Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3668OLG Celle, Urteil vom 17.12.2015 - 16 U 111/15
Nimmt der Auftraggeber den Architekten wegen der Verletzung seiner Planungs- und Überwachungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch, hat er darzulegen und zu beweisen, dass zwischen ihm und dem Architekten ein entsprechender Architektenvertrag zustande gekommen ist oder der Architekt die Bauaufsicht zumindest faktisch übernommen hat.
VolltextIBRRS 2018, 3671
OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 9 U 162/17 Bau
1. Die Bewehrung, die Betongüte und die Beschichtung sind vom Tragwerksplaner festzulegen.
2. Weist die Bewehrungsplanung Mängel auf, führt der Hinweis "Oberflächenschutz nach Angabe der örtlichen Bauleitung" auf den Bewehrungsplänen nicht zu einem Mitverschulden des Generalplaners.
3. Dem Architekten und dem Tragwerksplaner steht kein Nachbesserungsrecht zu, wenn sich der Schaden bereits im Bauwerk realisiert hat. Der Auftraggeber muss sich deshalb nicht auf ein unsicheres Mängelbeseitigungskonzept einlassen.
4. Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.
5. Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren mit Verhandlungsvollmacht ausgestatteten Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird.
VolltextIBRRS 2018, 3682
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 - 19 U 188/14
1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) umfassen das Klären der Aufgabenstellung und das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bestellers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden.
2. Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf (Leistungsphase 1) erstreckt sich auch darauf, welche Institutionen und Ämter beteiligt werden müssen.
3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) und Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) enthalten das Durcharbeiten des Planungskonzepts bis zum vollständigen Entwurf sowie Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. In dieser Leistungsphase wird die Plankonzeption bis zum vollständigen Entwurf entwickelt. Der Architekt schuldet einen genehmigungsfähigen Entwurf.
4. Auch bei Bauen im Bestand sind bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen zu beachten. Besteht die Aufgabe in der Erledigung der Planungsaufgabe bis einschließlich Entwurfsplanung, ist das Werk des Planers mangelfrei, wenn hinreichende Aussichten auf die Erteilung einer Genehmigung bestehen. Insbesondere hat der Architekt zu prüfen, ob die vom Auftraggeber beabsichtigte Maßnahme nach der einschlägigen Landesbauordnung genehmigungsbedürftig ist.
VolltextIBRRS 2018, 3735
BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17
1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2000 und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).*)
2. Die neue Rechtsprechung des BGH, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 208).*)
IBRRS 2018, 3665
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2018 - 24 U 159/17
Für die Wirksamkeit eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrags (hier: Vertrag über Projektentwicklung/Projektsteuerung) ist die Einhaltung der in den kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schriftform erforderlich. Die formwirksame Genehmigung eines formlos geschlossenen und damit schwebend unwirksamen Vertrags bedarf entgegen § 182 Abs. 2 BGB der Einhaltung der Formvorschriften. Hier gilt nichts anderes als bei genehmigungsbedürftigem Handeln anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.*)
VolltextIBRRS 2018, 3623
OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2017 - 10 U 1012/16
1. Auch wenn sich Auftraggeber und Architekt noch nicht über alle offenen Punkte einer Zusammenarbeit geeinigt haben, kommt ein Architektenvertrag zu Stande, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben.
2. "Widerruft" der Auftraggeber grundlos einen Architektenvertrag, kann der Architekt sein Honorar - auch das für die noch nicht erbrachten Leistungen - nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
VolltextIBRRS 2018, 3561
LG Dresden, Beschluss vom 08.02.2018 - 6 O 1751/15
Eine Architektenhonorarklage ist aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens Rs. C-377/17 auszusetzen (entgegen OLG Naumburg, IBR 2017, 378).
VolltextIBRRS 2018, 3487
OLG München, Urteil vom 24.10.2018 - 20 U 966/18 Bau
1. Der Architekt ist nicht für Baumängel einer Konstruktion verantwortlich, die er gar nicht geplant hat.
2. Der Bauherr hat dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen.
3. Ist dem Bauherrn bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist, und nimmt er eine abweichende, ohne Detailplanung errichtete Konstruktion hin, trifft ihn an der Entstehung des Mangels ein Mitverschulden von 50%.
