Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3035
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 - 2 U 30/18
1. Auch einseitig vom Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung geäußerte Kostenvorstellungen können eine Bausummengarantie begründen, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
2. Auch im Laufe der Planung und damit nach Abschluss des Architektenvertrags durch den Bauherrn geäußerte Kostenvorstellungen können zur vereinbarten Beschaffenheit erwachsen.
3. Macht der Architekt Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie der Finanzierung, trifft ihn gegenüber dem Bauherrn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls die Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind, weil sie dann für eine Investitionsentscheidung ungeeignet sind.
4. Als Schadensersatz wegen der Überschreitung eines Kostenrahmens kommt nur dasjenige in Betracht, was infolge der unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten als Vermögensnachteil entstanden ist.
5. Sind die erhöhten Baukosten auf unvorhergesehene Mehrkosten und Nachträge zurückzuführen, ist dem Bauherrn insoweit kein kausaler Schaden entstanden.
IBRRS 2018, 3045

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 - 11 U 71/14
Haben die Parteien eines Architektenvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend getroffen, dass das Bauvorhaben zu einem festgelegten Budget verwirklicht werden soll, und war das Bauwerk bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu diesen Kosten herstellbar, kommt ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten nach § 311a Abs. 2 BGB in Betracht.*)

IBRRS 2018, 3023

LG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2018 - 10 O 569/16
1. Eine Baukostenobergrenze stellt nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn der Architektenvertrag eine verbindliche Grenze für die Kosten enthält, deren Einhaltung im Verantwortungsbereich des Architekten liegt.
2. Wird eine Kostengruppe (hier: Kostengruppe 400 - Technische Anlagen) nicht mit in die vereinbarte Kostenobergrenze einbezogen, lässt sich die einzuhaltende Kostenobergrenze nicht bestimmen, so dass die Vereinbarung inhaltslos ist.
3. Die Symptomtheorie gilt nicht für Fehler im Zusammenhang mit den Baukosten.

IBRRS 2018, 0415

OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018 - 10 U 780/17
1. Die Verlegung von Parkett ist eine einfache handwerkliche Tätigkeit.
2. Einfache handwerkliche Tätigkeiten sind nicht baubegleitend überwachungspflichtig.
3. Bei der Verlegung von Altparkett entstehen (ebenfalls) keine erhöhten Überwachungspflichten.

IBRRS 2018, 2979

OLG München, Beschluss vom 22.05.2018 - 13 U 3256/17 Bau
1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt", kann die Kostenschätzung zu Grunde gelegt werden.
2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.
3. Im Fall einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat der Berufungsführer auch die Kosten der gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen.

IBRRS 2018, 2978

OLG München, Beschluss vom 03.04.2018 - 13 U 3256/17 Bau
1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt" kann die Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.
2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.

IBRRS 2018, 2938

Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2018 - BG 103/17
1. Nach der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten/innen und Stadtplaner/innen sind alle Kammermitglieder verpflichtet, bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu erteilen.*)
2. Für die Tatbestandsmäßigkeit eines berufsrechtlichen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht ist es unerheblich, dass das Kammermitglied nach Ablauf der gesetzten Fristen die geforderte Auskunft erteilt bzw. die verlangten Nachweise vorgelegt hat.*)

IBRRS 2018, 2911

KG, Urteil vom 28.08.2018 - 21 U 24/16
1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.*)
2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist.*)
3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt.*)
4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen.*)
5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt.*)
6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, IBR 2008, 143).*)
7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB).*)
8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.*)
IBRRS 2018, 2804

OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018 - 10 U 763/16
1. Bei der Klage auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (hier: Zahlung von Architektenhonorar) aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Architektenvertrag und der Klage auf Erfüllung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs (hier: aus § 179 Abs. 1 BGB) gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
2. Unterschiedliche Streitgegenstände können nicht nebeneinander, sondern allenfalls im Wege einer Eventualklagehäufung geltend gemacht werden. Eine solche Klagehäufung muss der Kläger im Prozess klar zum Ausdruck bringen.

