Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2885 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2819OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 213/02
Die Hinweispflicht des Gerichts geht nicht so weit, einer Partei Anregungen zu geben, welches Verteidigungsvorbringen möglich sein könnte.*)
VolltextIBRRS 2003, 2815
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 4/02
Ein Architekt darf ohne Prüfung auf das Gutachten eines renommierten Sachverständigen vertrauen.
VolltextIBRRS 2003, 2787
KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 7886/00
Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.*)
VolltextIBRRS 2003, 2775
OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 14 U 30/03
Zur Abgrenzung zwischen Zustandekommen eines Architektenvertrages und Akquisition.*)
VolltextIBRRS 2003, 2738
BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00
a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)
b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 2735
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2002 - 14 U 71/01
1. Ein Schadensersatzanspruch hat - mit der Folge, dass er der kurzen Verjährung unterliegt - seine Grundlage dann in § 635 BGB und nicht in einer positiven Forderungsverletzung, wenn der Schaden unmittelbar durch den Mangel des Werkes verursacht ist, also eng mit ihm zusammenhängt.
2. Die Rechtsnatur eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers, der infolge des Werkmangels einem Dritten haftbar geworden ist, richtet sich danach, ob der Schaden - wäre er beim Besteller selbst eingetreten - nach § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu beurteilen wäre.
VolltextIBRRS 2003, 2716
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2003 - 8 U 206/02
1. Führt die fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung zu einer Überzahlung des Bauunternehmers, haftet der Architekt/Ingenieur in der Regel fünf Jahre gemäß § 635 BGB a.F. nach Abnahme des Architektenwerkes.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB a.F..
VolltextIBRRS 2003, 2702
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2003 - 8 U 103/03
Honorarvereinbarung im Architektenvertrag mit Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI; Abrechnung nach Mindestsätzen als widersprüchliches Verhalten.*)
VolltextIBRRS 2003, 2674
OLG München, Urteil vom 04.09.2003 - 6 U 3170/03
Einen allgemeinen Grundsatz, wonach es für die Störerhaftung eines potentiellen Auftraggebers allein genüge, dass die notwendigen Honorierungsparameter für die Angebotserstellung (Herstellungskosten des Objekts, Honorarzone, Leistungsumfang) nicht angegeben wurden, ohne dass es auf die konkreten Umstände des Streitfalls und insbesondere auf die Frage ankäme, ob die Abfassung des angegriffenen Schreibens die Annahme rechtfertigen kann, den angeschriebenen Ingenieuren werde eine Unterschreitung der Mindesthonorare noch der HOAI nahegelegt, gibt es nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2623
LG Offenburg, Urteil vom 28.05.2003 - 5 O 125/02 KfH
Honoraranfragen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber müssen die Honorarparameter der HOAI vorgeben, anderenfalls sie wettbewerbswidrig zur Honorarunterschreitung auffordern.
VolltextIBRRS 2003, 2622
OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 10 U 211/02
Ein selbständiger Architekt, dessen Betrieb aufgrund seiner hohen Spezialisierung - Errichtung von Behindertenwerkstätten und Behindertenschulen, Mehrzweckhallen, Industriemuseen - auf ihn zugeschnitten ist, kann bei einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit nicht darauf verwiesen werden, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber grundsätzlich eine Betriebsumorganisation vornehmen könne, wenn das besondere Fachwissen des Architekten dem Betrieb das Gepräge gibt, er in fachlicher Hinsicht nicht ersetzbar ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 3393
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03
1. Der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs setzt
den Abschluss eines Architektenvertrags voraus. Eine lediglich
akquisatorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet
keine Vergütungsansprüche.
2. Einer bestimmten Form bedarf ein die Parteien bindender
Architektenvertrag nicht. Nach den allgemeinen
rechtsgeschäftlichen Regeln kann er mündlich oder schriftlich,
ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden.
3. Haben sich die Parteien nicht ausdrücklich mit
Rechtsbindungswillen darauf geeinigt, dass gegenseitig
Leistungspflichten bestehen sollen, stellt sich die Frage, ob bereits
erbrachte Leistungen auf Grund eines schlüssigen
Vertragsschlusses einer Vergütungspflicht unterliegen oder ob die
Leistungen als Tätigkeiten im honorarfreien Akquisitionsbereich
einzuordnen sind.
4. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist anzunehmen, wenn
der Auftragnehmer bestimmte Leistungen erbringt und der
Auftraggeber durch ihre Entgegennahme und Verwertung
schlüssig zu erkennen gibt, dass diese Leistungen seinem Willen
entsprechen, also über die schlichte Entgegennahme
hinausgehende Umstände festzustellen sind, die für einen
rechtsgeschäfltichen Wille des Bauwilligen sprechen.
