Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0893
LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2018 - 6 O 340/15
1. Als Prozessvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob der Bauherr für seine Feststellungsklage gegen planende und bauüberwachende Architekten behauptete Schadensersatzansprüche von Handwerkern und Erwerbern für Bauzeitverzögerung durch die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter - hier: Handwerker und Erwerber - regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs zu hemmen, obwohl der endgültige Schaden erst viele Jahre später berechnet werden kann.*)
2. Zu der baustellenbezogenen Darstellung der Ist- und Sollabläufe gehört u. a. eine genaue Aufstellung darüber, welche Arbeitskräfte und -mittel (Maschinen o. ä.) entgegen einer konkreten Planung weder an dieser Baustelle der Auftragnehmerin noch auf anderen Baustellen oder sonst anderweitig eingesetzt werden konnten und welche sonstigen ganz bestimmten Nachteile und Verluste die Auftragnehmerin gerade wegen der jeweiligen Bauzeitverzögerung erlitten hat. Die Auftragnehmerin muss also im Einzelnen darlegen, wie sie den Ablauf des gesamten Bauvorhabens bei der Auftraggeberin geplant hat und wann es bei konkreten Personen oder Gruppen bzw. Baumaschinen und -geräten zu welchen Produktionsstillständen gekommen ist, die durch rechtzeitig geplante und vorgezogene anderweitige Maßnahmen und Aufträge nicht ausgeglichen werden konnten.*)
3. Bei Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung sind die bauplanenden und bauüberwachenden Architekten nicht nach § 242 BGB wegen einer vermeintlichen Einbindung in das bauausführende Unternehmen gehindert, die dem Bauunternehmen entstandenen Schäden in der Höhe zu bestreiten.*)
4. Es ist Sache des bauausführenden Unternehmens und betrifft auch das unternehmerische Ermessen, wie sie den Einsatz ihres Materials und Personals für das streitgegenständliche oder auch weitere Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitraum plant. Die Planung und deren Umsetzung umfasst dabei nicht eine Momentaufnahme, quasi einen Zeitausschnitt, sondern einen ständigen Prozess, der mit der Feststellung der jeweiligen Situation beginnt, die Möglichkeiten des eigenen Handels im Hinblick auf das zu erreichende Ziel - hier: die Vertragserfüllung - unter Berücksichtigung von Chancen, Risiken, Effizienz und Effektivität erfasst, bewertet, eine bestimmte konkrete Maßnahme auswählt, anordnet, sie sodann umsetzt und kontrolliert.*)
5. Gerade bei großen Bauvorhaben, die jahrelange Vorarbeiten und eine ebenso mehrere Jahre andauernde Bauausführung umfassen, ergeben sich verändernde Situationen wie z.B. durch geänderte Aufträge, aber auch unerwartete Bauverzögerungen, Personal- oder Materialengpässe, oder durch neue parallel auszuführende Bauvorhaben. Die Auseinandersetzung mit diesen veränderten Situationen bedingen die oben skizzierten Grundsätze des Planungsprozesses.*)
6. Dass die planenden und überwachenden Architekten zumindest in einem für die Bewertung der Bauzeitverzögerung maßgeblichen Zeitabschnitt in die Aufbau- und Ablauforganisation des bauausführenden Unternehmens eingebunden waren, ist substantiiert vorzutragen. Dabei ist eine solche Einbindung zweifelhaft, da es sich dabei nicht nur um unternehmerische Ermessensentscheidungen, sondern - zumindest teilweise - auch um Betriebsgeheimnisse handelt.*)

IBRRS 2019, 0875

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 - 4 U 203/16
1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks vorsehen.
2. Der planende Architekt ist dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt.
3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
4. Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, wenn sich in dem zutage getretenen Mangel des Bauwerks - wie etwa ein Feuchtigkeitseintritt - ein typischer Geschehensablauf zeigt, der auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt.

