Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2956 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 2461
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 - 13 U 12/14
1. Die Verwendung von Wärmedämmelementen ohne Dampfsperrfolie entsprach bereits im Jahre 2004 nicht den anerkannten Regeln der Technik.
2. Willigt der Architekt während der Ausführungsphase in eine Änderung des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Baumaterials ein und entspricht der dann verwendete Baustoff nicht den anerkannten Regeln der Technik, liegt ein Planungs- und kein Bauüberwachungsfehler vor.
3. Eine Haftungsbeschränkung in einem Architekten-Standardvertrag auf 20% des Honorars benachteiligt den Bauherrn unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2016, 2436

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2016 - 7 U 17/15
1. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass die Auskunft eine geeignete Grundlage für die ins Auge gefassten Maßnahmen darstellt, also eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen bilden kann.
2. Gesichtspunkte, die den Vertrauensschutz ausschließen können, sind nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten (auch eines für den Bauherrn anfragenden Architekten).
3. Bergbaurechtliche Problematiken sind durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten eigenständig abzuklären.

IBRRS 2016, 2258

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 344/13
1. Eine Fortschreibung der Kosten bei der Abrechnung der zweiten Stufe ist unzulässig.
2. Die durch Änderungen des Bauvorhabens erhöhten Kosten müssen gesondert abgerechnet oder jedenfalls so deutlich erläutert werden, dass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuordenbar ist.

IBRRS 2016, 2371

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2013 - 2 U 2/11
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden setzt keine vorangegangene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Die Schadensersatzpflicht besteht neben der weiterhin zu erfüllenden Verpflichtung zur mangelfreien Erneuerung der Leistungen.
2. Wird die Leistung mangelhaft erbracht, wird vermutet, dass der Auftragnehmer den Mangel auch zu vertreten hat. Dabei muss er sich das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass ein "einfacher Angestellter" die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns nicht vorhergesehen hat.
3. Weist der Projektsteuerer den ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers ausdrücklich darauf hin, dass eine Spülung der gesamten Anlage lediglich mit einer Wasser-Glykol-Mischung erfolgen darf und wird diese Erkenntnis nicht in die Tat umgesetzt, muss sich der Auftraggeber kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn die Überwachung der Ausführung gehört nicht zu den Aufgaben eines Projektsteuerers.
IBRRS 2016, 2325

KG, Urteil vom 25.09.2013 - 21 U 105/12
1. Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der Projektsteuerer einen Erfolg schuldet.
2. Bei einem Vertrag über die Erstellung einer funktionalen Baubeschreibung handelt es sich um einen Werkvertrag.
3. Die Projektsteuerung für die Leistungsphase 1 gem. § 15 HOAI 2002 (Grundlagenermittlung) umfasst keine Standortanalyse, sondern die Klärung der Aufgabenstellung und der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten. In Abgrenzung zu den vom Objektplaner geschuldeten Architektenaufgaben sind im Zusammenhang mit der Projektsteuerung lediglich koordinierende, kontrollierende und überwachende Tätigkeiten zu erbringen, wie sie an sich dem Bauherren obliegen.
4. Zwar ist eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Teilklage geeignet, die Verjährung zu hemmen. Das gilt allerdings nur, wenn im Laufe des Rechtsstreits in unverjährter Zeit aufgegliedert wird, aus welchen Teilbeträgen der jeweiligen Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt.

IBRRS 2016, 2358

OLG Dresden, Urteil vom 23.12.2013 - 9 U 1820/10
1. Auch der zunächst nur gefälligkeitshalber handelnde Architekt kann für Mängel seiner Leistung haften. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bauherr auf einen Rechtsbindungswillen des Architekten schließen muss.
2. Eine vertragliche Bindung liegt insbesondere nahe, wenn erkennbar ist, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel stehen und er sich darauf verlassen darf, dass der Architekt diese Interessen wahrnehmen wird.
3. Ein - stillschweigender - Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn der Bauherr eine dahingehende Forderung des Architekten billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen. Die wirtschaftliche Bedeutung der vom Architekten erbrachten Leistungen für den Bauherrn spricht indes dafür, dass sich dieser auf eine Haftungsbeschränkung nicht hätte einlassen müssen.
4. Der Architekt hat die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht wurden und ob diese der vertraglichen Leistung entsprochen haben.
5. Befindet der Architekt die Abschlagsforderungen des Bauunternehmers als in Ordnung, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann es an einem Schaden des Bauherrn fehlen, wenn dieser die bezahlten Beträge von der Schlussrechnung des Bauunternehmers wieder in Abzug bringen kann.
6. Geldempfänge des Architekten von Seiten des bauausführenden Unternehmens mögen ungewöhnlich sein, lassen aber für sich gesehen nicht den Schluss zu, sie hätten mit dem Ziel zusammengearbeitet, durch mangelhafte Leistungen dem Bauherrn Schaden zuzufügen.
IBRRS 2016, 2344

