Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2958 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 1243
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 35/14
Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (2002) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI (2002) erfasst sind.*)

IBRRS 2017, 1223

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 8 U 2/16
1. Wird ein Architekt mit der Objektbetreuung entsprechend der Leistungsphase 9 beauftragt, muss er vor Ablauf der dem Auftraggeber gegenüber den einzelnen Handwerkern bestehenden Gewährleistungsfristen von sich aus eine Objektbegehung durchführen.
2. Wird keine Objektbegehung durchgeführt und wird der Architekt daraufhin vom Auftraggeber auf Schadensersatz wegen eines Baumangels in Anspruch genommen, muss dieser darlegen und beweisen, dass der Mangel bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Begehung festgestellt worden wäre.
3. Der bauaufsichtführende Architekt nicht zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
4. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (hier: Dachabdichtungsarbeiten), ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
5. Der Architekt ist verpflichtet, nach dem Auftreten von Baumängeln den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zu verschaffen. Dabei hat der Architekt seinen Auftraggeber auch auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst ausdrücklich hinzuweisen.
6. Erforderlich für eine sog. Sekundärhaftung des Architekten ist, dass er zunächst Kenntnis von dem Mangel haben muss, bevor ihn die Pflicht trifft, die Mängelursache zu klären.

IBRRS 2017, 1232

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2016 - 6 U 76/15
1. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch (§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG) kann nicht mit Erfolg gegen kritische Äußerungen eines Wettbewerbers geltend gemacht werden, wenn diese Äußerungen aus konkretem Anlass in sachlicher Weise erfolgen und der Verteidigung von rechtlichen Interessen des Äußernden im Vorfeld eines Rechtsstreits dienen.*)
2. Das Schreiben eines Architekten an eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, in dem dieser mitgeteilt wird, dass die im Bauamt tätige Ehefrau eines bauvorlagenberechtigter Ingenieurs für die Vergabe von Fördermitteln zuständig sei und der Ingenieur an mehreren Bauvorhaben der Wohnungsbaugesellschaft mitgewirkt habe, ist nicht als unlautere Herabsetzung bzw. Verunglimpfung zu bewerten.

IBRRS 2017, 1214

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2015 - 4 U 122/14
1. Wird ein Architektenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Objekt von einem Dritten erworben wird, steht dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese Bedingung nicht eintritt.
2. Steht dem Architekten aufgrund einer nicht eingetretenen Bedingung ein vertraglicher Honoraranspruch nicht zu, sind auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

IBRRS 2017, 1201

OLG Jena, Urteil vom 10.10.2016 - 1 U 509/15
1. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (im Anschluss an BGH, IBR 1997, 287).
2. Die Verbundenheit durch eine Vielzahl von Verträgen genügt hierfür ebenso wenig wie der Umstand, dass sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entwickelt haben.
3. Einem Architekten kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 89).

IBRRS 2017, 1112

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017 - 22 U 187/13
1. Eine Architektenwerk muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk (hier: Schwimmhallenanbau nebst deren Ein-/Anbindung an weitere angrenzende bauliche Anlagen - Terrassen/Decks/Stufen etc. - bzw. an das angrenzende Außengelände) jeweils unter Berücksichtigung der maßgeblichen Höhenlagen bzw. Flächen und des infolgedessen anfallenden bzw. anflutenden Oberflächenwassers gewährleisten. Diese Grundsätze gelten im Bereich der Abdichtung eines Gebäudes gegen unterirdische bzw. oberirdische Wasserlasten um so mehr, als es sich dabei um einen besonders schadensträchtigen Bereich handelt, in dem ein Architekt zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist.*)
2. Den Architekten treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) aber auch in den folgenden Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihn - unabhängig vom konkreten Auftragsumfang - verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten/-optionen in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Schwimmhallenanbaus - insbesondere dessen hinreichende Absicherung/Abdichtung gegen anfallendes bzw. anflutendes Oberflächenwasser unter Berücksichtigung der angrenzenden Flächen und deren Höhenlagen - hinreichend sicher gewährleistet ist.*)
3. Dies gilt auch, wenn die vorhandene Konstruktion von Ausführungsdetails - für sich gesehen - fachlich/technisch nicht zu beanstanden wäre, wenn dafür notwendige weitere Ausführungsvoraussetzungen bzw. -bedingungen geplant bzw. erstellt worden wären, d. h. bei einer Mangelerscheinung (Wassereintritt in das Gebäude) mit verschiedenen in einem alternativen bzw. kumulativen Kausalzusammenhang stehenden bzw. miteinander verknüpften Einzelursachen.*)
4. Der Architekt muss den Bauherrn - unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen bzw. Ausgangssituation - über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile in für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlichen Art und Weise aufzeigen.*)
5. Ist eine vom Bauherrn gewünschte vollständige Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) fachwidrig, ist davon auszugehen, dass sich der Bauherr für eine Variante entschieden hätte, die seinem (fachgemäß nicht realisierbaren) Planungswunsch einer vollständigen Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) möglichst weitgehend nahekommt.*)

