Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0440LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2019 - 16 O 274/17
Ist eine Kostenberechnung vertraglich geschuldet und hätte der Architekt diese bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung erbringen müssen und können, muss nach der Kostenberechnung abgerechnet werden, die gegebenenfalls nachzuholen ist.
VolltextIBRRS 2019, 1369
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 - 10 U 82/14
Der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird er ausnahmsweise dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.*)
VolltextIBRRS 2019, 1175
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 - 4 U 52/14
1. Der vom planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks - ohne Risse in der Außenfassade - zu liefern. Da ein Bauwerk nicht ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe entstehen kann, gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe zu seinen Aufgaben.
2. Es entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauherrn nicht, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung weder vom Generalunternehmer noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.
3. Schließt der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, wobei der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten ist.
VolltextIBRRS 2019, 1246
OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 - 20 U 2628/17
1. Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es von der - vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten - vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt.
2. Aus dem Umstand, dass aufgrund eines Einmessfehlers das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wird, kann sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint).
VolltextIBRRS 2019, 1147
OLG München, Beschluss vom 29.11.2017 - 20 U 2628/17
1. Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es von der - vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten - vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt.
2. Aus dem Umstand, dass aufgrund eines Einmessfehlers das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wird, kann sich ein erstattungsfähiger Vermögensschaden ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint).
VolltextIBRRS 2019, 1177
KG, Urteil vom 19.06.2018 - 7 U 33/17
1. Die Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen.
2. Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, kann deshalb nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone einzuordnen sein. In einem solchen Fall entfaltet die Festlegung der Honorarzone keine Bindungswirkung mehr.
VolltextIBRRS 2019, 1176
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2016 - 5 U 29/14
1. Wird in einem Ingenieurvertrag geregelt, dass für die Mehraufwendungen des Ingenieurs eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, wenn sich die Bauzeit verlängert, und kommt eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande, kann der Ingenieur seinen Mehraufwand gerichtlich geltend machen.
2. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Ingenieur für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.
3. Eine Abrechnung auf Stundenbasis ist mit dem Vergütungsmodell der HOAI nicht vereinbar. Das Honorar des Ingenieurs bemisst sich nach den Baukosten, nicht nach dem tatsächlichen Stundenaufwand. Verlängert sich die Bauzeit, beeinflusst das grundsätzlich die Höhe des Honorars nicht.
VolltextIBRRS 2019, 1050
LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2019 - 10 O 1069/12
1. Ein wegen einer Schwarzgeldabrede nichtiger Generalplanervertrag mit dem Architekten führt auch zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer.
2. Eine bloße Kürzung der Ansprüche gegen den Bauunternehmer ist nicht sachgerecht. Vielmehr entfällt dessen Haftung komplett.
VolltextIBRRS 2019, 1169
OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 16 U 140/18
Ist der Architekt mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 HOAI (Genehmigungsplanung) beauftragt, so liegt in der Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber im Rahmen des Baugenehmigungsantrags die Abnahme der Architektenleistung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos begleicht. Darauf, dass das Bauamt auf der Grundlage der dauerhaft genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, hat der Architekt keinen Einfluss. Ohne abweichende Vereinbarung fällt dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen muss.*)
VolltextIBRRS 2019, 1212
BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 15/18
Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG dar. Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten.
VolltextIBRRS 2019, 1027
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 - 12 U 157/17
1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.
3. Gegenüber dem Architekten, der der von ihm erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zu Grunde gelegt hat, so dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
VolltextIBRRS 2019, 4200
LG Landshut, Urteil vom 13.12.2018 - 72 O 182/14
1. Auch der Architekt kann eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen.
2. Für die Höhe der Sicherheit ist auf die Schlussrechnung abzustellen, sofern sie schlüssig dargelegt ist (BGH, IBR 2014, 345).
3. Das Gericht hat den schlüssig dargelegten Betrag zu Grunde zu legen, ohne dass etwaige Streitfragen vorher zu klären sind.
VolltextIBRRS 2019, 1152
BGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17
1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.*)
2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.*)
3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.*)
4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1082
OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016 - 1 U 58/13
1. Der bauleitende Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dabei muss er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er hat aber jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vorzunehmen.
2. Besondere Aufmerksamkeit muss der bauleitende Architekt auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, richten. Dies betrifft beispielsweise Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen.
3. Die schlüssige Abnahme des Architektenwerks setzt neben einem Verhalten des Bauherrn, das als Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstanden werden kann, voraus, dass das Werk abnahmereif ist, das heißt die wesentlichen Leistungen mangelfrei erbracht worden sind.
