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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 2810
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwacher muss unüblich geplante Bauweise prüfen!

OLG München, Urteil vom 18.02.2014 - 9 U 4833/12 Bau

1. Der bauüberwachende Architekt oder Ingenieur muss die Planung des Objektplaners vollständig zur Kenntnis nehmen. Unterscheidet sich die vorgesehene Bauweise wesentlich von der bis dahin allgemein praktizierten Bauweise, muss er den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Richtigkeit der Planung nachgehen.

2. Hat der Objektplaner keinen Wissensvorsprung vor dem ebenso fachkundigen Bauüberwacher, ist die (volle) Verantwortlichkeit des Bauüberwachers für einen planungsbedingten Baumangel um 50% vermindert.

3. In der vorbehaltlosen Leistung der Schlusszahlung liegt sowohl der Verzicht auf eine vereinbarte förmliche Abnahme als auch die Erklärung der Abnahme.

4. Die vom Auftraggeber vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach der Auftragnehmer berechtigt ist, nach Empfang der Schlusszahlung und "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" den Gewährleistungseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2017, 2638
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung hinausgezögert: Kein Abzug „Neu für Alt“!

OLG Dresden, Urteil vom 13.08.2015 - 10 U 229/15

1. Die fünfjährige Verjährungsfrist wegen Planungs- und Überwachungsmängeln beginnt bei einem Architektenvertrag über die sog. Vollarchitektur mit dem Ablauf der Mängelansprüche des letzten bauausführenden Unternehmers.

2. Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.

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IBRRS 2017, 2639
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Fremden" Mangel ermittelt: Keine Sachwalterhaftung des Bauüberwachers!

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2014 - 5 U 75/12

1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

2. Die Übernahme der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) ist keine Voraussetzung für eine sog. Sachwalterhaftung des Architekten.

3. Übernimmt der bauüberwachende Architekt ausdrücklich keine Haftung für die bereits von einem anderen Planer erbrachten Architektenleistungen und kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, ist dem bauüberwachenden Architekten keine Verletzung seiner Beratungs- und Untersuchungspflichten vorzuwerfen, wenn er die Ursache des Mangels - wie sie sich ihm darstellt - ermittelt und von ihm erkannte handwerkliche Mangel beseitigt werden.

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IBRRS 2017, 2637
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlusszahlung = Abnahme?

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - 21 U 172/14

1. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Planungsmängeln beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung.

2. Wird der Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt und werden seine erbrachten Leistung nicht ausdrücklich abgenommen, bringt der Bauherr jedenfalls mit vorbehaltloser Zahlung des vereinbarten Honorars stillschweigend zum Ausdruck, dass er die vom Architekten erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

3. Erörterungen zur Lösung eines aufgetretenen Problems sind keine verjährungshemmenden Verhandlungen. Auch der Zugang eines Anwaltsschreibens hemmt die Verjährung nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich hieran sogleich Verhandlungen anschließen.

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IBRRS 2017, 2651
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorsicht vor Kündigungen!

OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 - 1 U 20/16

1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund und liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist die Kündigungserklärung als "freie" Kündigung anzusehen.

2. Im Fall der "freien" Kündigung eines Architektenvertrags kann der Architekt für seine mangelfrei erbrachten Leistungen das anteilige Honorar und für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Restvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

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IBRRS 2017, 2540
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI gilt nicht für Projektentwickler!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2015 - 4 U 183/13

1. Der persönliche Anwendungsbereich der HOAI erstreckt sich auf Leistungen der Architekten und Ingenieure.

2. Die HOAI kann auch auf sonstige Personen anzuwenden sein, die weder als Architekt noch als Ingenieur anzusehen sind, wenn sie Leistungen erbringen, die von den Leistungsbildern oder anderen Bestimmungen der HOAI umfasst sind.

3. Die HOAI ist nicht auf solche Anbieter anwendbar, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben, wie insbesondere Bauträger, Generalunternehmer und andere Anbieter kompletter Bauleistungen.

4. Auf Verträge über einer Projektentwicklung, in denen sich der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Objekt realisiert wird, findet die HOAI ebenfalls keine Anwendung.

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IBRRS 2017, 2537
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftverkehr wegen Mängeln hemmt die Verjährung nicht!

OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 1200/14 Bau

1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.

2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.

3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.

4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.




IBRRS 2017, 2536
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftverkehr wegen Mängeln hemmt die Verjährung nicht!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 04.08.2014 - 28 U 1200/14 Bau

1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.

2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.

3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.

4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.

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IBRRS 2017, 2535
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauzeitstörung wegen Planungsverzugs: Auftraggeber muss bauablaufbezogene Darstellung vorlegen!

