Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 1421OVG Bremen, Urteil vom 17.11.2015 - 2 A 320/13
1. Der für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche Tätigkeitsnachweis muss sich zu einem nicht völlig untergeordneten Teil auf die Planung von Bauwerken beziehen.*)
2. Die Vorschrift über die erleichterte Eintragung von Ortswechslern (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 BremArchG a.F.) ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Eintragung in Bremen in zeitlicher Nähe zu der Löschung in einem anderen Bundesland beantragt wird.*)
3. Die Regelung, dass ein Architekt, der nach Löschung aus der Architektenliste die Tätigkeit für eine erhebliche Zeit aufgegeben hat, bei einem erneuten Eintragungsantrag das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nachweisen muss, ist verfassungsgemäß.*)
VolltextIBRRS 2016, 1414
OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - 19 W 9/15
1. Die Frage, ob ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt als Scheinselbstständiger und somit als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist anhand der Art und Weise der Durchführung des Vertrags zu beantworten.
2. Als Arbeitnehmer ist ein Architekt anzusehen, wenn er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
3. Eine - auch über einen längeren Zeitraum gezahlte - monatliche Pauschalvergütung (hier: in Höhe von 3.000 Euro) spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit.
VolltextIBRRS 2016, 1395
OLG München, Urteil vom 01.04.2014 - 9 U 1862/11 Bau
1. Der Schadensersatzanspruch gegen den Tragwerksplaner ist infolge stillschweigender Abnahme des Bauherrn verjährt.*)
2. Die stillschweigende Abnahme kann im Einzelfall bei nur scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Tragwerksplaners aus der Weiterverwendung seiner Planungsleistung und Bezahlung seiner Honorarschlussrechnung folgen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1361
OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2013 - 26 U 116/12
1. Werden einem Architekten sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI 1991 (= § 34 Abs. 3 HOAI 2013) übertragen, ist das geschuldete Architektenwerk erst vollendet, wenn er auch sämtliche Teilleistungen der Leistungsphase 9 erbracht hat.
2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten beginnt erst mit Abschluss der Objektbetreuung zu laufen, die ihrerseits noch nicht beendet ist, solange noch Gewährleistungsfristen gegen Bauhandwerker und Unternehmer laufen.
3. Der umfassend beauftragte Architekt hat dem Bauherrn noch nach der Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage.
4. Verletzt der Architekt seine Untersuchungs- und Mitteilungspflichten, kommt es zur Sekundärhaftung mit der Folge, dass er sich nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich seiner Pflichtverletzung berufen kann.
5. Ansprüche aus einer Sekundärhaftung des Architekten verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
IBRRS 2016, 1338
OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.06.2015 - 7 U 155/13
1. Ein Vertrag über die Planung und Überwachung der ordnungsgemäßen Herstellung eines Fußbodenaufbaus ist als Werkvertrag und nicht als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren.
2. Die Werkleistung wird spätestens durch die ungekürzte Zahlung der vom Unternehmer für seine Leistung erstellten Rechnung abgenommen.
VolltextIBRRS 2016, 1196
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2014 - 23 U 166/12
1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.
2. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Dabei bringt eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, die einzuhaltende Kostenvorstellung dabei ausreichend zum Ausdruck.
3. Kann nicht festgestellt werden, dass eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart wurde, dass der Auftraggeber dem Architekten eine entsprechende Vorgabe gemacht hat oder dass der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte, scheidet eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung aus.
VolltextIBRRS 2016, 1165
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 - 7 U 36/09
1. Eine fehlerfreie Statik setzt voraus, dass die zu erwartende Bodensetzungen mit berücksichtigt werden. Soweit sie von vorhersehbaren Geländeanschüttungen beeinflusst ist, muss auch dieser Faktor mit einbezogen werden.
2. Ein Statiker, der ein Hanggrundstück mit geplanten Anschüttungen bearbeitet, muss erkennen, dass ein Bodengutachten erforderlich ist, um die zu erwartenden und von ihm in seinen statischen Berechnungen zu berücksichtigenden Setzungen zu bestimmen.
