, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB dem Abtretungsempfänger zu.*)
2. Eine durch einen Nichtberechtigten ausgesprochene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wird durch eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten nicht nachträglich wirksam.*)

IBRRS 2002, 0180

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.09.2000 - 5 U 5/00
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit im Rahmen einer Operation zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener Belegärzte.*)

IBRRS 2002, 0153

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 318/99
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Vertragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464).*)

IBRRS 2002, 0110

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 41/99
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem AGB-Gesetz.*)

IBRRS 2002, 0080

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - IX ZR 306/00
Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.
Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbeweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.*)

IBRRS 2002, 0070

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.

IBRRS 2002, 0038

BGH, Urteil vom 02.11.2001 - V ZR 224/00
1. Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH, NJW 1989, 302 ff).
2. Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.
3. a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmißbräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer verrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von BFHE 165, 1 ff).
b) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.

IBRRS 2002, 0025

BGH, Urteil vom 21.09.2001 - V ZR 14/01
Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.

IBRRS 2002, 0022

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 158/00
a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.
b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.

IBRRS 2002, 0015

BGH, Urteil vom 05.10.2001 - V ZR 275/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft sprechen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung (Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551).

Online seit 2001
IBRRS 2001, 0030
BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.*)

IBRRS 2001, 0025

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 91/99
Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungsrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist vereinbart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristsetzung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß.

IBRRS 2000, 0793

BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98
Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246).*)

IBRRS 2000, 0781

BGH, Urteil vom 20.10.1999 - VIII ZR 335/98
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein.*)
