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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2916 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 3089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2022, 3074
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachträge werden nicht bezahlt: Architekt kann kündigen!

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021 - 19 U 15/20

1. Der Architekt kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht entrichtet oder sich weigert, das vereinbarte Honorar oder angemessene Abschlagszahlungen zu zahlen.

2. Wird ein Pauschalhonorarvertrag durch Kündigung vorzeitig beendet, hat der Architekt ebenso wie der Bauunternehmer zu den erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen.

3. Eine Bauzeitverlängerung kann zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags führen, woraus sich ein Anspruch des Architekten auf eine Honoraranpassung ergeben kann.




IBRRS 2022, 2993
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht selbst geplante Drainagearbeiten sind besonders überwachungspflichtig!

LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 - 2 O 27/21

1. Der Architekt, dem die Planung der Errichtung eines Gebäudes übertragen wird, hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks zu gewährleisten. Hierzu gehört die Planung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Drainanlage zur Abdichtung des Gebäudes.

2. Der Umfang und die Intensität von Überwachungspflichten hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Das gilt insbesondere für die Ausführung einer Drainage.

3. Besondere Sorgfalt bei der Überwachung ist auch dann erforderlich, wenn nach Plänen Dritter gebaut wird. Dem mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten obliegt es, die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außen-Abdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

4. Die Prüfpflicht eines Architekten aus technischer Sicht endet erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein zu erwarten sind oder einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand ergeben würden. Ein Architekt ist daher für Fehler von Sonderfachleuten (mit-)verantwortlich, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.

5. Der Bauherr muss sich das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten lassen.

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IBRRS 2022, 2872
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie ist die Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich darzulegen?

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - VII ZR 243/19

1. Haften Architekt und Bauunternehmer für einen Mangel dem Besteller als Gesamtschuldner und hat der Bauunternehmer diesen Mangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.

2. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten - soweit sie objektiv erforderlich waren - anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten, erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen.

3. Zu den Substantiierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich.

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IBRRS 2022, 2720
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wenn man nicht sagt, was man will, bekommt man auch nicht das, was man möchte!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2020 - 15 U 126/19

1. Wird ein Ingenieur mit der Tragwerksplanung und dem Schallschutznachweis für ein Bauvorhaben beauftragt und macht der Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich der Haustrennwand, ist die Leistung des Ingenieurs nicht mangelhaft, wenn der Schallschutz nicht den Vorgaben der DIN 4109 Beiblatt 2 Tabelle 2 für Doppelhaushälften entspricht.

2. Auch einen Architekten oder Ingenieur treffen Prüf- und Hinweisobliegenheiten.

3. Ein Ingenieur wird auch dann von der Mängelhaftung frei, wenn dem Werk eine mangelhafte Vorleistung vorausgegangen ist und der Ingenieur bei der gebotenen Prüfung mit den von ihm zu erwartenden Kenntnissen die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte.

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IBRRS 2022, 2545
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planervertrag vor dem 28.12.2009 geschlossen: HOAI-Mindestsätze verbindlich!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2019 - 15 U 73/19

1. Eine wirksame Honorarvereinbarung bedarf gem. § 4 HOAI 1996/2002 der Schriftform bei Auftragserteilung. Eine Unterschreitung der Mindestsätze setzt außerdem das Vorliegen eines Ausnahmefalls voraus.

2. Auf das Schriftformerfordernis kann nicht verzichtet werden. Die Berufung auf das Schriftformerfordernis verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.

3. Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehungen liegt nicht vor, wenn ein Tragwerksplaner als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verschiedenen Bauwerke keine Typenstatik aufweisen.

4. Ein Tragwerksplaner, der nach Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen liegenden Honorars die HOAI-Mindestsätze geltend macht, kann zwar treuwidrig handeln. Ein sachkundiger Auftraggeber, der als Architekt mit den Mindestsatzregelungen der HOAI vertraut ist, ist aber nicht schutzwürdig.