3. Zur Haftungsquote zwischen Statiker, planendem Architekten und bauausführendem Unternehmer wegen mangelhafter Aussteifung eines Gebäudes gegen hangseitigen Erddruck.
VolltextIBRRS 2016, 1131
BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14
Hat sich ein Architekt oder Ingenieur an einem nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen durchgeführten, dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabeverfahren beteiligt, in dem für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen eine pauschale Vergütung als abschließende Zahlung vorgesehen ist, kann er die Bindung an diese Vergütung nur durch Rüge gegenüber dem Auftraggeber und Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens beseitigen. Unterlässt er dies, stehen ihm keine weitergehenden Honoraransprüche für die in Rede stehenden Leistungen zu. Das gilt unabhängig davon, ob eine Vergütung als zu gering und deshalb nicht angemessen im Sinne von § 13 Abs. 3 VOF 2009 beanstandet wird, oder ob der Auftraggeber nach Ansicht des Bieters im Vergabeverfahren als Angebot nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit einem höheren Betrag zu vergütende Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt hat.*)
IBRRS 2016, 1075
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2016 - 10 U 105/15
1. Verpflichtet sich ein Gesellschafter (hier: einer stillen Gesellschaft), als Beitrag Architektenleistungen zu erbringen, gilt für diese Leistungen ohne Vereinbarung nicht das Preisrecht der HOAI (Abweichung zu BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333 = IBR 2000, 437).*)
2. Sind als Einlage in die Gesellschaft Architektenleistungen erbracht worden und sind diese mangelhaft, ergeben sich die Rechte gegen den mangelhaft leistenden Gesellschafter aus einer entsprechenden Anwendung der Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (§§ 633 ff. BGB).*)
3. In einer stillen Gesellschaft hat der Geschäftsinhaber gegen den stillen Gesellschafter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung des Gesellschaftsbeitrags in sein Vermögen und in der Folge auch einen unmittelbaren Gewährleistungsanspruch im Fall einer mangelhaften Einlage.*)
VolltextIBRRS 2016, 1076
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016 - 6 U 36/15
Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung im Rahmen der Leistungsphase 8 gehört es, dass der Architekt dem Bauherrn Zahlungsempfehlungen gibt. Hierbei hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden.
VolltextIBRRS 2016, 1047
OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 338/12
Liebe Leserin, lieber Leser,
in der Februar-Ausgabe 2016 der IBR hat leider der Fehlerteufel zugeschlagen. Das Az. lautet korrekt:
9 U 3038/12
VolltextIBRRS 2016, 1021
BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 70/15
1. Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.*)
2. Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2016, 0932
OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 16 U 50/15
1. Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 119 SBauVO-NW) vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist.*)
2. Auch wenn die mangelhafte Planung auf einer Vorgabe des Statikers beruht (Versetzen einer tragenden Stütze in der Tiefgarage), ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er seinen Auftraggeber auf die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes hinweist und dieser das Risiko der Planung übernimmt.*)
3. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn er das Versetzen einer tragenden Stütze aus statischen Gründen als „zwingend notwendig“ bezeichnet, eine statische Notwendigkeit aber tatsächlich nicht besteht und durch das Versetzen der Stütze ein Tiefgaragenstellplatz nicht mehr den Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist.*)
4. Zur Beratung in statisch-konstruktiver Hinsicht gehört auch die Berücksichtigung von Folgen der Tragwerksplanung auf die Wirtschaftlichkeit und Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks. Der Tragwerksplaner muss zwar nicht von sich aus die Auswirkungen einer aus statischer Sicht erteilten Empfehlung auf die Nutzbarkeit der Tiefgaragenstellplätze erkennen und berücksichtigen. Wird er aber auf die Einschränkung der Nutzbarkeit des Stellplatzes hingewiesen, muss er überprüfen und zutreffend darüber beraten, ob die von ihm vorgeschlagene Lage der Stütze tatsächlich aus statischer Sicht zwingend ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 0641
KG, Urteil vom 20.11.2014 - 27 U 74/12
1. Die Schätzung einer Minderung ist ohne konkrete Darlegung, in welchem Verhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde, nicht möglich.