IBRRS 2017, 1105

LG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 - 16 O 379/15
1. Die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind keine kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.
2. Die formularmäßige Vereinbarung einer Kostenobergrenze hält - wenn man sie als überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingungen einordnet - einer Klauselkontrolle stand, weil einen Architekten/Ingenieur nicht unangemessen benachteiligt.

IBRRS 2017, 1110

SG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 - S 7 R 4118/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1026

OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 4338/15 Bau
1. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind die Vorgaben des Brandschutzes zu planen und mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
2. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten muss bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlen. Im Übrigen hat er im Rahmen der Überwachung selbst für Brandschutz zu sorgen.
3. Stellt der Auftraggeber dem bauüberwachenden Architekten mangelhafte Planungsunterlagen zur Verfügung, muss er sich das Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen.

IBRRS 2017, 0938

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - 22 U 22/16
1. Den Architekten trifft - auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage - grundsätzlich die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der vereinbarten Architektenleistungen. Er kann sich dabei regelmäßig - da ein individueller Willensentschluss des Bauherrn in Frage steht - nicht auf eine Anscheinsvermutung für einen bestimmten Auftragsumfang (insbesondere nicht in Bezug auf einen Auftrag zur Vollarchitektur) stützen.*)
2. Rückschlüsse sind - insbesondere bei nur mündlicher Beauftragung - aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Frage des Umfangs des Architektenvertrages nicht die HOAI als Preisvorschrift heranzuziehen ist, sondern die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze des BGB zur Feststellung bzw. Auslegung von (auch konkludenten) Willenserklärungen bzw. Verträgen gelten. Soweit sich die Parteien indes auf bestimmte zu erbringende Erfolge bzw. Ergebnisse einigen, kann es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen handeln, die der Auslegung anhand der Leistungsbilder/-pflichten der HOAI zugänglich sind.*)
3. Wie bei einer Indizienbeweisführung, bei der Indizien als mittelbare Tatsachen geeignet sein müssen, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand (sei es bestärkend oder entkräftend) zu ziehen, gelten diese Regeln auch für die Feststellung bzw. Auslegung von konkludenten Willenserklärungen bzw. (Architekten-)Verträgen. Ebenso wie bei einem solchen Indizienbeweis muss dabei indes immer der ernstlich mögliche "logische" Bezug zwischen dem Indiz (der mittelbaren Tatsache) und dem prozessual eigentlich vorzutragenden (bzw. zu beweisenden) Sachverhalt (der unmittelbaren Tatsache) als solchem schlüssig dargelegt werden, um die Annahme einer hinreichenden Schließung von Lücken im Parteivorbringen rechtfertigen zu können.*)