5. Auf einen Architekten- oder Ingenieurvertrag, der vor dem 28.12.2009 (Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Dienstleistungsrichtlinie) geschlossen wurde, findet die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) keine Anwendung.

6. ...




IBRRS 2022, 2363
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer nicht prüfbar abrechnet, bekommt kein Honorar!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021 - 12 U 120/18

1. Auch wenn der Architekt seine Leistungen nicht vollständig erbracht hat, weil das Bauvorhaben nicht unter seiner Regie fertiggestellt und endabgenommen wurde, ist sein Honorar fällig, wenn beide Parteien klar zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragsfortsetzung nicht mehr erwünscht ist. In dieser Situation kann der Vertrag schlussabgerechnet werden.

2. Eine prüfbare Abrechnung begründet nicht nur die Fälligkeit der Honorarforderung, sondern ist auch notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honorars. Ihr Fehlen hat die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sobald der Auftraggeber mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen ist.

3. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kommt eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht mehr in Betracht. Vielmehr hat im anhängigen Prozess eine endgültige Klärung der Honorarforderung stattzufinden, wozu eine den vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen genügende Abrechnung vorzulegen ist.

4. Im laufenden Planungsprozess hat der Architekt durchaus Alternativleistungen zu erbringen, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. So schuldet der Architekt in der Leistungsphase 2 das Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung.

5. Zusätzlich zu vergüten sind Planungsanpassungen erst, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen.

6. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 1996 orientierter Architektenvertrag führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des vereinbarten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft und der Auftraggeber kann das Honorar mindern.

7. Für die Erstellung der Schlussrechnung eines bauausführenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 VOB/B) kann der Architekt nur dann ein zusätzliches Honorar beanspruchen, wenn ein entsprechender Auftrag des Auftraggebers vorliegt.




IBRRS 2022, 2323
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auf das Datenblatt eines Baustoffherstellers darf der Architekt sich verlassen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021 - 4 U 199/20

1. Zu der Planungstätigkeit eines Architekten gehört auch die Auswahl der für die zu planende Maßnahme geeigneten Materialien.

2. Auf das Datenblatt eines Baustoffherstellers darf der Architekt sich grundsätzlich verlassen. Er ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche Baustoffe durch ein Labor auf das Vorhandensein der vom Hersteller zugesicherten Angaben überprüfen zu lassen.

3. Die Kosten für die Beseitigung eines Baumangels sind unverhältnismäßig, wenn der damit zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

4. Bei rein optischen Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Besteller ein nachvollziehbares, nicht nur unbedeutendes Interesse an der auch optisch einwandfreien Herstellung des Werks hat.

5. Bei nur geringfügigen Schönheitsfehlern, die nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers berühren, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.




IBRRS 2022, 2216
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlende CE-Kennzeichnung ist kein Mangel!

LG Flensburg, Urteil vom 11.03.2022 - 2 O 244/19

Eine fehlende CE-Kennzeichnung vermag einen Sachmangel nicht zu begründen.*)

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IBRRS 2022, 1133
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

KG, Urteil vom 25.09.2020 - 21 U 139/14

1. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.

2. Der Architekt schuldet eine Planung, die den Regeln der Baukunst entspricht. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.

3. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

4. Eine entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplante Bauweise stellt insoweit jedenfalls dann einen Mangel des Architektenwerks dar, wenn der Architekt den Bauherrn nicht ausdrücklich und nachhaltig über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Art und Umfang möglicher Folgen aufgeklärt und belehrt hat.

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IBRRS 2022, 2215
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planervertrag mit Kirchengemeinde unterliegt besonderen Formvorschriften!

LG Berlin, Urteil vom 14.06.2022 - 34 O 469/20

1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung hat die Beachtung bestehender Formvorschriften Vorrang vor dem Vertrauensschutz eines Architekten. Auf den Umstand, ob dem Architekten die einschlägigen Vorschriften bekannt sind, kommt es nicht an.