2. Eine Leistungsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer das Vorliegen von Mängeln bestreitet und gleichzeitig Gesprächsbereitschaft erkennen lässt.
3. Das Gericht muss einem Sachverständigen, der bei seiner Anhörung die rechnerische Richtigkeit von Details nicht aus dem Stegreif beantworten kann, Gelegenheit zur Berechnung anhand der vorhandenen Unterlagen geben.
VolltextIBRRS 2016, 0827
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 - 8 U 16/14
1. Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren - wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
2. Die Leistung des Architekten muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
3. Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
4. Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, "ob das Gebäude im Übrigen dicht sei", liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags, der durch die Auskunftserteilung angenommen wird.
5. Durch einen auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig, hat der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
IBRRS 2016, 0771
OLG Köln, Urteil vom 19.08.2013 - 22 U 12/13
1. Das Planen und Bauen im Bestand birgt oftmals ein besonderes Risiko für den Erfolg des Umbaus, insbesondere wenn mit dem Umbau eine Aufstockung verbunden ist. Das Risiko besteht bezüglich der Frage, ob der Umbau des vorhandenen Gebäudes mit den geplanten Maßnahmen überhaupt möglich ist oder - z. B. wegen der statischen Sicherheit - zusätzliche umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die erhebliche Kosten mit sich bringen können.
2. Der mit dem Umbau eines Bestandsgebäudes beauftragte Architekt hat daher eine intensive Bauwerkserkundigungspflicht; er hat zu prüfen, ob die vorhandenen Bauunterlagen und der Zustand des Gebäudes eine sichere Grundlage für das geplante Bauvorhaben sind.
3. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung scheidet aus, wenn nicht feststeht, dass der Auftraggeber bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Architekten von dem ursprünglichen Umbauvorhaben Abstand genommen und sich für den Abriss des Bestandsbaus und einen Neubau entschieden hätte.
VolltextIBRRS 2016, 0719
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15
1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24.04.1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 u.a.).*)
2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden.*)
3. Im Zweifel will eine Kommune vergaberechtskonform der Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens nach VOF den Auftrag erteilen und nicht einer am Vergabeverfahren nicht beteiligten juristischen Person, an der die Gesellschafter der erstplatzierten Teilnehmerin des Vergabeverfahrens ebenfalls beteiligt sind.*)
VolltextIBRRS 2016, 0734
OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013 - 15 U 214/11
1. Planer müssen Hinweise erteilen, wenn sich aus Vorgaben des Auftraggebers Anhaltspunkte ergeben, die den Vertragszweck gefährden.
2. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 VOB/B. Danach kann sich ein Auftragnehmer gegebenenfalls von der Mängelhaftung befreien, wenn er einen Hinweis erteilt hat.
3. Eine Hinweispflicht kann sich für den Planer aus § 242 BGB unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ergeben.
4. Der Statiker, der mit der statischen Überprüfung von Details einer vom Auftraggeber geplanten Fassadenkonstruktion beauftragt wird, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Details fehlerfrei sind, weil der Auftraggeber fachkundig ist.
VolltextIBRRS 2016, 0685
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2015 - 10 U 132/13
1. Es steht dem Auftraggeber bis zur Grenze der Treuwidrigkeit frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nehmen will.*)
2. Es ist nicht treuwidrig, den Architekten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch zu nehmen, wenn die mit ihm ggf. in einem einer Gesamtschuld ähnlichen Verhältnis haftenden Unternehmer ihre Einstandspflicht für Mängel des Bauwerks bestreiten.*)
3. Beseitigen Unternehmer Mängel ihres Werks nur gegen eine weitere Vergütung, weil sie ihre Einstandspflicht bestreiten, führt die Zahlung der weiteren Vergütung durch den Auftraggebers zu einem Mangelfolgeschaden, der vom Architekten, der den Mangel schuldhaft mit verursacht hat, zu ersetzen ist.*)
4. Der Architekt kann im Weg der Vorteilsausgleichung für seine Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche wegen der unberechtigten Vergütung von Nachbesserungsleistungen verlangen. Dass damit das Prozessrisiko der Rückforderung der Zahlungen an die Unternehmer auf ihn als Schädiger übergeht, ist nicht unangemessen.
