Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
324 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 1626OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2014 - 4 U 42/14
Es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, einen Kanalanschlussinhaber auf die Gefahren von Rückstauschäden hinzuweisen, wenn die Belastung der Kanalisation durch den erkennbaren Anschluss weiterer Grundstücke und die Beseitigung eines offenen Grabens erhöht wird und die Abwassersatzung den Einbau einer Rückstausicherung vorschreibt.*)
VolltextIBRRS 2014, 1227
OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.2012 - 1 U 1097/11
1. Zur Notwendigkeit der allseitigen Erklärung der Eigentümer bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Grundbucheintragung in einem solchen Fall.*)
2. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Grundakten darauf durchzusehen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung oder das zugrunde liegende Kausalgeschäft ergeben; im Regelfall kann er sich - vorbehaltlich besonderer Umstände - auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und in Bezug genommenen Unterlagen sowie des Grundbuchblatts beschränken.*)
3. In Grundbuchangelegenheiten ist Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (Anschluss an BGHZ 124, 100).*)
4. Der beurkundende Notar ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Anschluss
an BGH NJW 1993, 648).*)
VolltextIBRRS 2013, 5322
KG, Urteil vom 29.11.2013 - 9 U 171/12
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung die Heizkörper durch Schüsse beschädigt, so dass im Nachhinein andere Mietwohnungen im Haus durch das austretende Wasser beschädigt wurden, haben die betroffenen Bewohner Schadensersatzansprüche gegen die Polizei, wenn diese sie über die beschädigten Heizkörper nicht rechtzeitig informiert hat.
VolltextIBRRS 2014, 1047
KG, Urteil vom 08.11.2013 - 9 U 24/12
Allein das Vorliegen einer Gefahrenstelle begründet für sich genommen noch keinen verkehrsunsicheren Zustand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlStrG; Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine Gefahrenstelle handelt, auf die sich ein Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (siehe BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11).*)
VolltextIBRRS 2014, 0443
OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2013 - 1 U 1275/12
1. Übersteigt die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten dessen Verkehrswert wesentlich, ist der Anspruch des Geschädigten gegen die amtshaftungspflichtige Körperschaft auf Freistellung des Grundstücks von den Grundpfandrechten der Höhe nach auf den Verkehrswert des Grundstücks bei der letzten mündlichen Verhandlung begrenzt.
2. Auf den Verkehrswert übersteigende Aufwendungen kann sich die amtshaftungspflichtige Körperschaft dann nicht berufen, wenn ihr Haftpflichtversicherer die Aufwendungen zur Freistellung mit dem Grundpfandrechtsgläubiger ausgehandelt und geleistet hat.
VolltextIBRRS 2014, 0124
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 23/12
Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.*)
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 5161BGH, Urteil vom 21.11.2013 - III ZR 113/13
Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entstehen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 2936
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.*)
VolltextIBRRS 2013, 2249
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV
Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des ÜGRG.*)
VolltextIBRRS 2013, 1534
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12
1. Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.*)
2. Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.*)
VolltextIBRRS 2013, 1141
EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - Rs. C-420/11
1. Art. 3 UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.*)
2. Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.*)
VolltextIBRRS 2013, 1118
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11
1. Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.*)
2. Die allgemeine deliktsrechtliche Haftung ist auch dann eröffnet, wenn ein Grundstückseigentümer durch eine unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage geschädigt wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 1076
OLG Celle, Urteil vom 08.05.2007 - 16 U 276/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 4411KG, Beschluss vom 16.07.2010 - 9 U 201/09
1. Da eine vollständige Gefahrlosigkeit nicht zu erreichen ist, weil auch Astbrüche bei gesunden Bäumen vorkommen und die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes nicht immer von außen erkennbar ist, liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Damit solche Anzeichen erkannt werden, muss der Verkehrssicherungspflichtige in angemessenen Zeitabständen Kontrollen durchführen, wobei eine sorgfältige äußere Sichtprüfung vom Boden aus grundsätzlich ausreichend ist.
2. Lediglich in den Fällen, bei denen im Rahmen einer visuellen Untersuchung Schäden an einem Baum auffallen, sind eingehende Untersuchungen und ggf. weitergehende Maßnahmen zu veranlassen.
