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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 2180
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwachungsfehler ist kein Kündigungsgrund!

OLG Dresden, Urteil vom 04.07.2019 - 10 U 1402/17

1. Die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags setzt die Störung des Vertrauensverhältnisses in einem Maß voraus, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.

2. Bauüberwachungsfehler allein stellen keinen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Das gilt (erst recht) für einen richtigen Rat.




IBRRS 2019, 2020
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Tragwerksplanung in der Genehmigungsphase?

OLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2019 - 1 U 147/14

Der Tragwerksplaner schuldet bereits in der Genehmigungsplanung eine prüfbare statische Berechnung, die den Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit des geplanten Gebäudes gewährleistet.

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IBRRS 2019, 2355
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsätze sind trotz EuGH-Urteil bindend!

OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 - 21 U 24/18

In laufenden Architektenhonorarprozessen ist das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI anwendbar. Daran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) nichts geändert (entgegen OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - 14 U 188/18, IBRRS 2019, 2179).

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IBRRS 2019, 2280
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonnenschutz muss nicht nur "schön" sein, sondern auch vor Sonne schützen!

OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 - 27 U 3909/17 Bau

1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

3. Ein Abzug "neu für alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).

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IBRRS 2019, 2279
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonnenschutz muss vor Sonne schützen!

OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 - 27 U 3909/17 Bau

1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

3. Ein Abzug "neu für alt" wegen der verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).

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IBRRS 2019, 2298
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindest- und Höchstsätze der HOAI dürfen ab sofort nicht mehr angewendet werden!

OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 182/18

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.*)

2. Die sog. Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ist gegenstandslos.*)

3. Die Entscheidung des EuGH Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)

4. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)

5. Bei Erbringung von Teilleistungen ist das Honorar nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistungen zum wirksam vereinbarten Pauschalhonorar zu bemessen. Auf die anrechenbaren Kosten kommt es dabei ebenso wenig an wie auf einen Tafelwert nach den Honorartabellen der HOAI, wenn die Parteien das Honorar davon unabhängig vereinbart haben.*)

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IBRRS 2019, 2179
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisrecht der HOAI ist nicht mehr verbindlich!

OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - 14 U 188/18

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.*)

2. Die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.*)

3. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.*)

4. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.*)

5. Die Nachforderung kann im Einzelfall auch treuwidrig sein (hier bejaht).*)

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IBRRS 2019, 2233
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arbeitsverhältnis beendet: Konkurrenzverbot wirkungslos!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2019 - 14 U 26/16

1. Auch ein umfassendes gesellschaftsvertragliches Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter unterliegt einer Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Es ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Minderheitsgesellschafter sein Anstellungsverhältnis als leitender Mitarbeiter der Gesellschaft vor Ablauf der für das Gesellschaftsverhältnis satzungsrechtlich vorgesehenen Kündigungsfrist wirksam beendet hat und eine fortbestehende Gefahr der "Aushöhlung" der Gesellschaft nicht feststellbar ist.*)

2. Für einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der sog. "Geschäftschancenlehre" bei Planungsleistungen für öffentliche Auftraggeber bedarf es besonderer Darlegungen, um die behaupteten Folgeprojekte als der Gesellschaft zugeordnet schlüssig annehmen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung (bislang) nur auf einzelne Leistungsphasen beschränkt erfolgte und (Folge-)Aufträge in Anwendung öffentlicher Vergaberegeln zur Erhaltung des Wettbewerbs vergeben wurden.*)

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IBRRS 2019, 1673
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorarprozesse sind auszusetzen!

LG Baden-Baden, Beschluss vom 07.05.2019 - 3 O 221/18

Zivilprozesse, in denen die Mindest- und Höchstsätze streitentscheidend sind, müssen bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs. C-137/18 ausgesetzt werden.

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IBRRS 2019, 2027
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern: Honorar für ein oder mehrere Gebäude?