2. Solange die Entscheidung über die Realisierung des Projekts innerhalb der (Kirchen-)Gemeinde nicht formgerecht gefallen ist, sind kostenauslösende Architektenleistungen bzw. Gespräche mit der Denkmalschutzbehörde oder dem Brandschutz nicht im Interesse des Bauherrn.

3. Weiß der Architekt, dass der Handelnde nicht berechtigt war, ihn mündlich zu beauftragen, scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus.

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IBRRS 2022, 2205
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Architektenvertrag, keine Bauüberwachungspflicht!

OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2020 - 8 U 145/19

1. Die Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Akt der inneren Willensbildung, kein rechtsgeschäftliches Handeln nach außen. Die Eigentümer sind deshalb nicht in der Lage, auf einen Vertragsschluss mit einem Architekten gerichtete Willenserklärungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. Sie haben keine Vertretungsmacht.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Verwalter hat, wird durch den Verwalter vertreten.

3. Ohne einen wirksamen Architektenvertrag besteht keine Bauüberwachungspflicht des Architekten. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag bei der Ausführung des Geschäfts besteht nicht.

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IBRRS 2022, 2180
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nochmal: Mindestsätze der HOAI 2013 sind zwischen Privaten verbindlich!

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 174/19

1. § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)

2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

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IBRRS 2022, 2175
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nochmal: § 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist weiterhin anwendbar!

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 12/21

§ 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar.*)

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IBRRS 2022, 2145
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussstrich: Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten verbindlich!

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 229/19

1. § 7 HOAI 2013 kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)

2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

4. § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar.*)




IBRRS 2022, 1829
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abtretungsverbot ist zulässig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.2021 - 21 U 52/20

1. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich (Anschluss an BGH, IBR 2006, 608).

2. Die Vorschrift des § 354a HGB, wonach eine Abtretung gleichwohl wirksam ist, wenn sie durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde, ist nicht analog auf Verträge zwischen privaten Auftraggebern und Architekten/Ingenieuren anwendbar (BGH, a.a.O.).

3. Darf eine Forderung gegen den Auftraggeber ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden, darf die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden (BGH, IBR 2000, 111). Wurde über das Vermögen des Architekten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Versagung der Zustimmung nicht unbillig.

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IBRRS 2022, 1828
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abtretungsverbot ist zulässig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.2021 - 21 U 52/20

1. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich (Anschluss an BGH, IBR 2006, 608).

2. Die Vorschrift des § 354a HGB, wonach eine Abtretung gleichwohl wirksam ist, wenn sie durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde, ist nicht analog auf Verträge zwischen privaten Auftraggebern und Architekten/Ingenieuren anwendbar (BGH, a.a.O.).

3. Darf eine Forderung gegen den Auftraggeber ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden, darf die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden (BGH, IBR 2000, 111). Wurde über das Vermögen des Architekten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Versagung der Zustimmung nicht unbillig.

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IBRRS 2022, 1876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Spritzwasserschutz ist Sache des Architekten!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 - 2 U 29/20

1. a) Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.*)

b) Ist wegen der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken einerseits und wegen des - auch aufgrund der Prozessdauer - entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich, so ist bereits im Rahmen der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses und später bei dessen Abrechnung jeweils ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.*)

2. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das erfordert eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs.*)

3. Im Rahmen der Objektplanung für das Gebäude ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht mit den Planungen der Außenanlagen nicht beauftragt worden sei, weil ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen ist; insoweit obliegen ihm zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen (bislang) fehlenden Spritzwasserschutz.*)




IBRRS 2022, 1780
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über Denkmalschutz aufklären!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2022 - 29 U 185/20

1. Ein mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären.*)

2. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultieren.*)