5. Von der Feststellung eines Vertragsschlusses zu trennen ist die
Frage des Bestehens einer Vergütungsvereinbarung. Da
regelmäßig Architekten und Ingenieure entgeltlich tätig werden
und dies nach den Umständen nicht anders zu erwarten ist, kann
aus der Entgegennahme der entsprechenden Leistungen durch
den Auftraggeber im allgemeinen auch eine stillschweigende
Vergütungsvereinbarung erblickt werden.
6. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei
Streitfällen gilt, dass die Umstände, nach denen
Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, der
Architekt darlegen und beweisen muss, während für die
Tatsachen, auf die der Auftraggeber eines Architektenvertrags
seinen Einwand stützt, er habe sich mit dem Architekten auf die
Unentgeltlichkeit seiner Leistungen geeinigt, der Auftraggeber
darlegungs- und beweispflichtig ist.
7. Maßgeblich sind - da in der Praxis die Grenzen zwischen der
Akquisitionstätigkeit und der bereits vergütungspflichtigen fließend
sind - die Umstände des Einzelfalls.
VolltextIBRRS 2003, 2589
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 - 13 U 207/01
1. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend sind insoweit insbesondere die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.
2. Liegt der Schaden des Bauherrn darin, dass das Haus infolge der fehlerhaften Bauausführung über eine nicht DIN-gerechte Bodenplatte verfügt, so ist dieser Schaden unmittelbar ersatzfähig - und nicht erst dann, wenn es zu einem Mangelfolgeschaden gekommen ist.
3. Die Schadensursächlichkeit eines Planungsfehlers wird nicht dadurch unterbrochen, dass die für die Bauaufsicht Verantwortlichen ihrerseits die erforderlichen Überprüfungen unterlassen haben.
4. Zur Frage, wann eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten durch persönliche Anwesenheit auf der Baustelle während der problematischen Bauphasen erfüllt werden muss.
5. Der Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser an den Bauunternehmer wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn entrichten muss. Zur Frage, welche Folgen eine Aufrechnung des Bauherrn mit seiner Schadensersatzforderung auf diesen Grundsatz hat.
VolltextIBRRS 2003, 2587
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2003 - 13 U 158/02
Der Architekt ist nicht nur im Rahmen der allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu berücksichtigen. Es kann ihn im Einzelfall auch eine vertragliche Nebenpflicht treffen, den Bauherrn über die Auswirkungen von Planungsentscheidungen (hier: Kostenverzichte) auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet.
VolltextIBRRS 2003, 2585
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2003 - 12 U 42/03
Der Risikoausschluss der bewußten Pflichtwidrigkeit in der Architekten-Haftpflichtversicherung setzt auch bei technischen Regeln voraus, dass diese im Rahmen der Auftragserfüllung zu beachten waren.*)
VolltextIBRRS 2003, 2540
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 292/00
Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2449
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2003 - 17 U 188/02
Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bauüberwachung gehört es zur Bauaufsicht, dass der Architekt schon während der Ausführung des Werks dafür zu sorgen hat, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.
VolltextIBRRS 2003, 2431
BFH, Urteil vom 26.06.2003 - IV R 9/03
Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.*)
VolltextIBRRS 2003, 2416
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2003 - 19 U 237/02
Kommen mehrere Auftraggeber in Betracht, trägt der Architekt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und der gegenüber der Baubehörde verantwortlichen Person, dem Bauherrn im öffentlich-rechtlichen Sinn, ein Architektenvertrag zustande gekommen ist.
VolltextIBRRS 2003, 2396
OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2003 - 13 U 1185/03
1. Ein zur Bauaufsicht Verpflichteter muß sich zwar nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Er hat jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen; ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist ausschließlich der versprochene Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts vorzugswürdigere Ausführung des Bauwerkes. Jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Werkes ist ein Werkmangel. Das bedeutet, daß das Haus so zu platzieren ist, wie es die Bauherren wünschen, und daß jede Planabweichung insofern schon deshalb einen Mangel begründet.
3. Hat sich der Planungs- oder Bauaufsichtsfehler in dem Bauwerk realisiert, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Architekten Schadensersatz verlangen. Die Planung ist dann nicht mehr nachbesserungsfähig und noch weniger die Bauaufsicht.
4. Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht für einen Bauwerkschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber. Mithin kann bereits eine Mitursächlichkeit zur vollen Haftung führen.
5. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird. Zu den zu ersetzenden Kosten können deshalb die Abbruchkosten und die Kosten des Wiederaufbaus gehören.
VolltextIBRRS 2003, 2393
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 140/00
1. Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde.*)
2. Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2388
KG, Urteil vom 11.02.2003 - 15 U 366/01
Mehrere selbständig abzurechnende Objekte können auch dann vorliegen, wenn dafür ein einheitlicher Vertrag geschlossen wurde, diese einem gemeinsamen, übergeordneten Zweck dienen und dafür eine einheitliche Genehmigungsplanung gefertigt wurde.