OLG Köln, Urteil vom 31.05.2017 - 16 U 98/16

1. Verlangt der Auftraggeber von "seinem" Tragwerksplaner aufgrund verzögerter Tragwerksplanung Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung, gelten hierfür die gleichen Anforderungen wie an einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 6 Abs. 6 VOB/B, das heißt, es ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe erforderlich.

2. Durch die Verwendung eines üblichen Berechnungsprogramms werden die an einen Tragwerksplaner zu stellenden Sorgfaltsanforderungen grundsätzlich eingehalten. Dies gilt aber nur solange, wie die Fehlerhaftigkeit des Programms für den Tragwerksplaner nicht erkennbar ist.

3. Bei Hinweisen auf eine fehlerhafte Berechnung darf der Tragwerksplaner nicht weiter auf das von ihm als technisches Hilfsmittel verwendete Softwareprogramm vertrauen, wenn er nicht zumindest die mit diesem erzielten Ergebnisse auf Plausibilität hin überprüft hat.

4. Die Umsatzsteuer kann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie infolge von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist.




IBRRS 2017, 2528
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baumängel wegen Planungsfehlern: Wie wird der merkantile Minderwert ermittelt?

KG, Urteil vom 04.04.2014 - 21 U 18/13

1. Zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert hinzukommen, dessen Höhe tatrichterlich zu ermitteln ist. Schätzgrundlage kann eine sachverständig durchgeführte "Expertenbefragung" sein.

2. Ein merkantiler Minderwert eines Gebäudes liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

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IBRRS 2017, 2432
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der Architekt Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilen?

OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2015 - 6 U 26/14

1. Der Auftraggeber kann vom Architekten nur dann Auskunft über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung verlangen, wenn dies entweder im Architektenvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder - wie in einigen Bundesländern - ein gesetzlicher Auskunftsanspruch besteht.

2. Ein direkter Auskunftsanspruch des Auftraggebers gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Architekten besteht nur, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

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IBRRS 2017, 2419
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarter Kostenrahmen ist einzuhalten!

OLG Köln, Urteil vom 04.11.2015 - 11 U 48/14

1. Vereinbarungen über ein vom Auftraggeber zu zahlendes Architektenhonorar können bei Beauftragung nur schriftlich und nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen werden.

2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist ebenfalls nur schriftlich möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen.

3. Derartige Ausnahmefälle können angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den übrigen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist, etwa, wenn die Leistung des Architekten einen besonders geringen Aufwand erfordert oder etwa bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder etwa bei der mehrfachen Verwendung einer Planung.

4. Ein Planungsauftrag umfasst die Pflicht, den vom Bauherrn vorgegebenen wirtschaftlichen Rahmen zu berücksichtigen. Vereinbarte Kostengrenzen oder Kostenrahmen hat der Architekt einzuhalten.

5. Zu den Aufgaben des Architekten im Rahmen einer von ihm übernommenen Grundlagenermittlung gehört auch die Klärung der Frage, ob die von ihm zu erstellenden Pläne für den Auftraggeber finanzierbar sind, weshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten in Betracht kommt, wenn dieser den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berät.

6. Geht es um die Vergütung des Architekten und verweigert der Bauherr eine Honorarzahlung für die Vorplanung mit der Begründung, diese habe die von ihm beziffert vorgegebenen Baukosten erheblich überschritten und sei deshalb unbrauchbar, muss der Architekt für die Höhe seines das Honorar unter Zugrundelegung des vom Bauherrn behaupteten Limits überschreitenden Anspruchs beweisen, dass die Kosten für den geplanten Bau nicht in der vom Auftraggeber behaupteten Weise beschränkt worden sind.




IBRRS 2017, 2429
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten müssen besonders intensiv überwacht werden!

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2016 - 10 U 1106/14

1. Wird ein Architekt damit beauftragt, ein Lichtdach zu planen, schuldet er eine Planung, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und regensicheres Dach errichtet werden kann. Sieht die Planung keine zweite Dichtungsebene vor und dringt aufgrund dessen Wasser in das Innere des Gebäude ein, ist die Planung mangelhaft.

2. Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Besonders hoch sind die planerischen Anforderungen im Hinblick auf eine - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit.

3. Der Architekt handelt schuldhaft, wenn er sich bei vorhandenen Zweifeln nicht vergewissert, dass der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist. Demgemäß hat er grundsätzlich auch das beim Bau verwendete Material auf dessen Brauchbarkeit zu überprüfen.

4. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, insbesondere bei den damit in Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und die daher der erhöhten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten bedürfen.

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IBRRS 2017, 2431
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Sichtbetonbau" bedarf sorgfältiger Vorplanung!