3. Auf Nacherfüllungsangebote von Bauunternehmern "aus Kulanz" muss sich der Besteller grundsätzlich nicht einlassen. Der Architekt kann seiner Haftung wegen des betreffenden Mangels dann nicht entgegenhalten, dass der Bauunternehmer doch zur Mängelbeseitigung bereit sei.*)




IBRRS 2022, 1779
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zielfindung vereinbart: Kein Mehrhonorar für "vorpreschenden" Architekten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 29 U 94/21

1. Der Auftragnehmer eines nach dem 01.01.2018 geschlossenen, die Zielfindungsphase ausdrücklich aufnehmenden Architektenvertrags kann Honorar für darüberhinausgehende Leistungen nur unter der Voraussetzung beanspruchen, dass er die mindestens erforderlichen Ergebnisse jener Phase dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt und hierzu eine klare Billigungserklärung erhalten hat.*)

2. Mindestens erforderlich ist eine Kosteneinschätzung, die erkennen lässt, worauf sie sich bezieht und woraus sie hergeleitet ist.*)

3. Eine formnichtige Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber und die anschließende Schlussabrechnung des Auftragnehmers können als einverständliche Vertragsaufhebung zu werten sein.*)




IBRRS 2022, 1750
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fliesenarbeiten im Küchenbereich sind intensiv zu überwachen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2022 - 12 U 100/21

1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat sicherzustellen, dass Steinfensterbänke und Rollladenkästen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden.*)

2. Fliesenarbeiten im Küchenbereich sind besonders schadensträchtige Arbeiten, die der Architekt intensiv zu überwachen hat.*)

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IBRRS 2022, 1671
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr lässt "abspecken": Architekt haftet nicht!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2021 - 2 U 111/21

1. Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht, wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat.

2. Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt, muss sich ihm - auch als technischem Laien - aufdrängen, dass dies den Wärme- und Schallschutz verändert.

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IBRRS 2022, 1670
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr lässt "abspecken": Architekt haftet nicht!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 U 111/21

1. Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht, wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat.

2. Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt, muss sich ihm - auch als technischem Laien - aufdrängen, dass dies den Wärme- und Schallschutz verändert.

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IBRRS 2022, 1533
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorgeschlagene Gründungsvariante muss zu den Bodenverhältnissen passen!

OLG München, Urteil vom 27.01.2021 - 27 U 4417/19 Bau

1. Ein mit der geologischen Beratung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragter Ingenieur hat dem Auftraggeber eine geeignete Gründungsvariante vorzuschlagen.

2. Auf etwaige Risiken der bei den gegebenen Bodenverhältnissen vorgeschlagenen Gründung hat der Ingenieur den Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

3. Der Auftraggeber darf der Empfehlung eines Bodengutachters grundsätzlich vertrauen.

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IBRRS 2022, 1490
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber schutzwürdig: Aufstockungsverlangen treuwidrig!

OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 - 14 U 156/21

1. Eine Geltendmachung der Mindestsätze kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).*)

2. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen, wie beispielsweise eine nicht vollständige Beauftragung aller Grundleistungen, so dass eine Honorarkürzung geboten sein könnte.*)

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IBRRS 2022, 1373
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für höhere Baukosten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2019 - 15 U 85/19

1. Unabhängig von der Übernahme einer Baukostengarantie entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind.

2. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

3. Die Kostenvorstellungen muss er im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Der Architekt verletzt seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen.

4. Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu beachten, haftet er dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme.

5. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar in den überschießenden Baukosten bestehen. Dem Auftraggeber entsteht jedoch insoweit kein Nachteil, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

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IBRRS 2022, 1458
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenaddition ist keine Kostenobergrenze!

OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 - 13 U 105/10

1. Eine Haftung des Architekten wegen einer Überschreitung der Baukosten setzt voraus, dass ein bestimmter Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde. Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber.

3. Ein in einer "Kostenkontrolle" aufaddierter und dem Architekten bekannter Betrag belegt nicht, dass der Auftraggeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Betrag keinesfalls überschritten werden darf und der Architekt sich darauf verbindlich eingelassen hat.