4. Der Architekt kann von einer Anerkennung des Werks durch die Entgegennahme bzw. Ingebrauchnahme der Leistung erst nach Verstreichen einer sechsmonatigen Prüffrist ausgehen.
5. Eine Teilabnahme der Leistungen des Architekten bis Leistungsphase 8 ist auch schlüssig möglich. Dazu ist mehr notwendig als die bloße Zahlung des ohnehin fälligen Honorars. Der Bauherr muss vielmehr das Bewusstsein haben, trotz weiterer ausstehender Leistungen des Architekten die bisher erbrachten Leistungen mit der Folge des Beginns der Verjährungsfrist anzuerkennen.
IBRRS 2019, 0970
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 - 21 U 22/17
1. Der Architekt ist gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken.
2. Eine Haftung des Architekten kann sich sowohl aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzungen, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden sind, ergeben als auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.
3. Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde oder nicht.
IBRRS 2019, 0990
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019 - 10 U 223/18
1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.*)
2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldner-Innenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.*)
3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.*)
4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.*)
5. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0993
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 - 14 U 55/18
1. In der "heimlichen" Verwendung einer Entwurfsplanung im Bauantragsverfahren ohne Zustimmung des Entwurfsverfassers kann eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB liegen (hier bejaht).*)
2. Der Verwender ist dem Entwurfsverfasser in diesem Fall zum Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.*)
3. Der Wertersatz bemisst sich dabei nach den Mindestsätzen der HOAI.*)
VolltextIBRRS 2019, 0951
OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 2574/15 Bau
1. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können individualvertraglich vereinbart werden, sofern sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Den Parteien eines Architektenvertrags ist es deshalb unbenommen, den Architekten von seiner Haftung freizustellen.
2. Eine Haftungsbefreiung kann nur im Rahmen des gesetzlich zulässigen Wirksamkeit entfalten. Auch Individualvereinbarungen dürfen keine haftungsbeschränkenden Regelungen enthalten, die aufgrund einseitiger Interessenwahrnehmung das Gerechtigkeitsverbot verletzen.
3. Ein Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn er mit der Stellung des Architekten als Sachwalter des Bauherrn und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis bezüglich des berufstypischen Pflichtenkreises des Architekten unvereinbar ist (hier verneint).
4. Bittet der Architekt schriftlich um Bestätigung, dass der Auftraggeber trotz Aufklärung auf der Baustelle an seinem Wunsch festhält und die Arbeiten entgegen der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden sollen, und unterzeichnet der Auftraggeber dieses Schreiben, liegt darin die Vereinbarung über eine Haftungsfreistellung des an sich zur Überwachung verpflichteten Architekten.
VolltextIBRRS 2019, 0893
LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2018 - 6 O 340/15
1. Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob der Bauherr für seine Feststellungsklage gegen planende und bauüberwachende Architekten behauptete Schadensersatzansprüche von Handwerkern und Erwerbern für Bauzeitverzögerung durch die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter - hier: Handwerker und Erwerber - regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs zu hemmen, obwohl der endgültige Schaden erst viele Jahre später berechnet werden kann.*)
2. Zu der baustellenbezogenen Darstellung der Ist- und Sollabläufe gehört u. a. eine genaue Aufstellung darüber, welche Arbeitskräfte und -mittel (Maschinen o. ä.) entgegen einer konkreten Planung weder an dieser Baustelle der Auftragnehmerin noch auf anderen Baustellen oder sonst anderweitig eingesetzt werden konnten und welche sonstigen ganz bestimmten Nachteile und Verluste die Auftragnehmerin gerade wegen der jeweiligen Bauzeitverzögerung erlitten hat. Die Auftragnehmerin muss also im Einzelnen darlegen, wie sie den Ablauf des gesamten Bauvorhabens bei der Auftraggeberin geplant hat und wann es bei konkreten Personen oder Gruppen bzw. Baumaschinen und -geräten zu welchen Produktionsstillständen gekommen ist, die durch rechtzeitig geplante und vorgezogene anderweitige Maßnahmen und Aufträge nicht ausgeglichen werden konnten.*)
3. Bei Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung sind die bauplanenden und bauüberwachenden Architekten nicht nach § 242 BGB wegen einer vermeintlichen Einbindung in das bauausführende Unternehmen gehindert, die dem Bauunternehmen entstandenen Schäden in der Höhe zu bestreiten.*)
4. Es ist Sache des bauausführenden Unternehmens und betrifft auch das unternehmerische Ermessen, wie sie den Einsatz ihres Materials und Personals für das streitgegenständliche oder auch weitere Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitraum plant. Die Planung und deren Umsetzung umfasst dabei nicht eine Momentaufnahme, quasi einen Zeitausschnitt, sondern einen ständigen Prozess, der mit der Feststellung der jeweiligen Situation beginnt, die Möglichkeiten des eigenen Handels im Hinblick auf das zu erreichende Ziel - hier: die Vertragserfüllung - unter Berücksichtigung von Chancen, Risiken, Effizienz und Effektivität erfasst, bewertet, eine bestimmte konkrete Maßnahme auswählt, anordnet, sie sodann umsetzt und kontrolliert.*)