IBRRS 2017, 0920

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - 22 U 11/16
1. Der Architekt hat spätestens in der LP 2 (Vorplanung) die Planungswünsche des Bauherrn zu ermitteln und im Hinblick auf dessen Vorstellungen und unter Rücksicht auf ihm bekannte Kostenvorstellungen des Bauherrn Varianten für die Ausführung zu entwickeln.*)
2. Die Planung des Architekten muss - indes im Rahmen des vom Gericht vorrangig festzustellenden vertraglichen Leistungssolls - dauerhaft genehmigungsfähig sein. Dabei kann eine Planung auch dann mangelhaft sein, wenn Auflagen (bzw. Grüneintragungen) der Genehmigungsbehörde auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen.*)
3. Den Bauherrn trifft - zumindest sekundär - eine Darlegungslast dafür, dass sein angeblicher Planungswunsch (hier ein "Saunahaus mit einer als Aufenthaltsraum zu nutzenden Empore über der umgebauten Garage mit Baugenehmigung i.S.v. § 2 Abs. 7, § 48 BauO-NW") auch tatsächlich vertragliches Leistungssoll des Architektenvertrages geworden ist.*)
4. Aus der Verletzung einer Hinweispflicht des Architekten (auf mögliche andere Planungsinhalte) folgt nicht zwangsläufig, dass das - nach einem unterstellt pflichtgemäßen Hinweis des Architekten - von den Bauherrn gewünschte Leistungssoll zugleich die vereinbarte Beschaffenheit bzw. das vertragliche Leistungssoll i.S.v. § 633 BGB darstellt.*)
5. Die Pflicht zur Ermittlung der Vorstellungen des Bauherrn von den zu planenden Werkleistungen bzw. zu deren Ergebnis ist nicht grenzenlos, sondern es bedarf insoweit auch entsprechender, rechtzeitiger Äußerungen des Bauherrn (hier: zum gewünschten Umfang der Nutzung von Emporenbereichen), um dem Architekten Anlass zu geben, weitere Planungsvarianten zu erarbeiten.*)
6. Grundsätzlich gilt im Rahmen des Vorwurfs des Verstoßes gegen eine Beratungs- bzw. Hinweispflicht die (tatsächliche) Vermutung, dass der Mandant bzw. Bauherr bei - unterstellt - nach Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Beratung seitens des Beraters bzw. Architekten - dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine bestimmte Entscheidung nahe gelegen hätte. Der Berater bzw. Architekt kann diese Vermutung entkräften, in dem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten bzw. Bauherrn sprechen; dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang.*)
7. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn - insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - unterschiedliche Schritte bzw. Handlungsalternativen in Betracht kommen und der Berater bzw. Architekt dem Mandanten bzw. Bauherrn lediglich die erforderliche fachliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat bzw. wenn individuell geprägte Verhaltensweisen bzw. Entscheidungen zu beurteilen sind.*)

IBRRS 2017, 0878

BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13
Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird." ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.04.1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395).*)

IBRRS 2017, 0683

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 - 11 U 100/13
1. Die Honorarregelungen der HOAI sind leistungsbezogen, das heißt die Anwendbarkeit der HOAI richtet sich allein nach dem Charakter der erbrachten Tätigkeit, nicht nach der beruflichen Qualifikation und Bezeichnung des Leistenden.
2. Auch eine nicht als Architekt oder Ingenieur qualifizierte natürliche oder juristische Person, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt (hier: ein Bauunternehmen), hat ihr Honorar für diese Leistungen nach der HOAI abzurechnen.
3. Eine Anwendbarkeit der HOAI scheidet allerdings aus, wenn ein Generalunternehmer oder Bauträger neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Planungsleistungen anbietet.
4. Soll eine Vergütung der Planungsleistungen nur dann - gesondert - nach den Bestimmungen der HOAI erfolgen, wenn ein Bauauftrag nicht erteilt wird, ist ein Neben- und Miteinander von Planungs- und Bauleistungen nicht gegeben.

IBRRS 2017, 0800

OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2016 - 7 U 77/16
1. Der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt muss bei der Ausführung schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten, wozu auch Dach- und Dachdeckerarbeiten gehören, auf der Baustelle anwesend sein und die mangelfreie Ausführung überwachen.
2. Es ist die Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, dadurch, dass er anwesend ist und die ausführenden Handwerker anweist und anleitet, für eine mangelfreie Ausführung Sorge zu tragen. Demgegenüber genügt es nicht, bereits entstandene Mängel festzustellen und auf deren Beseitigung zu dringen.
3. Auch wenn der Bauherr in der Planungsphase geäußert hat, dass er aus Kostengründen auf einen Witterungsschutz verzichten will, muss der bauüberwachende Architekten angesichts der konkreten Entwicklung der Baumaßnahme auf das Erfordernis eines Witterungsschutz zur Vermeidung von Schäden hinweisen.

IBRRS 2017, 0704

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2017 - 7 U 72/16
1. Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion (hier: Fußbodenaufbau einer Großküche). Dieses Risiko kann er nicht auf seine Auftraggeberin verlagern, indem er diese vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und ihre Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht - zumindest stillschweigend - unter der Bedingung des Gelingens.*)
2. Ein Abzug "neu für alt" kommt nur in Betracht, wenn der Mangel erst sehr spät in Erscheinung tritt, der Auftraggeber das Werk bis dahin aber ohne Beeinträchtigungen nutzen konnte und durch die Nachbesserung im Wege der Neuherstellung die Lebensdauer des Werks entscheidend verlängert wird. Dagegen scheidet eine Vorteilsausgleichung in Fällen, in denen der Unternehmer die Nachbesserung unter Bestreiten der Mangelhaftigkeit lange hinauszögert und der Auftraggeber während dieses Zeitraums das mangelhafte Werk nur eingeschränkt nutzen kann, grundsätzlich aus. Der Werkunternehmer soll dadurch, dass er den werkvertraglichen Erfolg nicht sofort, sondern erst verspätet im Wege der Nachbesserung erreicht, nicht bessergestellt werden.*)

