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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IBRRS 2015, 2516
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über Vollarchitektur: Keine Teilabnahme nach Leistungsphase 8!

OLG München, Urteil vom 10.02.2015 - 9 U 2225/14 Bau

Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht des Auftraggebers zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8, wenn der Architekt auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt ist. Sind die Leistungen des Architekten mangelhaft, kommt auch keine konkludente Abnahme nach der Leistungsphase 8 in Betracht.*)

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IBRRS 2015, 2496
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieeinsparnachweis mangelhaft: Welchen Schaden muss der Planer ersetzen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2014 - 18 U 38/14

1. Voraussetzung für eine werkvertragliche Haftung des Planers in Bezug auf einen Folgeschaden ist neben dem Mangel ein Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden.

2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden setzt nicht nur die Ursächlichkeit des Mangels für den Folgeschaden voraus, sondern auch das Bestehen eines Schutzzweckzusammenhangs. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die verletzte Pflicht den Zweck hat, den Geschädigten gerade vor den zur Anspruchsbegründung herangezogenen Schäden zu bewahren.

3. Die Erstellung eines Energieeinsparnachweises dient der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Nachweis der "energetischen Qualität" des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung. Der Nachweis dient nicht der Auswahl einer bestimmten Heizungsanlagenart oder der Ermittlung der Heizungsauslegung.

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IBRRS 2015, 2495
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieeinsparnachweis mangelhaft: Welchen Schaden muss der Planer ersetzen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014 - 18 U 38/14

1. Voraussetzung für eine werkvertragliche Haftung des Planers in Bezug auf einen Folgeschaden ist neben dem Mangel ein Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden.

2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden setzt nicht nur die Ursächlichkeit des Mangels für den Folgeschaden voraus, sondern auch das Bestehen eines Schutzzweckzusammenhangs. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die verletzte Pflicht den Zweck hat, den Geschädigten gerade vor den zur Anspruchsbegründung herangezogenen Schäden zu bewahren.

3. Die Erstellung eines Energieeinsparnachweises dient der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Nachweis der "energetischen Qualität" des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung. Der Nachweis dient nicht der Auswahl einer bestimmten Heizungsanlagenart oder der Ermittlung der Heizungsauslegung.

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IBRRS 2015, 2426
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind VOF-Verfahren HOAI-freie Zonen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2014 - 13 U 44/12

1. Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht eröffnet, wenn der Bieter im VOF-Verfahren geltend macht, der Auftraggeber müsse eine höhere als die von ihm in Aussicht gestellte Vergütung zahlen. Der Streit über die Höhe der vom Auftraggeber (hier: nach den Mindestsätzen der HOAI) geschuldeten Vergütung ist in einem Verfahren vor den Zivilgerichten auszutragen (im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Verg W 6/09, IBRRS 2009, 2888 = VPRRS 2009, 0238).

2. Wird für die Erstellung einer Planungsstudie in einem VOF-Verfahren eine "Entschädigung" von 6.000 Euro angeboten und erklärt sich der Architekt/Ingenieur mit dieser Pauschalvergütung einverstanden, ist es ihm verwehrt, für die Erstellung der Studie ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI (hier: in Höhe von über 250.000 Euro) zu fordern.




IBRRS 2015, 2375
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsatzunterschreitung durch nachträglichen Honorarverzicht!?

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2015 - 14 U 164/14

1. Bei der Kostenermittlung muss nicht zwangsläufig das Formblatt der DIN 276 verwendet werden. Auch die Einhaltung des Gliederungsschemas der DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist es, wenn der Architekt zu den einzelnen Kostengruppen - und somit auch zur Kostengruppe 400 - Angaben macht.

2. Der gegebenenfalls unberechtigte Ansatz zu hoher Kosten im Rahmen der Kostenermittlung und damit deren inhaltliche Unrichtigkeit betrifft nicht die Prüfbarkeit der Honorarabrechnung; hierbei handelt es sich vielmehr um eine Frage, inwieweit diese sachlich richtig ist.

3. Der Architekt kann nachträglich auf sein ihm nach den Mindestsätzen der HOAI zustehendes Honorar verzichten. An einen solchen Verzicht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.




IBRRS 2015, 1149
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Gefälligkeitsgutachten macht unzuverlässig!

VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2015 - 4 K 4602/14

1. Bereits ein einziges Gefälligkeitsgutachten begründet die Unzuverlässigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

2. Die Weiterverwendung des Rundstempels nach Ablauf der Bestellung begründet die Unzuverlässigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

3. Will sich der Sachverständige auf die Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze (BVerwG, IBR 2012, 233) berufen, muss er Klage gegen die Bestellungsbehörde erheben.

4. Die Unzuverlässigkeit bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit führt zur Löschung aus der Architektenliste, womit die Befugnis entfällt, die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen.

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IBRRS 2015, 2427
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar für eine Projektstudie im Rahmen eines VOF-Verfahrens

LG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2012 - 1 O 208/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 2146
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übernahme der Objektbetreuung: Leistungsphase 9 beauftragt!