4. Der bauaufsichtführende Architekt hat eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten. Er hat für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Seiner Haftung entfällt nur in seltenen Ausnahmefällen.
VolltextIBRRS 2018, 3407
OLG München, Beschluss vom 21.02.2017 - 9 U 1161/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 3406
OLG München, Urteil vom 27.09.2016 - 9 U 1161/15 Bau
1. Die Planung des Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien vereinbart sind.
2. Voraussetzung für eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Einigung über eine bestimmte Kostenobergrenze. Die bloße Angabe einer Kostengrenze oder die Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn führt nicht zur Vereinbarung einer Beschaffenheit.
VolltextIBRRS 2018, 3404
OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.09.2016 - 2 U 29/15
1. Der mit der umfassenden Planung und Betreuung des Umbaus und der Aufstockung des Mehrfamilienhauses beauftragte Architekt hat seine Leistung so zu erbringen, dass ein mangelfreies Bauwerk entsteht.
2. Holzfassaden aus Seekiefern sind generell nur bedingt zum Einsatz als Außenverkleidung geeignet, weil ihre Haltbarkeit infolge von Witterungseinflüssen gegenüber anderen Fassadenmaterialien deutlich herabgesetzt ist.
3. Eine aus Seekiefern hergestellte Holzfassade ist jedenfalls zum Einsatz in den Bereichen ungeeignet, die Witterungseinflüssen nahezu ungeschützt ausgesetzt sind und deren Zugang zur Durchführung der erforderlichen Erhaltungsanstriche zudem erschwert ist.
4. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus einem Vollarchitekturvertrag beginnt frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmen.
5. Ein Architekt hat Anspruch auf das Mindesthonorar nach HOAI. Er ist an eine erteilte Schlussrechnung, in der er sein Honorar unvollständig berechnet hat, grundsätzlich nicht gebunden.
6. Der Architekt kann ausnahmsweise daran gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete (weitere) Forderung durchzusetzen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf deren Endgültigkeit in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
IBRRS 2018, 3340
LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 - 17 O 97/12
Regress des verurteilten allgemeinen Bauüberwachers gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen: Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher ihm gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner.*)
VolltextIBRRS 2018, 3288
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplaner, Beschluss vom 01.08.2018 - 6s E 46/18
Das von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-377/17 rechtfertigt nicht die Aussetzung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, in dem der Beschuldigten die Verletzung der Berufspflichten aus § 22 Abs. 1, 2 Nrn. 8 und 11 BauKaG-NW zur Last gelegt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 3179
OLG München, Urteil vom 31.07.2015 - 13 U 1818/13 Bau
1. Die Herstellung einer Unterdecke aus einer tragenden Unterkonstruktion aus Metallprofilen und einer aus Gipskartonplatten bestehenden Decklage ist eine komplexe Baumaßnahme, die der bauleitende Architekt intensiv zu überwachen und zu kontrollieren hat.
2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen.
VolltextIBRRS 2018, 3037
KG, Urteil vom 01.12.2017 - 21 U 19/12
1. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine ausdrückliche Regelung zum Leistungsumfang getroffen, ist grundsätzlich nur der Gesamterfolg vereinbart. Ob daneben vom Architekten auch Teilerfolge geschuldet sind, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. In der Regel sind diejenigen Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet, die a) es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg bewirkt hat, die b) ihn in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen und die c) erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen.
3. Das Führen eines Bautagebuchs stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung dar.
4. Das Fehlen des geschuldeten Teilerfolgs Bautagebuch führt zu einer Minderung der abzurechnenden Architektenleistung um einen Prozentpunkt.
5. Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.
IBRRS 2018, 3098
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2016 - 9 O 4078/13
Ein Architekt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und gerade deswegen beauftragt worden ist, sofern sich der Fehler nicht geradezu aufdrängt (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2008, 664).
VolltextIBRRS 2018, 4273
LG Bonn, Urteil vom 25.07.2018 - 1 O 186/17
1. Ein Architektenvertrag enthält nicht bereits deshalb eine planwidrige Regelungslücke, weil die Parteien für den Fall der Verlängerung der Bauzeit über die im Vertrag vorgesehenen Zeitraum hinaus keine Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 vorgesehen haben.