IBRRS 2017, 0671

OLG Jena, Urteil vom 11.11.2014 - 5 U 660/13
1. Der Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, so dass er auch dann haftet, wenn die Baugenehmigung zunächst erteilt, dann aber wegen eines Planungsmangels zurückgenommen wird.
2. Wird die Baugenehmigung hingegen nicht zurückgenommen, sondern spricht die Baubehörde wegen der Vornahme genehmigungspflichtiger Bauarbeiten und einer Nutzungsänderung eine Nutzungsuntersagung aus, scheidet eine Haftung des Architekten aus.

IBRRS 2017, 0715

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 12 N 34.16
1. Ein vertretungsberechtigtes Organ einer Ingenieurgesellschaft, deren Geschäftszweck nicht ausschließlich in der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 30 ABKG besteht, kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. als im Bauwesen tätiger Ingenieur Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sein, wenn die Gesellschaft "auch" Aufgaben nach § 30 ABKG wahrnimmt.*)
2. Ein Ingenieur ist im Bauwesen tätig und die von ihm vertretene Gesellschaft nimmt Aufgaben nach § 30 ABKG wahr, wenn Gutachten zu den Auswirkungen festgestellter Baumängel oder -schäden auf den Fortgang des Bauvorhabens erstellt werden.*)

IBRRS 2017, 0702

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016 - 21 U 102/15
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet für Bauaufsichtsfehler auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks kommt.*)
2. Der Umfang und die Reichweite der "Objektüberwachung" i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI 1996 bzw. 33 Nr. 8 HOAI 2013 richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln und einschlägigen Vorschriften der Baukunst und Technik.*)
3. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören.*)
4. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit entdeckt werden mussten, spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. Der Architekt muss den Anscheinsbeweis durch Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften. Er hat substantiiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat.*)
5. Der Architekt, der vom Auftraggeber mit der Überwachung der Ausführung der an den Metall- und Stahlbauer übertragenen Arbeiten beauftragt worden ist, hat sich die von diesem erstellten Planungsunterlagen vorlegen zu lassen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls danach zu kontrollieren, ob ein statischer Nachweis für die geplanten Metallarbeiten (hier Balkongeländer) vorhanden ist, und schließlich zu überwachen, inwieweit die Ausführung den erstellten Plänen entspricht.*)
6. Der Bauherr muss sich in den Fällen, in denen er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, gemäß § 254 Abs. 1, § 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.*)
7. Diese Grundsätze greifen nicht, wenn es nicht um ein Planungsverschulden des planenden Architekten geht, sondern um den gegen den bauaufsichtsführenden Architekten gerichteten Vorwurf, die Fehlerhaftigkeit der Bauausführung durch den Werkunternehmer und damit den Werkmangel deshalb nicht erkannt und verhindert zu haben, weil er die von dem Werkunternehmer nach den einschlägigen Regeln der Technik zu erstellende, tatsächlich aber nicht gelieferte Ausführungsplanung nicht angefordert und insbesondere nicht darauf gedrungen zu haben, dass diese Ausführungsplanung auch einer statischen Nachprüfung unterzogen wird.*)
8. Eine als Vorschussklage bezeichnete Klage gegen einen Architekten, mit der geltend macht wird, ein Planungs-/Überwachungsfehler des Architekten habe sich in einem Mangel des Bauwerks ausgewirkt, für dessen Beseitigung er geschätzte Nachbesserungskosten verlange, ist dahin auszulegen, dass (lediglich) ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaften Architektenwerks aus § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verlangt wird.*)

IBRRS 2017, 0627

LG München I, Urteil vom 31.01.2017 - 5 O 21198/15
1. Erhält ein Architekt den Auftrag, die "Genehmigungsplanung" (ohne Übergabe einer Entwurfs- und Vorplanung) zu erstellen, kann er auch die Leistungsphasen 1 - 3 des § 33 HOAI 2009 abrechnen, weil diese Vorleistungen erforderlich sind, um eine Genehmigungsplanung zu erstellen.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Leistungsphasen 1 - 3 bereits ausreichend von einem anderen Architekten bearbeitet wurden und der neue Architekt auf dessen Grundlage mit der Leistungsphase 4 beauftragt wird.
3. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt bei Nicht- oder Schlechterfüllung einzelner Leistungen nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (hier verneint).