IBRRS 2019, 0780

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 - 10 U 150/17
1. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich.*)
2. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)
3. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.*)
4. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.*)
5. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein.*)
6. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt.*)

IBRRS 2019, 0792

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2018 - 6 O 135/16
1. Kommt grundsätzlich eine Haftung wegen einer nicht geplanten oder im Rahmen der Bauüberwachung nicht rechtzeitig organisierten Aufbringung eines Chloridschutzes auf die Wandsockel und die Stützenfüße einer Tiefgarage in Betracht, so entfällt diese Haftung, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung und Belehrung durch den Architekten die Bedeutung und Fehlerhaftigkeit der Planung kannte und sich mit der Planung und Ausführung - auch konkludent - einverstanden erklärt hat.*)
2. Bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses ist zu beachten, dass zum Wesen des Architektenvertrags gehört, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Vertragsabschluss feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsgegenstand werden können.*)
3. Für den Haftungsausschluss tragen diejenigen, die sich darauf berufen - hier: bauüberwachende Architekten - nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.*)
4. Soweit es bei der Frage, ob dem Auftraggeber das Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst war und er die Ausführung ohne Beschichtung gebilligt hat, auf innere Einschätzungen ankommt, ist zu beachten, dass ihm eine sog. sekundäre Darlegungslast obliegt, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann.*)

IBRRS 2019, 0603

OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2018 - 1 U 68/12
Das Verlegen von Estrich ist eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Überwachung bedarf.

IBRRS 2019, 0779

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18
1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)
2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)
4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)
5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)
IBRRS 2019, 0686

KG, Urteil vom 01.02.2019 - 21 U 70/18
1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind.*)
2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme.*)
3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.*)

IBRRS 2019, 0653

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.02.2019 - Rs. C-377/17
Der Europäische Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Europarecht verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.

IBRRS 2019, 0649

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 184/17
Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.*)

IBRRS 2019, 0577

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2018 - 11 U 110/16
1. Ein Mitverschulden des vom Besteller beauftragten Planers muss sich auch der Hauptunternehmer im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer zurechnen lassen.*)
2. Im Umfang des dem Besteller nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers besteht zwischen dem Unternehmer und dem planenden Architekten mangels Haftung des Unternehmers keine Gesamtschuld.*)
3. Soweit zwischen Unternehmer und planendem Architekten im Umfang des Haftungsanteils des Unternehmers ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, findet ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht statt. Der Verursachungsanteil des Planers im Innenverhältnis entspricht dem den Unternehmer befreienden Mitverschuldensanteil.*)
4. Beseitigt der Unternehmer den Mangel ohne sich gegenüber dem Besteller auf ein Mitverschulden des planenden Architekten zu berufen und wird dadurch der Architekt von seiner Haftung gegenüber dem Besteller frei, kann dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zustehen.*)

IBRRS 2019, 0566

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2017 - 10 U 77/17
1. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer "Audits" und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, IBR 2002, 87).*)
2. Beauftragt ein Bauträger neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.*)

IBRRS 2019, 0506

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 - 5 U 74/15
1. Die anrechenbaren Kosten für Umbauten und Erweiterungsbauten sind für jede Leistung getrennt festzustellen und das Honorar getrennt zu berechnen. Bei gleichzeitiger Erbringung dieser Leistungen ist für jede der Maßnahmen ein getrenntes Honorar nach den jeweiligen anrechenbaren Kosten in Ansatz zu bringen.
2. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten und die Zuordnung der Kosten zum Umbau bzw. Erweiterungsbau, obliegt es dem Architekten, die Höhe der Kosten differenziert darzustellen und nachzuweisen.
3. Eine Trennung der anrechenbaren Kosten kann zwar auch durch Schätzung vorgenommen werden. Allerdings kann eine Schätzung nur auf der Basis nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.

IBRRS 2019, 0402

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15
1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.
2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.
3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.
4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.
5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).
6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.
7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.
8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.

IBRRS 2019, 0360

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2019 - 14 U 13/18
Auf Leistungen für Freianlagen fällt kein Umbauzuschlag an.*)

IBRRS 2018, 2381

LG Koblenz, Urteil vom 16.07.2018 - 12 O 265/17
Wird die Genehmigungsplanung des Architekten vom Auftraggeber nicht abgenommen, verjähren dessen Mängelansprüche wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit der Planung in der Regelfrist des § 195 BGB.

IBRRS 2019, 0335

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - 12 U 24/17
1. Übergibt ein Architekten von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegt darin üblicherweise das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags.
2. Durch die Verwertung der Pläne gibt der Auftraggeber regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und er das Angebot des Architekten annimmt.
3. Einzelfall, in dem einem Architekten trotz Verwertung der Planung aufgrund der Anzahl der Beteiligten, ihrer teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie der Vorgeschichte der Beplanung der Grundstücke kein Anspruch auf Honorar zusteht.