OLG München, Urteil vom 16.07.2014 - 13 U 4413/13 Bau

Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine hoch problematische Bauweise gewählt wird (hier: Errichtung eines Hauses als "Sichtbetonbau") und der Architekt nicht berücksichtigt, dass hierbei auftauchende Probleme einer ausreichenden Vorplanung bedürfen.

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IBRRS 2017, 2416
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag ist kein Bauvertrag: Privater Bauherr kann widerrufen!

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 - 16 U 153/16

1. Ein Architektenvertrag ist kein "Vertrag über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen".

2. Ein zwischen einem privatem Bauherrn und einem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Architektenvertrag kann vom Bauherrn innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

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IBRRS 2017, 2300
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planer darf Angaben eines Sonderfachmanns nicht "blind" vertrauen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2014 - 13 U 1896/11

1. Inwieweit ein Planer auf die ihm übermittelten Angaben eines Auftraggebers oder eines im Auftrag des Auftraggebers tätigen Sonderfachmanns vertrauen darf, betrifft nicht die Mangelhaftigkeit des Werks des Planers, sondern ein eventuell zu verneinendes Verschulden an einem Mangel.

2. Für die Beurteilung dieses Verschuldens gelten dieselben Grundsätze wie sonst bei der Einschaltung eines Sonderfachmanns: Fehlen einem Planer die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung bestimmter Fragen, so muss er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken.

3. Ist ein Sonderfachmann tätig gewesen, wird vom Planer grundsätzlich nicht erwartet, die Unterlagen des Sonderfachmanns auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss sich aber vergewissern, ob der Sonderfachmann von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und den entsprechenden technischen Vorgaben ausgegangen ist.

4. Der Planer muss die Vorgaben eines Sonderfachmanns beanstanden, wenn er positiv erkannt hat, dass Mängel vorhanden sind. Stellt er dabei Fehler fest, hat er seine Bedenken gegenüber dem Bauherrn anzumelden.

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IBRRS 2017, 2299
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss notwendiges Dämmmaterial ausschreiben!

OLG Dresden, Urteil vom 28.08.2014 - 8 U 1986/13

1. Soll der Architekt Lüftungsanlagen (Türschleieranlagen) planen, deren Betrieb bestimmte Schallwerte nicht überschreitet und können diese Werte nur erreicht werden, wenn schallabsorbierendes Material eingebaut wird, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn aus dem Text des von ihm erstellten Leistungsverzeichnisses nicht hervorgeht, dass schallabsorbierendes Material in Kanäle und Kammer einzubringen ist.

2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat.

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IBRRS 2017, 2292
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt trägt das Genehmigungsrisiko!

OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.2005 - 1 U 38/04

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet hat, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Es ist Sache des Architekten, auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände und planungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen, ob sich das in Aussicht genommene Vorhaben realisieren lässt. Unterlässt er dies, fällt es in seinen Risikobereich, wenn das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht umgesetzt werden kann.

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IBRRS 2017, 2262
Mit Beitrag
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 6 U 92/15

1. Eine sieben Ebenen einer Kunsthallte umfassende Rauminstallation, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen alle Geschossdecken von Fundament bis Dach miteinander verbindet, ist ein Gesamtkunstwerk das urheberrechtsschutzfähig ist.

2. Durch die Demontage eines solchen Unikats wird das geistige Werk vernichtet.

3. Die Interessen des Grundstückseigentümers, die Ausstellungsgebäude bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die Kapazitäten von Zeit zu Zeit für andere Präsentationen zu nutzen, gehen den Interessen des Urhebers an der Erhaltung seines Werks vor.

4. "Permanente Ausstellung" ist so zu verstehen, dass die Installation im Unterschied zu einer Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt ist. Es meint nicht, dass auf alle Zeit keine endgültige Demontage möglich ist.

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IBRRS 2017, 2261
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der planende Ingenieur auch für Fehler des Tragwerkplaners?

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 2 U 68/16

1. Die Haftung eines Ingenieurs für Fehler des von ihm beauftragten Tragwerksplaners gegenüber dem Besteller kommt unter anderem in Betracht, wenn die Leistung des Tragwerkplaners für den Ingenieur erkennbar fehlerhaft war. Das ist der Fall, wenn der Bezugswert für maximal Rissbreiten in der statischen Berechnung zu hoch angesetzt ist und der zutreffende Wert sich aus dem für den Ingenieur maßgeblichen Regelwerk der Technik ergibt.*)

2. Die Kürzung eines Schadensersatzanspruchs aus dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht unter dem Gesichtspunkt des "Abzugs neu für Alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Hinsichtlich der Gebrauchsnachteile ist es bei einem in sich geschlossenen Bauwerk unerheblich, ob diese sich aus dem Mangel ergeben, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht, oder sie die Folge anderer Mängeln der Werkleistung sind.*)

