Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 2818OLG München, Urteil vom 06.09.2016 - 28 U 4158/15 Bau
1. Führt der Auftraggeber die restliche Leistung selbst aus oder vergibt er sie an einen anderen Architekten und lässt sie von diesem erbringen, liegt darin in der Regel eine konkludent erklärte Kündigung. Denn mit einem solchen Verhalten gibt der Auftraggeber seinen Wunsch nach einer Beendigung des ursprünglichen Vertrags zu erkennen.
2. Ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigungen hindert eine konkludent erklärte Kündigung nicht, weil auch ein Schriftformerfordernis einvernehmlich aufgehoben werden kann.
3. Widersetzt sich der Architekt der Kündigung des Planervertrags nicht und nimmt er die Leistungsvergabe an seinen vormaligen Subplaner beanstandungslos hin, ist dies als Einverständnis mit dem Verzicht auf die Schriftform der Kündigung zu verstehen.
VolltextIBRRS 2019, 2821
OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2016 - 10 U 1128/15
1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.
2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.
VolltextIBRRS 2019, 2601
OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2016 - 10 U 1128/15
1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.
2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.
VolltextIBRRS 2019, 2713
OLG Celle, Urteil vom 11.01.2017 - 14 U 29/15
1. Ein Gebäudekomplex (hier: eine Justizvollzugsanstalt), der aus zehn baulich eng miteinander verzahnten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen besteht, stellt nur ein Gebäude i.S. von § 22 Abs. 1 HOAI 1996 (§ 11 Abs. 1 HOAI 2013) dar.
2. Das Honorar kann grundsätzlich dann frei vereinbart werden, wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der in den Honorartafeln festgelegten Honorarsätze liegen. Eine Begrenzung findet die freie Honorarvereinbarung lediglich im Rahmen von Treu und Glauben, wobei als Maßstab die übliche Vergütung heranzuziehen ist.
VolltextIBRRS 2019, 2750
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 U 86/16
Erklärt der Auftraggeber, dass dem Architekten aufgrund "verschiedener Architektenleistungen" in einer bestimmten Höhe noch weiteres Architektenhonorar zusteht, erkennt er dessen Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach an und ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die ihm bekannt sind bzw. mit denen er zumindest rechnen muss.
VolltextIBRRS 2019, 2749
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2016 - 2 U 86/16
Erklärt der Auftraggeber, dass dem Architekten aufgrund "verschiedener Architektenleistungen" in einer bestimmten Höhe noch weiteres Architektenhonorar zusteht, erkennt er dessen Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach an und ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die ihm bekannt sind bzw. mit denen er zumindest rechnen muss.
VolltextIBRRS 2019, 2398
OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2019 - 1 U 152/18
1. Wird ein Ingenieur mit der Objektplanung und Bauüberwachung einer Straße beauftragt, hat er nach Ausführung der Bauleistung sicherzustellen, dass Bohrkerne gezogen und ausgewertet werden.
2. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen einer unzureichenden Bauüberwachung verjähren in fünf Jahren ab Abnahme. Wird der Ingenieur mit der Objektbetreuung beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des bauausführenden Unternehmens.
3. Mit Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Mängel zu laufen, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat.
4. Nachlässigkeit begründet keine Arglisthaftung.
VolltextIBRRS 2019, 2677
OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017 - 19 U 133/16
1. Mit der Bauüberwachung übernimmt der Architekt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen.
2. Ein Mangel der Objektüberwachung liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt und das Bauwerk infolgedessen Mängel aufweist.
3. Das Auftragen von Innenputz stellt zwar eine einfache, grundsätzlich nicht überwachungsbedürftige Leistung dar. Werden Putzarbeiten allerdings im Winter ausgeführt, muss der bauüberwachende Architekt zumindest stichprobenartig überprüfen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden.
VolltextIBRRS 2019, 2260
KG, Beschluss vom 07.07.2016 - 27 U 12/16
1. Vertragspartner des Architekten ist derjenige, der in eigenem Namen den Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat und den der Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als seinen Auftraggeber ansieht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Architekten ein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür seine Pläne benötigt.