VolltextIBRRS 2012, 4297
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - III ZR 29/12
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Bauvorhaben widerspricht und auf dessen Inhalt die Verweigerung des Einvernehmens gestützt wird, unwirksam ist, auch wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde (Fortführung von Senatsurteil vom 16. September 2010 - III ZR 29/10, IBR 2011, 51 = BGHZ 187, 51).*)
VolltextIBRRS 2012, 4235
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2012 - 11 U 68/11
1. Weicht eine im Kaufvertrag aufgenommene Regelung von der gesetzlichen Regelung ab liegt es nahe, die Regelungsunterschiede den Urkundsbeteiligten zu erklären und mit ihnen auch zu erörtern, ob die gewählte Formulierung ihrem Willen entspricht.
2. Unterbleibt eine an sich notwendige Belehrung durch den Notar, begründet dies noch keinen Schadenserstazanspruch der betroffenen Partei. Vielmehr muss diese substantiiert nachweisen, dass diese unterbliebene Belehrung kausal für einen etwaigen Schaden ist.
VolltextIBRRS 2012, 4224
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012 - 11 U 8/11
1. Ein Notar hat die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge(n) in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer ihrem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist. Den zutreffend erfassten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten muss er dann vollständig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Form in der Urkunde zum Ausdruck bringen.
2. Eine Belehrungspflicht des Notars im Bezug auf eine vertragliche Klausel, die nachweislich auch für einen juristischen Laien hinreichend klar und deutlich ist, besteht nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die betroffene Partei die Regelung nicht oder falsch versteht.
3. Der Notar ist kein Wirtschaftsberater. Daher braucht er sich in der Regel nicht um die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit des beurkundeten Geschäfts zu kümmern.
4. Zweifel an der Lukrativität des zu beurkundenden Geschäfts begründen keinen Anlass für eine Belehrung.
VolltextIBRRS 2012, 3944
OLG Köln, Urteil vom 06.09.2012 - 7 U 18/12
1. Für Fehler bei der Planung und dem Betrieb der Kanalisation haftet die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen, dies allerdings nur im Rahmen des auferlegten Pflichtenkreises mit drittschützender Wirkung. Danach ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigen oder gefährden könnte, und zum anderen, alle Sicherungsvorkehrungen, und zwar auch bei der Planung, zur Abwehr etwa von der Anlage ausgehender Schäden zu treffen, wobei sich der Umfang der zu beachtenden Vorkehrungen sowohl nach den drohenden Schäden wie auch den Möglichkeiten, die zu ihrer Abwendung zur Verfügung stehen, richtet.
2. Die durch eine nicht ausreichende Dimensionierung der Kanalisation verursachte Wertminderung eines Hauses gehört nicht zu diesen Pflichten.
VolltextIBRRS 2012, 3839
OLG Naumburg, Urteil vom 28.06.2012 - 1 U 8/12
1. Im Verfahren des Vermieters auf Schadensersatz wegen bei einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung einer vermieteten Wohnung durch ein Spezialeinsatzkommando entstandener Schäden entfaltete der Durchsuchungsbeschluss Tatbestandswirkung für die Polizeikräfte und er entfaltet sie für das Gericht, welches ihn zu Grunde zu legen hat.*)
2. Mit der Vermietung wird die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungsverhalten des Mieters geprägt. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehender Beschädigungen ist Bestandteil des Mietzinses. Realisiert sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, ist das kein Sonderopfer.*)
VolltextIBRRS 2012, 1385
OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10
Der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit erlangt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Bedeutung.*)
VolltextIBRRS 2012, 0976
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2012 - 4 U 129/11
1. Für die Frage einer Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Belehrung des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung einer Vertragspartei kommt es nicht darauf an, ob ein bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der anwesenden Vertragspartei aufgetretener Dritter ausreichend über die Risiken belehrt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die anwesende unmittelbar urkundsbeteiligte Vertragspartei entweder durch den Notar selbst ausreichend über den Inhalt des Vertrages und die ihm innewohnenden Risiken belehrt war, oder ob der Notar wenigstens davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartei jedenfalls durch den Dritten ausreichend informiert war.*)
2. Insoweit ist eine Aufklärung des Vertragsbeteiligten durch den Notar nicht schon dann entbehrlich, wenn der Notar weiß, dass der Urkundsbeteiligte anwaltlichen oder anderweitig notariellen Rat in derselben Angelegenheit erhalten hat. Er muss sich vielmehr selbst im Sinne einer eigenen Überzeugungsbildung vergewissern, dass dieser Anwalt oder ggf. ein anderer Notar die Belehrung erteilt hat und der Urkundsbeteiligte diese Belehrung auch verstanden hat.*)