2. Die HOAI sieht für die Leistungsphase 8 - wie für alle Leistungsphasen - keine aufwandsbezogene Vergütung vor, sondern eine Vergütung, die sich anhand von Honorarzonen und anrechenbarer Kosten errechnet. Einen Anpassungsanspruch für den Fall, dass das sich so ergebende Honorar die dem Architekten entstehenden Kosten übersteigt, kennt die HOAI nicht.
VolltextIBRRS 2018, 3025
LG Neuruppin, Urteil vom 09.04.2018 - 1 O 168/15
1. Ein Sicherungsanspruch nach § 648 BGB a.F. besteht nicht mehr, wenn sich der Besteller zu Recht auf die Einrede der Verjährung der Honorarforderung beruft.
2. Der dem isoliert gerichtlich geltend gemachten Sicherungsanspruch zu Grunde liegende weitergehende Honoraranspruch ist weder Gegenstand des Verfahrens noch der Beweiserhebung.
3. Eine vom Gericht angeordnete Beweiserhebung führt nicht zu einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB.
IBRRS 2018, 3035
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 - 2 U 30/18
1. Auch einseitig vom Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung geäußerte Kostenvorstellungen können eine Bausummengarantie begründen, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
2. Auch im Laufe der Planung und damit nach Abschluss des Architektenvertrags durch den Bauherrn geäußerte Kostenvorstellungen können zur vereinbarten Beschaffenheit erwachsen.
3. Macht der Architekt Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie der Finanzierung, trifft ihn gegenüber dem Bauherrn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls die Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind, weil sie dann für eine Investitionsentscheidung ungeeignet sind.
4. Als Schadensersatz wegen der Überschreitung eines Kostenrahmens kommt nur dasjenige in Betracht, was infolge der unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten als Vermögensnachteil entstanden ist.
5. Sind die erhöhten Baukosten auf unvorhergesehene Mehrkosten und Nachträge zurückzuführen, ist dem Bauherrn insoweit kein kausaler Schaden entstanden.
IBRRS 2018, 3045
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 - 11 U 71/14
Haben die Parteien eines Architektenvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend getroffen, dass das Bauvorhaben zu einem festgelegten Budget verwirklicht werden soll, und war das Bauwerk bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu diesen Kosten herstellbar, kommt ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten nach § 311a Abs. 2 BGB in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2018, 3023
LG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2018 - 10 O 569/16
1. Eine Baukostenobergrenze stellt nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn der Architektenvertrag eine verbindliche Grenze für die Kosten enthält, deren Einhaltung im Verantwortungsbereich des Architekten liegt.
2. Wird eine Kostengruppe (hier: Kostengruppe 400 - Technische Anlagen) nicht mit in die vereinbarte Kostenobergrenze einbezogen, lässt sich die einzuhaltende Kostenobergrenze nicht bestimmen, so dass die Vereinbarung inhaltslos ist.
3. Die Symptomtheorie gilt nicht für Fehler im Zusammenhang mit den Baukosten.
VolltextIBRRS 2018, 0415
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018 - 10 U 780/17
1. Die Verlegung von Parkett ist eine einfache handwerkliche Tätigkeit.
2. Einfache handwerkliche Tätigkeiten sind nicht baubegleitend überwachungspflichtig.
3. Bei der Verlegung von Altparkett entstehen (ebenfalls) keine erhöhten Überwachungspflichten.
VolltextIBRRS 2018, 2979
OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 - 13 U 3256/17 Bau
1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt", kann die Kostenschätzung zu Grunde gelegt werden.
2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.
3. Im Fall einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat der Berufungsführer auch die Kosten der gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen.
VolltextIBRRS 2018, 2978
OLG München, Beschluss vom 03.04.2018 - 13 U 3256/17 Bau
1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt" kann die Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.
2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.