OLG Bamberg, Urteil vom 18.06.2014 - 3 U 72/12
1. Wird ein Architekt/Ingenieur mit der Bauüberwachung beauftragt, muss er dafür sorgen, dass die Bauarbeiten entsprechend der bestehenden Planung ausgeführt werden.
2. Führen Änderungswünsche des Auftraggebers dazu, dass das Bauvorhaben nicht mehr genehmigungsfähig ist, hat der mit der Bauüberwachung betraute Architekt/Ingenieur den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
3. Verletzt der bauleitende Architekt/Ingenieur seine Aufklärungs- und Hinweispflichten, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er den Hinweis erhalten und sich aufklärungsgerecht verhalten hätte.

IBRRS 2016, 2284

KG, Urteil vom 08.05.2014 - 27 U 50/13
1. Die Planungsleistung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind.
2. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.
3. Die Kostenvorstellungen des Auftraggebers muss der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Denn er ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken.

IBRRS 2016, 2276

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2016 - 1 U 159/14
1. Ein Vertrag, den die Parteien unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistungen geschlossen haben, verstößt gegen Grundwerte des Vergaberechts und ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.*)
2. Der Vertretene muss sich grundsätzlich über § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen, sofern kein evidenter Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Vertreter bei Abschluss des Vertrages mit dem Vertragspartner nicht bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat.*)
3. In einem solchen Fall sind wechselseitige Ansprüche nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.*)
IBRRS 2016, 2250

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 U 187/13
1. Werden die Leistungsbilder nach § 15 HOAI 2002 vereinbart, beschränken sich die Leistungspflichten des Architekten in der Leistungsphase 9 darauf, vor Ende der Verjährungsfrist im Verhältnis des Bauherrn zu dem Bauhandwerker eine Begehung des Bauwerks durchzuführen und die Beseitigung der dabei festgestellten Mängel zu überwachen.
2. Ohne besondere Vereinbarung ist der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mängelansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen.

IBRRS 2016, 2215

OLG Celle, Urteil vom 08.06.2016 - 14 U 125/15
Die Regelung in § 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI 1996, wonach die Vertragsparteien ein Honorar als Festbetrag allein unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren können, ohne insoweit die tatsächlich anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen, ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 und § 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.

IBRRS 2016, 2126

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015 - 5 U 28/15
1. Ein Architektenvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform; er kann mündlich geschlossen werden.
2. Legt der Architekt einen Vertragsschluss mit dem Auftraggeber als Vertragspartner schlüssig und substanziiert dar, obliegt es dem Auftraggeber, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen.
3. Das Architektenhonorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Eine Abnahme ist nicht erforderlich, die Leistung muss aber abnahmereif sein.

IBRRS 2016, 1570

OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14
1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.
2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).
3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.
5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.
6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.
IBRRS 2016, 2170

OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2016 - 9 W 103/16
In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure unzulässig, weil das Niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 8 Abs. 4 PartGG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure vorsieht (§ 7 Abs. 2 NIngG).*)

IBRRS 2016, 2133

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2013 - 7 U 60/13
1. Abschlagsforderungen können trotz selbstständiger Verjährung als Rechnungsposten in die Schlussrechnung eingestellt und damit weiterhin geltend gemacht werden. Denn der Anspruch aus einer Honorarschlussrechnung stellt eine eigenständige Forderung dar, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
2. Handelt es sich bei den Einzelrechnungen des Architekten nicht um Abschlags-, sondern um in sich abgeschlossene Teilschlussrechnungen, beginnt mit Eintritt der Fälligkeit jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen.
3. Die Parteien eines Architektenvertrags können abweichend von § 8 Abs. 1 bis 3 HOAI 2002 die Fälligkeit der gesamten Vergütung oder von Teilen hiervon an beliebige Ereignisse knüpfen. Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung der Fälligkeit "mit Erhalt der Rechnung".