2. In dem Umstand, dass ein Dritter (hier: eine Projektgesellschaft) den Architekten dazu auffordert, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf ihn umzuschreiben, liegt keine einvernehmliche Auswechslung des Vertragspartners. Dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.
VolltextIBRRS 2019, 2259
KG, Beschluss vom 14.06.2016 - 27 U 12/16
1. Vertragspartner des Architekten ist derjenige, der in eigenem Namen den Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat und den der Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als seinen Auftraggeber ansieht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Architekten ein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür seine Pläne benötigt.
2. In dem Umstand, dass ein Dritter (hier: eine Projektgesellschaft) den Architekten dazu auffordert, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf ihn umzuschreiben, liegt keine einvernehmliche Auswechslung des Vertragspartners. Dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.
VolltextIBRRS 2019, 2637
BFH, Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 35/16
1. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG aus.*)
2. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 2623
KG, Beschluss vom 19.08.2019 - 21 U 20/19
Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2019, 2603
OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 - 14 U 198/18
1. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts entfallen. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig.*)
2. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) dient im Unterschied zu den privatrechtsgestaltenden Richtlinien nicht der Harmonisierung von bestimmten Rechtsgebieten des Privatrechts der einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern zur Beseitigung von europarechtswidrigen Beschränkungen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit. Die Dienstleistungsrichtlinie unterscheidet sich von den herkömmlichen Richtlinien, die der Harmonisierung dienen, dadurch, dass sie wie das Primärrecht zugleich bestehende Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und für die Dienstleistungsfreiheit beseitigen soll.*)
3. Eine Anpassung des interstaatlichen Rechts ist daher nicht erforderlich. Die Feststellung EuGH im Urteil vom 04.07.2019 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den unionskonformen Zustand unverzüglich herzustellen. Eine Frist sieht der EU-Vertrag nicht vor. Mit dem Erlass des Urteils sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, das unionsrechtswidrige nationale Recht nicht mehr anzuwenden.*)
4. Die nationalen Gerichte sind daher verpflichtet, die Beachtung des Urteils sicherzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass unionsrechtswidrige Gesetze oder Verordnungen aufgehoben werden. Es gilt der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 - 21 U 24/18, IBRRS 2019, 2355).*)
5. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)
6. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)
IBRRS 2019, 2555
OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2017 - 1 U 111/13
Wird ein Tragwerksplaner im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens in einem Teilbereich mit der Grundlagenermittlung beauftragt, hat er das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes zu prüfen, wenn die ursprünglichen Planungsunterlagen nicht vorliegen, Unstimmigkeiten zwischen später erstellten Plänen bestehen und der vorhandene Deckenbeton sowie die Bewehrung beschädigt sind.
VolltextIBRRS 2019, 2366
OLG München, Beschluss vom 22.08.2017 - 27 U 134/17 Bau
1. Auch wenn die Parteien eines Architektenvertrags ein unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegendes Pauschalhonorar vereinbart haben, kann der Architekt später ein höheres Honorar auf der Basis der Mindestsätze der HOAI verlangen.
2. Der Auftraggeber kann jedenfalls dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihm als erfahrenem Bauträger die Problematik von unterhalb der Mindestsätzen liegenden Honorarvereinbarungen bekannt ist bzw. bekannt sein muss.
3. Die Verbindlichkeit des Preisrahmenrechts der HOAI wird bei rein inländischen Sachverhalten (Sitz der Parteien, Vertragsschluss und Bauvorhaben in Deutschland) durch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht in Frage gestellt.
VolltextIBRRS 2019, 2365
OLG München, Beschluss vom 02.06.2017 - 27 U 134/17 Bau
1. Auch wenn die Parteien eines Architektenvertrags ein unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegendes Pauschalhonorarbetrag vereinbart haben, kann der Architekt später ein höheres Honorar auf der Basis der Mindestsätze der HOAI verlangen.
2. Der Auftraggeber kann jedenfalls dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ihm als erfahrenem Bauträger die Problematik von unterhalb der Mindestsätzen liegenden Honorarvereinbarungen bekannt ist bzw. bekannt sein muss.
3. Die Verbindlichkeit des Preisrahmenrechts der HOAI wird bei rein inländischen Sachverhalten (Sitz der Parteien, Vertragsschluss und Bauvorhaben in Deutschland) durch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht in Frage gestellt.