VolltextIBRRS 2012, 0430
OLG Naumburg, Urteil vom 16.09.2011 - 10 U 3/11
1. Ist durch Straßenbauarbeiten zwischen einem Gullyeinlauf und dem normalen Straßenbelag eine ziemlich plötzlich abfallende Kante in Höher von 15-20 cm entstanden, verletzt dies die Verkehrssicherungspflicht.*)
2. Sind dem Geschädigten als ortskundigem Verkehrsteilnehmer die Bauarbeiten bekannt und konnte er aufgrund von Dunkelheit nicht genau sehen, wo er hintrat, begründet das ein hälftiges Mitverschulden.*)
3. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung nicht für überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen ein Schmerzensgeld festsetzen. Dabei ist bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten nicht die entsprechende Quote des angemessenen Schmerzensgeldes zu bilden. Das Mitverschulden ist nur ein Bemessungsfaktor neben anderen.*)
VolltextIBRRS 2012, 0397
OLG Koblenz, Urteil vom 23.06.2010 - 1 U 1526/09
Zur Straßenverkehrssicherungspflicht einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde (hier: Aufbruch im Asphaltbelag eines durch Straßenlaternen indirekt beleuchteten Gehweg).*)
VolltextIBRRS 2012, 0150
OLG Koblenz, Urteil vom 28.12.2011 - 1 U 280/11
1. Ein Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Wege- und Gewässerplanung im Flurbereinigungsverfahren - hier: Wiederherstellung und Nutzungsausfall eines zugeteilten Weinbergs - kann nicht im Wege der Amtshaftungsklage durchgesetzt werden. Der beteiligte Grundstückseigentümer bleibt auf die Rechtsbehelfe nach dem Flurbereinigungsgesetz verwiesen.*)
2. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein mit der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen beauftragter Verband der Teilnehmergemeinschaften auch die - grundsätzlich der örtlichen Teilnehmergemeinschaft obliegende - Unterhaltungspflicht übernommen hat oder ihm auch nur Überwachungspflichten verblieben sind.*)
VolltextIBRRS 2012, 0043
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2011 - 1 U 160/10
1. Das in Bundesauftragsverwaltung beim Bau einer Bundesstraße tätige Land ist nicht für Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) passivlegitimiert.*)
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die nach dem Planfeststellungsrecht eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) ausgeschlossen; nicht ausgeschlossen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB.*)
VolltextIBRRS 2012, 0020
OLG München, Urteil vom 22.12.2011 - 1 U 758/11
Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens führt im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde nicht zu einer Staatshaftung der verweigernden Gemeinde.
VolltextOnline seit 2011
IBRRS 2011, 5065OLG Celle, Urteil vom 09.07.2003 - 3 U 39/03
Teilt der Rechtsanwalt seinem wegen Anwaltsverschuldens Regressansprüche geltend machenden Auftraggeber mit, dass er seine Haftpflichtversicherung von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt hat, so liegt darin kein Anerkenntnis gem. § 208 BGB a.F., das die Primärverjährung des § 51b Alt. 1 BRAO unterbricht.
VolltextIBRRS 2011, 4868
BGH, Urteil vom 18.12.1961 - III ZR 181/60
a) Eine Streitverkündung kann die Verjährung auch dann unterbrechen, wenn der Streitverkündende im Vorprozeß obsiegt.*)
b) Die Unterbrechungswirkung der Streitverkündung tritt schon dann ein, wenn der Streitverkündende im Augenblick der Streitverkündung glaubt, einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Streitverkündungsgegner erheben zu können, falls der Vorprozeß für ihn einen ungünstigen Ausgang nimmt. Ungünstig fällt die Entscheidung für ihn aus, wenn sie in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen einen für ihn nachteiligen Ausgang nimmt; der Inhalt der Urteilsformel für sich allein ist dabei unerheblich.*)
VolltextIBRRS 2011, 4626
BGH, Urteil vom 25.01.1972 - VI ZR 10/71
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4361
BGH, Urteil vom 26.09.1985 - III ZR 61/84
Hat ein Beamter in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes als Fahrer eines Dienstkraftwagens einen Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht, so kann der Dienstherr - hier das Land Hessen - wegen der bundesrechtlichen Sonderregelung des § 2 Absatz II 4 PflVG gegen den Beamten nur insoweit Rückgriff nehmen, als die Schadensersatzleistungen die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes übersteigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4169
LG Bonn, Urteil vom 19.07.2010 - 1 O 247/09
(Ohne antlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4168
OLG Köln, Urteil vom 10.03.2011 - 7 U 158/10
Auch für Auskünfte, deren Erteilung ein Amtsträger übernimmt, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist anerkannt, dass sie richtig sein müssen.