IBRRS 2016, 2139

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2016 - 8 U 97/15
1. Die Erteilung eines Planungsauftrags mit einem Auftragsvolumen von über 16.000 Euro ist bei einer Gemeinde mit ca. 50.000 Einwohnern kein (formfreies) Geschäft der laufenden Verwaltung.
2. Die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht finden in Fällen, in denen die gemeindliche Vertretungsregelung erkennbar missachtet wurde, keine Anwendung.
3. Erbringt ein Architekt/Ingenieur für eine Gemeinde Planungsleistungen, obwohl er hierzu formell nicht ordnungsgemäß beauftragt wurde, steht ihm ein Anspruch auf Wertersatz zu, wenn beide Parteien wissen, dass die Auftragserteilung (vorläufig) unwirksam ist, der Architekt/Ingenieur seine Leistungen aber in der Erwartung erbringt, dass das Vertragsverhältnis künftig wirksam wird.

IBRRS 2016, 1885

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2013 - 13 U 86/13
1. Übernimmt der Architekt bei der Vertragsausführung Aufgaben (hier: Prüfung der Baubeschreibung), die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.
2. Der Architekt ist als Sachwalter verpflichtet, die Verpflichtungen des Auftraggebers im Außenverhältnis abzuklären, damit er die Planungsziele darauf abstimmen kann.
3. Soweit der Architekt seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt, spricht eine Vermutung dafür, dass sich der Auftraggeber auf Grund einer pflichtgemäßen Beratung dazu entschlossen hätte, sich entsprechend dieser Beratung zu verhalten.

IBRRS 2016, 2088

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - VII ZR 193/14
Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat der mit der Objektplanung beauftragte Architekt diese fehlerhaft erstellt, muss sich der Besteller dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 = IBR 2013, 476).*)

IBRRS 2016, 1951

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014 - 1 U 372/14
1. Der öffentlich-rechtliche Bauherr ist in der Regel auch der Auftraggeber des Architekten.
2. Ein Architektenvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit des Bauvorhabens geschlossen werden. In einem solchen Fall ist ein Architektenhonorar nur geschuldet, wenn das Bauvorhaben auch tatsächlich umgesetzt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Architekt bereits planerische Leistungen erbracht hat.
3. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, bedarf nicht der Schriftform.
4. Kann der Architekt "ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt ... aufmachen", wenn seine Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind, steht seine Honorierung nicht unter einem (Projekt-)Finanzierungsvorbehalt, sondern setzt lediglich voraus, dass das Architektenhonorar finanzierbar ist.

IBRRS 2016, 1943

OLG Naumburg, Urteil vom 23.07.2014 - 1 U 24/14
1. Ein Honoraranspruch wegen erbrachter Planungsleistungen setzt den Abschluss eines Architektenvertrags voraus.
2. Ein Architektenvertrag kommt nicht allein dadurch zu Stande, dass der Architekt für den (vermeintlichen) Auftraggeber tätig geworden ist und (erhebliche) Planungsleistungen erbracht hat.
3. Es ist Sache des Honorar fordernden Architekten, das Zustandekommen des Vertrags vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen.

IBRRS 2016, 1983

LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016 - 1 O 354/15
1. Hat sich ein aus der Architektenlsite gelöschter ehemaliger Architekt in einem Vergleich dazu verpflichtet, nicht mehr als Architekt aufzutreten, so muss er nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.
2. Dementsprechend ist er verpflichtet, die Löschung entsprechender Einträge der Branchendienste und Suchportale zu veranlassen.
3. Er muss unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihm untersagten Begriffe durchzuführen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er darauf hingewiesen wird.

IBRRS 2016, 1307

LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 3 S 108/15
1. Kommt der Architekt vorvertraglich bzw. im Rahmen der Leistungsphase 1 zu dem Ergebnis, dass sich die Wünsche des Bauherrn nicht realisieren lassen, muss er dies entsprechend mitteilen oder sogleich Planungsalternativen aufzeigen.
2. Gelangt der Architekt allein aufgrund fehlerhafter Berechnungen zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass sich das gewünschte Raum- und Funktionsprogramm innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens umsetzen lässt, stellt dies einen Umstand dar, der den Bauherrn zur Kündigung des (später abgeschlossenen) Vertrags berechtigen kann.
3. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wird, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.