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 - 6 U 203/13

1. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig, sondern führt dazu, dass sich das zu beanspruchende Honorar auf das nach den Höchstsätzen berechnete Honorar reduziert.

2. Überzahltes Architektenhonorar kann der Auftraggeber trotz Begleichung der geprüften Honorarschlussrechnung des Architekten zurückfordern, solange sein Rückzahlungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt ist.

3. Umfasst ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Für die Abgrenzung, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, kommt es darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind.

4. Wiederholte Arbeiten, die einen gewissen Umfang erreichen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die Grundlagen der vertraglichen Leistung des Planers geändert werden und es danach zu einer Modifizierung der bereits abschließend erbrachten Planungsleistung kommt. Voraussetzung ist, dass die erbrachten Leistungen bereits fertig gestellt waren, bevor der Bauherr erneut Änderungen verlangt.




IBRRS 2019, 2046
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
EuGH beerdigt HOAI! Aber nur teilweise ...

EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.*)




IBRRS 2019, 1934
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entlastet ein Fehler des Statikers den Architekten?

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017 - 24 U 179/16

Zur Frage, ob sich der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers bei der unzutreffenden Auswahl der Expositionsklasse des Betons im Verhältnis zum planenden und bauüberwachenden Architekten zurechnen lassen muss.*)

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IBRRS 2019, 1948
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftragnehmer stellt Abschlagsrechnung: Bauüberwacher muss Leistungsstand prüfen!

KG, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 142/18

1. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so steht diesem nur die "kleine Kündigungsvergütung" zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zugunsten des Bestellers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war.*)

2. Die Nichteinhaltung der angemessenen Frist des § 314 Abs. 3 BGB stellt eine Einwendung gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund dar und ist folglich vom Kündigungsgegner darzulegen und zu beweisen.*)

3. Hat ein Werkunternehmer, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist (Bauüberwacher), zur Darlegung seiner Kündigungsvergütung erbrachte von nicht erbrachten Überwachungsleistungen abzugrenzen, kann dies anhand eines zeitlichen Kriteriums geschehen.*)

4. Ist ein Bauüberwacher auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat er bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist.*)

5. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer, entsteht dem Bauherrn mit dieser Zahlung ein Schaden.*)




IBRRS 2019, 1441
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungen teilweise nicht erbracht: Minderung setzt Fristsetzung voraus!

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - 16 U 48/16

1. Die Abnahme der Werkleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, den Abnahmewillen gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.

3. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

4. Die Minderung der Vergütung wegen teilweise nicht erbrachter Architektenleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Nachholung der nicht erbrachten Leistungen gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung entbehrlich war.




IBRRS 2019, 1865
SteuerrechtSteuerrecht
Bauüberwachung ist der Bauausführung zuzurechnen!

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - III R 22/17

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.*)

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IBRRS 2019, 1856
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Abgrenzung von (zulässigem) Beweisantrag und (unzulässiger) Beweisermittlung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 123/17

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 GG ist - im Sinne eines erheblichen Verfahrensfehlers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Sachvortrag einer Partei infolge von überzogenen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) bzw. die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll (§ 373 ZPO), als unsubstantiiert außer Betracht lässt und infolgedessen die Klage als unbegründet abweist.*)

2. Für die Abgrenzung eines (zulässigen) Beweisantrags von einem (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme einer derartigen Willkür ist regelmäßig Zurückhaltung geboten; sie kann regelmäßig nur bei Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten vorliegen.*)

3. Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist ergänzend zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in ihrer Gesamtschau - ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen (unstreitigen bzw. bewiesenen) Prozessstoff - geeignet sind, einen hinreichenden Schluss auf die Haupttatsache zu ziehen.*)

4. Der Beweispflichtige muss grundsätzlich nicht darlegen, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen eines Zeugen gestellten Behauptungen hat oder woraus er sein Wissen bezieht. Soll der Zeuge indes über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden, muss der Beweispflichtige - wie auch sonst beim Indizienbeweis - regelmäßig die äußeren Umstände darlegen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende (innere) Tatsache bei einer anderen Person zulassen.*)

