Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2898 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 0887OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2016 - 10 U 17/14
1. Wird ein Ingenieur mit der Unterfangung der Giebelwand des Nachbargebäudes beauftragt, hat er die Dicke und Ausbildung der Brandwandfundamente festzustellen.
2. Kann der Ingenieur den tatsächlichen Gebäudebestand nicht feststellen, darf er seine Planung nicht auf Erfahrungswerte stützen.
3. Stützt der Ingenieur seine Planung auf Erfahrungswerte und stellen sich diese im Nachhinein als falsch heraus, ist seine Planung mangelhaft und er haftet auf Schadensersatz.
4. Der Umstand, dass nach den anerkannten Regeln der Technik erforderliche Untersuchungen in der Praxis häufig nicht durchgeführt werden, entlastet den Ingenieur nicht.
VolltextIBRRS 2018, 0960
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2014 - 15 U 19/10
1. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten setzt voraus, dass die Vertragsparteien einen bestimmten Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze - ausdrücklich oder konkludent - vereinbart haben.
2. Für die Vereinbarung oder Vorgabe einer Baukostenobergrenze ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Kann er nicht nachweisen, dass ein Kostenrahmen vorgegeben war, scheidet ein Schadensersatzanspruch von vornherein aus.
VolltextIBRRS 2018, 0964
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17
1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)
2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*)
b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.*)
3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.*)
4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)
5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös.*)
b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)
6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.*)
IBRRS 2018, 0815
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2015 - 4 U 3/15
1. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn die Parteien des Architektenvertrags entweder eine bestimmte Kostengrenze vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt, dass er die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist.
2. Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung scheidet aus, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist.
VolltextIBRRS 2018, 0814
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2015 - 4 U 3/15
1. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn die Parteien des Architektenvertrags entweder eine bestimmte Kostengrenze vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt, dass er die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist.
2. Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung scheidet aus, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist.
VolltextIBRRS 2018, 0898
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 - 12 U 23/17
1. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.*)
2. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0703
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 - 23 U 13/13
1. Wird ein Ingenieur auf der Grundlage einzelner Verträge mit der Erbringung einzelner Leistungsphasen beauftragt, beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit der Abnahme der jeweiligen Leistungsphase.
2. Ingenieurleistungen können ausdrücklich oder konkludent abgenommen werden. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Leistungsstufe die Schlussrechnung des Ingenieurs bezahlt hat und eine weitere Prüfungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.
3. Wird eine Baumaßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert und hat der Auftraggeber nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht zu beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadensersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Nachtragsleistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb die ihm gewährten Zuschüsse zurückerstatten muss.
4. Der mit Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragte Ingenieur ist verpflichtet, die Bauarbeiten zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk wie geplant durchgeführt wird. Dazu gehört, dass er einen Terminplan aufzustellen, fortzuschreiben und zu überwachen sowie den Bauablauf durch Führen eines Bautagebuchs zu dokumentieren hat.
5. Wird der bauüberwachende Ingenieur vom Auftraggeber auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, weil der Auftraggeber Schadensersatz/Entschädigung wegen Bauablaufstörungen an die ausführenden Unternehmer leisten musste, muss der Ingenieur darlegen und beweisen, dass die Behinderungen nicht auf mangelhafter Koordinierung oder verspätet bereitgestellten bzw. unzureichenden Ausführungsplänen, sondern auf anderen Ursachen beruht.
6. Der Ingenieur hat im Rahmen der Bauaufsicht ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch hat den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten.
IBRRS 2018, 0479
OLG Celle, Urteil vom 13.07.2017 - 5 U 1/17
Einem Zimmereibetrieb muss der Umgang mit Holzschutzmitteln geläufig sein. Der planende und bauüberwachende Architekt muss einen Zimmereibetrieb deshalb nicht gesondert auf die Gefahren aufmerksam machen, die im Umgang mit einem säurehaltigen Holzschutzmittel zu erwarten sind.