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IBRRS 2022, 1393
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdrückliche Vereinbarung!

KG, Urteil vom 26.04.2022 - 21 U 1030/20

1. Insbesondere bei einem Werk- oder Architektenvertrag können die Parteien die gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen.*)

2. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden und setzt nicht voraus, dass die Parteien kalendermäßig eine Frist oder einen Termin bestimmt haben. Der Fälligkeitszeitpunkt der Teilleistung ist gegebenenfalls durch Auslegung, notfalls mit Hilfe der Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zu bestimmen.*)

3. Erbringt der Werkunternehmer eine Teilleistung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht, kann der Besteller unter den Voraussetzungen von § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn aus wichtigem Grund kündigen; auf § 323 Abs. 4 BGB kommt es nicht an.*)

4. Ein Zivilgericht kann den Streit zwischen zwei Prozessparteien über den von einem Architekten erreichten Leistungsstand und die Höhe des sich daraus ergebenden Honorars in geeigneten Fällen ohne Hinzuziehung eines Honorarsachverständigen nach freier Überzeugung entscheiden (§ 287 Abs. 2 ZPO).*)

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IBRRS 2022, 1376
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht klüger als der Baugrundgutachter sein!

LG Flensburg, Urteil vom 01.04.2022 - 2 O 305/17

1. Der Architekt muss die Leistungen eines Sonderfachmanns nur insoweit überprüfen, als die hierfür erforderlichen Kenntnisse auch von einem Architekten zu erwarten sind.*)

2. Jedenfalls bei einem komplexen Bauprojekt können von dem Architekten keine Kenntnisse über die erforderliche Lage und Tiefe von Bodenproben erwartet werden.*)

3. Die Abweisung einer Klage durch Teilurteil ist auch dann zulässig, wenn im Rahmen einer Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage eine Gegenforderung geltend gemacht wird.*)

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IBRRS 2022, 1328
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufstockungsverlangen ist nicht treuwidrig!

OLG Hamburg, Urteil vom 22.04.2022 - 8 U 78/19

1. Der Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie führt unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu, dass die HOAI 2013 im Verhältnis zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden ist (EuGH, IBR 2022, 74).

2. Das sog. Aufstockungsverlangen eines Architekten, der mit seinem Auftraggeber ein unter den Mindestsätzen der HOAI 2013 liegendes Pauschalhonorar vereinbart hat und der nach einer Kündigung des Architektenvertrags nach den HOAI-Mindestsätzen abrechnet, ist nur dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut hat und darauf vertrauen durfte und er sich darauf in der Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann (Anschluss an BGH, IBR 1997, 288).

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IBRRS 2022, 1217
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafrecht sticht Berufsrecht!

Landesberufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2022 - LBG 2/21

Ist nach einer strafrechtlichen Verurteilung eines Architekten dessen Eintragung in der Architektenliste durch Entscheidung des Eintragungsausschusses der Architektenkammer nach §§ 6,7 ArchG-BW gelöscht worden, so ist eine Verurteilung des Architekten wegen derselben Handlungen durch die Berufsgerichtsbarkeit nicht möglich. Eine Verurteilung wegen berufswidrigen Verhaltens verstieße gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt aufgrund eines neuen Antrags im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufsgerichts wieder in die Architektenliste eingetragen war.*)

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IBRRS 2022, 1161
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf nur "grob" geschätzte Baukosten hinweisen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - 6 U 521/17

1. Eine Überschreitung der Baukosten kann als Mangel der Architektenleistung einzustufen sein, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass die Baukosten ein bestimmtes Limit nicht überschreiten dürfen.

2. Der Architekt ist verpflichtet, im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines privaten Bauherrn abzustecken und ihn dazu nach seinen Vorstellungen zu fragen.