5. Bei Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefasst sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, der mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist, d. h. mit dem "zuständigen" Konzernunternehmen.*)

6. Bei Auftragserteilung durch einen Konzern können die für einen Konzerntarifvertrag geltenden Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 491/08, BAGE 132, 268, dort Rz. 15 m. w. N.) - jedenfalls im Lichte der allgemeinen Grundsätze der zivilrechtlichen Stellvertretung (§ 164 BGB) - auf einen Architekten-/Ingenieurvertrag zu einem Großbauvorhaben angewendet werden.*)

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IBRRS 2019, 1844
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über eine „betontechnologische Betreuung“ ist ein Werkvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 93/17

1. Ein Vertrag über eine "betontechnologische Betreuung" stellt sich - da erfolgsbezogen und einer Architekten-/Ingenieurleistung ähnlich - als Werkvertrag dar.*)

2. Eine Werkleistung - sei es auf der Erfüllungsebene, sei es auf der Nacherfüllungs- bzw. Schadensersatzebene - ist auch dann mangelhaft, wenn die Soll-Funktion der Werkleistung (auch) darin besteht, das Risiko bestimmter Gefahren abzuwehren, die Ist-Werkleistung indes das Risiko des Eintritts solcher Gefahren birgt.*)

3. Im Rahmen seiner Pflichten zur betontechnologischen Betreuung und Überwachung kann der Auftragnehmer nicht damit gehört werden, er sei von seinem Auftraggeber nicht hinreichend überwacht worden.*)

4. Die Methode bzw. Art und Umfang der Mängelbeseitigung als solchen sind bereits im Ausgangsprozess zu klären; insoweit gelten die Grundsätze zu einem Vorschussanspruch i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB für einen Anspruch auf Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 4, § 280 BGB in Gestalt eines Anspruchs auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" (vgl. BGH, IBR 2018, 197) entsprechend.*)

5. Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (insoweit unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Nur wenn der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt hat, kann über diesen Antrag das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden.*)

6. Ein Feststellungsantrag ist - trotz der Vorläufigkeit eines Vorschussanspruchs i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB und der damit verbundenen Möglichkeit von Nachforderungen - auch neben einem solchen Vorschussanspruch zulässig. Für den nunmehr vom BGH - ausdrücklich als Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 3, § 280 BGB - konzipierten Anspruch des Bestellers gegen den Architekten bzw. Ingenieur auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" an den Besteller (vgl. BGH, IBR 2018, 197) kann insoweit nichts anders gelten.*)

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IBRRS 2019, 1810
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrags?

OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2019 - 2 U 41/18

1. Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen.*)

2. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs. Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind.*)

3. Zur Auslegung einer Honorarabrede als erfolgsabhängig vom Erreichen einer verbindlich erzielten Förderquote.*)

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IBRRS 2019, 1723
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt nicht aufzeigen!

OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 964/08

1. Der Architekt hat die Entscheidungen des Bauherrn umzusetzen und darf hiervon nicht eigenmächtig abweichen. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.

2. Es gehört zu den Aufgaben des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und die Möglichkeiten für die Realisierung aufzuzeigen. Baurechtlich nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt aber nicht vorschlagen.

3. Ein Fachplaner bzw. Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten.

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IBRRS 2019, 1157
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesamtschuldnerische Haftung Architekt/Sonderfachmann

LG Flensburg, Urteil vom 29.03.2019 - 2 O 22/18

Ein Sonderfachmann für technische Gebäudeausrüstung haftet mit dem planenden und überwachenden Architekten zu gleichen Teilen, wenn Koordinierungs- und Überwachungspflichten des Architekten bei technischen Bauteilen, die in den Baukörper eingebaut werden, verletzt sind.