IBRRS 2019, 0273

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17
1. Bei der Schadensberechnung wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildes können die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) dann nicht zur Grundlagen genommen werden, wenn es sich nicht um professionelle Marktteilnehmer handelt.
2. Bei einem einfachen Schnappschuss ohne kompositorische Inszenierung begegnet eine Schätzung des Schadensersatzes auf 100 Euro keinen Bedenken.

IBRRS 2019, 0130

KG, Urteil vom 16.12.2015 - 21 U 81/14
1. Der bauüberwachende Architekt hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den Leistungsbeschreibungen achten.
2. Die von den bauausführenden Firmen zu erbringenden Arbeiten sind vom Bauüberwacher in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen. Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab.
3. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.
4. Die Intensität der Überwachungspflicht des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage treten. Weiter bedarf es besonderer Aufmerksamkeit, wenn die Bauausführung geändert und abweichend von vorheriger Planung gebaut wird.
5. Spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war, braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es dann Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

IBRRS 2019, 0118

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2018 - 13 U 258/17
1. Erkennen Bauherr und Architekt nicht, dass die zwischen ihnen mündlich getroffene Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam ist, ist die Geltendmachung des restlichen Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI nicht treuwidrig.
2. Es liegt eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das verfahrensrechtliche Willkürverbot verstoßende Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, den beide Parteien im ersten Rechtszug für unerheblich gehalten haben.*)

IBRRS 2019, 0100

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 - 5 U 60/15
1. Ruft der Auftraggeber keine weiteren (Planungs-)Leistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine sog. freie Kündigung gesehen werden.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung und rechnet er ausschließlich noch nicht erbrachte Leistungen ab, liegt darin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

IBRRS 2019, 0079

OLG München, Beschluss vom 03.05.2016 - 9 U 2091/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2019, 0078

OLG München, Urteil vom 22.03.2016 - 9 U 2091/15
1. Im Rahmen eines Bauüberwachungsvertrags schuldet der Bauüberwacher die mangelfreie Bewirkung der zu überwachenden Bauleistung als Erfolg. Er hat das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks zu bewirken. Hierzu gehört ein vorbeugendes Einschreiten gegenüber den bauausführenden Unternehmern, damit es nicht zu Baumängeln kommt.
2. Der Bauüberwacher muss die wichtigen Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, überwachen oder sich sofort nach der Ausführung von deren Ordnungsgemäßheit überzeugen. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefährliche Arbeiten richten und typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte besonders beobachten und überprüfen.
3. Verstößt der Bauüberwacher gegen seine Überwachungspflichten und führt das zu einem Baumangel, kommt eine Haftungsreduzierung in Betracht, wenn den Auftraggeber an der Schadensentstehung ein Mitverschulden trifft.
4. Ein anrechenbares Mitverschulden des Auftraggebers kann darin liegen, dass er Arbeiten, von denen er weiß, dass sie mit Gefahren verbunden sind, an einen Unternehmer vergibt, dessen mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an dessen Fähigkeiten zu zweifeln hinreichend konkreter Anlass besteht.
5. Die bevorstehende Insolvenz oder absehbare finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens allein bewirkt keine Verpflichtung des Auftraggebers, von einer etwaigen Auftragserteilung abzusehen.

IBRRS 2018, 2526

LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018 - 5 O 71/18
1. Auch dem Architekten steht ein Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB zu.
2. Einwände wie z. B. unvollständige Leistungserbringung, Überschreitung einer Baukostenobergrenze oder eine fehlende Abnahme sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung unerheblich.
3. Die Höhe der gem. § 709 Satz 1 ZPO festzulegenden Sicherheit richtet sich nach dem möglichen Schaden. Bezugsgröße sind die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaigen Avalzinsen (Abweichung von OLG Karlsruhe, IBR 2017, 200).

IBRRS 2019, 0016

OLG München, Beschluss vom 06.02.2018 - 13 U 4263/16 Bau
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
2. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar.
3. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.

IBRRS 2019, 0015

OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 13 U 4263/16 Bau
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
2. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar.
3. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.