VolltextIBRRS 2019, 2419
LG Baden-Baden, Urteil vom 27.09.2018 - 3 O 40/18
Die gesetzlichen Vorschriften über die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB a.F. bzw. § 650e BGB) und über die Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB) gelten auch für Architekten.
VolltextIBRRS 2019, 2413
VG Trier, Urteil vom 05.07.2019 - 7 K 6404/18
1. Bei einem Rechtsstreit über die Vergütung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 19.08.2014 – 5 K 1017/13, BeckRS 2015, 40439; VG Neustadt, Urteil vom 24.07.2006 – 5 K 529/06).*)
2. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren fehlt die Befugnis, ihren Vergütungsanspruch mittels Verwaltungsakt geltend zu machen. Statthafte Klageart ist daher eine allgemeine Leistungsklage (Anschluss an VG Neustadt, Urteil vom 29.08.2017 – 5 K 365/17, BeckRS 2017, 128473).*)
3. Das Landesgebührengesetz (GebG-RP) findet auf den Vergütungsanspruch eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs keine Anwendung.*)
4. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs richtet sich nach den §§ 194 ff. BGB.*)
VolltextIBRRS 2019, 2349
KG, Urteil vom 05.09.2017 - 7 U 125/15
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Planer dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für eine Neuherstellung des Bauvorhabens unter Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden "Sowieso-Kosten" erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2019, 2400
LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2019 - 321 O 288/17
1. Eine (Pauschal-)Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung getroffen werden. Anderenfalls ist sie unwirksam.
2. Eine unwirksame Honorarvereinbarung führt dazu, dass die Leistungen nach den Regelungen der HOAI abzurechnen sind. Das gilt trotz der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze (EuGH, IBR 2019, 436). Denn ohne wirksame vertragliche Vergütungsvereinbarung gilt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung als vereinbart.
3. Das Preisrecht der HOAI bestimmt die übliche bzw. taxmäßige Vergütung für eine Werkleistung des Architekten oder Ingenieurs.
VolltextIBRRS 2019, 2177
LG Augsburg, Beschluss vom 09.07.2019 - 64 O 4632/18
"Angesichts der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) dürfte der Antrag auf Aussetzung obsolet geworden sein."
VolltextIBRRS 2019, 2395
BGH, Urteil vom 11.07.2019 - VII ZR 266/17
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.*)
2. Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.*)
3. Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen "Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von ... Euro brutto/Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind." als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 2180
OLG Dresden, Urteil vom 04.07.2019 - 10 U 1402/17
1. Die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags setzt die Störung des Vertrauensverhältnisses in einem Maß voraus, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.
2. Bauüberwachungsfehler allein stellen keinen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Das gilt (erst recht) für einen richtigen Rat.
IBRRS 2019, 2020
OLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2019 - 1 U 147/14
Der Tragwerksplaner schuldet bereits in der Genehmigungsplanung eine prüfbare statische Berechnung, die den Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit des geplanten Gebäudes gewährleistet.
VolltextIBRRS 2019, 2355
OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 - 21 U 24/18
In laufenden Architektenhonorarprozessen ist das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI anwendbar. Daran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) nichts geändert (entgegen OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - 14 U 188/18, IBRRS 2019, 2179).
VolltextIBRRS 2019, 2280
OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 - 27 U 3909/17 Bau
1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.
2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.
3. Ein Abzug "neu für alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).
VolltextIBRRS 2019, 2279
OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 - 27 U 3909/17 Bau
1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.
2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.