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2014 - 14 U 78/14

1. Der Architektenvertrag ist grundsätzlich formfrei, er kann also auch mündlich geschlossen werden. Das gilt ebenso für die Beauftragung einzelner Leistungsphasen.

2. Erbringt der Architekt Leistungen der Leistungsphase 9, spricht dies dafür, dass er mit diesen Leistung zuvor auch (mündlich) beauftragt wurde.

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IBRRS 2015, 2186
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch bei Überschreitung der Tafelwerte: Vereinbarung über Fälligkeit muss schriftlich erfolgen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2014 - 10 U 1/13

1. Die Überschreitung der Tafelwerte ändert nichts daran, dass von § 8 Abs. 1 HOAI 1996 (HOAI 2013 § 15 Abs. 1) abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeit nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam sind.

2. Der Fachplaner schuldet im Rahmen der Leistungsphase 5 von § 73 HOAI 1996 (HOAI 2013 § 55 Abs. 1 Nr. 5) lediglich die Erstellung der Ausführungsplanung als Grundlage für die Erstellung der Werk- und Montagepläne durch die ausführenden Unternehmen, nicht jedoch deren Übergabe an den Auftraggeber; letztere schuldet er erst im Rahmen der Grundleistung "Übergabe der Revisionspläne" der Leistungsphase 8.




IBRRS 2015, 2090
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr entscheidet sich für andere Ausführungsvariante: Architekt muss Planung anpassen!

OLG München, Urteil vom 26.03.2013 - 28 U 2645/10

1. Aus dem Charakter des Architektenvertrags als Werkvertrag und auch aus der Stellung des Architekten als Sachverwalter des Auftraggebers heraus, hat der Architekt insgesamt die Verpflichtung, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen.

2. Entscheidet sich der Auftraggeber im Nachhinein für eine bestimmte Ausführungsvariante (hier: Verwendung einer lediglich dampfbremsenden Folie), muss der Architekt seine ursprüngliche Planung konsequent ändern und hieran anpassen.

3. Ein Architekt muss erkennen, dass ein Dachschichtenaufbau mit lediglich einer dampfbremsenden Folie einer bauphysikalischen Konzeption bedarf und den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für thermische Bauphysik (HOAI 2002 §§ 77-79) hinweisen.

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IBRRS 2015, 2178
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tragwerksplaner muss Dimensionierung der tragenden Bauteile zutreffend ermitteln!

KG, Urteil vom 04.03.2014 - 27 U 63/13

1. Der mit der Entwurfsplanung eines Ingenieurbauwerks (HOAI 1996 § 64 Leistungsphase 3) beauftragte Tragwerksplaner hat eine genehmigungsfähige Leistung zu erbringen. Dazu gehört, dass die überschlägige statische Berechnung und Bemessung des Bauwerks so beschaffen ist, dass die Leistungsphasen 4 und 5 darauf aufbauen können. Insbesondere ist die Dimensionierung der wesentlichen tragenden Bauteile zutreffend zu ermitteln.

2. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass der Generalunternehmer die Baugrube erstellt hat, ohne zuvor die Genehmigungsplanung und den Abschluss der Genehmigungsphase abzuwarten, sind nicht dem wegen eines Planungsmangels in der Leistungsphase 3 zum Schadensersatz verpflichteten Tragwerksplaner anzulasten. Denn der Bauherr verstößt gegen eigene Obliegenheiten, wenn er bauen lässt, obwohl die Prüfstatik noch nicht vorliegt.

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IBRRS 2015, 2263
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht auf drohende Verjährung von Mängelansprüchen hinweisen!

LG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2015 - 1 O 1886/14

1. Der mit der Leistungsphase 9 beauftragte Architekt ist nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn über den Ablauf der Verjährungsfristen von Mängelansprüchen zu unterrichten. Denn eine rechtliche Beratung im Hinblick darauf, wann die Verjährung im konkreten Fall abläuft bzw. ob diese gehemmt ist, wird vom Architekten nicht verlangt.

2. Der Architekt muss dem Bauherrn auch nicht empfehlen, innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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IBRRS 2015, 2151
ProzessualesProzessuales
Klage auf Feststellung mangelhaft erbrachter Architektenleistungen zulässig?

OLG München, Beschluss vom 14.08.2014 - 9 U 1644/14 Bau

1. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht (hier: die eines Architekten) festgestellt werden soll, muss jeden Mangel im Einzelnen so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.

2. Ein Antrag, der sich auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht "für Nichterfüllung, und/oder zu späte Erfüllung, und/oder mangelhafte Erfüllung" richtet, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht eindeutig einem bestimmten Bauvorhaben zugeordnet werden kann.

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IBRRS 2015, 2095
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klage auf Feststellung mangelhaft erbrachter Architektenleistungen zulässig?

OLG München, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 U 1644/14 Bau

1. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht (hier: die eines Architekten) festgestellt werden soll, muss jeden Mangel im Einzelnen so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.