IBRRS 2017, 0532

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2016 - 4 U 30/15
1. Wird ein Architekt mit der "Überwachung Mängelbeseitigung einschließlich Fristenkontrolle" beauftragt "bis mängelfreie Übergabe an Auftraggeber und Mieter", schuldet der Architekt keine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen, sondern nur eine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zur Abarbeitung der durch die Mieter bei den jeweiligen Übergaben geltend gemachten Mängel.
2. Die für die Sekundärhaftung entscheidende Sachwalterfunktion trifft nicht nur den mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten oder Ingenieur; besondere Betreuungsaufgaben und die sich daraus ergebende Sachwalterstellung im Hinblick auf aufgetretene Mängel sowie die damit zusammenhängende eigene Verantwortung folgen gerade aus den Aufgaben im Rahmen der Objektüberwachung und/oder der Objektbetreuung, wobei auch die isolierte Übertragung derartiger Leistungen ausreichend ist.
3. Eine Haftung wegen Verletzung bestehender Untersuchungs- und Beratungspflichten scheidet aus, wenn es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt.

IBRRS 2017, 0546

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12
1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)
2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)
3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)
IBRRS 2017, 0497

OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015 - 6 U 126/14
1. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf solche Vorleistungen anderer Unternehmer, die keinen Einfluss auf die Eignung der Leistung des Auftragnehmers haben.
2. Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn er mit für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignetem Abdichtungsmaterial plant.
3. Die Abdichtung im Verbund hat sich gegenüber der Bahnenabdichtung seit Jahren durchgesetzt.

IBRRS 2017, 0495

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 U 126/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 0411

OLG Celle, Urteil vom 28.04.2016 - 6 U 102/15
1. Auch wenn die Realisierung des Bauvorhabens mehr gekostet hat, als der Auftraggeber "aufbringen" kann, ist die Leistung des Architekten nur mangelhaft, wenn ein bestimmter Kostenrahmen vereinbart wurde.
2. Die Überschreitung einer Kostenaufstellung begründet jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich "zur Vorlage bei der Bank" erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat.

IBRRS 2017, 0340

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2016 - 7 O 247/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 0251

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - 4 U 3/14
1. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des Grundwasserstands ist vom Architekten zu veranlassen. Das bedeutet, dass der Architekt bei der Planung der Gründungstiefe sowie der Art der Abdichtung des Hauses die Bodenverhältnisse in Bezug auf die Beanspruchung durch Wasser prüfen und dem jeweiligen Lastfall entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorsehen muss.
2. Es gehört zu den Verpflichtungen des planenden Architekten, Informationen über den höchsten Grundwasserstand einzuholen.
3. Der Architekt verschweigt einen Mangel nicht bereits dann arglistig, wenn er sich mit der Auskunft eines erfahrenen Kollegen begnügt und kein Baugrundgutachten eingeholt hat.
4. Die Leistung eines nur mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 5 gem. § 15 HOAI 1996 beauftragten Architekten wird abgenommen, wenn der Auftraggeber die Genehmigungsplanung des Architekten entgegennimmt, auf ihrer Grundlage eine Baugenehmigung beantragt sowie auf der Grundlage dieser Baugenehmigung und der Ausführungsplanung des Architekten sein Haus errichten lässt.
5. Die Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten kommt verstärkend als eindeutig an den Architekten gerichtete konkludente Abnahmeerklärung hinzu.
IBRRS 2017, 0254

OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2016 - 14 U 57/16
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (sog. Erfüllungsort).
2. Der Gerichtsstand des Bauvorhabens als Erfüllungsort ist für eine Klage aus einem Ingenieurvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es in dem Rechtsstreit nicht mehr um die Verpflichtungen aus dem ursprünglich geschlossenen Ingenieurvertrag geht, sondern um einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB aus einem Vergleich.
3. Die Verpflichtungen aus einem Vergleich zwischen Auftraggeber und Ingenieur hat der Auftraggeber - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erfüllen.

IBRRS 2017, 0253

OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2016 - 14 U 57/16
1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (sog. Erfüllungsort).
2. Der Gerichtsstand des Bauvorhabens als Erfüllungsort ist für eine Klage aus einem Ingenieurvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es in dem Rechtsstreit nicht mehr um die Verpflichtungen aus dem ursprünglich geschlossenen Ingenieurvertrag geht, sondern um einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB aus einem Vergleich.
3. Die Verpflichtungen aus einem Vergleich zwischen Auftraggeber und Ingenieur hat der Auftraggeber - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erfüllen.