VolltextIBRRS 2018, 0480
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 62/16
1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.*)
2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.*)
3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.*)
4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0384
OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015 - 16 U 41/15
1. Die Aufgaben eines Projektsteuerers können im Rahmen der Übernahme von Funktionen des Auftraggebers über Termin- und Kostenkontrolle sowie Koordinierung des Gesamtprojekts vielfältig sein. Es gibt kein allgemein gültiges Leistungsbild und keine Beschreibung, die verbindlich die Leistungspflichten regeln würde.
2. Welche Aufgaben ein Projektsteuerers im Einzelnen wahrzunehmen hat, ist allein der konkreten vertraglichen Absprachen zu entnehmen. Fehlt es daran, obliegt dem Projektsteuerer weder die Kontrolle technischer Details noch die Bauaufsicht (neben dem Architekten).
3. Der bauüberwachende Architekt hat sich bei wichtigen Bauabschnitten im Rahmen seiner Bauaufsicht davon zu überzeugen, dass das einzubauende Abdichtungssystem fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik auch ausgeführt wird.
VolltextIBRRS 2018, 0167
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 23 U 87/16
1. Während die Ausführungsplanung die konkrete Ausführung im Blick hat, zielt die Entwurfsplanung lediglich auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ab.
2. Der nur mit der Planung der "Gebäudehülle" beauftragte Architekt muss das Gebäude so planen, dass es die vom Auftraggeber ausgewählte Technische Gebäudeausrüstung (hier: Parklifte) aufnehmen kann. Für den mit dem Einbau der Parklifte bezweckten Erfolg hat er hingegen nur einzustehen, wenn ihm die Planung bzw. Auswahl der Lifte übertragen wurde.
3. Aus dem Umstand, dass ein "Luxus-Wohnhaus" geplant werden soll, lässt sich kein hinreichend bestimmtes Leistungsziel für die Entwurfsplanung ableiten.
4. Komforteinschränkungen (hier: erschwerte Nutzung einer Tiefgarage für große Fahrzeuge) lassen nicht ohne weiteres auf Planungsfehler schließen.
VolltextIBRRS 2018, 0240
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017 - 10 U 68/17
1. Auch Architekten- und Ingenieurverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wurde, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.
3. Eine verbindliche Baukostenobergrenze kann auch dadurch vereinbart werden, dass ein Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss erklärt, ein bestimmter Geldbetrag stelle für ihn die "absolute Obergrenze" dar.
4. Wirken sich Änderungswünsche des Auftraggebers auf die vereinbarte Baukostenobergrenze aus, muss der Architekt darauf hinweisen und in Erfahrung bringen, ob der Auftraggeber mit einer Erhöhung der Kostenobergrenze einverstanden ist.
5. Der Architekt ist dazu verpflichtet, die durch die Änderungswünsche des Auftraggebers entstehenden Kosten planerisch durch ein weniger teure Ausführung der anderen Teile des Baus zu kompensieren, ohne hierfür ein gesondertes Honorar verlangen zu können.
6. Da die HOAI keine Zahl der von dem Architekten zu erarbeitenden Konzeptvarianten nennt, muss er unter Umständen eine Vielzahl von Abwandlungen im Rahmen des unverändert gebliebenen Programmziels erstellen, bis Einigkeit über die beste Lösungsmöglichkeit erzielt wird.
VolltextIBRRS 2018, 0224
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2017 - 1 LC 17/17
1. Die endgültige Höhe der von der Bauaufsichtsbehörde an den Prüfingenieur zu zahlenden und dieser von dem Bauherrn als Auslagen zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach § 3 NBauGO.*)
2. Hat der Bauherr die schlüsselfertige Errichtung seines Vorhabens zu einem Festpreis vereinbart, kann ein Nachweis des Rohbauwerts nicht durch eine Vereinbarung über zu leistende Abschlagszahlungen erbracht werden.*)
3. Die Schätzung des Rohbauwerts nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NBauGO ist fehlerhaft, wenn diese über den vom Bauherrn zuvor nachgewiesenen Gesamtherstellungskosten liegt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0160
OLG München, Urteil vom 03.11.2015 - 9 U 532/14 Bau
1. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer vom Auftraggeber erstellten Planung lediglich mit der Lieferung und Montage verschiedener technischer Komponenten beauftragt, ist der Auftragnehmer nicht für das Funktionieren der Gesamtanlage verantwortlich.