2. Ein Antrag, der sich auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht "für Nichterfüllung, und/oder zu späte Erfüllung, und/oder mangelhafte Erfüllung" richtet, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht eindeutig einem bestimmten Bauvorhaben zugeordnet werden kann.

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IBRRS 2015, 2271
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Baumängel übersehen: Welchen Schaden muss der Sachverständige ersetzen?

OLG München, Urteil vom 28.11.2013 - 14 U 618/10

1. Wird ein Sachverständiger von einem Kaufinteressenten damit beauftragt, ein Hausanwesen auf etwaige bauliche Mängel zu untersuchen, soweit dies ohne zerstörende Eingriffe in die Bausubstanz möglich ist, und steht ihm hierfür nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung, liegt ein Dienst- und kein Werkvertrag vor.

2. Verletzt der Sachverständige die sich aus dem Dienstvertrag ergebende Pflicht, die Immobilie auf erkennbare Baumängel und Schäden bzw. auf diesbezügliche Hinweise zu untersuchen, und erwirbt der Interessent das Hausanwesen, ist er so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Auskunft des Sachverständigen richtig gewesen wäre.

3. Macht der Kaufinteressent geltend, dass er bei Kenntnis der Mängel von einem Kauf Abstand genommen hätte, liegt sein Schaden nicht in den Kosten der Mangelbeseitigung. Er hat vielmehr einen Anspruch dahingehend, so gestellt zu werden, als ob der Kaufvertrag über die Immobilie nicht geschlossen worden wäre.

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IBRRS 2015, 1926
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Bauherrn auf fehlende Fachplanungsleistungen hinweisen!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.02.2012 - 8 U 23/11

1. Die bauphysikalischen Klimaverhältnisse im Innenbereich eines Bürogebäudes sind üblicherweise von einem speziellen Fachplaner zu planen. Unterlässt es der Bauherr, mit diesen Leistungen einen Fachingenieur zu beauftragen, hat der Objektplaner den Bauherrn auf die damit verbundene Planungsunsicherheit hinzuweisen.

2. Die Erstellung der Vorgaben für die Planung der Revisionsöffnungen ist grundsätzlich Sache des Fachplaners für die Bereiche Heizung, Lüftung und Sanitär, wenn diese Fachingenieurleistungen aus dem mit dem Objektplaner geschlossenen Architektenvertrag ausgenommen wurden.

3. Auch wenn die Planung der Revisionsklappen Gegenstand der Architektenleistung ist, müssen die dafür erforderlichen Angaben über die Notwendigkeit sowie die örtliche Lage und die Dimensionen der Revisionsklappen vom Fachingenieur für technische Gebäudeausrüstung vorgegeben werden. Der Fachplaner für den Bereich Heizung, Lüftung, Sanitär ist deshalb gehalten, den Objektplaner über die Notwendigkeit und Lage der Revisionsklappen zu informieren.

4. Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt hat die Planung des Fachplaners lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie mit seiner Planung übereinstimmt, in sich stimmig ist und keine offensichtlichen Fehler enthält.

5. Einem Vergleich mit dem Schuldner, der im Innenverhältnis für den gesamten Schadensbetrag einzustehen hat, kommt im Zweifelsfall eine beschränkte Gesamtwirkung zu.

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IBRRS 2015, 1025
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf fehlende Fachplanungsleistungen hinweisen!

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.08.2012 - 8 U 23/11

1. Die bauphysikalischen Klimaverhältnisse im Innenbereich eines Bürogebäudes sind üblicherweise von einem speziellen Fachplaner zu planen. Unterlässt es der Bauherr, mit diesen Leistungen einen Fachingenieur zu beauftragen, hat der Objektplaner den Bauherrn auf die damit verbundene Planungsunsicherheit hinzuweisen.

2. Die Erstellung der Vorgaben für die Planung der Revisionsöffnungen ist grundsätzlich Sache des Fachplaners für die Bereiche Heizung, Lüftung und Sanitär, wenn diese Fachingenieurleistungen aus dem mit dem Objektplaner geschlossenen Architektenvertrag ausgenommen wurden.

3. Auch wenn die Planung der Revisionsklappen Gegenstand der Architektenleistung ist, müssen die dafür erforderlichen Angaben über die Notwendigkeit sowie die örtliche Lage und die Dimensionen der Revisionsklappen vom Fachingenieur für technische Gebäudeausrüstung vorgegeben werden. Der Fachplaner für den Bereich Heizung, Lüftung, Sanitär ist deshalb gehalten, den Objektplaner über die Notwendigkeit und Lage der Revisionsklappen zu informieren.

4. Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt hat die Planung des Fachplaners lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie mit seiner Planung übereinstimmt, in sich stimmig ist und keine offensichtlichen Fehler enthält.

5. Einem Vergleich mit dem Schuldner, der im Innenverhältnis für den gesamten Schadensbetrag einzustehen hat, kommt im Zweifelsfall eine beschränkte Gesamtwirkung zu.

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IBRRS 2015, 2272
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Spielraum und Leistungstoleranz bei der Planung und Errichtung komplexer Anlagen!

OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2015 - 9 U 1777/08

1. Haben die Parteien keine Vereinbarung dazu getroffen, welche Leistungen eine zu errichtende Wasserkraftanlage erbringen soll, ist ein für den gewöhnlichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk zu errichten. Der geschuldete Erfolg besteht in einem solchen Fall darin, dass eine Anlage bereitzustellen ist, die die nach den örtlichen Gegebenheiten verfügbare Wasserkraft bestmöglich nutzt.

2. Kann die Funktion einer (Wasserkraft-)Anlage angesichts der Komplexität des Vorhaben nicht lediglich auf eine bestimmte Art und Weise erreicht werden, steht dem (planenden) Auftragnehmer ein Spielraum in der sachgerechten Konzeption der Anlage zu. Die Leistung ist erst mangelhaft, wenn dieser Spielraum überschritten wird (hier verneint).

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IBRRS 2015, 2089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenleistung wird nicht abgenommen: Wann beginnt die Verjährung wegen Planungsmängeln?

OLG Dresden, Urteil vom 25.04.2013 - 10 U 1082/12

1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre, und zwar auch dann, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits vor der Abnahme der Architektenleistung entstanden sind.

2. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung zu laufen. Fehlt es an einer Abnahme, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt und das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.

3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (im Anschluss an BGH, IBR 2010, 55).

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IBRRS 2015, 2165
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wiederherstellung von geschütztem Architektenwerk: Schadensersatz umfasst 15% Regiekosten!

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2015 - 24 U 136/12

1. Hat der Auftraggeber das Urheberrecht des Architekten verletzt und zur Wiederherstellung des geschützten Architektenwerks einen Vorschuss gezahlt, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung der Vorschusszahlung nicht nach Werkvertrags-, sondern nach Bereicherungsrecht.

2. Der auf Schadensersatz gerichtete Zahlungsanspruch zur Wiederherstellung eines geschützten Architektenwerks umfasst auch Regiekosten in Höhe von 15%.

3. Auch wenn ein Bauvorhaben mit 27,0 Punkten zu bewerten und somit unter Zugrundelegung der Punktetabelle gemäß § 11 Abs. 2 HOAI 1996 in die bei 27 Punkten beginnende Honorarzone IV einzuordnen ist, rechtfertigt das allein noch keine Nachberechnung des Honorarzone auf der Grundlage von Honorarzone IV (Mindestsatz). Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vorliegt, ist ein den Parteien einzuräumender Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, der eine Abweichung von ein bis zwei Bewertungspunkten zulässt.

4. Eine Honorarnachforderung wegen der Erbringung besonderer Leistungen scheidet aus, wenn die gemäß § 5 Abs. 4 HOAI 1996 zwingend notwendige Schriftform nicht eingehalten wurde. In einem solchen Fall besteht auch kein Anspruch des Architekten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGB § 677) oder aus Bereicherungsrecht (BGB § 812).




IBRRS 2015, 2210
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rauminstallation mit Museumsgebäude unlösbar verbunden: Kein Schutz gegen Entfernung des Kunstwerks!

LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2015 - 7 O 18/14

§ 14 UrhG gewährt dem Urheber einer für ein Kunstmuseum geschaffenen Rauminstallation, die mit dem Museumsgebäude unlösbar verbunden ist, in der Regel auch dann keinen Schutz gegen eine Entfernung des Kunstwerks durch den Museumseigentümer, wenn sie mit der Vernichtung des einzigen Werkoriginals verbunden ist.*)

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IBRRS 2015, 2138
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung enthält keine Angaben zu Dehnungsfugen: Architekt und Statiker haften!

OLG Naumburg, Urteil vom 12.11.2014 - 5 U 132/14

1. Aufgabe der Ausführungsplanung ist es, die Bauaufgabe derart zu konkretisieren, dass nach ihren Ergebnissen gebaut werden kann, und zwar so, dass das Werk mangelfrei ist.

2. Die Ausführungsplanung muss unter Berücksichtigung des beim ausführenden Unternehmer vorauszusetzenden Fachwissens einen nahtlosen Übergang von der Planung in die Ausführung ermöglichen, und zwar so, dass der ausführende Unternehmer eindeutig das jeweils Gewollte erkennen kann.

3. Nur auf solche Einzelheiten der Ausführung, die handwerkliche Selbstverständlichkeiten betreffen oder durch DIN-Vorschriften für die Bauausführung jederzeit ersichtlich sind, muss sich die Ausführungsplanung nicht erstrecken. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

4. Einem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten müssen die einschlägigen Fachregeln der Technik, insbesondere die DIN-Vorschriften und Richtlinien für die Erstellung eines Brüstungsmauerwerks bekannt sein. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl bei einem Statiker als auch bei einem Architekten vorausgesetzt werden kann.

5. Die Anlegung von Dehnungsfugen im Baukörper gehört zu den konstruktiven Aufgaben. Für deren Einplanung ist in erster Linie der Statiker verantwortlich, daneben der planende und - falls sie nicht in den Bauzeichnungen vorgesehen sind - auch der die Bauleitung oder Bauaufsicht führende Architekt.

