Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2020, 0253OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2018 - 10 U 95/17
1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt nicht nur die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
2. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.
3. Kommt es zu einem Wassereintritt und kann dessen Ursache nicht ohne Weiteres geklärt werden, begründet die Vorgehensweise, den "nächsten starken Regen" abzuwarten, "damit die genauere Ursache festgestellt werden kann", keinen Arglistvorwurf.
VolltextIBRRS 2020, 0215
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - 10 U 107/19
1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, IBR 2019, 265; IBR 2011, 150).*)
2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.*)
3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.*)
4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.*)
5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.*)
6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.*)
7. Ist dem Tragwerksplaner als besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 Satz 1 HOAI 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.*)
8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.*)
IBRRS 2020, 0092
OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 - 11 U 21/15
1. Das Aufbringen von Hartwachsöl stellt eine einfache Tätigkeit dar, deren Beherrschung von einem Malerbetrieb erwartet werden kann und die deshalb nicht besonders überwachungspflichtig ist.
2. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten, ohne besondere Umstände den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstrichs kann sich der Architekt regelmäßig verlassen.
3. Eine Überwachungspflicht für Selbstverständlichkeiten kann nur angenommen werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Bauunternehmer die Vereinbarung einhalten wird, weil sie vom üblichen Ablauf abweicht oder der Bauunternehmer erkennbar unzuverlässig ist.
VolltextIBRRS 2020, 0196
LG München I, Urteil vom 18.12.2019 - 24 O 8846/19
1. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist es nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen (Anschluss an OLG Celle, IBR 2019, 1147 - nur online).
2. Da § 7 Abs. 1 HOAI 2009 nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr angewendet werden darf, geht der Verweis in § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ins Leere (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2019, 622).
3. Mit Wegfall der Ermächtigung zur Festlegung von Honorarsätzen durch die Rechtsprechung des EuGH ist auch die Rechtsgrundlage zur Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 aus § 2 Abs. 3 MRVG entfallen, so dass mit § 7 Abs. 5 HOAI 2009 eine vom bürgerlichen Recht abweichende Formvorschrift vorliegt, die gegen das höherrangige Gesetz des BGB verstößt und daher unwirksam ist.
VolltextIBRRS 2020, 0195
KG, Urteil vom 19.05.2017 - 7 U 16/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 0179
LG Tübingen, Urteil vom 24.08.2018 - 3 O 98/17
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2020, 0083
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2018 - 12 U 91/18
1. Hat der Architekt auch die Leistungen, die in der Leistungsphase 9 beschrieben sind, vertraglich übernommen, ist das Architektenwerk erst dann abnahmereif, wenn auch diese Leistungen erbracht sind.
2. Wurde der Architektenvertrag vor dem 01.01.2018 geschlossen, kann der Architekt eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung verlangen.
3. Ohne die Vereinbarung einer Teilabnahme kann in der vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung keine (schlüssige) Abnahme der insgesamt zu erbringenden Architektenleistung gesehen werden.
4. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilabnahme "spätestens nach Abschluss der Ausführung des Bauobjekts" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen und ist zulässig (Anschluss an BGH, IBR 2001, 679).
VolltextIBRRS 2020, 0065
OLG Celle, Urteil vom 08.01.2020 - 14 U 96/19
1. Die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 dienen hauptsächlich dem nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellten - nicht mehr legitimen - Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Der Zusammenhang mit diesen ist daher so eng, dass die Norm nicht teilbar ist und sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf den gesamten § 7 Abs. 1 HOAI 2013 bezieht.*)
2. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 führt nicht zur Unwirksamkeit einer Pauschalpreisabrede.*)
3. Die HOAI-Mindestsätze treffen keine Aussage in Bezug auf die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2020, 0020
OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.03.2017 - 2 U 9/16
1. Obergurte sind auch bei Annahme von vorgegebenen starren Auflagern in den statischen Berechnungen so zu dimensionieren, dass die durch die Auflagerbedingungen auftretenden Zwangskräfte, auch den Lastfall Temperatur, so aufnehmen können, dass im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens nach diesen Berechnungen die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.