2. Zwischen dem Auftraggeber und einem Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber kann den Subplaner deshalb wegen Planungsmängeln nicht direkt in Anspruch nehmen.
VolltextIBRRS 2018, 0139
VGH Hessen, Urteil vom 14.11.2017 - 7 A 324/17
Ein Anspruch auf Wiedereintragung in die sog. Architektenliste kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller die aktuell gültigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0133
KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15
1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)
2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)
VolltextIBRRS 2017, 4219
OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015 - 24 U 76/13
1. Ein Ingenieur, der umfassend mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt ist, hat für die ordnungsgemäße Planung und Bauüberwachung einzustehen. Hierbei treffen ihn Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten in Bezug auf die Vorschläge, Planungen und Leistungen der weiteren am Bau beteiligten Sonderfachleute und Bauhandwerker.
2. Gehört zu den Leistungen des Ingenieurs auch die gesonderte Erfassung von Mieterwünschen, muss der Auftraggeber, der wegen einer Verletzung dieser Verpflichtung Schadensersatz verlangt, konkret darlegen und ggf. beweisen, welche Nachtragspositionen in der Schlussrechnung des Generalunternehmers auf vom Ingenieur nicht erfasste Sonderwunschleistungen der Mieter zurückzuführen sind.
VolltextIBRRS 2017, 4195
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2017 - 2 U 73/17
1. Die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI durch einen freien Mitarbeiter, der Architektenleistungen erbringt, ist auch bei einem vereinbarten Stundenhonorar gestattet und nicht treuwidrig.
2. Die pauschale Behauptung des Auftraggebers, er selbst habe wiederum Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze mit seinen Auftraggebern geschlossen, steht dem auch nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2017, 4203
OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2016 - 17 U 81/16
1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2009/2013) muss - um wirksam zu sein - von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.
2. Eine Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend ist eine "Oberschrift" oder eine Unterschrift am Rand.
3. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genügt die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d. h. mit einer "Paraphe", oder mit einem anderen Kürzel nicht.
4. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, kann der Architekt den Mindestsatz nach der HOAI abrechnen.
VolltextIBRRS 2017, 4202
OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2016 - 17 U 81/16
1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2009/2013) muss - um wirksam zu sein - von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.
2. Eine Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend ist eine "Oberschrift" oder eine Unterschrift am Rand.
3. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genügt die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d. h. mit einer "Paraphe", oder mit einem anderen Kürzel nicht.
4. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, kann der Architekt den Mindestsatz nach der HOAI abrechnen.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4215LG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2017 - 15 O 33/16
Dass ein Projektsteuerer - neben tätigkeitsbezogenen Pflichten - werkvertragliche Erfolge und Teil-Erfolge schuldet, bedeutet nicht ohne weiteres, dass er für die Realisierung des Gesamtprojekts unter Einhaltung eines bestimmten Investitionsbudgets als Werkerfolg einzustehen hat, sich also gegenüber dem Auftraggeber zu einer Art "Rundum-Sorglos-Paket" verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn dem Projektsteuerer die Kostensteuerung zur Einhaltung der Projektziele übertragen ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 4204
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2015 - 15 U 82/15
1. Wird ein Sonderfachmann mit der Planung und Erstellung eines Sanierungskonzepts einschließlich der Entwicklung eines geeigneten Mörtels beauftragt, ist die Leistung des Sonderfachmanns mangelhaft, wenn ein ungeeigneter Mörtel ausgewählt wird.
2. Neben dem Sonderfachmann haftet auch der "umfassend mit der Planung der Sanierungsarbeiten und ihrer Überwachung beauftragte" Architekt, wenn er "im Rahmen seines Auftrags an der Auswahl des fehlerhaften Mörtels mitgewirkt" hat.