IBRRS 2016, 1794

OLG München, Urteil vom 08.03.2016 - 9 U 2241/15 Bau
1. Die Planung einer Tiefgarage ohne stringentes Oberflächenschutzsystem ist mangelhaft.
2. Aufwendungen des durch einen Planungsmangel geschädigten Auftraggebers unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis (hier: eines Planungsmangels) dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss (hier: Abschluss eines Vergleichs) nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensminimierung.
3. An die Bestimmtheit einer Streitverkündung wegen Baumängeln bestehen keine höheren Anforderungen als bei einer Mangelrüge.

IBRRS 2016, 1720

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 - 11 U 183/14
1. Fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an besonders überwachungsbedürftigen Bauteilen kann nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit unter Umständen zu einer Arglisthaftung des Architekten führen, wenn überhaupt keine Bauüberwachung des betreffenden Bauteils stattfand.
2. Behauptet der Architekt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Bauüberwachung erforderlich war, spricht zu Gunsten des Bauherrn kein Anscheinsbeweis für das Gegenteil. Der Bauherr muss dann den Gegenbeweis führen.

IBRRS 2016, 1611

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2016 - 24 U 10/14
1. Planungsfehler eines Sonderfachmanns können im Verhältnis Bauherr/Architekt das Mitverschulden des Bauherrn begründen.
2. Der Bauherr muss dem Architekten die außerhalb seiner spezifischen Fachkenntnisse liegenden Informationen stellen.

IBRRS 2016, 1715

SG Reutlingen, Urteil vom 14.06.2016 - S 8 R 985/14
1. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem Berufsbild des Architekten entspricht, richtet sich vorrangig nach berufsrechtlichen Maßgaben.*)
2. Die Möglichkeit, dass eine bestimmte Tätigkeit auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen ausgeübt werden kann, steht ihrer Einstufung als berufsspezifische Architektentätigkeit nicht zwingend entgegen.*)

IBRRS 2016, 1686

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2016 - 1 O 385/14
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers setzt voraus, dass zwischen dem Auftraggeber und dem beratenden Unternehmen ein Beratungs- oder zumindest ein - ggf. sogar unentgeltlicher - Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen ist.
2. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setzt den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen. Dabei kann ein Rechtsbindungswille auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln anzunehmen sein. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.
3. Erbringt der Hersteller von Maschinen außerhalb seiner "Profession" zum Zwecke der Absatzförderung Beratungsleistungen, fehlt ihm der Rechtsbindungswille, sich mindestens Sekundärleistungsansprüchen zu unterwerfen.

IBRRS 2016, 1666

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 56/15
1. Kann das geplante Werk (hier: Aufbringung einer KMB-Beschichtung) ordnungsgemäß, das heißt handwerklich mangelfrei ausgeführt werden, liegt kein gravierender Planungsfehler vor.
2. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, trifft den Bauunternehmer die zumindest überwiegende, regelmäßig sogar die alleinige Haftung. Denn der Bauunternehmer kann nicht einwenden, er sei nicht ausreichend überwacht worden. Allerdings ist eine Mithaftung des Architekten im Innenverhältnis nicht gänzlich ausgeschlossen.
3. Die Berücksichtigung eines Überwachungsfehlers im Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekten und dem bauausführenden Unternehmer ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung aus einer verletzten Aufsichtspflicht in Betracht, wenn eine Überwachung - namentlich wegen einer besonderen Schadensgeneigtheit der Arbeiten - in besonderem Maße geboten war.

IBRRS 2016, 1617

KG, Urteil vom 23.05.2013 - 27 U 155/11
1. Vereinbaren die Parteien eines Architekten-/Ingenieursvertrags eine "Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung, stellt die Überschreitung dieser Baukostenobergrenze einen Mangel mit der Folge dar, dass der Architekt/Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen kann.
2. Eine Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung beruht.
3. Das Überschreiten der Baukostenobergrenze berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Planervertrags aus wichtigem Grund.