IBRRS 2017, 0168

OLG Rostock, Beschluss vom 29.08.2013 - 4 U 70/12
1. Schuldet der Auftragnehmer einen "Abgleich mit den aktuellen übergebenen" Installationsplänen und Zeichnungen, liegt darin kein Haftungsausschluss, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit hat nach Abnahme der Auftraggeber zu beweisen.
3. Eine unangemessen niedrige Vergütung führt nicht ohne weiteres zu einer verminderten Haftung des Auftragnehmers.

IBRRS 2017, 0133

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2014 - 1 U 420/12
1. Ein Baugrundgutachter muss darauf hinweisen, dass die Auftriebssicherheit des Bauwerks (hier: eines Klärteichs) im Betriebszustand einer weitergehenden Überprüfung und eines entsprechenden Nachweises bedarf.
2. Der Objektplaner hat als Grundleistung die Beiträge aller an der Planung fachlich Beteiligter zu prüfen und zu integrieren.
3. Für Mängel in dem zu integrierenden Gutachten eines Sonderfachmanns haftet der Objektplaner nur dann, wenn er klare Vorgaben des Sonderfachmanns missachtet oder wenn er klar erkennbare Mängel unbeachtet lässt.

IBRRS 2017, 0001

OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2015 - 6 U 205/08
1. Eine fehlende Umsatzsteuernummer und die fehlende Mitteilung des Zeitpunkts der Leistungsausführung führen nicht dazu, dass die Schlussrechnung eines Ingenieurs nicht prüfbar ist.
2. Zu den Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung von Stundenlohnarbeiten.

Online seit 2016
IBRRS 2016, 3376
OLG Naumburg, Urteil vom 15.04.2016 - 10 U 35/15
1. Das Honorar für die von einem Ingenieur erbrachten Ingenieurleistungen richtet sich grundsätzlich nach der Honorarvereinbarung, wie sie die Vertragsparteien in dem Ingenieurvertrag getroffen haben.
2. Unterschreitet das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Honorar, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn nicht der in § 4 Abs. 2 HOAI 1991 genannte Ausnahmefall vorliegt.
3. Eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze kann im Einzelfall zulässig sein, wenn die geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, der nicht schon bei den Honorarbemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist, oder wenn besonders enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art zwischen den Parteien bestehen.
4. Ein Architekt oder Ingenieur kann sich selbstwidersprüchlich verhalten, wenn er nach der Vereinbarung eines die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorars später gleichwohl nach den Mindestsätzen abrechnet. Ein solches Verhalten steht nach Treu und Glauben der Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden darf.
5. Ein Auftraggeber, der geschäftserfahren ist oder den Mindestpreischarakter der HOAI kennt, wird sich auf die Bindung der Honorarvereinbarung in der Regel nicht berufen können.

IBRRS 2016, 3353

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 34/11
1. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer (hier: einem Architekten) bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich.
2. Wie groß der Spielraum des Unternehmers bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten ist, ist unter Hinzuziehung des Sachverständigen eine im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. Dieser Spielraum kann durchaus mit 20% angenommen werden.
3. Ein prozentualer Abzug vom Honorar kann nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI 2002 (= § 33 HOAI 2013) nicht erbracht (Anschluss an BGH, IBR 2004, 513).
4. Der Objektplaner hat die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. In der Leistungsphase der Vorplanung hat der Architekt bereits vorliegende Leistungsergebnisse von Sonderfachleuten in sein Vorplanungskonzept einzuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die Planungskonzepte nicht mit einander widersprechenden Inhalten fortentwickelt werden.
5. In der Entwurfsplanungsphase hat der Architekt ebenfalls die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. Das heißt, er hat die Planungsvorgaben der Sonderfachleute zu beachten.
6. "Integrieren" bedeutet nicht "überprüfen": Es ist nicht Aufgabe des Architekten, die fachspezifische Leistung des Sonderfachmanns inhaltlich nachzuprüfen, er hat lediglich auf die Einhaltung der von ihm gemachten Vorgaben zu achten und offensichtliche Mängel zu beanstanden.
IBRRS 2016, 3278

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013 - 13 U 233/12
1. Ein Architekt muss den Bauherrn über den zur Sanierung erforderlichen Gesamtaufwand aufklären.
2. Übersteigen die Baukosten die Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn und kann das bereits begonnene Bauvorhaben deshalb nicht fertig gestellt werden, ist die gesamte bisherige Leistung des Architekten wertlos. Der Bauherr kann die gezahlte Vergütung einschließlich angefallener Bereitstellungszinsen zurückverlangen.