VolltextIBRRS 2018, 2938
Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2018 - BG 103/17
1. Nach der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten/innen und Stadtplaner/innen sind alle Kammermitglieder verpflichtet, bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu erteilen.*)
2. Für die Tatbestandsmäßigkeit eines berufsrechtlichen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht ist es unerheblich, dass das Kammermitglied nach Ablauf der gesetzten Fristen die geforderte Auskunft erteilt bzw. die verlangten Nachweise vorgelegt hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2911
KG, Urteil vom 28.08.2018 - 21 U 24/16
1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.*)
2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist.*)
3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt.*)
4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen.*)
5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt.*)
6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, IBR 2008, 143).*)
7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB).*)
8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.*)
IBRRS 2018, 2804
OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018 - 10 U 763/16
1. Bei der Klage auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (hier: Zahlung von Architektenhonorar) aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Architektenvertrag und der Klage auf Erfüllung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs (hier: aus § 179 Abs. 1 BGB) gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
2. Unterschiedliche Streitgegenstände können nicht nebeneinander, sondern allenfalls im Wege einer Eventualklagehäufung geltend gemacht werden. Eine solche Klagehäufung muss der Kläger im Prozess klar zum Ausdruck bringen.
VolltextIBRRS 2018, 2808
OLG Celle, Urteil vom 28.10.2015 - 14 U 25/15
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2018, 2728
OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2015 - 2 U 678/14
Ein Bodengutachter haftet gegenüber einem in den Schutzbereich des Gutachtervertrags einbezogenen Dritten (hier: Grundstückserwerber) wegen einer Pflichtverletzung nur dann auf Schadensersatz, wenn dem Dritten aufgrund der Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (hier verneint).
VolltextIBRRS 2018, 2659
LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 - 18 O 250/13
1. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein.*)
2. Stehen dem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrags mit dem Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.*)
VolltextIBRRS 2018, 2578
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 108/17
1. Da es sich bei einem mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, sind für die Bestimmung dessen Zustandekommens die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, heranzuziehen. Hierbei können die Beteiligten ihren auf Abschluss eines Architektenvertrages gerichteten Willen ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck bringen. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behelflich.*)
2. Bei der Gewichtung der jeweiligen Einzelumstände ist dem in der Baupraxis regelmäßig zu machenden Erfahrungswert Rechnung zu tragen, dass gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht oder nur schwer objektiv festzumachen ist. Letztlich entscheidend ist im Zusammenhang mit dieser Grenzziehung, wie aus der Warte des Leistungsempfängers das Handeln des Architekten oder bei Verwertung der Architektenleistung dies aus Sicht des Architekten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen ist, ob also hieraus auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. In diesem Kontext sind insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, als Indizien anzuführen, die auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2558
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2017 - BG 62/16
1. Nach der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten sind alle Kammermitglieder nach Maßgabe der Fort- und Weiterbildungsordnung zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet.
2. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekten oder Stadtplaner erzielen.
3. Ein Architekt, der zwar das 65. Lebensjahr erreicht hat, aber noch Einkünfte als Geschäftsführer einer Gesellschaft erzielt, die Sachverständigenleistungen erbringt, hat sich fortzubilden und dies nachzuweisen. Denn zu den Berufsaufgaben eines Architekten gehören auch Sachverständigentätigkeiten.
