Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3450 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 3369LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15
1. Für Mieterhöhungsverlangen gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht. Anders als im Versandhandel und bei vergleichbaren Geschäften, auf die die Normen für Fernabsatzverträge ausgerichtet sind, berechtigt das Mieterhöhungsverlangen zur Durchsetzung auf dem Klageweg. Es käme zu abwegigen Ergebnissen, wenn das Widerrufsrecht noch nach Ablauf der Klagefrist (§ 558b Abs. 2 BGB) bestehen würde Die §§ 312 ff. BGB sind auf Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB nicht anwendbar (entgegen LG Berlin, Urteil vom 10.03.2017 - 63 S 248/16, IMRRS 2017, 0568).
2. Ob die Regelungen zur Mieterhöhung den Normen zum Fernabsatzvertrag als spezielleres Recht vorgehen oder aber die Fernabsatz-Regelungen im Wege der teleologischen Reduktion so zu verstehen sind, dass sie nicht für Mieterhöhungen gelten, wird offen gelassen.
VolltextIBRRS 2016, 3338
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2016 - 13 UF 15/16
1. Das Gewaltschutzgesetz enthält ausschließlich Verfahrensrecht. Es begründet keinen Anspruch, sondern es setzt einen Unterlassungsanspruch zum Schutz der im § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter aufgrund materiellen bürgerlichen Rechts voraus.*)
2. Das besondere Verfahrensrecht des Gewaltschutzgesetzes steht nur zur Durchsetzung der Abwehransprüche gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung zur Verfügung, nicht auch für andere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 I 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu.*)
3. Aus der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz des im zulässigen Rechtsweg angegangenen Gerichts (§§ 17 II 1, 17 a VI GVG) folgt nicht, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten innerhalb desselben Rechtswegs unmaßgeblich wird. Verfahren verschiedener Verfahrensarten können nicht miteinander verbunden werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 3346
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2016 - 8 U 93/14
1. Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfolgt keine Restwertabrechnung. Verwertungsrisiko und Verwertungschance liegen allein beim Leasinggeber und dieser ist nicht verpflichtet, den Leasingnehmer nach Vertragsablauf und Verkauf des Fahrzeugs diesen am Veräußerungsgewinn zu beteiligen. Diese vertragliche Risikoverteilung ist auch bei der Berechnung des Schadens beizubehalten, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu ersetzten hat.
2. Zur Abrechnung eines vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos gekündigten Leasingvertrages bei Verletzung des dem Leasingnehmer eingeräumten Drittkäuferbenennungsrechts.*)
VolltextIBRRS 2016, 3256
BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.*)
2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2016, 3253
BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.*)
2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.*)
3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2938
AG Neukölln, Urteil vom 03.03.2016 - 16 C 135/15
1. Ein Mietaufhebungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande und unterliegt nicht der Schriftform. Es genügt, wenn sich die Parteien über die Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt haben.
2. Wird kein Beendigungszeitpunkt vereinbart und ist dieser nicht durch Auslegung der Aufhebungsvereinbarung oder unter Rückgriff auf die Umstände des Vertragsschlusses bestimmbar, ist der Anspruch grundsätzlich sofort fällig. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien keine Vereinbarung über Art und Weise der Herausgabe getroffen haben.
2. Erklärt der Mieter sein Einverständnis dazu, dass der Vermieter als Beteiligung an Umzugskosten einen Pauschalbetrag von 500 Euro an den Mieter zahlt, steht es dem Vertragsschluss nicht entgegen, dass die Modalitäten der Auszahlung nicht vereinbart wurden.
VolltextIBRRS 2016, 2943
LG Hamburg, Urteil vom 26.02.2015 - 316 O 151/14
1. Steht ein befristeter Mietvertrag unter der Bedingung, dass "die erforderliche Genehmigung zum Betrieb von Spielstätten erteilt" wird, ist diese auflösende Bedingung nicht eindeutig.
2. Willenserklärungen können ausgelegt werden, wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist. Der maßgebende Zeitpunkt für die Auslegung ist der Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Willenserklärung (hier: Abschluss des Mietvertrages). Hier hätte statt einer Baugenehmigung auch eine sonstige behördliche Genehmigung oder Erlaubnis gemeint sein können. Gibt der Wortlaut keinen Aufschluss, sind die Begleitumstände mit einzubeziehen und auch die Interessenlage zu berücksichtigen. Da die Baugenehmigung erteilt wurde, ist die auflösende Bedingung nicht eingetreten.
3. Eine Gesetzesänderung, die den Spielbetrieb des Klägers zukünftig einschränkt, ist kein Mangel, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Behördliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen können nur dann ein Mangel sein, wenn die Nutzung der Mieträume bereits durch Einschreiten der zuständigen Behörde eingeschränkt ist.