6. Der Bauherr darf sich bei der Beauftragung eines Statikers und eines Architekten darauf verlassen, dass diese in der erforderlichen Weise zusammen wirken.

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IBRRS 2015, 2063
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Bauherrn über voraussichtliche Baukosten beraten!

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014 - 24 U 76/14

1. Auch der Architekt keine Baukostengarantie abgegeben hat, schuldet er dem Auftraggeber eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Dies gilt neben der Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung und besteht auch, wenn der Auftraggeber die Verteuerung erkennen kann.

2. In der Architektenhaftung besteht keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung muss der Auftraggeber neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden dartun und nachweisen.

3. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht einer Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.




IBRRS 2015, 2164
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Baumaßnahme eines ausländischen Staats: Klage auf Architektenhonorar zulässig?

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2015 - 16 U 147/13

1. Nach dem Grundsatz der beschränkten Staatenimmunität gilt der Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit über einen ausländischen Staat nur bei hoheitlichem Handeln. Der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität schließt dagegen Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf seine nichthoheitliche, privatwirtschaftliche Betätigung nicht aus.*)

2. Der Abschluss eines Architektenvertrags ist auch dann nichthoheitlicher privatwirtschaftlicher Natur, wenn die Durchführung der Baumaßnahme durch den Staat dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist.*)

3. Die Staatenimmunität steht einer Klage auf Architektenhonorar aus einem behaupteten mündlichen Architektenvertrag mit einem ausländischen Staat auch dann nicht entgegen, wenn Abschluss und Zustandekommen des Architektenvertrages streitig sind. Die Frage, ob der privatrechtliche Vertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, tatsächlich wirksam abgeschlossen worden ist, betrifft nicht die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit, sondern die Begründetheit der Klage.*)

4. Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO gilt grundsätzlich auch gegenüber einem ausländischen Staat. Er kann aber nicht auf inländische Vermögenswerte gestützt werden, die der Vollstreckungsimmunität unterliegen.*)

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IBRRS 2015, 2134
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Vorpreschender" Bauherr: Keine Haftung für nicht genehmigungsfähige Planung!

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2015 - 14 U 180/14

1. Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht mangelfrei erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist (BGH, IBR 1996, 326).*)

2. Eine Haftung des Architekten kann jedoch im Einzelfall wegen schwerwiegenden Eigenverschuldens des Bauherrn entfallen, wenn diesem die Risiken der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Planung bekannt sind und er trotz ihm bekannter Hindernisse und rechtzeitigem Hinweis des Architekten vor "Rechtskraft" der Baugenehmigung mit dem Bauvorhaben beginnt und dieses fortsetzt.*)

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IBRRS 2015, 2059
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsbedingter Baumangel: Anweisungen der Auftraggebers entlasten den Architekten nicht!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 23 U 32/13

1. Der Architekt ist verpflichtet, eine Planung zu erstellen, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Bauwerk errichtet werden kann.

2. Die Verpflichtung zur Erstellung einer zu einem dauerhaft mangelfreien Werk führenden Planung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, eine bestimmte Bauleistung (hier: Fugen) müsste nicht ausgeführt werden. Der Architekt kann sich nicht darauf berufen, er habe die Anweisungen des Auftraggebers auftragsgemäß "abgearbeitet" oder er hätte sich an dessen Vorgaben gehalten.

3. Verletzt der Architekt seine Pflicht, eine geeignete Planung zu erstellen, haftet er auf Schadensersatz, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk realisiert hat.

4. Der Architekt muss dem Auftraggeber im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite stehen. Als Sachwalter schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Auftraggebers vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache auch in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Architekten haben.

5. Verletzt der Architekt schuldhaft seine Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt.




IBRRS 2015, 2011
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahmeprotokoll entbindet Architekten nicht von seiner Pflicht zur Bauüberwachung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2013 - 5 U 1199/12

1. Die Vertragspflicht des Architekten zur weiteren Objektbetreuung kann auch dann fortbestehen, wenn in einem Abnahmeprotokoll davon die Rede ist, der noch ausstehende Schutzanstrich von Betonflächen werde erst nach Abbinden des Schalöls vom Bauherrn beauftragt.

2. Die Beweislast, dass der Bauherr damit auf seine vertraglichen Ansprüche zur weiteren Objektbetreuung verzichtet hat, trifft den Architekt.

3. War ein unterlassener Hinweis des Architekten schadensursächlich, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Auftraggeber sich beratungsgemäß verhalten hätte.

4. Der Verursachungsbeitrag des baubetreuenden Architekten führt in der Regel zu seiner Alleinverantwortlichkeit gegenüber einem Versäumnis des Bauherrn.

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IBRRS 2015, 2056
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar für örtliche Bauüberwachung kann nicht frei vereinbart werden!