VolltextIBRRS 2017, 3737
KG, Urteil vom 21.04.2015 - 21 U 195/12
1. Die DIN 4109 stellt keine anerkannte Regel der Technik für den Schallschutz in Wohnungen dar; auch ohne ausdrückliche Vereinbarung darf bei einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard eine Schalldämmung erwartet werden, die dem Beiblatt 2 der DIN 4109 (also "erhöhter Schallschutz nach DIN 4109") entspricht.
2. Ergibt sich aus dem Architektenvertrag keine Vorgabe für den Schallschutz, schuldet der eine Wohnanlage planende Architekt dem Bauträger eine Planung, die diesen in die Lage versetzt, Wohnungen verkaufen zu können, ohne sich Ansprüchen der Erwerber wegen zu geringen Schallschutzes auszusetzen.
3. Schadensersatz wegen Mängeln der Architektenleistungen können schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt werden, wenn jene Mängel sich bereits im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt.
4. Der Architekt hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.
VolltextIBRRS 2020, 0992
OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2017 - 12 U 19/17
1. Grundsätzlich trifft den Auftraggeber (Bauherrn) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Fehlers des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung.
2. n bestimmten Fällen kann auf den Beweis des ersten Anscheins zurückgegriffen werden, mit der Folge, dass ein Baumangel schon den ersten Anschein eines Bauüberwachungsfehlers verursacht, was eine Beweislastumkehr zur Folge hat.
3. Voraussetzung für die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins ist, dass im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf angenommen werden kann, der dafür spricht, dass die Bauüberwachung mangelhaft gewesen ist.
4. Bei der Einbringung von Gussasphalt handelt es sich weder um eine schwierige noch um eine besonders gefahrträchtige Arbeit, die einer umfangreichen Bauaufsicht durch den Architekten bedürfen. Allein aus der mangelhaften Ausführung der Gussasphaltarbeit kann daher nicht auf eine mangelhafte Bauüberwachung geschlossen werden.
5. Auch von erfahrenen Bauleitern kann nicht erwartet werden, dass Asphaltierungsarbeiten ständig überprüft werden, wenn die zunächst eingebauten Flächen mängelfrei sind.
VolltextIBRRS 2017, 3989
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2017 - 9 U 3/15
1. Übernimmt ein Statiker neben der Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben Aufgaben des Wärmeschutzes, richtet sich sein Verantwortungsbereich nach den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.*)
2. Hat sich der Statiker nur verpflichtet, einen "Wärmeschutznachweis" zu erstellen (im Hinblick auf § 12 Wärmeschutzverordnung 1995), ergibt sich daraus keine umfassende Verantwortung für Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Bauvorhabens, die den Wärmeschutz betreffen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3930
KG, Urteil vom 07.11.2017 - 7 U 180/16
Die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind keine kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen. Sie sind auch nicht intransparent.
VolltextIBRRS 2017, 3902
OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2017 - 12 U 175/15
1. Abdichtungsarbeiten sind besonders überwachungspflichtig. Weist der Fliesenboden in einer Sauna Baumängel auf, die ihre Ursache in einer zu dünnen Schichtdicke der Abdichtungsebene haben, haftet hierfür (auch) der bauüberwachende Architekt.
2. Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen nach § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm allein die Frage der Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, nicht aber das objektiv unverrückbare Erfordernis der Fälligkeit der Ansprüche binnen fünf Jahren.*)
3. Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO lediglich einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Sie ersetzt nicht schlüssiges Vorbringen zu den beweiserheblichen Tatsachen. Zwar ist eine Bezugnahme auf die Feststellungen in einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten möglich. Allerdings müssen die in Bezug genommenen Feststellungen geeignet sein, das Prozessgericht in die Lage zu versetzen, die unter Beweis gestellte Tatsache zu beurteilen.*)
4. Dem Berufungsführer ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, wenn bereits das angefochtene Urteil seinen Vortrag als nicht hinreichend substantiiert bewertet und der Berufungsführer dies nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch offensichtlich erkannt hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 3760
OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 - 12 U 115/16
Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftragsgebers ausgeschlossen sind.*)
VolltextIBRRS 2017, 3738
OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2014 - 4 U 2025/13
1. Ein Auftrag über die gutachterliche Ermittlung von Schäden an einem Gebäude und der erforderlichen Sanierungskosten ist als Werkvertrag einzuordnen, da sich der geschuldete Erfolg - die Bewertung und Kalkulation der Sanierungsleistungen - auf das Gebäude als Bauwerk bezieht.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlern bei der Ermittlung von Gebäudeschäden verjähren in fünf Jahren beginnend mit der Abnahme.