VolltextIBRRS 2003, 2387
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 8/02
Zur notwendigen Auseinandersetzung mit sachverständigen Stellungnahmen und Berücksichtigung des Ansehens von Sachverständigen in Bauprozessen.
VolltextIBRRS 2003, 2362
BFH, Urteil vom 03.04.2003 - V R 63/01
Die für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 2348
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01
1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.
VolltextIBRRS 2003, 2346
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.12.1997 - 2 U 115/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2336
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 - 4 U 98/02
Behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug, die Schlussrechnung des klagenden Architekten sei nicht prüffähig, weil ihr keine Kostenermittlungen beigefügt worden seien, so handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2330
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2000 - 22 U 23/00
1. Der Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung des Architekten steht nicht entgegen, daß eine Abschlagszahlung des Auftraggebers nicht berücksichtigt ist.*)
2. Ein Wiederholungshonorar für eine weitere Vor- und Entwurfsplanung ist gerechtfertigt, wenn die zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen, im Rohbau fertiggestellten Räume für eine Post- und eine Bankfiliale umgestaltet werden.*)
3. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand fallen unter § 7 Abs.2 Nr.6 HOAI und sind deshalb nur zu ersetzen, wenn dies vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart war.*)
4. Nebenkosten werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung getroffen ist, erst mit der Vorlage der Belege fällig.*)
IBRRS 2003, 2328
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2000 - 22 U 191/99
1. Eine Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung scheidet aus, wenn der Auftraggeber nichts dafür vorträgt, daß er sich auf eine abschließende Berechnung der Honorarforderung eingerichtet hat.*)
2. Der Architekt muß dem Statiker die für dessen Berechnungen erforderlichen Angaben über die Bodenverhältnisse zur Verfügung stellen und ihn dabei auch über den ermittelten hohen Grundwasserstand informieren; zudem muß der Architekt selbst wissen, daß bei drückendem Wasser eine 25cm starke Bodenplatte erforderlich ist.*)
3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Architektenleistungen bei der Planung eines Bauwerks beträgt auch dann 5 Jahre, wenn der Mangel so rechtzeitig entdeckt wird, daß das Bauwerk aufgrund einer Umplanung noch mängelfrei errichtet werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2326
BGH, Beschluss vom 30.03.2000 - VII ZR 213/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2325
BGH, Beschluss vom 06.07.2000 - VII ZR 160/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2243
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2002 - 1 U 702/01
Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat.
Ergibt der Wortlaut einer Willenserklärung einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine weitere Auslegung grundsätzlich kein Raum.
VolltextIBRRS 2003, 2240
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2002 - 25 U 170/01
1. Soweit Nebenkosten nach Einzelnachweis abzurechnen sind, reichen zum Teil eigene Aufzeichnungen des Architekten; bei Fremdkosten sind Rechnungen vorzulegen.
2. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Architekten hinausgehen, stellen in vollem Umfang erstattungsfähige Nebenkosten dar.
VolltextIBRRS 2003, 2232
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2003 - 14 U 19/03
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung eines Pauschalhonorars unter den Mindestsätzen der HOAI.
2. Eine vorherige, schriftlich wirksame Honorarvereinbarung kann später nicht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Leistungen des Architekten noch nicht beendet sind.
VolltextIBRRS 2003, 2225
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02
1. Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann.*)
2. Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind.*)
IBRRS 2003, 2224
LG München I, Urteil vom 04.06.2003 - 21 O 18766/01
Der Architekt einer urheberrechtlich geschützten Lagerhalle kann verlangen, daß er bei jeder Werbung mit Abbildungen des Bauwerkes als Urheber genannt wird.
VolltextIBRRS 2003, 2211
OLG Dresden, Urteil vom 02.05.2002 - 9 U 2995/01
Der bauaufsichtsführende Architekt hat grundsätzlich selbst und konkret die Beseitigung der jeweils festgestellten Mängel zu überwachen. Dies gilt auch bei Mängeln an handwerklich selbstverständlichen Arbeiten.
VolltextIBRRS 2003, 2208
OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2003 - 11 U 1633/02
1. Im Architektenvertrag ist keine Kostenobergrenze, sondern nur ein Kostenrahmen vereinbart, wenn der Bauherr während der Planungsphase wechselnde Kostenvorgaben macht, ohne sich auf eine davon festzulegen (hier: zwischen 1,2 Mio DM netto und brutto).*)
2. Bei Altbausanierung verletzt eine Überschreitung der Obergrenze des Kostenrahmens von 31 % noch nicht die Vertragspflicht des Architekten.*)
VolltextIBRRS 2003, 2159
BGH, Urteil vom 17.11.1998 - VII ZR 160/96
1) Die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellungen zu den Grundlagen der rechtlichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhängen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann.*)
2) Ist die Architektenschlußrechnung nur hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte Honorarklage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2142
OLG Köln, Urteil vom 17.10.2002 - 10 U 48/01
1. Erstellt der Architekt Detailpläne, haftet er bei deren Fehlerhaftigkeit auf Schadensersatz, selbst wenn er zur Ausführungsplanung vertraglich nicht verpflichtet war.