3. Die Kosten eines Vorprozesses des Bauherrn gegen den ausführenden Unternehmer wegen Baumängeln können zum Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Baumängeln als Folge von Planungsfehlern des Architekten / Ingenieurs gehören. Voraussetzung ist, dass der Vorprozess verloren geht, weil der Bauherr sich das Planungsverschulden des Architekten / Ingenieurs zurechnen lassen muss und der Architekten / Ingenieurs seine Gewährleistungspflicht im Vorfeld verneint hat.*)




IBRRS 2017, 2211
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfbericht falsch: Brandschutzgutachter haftet nach Werkvertragsrecht!

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 - 16 U 129/15

1. Die Haftung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, der im Auftrag des Bauherrn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bescheinigung und den Prüfbericht nach § 68 Abs. 2 BauO-NW i.V.m. § 16 SV-VO-NW erstellt, richtet sich nach Werkvertragsrecht.*)

2. Die Leistung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er eine erkennbar nicht genehmigungsfähige Abweichung vom Brandschutz als unbedenklich erklärt. Die Leistung des Sachverständigen ist auch dann mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung nach § 16 SV-VO NRW ausstellt, bevor die Zustimmung des Bauamts zu Abweichungen vom Brandschutz vorliegt.*)

3. Den Bauherrn, der eine von den Anforderungen an den Brandschutz abweichende Bauausführung – hier ein Badzimmerfenster zur Rampe der überdachten Tiefgarageneinfahrt – freigibt, obwohl die Baugenehmigung und die Zustimmung zur Abweichung vom Brandschutz nicht vorliegen und die Prüfbescheinigung einen Vorbehalt hinsichtlich der ausstehenden Zustimmung des Bauamts enthält, trifft ein erhebliches Mitverschulden. Erfolgt die Freigabe der Ausführung durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten, muss er sich dessen Verschulden nach §§ 278, 254 BGB zurechnen lassen.*)




IBRRS 2017, 2199
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bürgermeister beauftragt Planer-GmbH statt Architekten-GbR: Vertrag wirksam!

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 49/16

1. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, IBR 2017, 166).*)

2. Etwaige Vergaberechtsverstöße haben auf die Wirksamkeit eines Architektenvertrags keinen Einfluss. Etwas anderes gilt, wenn der Bürgermeister sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Architekten bewusst über die Beschlüsse des Gemeinderats und das Vergaberecht hinweggesetzt hat.




IBRRS 2017, 2102
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
SiGeKo ist kein Bauüberwacher!

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2016 - 3 U 97/16

1. Der Umfang der von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) übernommenen Pflichten ergibt sich aus dem Vertrag sowie aus § 3 Abs. 2 und 3 BaustellenVO. Das gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht.

2. Für die Bestimmung einer Pflichtverletzung des SiGeKo ist zu prüfen, ob von diesem im Rahmen seiner Beauftragung das getan worden ist, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaustellenVO sowie des Vertrags geeignet, angemessen und zumutbar war, um bestehende Gefahren tunlichst abzuwenden.

3. Eine Konkretisierung der Pflicht ergibt sich aus dem Umfang der Überwachungspflichten nach Maßgabe der aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen.

4. Die Überwachung der Bauarbeiten ist grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten. Dazu gehört auch die Überwachung gefahrenträchtiger Arbeiten. Die Aufgabe des SiGeKo ist daher auf die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften beschränkt.

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IBRRS 2017, 2132
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
SiGeKo muss nicht ständig auf der Baustelle sein!

LG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 27 O 538/15

1. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht dazu verpflichtet, die Ausführung der Bauarbeiten persönlich zu überwachen.

2. Eine Haftung des SiGeKo wegen eines Unfalls auf der Baustelle scheidet aus, wenn der Unfall durch das grob fahrlässige Verhalten von (mindestens) zwei am Bau tätiger Personen verursacht wurde. Das gilt selbst dann, wenn der Sicherheitsplan formelle Fehler aufweist.

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IBRRS 2017, 2031
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein?

OLG München, Urteil vom 07.02.2017 - 9 U 2987/16 Bau

Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.

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IBRRS 2017, 2019
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Kostenschätzung erstellt: Kein Schadensersatz, aber Minderung!

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.05.2015 - 13 U 50/14

1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wegen einer nicht erstellten Kostenschätzung nach DIN 276 setzt voraus, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

2. Hat der Architekt die geschuldete Kostenschätzung nicht erstellt, ist der Bauherr berechtigt, die Honorarforderung des Architekten zu mindern. Anders als beim Schadenersatz setzt die Minderung kein erfolgloses Nachbesserungsverlangen voraus.