VolltextIBRRS 2011, 4086
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - 2 U 35/09
1. Dritter im Sinne des § 839 BGB ist jeder, dessen Interessen die Amtspflicht dient und in dessen Rechtskreis durch die Pflichtverletzung eingegriffen wird. Bei einer Auskunft besteht die Amtspflicht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird.
2. Erteilt die Gemeinde bzw. das Bauamt einem Baufinanzierer unrichtige Informationen in Bezug auf Bebaubarkeit eines Grundstücks und gewährt dieser daraufhin ein Baudarlehn, ist die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Grundstück im Ergebnis wegen fehlender Bebaubarkeit weniger wert ist und dementsprechend weniger Sicherheit bietet.
VolltextIBRRS 2011, 3297
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011 - 2 U 16/10
1. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume, die in den Luftraum einer Straße hineinragen, gibt es keine für jeden Fall geltenden Grundsätze.
2. Die Verkehrssicherungspflicht, die für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze besteht, umfasst auch die Beseitigung von Gefahren, die von Straßenbäumen, d. h. von auf oder an diesen öffentlichen Flächen gepflanztem Gehölz, ausgehen; sei es durch Umfallen des Baumes oder lediglich durch Herabfallen von Teilen.
3. Ein im Waldsaum an der Straße stehender Baum wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht der Straße zugerechnet. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf ihn so lange nicht, als er unauffällig im Wald steht und nicht aus ihm hervortritt, indem der Baum Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom Waldsaum abheben und äußerlich der Straße zuordnen.
VolltextIBRRS 2011, 2703
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2011 - 11 U 27/06
1. Die sachgerechte Führung eines Prozesses ist grundsätzlich in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt.
2. Im Amtshaftungsprozess wird die Verfahrensführung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft.
3. Die Verfahrensführung ist nicht mehr vertretbar, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung ist der Zeitfaktor im Hinblick darauf, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet, nicht ausgeblendet werden darf, er aber nicht der allein entscheidende Maßstab ist.
VolltextIBRRS 2011, 1921
OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011 - 2 U 93/10
1. Wird ein Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zur Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für eine Beanstandung nach dem Landpachtverkehrsgesetz durch den hierfür zuständigen Landkreis eingeschaltet und musste dem Amt bewusst sein, dass seine Stellungnahme die Rechtsposition eines Dritten berührt, so besteht dessen Amtspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage auch diesem Dritten gegenüber.*)
2. Das LPachtVG legitimiert die zuständige Behörde nicht, den Verpächter zur Vermeidung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu zwingen, einen Pachtertrag mit einem bestimmten Pachtinteressenten abzuschließen bzw. zu verlängern.*)
3. Innerhalb derselben Kategorie von pachtinteressierten Landwirten - hier: hauptberufliche Landwirte - kommt es nicht darauf an, ob die Verpachtung an einen anderen pachtinteressierten Landwirt u. U. agrarstrukturell günstiger oder wünschenswerter wäre. Eine agrarstrukturelle Vorgabe, dass eine Flächenverpachtung an Betriebe aus ökologischem Landbau gegenüber Betrieben des konventionellen Landbaus vorrangig wäre, ist nicht ersichtlich.*)
VolltextIBRRS 2011, 1787
OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2011 - 11 U 221/10
Wird eine Firma vom Bergamt mit der Erkundung und Sicherung eines Tagesbruchs beauftragt, so handelt die Firma in Ausführung eines öffentlichen Amts und daher hoheitlich und haftet somit nicht selbst für hierbei verursachte Schäden.
VolltextOnline seit 2010
IBRRS 2010, 4798BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 251/09
Zur Berücksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender öffentlicher Belang.*)
VolltextIBRRS 2010, 4425
OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2010 - 1 U 679/09
1. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne dass bereits feststehen muss, ob dieser Nachteil bestehen bleibt und der Schaden damit endgültig wird; ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
2. Ein Unternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, im Besonderen dem Einsatz von Zwangsmitteln, beauftragt wird, handelt bei der Durchführung der behördlich angeordneten (Vollstreckungs-)Maßnahmen in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert (Beamter im haftungsrechtlichen Sinne); er wird ohne eigene Entscheidungsmacht gleichsam als Erfüllungsgehilfe der Verwaltungsbehörde tätig.
3. Fehlt es an einer Grundverfügung (hier: ergänzende Beseitigungsverfügung) als notwendige Grundlage des Verwaltungszwangs, so stellt sich der "Vollstreckungsexzess" als rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB dar.