2. Zum Mitverschuldenseinwand bei Leistungen für den fachkundigen Bauherrn.
3. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt muss die Ausführungsplanung eines anderen Architekten auf technische Richtigkeit und Mangelfreiheit überprüfen.
VolltextIBRRS 2003, 2081
OLG Bamberg, Urteil vom 28.05.2003 - 3 U 71/02
1. Das Kopplungsverbot gemäß § 3 Satz 1 IngArchLG (Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG) ist nicht nur bei rechtlich verbindlichen Vereinbarungen verletzt, sondern bereits dann, wenn für den Vertragspartner des Architekten ein psychologischer Zwang ausgelöst wird, einen Architektenvertrag zu schließen.
2. Zu Gunsten des Vertragspartners werden die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewendet, wenn zwischen dem Architektenvertrag und dem Grundstückskaufvertrag ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
VolltextIBRRS 2003, 1930
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 46/02
1. Die Vergabe von Architektenleistungen zur Sanierung und Modernisierung der Wohnanlage gehört nicht zu den Geschäften, für die der Verwalter nach dem Gesetz (§ 27 Abs. 2 WEG) Vertretungsmacht hat.
2. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch schlüssiges Handeln setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, IBR 2002, 420).
VolltextIBRRS 2003, 1925
KG, Urteil vom 31.03.2003 - 26 U 110/02
Wird die Technische Bearbeitung als "das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne" definiert, dann stellt die Anfertigung von Setzungsberechnungen bei komplizierten Gründungsverhältnissen eine zusätzliche Leistung dar.
VolltextIBRRS 2003, 1792
OLG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2002 - 8 U 10/01
Weist der Architekt nicht auf Kostenerhöhungen während einer Baumaßnahme hin, kann der Bauherr Schadensersatz beanspruchen, wenn er nach gebotener Aufklärung nicht oder günstiger weitergebaut hätte.
VolltextIBRRS 2003, 1733
LG München I, Urteil vom 28.05.2003 - 8 O 24350/00
Zur Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung eines Architekten.
VolltextIBRRS 2003, 1730
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - 14 U 154/01
1. Sofern das erkennende Gericht der Ansicht ist, die vorgelegte Schlussrechnung sei nicht prüffähig, so muss es den Architekten rechtzeitig und eindeutig hierauf hinweisen.
2. Die Fälligkeit einer Architektenhonorarforderung, die der Architekt nach vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit für erbrachte Leistungen verlangt, setzt voraus, dass er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.
VolltextIBRRS 2003, 1713
OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2003 - 11 U 2152/01
Ist ein Architektenvertrag nichtig, so kommt ein Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) in Höhe der Mindestsätze der HOAI in Betracht.
VolltextIBRRS 2003, 1676
OLG München, Beschluss vom 15.11.2002 - 29 W 2639/02
1. Zum Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung.*)
2. Ein Architekt, der die Architektenplanung für den Neubau eines Hauses erstellt hat, die Grundlage für eine Baugenehmigung und den Rohbau des betreffenden Hauses geworden ist, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen Käufer, die das betreffende Grundstück mit dem Rohbau von einem Verkäufer erworben haben, der es seinerseits durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte, wenn die Käufer das Bauvorhaben nach abweichenden eigenen Plänen fertigstellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1629
OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2002 - 11 U 1132/02
1. Im Falle einer konstitutiven Schriftformabrede gilt als Zeitpunkt „bei Auftragserteilung“ im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI der Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsabschlusses.
2. Die HOAI-Mindestsätze dürfen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn der Architekt mit 8,82 % Geschäftsanteilen an der Gesellschaft des Auftraggebers beteiligt ist.
VolltextIBRRS 2003, 1628
OLG Köln, Urteil vom 25.07.2002 - 8 U 86/01
1. Hat der Bauherr einen GÜ (Generalübernehmer) beauftragt, kann der Architekt des Bauherrn den GÜ-Pauschalfestpreis nicht ohne weiteres als anrechenbare Kosten für seine Honorarermittlung zu Grunde legen. Er muss den vereinbarten Pauschalpreis aufgliedern und die daraus anrechenbaren Kosten angeben. Nicht anrechenbare Kosten sind herauszurechnen.
2. Etwaige Regiekosten des GÜ bei der Koordination der Subunternehmer können bei der Ermittlung des Architektenhonorars nicht berücksichtigt werden.
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