VolltextIBRRS 2018, 2545
OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 - 1 U 344/18
1. Wird ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz damit beauftragt, eine Liegenschaftsvermessung vorzunehmen, so kann er gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz wegen ihm verspätet überlassener Messunterlagen und dadurch entstehender Mehrarbeit hierfür nicht im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs Schadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz verlangen, weil es an einer drittgerichteten Amtspflichtverletzung fehlt.*)
2. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener und wird bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung als Behörde hoheitlich tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrzunehmen (in Anknüfpung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 = IBRRS 2014, 2669; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03).*)
3. a) Die Drittbezogenheit der Amtspflicht beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, auch den Zweck hat, das Interesse gerade des Geschädigten wahrzunehmen (in Anknüpfung an zuletzt BGH v. 05.04.2018, III ZR 211/17). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei einer schuldhaften Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Es ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2009 - III ZR 8/09).*)
b) Ein Verwaltungsträger kann nicht als Dritter im Sinne von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG qualifiziert werden, wenn er mit der Anstellungskörperschaft derart verzahnt ist, dass seine Beziehungen zu einem Außenstehendem als Internum wirkt, sog. Verzahnungstheorie. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch Träger der öffentlichen Gewalt Dritte sein können. Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91).*)
c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*)
4. a) Das Vermessungs- und Katasteramt kann den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - Subsidiaritätsklausel darauf verweisen, dass der Geschädigte sich an eine andere Behörde des Landes, hier das Landesamt für Mobilität Rheinland-Pfalz schadlos halten könne.*)
b) Bei einer fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte verschiedener Körperschaften, die Amtspflichten verletzt haben, kann sich keine der haftenden Körperschaften darauf berufen, dass der Geschädigte von einer anderen Körperschaft Ersatz verlangen könne. Dies gilt erst recht, wenn die andere Behörde der gleichen Körperschaft angehört.*)
VolltextIBRRS 2018, 2494
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2016 - 13 U 83/13
1. Wird ein Architekt damit beauftragt, einen Holzbau unmittelbar neben einem bestehenden Massivbau zu errichten, ist ihm eine fehlerhafte Materialauswahl anzulasten, wenn er nicht berücksichtigt, dass das Verformungsverhalten des Holzbaus nur dann mit dem unnachgiebigen Massivbau vereinbar ist, wenn schwindarme Holzarten verwendet und weitere Versteifungsmaßnahmen ausgeführt werden.
2. Kommt es aufgrund von Planungsfehler zu Mängeln am Bauwerk, haftet als Architekt sowohl für die Kosten der Neuplanung als auch für die Kosten der wegen der fehlerhaften Planung am Bauwerk selbst eingetretenen Mängel.
3. Ist ein Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Mangel, auf dessen Grundlage Schadensersatz begehrt wird, sondern lediglich colorandi causa als Beispiel für eine eigenmächtige Planänderung des Architekten vorgetragen worden, ist der Vortrag in der Berufungsinstanz, hierin sei ein Mangel zu sehen, als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten.*)
4. Dass ein im Berufungsverfahren geltend gemachter Mangel (Störung des freien Durchgangs) zufällig ein Bauteil betrifft, das auch im Rahmen eines bereits erstinstanzlich vorgetragenen anderen Mangels (fehlerhafte Statik) eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass ersterer als erstinstanzlich schlüssig vorgetragen anzusehen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 2486
KG, Urteil vom 21.07.2018 - 21 U 152/17
1. Die Kündigungsvergütung eines Werkunternehmers ist ohne Abnahme fällig, wenn der kündigende Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Nachbesserung der bereits erbrachten Leistungen abzulehnen. Andernfalls könnte der Besteller einseitig dauerhaft die Fälligkeit der Kündigungsvergütung verhindern.*)
2. Ein mit der Objektplanung beauftragter Architekt schuldet in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zwangsläufig eine genehmigungsfähige Planung. Dies insbesondere dann nicht, wenn es dem Besteller zunächst vorrangig um das Ausloten von Maximalvorstellungen geht.*)
VolltextIBRRS 2018, 2482
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZR 35/16
Der Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, kann nicht nach den fiktiven Kosten der Beseitigung der Mängel am Bauwerk bemessen werden (vgl. BGH, IBR 2018, 208).
VolltextIBRRS 2018, 2395
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2018 - 5 U 1/18
1. Sieht ein Vertrag vor, dass ein Vertragspartner eine Anlage (hier: Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage) im Anwesen des anderen Vertragspartners plant, errichtet und entgeltlich betreibt ("Contracting-Vertrag"), so handelt es sich regelmäßig um einen typengemischten Vertrag, der werk-, kauf-, miet- und dienstvertragliche Elemente enthält.*)
2. Wird geltend gemacht, die Anlage sei infolge eines Planungsmangels unterdimensioniert, gebietet die Interessenlage die Anwendung werkvertraglicher Normen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1996
LG Würzburg, Urteil vom 04.05.2018 - 64 O 2504/14
Entscheidet sich der mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt für die Erstellung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion, so hat er den Auftraggeber über die mit der Planung einer nichtbelüfteten Dachkonstruktion einhergehenden Risiken hinzuweisen. Die Planung des Architekten erfordert dann einen erhöhten Detaillierungsgrad an schadensträchtige Konstruktionen (einzuhaltende Holzfeuchte etc.) und im Rahmen der Bauüberwachung trifft ihn die Pflicht, die überwachungsintensiven Bauabschnitte, aus denen Feuchtigkeitsschäden resultieren können, besonders intensiv zu begleiten.