4. Reißt die Baubehörde im Wege der Ersatzvornahme Dach und Giebel ab, so hat sie keine Schutzmaßnahmen für das Restgebäude - etwa gegen Witterungseinflüsse etc. - zu veranlassen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Eigentümer.
VolltextIBRRS 2010, 4396
OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010 - 8 U 15/10
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten: Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den primär verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auf einen Hauswart (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen "die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung" übertragen wird. Wird in einem Hauswartvertrag die Verkehrssicherungspflicht für mehr als 20 (Mehrfamilien)Häuser, außerdem Läden und Garagen, übertragen, und erhält der Hauswart für seine Tätigkeit nur ein Entgelt dergestalt, dass er in einer 48 m² großen Wohnung mit zwei Zimmern frei wohnen darf (nur Grundmiete), dann kommt zwar die Annahme der Sittenwidrigkeit des Hauswartvertrages in Betracht. Auf die formale Wirksamkeit des Vertrages, mit dem Verkehrssicherungspflichten übertragen werden sollen, kommt es aber nicht an.*)
VolltextIBRRS 2010, 3851
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2009 - 4 U 1436/09
Auch die längerfristige Sperrung einer Kreisstraße wegen verzögerter Bauarbeiten beeinträchtigt einen Gewerbebetrieb (Diskothek), der etwa zehn Kilometer von der Baustelle entfernt an einer von der gesperrten Kreisstraße abzweigenden Straße liegt und weiterhin über eine zumutbare Umleitung erreichbar bleibt, nur mittelbar. Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff können im Falle der Fernwirkung einer Baumaßnahme bei einer hierdurch bedingten Existenzgefährdung des Betriebes in Betracht kommen.*)
VolltextIBRRS 2010, 3774
BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann.*)
VolltextIBRRS 2010, 3238
OLG München, Urteil vom 05.08.2010 - 1 U 5400/09
1. Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gewährt lediglich eine "angemessene Entschädigung" und nicht vollen Schadensersatz. Insbesondere eine vereitelte Chance auf einen möglichen Gewinn, zählt nicht zu den Positionen, die nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs erstattet werden.
2. Der Anspruchsteller kann lediglich eine Entschädigung für den "Substanzverlust" verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass er zeitweise in der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks behindert worden ist. Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen.
3. Gemäß § 252 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
4. Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist.
IBRRS 2010, 2926
LG Bonn, Urteil vom 13.01.2010 - 1 O 149/09
1. Die Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen - kurz Baumkontrollrichtlinie - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) gibt den aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik wieder.
2. Hiernach sind selbst bei stärker geschädigten Bäumen in der Alterungsphase und erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs jährliche Regelkontrollen (Sichtkontrollen) ausreichend.
VolltextIBRRS 2010, 2758
OLG München, Urteil vom 10.06.2010 - 1 U 3680/08
1. Berät eine Behörde den Bauherren im Hinblick auf geeignete Bauanträge, haftet sie für falsche Ratschläge im Wege der Amtshaftung.
2. Unterbleibt in einem solchen Fall eine mögliche Bebauung auch dann, wenn klar wird, dass die Beratung falsch ist, weil sie der Bauherr wegen der Folgen der Falschberatung aus finanziellen Gründen nicht mehr realisieren kann, haftet die Behörde auch für den weiter entstehenden Erlösausfallschaden.
3. Wird noch später eine Bebauung realisiert, die möglicherweise ertragsreicher ist als die bei richtiger Beratung ursprünglich zulässige Bebauung, ist ein eventueller Mehrertrag im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2010, 2589
OLG München, Urteil vom 21.05.2010 - 1 U 3611/09
1. Eine grobe Fahrlässigkeit nach § 839a BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.
2. Ein solches Verschulden ist nicht gegeben, wenn es für einen technischen Sachverhalt keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt und der Sachverständige insoweit auf seinen eigenen Erfahrungshorizont zurückgreifen muss und dabei eine vorhandene DIN-Norm überinterpretiert.
VolltextIBRRS 2010, 1659
BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09
Zur Höhe des Gegenstandswertes bei Entschädigung für die Behinderung der baulichen Nutzung eines Grundstücks.
VolltextIBRRS 2010, 0963
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 29.01.2010 - Vf. 113-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
VolltextIBRRS 2010, 0962
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.09.2009 - Vf.44-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
3. Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein.
VolltextIBRRS 2010, 0961
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.64-IV-09
1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.
2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
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