2. Ein Fachplaner muss wissen, dass bei starr gelagerten Wänden Zwangskräfte - u. a. durch Längenausdehnung der Stahlträger bei hohen Temperaturen - auftreten können, denen durch eine verstärkte Konstruktion Rechnung getragen werden muss.
VolltextIBRRS 2020, 0049
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018 - 19 U 83/16
1. Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar wünscht.
2. Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt und belehrt hat.
3. Mehraufwendungen für solche Bauleistungen, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären (sog. Sowieso-Kosten), kann der Bauherr vom Architekten nicht ersetzt verlangen.
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4184KG, Urteil vom 13.09.2019 - 7 U 87/18
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Die Beschränkungen der HOAI sind daher gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen, weil eine derartige Festsetzung gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (Anschluss an OLG Celle, IBR 2019, 1147 - nur online).*)
2. Die nationalen Gerichte sind wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.
VolltextIBRRS 2019, 4053
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018 - 21 U 78/17
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Bauleiter ist auch zu einer Rechnungsprüfung verpflichtet. Insoweit ist es seine Aufgabe, die Abschlags- und Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmer darauf zu überprüfen, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen, ob Sonderkonditionen berücksichtigt sind und ob die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand entsprechen.
2. Vor Freigabe von Akontozahlungen oder der Schlussrechnung muss auch im Einzelnen geprüft werden, ob die abgerechneten Werkleistungen ordnungsgemäß erbracht und vertragsgemäß sind. Kommt er dieser Verpflichtung nur unzureichend nach, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.
VolltextIBRRS 2019, 4111
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - 12 U 21/13
1. Die Frage, ob sich das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 zur Unvereinbarkeit des HOAI-Preisrechts mit dem EU-Recht (IBR 2019, 436) unmittelbar auf laufende Architektenhonorarprozesse auswirkt, muss nicht entschieden werden, wenn durch die schriftliche Honorarvereinbarung eine Mindestsatzunterschreitung auch dann nicht vorliegt, wenn bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vom dem Architekten mitverarbeitete Bausubstanz angemessen berücksichtigt wird.
2. Mitverarbeiten bedeutet das Einbeziehen der vorhandenen Substanz in planerischer Hinsicht. Für die Anrechenbarkeit genügt es, wenn die Mitverarbeitung entweder aus technischer oder aus gestalterischer Veranlassung erfolgt. Die zeichnerische Darstellung vorhandener Bausubstanz allein ist keine technische oder gestalterische Mitverarbeitung.
VolltextIBRRS 2019, 3196
LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 - 5 O 13187/19
1. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden.
2. Die Mindestsätze der HOAI sind auch nicht zwingend die "übliche Vergütung" nach § 632 Abs. 2 BGB.
3. Der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI dient der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie und ist deshalb ebenso unanwendbar.
VolltextIBRRS 2019, 4098
BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 278/17
Lässt der Auftraggeber Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (BGH, IBR 2019, 79).
VolltextIBRRS 2019, 4072
LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 - 8 O 95/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 3845
OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2019 - 4 U 39/19
1. Wer im geschäftlichen Verkehr auf seiner Homepage mit dem Begriff "Architektur" wirbt, erweckt den Eindruck, dass er die beworbenen Leistungen mittels eines in die Architektenliste eingetragenen Berufsträgers erbringt.
2. Ist im so werbenden Unternehmen nicht mindestens ein Architekt fest angestellt, ist der Internetauftritt eine irreführende geschäftliche Handlung.
VolltextIBRRS 2019, 3462
OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 - 20 U 94/19 Bau
In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden.
VolltextIBRRS 2019, 3832
OLG München, Beschluss vom 13.02.2017 - 27 U 3914/16 Bau
Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.
VolltextIBRRS 2019, 3831
OLG München, Beschluss vom 13.01.2017 - 27 U 3914/16 Bau
Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.
VolltextIBRRS 2019, 4034
LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019 - 2 O 495/18
Das Nichterreichen der steuerlichen Absetzbarkeit nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG führt nur dann zur Haftung des Architekten, wenn der Auftraggeber den Architekten ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen oder wenn der Architekt unabhängig vom Umfang seiner Beauftragung eine falsche Auskunft zur Frage der Sonderabschreibung gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.