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IBRRS 2019, 1628
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung ohne Mängelrüge bezahlt: Architektenleistung abgenommen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2018 - 10 U 118/17

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.*)

2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.*)

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IBRRS 2019, 1627
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung ohne Mängelrüge bezahlt: Architektenleistung abgenommen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2017 - 10 U 118/17

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.*)

2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen.*)

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IBRRS 2019, 1459
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statik muss auf tatsächlichen Bodenverhältnissen basieren!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 - 23 U 79/14

1. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt nicht vor, wenn dessen Planung den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten.

2. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst "ab Bodenplatte" geplant hat.

3. Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis des Tragwerksplaners), dass ihm der Baugrund nicht bekannt sei, für die Gründungsberechnung ein tragfähiger Baugrund angenommen werde und für den Fall, dass "bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gründungsverhältnisse" aufgefunden würden, die "örtliche Bauleitung" verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet den Tragwerksplaner nicht.

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IBRRS 2019, 1671
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zulässig

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 - 9 S 2567/17

Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.*)

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IBRRS 2019, 1446
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13

1. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.

2. Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.

4. Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.

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IBRRS 2019, 1524
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt beanspruchen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.10.2016 - 8 U 17/15

1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.

2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.

3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.

4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.

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IBRRS 2019, 1278
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt beanspruchen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 U 17/15

1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.

2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.

3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.

4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.

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IBRRS 2019, 1457
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausführliches Leistungsverzeichnis: Keine zusätzliche Detailzeichnung erforderlich!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2018 - 12 U 111/15

1. Macht der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche wegen Schlechtleistung geltend, muss der Architekt beweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler vorliegt.

2. Der Architekt muss keine Detailzeichnungen anfertigen, wenn der Auftraggeber mit der Bauausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat und sich die auszuführenden Leistungen im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert beschrieben sind.

3. Erteilt der Auftraggeber eine Planungsvorgabe, muss der Architekt den Auftraggeber über damit verbundene (Ausführungs-)Risiken und die sicherere Variante aufklären.

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IBRRS 2019, 0440
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenberechnung muss zur prüfbaren Abrechnung nachgeholt werden!

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2019 - 16 O 274/17

Ist eine Kostenberechnung vertraglich geschuldet und hätte der Architekt diese bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung erbringen müssen und können, muss nach der Kostenberechnung abgerechnet werden, die gegebenenfalls nachzuholen ist.

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IBRRS 2019, 1369
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist nicht für alle(s) verantwortlich!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 - 10 U 82/14

Der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird er ausnahmsweise dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.*)

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IBRRS 2019, 1175
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist (auch) für Auswahl und Festlegung der Baustoffe verantwortlich!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 - 4 U 52/14

1. Der vom planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks - ohne Risse in der Außenfassade - zu liefern. Da ein Bauwerk nicht ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe entstehen kann, gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe zu seinen Aufgaben.

2. Es entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn nicht, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung weder vom Generalunternehmer noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.

3. Schließt der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, wobei der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten ist.

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IBRRS 2019, 1246
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadensersatz trotz Einmessfehlers!

OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 - 20 U 2628/17

1. Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es von der - vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten - vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt.

2. Aus dem Umstand, dass aufgrund eines Einmessfehlers das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wird, kann sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint).

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IBRRS 2019, 1147
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadensersatz trotz Einmessfehlers!

OLG München, Beschluss vom 29.11.2017 - 20 U 2628/17

1. Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es von der - vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten - vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt.

2. Aus dem Umstand, dass aufgrund eines Einmessfehlers das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wird, kann sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint).

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IBRRS 2019, 1177
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauen ist ein dynamischer Prozess: Fertiges Vorhaben bestimmt die Honorarzone!

KG, Urteil vom 19.06.2018 - 7 U 33/17

1. Die Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen.

2. Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, kann deshalb nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone einzuordnen sein. In einem solchen Fall entfaltet die Festlegung der Honorarzone keine Bindungswirkung mehr.