IBRRS 2016, 3272

OLG Jena, Urteil vom 13.05.2016 - 1 U 605/15
1. Die Gründungsberatung ist eine werkvertragliche Leistung. Der geschuldete Erfolg besteht in der Abgabe einer mangelfreien Gründungsempfehlung.
2. Der Architekt muss für Leistungen eines Sonderfachmannes nicht einstehen, sofern die spezifische Fragestellung nicht zu seinem Wissensbereich gehört. Er haftet jedoch neben dem Sonderfachmann, wenn der Fehler in dem Gutachten des Sonderfachmanns für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.

IBRRS 2016, 3228

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 - 4 U 136/14
1. Sieht der Statiker in den statischen Berechnungen eine geeignete Innenbeplankung eines in Holzständerbauweise zu errichtenden Wohnhauses vor, führt er in dem Wärmeschutznachweis jedoch eine im Hinblick auf Statik und Feuchtigkeit ungeeignete Beplankung auf und ist ihm bekannt, dass diese ungeeignete Beplankung ausgeführt werden soll, muss er den Bauherrn als seinen Auftraggeber unverzüglich auf die Ungeeignetheit der beabsichtigten Ausführung hinweisen.*)
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung von ausführendem Unternehmen und Statiker gegenüber dem Bauherrn wird weder durch eine Prozesstrennung noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens beendet.*)

IBRRS 2015, 3028

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2014 - 2-16 S 107/14
Für den Energieberater besteht keine Rechtspflicht, sich bei der KfW zu erkundigen, ob die von ihm für den Bauherrn vorgefertigten Antragsunterlagen für Fördermittel tatsächlich bei der KfW eingegangen sind.

IBRRS 2016, 3072

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 314/13
Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.*)

IBRRS 2016, 2661

OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2016 - 13 U 74/16
1. Es steht dem Auftraggeber grundsätzlich frei, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt.
2. Ausnahmsweise kann die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners rechtsmissbräuchlich sein.
2. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber den Bauüberwacher wegen Bauaufsichtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, obwohl der Bauunternehmer nachbesserungsbereit ist und der Auftraggeber daher auf einfachere, billigere Weise die Beseitigung des Mangels (v)erlangen kann.

IBRRS 2016, 2851

OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2015 - 10 U 558/14
1. Der Auftragnehmer ist auch nach Abnahme seines Werks verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Diese Verpflichtung wird erfüllt, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass die verlegten Heizschläuche noch mit Wasser gefüllt sind und dass in naher Zukunft Frost zu erwarten ist.
2. Verteilt der Auftraggeber zunächst einheitlich ausgeschriebene Heizungsarbeiten willkürlich auf zwei verschiedene Handwerksfirmen, muss er deren Arbeiten (zeitlich) koordinieren. Anderenfalls ist er allein dafür verantwortlich, wenn sich die Baustelle zu Beginn der zu erwartenden Frostperiode in einem unfertigen und ungeschützten Zustand befindet.
3. Der bauüberwachende Architekt haftet nicht für einen Frostschaden im Bereich einer sich im Aufbau befindlichen Fußbodenheizung, wenn der Auftraggeber über die bei Frosteintritt bestehende Gefahr informiert war und der Architekt keine Maßnahme hätte treffen können, die über eine Warnung hinausgegangen wäre.

IBRRS 2016, 2807

OLG Jena, Urteil vom 26.11.2014 - 7 U 862/13
1. Ein Ingenieurvertrag kommt jedenfalls dann nicht durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn beide Vertragsparteien auf Schriftlichkeit bedacht waren.
2. Das Verhandlungsverfahren hat den Zweck, den Leistungsinhalt zu finden und kann sich auf beliebig viele Besprechungs- und Verhandlungstermine erstrecken. Erst nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens steht der Vertragsinhalt fest. Die Niederschriften beweisen daher keinen Leistungsabruf.
3. Der Auftraggeber ist aufgrund eines Verhandlungsverfahrens nicht verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen. Er kann das Vorhaben z.B. wegen Nichtfinanzierbarkeit "auf Eis legen". Daraus kann kein Schadensersatzanspruch aus Verhandlungsverschulden hergeleitet werden.

IBRRS 2016, 2779

KG, Beschluss vom 30.01.2014 - 27 U 144/12
1. Die Verjährungshemmung bei Verhandlungen setzt eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit dem Besteller voraus.
2. Die bloße Teilnahme des Unternehmers an Besprechungen zwischen dem Besteller und dem Bauherrn begründet keine Hemmung.
3. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können als Urkunde verwertet werden, wenn dies von der beweisbelasteten Partei beantragt wird.
IBRRS 2016, 2778

KG, Beschluss vom 12.09.2013 - 27 U 144/12
1. Die Verjährungshemmung bei Verhandlungen setzt eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit dem Besteller voraus.
2. Die bloße Teilnahme des Unternehmers an Besprechungen zwischen dem Besteller und dem Bauherrn begründet keine Hemmung.
3. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können als Urkunde verwertet werden, wenn dies von der beweisbelasteten Partei beantragt wird.