IBRRS 2018, 2808

OLG Celle, Urteil vom 28.10.2015 - 14 U 25/15
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2018, 2728

OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2015 - 2 U 678/14
Ein Bodengutachter haftet gegenüber einem in den Schutzbereich des Gutachtervertrags einbezogenen Dritten (hier: Grundstückserwerber) wegen einer Pflichtverletzung nur dann auf Schadensersatz, wenn dem Dritten aufgrund der Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (hier verneint).

IBRRS 2018, 2659

LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 - 18 O 250/13
1. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein.*)
2. Stehen dem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrags mit dem Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.*)

IBRRS 2018, 2578

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 108/17
1. Da es sich bei einem mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, sind für die Bestimmung dessen Zustandekommens die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, heranzuziehen. Hierbei können die Beteiligten ihren auf Abschluss eines Architektenvertrages gerichteten Willen ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck bringen. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behelflich.*)
2. Bei der Gewichtung der jeweiligen Einzelumstände ist dem in der Baupraxis regelmäßig zu machenden Erfahrungswert Rechnung zu tragen, dass gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht oder nur schwer objektiv festzumachen ist. Letztlich entscheidend ist im Zusammenhang mit dieser Grenzziehung, wie aus der Warte des Leistungsempfängers das Handeln des Architekten oder bei Verwertung der Architektenleistung dies aus Sicht des Architekten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen ist, ob also hieraus auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. In diesem Kontext sind insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, als Indizien anzuführen, die auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen.*)

IBRRS 2018, 2558

Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2017 - BG 62/16
1. Nach der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten sind alle Kammermitglieder nach Maßgabe der Fort- und Weiterbildungsordnung zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet.
2. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekten oder Stadtplaner erzielen.
3. Ein Architekt, der zwar das 65. Lebensjahr erreicht hat, aber noch Einkünfte als Geschäftsführer einer Gesellschaft erzielt, die Sachverständigenleistungen erbringt, hat sich fortzubilden und dies nachzuweisen. Denn zu den Berufsaufgaben eines Architekten gehören auch Sachverständigentätigkeiten.

IBRRS 2018, 2545

OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 - 1 U 344/18
1. Wird ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz damit beauftragt, eine Liegenschaftsvermessung vorzunehmen, so kann er gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz wegen ihm verspätet überlassener Messunterlagen und dadurch entstehender Mehrarbeit hierfür nicht im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs Schadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz verlangen, weil es an einer drittgerichteten Amtspflichtverletzung fehlt.*)
2. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener und wird bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung als Behörde hoheitlich tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrzunehmen (in Anknüfpung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 = IBRRS 2014, 2669; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03).*)
3. a) Die Drittbezogenheit der Amtspflicht beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, auch den Zweck hat, das Interesse gerade des Geschädigten wahrzunehmen (in Anknüpfung an zuletzt BGH v. 05.04.2018, III ZR 211/17). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei einer schuldhaften Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Es ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2009 - III ZR 8/09).*)
b) Ein Verwaltungsträger kann nicht als Dritter im Sinne von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG qualifiziert werden, wenn er mit der Anstellungskörperschaft derart verzahnt ist, dass seine Beziehungen zu einem Außenstehendem als Internum wirkt, sog. Verzahnungstheorie. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch Träger der öffentlichen Gewalt Dritte sein können. Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91).*)
c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*)
4. a) Das Vermessungs- und Katasteramt kann den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - Subsidiaritätsklausel darauf verweisen, dass der Geschädigte sich an eine andere Behörde des Landes, hier das Landesamt für Mobilität Rheinland-Pfalz schadlos halten könne.*)
b) Bei einer fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte verschiedener Körperschaften, die Amtspflichten verletzt haben, kann sich keine der haftenden Körperschaften darauf berufen, dass der Geschädigte von einer anderen Körperschaft Ersatz verlangen könne. Dies gilt erst recht, wenn die andere Behörde der gleichen Körperschaft angehört.*)