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IBRRS 2017, 1782
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisrecht der HOAI ist EU-rechtskonform!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017 - 1 U 48/11

1. Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.

2. Die BRD selbst geht richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist.

3. Ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte einen rein feststellenden Charakter und keinen rückwirkenden Einfluss auf zivilrechtliche Streitigkeiten.

4. Eine Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte unzulässige, da die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht kommen, wenn sich der Auftragnehmer mit seinem Aufstockungsbegehren treuwidrig verhält.

5. Gehen alle Beteiligten bei Vertragsschluss davon aus, das Honorar im Rahmen der Mindestsätze zutreffend ermittelt zu haben, rechtfertigt dies den Einwand der Treuwidrigkeit des Auftragnehmers nicht.

6. Die Preisbindung der HOAI schützt nicht nur vor bewussten Mindestsatzunterschreitungen, sondern - erst recht - vor unbewussten.

7. Es liegen auch dann HOAI-Grundleistungen vor, wenn Leistungen im Wortlaut leicht verändert vereinbart sind. Für diese gelten die Mindestsätze der HOAI.

8. In die Bewertung sind nur vertraglich vereinbarte dokumentierte Leistungen einzubeziehen.

9. Bestandsunterlagen ersetzen grundsätzlich keine Grundleistungen der HOAI.

10. Teile eines Bauwerks sind nicht das Objekt selbst.

11. Eine übergeordnete Funktion macht zwei Objekte nicht zu einem.




IBRRS 2017, 1975
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schulden wegen eines Imbisswagens: Architekt wird aus Architektenliste gelöscht!

VG Köln, Urteil vom 25.01.2017 - 1 K 6325/16

1. Eine Eintragung in die Architektenliste ist zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten.

2. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Das gilt auch dann, wenn seine Verbindlichkeiten nicht aus seiner Tätigkeit als Architekt stammen.

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IBRRS 2017, 1834
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt plant nur schleppend: Verzugskündigung setzt Nachfrist voraus!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 - 5 U 61/14

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Architekten einen Lageplan oder eine Statik beizubringen. Hierfür sind Vermesser und Statiker zuständig.

2. Im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphasen 2 und 3 des § 15 HOAI 2002 sind zwar Gespräche mit Behörden zu führen. Es sind aber nicht zwingend Protokolle hierüber zu führen.

3. Ein Architektenvertrag kann auch ohne Vereinbarung vertraglicher Fristen aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und unzureichend erbringt. Allerdings ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich nur nach vorangegangener Fristsetzung zulässig.

4. Allein der Umstand, dass der Architekt die Planung aus Sicht des Auftraggebers nur zögerlich erstellt, rechtfertigt für sich genommen kein Absehen von der Nachfristsetzung.

5. Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, können für die umfassenste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen und außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden.

6. Nochmals zu erbringende Teilleistungen, die aufgrund von Änderungen der Planung anfallen, sind erneute Grundleistungen, die zusätzlich zur vertraglichen Vergütung abgegolten werden können.

7. Bei Planungen für dasselbe Gebäude ist von einer neuen Planung bzw. einer "Alternative" nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen auszugehen, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert oder wenn das Bauvolumen durch andere Anforderungen des Auftraggebers in erheblichem Umfang vergrößert bzw. verkleinert wird. Derartige "Alternativen" schuldet der Architekt im Rahmen der Grundleistungen nicht.




IBRRS 2017, 1840
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenaufstellung ist keine Baukostengarantie!

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2016 - 19 U 203/15

1. An den Inhalt einer Baukostengarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. Für die Annahme einer solchen Garantieerklärung muss erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen.

2. Die (bloße) Zusicherung einer Baukostensumme reicht für die Annahme einer Baukostengarantie regelmäßig nicht aus. Vielmehr ist ein Garantievertrag wegen der damit für den Architekten verbundenen Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen.

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IBRRS 2017, 1825
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dachabdichtung falsch geplant: Architekt haftet zu 70%, Dachdecker zu 30%!

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2017 - 7 U 168/16

1. Der Architekt ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen.*)

2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern (hier: planender Architekt und bauausführendes Unternehmen) ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)

3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)

4. Der planende Architekt kann sich im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass der Bauunternehmer die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt hat.*)

5. Der Bauherr muss sich den Planungsfehler seines Architekten im Verhältnis zum Auftragnehmer gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)

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IBRRS 2017, 1786
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auch nach 10 Jahren noch beweisen, dass er richtig geplant hat!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13

1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt auch noch knapp 10 Jahre nach Fertigstellung der Bauarbeiten beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Der Auftraggeber darf für die Mangelbeseitigung die Kosten aufwenden, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

3. Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen nach sachverständiger Beratung die teurere wählt.