3. Nimmt der Architekt eine Kostenschätzung vor, muss die Schätzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Schätzung, muss er über die Schwächen der Kostenangaben aufklären.

4. Zur Ermittlung der Schadenshöhe wegen einer Baukostenüberschreitung gut 20 Jahre nach Baubeginn.




IBRRS 2022, 1093
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Höhenabsteckung vorgenommen: Keine Haftung für zu tiefe Errichtung des Gebäudes!

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2021 - 19 U 103/20

1. Eine im Vorfeld der Errichtung eines Gebäudes nicht ordnungsgemäß vorgenommene Höhenabsteckung zieht nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise auch die Gefahr einer höhenmäßig nicht ordnungsgemäßen Errichtung eines Gebäudes nach sich.

2. Ein geltend gemachter Schaden infolge einer zu tiefen Errichtung des Gebäudes kann nicht ursächlich auf eine unterbliebene Höhenabsteckung zurückgeführt werden.

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IBRRS 2022, 0923
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Honorarverschiebung" vereinbart: Architektenvertrag nichtig!

OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 6 U 42/21

1. Vereinbaren der Auftraggeber und der Architekt, dass das dem Architekten für die Planung eines Objekts zustehende Honorar teilweise auf ein anderes Objekt "umgeleitet" werden soll, um höhere Ausgaben des Auftraggebers vorzutäuschen und ihm so eine Verkürzung der Steuerlast zu ermöglichen, ist der Architektenvertrag nichtig.

2. Die Unwirksamkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Erfüllungs- und auch keine Nacherfüllungsansprüche zustehen und der Architekt keine Bezahlung verlangen kann.

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IBRRS 2022, 0922
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt wegen einer Überschreitung der Baukosten?

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020 - 17 U 75/19

1. Nicht jede Erklärung des bauleitenden Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, kann als Übernahme einer Baukostengarantie ausgelegt werden.

2. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie sind an eine entsprechende Erklärung hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Architekt zum Ausdruck bringt, dass er für die Einhaltung der genannten Bausumme persönlich einstehen will.

3. Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung.

4. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wurde.

5. Die dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz.

6. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30% bis 40% einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20% bis 25% und im Rahmen des Kostenanschlags von 10% bis 15%.

7. Die Verjährungsfrist werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Dann ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Leistung maßgebend, was bei einer Kündigung des Architektenvertrags regelmäßig der Fall ist.




IBRRS 2022, 0921
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt wegen einer Überschreitung der Baukosten?

OLG Hamm, Gerichtlicher Hinweis vom 29.06.2020 - 17 U 75/19

1. Nicht jede Erklärung des bauleitenden Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, kann als Übernahme einer Baukostengarantie ausgelegt werden.

2. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie sind an eine entsprechende Erklärung hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Architekt zum Ausdruck bringt, dass er für die Einhaltung der genannten Bausumme persönlich einstehen will.

3. Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung.

4. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wurde.

5. Der dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz.

6. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30 bis 40 % einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20 bis 25 % und m Rahmen des Kostenanschlags von 10 bis 15 %.

7. Die Verjährungsfrist werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Dann ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Leistung maßgebend, was bei einer Kündigung des Architektenvertrags regelmäßig der Fall ist.

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IBRRS 2022, 0881
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gegen eigene Vertragsklauseln gibt es kein Hilfsmittel!

LG Bonn, Urteil vom 26.05.2021 - 1 O 5/20

1. Die Vorschrift des § 634a BGB zur Verjährung der Mängelansprüche ist abdingbar, so dass die Parteien eines Generalplanervertrags vertraglich eine Sonderregelung in Bezug auf die Frage des Verjährungsbeginns vereinbaren können.

2. Enthält ein Generalplanervertrag eine Regelung, wonach der Beginn der Verjährung an die letzte Vertragsleistung anknüpft, und wird der Vertrag gekündigt, ist die letzte Leistung die, die unmittelbar vor der Kündigung erbracht wurde.