IBRRS 2018, 2494

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2016 - 13 U 83/13
1. Wird ein Architekt damit beauftragt, einen Holzbau unmittelbar neben einem bestehenden Massivbau zu errichten, ist ihm eine fehlerhafte Materialauswahl anzulasten, wenn er nicht berücksichtigt, dass das Verformungsverhalten des Holzbaus nur dann mit dem unnachgiebigen Massivbau vereinbar ist, wenn schwindarme Holzarten verwendet und weitere Versteifungsmaßnahmen ausgeführt werden.
2. Kommt es aufgrund von Planungsfehler zu Mängeln am Bauwerk, haftet als Architekt sowohl für die Kosten der Neuplanung als auch für die Kosten der wegen der fehlerhaften Planung am Bauwerk selbst eingetretenen Mängel.
3. Ist ein Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Mangel, auf dessen Grundlage Schadensersatz begehrt wird, sondern lediglich colorandi causa als Beispiel für eine eigenmächtige Planänderung des Architekten vorgetragen worden, ist der Vortrag in der Berufungsinstanz, hierin sei ein Mangel zu sehen, als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten.*)
4. Dass ein im Berufungsverfahren geltend gemachter Mangel (Störung des freien Durchgangs) zufällig ein Bauteil betrifft, das auch im Rahmen eines bereits erstinstanzlich vorgetragenen anderen Mangels (fehlerhafte Statik) eine Rolle gespielt hat, führt nicht dazu, dass ersterer als erstinstanzlich schlüssig vorgetragen anzusehen ist.*)

IBRRS 2018, 2486

KG, Urteil vom 21.07.2018 - 21 U 152/17
1. Die Kündigungsvergütung eines Werkunternehmers ist ohne Abnahme fällig, wenn der kündigende Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Nachbesserung der bereits erbrachten Leistungen abzulehnen. Andernfalls könnte der Besteller einseitig dauerhaft die Fälligkeit der Kündigungsvergütung verhindern.*)
2. Ein mit der Objektplanung beauftragter Architekt schuldet in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zwangsläufig eine genehmigungsfähige Planung. Dies insbesondere dann nicht, wenn es dem Besteller zunächst vorrangig um das Ausloten von Maximalvorstellungen geht.*)

IBRRS 2018, 2482

BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZR 35/16
Der Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, kann nicht nach den fiktiven Kosten der Beseitigung der Mängel am Bauwerk bemessen werden (vgl. BGH, IBR 2018, 208).

IBRRS 2018, 2395

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2018 - 5 U 1/18
1. Sieht ein Vertrag vor, dass ein Vertragspartner eine Anlage (hier: Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage) im Anwesen des anderen Vertragspartners plant, errichtet und entgeltlich betreibt ("Contracting-Vertrag"), so handelt es sich regelmäßig um einen typengemischten Vertrag, der werk-, kauf-, miet- und dienstvertragliche Elemente enthält.*)
2. Wird geltend gemacht, die Anlage sei infolge eines Planungsmangels unterdimensioniert, gebietet die Interessenlage die Anwendung werkvertraglicher Normen.*)

IBRRS 2018, 1996

LG Würzburg, Urteil vom 04.05.2018 - 64 O 2504/14
Entscheidet sich der mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt für die Erstellung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion, so hat er den Auftraggeber über die mit der Planung einer nichtbelüfteten Dachkonstruktion einhergehenden Risiken hinzuweisen. Die Planung des Architekten erfordert dann einen erhöhten Detaillierungsgrad an schadensträchtige Konstruktionen (einzuhaltende Holzfeuchte etc.) und im Rahmen der Bauüberwachung trifft ihn die Pflicht, die überwachungsintensiven Bauabschnitte, aus denen Feuchtigkeitsschäden resultieren können, besonders intensiv zu begleiten.

IBRRS 2018, 2232

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 - 5 U 50/16
1. Empfiehlt der Hersteller raumlufttechnischer Anlagen einem TGA-Planer die Verwendung bestimmter Komponenten für eine raumlufttechnische Anlage, kann darin ein (unentgeltlicher) Beratungsvertrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis liegen.
2. Der stillschweigende Abschluss eines Auskunfts-/Beratungsvertrags ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
3. Der Inhalt der Beratungspflichten bestimmt sich durch Auslegung des Beratungsvertrags.
4. Werden dem Hersteller keine Planungsaufgaben übertragen, ist ihm eine Pflichtverletzung nur anzulasten, wenn die empfohlenen Geräte den ihm mitgeteilten Anforderungen nicht gerecht werden.