VolltextIBRRS 2019, 3660
OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 818/15
1. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass der schriftliche Architektenvertrag nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde, wenn er den Architekten einerseits - unter Androhung haftungsrechtlicher Konsequenzen - zur Fortsetzung der Planungsarbeiten angehalten hat, andererseits aber die Unterzeichnung des Vertrags ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert hat.
2. Die Festlegung einer bestimmten Honorarzone ist nicht bindend. Dem Architekten steht es offen darzulegen und nachzuweisen, dass die im Vertrag vorgesehene Honorarzone nicht den Anforderungen an die Planung entspricht.
3. Auf eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung kommt es für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten nicht an, wenn der Bauherr wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend macht.
VolltextIBRRS 2019, 3835
OLG Celle, Urteil vom 15.12.2016 - 5 U 97/15
1. Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten, die Baukosten des Vorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Der Architekt hat stets die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten.
2. Der Architekt muss nur die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten ermitteln. Das macht eine Darlegung erforderlich, welche konkreten Leistungen von der Bausumme umfasst sind. Nur wenn das Leistungssoll feststeht, kann beurteilt werden, ob es sich bei der Baukostenüberschreitung um eine Pflichtverletzung des Architekten handelt.
3. Die Vereinbarung eines konkreten Kostenrahmens oder einer Bausummenobergrenze bedarf einer verbindlichen Absprache, die keine Zweifel lässt, dass sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag darstellt. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten nicht aus dem Vertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde gegen eine solche Vereinbarung.
VolltextIBRRS 2019, 3017
LG Bonn, Urteil vom 18.09.2019 - 20 O 299/16
1. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist untrennbar systematisch mit der Mindestsatzregelung in § 7 Abs. 1 HOAI 2013 verknüpft und deshalb ebenfalls unionsrechtswidrig.
2. Die Parteien können das Honorar des Planers auch mündlich wirksam vereinbaren.
VolltextIBRRS 2019, 3725
OLG München, Beschluss vom 19.05.2017 - 28 U 4185/16 Bau
Unterschreibt der Bauherr den vom Architekten erstellten Vorbescheidsantrag, erkennt er die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an, so dass sie als Beschaffenheit der Architektenleistung vereinbart sind.
VolltextIBRRS 2019, 3722
OLG München, Beschluss vom 13.07.2017 - 28 U 4185/16 Bau
Unterschreibt der Bauherr den vom Architekten erstellten Vorbescheidsantrag, erkennt er die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an, so dass sie als Beschaffenheit der Architektenleistung vereinbart sind.
VolltextIBRRS 2019, 3738
OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14
1. Gesamtschuldner (hier: Architekt und Bauunternehmer) haften im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen.
3. Der vom Bauherrn in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: der Architekt) kann von dem anderen Gesamtschuldner (hier: dem Bauunternehmer) nur Ersatz verlangen, wenn er mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil gezahlt hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist dabei der Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend macht.
4. Der Architekt bzw. Bauleiter ist grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter des Auftraggebers - auch für einen Bedenkenhinweis - anzusehen.
5. Eine Bedenkenanmeldung hat der Bauunternehmer jedenfalls dann an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt bzw. Bauleiter, sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, den Bedenken verschließt.
6. Eine nicht an den Bauherrn gerichtete Bedenkenanzeige entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauunternehmer nicht.
VolltextIBRRS 2019, 3715
OVG Saarland, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18
Zu den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten gehört, dass dieser auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
VolltextIBRRS 2019, 3688
OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 - 1 U 74/18
1. Eine signifikante Einschränkung der Lebensführung, die zu einer Nutzungsentschädigung führt, kann auch dann gegeben sein, wenn zwar weiterhin ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, der nach dem Vertrag nutzbare Wohnraum aber um ein Drittel größer sein sollte und die Anordnung der nicht nutzbaren Räume aufgrund der bevorstehenden Geburt eines Kindes von Bedeutung ist.*)
2. Die Mindestsätze der HOAI sind wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2019, 3513
OLG München, Beschluss vom 21.08.2017 - 28 U 849/17 Bau
1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).
2. Haben sich die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI-Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.
3. Durch die widerspruchslose Entgegennahme und Einreichung der erstellten Genehmigungspläne wird die Leistung des (nur) mit der Genehmigungsplanung beauftragten Planers konkludent abgenommen.
4. Aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungspläne und der vom Planer erbrachten Unterlagen erteilt wurde, folgt nicht, dass die Planungsleistung mangelfrei war.
IBRRS 2019, 3512
OLG München, Beschluss vom 17.07.2017 - 28 U 849/17 Bau
1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).
2. Haben sich die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI-Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.
3. Durch die widerspruchslose Entgegennahme und Einreichung der erstellten Genehmigungspläne wird die Leistung des (nur) mit der Genehmigungsplanung beauftragten Planers konkludent abgenommen.
4. Aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungspläne und der vom Planer erbrachten Unterlagen erteilt wurde, folgt nicht, dass die Planungsleistung mangelfrei war.
VolltextIBRRS 2019, 3470
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.02.2019 - 3 O 1/19
1. Bei freien Berufen soll der Streitwert, soweit es um die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung geht, mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) einem Betrag von 15.000 Euro festgesetzt werden.
2. Der Streitwert ist niedriger, wenn das Interesse des Klägers nicht auf den Zugang zum Beruf des Ingenieurs, sondern nur auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gerichtet ist.
VolltextIBRRS 2019, 3389
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2019 - 41 O 35/18
1. Im Gegensatz zu einer einseitigen Aufrechnungserklärung handelt es sich bei einem Aufrechnungsvertrag - auch Verrechnungsvertrag genannt - um eine vertragliche Vereinbarung über die Aufrechnung zweier Forderungen.
2. Zu den Voraussetzungen gehören die gegenläufigen Forderungen, die tatsächlich bestehen müssen, und deren Gleichartigkeit.
3. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage dagegen ist keine Voraussetzung des Verrechnungsvertrags.
VolltextIBRRS 2019, 3438
OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018 - 2 U 660/17
1. Wird ein Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt, wird seine Planungs- und Überwachungsleistung dadurch (schlüssig) abgenommen, dass der Bauherr in das fertig gestellte Gebäude einzieht, die Honorarschlussrechnung des Architekten vollständig begleicht und innerhalb einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistung rügt (Anschluss an BGH, IBR 2013, 749).
2. Die Beweislast dafür, dass Leistungsphase 9 zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, trägt im Rahmen der Verjährung der Architekt.
VolltextIBRRS 2019, 3441
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2018 - 2-32 O 87/14
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 3419
OLG Celle, Urteil vom 09.03.2017 - 16 U 169/16
Die Erbringung von Architektenleistungen "ohne Rechnung" stellt einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar und führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrags. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Architekten zu (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).
VolltextIBRRS 2019, 3401
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - 12 U 47/19
1. Der Architekt muss die Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten.
2. Nur bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
3. Einfache und gängige Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenhaft zu überwachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hohes Mängelrisiko besteht.
4. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer wegen Baumängeln geschlossener Vergleich hindert den Auftraggeber nicht daran, den wegen Bauüberwachungsfehlern gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer haftenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
VolltextIBRRS 2019, 3368
LG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2019 - 6 O 40/19
1. Zum Zustandekommen eines Planungsvertrags und Abgrenzung zu Akquisitionsleistungen ("Hoffnungsinvestitionen").*)
2. Kein Rückschluss auf einen Vertragsschluss von besonders umfangreichen Architektenleistungen im Rahmen von Großprojekten oder im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB (unklarer "Vorhabenträger").*)
3. Zur unzulässigen Beweisermittlung des Gerichts aus beigezogenen Bebauungsplanakten einer Gemeinde.*)
VolltextIBRRS 2019, 3227
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 28/11
Geht der Tragwerksplaner irrigerweise davon aus, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und werden aufgrund dessen nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen getroffen, trifft den Architekten an der Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, wenn er über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen.
VolltextIBRRS 2019, 3226
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 109/11
Geht der Tragwerksplaner irrigerweise davon aus, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und werden aufgrund dessen nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen veranlasst, trifft den Architekten an der Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, wenn er über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen.
VolltextIBRRS 2019, 3176
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17
1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten.
2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.
3. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch.
4. Die HOAI regelt die Frage, in welchem Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht. Auch wenn eine Beauftragung nachgewiesen wurde, besteht keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.
VolltextIBRRS 2019, 2999
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2018 - 2 U 81/16
1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist regelmäßig von einer vertraglichen Bindung und damit von einer zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.