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IBRRS 2019, 1176
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann der Bauüberwacher bei einer Bauzeitverlängerung mehr Honorar verlangen?

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2016 - 5 U 29/14

1. Wird in einem Ingenieurvertrag geregelt, dass für die Mehraufwendungen des Ingenieurs eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, wenn sich die Bauzeit verlängert, und kommt eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande, kann der Ingenieur seinen Mehraufwand gerichtlich geltend machen.

2. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Ingenieur für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.

3. Eine Abrechnung auf Stundenbasis ist mit dem Vergütungsmodell der HOAI nicht vereinbar. Das Honorar des Ingenieurs bemisst sich nach den Baukosten, nicht nach dem tatsächlichen Stundenaufwand. Verlängert sich die Bauzeit, beeinflusst das grundsätzlich die Höhe des Honorars nicht.

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IBRRS 2019, 1050
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwarzgeldabrede vernichtet alle Ansprüche!

LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2019 - 10 O 1069/12

1. Ein wegen einer Schwarzgeldabrede nichtiger Generalplanervertrag mit dem Architekten führt auch zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer.

2. Eine bloße Kürzung der Ansprüche gegen den Bauunternehmer ist nicht sachgerecht. Vielmehr entfällt dessen Haftung komplett.

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IBRRS 2019, 1169
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur Genehmigungsplanung beauftragt: Abnahme durch Einreichung der Planung!

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 16 U 140/18

Ist der Architekt mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 HOAI (Genehmigungsplanung) beauftragt, so liegt in der Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber im Rahmen des Baugenehmigungsantrags die Abnahme der Architektenleistung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos begleicht. Darauf, dass das Bauamt auf der Grundlage der dauerhaft genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, hat der Architekt keinen Einfluss. Ohne abweichende Vereinbarung fällt dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen muss.*)

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IBRRS 2019, 1212
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann der Urheber die Vernichtung seines Werks verbieten?

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 15/18

Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG dar. Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten.

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IBRRS 2019, 1027
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet vor Vermessungsingenieur!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 - 12 U 157/17

1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.

2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.

3. Gegenüber dem Architekten, der der von ihm erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zu Grunde gelegt hat, so dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

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IBRRS 2019, 4200
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherheit nach § 648a BGB: Mit Schlussrechnung ist Forderungshöhe schlüssig dargelegt!

LG Landshut, Urteil vom 13.12.2018 - 72 O 182/14

1. Auch der Architekt kann eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen.

2. Für die Höhe der Sicherheit ist auf die Schlussrechnung abzustellen, sofern sie schlüssig dargelegt ist (BGH, IBR 2014, 345).

3. Das Gericht hat den schlüssig dargelegten Betrag zu Grunde zu legen, ohne dass etwaige Streitfragen vorher zu klären sind.

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IBRRS 2019, 1152
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden: Kann der Künstler den Abriss verhindern?

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17

1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.*)

2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.*)

3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.*)

4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.*)

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IBRRS 2019, 1082
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme der Architektenleistung durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?

OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016 - 1 U 58/13

1. Der bauleitende Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dabei muss er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er hat aber jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vorzunehmen.

2. Besondere Aufmerksamkeit muss der bauleitende Architekt auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, richten. Dies betrifft beispielsweise Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen.

3. Die schlüssige Abnahme des Architektenwerks setzt neben einem Verhalten des Bauherrn, das als Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstanden werden kann, voraus, dass das Werk abnahmereif ist, das heißt die wesentlichen Leistungen mangelfrei erbracht worden sind.

4. Der Architekt kann von einer Anerkennung des Werks durch die Entgegennahme bzw. Ingebrauchnahme der Leistung erst nach Verstreichen einer sechsmonatigen Prüffrist ausgehen.