IBRRS 2018, 2376

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 10 U 143/17
1. Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der Fassung vom 13.06.2014 bis 31.12.2017) dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (vgl. OLG Köln, IBR 2017, 501).*)
2. Ein Widerruf im Sinne von § 355 BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt, dass er mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen hat.*)
3. § 357 Abs. 8 BGB ist als europarechtlich geprägte Norm weit auszulegen und erfasst mit dem Begriff "Dienstleistungen" Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, also auch Architektenleistungen.*)

IBRRS 2018, 2208

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 - 5 U 49/17
1. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist als Planungsleistung anzusehen. Gleiches gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung/Kostenschätzung.
2. Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.

IBRRS 2018, 2166

OLG Jena, Urteil vom 17.02.2016 - 7 U 610/15
Wird ein Ingenieur mit der Ausschreibung von Erschließungsmaßnahmen beauftragt und hat er die Fördermittelvorgaben des Landesverwaltungsamts zu beachten, wonach bei der Vergabe der Leistung Fachlose zu bilden sind, haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn die Leistung nicht losweise ausgeschrieben wird und die Fördermittel deshalb gekürzt werden.

IBRRS 2018, 2115

OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 27 U 4611/14 Bau
1. Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.
2. Der Architekt sichert die Einhaltung dieser Normen bei Vertragsschluss in der Regel stillschweigend als Mindeststandard zu.
3. Kann das Werk aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht DIN-gerecht realisiert werden, hat der Architekt den Auftraggeber über die damit verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Ohne die gebotene Aufklärung liegt auch in der Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung.

IBRRS 2018, 2114

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 07.07.2015 - 27 U 4611/14 Bau
1. Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.
2. Der Architekt sichert die Einhaltung dieser Normen bei Vertragsschluss in der Regel stillschweigend als Mindeststandard zu.
3. Kann das Werk aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht DIN-gerecht realisiert werden, hat der Architekt den Auftraggeber über die damit verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Ohne die gebotene Aufklärung liegt auch in der Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung.

IBRRS 2018, 2122

OLG München, Beschluss vom 13.03.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2121

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 14.02.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2120

LG München II, Urteil vom 04.12.2017 - 5 O 3639/16 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 1446

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2017 - 17 U 100/15
1. Erteilt der Auftraggeber dem Tragwerksplaner nicht die für die Mindestsatzabrechnung erforderlichen Informationen zu den anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400, ist die Abrechnung des Tragwerksplaners dennoch schlüssig, wenn er Kosten zu Grunde legt, die er sorgfältig geschätzt hat.
2. Der Auftraggeber kann der Abrechnung auf Schätzbasis nur wirksam entgegentreten, indem er die tatsächlichen Kosten so präzise darlegt, dass sie die Aufstellung einer Kostenberechnung ermöglichen und indem er zugleich die dazugehörigen Unterlagen vorlegt.

IBRRS 2018, 2110

OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - 27 U 3088/16 Bau
1. Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.
2. Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden.

IBRRS 2018, 2109

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.12.2016 - 27 U 3088/16 Bau
1. Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.
2. Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden.

IBRRS 2018, 1768

KG, Beschluss vom 12.10.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.
IBRRS 2018, 1767

KG, Beschluss vom 29.08.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.

IBRRS 2018, 1770

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2015 - 13 U 577/12
1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.
2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.
3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel - neben dem Architekten - auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden "seines" Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.

IBRRS 2018, 1892

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2018 - 4 B 790/17
1. Ein Architekt, der vorgibt, beschränkte Ausschreibungen nach dem Vorbild der VOB/A durchzuführen, tatsächlich aber einen Auftragnehmer unlauter auf Kosten des Fiskus begünstigt, macht sich wegen Bestechlichkeit, wettbewerbsbeschränken Absprachen bei Ausschreibungen und Steuerhinterziehung strafbar.
2. Die mangelnde Gesetzestreue führt dazu, dass dem Architekten die für die Wahrnehmung seiner Berufsaufgaben notwendige Zuverlässigkeit fehlt und er aus der Architektenliste gelöscht wird.