VolltextIBRRS 2018, 2232
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 - 5 U 50/16
1. Empfiehlt der Hersteller raumlufttechnischer Anlagen einem TGA-Planer die Verwendung bestimmter Komponenten für eine raumlufttechnische Anlage, kann darin ein (unentgeltlicher) Beratungsvertrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis liegen.
2. Der stillschweigende Abschluss eines Auskunfts-/Beratungsvertrags ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
3. Der Inhalt der Beratungspflichten bestimmt sich durch Auslegung des Beratungsvertrags.
4. Werden dem Hersteller keine Planungsaufgaben übertragen, ist ihm eine Pflichtverletzung nur anzulasten, wenn die empfohlenen Geräte den ihm mitgeteilten Anforderungen nicht gerecht werden.
VolltextIBRRS 2018, 2376
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 10 U 143/17
1. Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der Fassung vom 13.06.2014 bis 31.12.2017) dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (vgl. OLG Köln, IBR 2017, 501).*)
2. Ein Widerruf im Sinne von § 355 BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt, dass er mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen hat.*)
3. § 357 Abs. 8 BGB ist als europarechtlich geprägte Norm weit auszulegen und erfasst mit dem Begriff "Dienstleistungen" Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, also auch Architektenleistungen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2208
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 - 5 U 49/17
1. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist als Planungsleistung anzusehen. Gleiches gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung/Kostenschätzung.
2. Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.
VolltextIBRRS 2018, 2166
OLG Jena, Urteil vom 17.02.2016 - 7 U 610/15
Wird ein Ingenieur mit der Ausschreibung von Erschließungsmaßnahmen beauftragt und hat er die Fördermittelvorgaben des Landesverwaltungsamts zu beachten, wonach bei der Vergabe der Leistung Fachlose zu bilden sind, haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn die Leistung nicht losweise ausgeschrieben wird und die Fördermittel deshalb gekürzt werden.
VolltextIBRRS 2018, 2115
OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 27 U 4611/14 Bau
1. Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.
2. Der Architekt sichert die Einhaltung dieser Normen bei Vertragsschluss in der Regel stillschweigend als Mindeststandard zu.
3. Kann das Werk aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht DIN-gerecht realisiert werden, hat der Architekt den Auftraggeber über die damit verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Ohne die gebotene Aufklärung liegt auch in der Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung.
VolltextIBRRS 2018, 2114
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 07.07.2015 - 27 U 4611/14 Bau
1. Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.
2. Der Architekt sichert die Einhaltung dieser Normen bei Vertragsschluss in der Regel stillschweigend als Mindeststandard zu.
3. Kann das Werk aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht DIN-gerecht realisiert werden, hat der Architekt den Auftraggeber über die damit verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Ohne die gebotene Aufklärung liegt auch in der Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung.
VolltextIBRRS 2018, 2122
OLG München, Beschluss vom 13.03.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
VolltextIBRRS 2018, 2121
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 14.02.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
VolltextIBRRS 2018, 2120
LG München II, Urteil vom 04.12.2017 - 5 O 3639/16 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
VolltextIBRRS 2018, 1446
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2017 - 17 U 100/15
1. Erteilt der Auftraggeber dem Tragwerksplaner nicht die für die Mindestsatzabrechnung erforderlichen Informationen zu den anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400, ist die Abrechnung des Tragwerksplaners dennoch schlüssig, wenn er Kosten zu Grunde legt, die er sorgfältig geschätzt hat.
2. Der Auftraggeber kann der Abrechnung auf Schätzbasis nur wirksam entgegentreten, indem er die tatsächlichen Kosten so präzise darlegt, dass sie die Aufstellung einer Kostenberechnung ermöglichen und indem er zugleich die dazugehörigen Unterlagen vorlegt.
VolltextIBRRS 2018, 2110
OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - 27 U 3088/16 Bau
1. Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.
2. Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden.
VolltextIBRRS 2018, 2109
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.12.2016 - 27 U 3088/16 Bau
1. Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.
2. Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden.
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