IBRRS 2016, 1531

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 - 6 U 12/15
1. Werden einem Architekten die Aufgaben entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 übertragen, ist das Architektenwerk erst abnahmereif, wenn die (fünfjährige) Gewährleistungsfrist für die ausführenden Gewerke abgelaufen ist.
2. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten enthaltene Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten (...) zu erbringenden Leistung, ausgenommen (...) LP 9 (oder) nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts" beginnt, erleichtert die gesetzliche Verjährung und ist unwirksam.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Architekten liegen auch dann vor, wenn es sich um Musterklauseln handelt, die von der Architektenkammer für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und der Architekt sie stellt.
IBRRS 2016, 1541

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2016 - 11 L 23.14
Für eine Streitigkeit über die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der sich aufgrund eines (Rahmen-)Werkvertrags dazu verpflichtet hat, alle Arbeiten und Maßnahmen, die zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens notwendig sind, eigenständig und eigenverantwortlich selbst durchzuführen und dem Auftraggeber als Ergebnis einen unanfechtbaren Bodenordnungsplan zu liefern, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

IBRRS 2016, 1494

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2016 - 15 ZB 14.2572
Die Prüfungs- und Überwachungstätigkeit des Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Standsicherheit auch der Baugrube ist von den Regelungen über die Standsicherheitsprüfung und die Bauüberwachung und damit auch von den Kostenregelungen der §§ 28 ff. PrüfVBau nicht umfasst.

IBRRS 2016, 1424

OLG Celle, Urteil vom 26.09.2013 - 13 U 94/11
1. Die Frage, ob in den Fällen, in denen bei einem Bauvorhaben nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, der andere Ehegatte mitverpflichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Für eine Auftragserteilung auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten spricht es, wenn der den Auftrag erteilende Ehegatte den Wunsch äußert, der Schriftverkehr und die Rechnungslegung solle an die Eheleute erfolgen.
3. Wird ein Tragwerksplaner mit Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung für die "Renovierung und Wiederaufbau" eines Fachwerkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn es zu einer "Kopfauslenkung" (Wegkippen) einer Außenwand kommt.
4. Ist ein wesentlicher Anteil der "Kopfauslenkung" auf nicht erwartbare Setzungen der vom Auftraggeber in Eigenleistung ausgeführten Fundamente zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber ein Mitverschulden - hier in Höhe von 40% - anrechnen lassen.

IBRRS 2016, 1421

OVG Bremen, Urteil vom 17.11.2015 - 2 A 320/13
1. Der für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche Tätigkeitsnachweis muss sich zu einem nicht völlig untergeordneten Teil auf die Planung von Bauwerken beziehen.*)
2. Die Vorschrift über die erleichterte Eintragung von Ortswechslern (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 BremArchG a.F.) ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Eintragung in Bremen in zeitlicher Nähe zu der Löschung in einem anderen Bundesland beantragt wird.*)
3. Die Regelung, dass ein Architekt, der nach Löschung aus der Architektenliste die Tätigkeit für eine erhebliche Zeit aufgegeben hat, bei einem erneuten Eintragungsantrag das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nachweisen muss, ist verfassungsgemäß.*)

IBRRS 2016, 1414

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - 19 W 9/15
1. Die Frage, ob ein mit der Bauleitung beauftragter Architekt als Scheinselbstständiger und somit als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist anhand der Art und Weise der Durchführung des Vertrags zu beantworten.
2. Als Arbeitnehmer ist ein Architekt anzusehen, wenn er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
3. Eine - auch über einen längeren Zeitraum gezahlte - monatliche Pauschalvergütung (hier: in Höhe von 3.000 Euro) spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit.

IBRRS 2016, 1395

OLG München, Urteil vom 01.04.2014 - 9 U 1862/11 Bau
1. Der Schadensersatzanspruch gegen den Tragwerksplaner ist infolge stillschweigender Abnahme des Bauherrn verjährt.*)
2. Die stillschweigende Abnahme kann im Einzelfall bei nur scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Tragwerksplaners aus der Weiterverwendung seiner Planungsleistung und Bezahlung seiner Honorarschlussrechnung folgen.*)