Online seit 2018
IBRRS 2018, 4274
LG Aachen, Urteil vom 30.10.2018 - 12 O 117/18
1. Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag kommt durch rechtsgeschäftliches Angebot und dessen unveränderte, rechtzeitige Annahme zustande.
2. Beim Fehlen einer ausdrücklichen, etwa schriftlichen Vereinbarung ist zu klären, ob die Parteien von einem beiderseitigen schuldrechtlichen Bindungswillen ausgegangen sind und deshalb bereits vom Architekten erbrachte Leistungen der Vergütungspflicht unterliegen oder ob die Leistung noch im honorarfreien Akquisitionsbereich liegen.
3. Kommen mehrere Personen als Auftraggeber in Betracht obliegt es dem Architekten, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Beteiligten ihm den Auftrag zur Ausführung von Architektenleistungen erteilt haben.
4. Allein die Bezeichnung als Bauherr reicht nicht aus, der Darlegungslast nachzukommen (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2003, 545).

IBRRS 2018, 4061

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2016 - 19 U 2/14
1. Ein Architekt hat insgesamt keinen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar, wenn er mit dem Bauherrn vereinbart hat, dass ein Teil des Honorars "schwarz" gezahlt werden soll.
2. Ist ein Architektenvertrag aufgrund einer Schwarzgeldabrede nichtig, stehen dem Architekten für erbrachte Leistungen gegen den Besteller weder ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu.

IBRRS 2018, 4060

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2015 - 19 U 2/14
1. Ein Architekt hat insgesamt keinen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar, wenn er mit dem Bauherrn vereinbart hat, dass ein Teil des Honorars "schwarz" gezahlt werden soll.
2. Ist ein Architektenvertrag aufgrund einer Schwarzgeldabrede nichtig, stehen dem Architekten für erbrachte Leistungen gegen den Besteller weder einer Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu.

IBRRS 2018, 4048

BGH, Urteil vom 08.11.2018 - VII ZR 100/16
1. Lässt ein Besteller Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)
2. Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen.*)
3. Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)
4. Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten, wenn er den Mangel des Bauwerks beseitigen lassen will (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 197).*)

IBRRS 2018, 4043

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.01.2018 - 2 U 664/16
1. Der mit der Planung beauftragte Architekt und der mit der Ausführung betraute Auftragnehmer haften dem Bauherrn für planungsbedingte Baumängel als Gesamtschuldner.
2. Vergleichen sich Architekt und Bauherr wegen eines planungsbedingten Baumangels auf die Zahlung eines "Abfindungsbetrags", kann der Architekt - unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils - einen Teil dieses Betrags vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.
3. Dem Ausgleichsanspruch des Architekten steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den Auftragnehmer inzwischen verjährt ist. Der ausgleichspflichtige Auftragnehmer kann dem Architekten auch nicht entgegenhalten, dieser hätte gegenüber dem Bauherrn eine Einrede erheben können.

IBRRS 2018, 3984

LG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2018 - 28 O 375/17
Eine Klage auf Zahlung von Architektenhonorar ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV eingeleitet hat.

IBRRS 2018, 3808

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2017 - 12 U 1/17
Wird ein TA-Planer mit der Planung einer Be- und Entlüftungsanlage für eine sanierte Werkhalle beauftragt, um das nach der Sanierung verbleibende Problem einer relativ hohen Luftfeuchte zu lösen, stellt ein Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchteübertragung die falsche Wahl und somit einen Planungsfehler dar.

IBRRS 2018, 3668

OLG Celle, Urteil vom 17.12.2015 - 16 U 111/15
Nimmt der Auftraggeber den Architekten wegen der Verletzung seiner Planungs- und Überwachungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch, hat er darzulegen und zu beweisen, dass zwischen ihm und dem Architekten ein entsprechender Architektenvertrag zustande gekommen ist oder der Architekt die Bauaufsicht zumindest faktisch übernommen hat.

IBRRS 2018, 3671

OLG München, Urteil vom 30.01.2018 - 9 U 162/17 Bau
1. Die Bewehrung, die Betongüte und die Beschichtung sind vom Tragwerksplaner festzulegen.
2. Weist die Bewehrungsplanung Mängel auf, führt der Hinweis "Oberflächenschutz nach Angabe der örtlichen Bauleitung" auf den Bewehrungsplänen nicht zu einem Mitverschulden des Generalplaners.
3. Dem Architekten und dem Tragwerksplaner steht kein Nachbesserungsrecht zu, wenn sich der Schaden bereits im Bauwerk realisiert hat. Der Auftraggeber muss sich deshalb nicht auf ein unsicheres Mängelbeseitigungskonzept einlassen.
4. Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.
5. Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren mit Verhandlungsvollmacht ausgestatteten Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird.