4. Ist der Auftraggeber Baulaie und deshalb selbst nicht in der Lage, die Mängelbeseitigung fachgerecht zu überwachen, gehören auch die Kosten für die notwendige Bauleitung zum ersatzfähigen Schaden.

5. Ein Architekt verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass mit den bauausführenden Unternehmen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.

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IBRRS 2017, 1629
BauvertragBauvertrag
Ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte im Detail kennen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017 - 5 U 896/16

Ein ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte bei einem größeren Bauvorhaben mit ihren Ausführungsdetails kennen und daher auch nicht unmittelbar erkennen, dass eine größenmäßig nicht umschriebene Betonwerksteinplatte im Angebot des Unternehmers nicht der ausgeschriebenen Dicke entspricht.*)

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IBRRS 2017, 1605
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhaft ausgeführte Abdichtungsarbeiten sprechen für unzureichende Bauüberwachung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - 12 U 71/16

1. Bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten handelt es sich um besonders gefahrträchtige Arbeiten, die in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden müssen.

2. Kommt es bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. In einem solchen Fall ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

3. Der Architekt, dem eine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen wird, hat demnach substanziiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat, dass er in genügendem Maße seiner Pflicht zur Bauüberwachung nachgekommen ist und diesbezüglich ausreichende Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

4. Für eine ordnungsgemäße Mängelanzeige ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber die jeweiligen Mangelerscheinungen (Symptome) hinreichend genau bezeichnet. Damit sind zugleich auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks das gesamte Gebäude erfasst.

5. Eine (weitere) Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung eindeutig von der vorherigen Zahlung des Restwerklohns abhängig macht.




IBRRS 2017, 1475
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer keinen Planungsfehler zugibt, kann auch beim Bauunternehmer keinen Regress nehmen!

OLG München, Beschluss vom 20.01.2016 - 27 U 3843/15 Bau

Zahlt der Architekt wegen eines Planungs- und Bauüberwachungsfehlers an den Auftraggeber Schadensersatz und will er anschließend den ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss er einen Mangel an der eigenen Architektenleistung vorbringen. Anderenfalls ist sein Vortrag unschlüssig.

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IBRRS 2017, 1474
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer keinen Planungsfehler zugibt, kann beim Bauunternehmer keinen Regress nehmen!

OLG München, Beschluss vom 15.03.2016 - 27 U 3843/15 Bau

Zahlt der Architekt wegen eines Planungs- und Bauüberwachungsfehlers an den Auftraggeber Schadensersatz und will er anschließend den ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss er einen Mangel an der eigenen Architektenleistung vorbringen. Anderenfalls ist sein Vortrag unschlüssig.

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IBRRS 2017, 1491
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausführungsplanung widerspricht Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 112/14

1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist.

2. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.

3. Ist die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet (hier: weil sie in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung steht) und haben sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber nicht zumutbar.

4. Haben sich die gravierenden Fehler der Ausführungsplanung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht voraus, dass der Auftraggeber vor Ausspruch der Kündigung die Fehler rügt oder anmahnt.

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IBRRS 2017, 1480
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15

1. Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

2. Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.*)

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IBRRS 2017, 1452
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur übernimmt verschiedene Aufgaben: Werk- oder Dienstvertragsrecht anwendbar?

OLG Jena, Urteil vom 07.05.2014 - 2 U 70/13

1. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen kann es sich um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handeln. Die Abgrenzung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsbild.

2. Werkvertragsrecht kann auch anwendbar sein, wenn der Ingenieur ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Vertrag prägen.

3. Ein Ingenieurvertrag über die kontinuierliche Kontrolle der Bauleistungen auf Übereinstimmung mit den Plänen, der ausgeschriebenen Qualitäten und den vereinbarten Terminen sowie über die fachkundige Beratung des Bauherrn bei den verschiedenen Abnahmen des Bauwerks ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

4. Architekten- und Ingenieurleistungen können sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) abgenommen werden.

5. Die konkludente Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistung rügt.

6. Sofern keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer längeren Prüffrist vorliegen, ist ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten als angemessen anzusehen.

7. Die Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung setzt voraus, dass die Streitverkündungsschrift den Anforderungen des § 73 Satz 1 ZPO genügt. Hierzu ist der Grund der Streitverkündung anzugeben. Erforderlich ist auch die Kenntlichmachung des Vorgehens aus abgetretenem Recht.

8. Die Heilung eines Mangel der Streitverkündung durch rügelose Einlassung in einem selbstständigen Beweisverfahren setzt voraus, dass sich der Streitverkündungsempfänger im Fall des Beitritts in der die ersten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat.