5. Ein Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegen einen Unternehmer, der eine Vergütung für Nachbesserungsarbeiten erhalten hat, ist nicht schon nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn die Einstandspflicht des Unternehmers für den Mangel an seinem Werk bei Zahlung ungeklärt war.*)
6. Einem Ingenieur, der mit der Objektüberwachung betraut ist, steht wegen des Umfangs der Mängel vor Abnahme und des Mängelbeseitigungsaufwands kein nachträglicher Anspruch auf eine gesonderte Vergütung zu, soweit seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung zu keiner Wiederholung bereits abgeschlossener Grundleistungen führt (vgl. Ziff. II. A. 3.19 der Gründe).*)
7. Das gilt auch, wenn zur Mängelbeseitigung an Unternehmer neue Aufträge erteilt werden, weil die Aufgaben des Ingenieurs/Architekten bei der Objektüberwachung sich nicht auf bestimmte Unternehmer, sondern auf die Herstellung eines bestimmten Werks beziehen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0558
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 - 4 U 265/14
1. Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.
2. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.
VolltextIBRRS 2016, 0557
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2015 - 4 U 265/14
1. Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.
2. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.
VolltextIBRRS 2016, 0554
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 - 13 U 132/13
Ist ein Projektleiter eines Bauunternehmens nicht zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt und wird dementsprechend auf dem Briefkopf des Unternehmens darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf, so kommt bei mündlicher Beauftragung ein Vertrag weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungs- noch der Anscheinsvollmacht zu Stande.*)
VolltextIBRRS 2016, 0394
LG Duisburg, Urteil vom 20.02.2015 - 10 O 434/11
1. Kommt eine Vereinbarung über ein - die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes - Pauschalhonorar nicht wirksam zu Stande, ist der Architekt/Ingenieur grundsätzlich dazu berechtigt, seine Leistungen abweichend von der Pauschalpreisvereinbarung auf Grundlage der Vorschriften der HOAI abzurechnen.
2. Die Geltendmachung der HOAI-Mindestsätze trotz Vereinbarung eines unzulässigen Pauschalhonorars ist treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich hierauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Minderung des Architektenhonorars wegen teilweise nicht erbrachten Leistungen (IBR 2004, 512) gilt auch für die Tragwerksplanung.
VolltextIBRRS 2016, 0520
EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - Rs. C-333/14
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die für den Verkauf von Wein im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, sofern diese Maßnahme tatsächlich geeignet ist, das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie des guten Funktionierens der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das genannte Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu erreichen.*)
2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, dass er sich, wenn er das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, dadurch erreichen möchte, dass er den Alkoholkonsum verteuert, für eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige entscheidet, die für den Verkauf alkoholischer Getränke im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, und von einer Maßnahme wie einer Verbrauchsteuer Abstand nimmt, die den Handelsverkehr und den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union weniger einschränken würde. Ob dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht anhand einer eingehenden Prüfung aller einschlägigen Gesichtspunkte der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermitteln. Die Tatsache allein, dass die letztgenannte Maßnahme geeignet ist, weitere, zusätzliche Vorteile mit sich zu bringen und dem Ziel der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in einer umfassenderen Weise zu dienen, vermag es nicht zu rechtfertigen, von dieser Maßnahme Abstand zu nehmen.*)
3. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach diesem Artikel gerechtfertigt ist, objektiv prüfen muss, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr und die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte weniger einschränken.*)
4. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht auf die Angaben, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen beschränkt ist, die dem Gesetzgeber bei ihrem Erlass zur Verfügung gestanden haben. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens muss die Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht auf der Grundlage der Angaben, Beweismittel und sonstigen Unterlagen erfolgen, die dem nationalen Gericht gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0504
BGH, Urteil vom 28.01.2016 - VII ZR 266/14
1. Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen.*)
2. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss.*)
3. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat.*)
IBRRS 2016, 0367
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2015 - 19 U 32/13
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet hat, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Ist die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist das Architektenwerk mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob der Architekt den Mangel zu vertreten hat.
2. Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht (hier: ein Freibad), muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung der zulässigen Werte drohen, möglichst sicher vorbeugen. Gegebenenfalls muss er auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sonderfachmanns hinweisen.
3. Die Parteien eines Architektenvertrags können vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung für eine derartige Risikoübernahme ist jedoch, dass der Auftraggeber die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat. Der Umstand, dass ein gewisses Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht dabei nicht aus.
IBRRS 2016, 0366
LG München I, Urteil vom 16.12.2014 - 8 O 11529/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0299
OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013 - 3 U 127/12
1. Kann der Auftraggeber seine mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage verfolgten wirtschaftlichen Ziele (hier: Kostenamortisation während der 20-jährigen Laufzeit der Einspeisungsverträge) wegen vorhandener Abschattungen nicht erreichen und war dies für den Planer bei ordnungsgemäßer Prüfung der voraussichtlichen Erträge erkennbar, ist ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzungen dem Grunde nach gegeben.
2. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers kann der Auftraggeber aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Planers gestanden hätte, wie er also bei richtiger Beratung stünde.
3. Zur Darlegung der Schadenshöhe muss der Auftraggeber dabei im Rahmen seiner Schadenskalkulation die erhaltenen und ihm in Zukunft noch zufließenden Vorteile (Einspeisungsvergütungen) den angefallenen Kosten und andernfalls erlangten (entgangenen) Vorteilen (z.B. Zinseinnahmen) gegenüber stellen.
4. Soweit auf Seiten des Auftraggebers Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet sind, ist ein Werkunternehmer nicht dazu verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, "ein Fehler springt ins Auge".
IBRRS 2016, 0309
OLG Rostock, Urteil vom 30.06.2015 - 24 U 1/14
1. Verlangt der Auftraggeber nach dem Abriss eines Bestandsgebäudes mit der Begründung, der Auftragnehmer habe asbestbelastete Neptunitplatten in einem Zwischenraum übersehen, Schadensersatz, muss er dies darlegen und (voll) beweisen.
2. Es gibt keinen Grundsatz, dass sich über Stahldecken in EDV- bzw. Rechner-Räumen eines in den 1970-er Jahren errichteten Gebäudes regelmäßig asbesthaltige Materialien zum Feuerschutz befinden.
3. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass asbestbelastetes Material in einer Bauschutthalde zwingend aus dem Abrissgebäude herstammt.
VolltextIBRRS 2016, 0311
BGH, Urteil vom 14.01.2016 - VII ZR 271/14
Zur Drittschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Kosten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen sind, wenn die Sanierungskosten nicht von dem Auftraggeber des Architekten und Halleneigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbundenen Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind.*)
VolltextIBRRS 2016, 0275
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 4 U 26/12
1. Die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte entstehen im BGB-Bauvertrag grundsätzlich erst mit Abnahme der Leistung. Der Auftraggeber kann aber in Ausnahmefällen auch im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, etwa dann, wenn der Auftragnehmer sein Werk als fertiggestellt ansieht, der Auftraggeber jedoch die Abnahme wegen Mängeln nicht erklärt und der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
2. Der Auftragnehmer hat die in Auftrag gegebenen Leistungen daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, das Werk in der vorgesehenen und geschuldeten Weise zu erbringen.
3. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind das beim Auftragnehmer vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjekts sowie der Kenntnisstand des Auftraggebers oder seines Architekten. Hinsichtlich des Wissensstands kann vom Auftragnehmer das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt werden.
4. Der Auftragnehmer muss seiner Prüfungs- und Anzeigepflicht auch dann nachkommen, wenn ein Fachingenieur oder ein Architekt die Ausführung des Werks geplant hat. Auf eine solche Planung darf sich der Auftragnehmer nur verlassen, wenn er auf die größere Fachkunde des Planers vertrauen darf.
5. Wird der Auftragnehmer wegen Baumängeln in Anspruch genommen, kann er sich nicht darauf berufen, durch den vom Auftraggeber hierzu beauftragten Architekten nur unzureichend überwacht worden zu sein.
6. Die Haftung eines lediglich mit der Überwachung kritischer bzw. wichtiger Bauarbeiten auf Stundenbasis beauftragten Architekten richtet sich nicht nach der Höhe des Honorars, sondern nach dem vertraglichen Leistungssoll.