3. Verwertet der Auftraggeber eine gutachterliche Stellungnahme, indem er sie zur Grundlage von Vergleichsverhandlungen macht, wird dadurch die Leistung des Gutachters abgenommen.
4. Ein Grundurteil scheidet aus, wenn ein unbezifferter Feststellungsantrag geltend gemacht wird. Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll.
5. Eine die Verjährung unterbrechende Interventionswirkung tritt nicht ein, wenn der Streitverkündungsempfänger bereits zum Zeitpunkt der Streitverkündung erkennbar potenziell gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftet.
IBRRS 2017, 3717
OLG Jena, Urteil vom 17.09.2015 - 1 U 531/14
1. Der Objektplaner muss sich mit der Problematik angrenzender Bebauung befassen. Erforderlichenfalls muss er fachlichen Rat von (weiteren) Experten einholen.
2. Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Objektplaners, dass mit dem geplanten Bauwerk und seinen Baubehelfen der Gründungshorizont einer bereits vorhandenen Nachbarbebauung beeinflusst wird.
3. Weiter gehört es zu den erwartbaren Kenntnissen, dass der Verbau von Spundwänden zur Baugrubensicherung massive Erschütterungen und Setzungen mit sich bringen kann.
VolltextIBRRS 2017, 3647
OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2016 - 1 U 1205/14
Wird ein Ingenieur mit der Baugrunduntersuchung inklusive Gründungsberatung sowie der Sanierungsplanung als Festlegung der Sanierungsmaßnahmeverfahren beauftragt, verletzt er seine Vertragspflichten und haftet auf Schadensersatz, wenn er eine zu geringe Auskofferung und eine entsprechende Verfüllung empfiehlt, diese aber nicht zu der benötigten und erforderlichen Tragfähigkeit für die späteren Aufbauten führen.
VolltextIBRRS 2017, 3581
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - 12 N 77.16
1. Berufsaufgabe eines Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
2. Die Eintragung in die Architektenliste nach einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur setzt demnach voraus, dass sich diese Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken bezogen hat.
VolltextIBRRS 2017, 3573
KG, Urteil vom 01.07.2014 - 27 U 77/11
1. Verwirklicht sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht eines umfassend beauftragten Architekten, kommt eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht, sodass sich auch ohne Abnahme und Fristsetzung Schadensersatzansprüche ergeben.
2. Der (Planungs-)Fehler eines nach Kündigung neu beauftragten Architekten lässt die Schadensersatzpflicht des "alten" Architekten nicht entfallen, wenn es sich um einen Folgefehler handelt, für den der Planungsfehler des "alten" Architekten kausal war. Das führt dazu, dass beide Architekten gegenüber dem Bauherrn haften.
3. Auch wenn die Leistung des planenden oder bauüberwachenden Architekten Mängel aufweist, geht sein Honoraranspruch dadurch nicht unter, sondern bleibt grundsätzlich bestehen.
VolltextIBRRS 2017, 3575
OLG Celle, Urteil vom 22.12.2016 - 16 U 59/13
1. Die Planung des Geländeanschlusses und der Gebäudeanschlusshöhe gehört zu den Aufgaben des mit der Objektplanung beauftragten Architekten.
2. Der Landschaftsplaner muss die Planung des Architekten hinsichtlich der ihm obliegenden Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherrn auf etwaige von ihm erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen.