3. Der Auftraggeber von Planungsleistungen kann sich nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu seinen Lasten unzumutbar verkürzt wird, wenn der Generalplanervertrag von ihm selbst gestellt wurde.

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IBRRS 2022, 0818
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur muss so planen, dass die Bauleistung funktionstauglich ist!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - 12 U 28/21

1. Ein Ingenieur schuldet eine dem Vertrag entsprechende und nach den Regeln der Technik funktionstüchtige Planung. Die Planung ist darauf auszurichten, dass sie dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht wird.

2. Eine zu errichtende Abwasseranlage muss korrosionsbeständig sein. Anderenfalls ist die Planung mangelhaft.

3. Der Ingenieur ist verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkannt hat. Er muss auch auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden.

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IBRRS 2022, 0758
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Überwachungspflichten hat ein Projektmanager?

OLG München, Urteil vom 18.05.2021 - 9 U 5633/20 Bau

1. Welche Leistungen ein Projektmanager und Baucontroller zu erbringen hat und damit die Beantwortung der Frage, ob dessen Leistungen mangelhaft sind, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Projektmanagement- und Baucontrollingvertrags.

2. Ein Projektmanager und Baucontroller darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Frage, gegen welchen Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.

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IBRRS 2022, 0686
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit angefordert: Frist von 14 Tagen kann zu kurz sein!

LG Neuruppin, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 O 44/21

1. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu beachten (Anschluss an BGH, IBR 2013, 284). Eine Missachtung der Kostenvorstellungen führt dazu, dass die Entwurfsplanung mangelbehaftet ist.

2. Der Architekt steht ein Kündigungsrecht zu, wenn er dem Auftraggeber zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er nach dem Ablauf der Frist die Kündigung erkläre und die Frist fruchtlos abgelaufen ist.

3. Welche Frist angemessen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt worden ist, muss auch in die Erwägung einfließen, ob die Rechtslage klar ist. Auch muss darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beschaffung einer Bürgschaft jedenfalls nicht an Wochenenden möglich ist.

4. Eine gesetzte Frist von 14 Tagen kann unangemessen kurz sein, wenn dem Auftraggeber insgesamt lediglich neun Tage zur Verfügung stehen, um die geforderte Sicherheit zu stellen.

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IBRRS 2022, 0618
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Gleichwertigkeit prüfen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2022 - 23 U 153/20

1. Wird im Leistungsverzeichnis ausdrücklich auf ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" Bezug genommen und schlägt der Auftragnehmer die Verwendung eines anderen Fabrikats vor, muss der Architekt prüfen, ob das vorgeschlagene mit dem ausgeschriebenen Fabrikat gleichwertig ist und sich gleichermaßen für die vorgesehene Verwendung eignet.

2. Ein gewerbliches Wohnungsbauunternehmen muss sich ein überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen, wenn es Kenntnis über mögliche Probleme bei der Ausführung der Leistung hat und es unterlässt, die von ihm beauftragten Fachplaner hierüber zu informieren und eine technische Lösung abzustimmen.

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IBRRS 2022, 0645
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Kostenvorstellungen des Bauherrn erfragen!

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 - 14 U 116/21

1. Die Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur eine Akquiseleistung erbracht wurde, ist im Einzelfall anhand der Tatumstände zu klären. Über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Büros können ein Indiz dafür sein, dass keine Akquiseleistung vorliegt.*)

2. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu erfragen. Unterlässt der Architekt dies und plant im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben, das die Kostenvorstellungen des Bauherrn bei weitem übersteigt, kann dieser einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten haben, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht.*)




IBRRS 2021, 3832
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsauftrag wird vom Bürgermeister erteilt: Architektenhonorar nur mit schriftlichem Vertrag!

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2021 - 24 U 41/21

Fehlt es außerhalb von Geschäften der laufenden Verwaltung an einem schriftlichen Vertrag, kommt kein Vertragsverhältnis zu Stande. Erbringt der Architekt dennoch Leistungen, trägt er das Risiko, keine Vergütung zu erhalten.