IBRRS 2018, 3682

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 - 19 U 188/14
1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) umfassen das Klären der Aufgabenstellung und das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bestellers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden.
2. Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf (Leistungsphase 1) erstreckt sich auch darauf, welche Institutionen und Ämter beteiligt werden müssen.
3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung) und Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) enthalten das Durcharbeiten des Planungskonzepts bis zum vollständigen Entwurf sowie Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. In dieser Leistungsphase wird die Plankonzeption bis zum vollständigen Entwurf entwickelt. Der Architekt schuldet einen genehmigungsfähigen Entwurf.
4. Auch bei Bauen im Bestand sind bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen zu beachten. Besteht die Aufgabe in der Erledigung der Planungsaufgabe bis einschließlich Entwurfsplanung, ist das Werk des Planers mangelfrei, wenn hinreichende Aussichten auf die Erteilung einer Genehmigung bestehen. Insbesondere hat der Architekt zu prüfen, ob die vom Auftraggeber beabsichtigte Maßnahme nach der einschlägigen Landesbauordnung genehmigungsbedürftig ist.

IBRRS 2018, 3735

BGH, Urteil vom 27.09.2018 - VII ZR 45/17
1. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2000 und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).*)
2. Die neue Rechtsprechung des BGH, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 208).*)
IBRRS 2018, 3665

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2018 - 24 U 159/17
Für die Wirksamkeit eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrags (hier: Vertrag über Projektentwicklung/Projektsteuerung) ist die Einhaltung der in den kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schriftform erforderlich. Die formwirksame Genehmigung eines formlos geschlossenen und damit schwebend unwirksamen Vertrags bedarf entgegen § 182 Abs. 2 BGB der Einhaltung der Formvorschriften. Hier gilt nichts anderes als bei genehmigungsbedürftigem Handeln anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.*)

IBRRS 2018, 3623

OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2017 - 10 U 1012/16
1. Auch wenn sich Auftraggeber und Architekt noch nicht über alle offenen Punkte einer Zusammenarbeit geeinigt haben, kommt ein Architektenvertrag zu Stande, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben.
2. "Widerruft" der Auftraggeber grundlos einen Architektenvertrag, kann der Architekt sein Honorar - auch das für die noch nicht erbrachten Leistungen - nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

IBRRS 2018, 3561

LG Dresden, Beschluss vom 08.02.2018 - 6 O 1751/15
Eine Architektenhonorarklage ist aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens Rs. C-377/17 auszusetzen (entgegen OLG Naumburg, IBR 2017, 378).

IBRRS 2018, 3487

OLG München, Urteil vom 24.10.2018 - 20 U 966/18 Bau
1. Der Architekt ist nicht für Baumängel einer Konstruktion verantwortlich, die er gar nicht geplant hat.
2. Der Bauherr hat dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen.
3. Ist dem Bauherrn bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist, und nimmt er eine abweichende, ohne Detailplanung errichtete Konstruktion hin, trifft ihn an der Entstehung des Mangels ein Mitverschulden von 50%.
4. Der bauaufsichtführende Architekt hat eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten. Er hat für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Seiner Haftung entfällt nur in seltenen Ausnahmefällen.

IBRRS 2018, 3407

OLG München, Beschluss vom 21.02.2017 - 9 U 1161/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 3406

OLG München, Urteil vom 27.09.2016 - 9 U 1161/15 Bau
1. Die Planung des Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien vereinbart sind.
2. Voraussetzung für eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Einigung über eine bestimmte Kostenobergrenze. Die bloße Angabe einer Kostengrenze oder die Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn führt nicht zur Vereinbarung einer Beschaffenheit.