IBRRS 2017, 1405
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie intensiv muss der bauleitende Architekt die Baupläne prüfen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017 - 8 U 152/15

1. Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.*)

2. Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist.*)

3. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er dem - nur bauaufsichtsführenden - Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat.*)

4. Er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Nichts anderes gilt, wenn den fehlerhaften Plan nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person (hier: der Lieferant der Produktionsstraße) gefertigt hat.*)

5. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur braucht die ihm übergebenen Baupläne grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit außerhalb der mit diesen Ingenieursleistungen verbundenen Fragen zu überprüfen. Insbesondere muss er nicht überprüfen, ob die darin vorgegebene Anordnung der Fundamente für den späteren Produktionsablauf sinnvoll ist.*)

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IBRRS 2017, 1347
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurfsplanung wird nicht weiterverfolgt: Optionsrecht ist nicht eröffnet!

OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2014 - 10 U 1501/11

1. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI.

2. Haben sich die Vertragsparteien bei ihrer vertraglichen Vereinbarung an den Leistungsphasen der HOAI orientiert, schuldet der Architekt im Regelfall die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs.

3. Wird ein Architekt mit der Erbringung von Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 HOAI 2002 beauftragt und enthält der Vertrag eine Option auf die Leistungsphasen 4 bis 7, ist das Optionsrecht nicht eröffnet, wenn sich der Auftraggeber gegen eine Weiterverfolgung der bisherigen Entwurfsplanung entscheidet.

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IBRRS 2017, 1345
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufträge über Gebäude und selbstständiges Ingenieurbauwerk sind getrennt abzurechnen!

OLG München, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U 3471/09

1. Umfasst der Planungsauftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag ein Gebäude und ein (davon zu trennendes selbstständiges) Ingenieurbauwerk betrifft.

2. Auch wenn Gebäude oder Ingenieurbauwerke übereinander angeordnet werden, können sie selbstständig sein.

3. Allein mit der Behauptung, die Erbringung der Leistungsphase 2 sei unerlässliche Voraussetzung für die (hier unstreitig erbrachte) Leistungsphase 3, kann kein Planerhonorar für die Leistungsphase 2 verlangt werden.

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IBRRS 2017, 1313
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebäude nicht standsicher: Bauherr muss nicht nach billigster Sanierungsvariante suchen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2015 - 10 U 204/12

1. Die Leistung des mit der Umplanung von Stahlbeton-Kellerwänden beauftragten Tragwerkplaners ist mangelhaft, wenn die Einwirkungen aus Erddruck so groß sind, dass sie von der gewählten Konstruktion (hier: Kellerwände aus Poroton) nicht mit ausreichender Sicherheit aufgenommen werden können.

2. Ein Tragwerksplaner muss selbst dafür Sorge tragen, dass ihm alle notwenigen Informationen zu den Baugrundverhältnissen vorliegen.

3. Zur Beantwortung der sich daran anschließenden Frage, ob Sanierungsarbeiten erforderlich sind, ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte oder musste, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss.

4. Für die Höhe des zu ersetzenden Schadens kommt es nicht auf die kostengünstigste Sanierungsmaßnahme oder darauf an, ob die investierten Kosten tatsächlich erforderlich, ortsüblich und angemessen waren. Entscheidend ist nur, dass es sich bei den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um vertretbare Maßnahmen und nicht um eine auch für den Laien erkennbare Luxussanierung handelt.

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IBRRS 2017, 1243
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aquisitionsphase endet mit Vergütungsvereinbarung!

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 35/14

Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (2002) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI (2002) erfasst sind.*)

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IBRRS 2017, 1223
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Objektbegehung durchgeführt: Schadensersatz setzt erkennbare Baumängel voraus!

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 8 U 2/16

1. Wird ein Architekt mit der Objektbetreuung entsprechend der Leistungsphase 9 beauftragt, muss er vor Ablauf der dem Auftraggeber gegenüber den einzelnen Handwerkern bestehenden Gewährleistungsfristen von sich aus eine Objektbegehung durchführen.

2. Wird keine Objektbegehung durchgeführt und wird der Architekt daraufhin vom Auftraggeber auf Schadensersatz wegen eines Baumangels in Anspruch genommen, muss dieser darlegen und beweisen, dass der Mangel bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Begehung festgestellt worden wäre.

3. Der bauaufsichtführende Architekt nicht zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

4. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (hier: Dachabdichtungsarbeiten), ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

5. Der Architekt ist verpflichtet, nach dem Auftreten von Baumängeln den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zu verschaffen. Dabei hat der Architekt seinen Auftraggeber auch auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst ausdrücklich hinzuweisen.