IBRRS 2016, 2713

BGH, Urteil vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13
1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281 = IBR 2003, 203). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).*)
2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.*)

IBRRS 2016, 2666

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - 4 U 19/15
1. Ist ein Architekt lediglich mit Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI 1996 beauftragt, gibt der Bauherr mit Einreichung genehmigungsfähiger Bauunterlagen zu erkennen, dass er die erbrachten Architektenleistungen billigt.
2. Bei stufenweiser Beauftragung schuldet der Architekt als eigenständigen Werkerfolg nur die bereits beauftragten Leistungen. Demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit - und damit auch die Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen - selbstständig nach diesem Planungsstadium.

IBRRS 2016, 2634

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 U 815/16
1. Wird im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans eine mangelhafte schalltechnische Untersuchung vorgelegt, erstreckt sich die Nachbesserung durch das hiermit beauftragte Ingenieurbüro lediglich auf die Erteilung einer fachlich zutreffenden Analyse. Die nachfolgende Unterstützung der planaufstellenden Stadt in einem Normenkontrollverfahren ist nicht Teil der Nachbesserung.*)
2. Wird das Fehlen einer Einigung über eine Vergütung erstmals mit der Berufungsbegründung in den Raum gestellt, unterfällt dies der Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.*)
3. Das Entstehen einer Vergütungspflicht kann offenbleiben, wenn mit einer Verrechnungsabrede eine eigenständige vertragliche Grundlage geschaffen wurde, nach der die wechselseitig angemeldeten Forderungen als verrechnet und damit erloschen angesehen werden sollen.*)

IBRRS 2016, 2592

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2016 - 5 U 73/14
1. Wird die Arbeitskraft eines Architekten einseitig durch einen Bauträger gebunden und gerät er dadurch in eine wirtschaftliche Abhängigkeit, kann ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vorliegen, der die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigt, wenn diese enge Zusammenarbeit eine Qualität hat, die die Unterschreitung der Mindestsätze kompensiert. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitsaufwand aufgrund von Synergieeffekten geringer ist oder eine stabile soziale Absicherung mit der Tätigkeit verbunden ist.*)
2. Gerade Ingenieure, die eine dauerhafte Zusammenarbeit auf der Basis von zu niedrigen Honorarsätzen anbieten und praktizieren, setzen sich in gesteigertem Maß der Gefahr unauskömmlicher Honorierung aus (vgl. BGH, NJW 2012, 848 ff. = IBR 2012, 88) und verdienen den Schutz des Preisrechts der HOAI.*)

IBRRS 2016, 2152

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015 - 23 U 80/14
1. "Begleitet" ein Architekt eine Baumaßnahme und entfaltet er Tätigkeiten "nach und nach", je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, bezieht sich seine Beauftragung nur auf die Grundleistungen, die erforderlich wurden.
2. Ist dies der Fall, darf der Architekt für die Grundleistungen nur ein Honorar berechnen, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dabei ist die Bewertung nach der Siemon-Tabelle nicht zu beanstanden.
3. Bei der Honorarermittlung der technischen Ausrüstung ist nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe maßgeblich.
4. Werden Anlagen in getrennten Gebäuden geplant und sind diese Anlagen funktional eigenständig, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit.
5. Auch dann, wenn Anlagen nicht einheitlich beauftragt werden, z. B. durch zeitliche Trennung, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit.
IBRRS 2016, 2584

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 5 U 135/14
1. Für den bauleitenden Architekten besteht bei kritischen Bauabschnitten (Ausführung eines Kellers/Tiefgarage als sog. "weiße Wanne"), die besondere Gefahrenquellen bergen, eine erhöhte Überwachungspflicht.*)
2. Zwar sind der Überwachungstätigkeit des Architekten Grenzen gesetzt, die sich aus dem von ihm zu erwartenden Wissensstand ergeben. Allerdings hat der Architekt die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einzuschätzen, er kann die Einhaltung der erforderlichen Rahmenbedingungen und der Grundvoraussetzungen für das konkrete Gewerk überprüfen.*)

IBRRS 2016, 2574

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15
1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.
2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.
3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
4. Eine Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen.
5. Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.*)