IBRRS 2016, 1361

OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2013 - 26 U 116/12
1. Werden einem Architekten sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI 1991 (= § 34 Abs. 3 HOAI 2013) übertragen, ist das geschuldete Architektenwerk erst vollendet, wenn er auch sämtliche Teilleistungen der Leistungsphase 9 erbracht hat.
2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten beginnt erst mit Abschluss der Objektbetreuung zu laufen, die ihrerseits noch nicht beendet ist, solange noch Gewährleistungsfristen gegen Bauhandwerker und Unternehmer laufen.
3. Der umfassend beauftragte Architekt hat dem Bauherrn noch nach der Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage.
4. Verletzt der Architekt seine Untersuchungs- und Mitteilungspflichten, kommt es zur Sekundärhaftung mit der Folge, dass er sich nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich seiner Pflichtverletzung berufen kann.
5. Ansprüche aus einer Sekundärhaftung des Architekten verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
IBRRS 2016, 1338

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.06.2015 - 7 U 155/13
1. Ein Vertrag über die Planung und Überwachung der ordnungsgemäßen Herstellung eines Fußbodenaufbaus ist als Werkvertrag und nicht als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren.
2. Die Werkleistung wird spätestens durch die ungekürzte Zahlung der vom Unternehmer für seine Leistung erstellten Rechnung abgenommen.

IBRRS 2016, 1196

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2014 - 23 U 166/12
1. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.
2. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Dabei bringt eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, die einzuhaltende Kostenvorstellung dabei ausreichend zum Ausdruck.
3. Kann nicht festgestellt werden, dass eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart wurde, dass der Auftraggeber dem Architekten eine entsprechende Vorgabe gemacht hat oder dass der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte, scheidet eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung aus.

IBRRS 2016, 1165

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 - 7 U 36/09
1. Eine fehlerfreie Statik setzt voraus, dass die zu erwartende Bodensetzungen mit berücksichtigt werden. Soweit sie von vorhersehbaren Geländeanschüttungen beeinflusst ist, muss auch dieser Faktor mit einbezogen werden.
2. Ein Statiker, der ein Hanggrundstück mit geplanten Anschüttungen bearbeitet, muss erkennen, dass ein Bodengutachten erforderlich ist, um die zu erwartenden und von ihm in seinen statischen Berechnungen zu berücksichtigenden Setzungen zu bestimmen.
3. Zur Haftungsquote zwischen Statiker, planendem Architekten und bauausführendem Unternehmer wegen mangelhafter Aussteifung eines Gebäudes gegen hangseitigen Erddruck.

IBRRS 2016, 1131

BGH, Urteil vom 19.04.2016 - X ZR 77/14
Hat sich ein Architekt oder Ingenieur an einem nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen durchgeführten, dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabeverfahren beteiligt, in dem für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen eine pauschale Vergütung als abschließende Zahlung vorgesehen ist, kann er die Bindung an diese Vergütung nur durch Rüge gegenüber dem Auftraggeber und Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens beseitigen. Unterlässt er dies, stehen ihm keine weitergehenden Honoraransprüche für die in Rede stehenden Leistungen zu. Das gilt unabhängig davon, ob eine Vergütung als zu gering und deshalb nicht angemessen im Sinne von § 13 Abs. 3 VOF 2009 beanstandet wird, oder ob der Auftraggeber nach Ansicht des Bieters im Vergabeverfahren als Angebot nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit einem höheren Betrag zu vergütende Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt hat.*)
IBRRS 2016, 1075

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2016 - 10 U 105/15
1. Verpflichtet sich ein Gesellschafter (hier: einer stillen Gesellschaft), als Beitrag Architektenleistungen zu erbringen, gilt für diese Leistungen ohne Vereinbarung nicht das Preisrecht der HOAI (Abweichung zu BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333 = IBR 2000, 437).*)
2. Sind als Einlage in die Gesellschaft Architektenleistungen erbracht worden und sind diese mangelhaft, ergeben sich die Rechte gegen den mangelhaft leistenden Gesellschafter aus einer entsprechenden Anwendung der Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (§§ 633 ff. BGB).*)
3. In einer stillen Gesellschaft hat der Geschäftsinhaber gegen den stillen Gesellschafter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung des Gesellschaftsbeitrags in sein Vermögen und in der Folge auch einen unmittelbaren Gewährleistungsanspruch im Fall einer mangelhaften Einlage.*)

IBRRS 2016, 1076

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016 - 6 U 36/15
Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung im Rahmen der Leistungsphase 8 gehört es, dass der Architekt dem Bauherrn Zahlungsempfehlungen gibt. Hierbei hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden.