6. Erforderlich für eine sog. Sekundärhaftung des Architekten ist, dass er zunächst Kenntnis von dem Mangel haben muss, bevor ihn die Pflicht trifft, die Mängelursache zu klären.

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IBRRS 2017, 1232
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Ein Schelm, der Böses dabei denkt“ ist nicht verunglimpfend!

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2016 - 6 U 76/15

1. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch (§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG) kann nicht mit Erfolg gegen kritische Äußerungen eines Wettbewerbers geltend gemacht werden, wenn diese Äußerungen aus konkretem Anlass in sachlicher Weise erfolgen und der Verteidigung von rechtlichen Interessen des Äußernden im Vorfeld eines Rechtsstreits dienen.*)

2. Das Schreiben eines Architekten an eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, in dem dieser mitgeteilt wird, dass die im Bauamt tätige Ehefrau eines bauvorlagenberechtigter Ingenieurs für die Vergabe von Fördermitteln zuständig sei und der Ingenieur an mehreren Bauvorhaben der Wohnungsbaugesellschaft mitgewirkt habe, ist nicht als unlautere Herabsetzung bzw. Verunglimpfung zu bewerten.

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IBRRS 2017, 1214
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber kann Objekt nicht verkaufen: Architekt erhält kein Honorar!

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2015 - 4 U 122/14

1. Wird ein Architektenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Objekt von einem Dritten erworben wird, steht dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese Bedingung nicht eintritt.

2. Steht dem Architekten aufgrund einer nicht eingetretenen Bedingung ein vertraglicher Honoraranspruch nicht zu, sind auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

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IBRRS 2017, 1201
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Mindestsatzhonorar trotz unzulässiger Mindestsatzunterschreitung?

OLG Jena, Urteil vom 10.10.2016 - 1 U 509/15

1. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (im Anschluss an BGH, IBR 1997, 287).

2. Die Verbundenheit durch eine Vielzahl von Verträgen genügt hierfür ebenso wenig wie der Umstand, dass sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entwickelt haben.

3. Einem Architekten kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 89).

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IBRRS 2017, 1112
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017 - 22 U 187/13

1. Eine Architektenwerk muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk (hier: Schwimmhallenanbau nebst deren Ein-/Anbindung an weitere angrenzende bauliche Anlagen - Terrassen/Decks/Stufen etc. - bzw. an das angrenzende Außengelände) jeweils unter Berücksichtigung der maßgeblichen Höhenlagen bzw. Flächen und des infolgedessen anfallenden bzw. anflutenden Oberflächenwassers gewährleisten. Diese Grundsätze gelten im Bereich der Abdichtung eines Gebäudes gegen unterirdische bzw. oberirdische Wasserlasten um so mehr, als es sich dabei um einen besonders schadensträchtigen Bereich handelt, in dem ein Architekt zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist.*)

2. Den Architekten treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) aber auch in den folgenden Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihn - unabhängig vom konkreten Auftragsumfang - verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten/-optionen in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Schwimmhallenanbaus - insbesondere dessen hinreichende Absicherung/Abdichtung gegen anfallendes bzw. anflutendes Oberflächenwasser unter Berücksichtigung der angrenzenden Flächen und deren Höhenlagen - hinreichend sicher gewährleistet ist.*)

3. Dies gilt auch, wenn die vorhandene Konstruktion von Ausführungsdetails - für sich gesehen - fachlich/technisch nicht zu beanstanden wäre, wenn dafür notwendige weitere Ausführungsvoraussetzungen bzw. -bedingungen geplant bzw. erstellt worden wären, d. h. bei einer Mangelerscheinung (Wassereintritt in das Gebäude) mit verschiedenen in einem alternativen bzw. kumulativen Kausalzusammenhang stehenden bzw. miteinander verknüpften Einzelursachen.*)

4. Der Architekt muss den Bauherrn - unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen bzw. Ausgangssituation - über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile in für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlichen Art und Weise aufzeigen.*)

5. Ist eine vom Bauherrn gewünschte vollständige Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) fachwidrig, ist davon auszugehen, dass sich der Bauherr für eine Variante entschieden hätte, die seinem (fachgemäß nicht realisierbaren) Planungswunsch einer vollständigen Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) möglichst weitgehend nahekommt.*)

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IBRRS 2017, 1105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenzen in RBBau-Vertragsmustern unterfallen nicht der AGB-Kontrolle!

LG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 - 16 O 379/15

1. Die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind keine kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.

2. Die formularmäßige Vereinbarung einer Kostenobergrenze hält - wenn man sie als überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingungen einordnet - einer Klauselkontrolle stand, weil einen Architekten/Ingenieur nicht unangemessen benachteiligt.

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