LG Hannover, Urteil vom 22.06.2015 - 14 O 120/14

Die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI 1996 ist nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG gedeckt und kann damit nicht Grundlage einer wirksamen Pauschalpreisabrede sein. Unterschreitet das von den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar die verbindlichen Mindestsätze der HOAI 1996, ohne dass ein dies rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, steht dem Bauüberwacher ein Anspruch auf weiteres Honorar zu.

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IBRRS 2015, 2051
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist der Inhalt eines Architektenvertrags hinreichend bestimmt?

OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 36/10

Ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines schriftlichen Architektenvertrags über Planungsleistungen für mehrere Gebäude noch nicht geklärt, welche Tätigkeiten der Architekt ausführen soll (ob an allen Gebäuden Arbeiten ausgeführt werden sollen und für welche der einzelne Gebäude welche Arbeiten zu planen sind), sind die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags - die essentialia negotii - nicht bezeichnet.

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IBRRS 2015, 1923
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsfehler oder Schadenseintritt: Was ist das "schädigende Ereignis"?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.12.2013 - 8 U 84/11

1. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB sind die Vorschriften des "neuen" Schuldrechts erst anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis (hier: Baumängel aufgrund einer fehlerhaften Planung) nach dem 31.07.2002 eingetreten ist. "Schädigendes Ereignis" im Sinne dieser Vorschrift ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens.

2. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 01.08.2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen.

3. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen vor dem 01.08.2002 begangener Planungsfehler umfasst auch die gesetzliche Mehrwertsteuer.

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IBRRS 2015, 1952
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss ein "Planender Baumeister" in die Architektenliste eingetragen werden?

EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Rs. C-477/13

1. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 06.04.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller, der die in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Anspruch nehmen will, zusätzlich zu dem Umstand, dass er über einen nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, das Vorliegen von "besonderen und außergewöhnlichen Gründen" nachweisen muss.*)

2. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff "besondere und außergewöhnliche Gründe" im Sinne dieser Bestimmung auf die Umstände bezieht, aufgrund deren der Antragsteller keinen in Anhang V Nr. 5.7.1 dieser Richtlinie aufgeführten Nachweis besitzt, wobei er sich jedoch nicht darauf berufen kann, dass er Berufsqualifikationen besitzt, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines anderen als des Berufs erlauben, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will.*)

3. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Architekt" im Sinne dieser Bestimmung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu definieren ist und somit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Antragsteller über eine Ausbildung und über Erfahrung verfügt, die nicht nur technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung umfassen, sondern auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten.*)

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IBRRS 2015, 1964
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie wird der Schaden bei Überschreitung der Baukostenobergrenze berechnet?

BGH, Urteil vom 21.05.2015 - VII ZR 190/14

Zur Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze.*)

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IBRRS 2015, 1887
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauzeit verlängert: Kann der Planer Mehrvergütung verlangen?

OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2015 - 1 U 94/14

1. Vergütungsansprüche des mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 73 Abs. 1 HOAI 1996 beauftragten Ingenieurs können sich auch aus einer Bauzeitverlängerung ergeben. Sieht der Vertrag solche Ansprüche vor, muss zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieur keine ausdrückliche und bestimmte Bauzeit vereinbart worden sein. Es genügt, dass sich der für die planmäßige Durchführung des Bauvorhabens notwendige Zeitraum aus den Umständen, insbesondere einem Bauablaufplan ergibt und tatsächlich überschritten wurde.*)

2. Zu erstattende Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht hätte aufbringen müssen. Ihre schlüssige Darlegung erfordert den Vergleich zweier Ausgabenlagen auch dann, wenn der Anspruch auf vertraglicher Grundlage und nicht in Form des Schadensersatzes geltend gemacht wird.*)

3. Davon zu unterscheiden ist die zugesagte Vergütung für Mehraufwendungen, die nicht notwendig dem Mehraufwand entspricht.*)

4. Geht der Kläger vom Anspruch auf Erstattung seiner Mehraufwendungen zum Anspruch auf deren Vergütung über, handelt es sich um eine Klageänderung, zu der das Berufungsgericht nicht durch einen Hinweis Gelegenheit geben muss.*)

5. Auf den Auftraggeber zurückgehende wiederholte Arbeiten des Ingenieurs sind in der Regel gesondert zu vergüten. Ein Zeithonorar wird aber nur dann geschuldet, wenn sich hierfür im Einzelfall eine Grundlage in der HOAI findet.*)

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IBRRS 2015, 1835
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungsarbeiten müssen besonders intensiv überwacht werden!

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014 - 24 U 20/13

Die Pflicht eines Architekten zur Bauüberwachung erstreckt sich auch darauf, die Arbeiten aller am Bau tätigen Unternehmer gezielt zu koordinieren und zu überwachen, um zu gewährleisten, dass das Bauwerk insgesamt mangelfrei und funktionstauglich errichtet wird. Dabei trifft einen Architekten eine erhöhte Bauüberwachungspflicht bei besonders wichtigen und gefahrgeneignet Arbeiten, zu denen Abdichtungsarbeiten (hier: Abdichtung im Bereich des Anschlusses der wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen an die Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss eines Hauses) zweifellos gehören.*)

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IBRRS 2015, 1022
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Leistungsbilder "ohne weitere Arbeitsschritte" übertragen: Nur Teilleistungen beauftragt?