3. Ein Abzug "neu für alt" wegen der verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).
VolltextIBRRS 2019, 2298
OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 182/18
1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.*)
2. Die sog. Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ist gegenstandslos.*)
3. Die Entscheidung des EuGH Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)
4. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)
5. Bei Erbringung von Teilleistungen ist das Honorar nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistungen zum wirksam vereinbarten Pauschalhonorar zu bemessen. Auf die anrechenbaren Kosten kommt es dabei ebenso wenig an wie auf einen Tafelwert nach den Honorartabellen der HOAI, wenn die Parteien das Honorar davon unabhängig vereinbart haben.*)
VolltextIBRRS 2019, 2179
OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - 14 U 188/18
1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.*)
2. Die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)
3. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)
4. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.*)
5. Die Nachforderung kann im Einzelfall auch treuwidrig sein (hier bejaht).*)
VolltextIBRRS 2019, 2233
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2019 - 14 U 26/16
1. Auch ein umfassendes gesellschaftsvertragliches Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter unterliegt einer Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Es ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Minderheitsgesellschafter sein Anstellungsverhältnis als leitender Mitarbeiter der Gesellschaft vor Ablauf der für das Gesellschaftsverhältnis satzungsrechtlich vorgesehenen Kündigungsfrist wirksam beendet hat und eine fortbestehende Gefahr der "Aushöhlung" der Gesellschaft nicht feststellbar ist.*)
2. Für einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der sog. "Geschäftschancenlehre" bei Planungsleistungen für öffentliche Auftraggeber bedarf es besonderer Darlegungen, um die behaupteten Folgeprojekte als der Gesellschaft zugeordnet schlüssig annehmen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung (bislang) nur auf einzelne Leistungsphasen beschränkt erfolgte und (Folge-)Aufträge in Anwendung öffentlicher Vergaberegeln zur Erhaltung des Wettbewerbs vergeben wurden.*)
VolltextIBRRS 2019, 1673
LG Baden-Baden, Beschluss vom 07.05.2019 - 3 O 221/18
Zivilprozesse, in denen die Mindest- und Höchstsätze streitentscheidend sind, müssen bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs. C-137/18 ausgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2019, 2027
OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 - 6 U 203/13
1. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig, sondern führt dazu, dass sich das zu beanspruchende Honorar auf das nach den Höchstsätzen berechnete Honorar reduziert.
2. Überzahltes Architektenhonorar kann der Auftraggeber trotz Begleichung der geprüften Honorarschlussrechnung des Architekten zurückfordern, solange sein Rückzahlungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt ist.
3. Umfasst ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Für die Abgrenzung, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, kommt es darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind.
4. Wiederholte Arbeiten, die einen gewissen Umfang erreichen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die Grundlagen der vertraglichen Leistung des Planers geändert werden und es danach zu einer Modifizierung der bereits abschließend erbrachten Planungsleistung kommt. Voraussetzung ist, dass die erbrachten Leistungen bereits fertig gestellt waren, bevor der Bauherr erneut Änderungen verlangt.
IBRRS 2019, 2046
EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.*)
IBRRS 2019, 1934
OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017 - 24 U 179/16
Zur Frage, ob sich der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers bei der unzutreffenden Auswahl der Expositionsklasse des Betons im Verhältnis zum planenden und bauüberwachenden Architekten zurechnen lassen muss.*)
VolltextIBRRS 2019, 1948
KG, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 142/18
1. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so steht diesem nur die "kleine Kündigungsvergütung" zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zugunsten des Bestellers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war.*)
2. Die Nichteinhaltung der angemessenen Frist des § 314 Abs. 3 BGB stellt eine Einwendung gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund dar und ist folglich vom Kündigungsgegner darzulegen und zu beweisen.*)
3. Hat ein Werkunternehmer, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist (Bauüberwacher), zur Darlegung seiner Kündigungsvergütung erbrachte von nicht erbrachten Überwachungsleistungen abzugrenzen, kann dies anhand eines zeitlichen Kriteriums geschehen.*)
4. Ist ein Bauüberwacher auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat er bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist.*)
5. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer, entsteht dem Bauherrn mit dieser Zahlung ein Schaden.*)
IBRRS 2019, 1441
OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - 16 U 48/16
1. Die Abnahme der Werkleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, den Abnahmewillen gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
4. Die Minderung der Vergütung wegen teilweise nicht erbrachter Architektenleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Nachholung der nicht erbrachten Leistungen gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung entbehrlich war.