VolltextIBRRS 2016, 2835
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15
1. Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.).*)
2. Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nach der Angabe "zwei Wochen".*)
3. Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung.*)
4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2869
BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 487/15
1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).*)
2. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.*)
3. Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.*)
4. Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 2871
BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13
Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13,·IBRRS 2015, 1683 und 16.12.2015 - XII ZB 450/13, IBRRS 2016, 0623; IMRRS 2016, 0402).*)
VolltextIBRRS 2016, 2874
BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - V ZR 68/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3743
BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 14/16
1. Nicht jeder adäquat verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Schadensersatzpflicht wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt.
2. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde.
3. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten.
4. Im Vertragsrecht hat der Schuldner nur für die Einbußen einzustehen, die die durch den Vertrag geschützten Interessen betreffen.
5. Die haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht.
6. Wirken in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.
7. Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein deswegen gem. § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegte Geldstrafe haften.*)
VolltextIBRRS 2016, 2745
OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15
Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehen nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2744
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15
Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2016, 2791
BGH, Urteil vom 27.09.2016 - X ZR 141/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2801
BGH, Urteil vom 27.09.2016 - X ZR 107/15
Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.*)
VolltextIBRRS 2016, 2783
BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2802
BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 447/14
1. Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245).*)
2. Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an BGH, BGHZ 191,36 = FamRZ 2011, 1785).*)
VolltextIBRRS 2016, 2804
BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16
Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte.*)
VolltextIBRRS 2016, 2793
BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 280/15
1. Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen.*)
2. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.*)
3. Auch im Verfahren nach § 1686a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.*)
4. Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet.*)
VolltextIBRRS 2016, 2803
BGH, Urteil vom 21.09.2016 - VIII ZR 27/16
Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08,IBRRS 2009, 2599; IMRRS 2009, 1410; BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010,993 Rn. 33; BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08, IBRRS 2010, 1664; IMRRS 2010, 1168; BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637 und BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637).*)
VolltextIBRRS 2016, 2678
BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 606/15
1. Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (im Anschluss an BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14, IBRRS 2014, 3951).*)
2. Das Sachverständigengutachten muss noch aktuell sein. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).*)
VolltextIBRRS 2016, 2683
BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VI ZR 239/16
Zum Erfordernis der nochmaligen Aufklärung der Schwangeren über die Möglichkeit der Schnittentbindung bei nachträglicher Veränderung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der verschiedenen Geburtswege.*)
VolltextIBRRS 2016, 2605
AG München, Urteil vom 13.07.2016 - 341 C 30483/15
1. Der Geschädigte kann die Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten verlangen, sofern sie einschließlich der Nebenkosten nicht für ihn deutlich erkennbar über den üblicherweise verlangten Sätzen liegen oder unplausible Positionen enthalten.
2. Das JVEG ist auf freie Sachverständige nicht anwendbar.
VolltextIBRRS 2016, 2616
BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - XII ZB 84/13
1. Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13, IBRRS 2016, 0843; IMRRS 2016, 0537).*)
2. Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Artt. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2617
BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - V ZB 3/14
Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene Verwirkungsklausel oder eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins.*)
VolltextIBRRS 2016, 2626
BGH, Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 513/15
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.*)
2. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2559
BGH, vom 28.06.2016 - VI ZR 541/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2557
BGH, vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15
1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.*)
2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.*)
3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.*)
4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB regelmäßig entgegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2561
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 151/15
1. Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.*)
2. Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.*)
VolltextIBRRS 2016, 2505
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZR 634/15
Zur sekundären Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygieneverstößen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2435
LG Kleve, Urteil vom 08.07.2016 - 5 S 97/15
1. (Werk-)Verträge, die durch unlauteren Wettbewerb zustande gekommen sind, sind als solche in der Regel nicht nichtig.
2. Auch wenn ein (Werk-)Vertrag unter wettbewerbsrechtlich unzulässiger Anbahnung mittels eines so genannten "Cold Call" zustande gekommen ist, verstößt ein derartiges Verhalten jedenfalls nicht in einer derartigen Art und Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass dies zur Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung führt.
3. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat. Obergrenze ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen.
VolltextIBRRS 2016, 2397
LG Dresden, Urteil vom 19.09.2014 - 4 O 2029/11
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller besteht im Falle der Sachbeschädigung nach dem Produkthaftungsgesetz nur dann, wenn die beschädigte Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge-und Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
2. Der Umfang der Haftung nach dem Produktsicherheitsgesetz ist auf Schäden beschränkt, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit erwachsen.