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2014 - 14 U 85/14

Wird ein Architekten mit den Leistungsbildern der Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 33 HOAI "ohne weitere Arbeitsschritte" beauftragt, stellt dies keine Einschränkung bei der Übertragung der einzelnen Leistungsphasen dar. Die Formulierung ist lediglich ein Hinweis dahingehend, dass über die Grundleistungen hinaus keine besonderen oder zusätzlichen Leistungen beauftragt worden sind.

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IBRRS 2015, 1021
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Leistungsbilder "ohne weitere Arbeitsschritte" übertragen: Nur Teilleistungen beauftragt?

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2014 - 14 U 85/14

Wird ein Architekten mit den Leistungsbildern der Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 33 HOAI "ohne weitere Arbeitsschritte" beauftragt, stellt dies keine Einschränkung bei der Übertragung der einzelnen Leistungsphasen dar. Die Formulierung ist lediglich einen Hinweis dahingehend, dass über die Grundleistungen hinaus keine besonderen oder zusätzlichen Leistungen beauftragt worden sind.

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IBRRS 2015, 1834
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fliesen zu früh verlegt: Architekt haftet für Abplatzungen und Risse!

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2014 - 24 U 1/13

Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Das folgt schon daraus, dass es sich hierbei um einen kritischen Bauabschnitt handelt, weil es häufig zu erheblichen Schäden kommt, wenn Fliesen zu früh verlegt werden. Hierdurch werden dem Architekten keine Spezialkenntnisse abverlangt, die von ihm grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit vor der Fliesenverlegung, die auch Eingang in anerkannte Richtlinien gefunden haben.*)

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IBRRS 2015, 1027
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fristgemäße Kündigung zumutbar: Kündigung aus wichtigem Grund unzulässig!

OLG München, Urteil vom 06.08.2012 - 17 U 849/12

Ein Vertrag über technische Beratungs- und Projektleistungen kann wegen einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (hier: Verbot von Geschäftsbeziehungen ins Ausland durch EU-Verordnung) jedenfalls dann nicht aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zumutbar ist.

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IBRRS 2015, 1828
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umbauzuschlag bei Um- und Erweiterungsbau: Voraussetzungen an eine getrennte Abrechnung?

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 18/13

1. Bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Um- und Erweiterungsbauten an einem Gebäude sind die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungen gesondert festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen (HOAI 1996 § 23 Abs. 1). Der Umbauzuschlag kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur für das den Umbau betreffende Honorar in Ansatz gebracht werden (HOAI 1996 § 24 Abs. 1).

2. Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI 1996 setzt voraus, dass die Architektenleistungen für die Leistungsbereiche Umbau und Erweiterungsbau tatsächlich voneinander trennbar sind, so dass eine Zuordnung der Leistungen und eine getrennte Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten möglich sind.

3. Stützt das Gericht seine Feststellungen zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen auf die vom Architekten in der Schlussrechnung vorgenommene Zuordnung und beruft er sich dabei auf ein Gericht eingeholtes Gutachten, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Auftraggebers, wenn dieser die Angaben des Architekten als nicht nachvollziehbar bestritten und das eingeholte Gutachten keine Klärung gebracht hat.

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IBRRS 2015, 1024
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektplaner erbringt zugleich Fachplanungsleistungen: Höhe des Honoraranspruchs?

OLG Celle, Urteil vom 08.10.2014 - 14 U 10/14

1. Der Objektplaner, der zugleich Fachplanungsleistungen erbringt, erhält sowohl das entsprechende volle Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2009 als auch - über die Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung - eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung.

2. Der Architekt muss bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und seinen Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten informieren. Verletzt er seine Pflicht zur sachgerechten Beratung über die Höhe der voraussichtlichen Baukosten, kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

3. Ein Architekt hat den Auftraggeber darüber zu informieren, wann konkret welche Handwerker, die die Fachplanung miterledigen sollen, beauftragt werden müssen und welche Folgen eine verspätete Beauftragung mit sich bringt.

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IBRRS 2015, 1071
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch ohne direkte Vertragsbeziehung: Ingenieur haftet gegenüber Grundstückserwerber!

BGH, Urteil vom 12.03.2015 - VII ZR 173/13

1. Ein Ingenieurvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Ingenieur über Planungsleistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bodenverbesserung entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten des späteren Grundstückserwerbers.

2. Die Rechte des in die Schutzwirkung eines Vertrags einbezogenen Dritten können nicht weiter reichen als die des Vertragspartners selbst. Der Grundstückserwerber muss es sich deshalb haftungsmindernd entgegenhalten lassen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt oder dieser gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat.

3. Ein Auftraggeber, dem sich aufgrund der Kenntnis tatsächlicher Umstände eine bestimmte Gefahrenlage aufdrängen muss, verstößt regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben ohne Weiteres durchführt.

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IBRRS 2015, 1062
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie konkret muss der Leistungsinhalt eines Architektenvertrags bestimmt sein?