3. Verletzt der Landschaftsplaner seine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf die Objektplanung, haftet er dem Bauherrn für den daraus entstehenden Schaden mit einem Verursachungsanteil von 1/3.
VolltextIBRRS 2017, 3530
OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2015 - 6 U 476/15
1. Mehrere Schädiger, die aus unterschiedlichen Gründen - sei es aus verschiedenen Verträgen oder aus unerlaubter Handlung - für einen Schaden verantwortlich sind, haften gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.
2. Derjenige Gesamtschuldner, der von einem anderen Ausgleich verlangt, muss zunächst das Vorliegen einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit zwischen ihm und dem in Anspruch genommenen Schuldner beweisen.
VolltextIBRRS 2017, 3407
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17
1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)
2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)
3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)
4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)
5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)
6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)
7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)
8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2017, 3056
OLG Celle, Urteil vom 20.07.2017 - 16 U 124/16
Wer einen Architekten aus Beratungsverschulden in Anspruch nehmen will, muss ihn auf sämtliche relevanten bekannten Umstände sowie auf erkennbare Fehlvorstellungen hinweisen.
VolltextIBRRS 2017, 3387
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2017 - 5 U 400/17
Zu den Anforderungen an das Zustandekommen eines Architektenvertrags in Abgrenzung zu reinen Akquiseleistungen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3386
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2017 - 5 U 400/17
Zu den Anforderungen an das Zustandekommen eines Architektenvertrags in Abgrenzung zu reinen Akquiseleistungen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3317
OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2016 - 11 U 169/15
1. Verlangt der Bauherr von dem bauleitenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln der Leistung als Bauleiter, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass zwischen ihm und dem Architekten ein (Bauleiter-)Vertrag zustande gekommen ist.
2. An einem (Bauleiter-)Vertrag zwischen Bauherrn und bauleitendem Architekten fehlt es, wenn der Architekt von einer Bauträger-GmbH, deren Geschäftsführer der Bauherr ist, mit der Bauleitung beauftragt wurde.
3. Der Umstand, dass der Bauherr Eigentümer der Immobilie ist, deren Umbau der Architekt überwachen hat, führt nicht dazu, dass der Bauherr in den Schutzbereich des zwischen der Bauträger-GmbH und dem Architekten geschlossenen Bauleitervertrag einbezogen wird.
VolltextIBRRS 2017, 3235
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2017 - 19 U 17/15
1. Bei im Dachbereich zu verrichtenden Schweißarbeiten besteht stets eine erhöhte Brandgefahr, weil diese in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Materialien - nämlich der Holzunterkonstruktion sowie der Dachpappe- und Bitumenbahnen - durchgeführt werden.
2. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Schweißarbeiten im Dachbereich sind ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Verhindern einer Brandentstehung zu treffen.
3. Da Schweißarbeiten im Dachbereich einen gleichermaßen kritischen wie fehlerträchtigen Bauabschnitt darstellen, trifft den bauleitenden Architekten eine gesteigerten Überwachungspflicht.
VolltextIBRRS 2017, 3232
OLG München, Urteil vom 30.08.2017 - 13 U 4374/15 Bau
Wird ein Architekt mit der Planung einer Glasdachkonstruktion, bestehend aus einer Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubtem Aluminium-Anschraubprofil und einer Neigung von ca. 3 Grad zur Traufe hin, beauftragt, muss er angesichts der Komplexität der Stahl-Glasbaukonstruktion die Einschaltung eines Fachplaners veranlassen bzw. diese dem Auftraggeber zumindest empfehlen.
VolltextIBRRS 2017, 3170
VG Magdeburg, Urteil vom 20.06.2017 - 3 A 40/16
1. Bei der Überprüfung des fachlichen Werdegangs eines Antragstellers, der seine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz begehrt, hat der hiermit betraute Prüfungsausschuss die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers nur dahingehend zu bewerten, ob der Antragsteller über die von § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO geforderten Erfahrungen verfügt. *)
2. Gegenstand der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ist nicht, ob der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Referenzvorhaben eine besondere Fachkunde nachgewiesen hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 3072
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2015 - 9 U 69/15
1. Der Architekt bzw. der Bauunternehmer haftet nicht für einen Baumangel, wenn dieser auf eine verbindliche Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Architekt bzw. der Bauunternehmer seinen jeweiligen Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist.