IBRRS 2018, 1776

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 2 U 85/14
Erklärt ein Architekt, er sei der Fachmann und es sei in Ordnung, dass der Keller trotz "drückenden Wassers" und fehlender Dränage nicht betoniert wird, nimmt er besonderes Vertrauen in Anspruch und haftet dem Bauherrn bei eintretendem Wasser auf Schadensersatz, auch wenn zwischen ihm und dem Bauherrn kein Architektenvertrag geschlossen wurde.

IBRRS 2018, 1720

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 U 1372/15
1. Ein Umstand, der eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze rechtfertigt, kann darin liegen, dass die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert.
2. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein, etwa der mehrfachen Verwendung einer Planung.
3. Ein Architekt handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer nachträglichen Pauschalvereinbarung beruft und stattdessen auf Basis der Mindestsätze abrechnet.
4. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Berechnung des Architektenhonorars (Anwendung der Honorartafeln) sind reine Rechtsanwendung und einem Sachverständigenbeweis daher nicht zugänglich.

IBRRS 2018, 1719

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2015 - 2 U 1372/15
1. Ein Umstand, der eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze rechtfertigt, kann darin liegen, dass die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert.
2. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein, etwa der mehrfachen Verwendung einer Planung.
3. Ein Architekt handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer nachträglichen Pauschalvereinbarung beruft und stattdessen auf Basis der Mindestsätze abrechnet.
4. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Berechnung des Architektenhonorars (Anwendung der Honorartafeln) sind reine Rechtsanwendung und einem Sachverständigenbeweis daher nicht zugänglich.

IBRRS 2018, 1714

OLG München, Beschluss vom 23.10.2015 - 28 U 1021/14 Bau
ohne

IBRRS 2018, 1623

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2018 - 8 U 58/17
Ein Architektenvertrag ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Die Planung ist deshalb mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt.

IBRRS 2018, 1572

OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2017 - 5 U 44/17
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung hat der Architekt auch den wirtschaftlichen Rahmen des geplanten Bauvorhabens abzustecken. Er ist darüber hinaus verpflichtet, den Bauherrn zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten.
2. Der Architekt muss bei seiner Planung die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen.
3. Allein aus dem Abschluss eines Architektenvertrags kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Architekt dazu bevollmächtigt ist, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr dem Architekten sämtliche Leistungsphasen der HOAI übertragen und ihn mit der Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Sonderfachleuten beauftragt hat.

IBRRS 2018, 1576

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2018 - 4 U 52/17
1. Handschriftliche Änderungen in einem von beiden Parteien unterschriebenen (Projektentwicklungs-)Vertrag zeigen, dass eine Übereinstimmung über diese Änderungen erzielt wurde und eine Einigung erfolgt ist.
2. Der Umstand, dass ein Projektentwickler nicht nur Projektentwicklungsleistungen zu erbringen hat, sondern dem Auftraggeber auch Erwerbsinteressenten zuführen soll, führt nicht zum Vorliegen eines Maklervertrags.

IBRRS 2018, 1555

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.01.2018 - 7 U 90/17
1. Die Leistung des Architekten kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abgenommen werden. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.
3. Von einer konkludenten Abnahme kann z.B. auch bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Architektenhonorars ausgegangen werden.

IBRRS 2018, 1455

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2017 - 29 U 183/16
1. Werden Architektenleistungen erbracht und diese vom Bauherrn verwertet, kommt regelmäßig ein vergütungspflichtiger Architektenvertrag zu Stande, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.
2. Auch der Nicht-Architekt ist bei der Erbringung von Architektenleistungen grundsätzlich an die HOAI gebunden.
3. Sollen Planungs- und Überwachungsleistungen Bestandteile des Vertrags mit dem Auftragnehmer als sog. Schlüsselfertigbauanbieter sein und dafür keine gesonderte Vergütung gezahlt werden, kommt das Preisrecht der HOAI nicht zur Anwendung.