BGH, Urteil vom 23.04.2015 - VII ZR 131/13

1. Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt.*)

2. Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.*)

3. Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.*)

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IBRRS 2015, 0995
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Toleranzrahmen bei Vereinbarung einer Kostenobergrenze!

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2012 - 1 U 8/12

1. Eine Kostenobergrenze kann auch konkludent neben einem schriftlichen Architektenvertrag vereinbart werden. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Bauherr nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat, dem Architekten dies bekannt ist und er diesen Umstand seiner Tätigkeit zugrunde legt.

2. Wird die Kostenobergrenze überschritten, ist das Architektenwerk des mangelhaft, da ihm eine vereinbarte Eigenschaft fehlt.

3. Bei der Überschreitung des Kostenrahmens ist dem Architekten kein Toleranzrahmen zuzubilligen. Ein Toleranzrahmen besteht bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nur, wenn er sich durch die Auslegung der Vereinbarung ermitteln lässt.

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IBRRS 2015, 0946
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Toleranzrahmen bei Vereinbarung einer Kostenobergrenze!

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2012 - 1 U 8/12

1. Eine Kostenobergrenze kann auch konkludent neben einem schriftlichen Architektenvertrag vereinbart werden. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Bauherr nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat, dem Architekten dies bekannt ist und er diesen Umstand seiner Tätigkeit zugrunde legt.

2. Wird die Kostenobergrenze überschritten, ist das Architektenwerk mangelhaft, da ihm eine vereinbarte Eigenschaft fehlt.

3. Bei der Überschreitung des Kostenrahmens ist dem Architekten kein Toleranzrahmen zuzubilligen. Ein Toleranzrahmen besteht bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nur, wenn er sich durch die Auslegung der Vereinbarung ermitteln lässt.

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IBRRS 2015, 1017
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Vermutung für Auftrag über Vollarchitektur: Keine einheitliche Verjährung!

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2013 - 17 U 90/12

1. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 4 zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt wurde. Denn Architektenleistungen werden regelmäßig auch stufenweise beauftragt.

2. Werden Architektenleistungen stufenweise beauftragt, unterliegen die Honoraransprüche des Architekten aus den verschiedenen Stufenverträgen jeweils eigenständigen Verjährungsfristen.

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IBRRS 2015, 0968
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber realisiert zweiten Bauabschnitt: Architekt muss seine bisherige Planung überprüfen!

OLG Jena, Urteil vom 10.09.2014 - 2 U 624/11

1. Der zunächst mit der Planung nur eines Mehrfamilienhauses beauftragte Architekt muss bereits erstellte Pläne überprüfen und abändern, wenn er vom Bauherrn den Auftrag zur Planung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück erhält und er erfährt, dass die beiden Tiefgaragen miteinander durch eine Durchfahrt verbunden werden sollen.

2. Ein Architekt muss erkennen, dass Fahrzeuge eine nachträglich geschaffene Durchfahrtsmöglichkeit in einer Tiefgarage nicht in einer Geradeausbewegung erreichen können, sondern zuvor in einer Art Abbiegebewegung in die Durchfahrt einlenken müssen. Auf die hiermit verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit hat er den Auftraggeber, ebenso wie auf die Möglichkeit einer zeitnah zu realisierenden Umplanung, hinzuweisen.

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IBRRS 2015, 0948
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gilt auch für "Altfälle": Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie angefallen ist!

OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2014 - 1 U 88/12

1. Die Mehrwertsteuer kann nur dann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie in Folge der Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist. Das gilt auch bei Sachverhalten, bei denen § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung findet.

2. Nur im Rahmen eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln können Mehrwertsteuerbeträge auch ohne tatsächlichen Anfall verlangt werden, da sie zur Beseitigung der Mängel notwendig sind und der Auftraggeber über den Vorschussanspruch abrechnen muss.

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IBRRS 2015, 0919
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auskünften des Bauunternehmers (zu Statikfragen) darf der Architekt nicht vertrauen!

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2014 - 17 U 30/12

1. Für eine fachgerechte Tragwerksplanung ist es erforderlich, über konkrete Lastangaben am Übergang zwischen der wärmetechnischen Gebäudeausrüstung und den daran angrenzenden Stahlbetonteilen zu verfügen. Die Beschaffung dieser Daten ist Bestandteil der vom Architekten geschuldeten Grundlagenermittlung.

2. Verlässt sich der Architekt bei der Planung auf (unrichtige) Angaben des vom Auftraggeber beauftragten Bauunternehmers und kommt es aufgrund dessen zu einem Mangel im Bauwerk, muss sich der Schadensersatz verlangende Auftraggeber die fehlerhafte Auskunft nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen.

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IBRRS 2015, 1689
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar für Projektstudie im Rahmen eines VOF-Verfahrens: Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen

BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - X ZR 77/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 0877
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt hat als Bauunternehmer gesteigerte Überwachungs- und Koordinierungspflichten!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2015 - 2 U 5/14

1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.*)

2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.

3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.

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