IBRRS 2018, 3404

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.09.2016 - 2 U 29/15
1. Der mit der umfassenden Planung und Betreuung des Umbaus und der Aufstockung des Mehrfamilienhauses beauftragte Architekt hat seine Leistung so zu erbringen, dass ein mangelfreies Bauwerk entsteht.
2. Holzfassaden aus Seekiefern sind generell nur bedingt zum Einsatz als Außenverkleidung geeignet, weil ihre Haltbarkeit infolge von Witterungseinflüssen gegenüber anderen Fassadenmaterialien deutlich herabgesetzt ist.
3. Eine aus Seekiefern hergestellte Holzfassade ist jedenfalls zum Einsatz in den Bereichen ungeeignet, die Witterungseinflüssen nahezu ungeschützt ausgesetzt sind und deren Zugang zur Durchführung der erforderlichen Erhaltungsanstriche zudem erschwert ist.
4. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus einem Vollarchitekturvertrag beginnt frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmen.
5. Ein Architekt hat Anspruch auf das Mindesthonorar nach HOAI. Er ist an eine erteilte Schlussrechnung, in der er sein Honorar unvollständig berechnet hat, grundsätzlich nicht gebunden.
6. Der Architekt kann ausnahmsweise daran gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete (weitere) Forderung durchzusetzen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf deren Endgültigkeit in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
IBRRS 2018, 3340

LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 - 17 O 97/12
Regress des verurteilten allgemeinen Bauüberwachers gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen: Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher ihm gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner.*)

IBRRS 2018, 3288

Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplaner, Beschluss vom 01.08.2018 - 6s E 46/18
Das von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-377/17 rechtfertigt nicht die Aussetzung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, in dem der Beschuldigten die Verletzung der Berufspflichten aus § 22 Abs. 1, 2 Nrn. 8 und 11 BauKaG-NW zur Last gelegt wird.*)

IBRRS 2018, 3179

OLG München, Urteil vom 31.07.2015 - 13 U 1818/13 Bau
1. Die Herstellung einer Unterdecke aus einer tragenden Unterkonstruktion aus Metallprofilen und einer aus Gipskartonplatten bestehenden Decklage ist eine komplexe Baumaßnahme, die der bauleitende Architekt intensiv zu überwachen und zu kontrollieren hat.
2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen.

IBRRS 2018, 3037

KG, Urteil vom 01.12.2017 - 21 U 19/12
1. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine ausdrückliche Regelung zum Leistungsumfang getroffen, ist grundsätzlich nur der Gesamterfolg vereinbart. Ob daneben vom Architekten auch Teilerfolge geschuldet sind, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. In der Regel sind diejenigen Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet, die a) es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg bewirkt hat, die b) ihn in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen und die c) erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen.
3. Das Führen eines Bautagebuchs stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung dar.
4. Das Fehlen des geschuldeten Teilerfolgs Bautagebuch führt zu einer Minderung der abzurechnenden Architektenleistung um einen Prozentpunkt.
5. Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.
IBRRS 2018, 3098

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2016 - 9 O 4078/13
Ein Architekt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Leistung des Statikers vertrauen, der über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und gerade deswegen beauftragt worden ist, sofern sich der Fehler nicht geradezu aufdrängt (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2008, 664).

IBRRS 2018, 4273

LG Bonn, Urteil vom 25.07.2018 - 1 O 186/17
1. Ein Architektenvertrag enthält nicht bereits deshalb eine planwidrige Regelungslücke, weil die Parteien für den Fall der Verlängerung der Bauzeit über die im Vertrag vorgesehenen Zeitraum hinaus keine Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 vorgesehen haben.
2. Die HOAI sieht für die Leistungsphase 8 - wie für alle Leistungsphasen - keine aufwandsbezogene Vergütung vor, sondern eine Vergütung, die sich anhand von Honorarzonen und anrechenbarer Kosten errechnet. Einen Anpassungsanspruch für den Fall, dass das sich so ergebende Honorar die dem Architekten entstehenden Kosten übersteigt, kennt die HOAI nicht.

IBRRS 2018, 3025

LG Neuruppin, Urteil vom 09.04.2018 - 1 O 168/15
1. Ein Sicherungsanspruch nach § 648 BGB a.F. besteht nicht mehr, wenn sich der Besteller zu Recht auf die Einrede der Verjährung der Honorarforderung beruft.
2. Der dem isoliert gerichtlich geltend gemachten Sicherungsanspruch zu Grunde liegende weitergehende Honoraranspruch ist weder Gegenstand des Verfahrens noch der Beweiserhebung.
3. Eine vom Gericht angeordnete Beweiserhebung führt nicht zu einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB.