Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2959 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2016, 0827
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 - 8 U 16/14
1. Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren - wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
2. Die Leistung des Architekten muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
3. Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
4. Dringt über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und fragt der Auftraggeber den Architekten, "ob das Gebäude im Übrigen dicht sei", liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags, der durch die Auskunftserteilung angenommen wird.
5. Durch einen auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig, hat der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
IBRRS 2016, 0771

OLG Köln, Urteil vom 19.08.2013 - 22 U 12/13
1. Das Planen und Bauen im Bestand birgt oftmals ein besonderes Risiko für den Erfolg des Umbaus, insbesondere wenn mit dem Umbau eine Aufstockung verbunden ist. Das Risiko besteht bezüglich der Frage, ob der Umbau des vorhandenen Gebäudes mit den geplanten Maßnahmen überhaupt möglich ist oder - z. B. wegen der statischen Sicherheit - zusätzliche umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die erhebliche Kosten mit sich bringen können.
2. Der mit dem Umbau eines Bestandsgebäudes beauftragte Architekt hat daher eine intensive Bauwerkserkundigungspflicht; er hat zu prüfen, ob die vorhandenen Bauunterlagen und der Zustand des Gebäudes eine sichere Grundlage für das geplante Bauvorhaben sind.
3. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung scheidet aus, wenn nicht feststeht, dass der Auftraggeber bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Architekten von dem ursprünglichen Umbauvorhaben Abstand genommen und sich für den Abriss des Bestandsbaus und einen Neubau entschieden hätte.

IBRRS 2016, 0719

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016 - 10 U 137/15
1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 Abs. 1 BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24.04.1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 11.549 u.a.).*)
2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden.*)
3. Im Zweifel will eine Kommune vergaberechtskonform der Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens nach VOF den Auftrag erteilen und nicht einer am Vergabeverfahren nicht beteiligten juristischen Person, an der die Gesellschafter der erstplatzierten Teilnehmerin des Vergabeverfahrens ebenfalls beteiligt sind.*)

IBRRS 2016, 0734

OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013 - 15 U 214/11
1. Planer müssen Hinweise erteilen, wenn sich aus Vorgaben des Auftraggebers Anhaltspunkte ergeben, die den Vertragszweck gefährden.
2. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 VOB/B. Danach kann sich ein Auftragnehmer gegebenenfalls von der Mängelhaftung befreien, wenn er einen Hinweis erteilt hat.
3. Eine Hinweispflicht kann sich für den Planer aus § 242 BGB unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ergeben.
4. Der Statiker, der mit der statischen Überprüfung von Details einer vom Auftraggeber geplanten Fassadenkonstruktion beauftragt wird, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Details fehlerfrei sind, weil der Auftraggeber fachkundig ist.

IBRRS 2016, 0685

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2015 - 10 U 132/13
1. Es steht dem Auftraggeber bis zur Grenze der Treuwidrigkeit frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nehmen will.*)
2. Es ist nicht treuwidrig, den Architekten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch zu nehmen, wenn die mit ihm ggf. in einem einer Gesamtschuld ähnlichen Verhältnis haftenden Unternehmer ihre Einstandspflicht für Mängel des Bauwerks bestreiten.*)
3. Beseitigen Unternehmer Mängel ihres Werks nur gegen eine weitere Vergütung, weil sie ihre Einstandspflicht bestreiten, führt die Zahlung der weiteren Vergütung durch den Auftraggebers zu einem Mangelfolgeschaden, der vom Architekten, der den Mangel schuldhaft mit verursacht hat, zu ersetzen ist.*)
4. Der Architekt kann im Weg der Vorteilsausgleichung für seine Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche wegen der unberechtigten Vergütung von Nachbesserungsleistungen verlangen. Dass damit das Prozessrisiko der Rückforderung der Zahlungen an die Unternehmer auf ihn als Schädiger übergeht, ist nicht unangemessen.
5. Ein Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegen einen Unternehmer, der eine Vergütung für Nachbesserungsarbeiten erhalten hat, ist nicht schon nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn die Einstandspflicht des Unternehmers für den Mangel an seinem Werk bei Zahlung ungeklärt war.*)
6. Einem Ingenieur, der mit der Objektüberwachung betraut ist, steht wegen des Umfangs der Mängel vor Abnahme und des Mängelbeseitigungsaufwands kein nachträglicher Anspruch auf eine gesonderte Vergütung zu, soweit seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung zu keiner Wiederholung bereits abgeschlossener Grundleistungen führt (vgl. Ziff. II. A. 3.19 der Gründe).*)
7. Das gilt auch, wenn zur Mängelbeseitigung an Unternehmer neue Aufträge erteilt werden, weil die Aufgaben des Ingenieurs/Architekten bei der Objektüberwachung sich nicht auf bestimmte Unternehmer, sondern auf die Herstellung eines bestimmten Werks beziehen.*)

IBRRS 2016, 0558

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 - 4 U 265/14
1. Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.
2. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

IBRRS 2016, 0557

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2015 - 4 U 265/14
1. Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.
2. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

IBRRS 2016, 0554

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 - 13 U 132/13
Ist ein Projektleiter eines Bauunternehmens nicht zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt und wird dementsprechend auf dem Briefkopf des Unternehmens darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf, so kommt bei mündlicher Beauftragung ein Vertrag weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungs- noch der Anscheinsvollmacht zu Stande.*)

IBRRS 2016, 0394

LG Duisburg, Urteil vom 20.02.2015 - 10 O 434/11
1. Kommt eine Vereinbarung über ein - die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes - Pauschalhonorar nicht wirksam zu Stande, ist der Architekt/Ingenieur grundsätzlich dazu berechtigt, seine Leistungen abweichend von der Pauschalpreisvereinbarung auf Grundlage der Vorschriften der HOAI abzurechnen.
2. Die Geltendmachung der HOAI-Mindestsätze trotz Vereinbarung eines unzulässigen Pauschalhonorars ist treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich hierauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Minderung des Architektenhonorars wegen teilweise nicht erbrachten Leistungen (IBR 2004, 512) gilt auch für die Tragwerksplanung.

IBRRS 2016, 0520

EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - Rs. C-333/14
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die für den Verkauf von Wein im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, sofern diese Maßnahme tatsächlich geeignet ist, das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie des guten Funktionierens der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das genannte Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu erreichen.*)
2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, dass er sich, wenn er das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, dadurch erreichen möchte, dass er den Alkoholkonsum verteuert, für eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige entscheidet, die für den Verkauf alkoholischer Getränke im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, und von einer Maßnahme wie einer Verbrauchsteuer Abstand nimmt, die den Handelsverkehr und den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union weniger einschränken würde. Ob dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht anhand einer eingehenden Prüfung aller einschlägigen Gesichtspunkte der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermitteln. Die Tatsache allein, dass die letztgenannte Maßnahme geeignet ist, weitere, zusätzliche Vorteile mit sich zu bringen und dem Ziel der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in einer umfassenderen Weise zu dienen, vermag es nicht zu rechtfertigen, von dieser Maßnahme Abstand zu nehmen.*)
3. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach diesem Artikel gerechtfertigt ist, objektiv prüfen muss, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr und die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte weniger einschränken.*)
4. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht auf die Angaben, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen beschränkt ist, die dem Gesetzgeber bei ihrem Erlass zur Verfügung gestanden haben. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens muss die Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht auf der Grundlage der Angaben, Beweismittel und sonstigen Unterlagen erfolgen, die dem nationalen Gericht gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehen.*)

IBRRS 2016, 0504

BGH, Urteil vom 28.01.2016 - VII ZR 266/14
1. Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen.*)
2. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss.*)
3. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat.*)
IBRRS 2016, 0367

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2015 - 19 U 32/13
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet hat, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Ist die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig, ist das Architektenwerk mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob der Architekt den Mangel zu vertreten hat.
2. Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht (hier: ein Freibad), muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung der zulässigen Werte drohen, möglichst sicher vorbeugen. Gegebenenfalls muss er auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sonderfachmanns hinweisen.
3. Die Parteien eines Architektenvertrags können vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung für eine derartige Risikoübernahme ist jedoch, dass der Auftraggeber die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat. Der Umstand, dass ein gewisses Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht dabei nicht aus.
IBRRS 2016, 0366

LG München I, Urteil vom 16.12.2014 - 8 O 11529/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 0299

OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013 - 3 U 127/12
1. Kann der Auftraggeber seine mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage verfolgten wirtschaftlichen Ziele (hier: Kostenamortisation während der 20-jährigen Laufzeit der Einspeisungsverträge) wegen vorhandener Abschattungen nicht erreichen und war dies für den Planer bei ordnungsgemäßer Prüfung der voraussichtlichen Erträge erkennbar, ist ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzungen dem Grunde nach gegeben.
2. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers kann der Auftraggeber aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Planers gestanden hätte, wie er also bei richtiger Beratung stünde.
3. Zur Darlegung der Schadenshöhe muss der Auftraggeber dabei im Rahmen seiner Schadenskalkulation die erhaltenen und ihm in Zukunft noch zufließenden Vorteile (Einspeisungsvergütungen) den angefallenen Kosten und andernfalls erlangten (entgangenen) Vorteilen (z.B. Zinseinnahmen) gegenüber stellen.
4. Soweit auf Seiten des Auftraggebers Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet sind, ist ein Werkunternehmer nicht dazu verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, "ein Fehler springt ins Auge".
IBRRS 2016, 0309

OLG Rostock, Urteil vom 30.06.2015 - 24 U 1/14
1. Verlangt der Auftraggeber nach dem Abriss eines Bestandsgebäudes mit der Begründung, der Auftragnehmer habe asbestbelastete Neptunitplatten in einem Zwischenraum übersehen, Schadensersatz, muss er dies darlegen und (voll) beweisen.
2. Es gibt keinen Grundsatz, dass sich über Stahldecken in EDV- bzw. Rechner-Räumen eines in den 1970-er Jahren errichteten Gebäudes regelmäßig asbesthaltige Materialien zum Feuerschutz befinden.
3. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass asbestbelastetes Material in einer Bauschutthalde zwingend aus dem Abrissgebäude herstammt.

IBRRS 2016, 0311

BGH, Urteil vom 14.01.2016 - VII ZR 271/14
Zur Drittschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Kosten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen sind, wenn die Sanierungskosten nicht von dem Auftraggeber des Architekten und Halleneigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbundenen Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind.*)

IBRRS 2016, 0275

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 4 U 26/12
1. Die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte entstehen im BGB-Bauvertrag grundsätzlich erst mit Abnahme der Leistung. Der Auftraggeber kann aber in Ausnahmefällen auch im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, etwa dann, wenn der Auftragnehmer sein Werk als fertiggestellt ansieht, der Auftraggeber jedoch die Abnahme wegen Mängeln nicht erklärt und der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
2. Der Auftragnehmer hat die in Auftrag gegebenen Leistungen daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, das Werk in der vorgesehenen und geschuldeten Weise zu erbringen.
3. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind das beim Auftragnehmer vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjekts sowie der Kenntnisstand des Auftraggebers oder seines Architekten. Hinsichtlich des Wissensstands kann vom Auftragnehmer das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt werden.
4. Der Auftragnehmer muss seiner Prüfungs- und Anzeigepflicht auch dann nachkommen, wenn ein Fachingenieur oder ein Architekt die Ausführung des Werks geplant hat. Auf eine solche Planung darf sich der Auftragnehmer nur verlassen, wenn er auf die größere Fachkunde des Planers vertrauen darf.
5. Wird der Auftragnehmer wegen Baumängeln in Anspruch genommen, kann er sich nicht darauf berufen, durch den vom Auftraggeber hierzu beauftragten Architekten nur unzureichend überwacht worden zu sein.
6. Die Haftung eines lediglich mit der Überwachung kritischer bzw. wichtiger Bauarbeiten auf Stundenbasis beauftragten Architekten richtet sich nicht nach der Höhe des Honorars, sondern nach dem vertraglichen Leistungssoll.
7. Erhält ein Architekt den Auftrag, bei "wichtigen Arbeiten" und "Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle" nachzuschauen bzw. auf die "Knackpunkte der Bauausführung" zu achten, muss er die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders intensiv überwachen.
8. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung ist insbesondere bei "drückendem Wasser" oder "aufstauendem Sickerwasser" keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden muss.
IBRRS 2016, 0191

OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 3489/14 Bau
1. Auch Honoraransprüche aufgrund einer freien Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI 1996 abrechnen. Sie werden daher erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig.
2. Wird die Leistungserbringung einvernehmlich zurückgestellt und gerät der Architektenvertrag sodann beidseits in Vergessenheit, hat der Architekt seine Honoraransprüche allein durch schlichtes Stillschweigen auch nach 15 Jahren noch nicht verwirkt.
3. Eine Regelung in den Vertragsbestimmungen des Auftraggebers, wonach die Höhe des Architektenhonorars bei freier Kündigung auf 60% beschränkt wird, ist als eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

IBRRS 2016, 0189

BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 10 C 5.15
Die österreichische Ausbildung zum "Planenden Baumeister" ist dem deutschen Architekturstudium nicht gleichwertig.

IBRRS 2016, 0119

OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2015 - 1 U 87/10
1. Wird ein Teil eines Bestandsgebäudes neu errichtet, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Neubaustandard eingehalten wird, wenn das möglich ist. Der Architekt schuldet zumindest eine umfassende Beratung über die Möglichkeiten, die aktuellen Schallschutzwerte zu erreichen, und die dafür anfallenden Kosten.
2. Etwaige Zustimmungen des Auftraggebers zu bestimmten Planungen schließen einen Planungsmangel nur dann aus, wenn der Architekt ihn vorher aufgeklärt und belehrt hat.
3. Eine Treppenanlage ist ein wesentliches Bauteil. Da bei einer Abweichung der Maße eine Unfallgefahr droht, muss der bauüberwachende Architekt die Treppe nach der Errichtung auf ihre Maßhaltigkeit prüfen.

IBRRS 2016, 0168

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15
1. Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Planungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche dem Sonderfachmann in Auftrag gegebene Bereiche nicht, bei denen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Der Architekt braucht zwar den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bautechnischen Fachkenntnisse haben, ist ein "Mitdenken" vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.*)
2. Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt worden ist, sind besonders gefahrenträchtige Umstände betroffen, die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Architekt erstmalig mit einer gerade erst gegründeten Baufirma zusammenarbeitet und selbst von deren Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.*)
3. Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauaufsicht muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen; ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel von Werkleistungen vor, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)
4. Ist eine Architektenleistung nicht entsprechend den Vorgaben einer DIN-Norm ausgeführt worden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Architektenleistung und es obliegt dem Architekten darzulegen und zu beweisen, dass eingetretene Schäden nicht auf der Verletzung der DIN-Norm beruhen.*)
5. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Werkvertragsrecht (hier im Rahmen der Gesamtschuld von Architekt und Statiker) entsprechend anwendbar.*)
6. Der Architekt kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker eigenständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Obliegenheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch von seiner o.a. Pflicht zum "Mitdenken" ganz oder auch nur teilweise zu entbinden.*)

IBRRS 2016, 0115

OLG München, Beschluss vom 23.07.2015 - 9 U 4888/14 Bau
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt hat den Bauherrn auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die damit bestehenden Kostenrisiken hinzuweisen.

IBRRS 2016, 0114

OLG München, Beschluss vom 09.06.2015 - 9 U 4888/14 Bau
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt hat den Bauherrn auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die damit bestehenden Kostenrisiken hinzuweisen.

IBRRS 2016, 0062

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.07.2015 - 12 O 5884/14
1. Sinn und Zweck des Kopplungsverbotes, vor wettbewerbsverzerrendem Verhalten zu schützen und dem Bauwilligen seine Entschlussfreiheit in Bezug auf den Bauplaner zu belassen, gebieten eine weite Auslegung der Vorschrift des § 3 IngALG.
2. Ein Architekt - ebenso eine Planungsgesellschaft - kann Leistungen, die zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags erbracht wurden, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei sich das Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI richtet.
3. Voraussetzung ist, dass der Bauherr eigene Aufwendungen erspart und diese Planungsleistungen tatsächlich verwenden konnte.

IBRRS 2016, 0048

OLG Jena, Urteil vom 19.12.2014 - 1 U 509/14
1. Ein Architekten-/Ingenieurvertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Zur Annahme eines solchen Vertragsschlusses reicht aber die Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht und entgegengenommen worden sind, als solche nicht aus. Eine Vermutung dahingehend, dass umfangreiche Architekten-/Ingenieurleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden, gibt es nicht.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Architekten-/Ingenieurvertrag durch konkludente Willenserklärungen zustande gekommen ist, ist auch zu berücksichtigen, dass bei größeren Bauvorhaben Leistungen des Architekten ohne vertragliche Vereinbarung allgemein üblich sind, insbesondere, wenn sich der Bauherr noch nicht darüber im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er ein Vorhaben durchführen will.
3. Ist sich der Bauherr erklärtermaßen noch nicht schlüssig, ob und in welchem Umfang er bauen will, spricht das dafür, dass Teilleistungen des Architekten nicht auf Grundlage eines Werkvertrags erbracht werden sollen.

IBRRS 2016, 0017

OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/14
1. Es gehört zu den Berufsaufgaben eines Architekten, seinen Auftraggeber in mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen unabhängig zu beraten und zu betreuen und die berechtigten Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten.
2. Ist ein Architekt in Vermögensverfall geraten, so bietet er in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.
3. Die Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Eintragungsausschusses.*)

IBRRS 2016, 0004

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 - 10 U 14/15
1. Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und Leistungserbringung eine "Ohne-Rechnung-Abrede" zur Hinterziehung von Umsatzsteuer, erfasst die Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis, so dass aus diesem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.*)
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung nicht möglich ist und die "Ohne-Rechnung-Abrede" damit (auch) das Entgelt für die Planung, aus der Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden sollen, betrifft.*)
3. Vorbringen in der Berufungsinstanz, das der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widerspricht, der für die 2. Instanz Beweiskraft nach § 314 ZPO hat, kann nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sein.*)

Online seit 2015
IBRRS 2015, 3316
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 - 4 U 77/14
1. Handelt eine konkrete natürliche Person im Vergabeverfahren sowohl als Beauftragter des Auftraggebers als auch beratend oder sonst unterstützend für einen Bieter, gilt diese Person als voreingenommen.
2. Nimmt der auch einen Bieter beratende Beauftragte des Auftraggebers Einfluss auf den Verlauf und den Ausgang des Vergabeverfahrens, ist der zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter geschlossene Vertrag sittenwidrig und unwirksam. In einem solchen Fall hat der Bieter keinen Anspruch auf (Planungs-)Honorar.

IBRRS 2015, 3086

OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 3038/12
1. Chloridschäden in Tiefgarage: Anspruch des planenden Architekten gegen den Tragwerksplaner auf Gesamtschuldnerausgleich.*)
2. Vertrauendürfen auf die fachliche Richtigkeit der DIN 18195 war bereits 1996 zerstört.*)
3. Haftung des Tragwerksplaners trotz fehlerfreier Tragwerksplanung wegen unterlassener Bedenkenhinweise an den evident falsch planenden Bauherrn.*)
4. Bereits im Jahr 1993 entsprach ein Oberflächenschutz durch den Einbau von "Asphaltmastix als Trennlage" nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Dies war zur damaligen Zeit auch in den einschlägigen Fachkreisen bekannt.
5. Die Tausalzbeständigkeit von befahrbaren Tiefgaragendecken stellt eine Schnittstelle der Planungsaufgaben des Architekten und des Tragwerkplaners dar.
6. Erkennt der Tragwerksplaner oder muss er erkennen, dass der Architekt ein insgesamt untaugliches Abdichtungskonzept plant, ist er dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Er darf den Bauherrn bei einer derart klaren Sachlage nicht "in ein offenes Messer laufen lassen".

IBRRS 2015, 3226

BGH, Urteil vom 19.11.2015 - VII ZR 151/13
1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.*)
2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.*)
3. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33 = IBR 2009, 35).*)

IBRRS 2015, 3168

OLG Celle, Urteil vom 22.04.2015 - 14 U 172/13
1. Ingenieurverträge können als Werkverträge vom Ingenieur und vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der wichtige Kündigungsgrund kann in einer schwer wiegenden schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für die andere Partei unmöglich macht.
2. Erteilt der mit brandschutztechnischen Leistungen beauftragte Ingenieur vom Brandschutzgutachter angeforderte Stellungnahmen nicht rechtzeitig und macht er die Bezahlung von Abschlagsrechnungen aus den früheren Vertragsverhältnissen zur Bedingung für ein Tätigwerden, obwohl sich der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen erkennbar nicht entziehen will, stellt dies aus objektiver Sicht ein Verhalten dar, dass das Vertrauen des Auftraggebers in eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Ingenieur grundlegend erschüttert.

IBRRS 2015, 3120

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 44/12
1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er hat insbesondere auch auf die Übereinstimmung der Ausführung mit der Leistungsbeschreibung zu achten.
2. Auch wenn der bauüberwachende Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt hat, ist er nicht berechtigt, von den darin gemachten Vorgaben abzuweichen und dadurch den zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer geschlossenen Werkvertrag abzuändern.
3. Behauptet der Architekt, die Verwendung eines vom Leistungsverzeichnis abweichenden Produkts sei mit dem Auftraggeber abgestimmt worden, außerdem sei er "bevollmächtigt gewesen, das fachlich beste Produkt zu verwenden" und ihm sei in Bezug auf die Ausführung "völlig freie Hand" gelassen worden, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, wer für den Auftraggeber wann welche Erklärung abgegeben haben soll.

IBRRS 2015, 3124

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 - 5 U 46/14
1. Trifft ein Mitarbeiter des Auftraggebers mit dem Tragwerksplaner eine Vereinbarung, wonach der Tragwerksplaner als Abgeltung für eingetretene Zahlungsverzögerungen eine 10%-ige Bonuszahlung erhält, kann der Tragwerksplaner die Zahlung dieses Bonus nur verlangen, wenn der Auftraggeber wirksam vertreten wurde oder er die getroffene Absprache nachträglich genehmigt hat (hier verneint).
2. Durch Zahlungen auf ein ohnehin geschuldetes Honorar wird die von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossene Bonusvereinbarung nicht im Nachhinein (konkludent) genehmigt.

IBRRS 2015, 3068

OLG München, Urteil vom 03.11.2015 - 9 U 2777/11
1. Vor Durchführung der Sanierung kann nur Zahlung der sicher mindestens anfallenden Mangelbeseitigungskosten verlangt werden.*)
2. Gibt es mehrere etwa gleichwertige bauliche Sanierungsvarianten, kann nur die weniger Kosten verursachende zu Grunde gelegt werden.*)

IBRRS 2015, 3048

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.10.2014 - 8 U 93/14
1. Auf die Tätigkeiten eines Projektsteuerers ist das (zwingende) Preisrecht der HOAI nicht anzuwenden. Die Vergütung des Projektsteuerers können die Vertragsparteien frei vereinbaren.
2. Haben die Parteien eines Projektsteuerungsvertrags keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, steht dem Projektsteuerer die übliche Vergütung zu. Dabei ist die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, gängige Praxis.
3. Für Projektsteuerungsleistungen ist ein Stundensatz von 110,00 Euro üblich und angemessen.

IBRRS 2015, 2669

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2014 - 8 U 93/14
1. Auf die Tätigkeiten eines Projektsteuerers ist das (zwingende) Preisrecht der HOAI nicht anzuwenden. Die Vergütung des Projektsteuerers können die Vertragsparteien frei vereinbaren.
2. Haben die Parteien eines Projektsteuerungsvertrags keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, steht dem Projektsteuerer die übliche Vergütung zu. Dabei ist die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, gängige Praxis.
3. Für Projektsteuerungsleistungen ist ein Stundensatz von 110,00 Euro üblich und angemessen.

IBRRS 2015, 2860

KG, Urteil vom 27.11.2012 - 27 U 25/09
1. Der Architekt haftet nicht ohne Weiteres für Mängel, die am Bau auftreten. Er ist aber gerade im Rahmen der Bauüberwachung zumindest zur stichprobenartigen Überwachung des Bauunternehmens verpflichtet und muss das Baugeschehen aktiv leiten.
2. Das werkvertragliche Erfolgsversprechen des Architekten geht dahin, dass das Bauwerk frei von Mängeln entsteht. Dabei geht es in erster Linie um Fehlervermeidung, nicht um Mängelbeseitigung. Dafür muss der Architekt klare Anweisungen geben und kontrollieren, ob sie fachlich zutreffend umgesetzt werden.
3. Im Rahmen der Bauüberwachung vor Ort ist auch die Überprüfung erforderlich, ob die tatsächliche Ausführung technisch und gestalterisch richtig ist. In diesem Rahmen ist die vorherige Prüfung der Pläne erforderlich, auch wenn diese von einem anderen Architekten stammen.
4. Im Fall von Mängeln hat der Architekt den Bauherrn zu unterstützen, indem er ihn auf die Mängel und auf bestehende Rechte hinweist. Er muss darauf hinwirken, dass der Bauherrn von seinen Rechten Gebrauch macht. Außerdem muss er die Mängelbeseitigung überwachen.
5. Mangelanfällige Arbeitsbereiche muss der Architekt besonders überwachen. Dies gilt vor allem dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann, ob ein "verdeckter" Mangel vorliegt. Soweit es gerade die Verwendung von Fugendichtbändern und Gewebearmierungen betrifft, ist besondere Sorgfalt geboten.

IBRRS 2015, 2961

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2013 - 12 U 103/12
1. Führt der Architekt kein Bautagebuch, stellt dies nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerks dar, wenn das Führen eines Bautagebuchs vertraglich vereinbart war.
2. Rechnet der Auftraggeber gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten mit Schadensersatzforderungen wegen Bauaufsichtsfehlern auf, muss er zu den von ihm behaupteten Schäden hinreichend konkret vortragen (hier verneint).

IBRRS 2015, 2935

OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2014 - 1 U 88/11
Bei besonders sachkundigen Abbruchunternehmen (Abbruch alter Kasernengebäude) und eigenverantwortlich durchzuführender Prüfungsmaßnahmen betreffend des Abbruchmaterials, ist die Überwachungsverpflichtung des Architekten darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die anzunehmende besondere Fachkenntnis im Einzelfall auch tatsächlich zum Tragen kommt.

IBRRS 2015, 2960

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2015 - 4 U 6/12
1. Die Beauftragung eines "Bauherrenberaters" mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle zum Zweck der "mängelarmes Errichtung des Gebäudes" ist als (erfolgsbezogener) Werkvertrag zu qualifizieren.
2. Das gilt auch dann, wenn der "Bauherrenberater" nicht mit weiteren (Architekten-)Leistung beauftragt ist und als Honorar ein "Dumping-Preis" vereinbart wurde.
3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Baumangel, haftet der "Bauherrenberater" neben dem bauausführenden Unternehmen wie ein Architekt, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

IBRRS 2015, 2638

OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 - 27 U 743/13
1. Diskutieren Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes und weist der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag hat, ist die Äußerung des Bauherrn "Legen Sie los, fangen Sie an!" als entsprechende Beauftragung zu werten.
2. Erbringt der Architekt bereits vor Auftragserteilung einzelne Leistungen, kann er hierfür nach Auftragserteilung das entsprechende Honorar verlangen.

IBRRS 2015, 2637

OLG München, Beschluss vom 24.06.2013 - 27 U 743/13
1. Diskutieren Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes und weist der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag hat, ist die Äußerung des Bauherrn "Legen Sie los, fangen Sie an!" als entsprechende Beauftragung zu werten.
2. Erbringt der Architekt bereits vor Auftragserteilung einzelne Leistungen, kann er hierfür nach Auftragserteilung das entsprechende Honorar verlangen.

IBRRS 2015, 2512

OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2015 - 1 U 245/13
Die sog. "sekundäre Verkehrssicherungspflicht" aktualisiert sich bereits bei Kenntnis von einer Gefahrenquelle, die durch ihr bloßes Vorhandensein für jedermann auf der Baustelle eine Gefahr birgt, zu einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Architekten.

IBRRS 2015, 2811

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.07.2015 - 2 U 4/15
Die Regelungen in § 39 Abs. 3 LBO-RP (LBO-RP a.F. § 51 Abs. 3) und §§ 4, 5 FeuVO-RP dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Feuer, Explosionsgefahr und Bodenkontaminierung und nicht dem Schutz des Eigentums und Vermögens desjenigen, der die Anlage selbst betreibt. Ihre Verletzung durch den mit der Planung eines Tanklagers beauftragten Architekten vermag deshalb keinen auf die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gestützten Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Eigentumsverletzung zu rechtfertigen.*)

IBRRS 2015, 2686

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - 20 U 75/14
1. Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG fehlt es trotz eines Eingriffs in das Urheberrecht ausnahmsweise an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, wenn eine weitere Rechtsverletzung nur theoretisch möglich erscheint.
2. Die Vorschrift des § 25 UrhG gewährt keinen Anspruch auf Zugang, um zu kontrollieren, ob das Werk sich noch im originalen Zustand befindet.
3. Die schöpferische Eigenart eines Gestaltungselements, z. B. der Fassade, begründet kein Urheberrecht für das gesamte Gebäude.
4. Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z. B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist.
5. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts sind verjährt, wenn der Architekt Veränderungen über mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat.

IBRRS 2015, 2666

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2013 - 2 U 111/12
1. Beteiligen sich mehrere gleichberechtigte, zum Teil miteinander befreundete Partner an einer Projektentwicklungsgesellschaft und beauftragt die Gesellschaft einen der Partner mit der Erbringung von Architektenleistungen, kann hierfür ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Pauschalhonorar vereinbart werden.
2. Scheitert die Wirksamkeit einer (ausnahmsweise) zulässigen Honorarvereinbarung allein an der fehlenden Schriftform, kann sich der Architekt darauf nicht berufen und ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen, wenn dies für den Auftraggeber ein schlechthin untragbares Ergebnis auslöst (hier bejaht).

IBRRS 2015, 2653

LG Lübeck, Urteil vom 26.02.2015 - 12 O 82/14
1. Der Anteil der auf einen Monat der vereinbarten Ausführungszeit bezogenen Vergütung für die Objektüberwachung stellt nach dem Wortlaut der RBBau-Klausel ausdrücklich den Höchstbetrag dar, der je Monat geltend gemacht werden kann.
2. Die Klausel erlaubt dem Architekten keine pauschalierte Abrechnung im Sinne einer vereinfachten Darlegung eines Mehraufwands.

IBRRS 2015, 2674

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 6 U 101/14
1. Der bauüberwachende Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.
2. Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von 10 Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.

IBRRS 2015, 2725

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015 - 22 U 48/15
1. Die Einlösung eines Schecks über einen Teilbetrag einer zuvor gestellten Forderung enthält jedenfalls dann keinen (konkludenten) Verzicht auf den weiteren Teilbetrag, wenn sich aus einem Widerspruch bzw. den sonstigen Umständen das Fehlen eines Annahmewillens ergibt.*)
2. Ein Antrag auf Feststellung einer Freistellungspflicht kann in zulässiger Weise dahingehend formuliert werden, dass die Feststellung der Freistellung nur für den Fall der Verurteilung des Klägers begehrt wird.*)
3. Ein Bauherr hat - im Rahmen einer nicht rechtskräftig geklärten Haftungssituation (Passivlegitimation) in Bezug auf den Werklohn für Mängelbeseitigungsarbeiten - gegenüber dem Auftragnehmer regelmäßig keine Pflicht bzw. Obliegenheit, gegenüber den Drittunternehmern, die vom Bauherrn Werklohn für Mängelbeseitigungsarbeiten verlangen, die Verjährungseinrede zu erheben.*)
4. Der Begriff von Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist grundsätzlich weit auszulegen ist; es genügt jeder Meinungsaustauch über den Anspruch bzw. seine Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.*)
5. Eine durch Verhandlungen eingetretene Hemmung endet erst durch die ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen, wofür grundsätzlich ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei im Sinne einer Verneinung des Anspruchs einerseits und von jedweden weiteren Verhandlungen andererseits erforderlich ist.*)
6. Hat sich ein Architekt vertraglich zur Kontrolle der Ausführungsplanung vertraglich verpflichtet, muss er sich auch mit etwaigen eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen seitens eines weiteren vom Bauherrn eingeschalteten Architekten - jedenfalls im Rahmen seiner Koordinierungspflichten - inhaltlich auseinandersetzen und ggf. korrigierend eingreifen und darf sich jedenfalls nicht ohne eindeutigen Hinweis an die Bauherrin darauf zurückziehen, mit alledem habe er schlicht nichts mehr zu tun.*)
7. Die Abdichtung einer Tiefgaragenrampe ist keine Routinearbeit, die keine Detailplanung bzw. Bauüberwachung erfordert. Dies gilt erst recht, wenn eine Änderung der Ausführungsweise erfolgt ist bzw. nach Bedenkenanmeldung seitens der Werkunternehmerin.*)
IBRRS 2015, 2718

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2015 - 10 U 1445/14
Erstellt der Statiker mittels eines MB-Programms auf einem Computer eine von diesem automatisch generierte statische Berechnung, die ein Architekt zwar zunächst nicht als Beispielsrechnung erkennen muss, so ist der Architekt im Anschluss hieran gehalten, nach den Bewehrungsplänen und Zeichnungen nachzufragen.*)