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IBRRS 2021, 3805
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abschluss eines "echten" Stufenvertrags: Verjährungsfalle für den Auftraggeber!

OLG Naumburg, Urteil vom 18.11.2021 - 2 U 155/20

1. Beim "echten" Stufen- oder Optionsvertrag werden nur die Leistungen der zunächst beauftragten Stufe(n) Vertragsbestandteil. Später beauftragte Stufen stellen einen eigenständigen Vertrag dar.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen Planungs- und Überwachungsfehlern läuft für jede Stufe gesondert.

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IBRRS 2022, 0566
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ohne Vertrag gibt es kein Honorar!

LG Hannover, Urteil vom 30.06.2020 - 26 O 75/19

1. Verlangt der Architekt Honorar für von ihm erbrachte Planungsleistungen, muss er darlegen und beweisen, dass zwischen ihm und dem – vermeintlichen – Auftraggeber ein Architektenvertrag zu Stande gekommen ist.

2. Grundsätzlich ist es möglich, Verträge wie auch Architektenverträge mündlich abzuschließen. Der Umstand, dass ein vom Architekten vorgelegter schriftlicher Vertrag vom Bauwilligen nicht unterzeichnet wurde, spricht daher nicht von vornherein gegen eine mündliche Auftragserteilung.

3. Ein Architektenvertrag kommt jedenfalls dann zu Stande, wenn die vom Architekten erstellten Pläne vom Empfänger wirtschaftlich verwendet werden (hier verneint).

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IBRRS 2022, 0513
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Kampfmittelbelastung abklären lassen!

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2021 - 24 U 48/20

1. Der planende Architekt ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kampfmittelfreiheit verpflichtet, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

2. Die Planungsleistung des Architekten ist bereits dann mangelhaft, wenn ein Kampfmittelverdacht hinsichtlich der mit dem Neubau überbauten Grundstücksflächen besteht.

3. Die Klärung der Kampfmittelfreiheit ist keine "Standortanalyse", sondern dient der Beurteilung der Frage, ob das bereits ausgewählte Grundstück erst nach Abklärung der Kampfmittelbelastung bebaubar ist. Damit handelt es sich um eine Grundleistung der Leistungsphase 2.

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IBRRS 2022, 0469
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Als Arbeitsstätte dienendes Vorhaben muss der Arbeitsstättenverordnung entsprechen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2020 - 21 U 57/17

1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn das Bauwerk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Allein durch die Bezugnahme auf Referenzpläne und -objekte wird eine lichte Raumhöhe von 3 m aber nicht vereinbart.

2. Verstößt die Planung im Hinblick auf die Raumhöhe gegen die anerkannten Regeln der Technik, namentlich gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, ist die Planungsleistung des Architekten mangelhaft.

3. Soweit der Architekt im Einzelfall nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit ein Sonderfachmann hinzugezogen werden kann. Dementsprechend kann der Auftraggeber erwarten, dass das in Auftrag gegebene Vorhaben - wenn es erkennbar als Arbeitsstätte benutzt werden soll - auch im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht.




IBRRS 2022, 0146
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Begleit-)Schäden vor Abnahme verjähren in drei Jahren!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2021 - 2 U 2524/20

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)

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IBRRS 2022, 0145
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Begleit-)Schäden vor Abnahme verjähren in drei Jahren!

OLG Nürnberg, Gerichtlicher Hinweis vom 13.07.2021 - 2 U 2524/20

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)

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IBRRS 2022, 0131
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer sich Bedenken verschließt, haftet allein!

LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021 - 2 O 278/20

Weist der ausführende Werkunternehmer den Architekten auf einen Planungsfehler hin, so ist dies jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem ausführenden Gewerk ausreichend, um eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen und die Haftung vollständig auf den Architekten zu verlagern.*)

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