IBRRS 2019, 1865
BFH, Urteil vom 13.12.2018 - III R 22/17
Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 1856
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)
2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)
3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)
4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)
5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)
6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 1844
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 93/17
1. Ein Vertrag über eine "betontechnologische Betreuung" stellt sich - da erfolgsbezogen und einer Architekten-/Ingenieurleistung ähnlich - als Werkvertrag dar.*)
2. Eine Werkleistung - sei es auf der Erfüllungsebene, sei es auf der Nacherfüllungs- bzw. Schadensersatzebene - ist auch dann mangelhaft, wenn die Soll-Funktion der Werkleistung (auch) darin besteht, das Risiko bestimmter Gefahren abzuwehren, die Ist-Werkleistung indes das Risiko des Eintritts solcher Gefahren birgt.*)
3. Im Rahmen seiner Pflichten zur betontechnologischen Betreuung und Überwachung kann der Auftragnehmer nicht damit gehört werden, er sei von seinem Auftraggeber nicht hinreichend überwacht worden.*)
4. Die Methode bzw. Art und Umfang der Mängelbeseitigung als solchen sind bereits im Ausgangsprozess zu klären; insoweit gelten die Grundsätze zu einem Vorschussanspruch i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB für einen Anspruch auf Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 4, § 280 BGB in Gestalt eines Anspruchs auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" (vgl. BGH, IBR 2018, 197) entsprechend.*)
5. Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (insoweit unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Nur wenn der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt hat, kann über diesen Antrag das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden.*)
6. Ein Feststellungsantrag ist - trotz der Vorläufigkeit eines Vorschussanspruchs i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB und der damit verbundenen Möglichkeit von Nachforderungen - auch neben einem solchen Vorschussanspruch zulässig. Für den nunmehr vom BGH - ausdrücklich als Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 3, § 280 BGB - konzipierten Anspruch des Bestellers gegen den Architekten bzw. Ingenieur auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" an den Besteller (vgl. BGH, IBR 2018, 197) kann insoweit nichts anders gelten.*)
VolltextIBRRS 2019, 1810
OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2019 - 2 U 41/18
1. Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen.*)
2. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs. Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind.*)
3. Zur Auslegung einer Honorarabrede als erfolgsabhängig vom Erreichen einer verbindlich erzielten Förderquote.*)
VolltextIBRRS 2019, 1723
OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 964/08
1. Der Architekt hat die Entscheidungen des Bauherrn umzusetzen und darf hiervon nicht eigenmächtig abweichen. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Es gehört zu den Aufgaben des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und die Möglichkeiten für die Realisierung aufzuzeigen. Baurechtlich nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt aber nicht vorschlagen.
3. Ein Fachplaner bzw. Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten.
VolltextIBRRS 2019, 1157
LG Flensburg, Urteil vom 29.03.2019 - 2 O 22/18
Ein Sonderfachmann für technische Gebäudeausrüstung haftet mit dem planenden und überwachenden Architekten zu gleichen Teilen, wenn Koordinierungs- und Überwachungspflichten des Architekten bei technischen Bauteilen, die in den Baukörper eingebaut werden, verletzt sind.
VolltextIBRRS 2019, 1628
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2018 - 10 U 118/17
1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.*)
2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1627
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2017 - 10 U 118/17
1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.*)
2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1459
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 - 23 U 79/14
1. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt nicht vor, wenn dessen Planung den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten.
2. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst "ab Bodenplatte" geplant hat.
3. Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis des Tragwerksplaners), dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass "bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse" aufgefunden würden, die "örtliche Bauleitung" verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet den Tragwerksplaner nicht.
VolltextIBRRS 2019, 1671
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 - 9 S 2567/17
Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2019, 1446
OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13
1. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.
2. Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.
3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.
4. Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.
VolltextIBRRS 2019, 1524
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.10.2016 - 8 U 17/15
1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.
2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.
3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.
4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.
VolltextIBRRS 2019, 1278
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 U 17/15
1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.
2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.
3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.
4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.
VolltextIBRRS 2019, 1457
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2018 - 12 U 111/15
1. Macht der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche wegen Schlechtleistung geltend, muss der Architekt beweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler vorliegt.
2. Der Architekt muss keine Detailzeichnungen anfertigen, wenn der Auftraggeber mit der Bauausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat und sich die auszuführenden Leistungen im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert beschrieben sind.
3. Erteilt der Auftraggeber eine Planungsvorgabe, muss der Architekt den Auftraggeber über damit verbundene (Ausführungs-)Risiken und die sicherere Variante aufklären.
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