5. Gerade bei großen Bauvorhaben, die jahrelange Vorarbeiten und eine ebenso mehrere Jahre andauernde Bauausführung umfassen, ergeben sich verändernde Situationen wie z.B. durch geänderte Aufträge, aber auch unerwartete Bauverzögerungen, Personal- oder Materialengpässe, oder durch neue parallel auszuführende Bauvorhaben. Die Auseinandersetzung mit diesen veränderten Situationen bedingen die oben skizzierten Grundsätze des Planungsprozesses.*)
6. Dass die planenden und überwachenden Architekten zumindest in einem für die Bewertung der Bauzeitverzögerung maßgeblichen Zeitabschnitt in die Aufbau- und Ablauforganisation des bauausführenden Unternehmens eingebunden waren, ist substantiiert vorzutragen. Dabei ist eine solche Einbindung zweifelhaft, da es sich dabei nicht nur um unternehmerische Ermessensentscheidungen, sondern - zumindest teilweise - auch um Betriebsgeheimnisse handelt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0875
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 - 4 U 203/16
1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks vorsehen.
2. Der planende Architekt ist dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt.
3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
4. Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks - wie etwa ein Feuchtigkeitseintritt - ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt.
VolltextIBRRS 2019, 0780
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 - 10 U 150/17
1. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich.*)
2. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)
3. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.*)
4. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.*)
5. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein.*)
6. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0792
LG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2018 - 6 O 135/16
1. Kommt grundsätzlich eine Haftung wegen einer nicht geplanten oder im Rahmen der Bauüberwachung nicht rechtzeitig organisierten Aufbringung eines Chloridschutzes auf die Wandsockel und die Stützenfüße einer Tiefgarage in Betracht, so entfällt diese Haftung, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung und Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung - auch konkludent - einverstanden erklärt hat.*)
2. Bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses ist zu beachten, dass zum Wesen des Architektenvertrags gehört, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Vertragsabschluss feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsgegenstand werden können.*)
3. Für den Haftungsausschluss tragen diejenigen, die sich darauf berufen - hier: bauüberwachende Architekten - nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.*)
4. Soweit es bei der Frage, ob dem Auftraggeber das Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst war und er die Ausführung ohne Beschichtung gebilligt hat, auf innere Einschätzungen ankommt, ist zu beachten, dass ihm eine sog. sekundäre Darlegungslast obliegt, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann.*)
VolltextIBRRS 2019, 0603
OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2018 - 1 U 68/12
Das Verlegen von Estrich ist eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Überwachung bedarf.
VolltextIBRRS 2019, 0779
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18
1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)
2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)
4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)
5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)
IBRRS 2019, 0686
KG, Urteil vom 01.02.2019 - 21 U 70/18
1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.*)
2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.*)
3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.*)
VolltextIBRRS 2019, 0653
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019 - Rs. C-377/17
Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.
VolltextIBRRS 2019, 0649
BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 184/17
Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.*)
VolltextIBRRS 2019, 0577
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2018 - 11 U 110/16
1. Ein Mitverschulden des vom Besteller beauftragten Planers muss sich auch der Hauptunternehmer im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer zurechnen lassen.*)
2. Im Umfang des dem Besteller nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers besteht zwischen dem Unternehmer und dem planenden Architekten mangels Haftung des Unternehmers keine Gesamtschuld.*)
3. Soweit zwischen Unternehmer und planendem Architekten im Umfang des Haftungsanteils des Unternehmers ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, findet ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt. Der Verursachungsanteil des Planers im Innenverhältnis entspricht dem den Unternehmer befreienden Mitverschuldensanteil.*)
4. Beseitigt der Unternehmer den Mangel ohne sich gegenüber dem Besteller auf ein Mitverschulden des planenden Architekten zu berufen und wird dadurch der Architekt von seiner Haftung gegenüber dem Besteller frei, kann dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zustehen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0566
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2017 - 10 U 77/17
1. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer "Audits" und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, IBR 2002, 87).*)
2. Beauftragt ein Bauträger neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0506
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 - 5 U 74/15
1. Die anrechenbaren Kosten für Umbauten und Erweiterungsbauten sind für jede Leistung getrennt festzustellen und das Honorar getrennt zu berechnen. Bei gleichzeitiger Erbringung dieser Leistungen ist für jede der Maßnahmen ein getrenntes Honorar nach den jeweiligen anrechenbaren Kosten in Ansatz zu bringen.
2. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten und die Zuordnung der Kosten zum Umbau bzw. Erweiterungsbau, obliegt es dem Architekten, die Höhe der Kosten differenziert darzustellen und nachzuweisen.
3. Eine Trennung der anrechenbaren Kosten kann zwar auch durch Schätzung vorgenommen werden. Allerdings kann eine Schätzung nur auf der Basis nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.
VolltextIBRRS 2019, 0402
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15
1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.
2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.
3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.
4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.
5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).
6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.
7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.
8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.
VolltextIBRRS 2019, 0360
OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2019 - 14 U 13/18
Auf Leistungen für Freianlagen fällt kein Umbauzuschlag an.*)
VolltextIBRRS 2018, 2381
LG Koblenz, Urteil vom 16.07.2018 - 12 O 265/17
Wird die Genehmigungsplanung des Architekten vom Auftraggeber nicht abgenommen, verjähren dessen Mängelansprüche wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit der Planung in der Regelfrist des § 195 BGB.
VolltextIBRRS 2019, 0335
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - 12 U 24/17
1. Übergibt ein Architekten von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegt darin üblicherweise das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags.
2. Durch die Verwertung der Pläne gibt der Auftraggeber regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und er das Angebot des Architekten annimmt.
3. Einzelfall, in dem einem Architekten trotz Verwertung der Planung aufgrund der Anzahl der Beteiligten, ihrer teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie der Vorgeschichte der Beplanung der Grundstücke kein Anspruch auf Honorar zusteht.
VolltextIBRRS 2019, 0273
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17
1. Bei der Schadensberechnung wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildes können die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) dann nicht zur Grundlagen genommen werden, wenn es sich nicht um professionelle Marktteilnehmer handelt.
2. Bei einem einfachen Schnappschuss ohne kompositorische Inszenierung begegnet eine Schätzung des Schadensersatzes auf 100 Euro keinen Bedenken.
VolltextIBRRS 2019, 0130
KG, Urteil vom 16.12.2015 - 21 U 81/14
1. Der bauüberwachende Architekt hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den Leistungsbeschreibungen achten.
2. Die von den bauausführenden Firmen zu erbringenden Arbeiten sind vom Bauüberwacher in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen. Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab.
3. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.
4. Die Intensität der Überwachungspflicht des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage treten. Weiter bedarf es besonderer Aufmerksamkeit, wenn die Bauausführung geändert und abweichend von vorheriger Planung gebaut wird.
5. Spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war, braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es dann Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
VolltextIBRRS 2019, 0118
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2018 - 13 U 258/17
1. Erkennen Bauherr und Architekt nicht, dass die zwischen ihnen mündlich getroffene Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam ist, ist die Geltendmachung des restlichen Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI nicht treuwidrig.
2. Es liegt eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das verfahrensrechtliche Willkürverbot verstoßende Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, den beide Parteien im ersten Rechtszug für unerheblich gehalten haben.*)
VolltextIBRRS 2019, 0100
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 - 5 U 60/15
1. Ruft der Auftraggeber keine weiteren (Planungs-)Leistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine sog. freie Kündigung gesehen werden.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung und rechnet er ausschließlich noch nicht erbrachte Leistungen ab, liegt darin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
VolltextIBRRS 2019, 0079
OLG München, Beschluss vom 03.05.2016 - 9 U 2091/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0078
OLG München, Urteil vom 22.03.2016 - 9 U 2091/15
1. Im Rahmen eines Bauüberwachungsvertrags schuldet der Bauüberwacher die mangelfreie Bewirkung der zu überwachenden Bauleistung als Erfolg. Er hat das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks zu bewirken. Hierzu gehört ein vorbeugendes Einschreiten gegenüber den bauausführenden Unternehmern, damit es nicht zu Baumängeln kommt.
2. Der Bauüberwacher muss die wichtigen Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, überwachen oder sich sofort nach der Ausführung von deren Ordnungsgemäßheit überzeugen. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefährliche Arbeiten richten und typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte besonders beobachten und überprüfen.
3. Verstößt der Bauüberwacher gegen seine Überwachungspflichten und führt das zu einem Baumangel, kommt eine Haftungsreduzierung in Betracht, wenn den Auftraggeber an der Schadensentstehung ein Mitverschulden trifft.