5. Eine Teilabnahme der Leistungen des Architekten bis Leistungsphase 8 ist auch schlüssig möglich. Dazu ist mehr notwendig als die bloße Zahlung des ohnehin fälligen Honorars. Der Bauherr muss vielmehr das Bewusstsein haben, trotz weiterer ausstehender Leistungen des Architekten die bisher erbrachten Leistungen mit der Folge des Beginns der Verjährungsfrist anzuerkennen.




IBRRS 2019, 0970
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenschätzung fehlerhaft: Architekt muss Schadensersatz zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 - 21 U 22/17

1. Der Architekt ist gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken.

2. Eine Haftung des Architekten kann sich sowohl aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzungen, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden sind, ergeben als auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.

3. Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde oder nicht.




IBRRS 2019, 0990
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjährt der Ausgleichsanspruch des Bauüberwachers gegen den Bauunternehmer?

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019 - 10 U 223/18

1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.*)

2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldner-Innenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.*)

3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.*)

4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.*)

5. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.*)

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IBRRS 2019, 0993
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurfsplanung "heimlich" verwendet: Honorar nach HOAI-Mindestsätzen!

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 - 14 U 55/18

1. In der "heimlichen" Verwendung einer Entwurfsplanung im Bauantragsverfahren ohne Zustimmung des Entwurfsverfassers kann eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB liegen (hier bejaht).*)

2. Der Verwender ist dem Entwurfsverfasser in diesem Fall zum Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.*)

3. Der Wertersatz bemisst sich dabei nach den Mindestsätzen der HOAI.*)

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IBRRS 2019, 0951
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer nicht hören will, muss fühlen!

OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 2574/15 Bau

1. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können individualvertraglich vereinbart werden, sofern sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Den Parteien eines Architektenvertrags ist es deshalb unbenommen, den Architekten von seiner Haftung freizustellen.

2. Eine Haftungsbefreiung kann nur im Rahmen des gesetzlich zulässigen Wirksamkeit entfalten. Auch Individualvereinbarungen dürfen keine haftungsbeschränkenden Regelungen enthalten, die aufgrund einseitiger Interessenwahrnehmung das Gerechtigkeitsverbot verletzen.

3. Ein Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn er mit der Stellung des Architekten als Sachwalter des Bauherrn und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis bezüglich des berufstypischen Pflichtenkreises des Architekten unvereinbar ist (hier verneint).

4. Bittet der Architekt schriftlich um Bestätigung, dass der Auftraggeber trotz Aufklärung auf der Baustelle an seinem Wunsch festhält und die Arbeiten entgegen der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden sollen, und unterzeichnet der Auftraggeber dieses Schreiben, liegt darin die Vereinbarung über eine Haftungsfreistellung des an sich zur Überwachung verpflichteten Architekten.

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IBRRS 2019, 0893
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der Architekt bei Bauzeitverzögerungen auf Schadensersatz?

LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2018 - 6 O 340/15

1. Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob der Bauherr für seine Feststellungsklage gegen planende und bauüberwachende Architekten behauptete Schadensersatzansprüche von Handwerkern und Erwerbern für Bauzeitverzögerung durch die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter - hier: Handwerker und Erwerber - regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs zu hemmen, obwohl der endgültige Schaden erst viele Jahre später berechnet werden kann.*)

2. Zu der baustellenbezogenen Darstellung der Ist- und Sollabläufe gehört u. a. eine genaue Aufstellung darüber, welche Arbeitskräfte und -mittel (Maschinen o. ä.) entgegen einer konkreten Planung weder an dieser Baustelle der Auftragnehmerin noch auf anderen Baustellen oder sonst anderweitig eingesetzt werden konnten und welche sonstigen ganz bestimmten Nachteile und Verluste die Auftragnehmerin gerade wegen der jeweiligen Bauzeitverzögerung erlitten hat. Die Auftragnehmerin muss also im Einzelnen darlegen, wie sie den Ablauf des gesamten Bauvorhabens bei der Auftraggeberin geplant hat und wann es bei konkreten Personen oder Gruppen bzw. Baumaschinen und -geräten zu welchen Produktionsstillständen gekommen ist, die durch rechtzeitig geplante und vorgezogene anderweitige Maßnahmen und Aufträge nicht ausgeglichen werden konnten.*)