7. Erhält ein Architekt den Auftrag, bei "wichtigen Arbeiten" und "Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle" nachzuschauen bzw. auf die "Knackpunkte der Bauausführung" zu achten, muss er die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders intensiv überwachen.
8. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung ist insbesondere bei "drückendem Wasser" oder "aufstauendem Sickerwasser" keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden muss.
IBRRS 2016, 0191
OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 3489/14 Bau
1. Auch Honoraransprüche aufgrund einer freien Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI 1996 abrechnen. Sie werden daher erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig.
2. Wird die Leistungserbringung einvernehmlich zurückgestellt und gerät der Architektenvertrag sodann beidseits in Vergessenheit, hat der Architekt seine Honoraransprüche allein durch schlichtes Stillschweigen auch nach 15 Jahren noch nicht verwirkt.
3. Eine Regelung in den Vertragsbestimmungen des Auftraggebers, wonach die Höhe des Architektenhonorars bei freier Kündigung auf 60% beschränkt wird, ist als eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
VolltextIBRRS 2016, 0189
BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 10 C 5.15
Die österreichische Ausbildung zum "Planenden Baumeister" ist dem deutschen Architekturstudium nicht gleichwertig.
VolltextIBRRS 2016, 0119
OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2015 - 1 U 87/10
1. Wird ein Teil eines Bestandsgebäudes neu errichtet, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Neubaustandard eingehalten wird, wenn das möglich ist. Der Architekt schuldet zumindest eine umfassende Beratung über die Möglichkeiten, die aktuellen Schallschutzwerte zu erreichen, und die dafür anfallenden Kosten.
2. Etwaige Zustimmungen des Auftraggebers zu bestimmten Planungen schließen einen Planungsmangel nur dann aus, wenn der Architekt ihn vorher aufgeklärt und belehrt hat.
3. Eine Treppenanlage ist ein wesentliches Bauteil. Da bei einer Abweichung der Maße eine Unfallgefahr droht, muss der bauüberwachende Architekt die Treppe nach der Errichtung auf ihre Maßhaltigkeit prüfen.
VolltextIBRRS 2016, 0168
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15
1. Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Planungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche dem Sonderfachmann in Auftrag gegebene Bereiche nicht, bei denen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Der Architekt braucht zwar den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bautechnischen Fachkenntnisse haben, ist ein "Mitdenken" vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.*)
2. Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt worden ist, sind besonders gefahrenträchtige Umstände betroffen, die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Architekt erstmalig mit einer gerade erst gegründeten Baufirma zusammenarbeitet und selbst von deren Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.*)
3. Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauaufsicht muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen; ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel von Werkleistungen vor, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)
4. Ist eine Architektenleistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Architektenleistung und es obliegt dem Architekten darzulegen und zu beweisen, dass eingetretene Schäden nicht auf der Verletzung der DIN-Norm beruhen.*)
5. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Werkvertragsrecht (hier im Rahmen der Gesamtschuld von Architekt und Statiker) entsprechend anwendbar.*)
6. Der Architekt kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker eigenständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Obliegenheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch von seiner o.a. Pflicht zum "Mitdenken" ganz oder auch nur teilweise zu entbinden.*)
VolltextIBRRS 2016, 0115
OLG München, Beschluss vom 23.07.2015 - 9 U 4888/14 Bau
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt hat den Bauherrn auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die damit bestehenden Kostenrisiken hinzuweisen.
VolltextIBRRS 2016, 0114
OLG München, Beschluss vom 09.06.2015 - 9 U 4888/14 Bau
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt hat den Bauherrn auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die damit bestehenden Kostenrisiken hinzuweisen.
VolltextIBRRS 2016, 0062
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.07.2015 - 12 O 5884/14
1. Sinn und Zweck des Kopplungsverbotes, vor wettbewerbsverzerrendem Verhalten zu schützen und dem Bauwilligen seine Entschlussfreiheit in Bezug auf den Bauplaner zu belassen, gebieten eine weite Auslegung der Vorschrift des § 3 IngALG.