4. Ein anrechenbares Mitverschulden des Auftraggebers kann darin liegen, dass er Arbeiten, von denen er weiß, dass sie mit Gefahren verbunden sind, an einen Unternehmer vergibt, dessen mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an dessen Fähigkeiten zu zweifeln hinreichend konkreter Anlass besteht.
5. Die bevorstehende Insolvenz oder absehbare finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens allein bewirkt keine Verpflichtung des Auftraggebers, von einer etwaigen Auftragserteilung abzusehen.
VolltextIBRRS 2018, 2526
LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18
1. Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu.
2. Einwände wie z. B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder eine fehlende Abnahme sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich.
3. Die Höhe der gem. § 709 Satz 1 ZPO festzulegenden Sicherheit richtet sich nach dem möglichen Schaden. Bezugsgröße sind die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaigen Avalzinsen (Abweichung von OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200).
VolltextIBRRS 2019, 0016
OLG München, Beschluss vom 06.02.2018 - 13 U 4263/16 Bau
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
2. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar.
3. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.
VolltextIBRRS 2019, 0015
OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 13 U 4263/16 Bau
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
2. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar.
3. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 4274LG Aachen, Urteil vom 30.10.2018 - 12 O 117/18
1. Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag kommt durch rechtsgeschäftliches Angebot und dessen unveränderte, rechtzeitige Annahme zustande.
2. Beim Fehlen einer ausdrücklichen, etwa schriftlichen Vereinbarung ist zu klären, ob die Parteien von einem beiderseitigen schuldrechtlichen Bindungswillen ausgegangen sind und deshalb bereits vom Architekten erbrachte Leistungen der Vergütungspflicht unterliegen oder ob die Leistung noch im honorarfreien Akquisitionsbereich liegen.
3. Kommen mehrere Personen als Auftraggeber in Betracht obliegt es dem Architekten, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Beteiligten ihm den Auftrag zur Ausführung von Architektenleistungen erteilt haben.
4. Allein die Bezeichnung als Bauherr reicht nicht aus, der Darlegungslast nachzukommen (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2003, 545).
VolltextIBRRS 2018, 4061
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2016 - 19 U 2/14
1. Ein Architekt hat insgesamt keinen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar, wenn er mit dem Bauherrn vereinbart hat, dass ein Teil des Honorars "schwarz" gezahlt werden soll.
2. Ist ein Architektenvertrag aufgrund einer Schwarzgeldabrede nichtig, stehen dem Architekten für erbrachte Leistungen gegen den Besteller weder ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu.
VolltextIBRRS 2018, 4060
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2015 - 19 U 2/14
1. Ein Architekt hat insgesamt keinen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar, wenn er mit dem Bauherrn vereinbart hat, dass ein Teil des Honorars "schwarz" gezahlt werden soll.
2. Ist ein Architektenvertrag aufgrund einer Schwarzgeldabrede nichtig, stehen dem Architekten für erbrachte Leistungen gegen den Besteller weder einer Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu.
VolltextIBRRS 2018, 4048
BGH, Urteil vom 08.11.2018 - VII ZR 100/16
1. Lässt ein Besteller Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)
2. Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen.*)
3. Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)
4. Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten, wenn er den Mangel des Bauwerks beseitigen lassen will (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 197).*)
VolltextIBRRS 2018, 4043
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 U 664/16
1. Der mit der Planung beauftragte Architekt und der mit der Ausführung betraute Auftragnehmer haften dem Bauherrn für planungsbedingte Baumängel als Gesamtschuldner.
2. Vergleichen sich Architekt und Bauherr wegen eines planungsbedingten Baumangels auf die Zahlung eines "Abfindungsbetrags", kann der Architekt - unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils - einen Teil dieses Betrags vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
3. Dem Ausgleichsanspruch des Architekten steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den Auftragnehmer inzwischen verjährt ist. Der ausgleichspflichtige Auftragnehmer kann dem Architekten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegenüber dem Bauherrn eine Einrede erheben können.
VolltextIBRRS 2018, 3984
LG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2018 - 28 O 375/17
Eine Klage auf Zahlung von Architektenhonorar ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV eingeleitet hat.
VolltextIBRRS 2018, 3808
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2017 - 12 U 1/17
Wird ein TA-Planer mit der Planung einer Be- und Entlüftungsanlage für eine sanierte Werkhalle beauftragt, um das nach der Sanierung verbleibende Problem einer relativ hohen Luftfeuchte zu lösen, stellt ein Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchteübertragung die falsche Wahl und somit einen Planungsfehler dar.
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