IBRRS 2018, 1430

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018 - 1 U 108/17
Sind dem fachkundigen Bauherrn (Bauamt einer Verbandsgemeinde) die Probleme der Aufbringung von Deckenputz bei Frost, die Mängel (mehrfaches Abfallen von Teilen des Putzes) sowie die Möglichkeiten der Mangelursachenerforschung (Sachverständiger, Beweissicherungsverfahren) bekannt und werden letztere abgelehnt, wird auf alle diese Umstände von dem baubetreuenden Architekten (Leistungsphase 9 gem. § 15 HOAI a.F.) im Rahmen des Auftretens der Mängel und der Schadstellen-Beseitigung hingewiesen, so liegt keine Verletzung der Objektbetreuungspflichten vor, wenn vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht nochmals diese gegebenen Hinweise wiederholt werden.*)

IBRRS 2018, 1368

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2018 - 10 U 80/17
1. Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist nicht maßgeblich, wer Vertragspartner des Architekten ist. Die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Personen des Vertrags an, sondern an den Leistungsinhalt, so dass nicht maßgeblich ist, ob die zu den Grundleistungen der HOAI gehörenden Leistungen nicht gegenüber einem Bauherrn, sondern gegenüber einer Bauunternehmung zur Angebotserstellung und zur Abwicklung von Bauaufträgen erbracht wurden.*)
2. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht.*)
3. Ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger in den abgerechneten Bauvorhaben tätig war, genügt ein einfaches Bestreiten der behaupteten Leistungserbringung nicht, sondern ein substantiiertes Bestreiten erfordert dann den Vortrag, wer - wenn nicht der Kläger - diese Leistungen erbracht haben soll.*)
4. Soweit durch weiter substantiierte Ausführungen und die weitere Vorlage neuer Urkunden neuer Vortrag zur Leistungserbringung erstmals in zweiter Instanz gehalten wird, steht dessen Berücksichtigung § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wenn dieser Vortrag nicht substantiiert bestritten wurde.*)
5. Wird bei gleichbleibendem Klagantrag und Lebenssachverhalt ein Honoraranspruch einmal auf eine Pauschalhonorarrechnung und einmal auf eine Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen gestützt, liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor, sondern ein einziger Honoraranspruch wird lediglich auf verschiedene Weise rechtlich begründet.*)

IBRRS 2018, 1366

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2018 - 7 U 48/16
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlern bei der Ermittlung der Baukosten kann nur unter den folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden: (1) Fehler des Architekten unter Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzrahmens, (2) Darlegung von Ursächlichkeit und konkretem Schaden und (3) Verschulden des Architekten unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Bauherrn.
2. Bei der Kostenschätzung steht dem Architekten ein Toleranzrahmen zur Verfügung. Dieser liegt bei der vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40%.
3. Dem Architekten obliegen bei hoher Überschreitung des Kostenrahmens Hinweispflichten. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Verteuerung aus Zusatzaufträgen des Bauherrn ergibt und dies für den Bauherrn ohne Weiteres erkennbar war.
4. Bezahlt der Bauherr Bauhelfer "schwarz", stehen ihm gegen die Bauhelfer keine Erfüllungs-, Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche zu. Hat der Architekt von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer keine Kenntnis, kann ihn der Bauherr nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
IBRRS 2018, 1258

EuGH, Urteil vom 30.01.2018 - Rs. C-360/15
1. Art. 2 Abs. 2 c Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht für Gebühren gilt, deren anspruchsbegründender Tatbestand an die Rechte der zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermächtigten Unternehmen zur Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz anknüpft.*)
2. Art. 4 Nr. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie darstellt.*)
3. Die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer sind dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen.*)
4. Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)

IBRRS 2018, 1257

EuGH, Urteil vom 30.01.2018 - Rs. C-31/16
1. Art. 2 Abs. 2 c Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht für Gebühren gilt, deren anspruchsbegründender Tatbestand an die Rechte der zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermächtigten Unternehmen zur Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz anknüpft.*)
2. Art. 4 Nr. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie darstellt.*)
3. Die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer sind dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen.*)
4. Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)