2. Derjenige, der sich an einen Architekten wendet und von diesem eine zum Berufsbild des Architekten gehörende Leistung erbittet, gibt damit ein Vertragsangebot ab, weil Architekten Tätigkeiten, die nicht auf ihrer Initiative beruhen, grundsätzlich nur auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erbringen.
3. Ein Architektenvertrag kann ferner konkludent durch die Entgegennahme der Architektenleistung abgeschlossen werden. Zumindest mit der Verwertung der Architektenleistung dokumentiert der Auftraggeber in der Regel seinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Auftragserteilung.
4. Wie bei jedem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrags trägt dabei stets der Architekt.
5. Die zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionstätigkeiten einerseits zum verbindlichen Auftrag andererseits entwickelten Grundsätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03, IBRRS 2003, 3393) können nicht ohne weiteres herangezogen werden, wenn im Einzelfall zwei oder sogar mehr Auftraggeber für die Architektenleistungen ernsthaft in Betracht kommen. In einer derart atypischen Konstellation obliegt dem Architekten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher der möglichen Auftraggeber den Auftrag erteilt hat.
VolltextIBRRS 2019, 2425
LG Flensburg, Urteil vom 05.10.2018 - 2 O 38/18
1. Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Als Unternehmer ist auch der planende oder bauüberwachende Architekt anzusehen.
2. Der Unternehmer kann eine Absicherung in Form einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur dann verlangen, wenn mit der Ausführung der Bauarbeiten bereits begonnen wurde. Das gilt auch für den planenden Architekten. Denn der Wert eines Grundstücks steigt nicht bereits dadurch, dass der Architekt Pläne erstellt hat.
VolltextIBRRS 2019, 3108
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2018 - 10 U 5/18
1. Ob ein "freier Mitarbeitervertrag" mit einem "freiberuflichen Projektleiter" als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Projektleiter lediglich seine Arbeitsleistung zu bewirken hat oder er fassbare Arbeitsergebnisse schuldet.
2. Wird der Leistungsgegenstand nicht fest umrissen und ist der Vertrag auf eine laufende Tätigkeit angelegt, spricht dies für einen Dienstvertrag.
3. Die übliche Vergütung einer Dienstleistung kann nur verlangt werden, wenn die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt ist.
4. Ein Telekommunikationsnetz fällt als solches weder unter den Begriff des Ingenieurbauwerks noch des "sonstigen Einzelbauwerks".
VolltextIBRRS 2019, 3105
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 - 29 U 93/18
1. Zu den Aufgaben eines Architekten, der zumindest mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 4 der HOAI beauftragt ist, gehört die Klärung der Frage, ob auf dem Baugrundstück ggf. hinderliche Telekommunikationsleitungen liegen.*)
2. Ein Bauherr, der vor längerer Zeit die Verlegung dieser Leitung über das Baugrundstück gestattet hat, ist im eigenen Interesse gehalten, dies aktenmäßig zu dokumentieren und anlässlich einer späteren Bebauung den Baubeteiligten offenzulegen. Ein diesbezügliches Versäumnis kann die Haftung des Architekten ggf. wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausschließen.*)
3. Ein Grundurteil darf die Mitverschuldensfrage nicht ausklammern, wenn sich der Haftungsgrund und das Mitverschulden nicht sinnvoll getrennt beurteilen lassen oder wenn ein völliger Haftungsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens ernsthaft in Betracht kommt.*)
VolltextIBRRS 2019, 2856
OLG München, Beschluss vom 14.12.2016 - 27 U 3253/16 Bau
1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.
2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.
3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.
VolltextIBRRS 2019, 2827
OLG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 27 U 3253/16 Bau
1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.
2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.
3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.
VolltextIBRRS 2019, 2964
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 - 14 U 30/19
1. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.*)
2. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.*)
3. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.*)
4. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.*)
5. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)
6. Die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2957
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 23 U 155/18
1. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte.
2. Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.
3. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.
VolltextIBRRS 2019, 2910
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 - VK 2-60/19
Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Europarecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in der HOAI beibehalten hat, ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber das Verbot, die EU-rechtswidrigen Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen als Zuschlagskriterium anzuwenden.