3. Macht der Hersteller eines Silos in der "Gebrauchsanweisung" hinreichend kenntlich, dass eine Abspannöse nicht zum Aufrichten des Silos bestimmt und geeignet ist, trifft ihn keine weitere Warn- oder Kennzeichnungspflicht.
VolltextIBRRS 2016, 2415
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014 - 6 U 29/13
1. Im Rahmen der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Einbeziehung des Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig ist.
2. Ein Drittschutz ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags zukommen würden.
3. Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die die Gegenpartei vorgetragen hat. Ein sog. vorweggenommenes Geständnis kann daher nur dann Geständniswirkung entfalten, wenn es sich die Gegenpartei zu eigen macht und wenn alsdann vorbehaltlos darüber verhandelt wird.
VolltextIBRRS 2016, 2384
BGH, Urteil vom 28.06.2016 - X ZR 65/14
Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt.*)
VolltextIBRRS 2016, 2509
BGH, Urteil vom 19.07.2016 - X ZR 123/15
Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 2376
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2016 - 12 W 391/16
1. Eine Stundungsabrede kann mit dem Vertragsschluss (hier: mit Abschluss eines Vergleichs) getroffen werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit über den an sich naheliegenden und üblichen Zeitpunkt hinausgeschoben wird.
2. Die Stundungsvereinbarung steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass der Zahlungsverpflichtete sich hinsichtlich Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlung vertragsgetreu verhält.
3. Der Zahlungsempfänger kann die Stundungsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete zwei aufeinanderfolgende Raten nicht zahlt. Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich.
VolltextIBRRS 2016, 2343
OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2016 - 22 U 28/16
Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das in Auftrag gegeben wurde, um eine Investitionsentscheidung treffen zu können, werden nicht als vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB) ersetzt, wenn eine Vertragspartei (hier: der Käufer) wegen einer Pflichtverletzung des anderen Vertragspartners (hier: des Verkäufers) vom Vertrag zurücktritt.
VolltextIBRRS 2016, 2271
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.08.2016 - 11 U 42/15
1. Welche Aufgaben einem Mittelverwendungskontrolleur übertragen werden, richtet sich allein nach den im konkreten Falle getroffenen Vereinbarungen. Ein klares – gesetzliches oder sonstiges – Leitbild existiert für derartige Verträge nicht.
2. Das Wesen eines Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte besteht darin, dass am Vertragsabschluss selbst Unbeteiligte so in die rechtsgeschäftlich begründeten Sorgfalts- und Obhuts- oder Leistungspflichten einbezogen werden, dass sie bei deren Verletzung eigene vertragliche Sekundäransprüche auf Schadensersatz geltend machen können.
3. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Dritte gemäß dem Inhalt des Vertrags mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, an seiner Einbeziehung ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist.
VolltextIBRRS 2016, 2083
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2016 - 8 U 115/15
Zahlungsansprüche zwischen einer GbR und einem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen früheren Gesellschafter sind grds. nicht mehr isoliert durchsetzbar, sondern sind als unselbständige Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Forderungen, die der Durchsetzungssperre unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters nicht mehr abgetreten werden können.*)
VolltextIBRRS 2016, 2084
BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - X ZR 92/15
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist Art. 5 Nr. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?*)
2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet:Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?*)
VolltextIBRRS 2016, 2086
BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16
1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.*)
2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maß- nahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.*)
3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2020
BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 664/14
1. Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14,IBRRS 2016, 1133).*)
2. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11, IBRRS 2012, 1346 und BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10, IBRRS 2012, 0131).*)
VolltextIBRRS 2016, 2068
BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 300/15
Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2016, 1988
BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 48/16
Zu den Voraussetzungen einer Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Verfahren über die Verlängerung der Betreuung (im Anschluss an BGH, 16.03.2011 - XII ZB 601/10, IBRRS 2011, 1466; IMRRS 2011, 1037 und BGH, 02.03.2016 - XII ZB 258/15, RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1987; IMRRS 2016, 1209).*)
VolltextIBRRS 2016, 1989
BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 603/15
1. Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an BGH, 29.01.2014 - XII ZB 519/13, FamRZ 2014, 652).*)
2. Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14, IBRRS 2015, 1358.*)
VolltextIBRRS 2016, 1994
BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15
Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2016, 1907
BGH, Beschluss vom 18.05.2016 - XII ZB 649/14
Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind.*)
VolltextIBRRS 2016, 2000
BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 387/15
Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.*)
VolltextIBRRS 2016, 1811
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 - 14 U 172/15
Eine einstweilige Verfügung auf Duldung der Sperrung der Stromversorgung in den Räumen des Kunden setzt nicht voraus, dass das Versorgungsunternehmen wirtschaftlich dringend auf die Unterbrechung der Stromversorgung angewiesen ist.*)
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