2. Ein Architekt - ebenso eine Planungsgesellschaft - kann Leistungen, die zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags erbracht wurden, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei sich das Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI richtet.
3. Voraussetzung ist, dass der Bauherr eigene Aufwendungen erspart und diese Planungsleistungen tatsächlich verwenden konnte.
VolltextIBRRS 2016, 0048
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2014 - 1 U 509/14
1. Ein Architekten-/Ingenieurvertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Zur Annahme eines solchen Vertragsschlusses reicht aber die Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht und entgegengenommen worden sind, als solche nicht aus. Eine Vermutung dahingehend, dass umfangreiche Architekten-/Ingenieurleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden, gibt es nicht.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Architekten-/Ingenieurvertrag durch konkludente Willenserklärungen zustande gekommen ist, ist auch zu berücksichtigen, dass bei größeren Bauvorhaben Leistungen des Architekten ohne vertragliche Vereinbarung allgemein üblich sind, insbesondere, wenn sich der Bauherr noch nicht darüber im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er ein Vorhaben durchführen will.
3. Ist sich der Bauherr erklärtermaßen noch nicht schlüssig, ob und in welchem Umfang er bauen will, spricht das dafür, dass Teilleistungen des Architekten nicht auf Grundlage eines Werkvertrags erbracht werden sollen.
VolltextIBRRS 2016, 0017
OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/14
1. Es gehört zu den Berufsaufgaben eines Architekten, seinen Auftraggeber in mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen unabhängig zu beraten und zu betreuen und die berechtigten Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten.
2. Ist ein Architekt in Vermögensverfall geraten, so bietet er in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.
3. Die Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Eintragungsausschusses.*)
VolltextIBRRS 2016, 0004
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 - 10 U 14/15
1. Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und Leistungserbringung eine "Ohne-Rechnung-Abrede" zur Hinterziehung von Umsatzsteuer, erfasst die Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis, so dass aus diesem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.*)
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung nicht möglich ist und die "Ohne-Rechnung-Abrede" damit (auch) das Entgelt für die Planung, aus der Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden sollen, betrifft.*)
3. Vorbringen in der Berufungsinstanz, das der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widerspricht, der für die 2. Instanz Beweiskraft nach § 314 ZPO hat, kann nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sein.*)
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 3316OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 - 4 U 77/14
1. Handelt eine konkrete natürliche Person im Vergabeverfahren sowohl als Beauftragter des Auftraggebers als auch beratend oder sonst unterstützend für einen Bieter, gilt diese Person als voreingenommen.
2. Nimmt der auch einen Bieter beratende Beauftragte des Auftraggebers Einfluss auf den Verlauf und den Ausgang des Vergabeverfahrens, ist der zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter geschlossene Vertrag sittenwidrig und unwirksam. In einem solchen Fall hat der Bieter keinen Anspruch auf (Planungs-)Honorar.
VolltextIBRRS 2015, 3086
OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 3038/12
1. Chloridschäden in Tiefgarage: Anspruch des planenden Architekten gegen den Tragwerksplaner auf Gesamtschuldnerausgleich.*)
2. Vertrauendürfen auf die fachliche Richtigkeit der DIN 18195 war bereits 1996 zerstört.*)
3. Haftung des Tragwerksplaners trotz fehlerfreier Tragwerksplanung wegen unterlassener Bedenkenhinweise an den evident falsch planenden Bauherrn.*)
4. Bereits im Jahr 1993 entsprach ein Oberflächenschutz durch den Einbau von "Asphaltmastix als Trennlage" nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Dies war zur damaligen Zeit auch in den einschlägigen Fachkreisen bekannt.
5. Die Tausalzbeständigkeit von befahrbaren Tiefgaragendecken stellt eine Schnittstelle der Planungsaufgaben des Architekten und des Tragwerkplaners dar.
6. Erkennt der Tragwerksplaner oder muss er erkennen, dass der Architekt ein insgesamt untaugliches Abdichtungskonzept plant, ist er dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Er darf den Bauherrn bei einer derart klaren Sachlage nicht "in ein offenes Messer laufen lassen".
VolltextIBRRS 2015, 3226
BGH, Urteil vom 19.11.2015 - VII ZR 151/13
1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.*)
2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.*)
3. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33 = IBR 2009, 35).*)
VolltextIBRRS 2015, 3168
OLG Celle, Urteil vom 22.04.2015 - 14 U 172/13
1. Ingenieurverträge können als Werkverträge vom Ingenieur und vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der wichtige Kündigungsgrund kann in einer schwer wiegenden schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für die andere Partei unmöglich macht.
2. Erteilt der mit brandschutztechnischen Leistungen beauftragte Ingenieur vom Brandschutzgutachter angeforderte Stellungnahmen nicht rechtzeitig und macht er die Bezahlung von Abschlagsrechnungen aus den früheren Vertragsverhältnissen zur Bedingung für ein Tätigwerden, obwohl sich der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen erkennbar nicht entziehen will, stellt dies aus objektiver Sicht ein Verhalten dar, dass das Vertrauen des Auftraggebers in eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Ingenieur grundlegend erschüttert.
VolltextIBRRS 2015, 3120
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 44/12
1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er hat insbesondere auch auf die Übereinstimmung der Ausführung mit der Leistungsbeschreibung zu achten.
2. Auch wenn der bauüberwachende Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt hat, ist er nicht berechtigt, von den darin gemachten Vorgaben abzuweichen und dadurch den zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer geschlossenen Werkvertrag abzuändern.
3. Behauptet der Architekt, die Verwendung eines vom Leistungsverzeichnis abweichenden Produkts sei mit dem Auftraggeber abgestimmt worden, außerdem sei er "bevollmächtigt gewesen, das fachlich beste Produkt zu verwenden" und ihm sei in Bezug auf die Ausführung "völlig freie Hand" gelassen worden, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, wer für den Auftraggeber wann welche Erklärung abgegeben haben soll.
VolltextIBRRS 2015, 3124
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 - 5 U 46/14
1. Trifft ein Mitarbeiter des Auftraggebers mit dem Tragwerksplaner eine Vereinbarung, wonach der Tragwerksplaner als Abgeltung für eingetretene Zahlungsverzögerungen eine 10%-ige Bonuszahlung erhält, kann der Tragwerksplaner die Zahlung dieses Bonus nur verlangen, wenn der Auftraggeber wirksam vertreten wurde oder er die getroffene Absprache nachträglich genehmigt hat (hier verneint).
2. Durch Zahlungen auf ein ohnehin geschuldetes Honorar wird die von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossene Bonusvereinbarung nicht im Nachhinein (konkludent) genehmigt.
VolltextIBRRS 2015, 3068
OLG München, Urteil vom 03.11.2015 - 9 U 2777/11
1. Vor Durchführung der Sanierung kann nur Zahlung der sicher mindestens anfallenden Mangelbeseitigungskosten verlangt werden.*)
2. Gibt es mehrere etwa gleichwertige bauliche Sanierungsvarianten, kann nur die weniger Kosten verursachende zu Grunde gelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2015, 3048
OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.10.2014 - 8 U 93/14
1. Auf die Tätigkeiten eines Projektsteuerers ist das (zwingende) Preisrecht der HOAI nicht anzuwenden. Die Vergütung des Projektsteuerers können die Vertragsparteien frei vereinbaren.
2. Haben die Parteien eines Projektsteuerungsvertrags keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, steht dem Projektsteuerer die übliche Vergütung zu. Dabei ist die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, gängige Praxis.
3. Für Projektsteuerungsleistungen ist ein Stundensatz von 110,00 Euro üblich und angemessen.
VolltextIBRRS 2015, 2669
OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2014 - 8 U 93/14
1. Auf die Tätigkeiten eines Projektsteuerers ist das (zwingende) Preisrecht der HOAI nicht anzuwenden. Die Vergütung des Projektsteuerers können die Vertragsparteien frei vereinbaren.
2. Haben die Parteien eines Projektsteuerungsvertrags keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, steht dem Projektsteuerer die übliche Vergütung zu. Dabei ist die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, gängige Praxis.
3. Für Projektsteuerungsleistungen ist ein Stundensatz von 110,00 Euro üblich und angemessen.
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