3. Bei Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung sind die bauplanenden und bauüberwachenden Architekten nicht nach § 242 BGB wegen einer vermeintlichen Einbindung in das bauausführende Unternehmen gehindert, die dem Bauunternehmen entstandenen Schäden in der Höhe zu bestreiten.*)

4. Es ist Sache des bauausführenden Unternehmens und betrifft auch das unternehmerische Ermessen, wie sie den Einsatz ihres Materials und Personals für das streitgegenständliche oder auch weitere Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitraum plant. Die Planung und deren Umsetzung umfasst dabei nicht eine Momentaufnahme, quasi einen Zeitausschnitt, sondern einen ständigen Prozess, der mit der Feststellung der jeweiligen Situation beginnt, die Möglichkeiten des eigenen Handels im Hinblick auf das zu erreichende Ziel - hier: die Vertragserfüllung - unter Berücksichtigung von Chancen, Risiken, Effizienz und Effektivität erfasst, bewertet, eine bestimmte konkrete Maßnahme auswählt, anordnet, sie sodann umsetzt und kontrolliert.*)

5. Gerade bei großen Bauvorhaben, die jahrelange Vorarbeiten und eine ebenso mehrere Jahre andauernde Bauausführung umfassen, ergeben sich verändernde Situationen wie z.B. durch geänderte Aufträge, aber auch unerwartete Bauverzögerungen, Personal- oder Materialengpässe, oder durch neue parallel auszuführende Bauvorhaben. Die Auseinandersetzung mit diesen veränderten Situationen bedingen die oben skizzierten Grundsätze des Planungsprozesses.*)

6. Dass die planenden und überwachenden Architekten zumindest in einem für die Bewertung der Bauzeitverzögerung maßgeblichen Zeitabschnitt in die Aufbau- und Ablauforganisation des bauausführenden Unternehmens eingebunden waren, ist substantiiert vorzutragen. Dabei ist eine solche Einbindung zweifelhaft, da es sich dabei nicht nur um unternehmerische Ermessensentscheidungen, sondern - zumindest teilweise - auch um Betriebsgeheimnisse handelt.*)

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IBRRS 2019, 0875
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeitseintritt spricht für Überwachungsfehler!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 - 4 U 203/16

1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks vorsehen.

2. Der planende Architekt ist dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

4. Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks - wie etwa ein Feuchtigkeitseintritt - ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt.

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IBRRS 2019, 0780
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
In welchem Verhältnis haften Planer und Bauunternehmer für planungsbedingte Baumängel?

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 - 10 U 150/17

1. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich.*)

2. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)

3. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.*)

4. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.*)

5. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein.*)

6. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt.*)

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IBRRS 2019, 0792
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber aufgeklärt und belehrt: Architekt haftet nicht für Planungsmangel!

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2018 - 6 O 135/16

1. Kommt grundsätzlich eine Haftung wegen einer nicht geplanten oder im Rahmen der Bauüberwachung nicht rechtzeitig organisierten Aufbringung eines Chloridschutzes auf die Wandsockel und die Stützenfüße einer Tiefgarage in Betracht, so entfällt diese Haftung, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung und Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung - auch konkludent - einverstanden erklärt hat.*)

2. Bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses ist zu beachten, dass zum Wesen des Architektenvertrags gehört, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Vertragsabschluss feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsgegenstand werden können.*)

3. Für den Haftungsausschluss tragen diejenigen, die sich darauf berufen - hier: bauüberwachende Architekten - nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.*)

4. Soweit es bei der Frage, ob dem Auftraggeber das Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst war und er die Ausführung ohne Beschichtung gebilligt hat, auf innere Einschätzungen ankommt, ist zu beachten, dass ihm eine sog. sekundäre Darlegungslast obliegt, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann.*)

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