2. Das Vorliegen eines solchen Hinweises haben der Architekt bzw. der Bauunternehmer darzulegen und zu beweisen.
VolltextIBRRS 2017, 3071
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2015 - 9 U 69/15
1. Der Architekt bzw. der Bauunternehmer haftet nicht für einen Baumangel, wenn dieser auf eine verbindliche Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Architekt bzw. der Bauunternehmer seinen jeweiligen Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist.
2. Das Vorliegen eines solchen Hinweises haben der Architekt bzw. der Bauunternehmer darzulegen und zu beweisen.
VolltextIBRRS 2017, 3055
OLG Celle, Urteil vom 10.08.2017 - 6 U 54/16
In der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts liegt keine Abnahme der Arbeiten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, wenn dieser durch sein Verhalten das Werk des Auftragnehmers nicht stillschweigend als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung billigt.
VolltextIBRRS 2017, 2996
OLG Koblenz, Urteil vom 28.06.2017 - 10 U 1116/16
1. Wird ein Projektsteuerer mit der Koordinierung und Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren beauftragt und muss der Auftraggeber wegen schwerer Vergabeverstöße Fördermittel zurückerstatten, steht dem Auftraggeber gegen den Projektsteuerer ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
2. Auch wenn dem Architekten Fehler bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterlaufen sind, kann der Projektsteuerer beim Architekten keinen Regress nehmen, weil er diesen nicht hinreichend überwacht hat.
VolltextIBRRS 2017, 2920
LG Paderborn, Urteil vom 06.07.2017 - 3 O 418/16
Wird im Rahmen der Erbringung von Architektenleistungen ein virtuelles Gebäudemodell nach der BIM-Methode erstellt und dadurch bereits in einer sehr frühen Phase eine umfangreichere Werkleistung erbracht, als vom Besteller beauftragt, so können hierfür angefallene Kosten nicht unter Berechnung der Mindestsätze der HOAI vergütet verlangt werden.
VolltextIBRRS 2017, 2338
OLG Bamberg, Urteil vom 16.05.2017 - 5 U 69/16
1. Bei der Erstellung der Unterkonstruktion und des Estrich für eine Klinik, die erheblichen Belastungen ausgesetzt sind, handelt sich nicht um eine einfache, gängige Tätigkeit, sondern um einen evident kritischen Bauabschnitt. Diesen hat der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt besonders zu überwachen.
1. Im Fall von Planungsfehlern muss sich der Bauherr ein Mitverschulden seines Architekten mit einer Mitverschuldensquote von 70% anspruchsmindernd anrechnen lassen.
VolltextIBRRS 2017, 2914
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - 22 U 2/12
1. Ein Bauunternehmer darf nicht einfach jedwede Baustoffe verwenden, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für die Brauchbarkeit besteht.
2. Gibt es keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung eines Baustoffs (hier: von Schlacke unterhalb von Gebäuden), muss der Bauunternehmer es zumindest für möglich halten, dass die Verwendung nicht zulässig ist.
3. Handelt es sich bei dem vorgeschriebenen Baumaterial um ein inhomogenes, in seiner jeweiligen Mischung Schwankungen unterfallendes Produkt, muss sich der Bauunternehmer zumindest durch Stichproben vergewissern, dass die Mischung "stimmt" und für den konkreten Verwendungszweck geeignet ist.
4. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Bauherrn und unterlassenem Hinweis des Bauunternehmers sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.
5. Nimmt der Architekt ein besonderes Vertrauen des Bauherrn in Anspruch und hat er Kenntnis von dem geplanten Einbau eines untauglichen Baumaterials, muss er gegenüber dem Bauherrn auch dann Bedenken anmelden, wenn die betreffende Maßnahme weder geplant noch angeordnet oder überwacht hat.