IBRRS 2016, 1047

OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 338/12
Liebe Leserin, lieber Leser,
in der Februar-Ausgabe 2016 der IBR hat leider der Fehlerteufel zugeschlagen. Das Az. lautet korrekt:
9 U 3038/12

IBRRS 2016, 1021

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 70/15
1. Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.*)
2. Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.*)

IBRRS 2016, 0932

OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 16 U 50/15
1. Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 119 SBauVO-NW) vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist.*)
2. Auch wenn die mangelhafte Planung auf einer Vorgabe des Statikers beruht (Versetzen einer tragenden Stütze in der Tiefgarage), ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er seinen Auftraggeber auf die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes hinweist und dieser das Risiko der Planung übernimmt.*)
3. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn er das Versetzen einer tragenden Stütze aus statischen Gründen als „zwingend notwendig“ bezeichnet, eine statische Notwendigkeit aber tatsächlich nicht besteht und durch das Versetzen der Stütze ein Tiefgaragenstellplatz nicht mehr den Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist.*)
4. Zur Beratung in statisch-konstruktiver Hinsicht gehört auch die Berücksichtigung von Folgen der Tragwerksplanung auf die Wirtschaftlichkeit und Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks. Der Tragwerksplaner muss zwar nicht von sich aus die Auswirkungen einer aus statischer Sicht erteilten Empfehlung auf die Nutzbarkeit der Tiefgaragenstellplätze erkennen und berücksichtigen. Wird er aber auf die Einschränkung der Nutzbarkeit des Stellplatzes hingewiesen, muss er überprüfen und zutreffend darüber beraten, ob die von ihm vorgeschlagene Lage der Stütze tatsächlich aus statischer Sicht zwingend ist.*)

IBRRS 2016, 0641

KG, Urteil vom 20.11.2014 - 27 U 74/12
1. Die Schätzung einer Minderung ist ohne konkrete Darlegung, in welchem Verhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde, nicht möglich.
2. Eine Leistungsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer das Vorliegen von Mängeln bestreitet und gleichzeitig Gesprächsbereitschaft erkennen lässt.
3. Das Gericht muss einem Sachverständigen, der bei seiner Anhörung die rechnerische Richtigkeit von Details nicht aus dem Stegreif beantworten kann, Gelegenheit zur Berechnung anhand der vorhandenen Unterlagen geben.

IBRRS 2016, 0827

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 - 8 U 16/14
1. Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren - wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
2. Die Leistung des Architekten muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
3. Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
4. Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, "ob das Gebäude im Übrigen dicht sei", liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags, der durch die Auskunftserteilung angenommen wird.
5. Durch einen auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig, hat der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
IBRRS 2016, 0771

OLG Köln, Urteil vom 19.08.2013 - 22 U 12/13
1. Das Planen und Bauen im Bestand birgt oftmals ein besonderes Risiko für den Erfolg des Umbaus, insbesondere wenn mit dem Umbau eine Aufstockung verbunden ist. Das Risiko besteht bezüglich der Frage, ob der Umbau des vorhandenen Gebäudes mit den geplanten Maßnahmen überhaupt möglich ist oder - z. B. wegen der statischen Sicherheit - zusätzliche umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die erhebliche Kosten mit sich bringen können.
2. Der mit dem Umbau eines Bestandsgebäudes beauftragte Architekt hat daher eine intensive Bauwerkserkundigungspflicht; er hat zu prüfen, ob die vorhandenen Bauunterlagen und der Zustand des Gebäudes eine sichere Grundlage für das geplante Bauvorhaben sind.
3. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung scheidet aus, wenn nicht feststeht, dass der Auftraggeber bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Architekten von dem ursprünglichen Umbauvorhaben Abstand genommen und sich für den Abriss des Bestandsbaus und einen Neubau entschieden hätte.

IBRRS 2016, 0719

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15
1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24.04.1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 u.a.).*)
2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden.*)
3. Im Zweifel will eine Kommune vergaberechtskonform der Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens nach VOF den Auftrag erteilen und nicht einer am Vergabeverfahren nicht beteiligten juristischen Person, an der die Gesellschafter der erstplatzierten Teilnehmerin des Vergabeverfahrens ebenfalls beteiligt sind.*)
