Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 2051OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 36/10
Ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines schriftlichen Architektenvertrags über Planungsleistungen für mehrere Gebäude noch nicht geklärt, welche Tätigkeiten der Architekt ausführen soll (ob an allen Gebäuden Arbeiten ausgeführt werden sollen und für welche der einzelne Gebäude welche Arbeiten zu planen sind), sind die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags - die essentialia negotii - nicht bezeichnet.
VolltextIBRRS 2015, 1923
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.12.2013 - 8 U 84/11
1. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB sind die Vorschriften des "neuen" Schuldrechts erst anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis (hier: Baumängel aufgrund einer fehlerhaften Planung) nach dem 31.07.2002 eingetreten ist. "Schädigendes Ereignis" im Sinne dieser Vorschrift ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens.
2. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 01.08.2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen.
3. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen vor dem 01.08.2002 begangener Planungsfehler umfasst auch die gesetzliche Mehrwertsteuer.
VolltextIBRRS 2015, 1952
EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Rs. C-477/13
1. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 06.04.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller, der die in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Anspruch nehmen will, zusätzlich zu dem Umstand, dass er über einen nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, das Vorliegen von "besonderen und außergewöhnlichen Gründen" nachweisen muss.*)
2. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff "besondere und außergewöhnliche Gründe" im Sinne dieser Bestimmung auf die Umstände bezieht, aufgrund deren der Antragsteller keinen in Anhang V Nr. 5.7.1 dieser Richtlinie aufgeführten Nachweis besitzt, wobei er sich jedoch nicht darauf berufen kann, dass er Berufsqualifikationen besitzt, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines anderen als des Berufs erlauben, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will.*)
3. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Architekt" im Sinne dieser Bestimmung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu definieren ist und somit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Antragsteller über eine Ausbildung und über Erfahrung verfügt, die nicht nur technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung umfassen, sondern auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten.*)
VolltextIBRRS 2015, 1964
BGH, Urteil vom 21.05.2015 - VII ZR 190/14
Zur Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze.*)
VolltextIBRRS 2015, 1887
OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2015 - 1 U 94/14
1. Vergütungsansprüche des mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 73 Abs. 1 HOAI 1996 beauftragten Ingenieurs können sich auch aus einer Bauzeitverlängerung ergeben. Sieht der Vertrag solche Ansprüche vor, muss zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieur keine ausdrückliche und bestimmte Bauzeit vereinbart worden sein. Es genügt, dass sich der für die planmäßige Durchführung des Bauvorhabens notwendige Zeitraum aus den Umständen, insbesondere einem Bauablaufplan ergibt und tatsächlich überschritten wurde.*)
2. Zu erstattende Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht hätte aufbringen müssen. Ihre schlüssige Darlegung erfordert den Vergleich zweier Ausgabenlagen auch dann, wenn der Anspruch auf vertraglicher Grundlage und nicht in Form des Schadensersatzes geltend gemacht wird.*)
3. Davon zu unterscheiden ist die zugesagte Vergütung für Mehraufwendungen, die nicht notwendig dem Mehraufwand entspricht.*)
4. Geht der Kläger vom Anspruch auf Erstattung seiner Mehraufwendungen zum Anspruch auf deren Vergütung über, handelt es sich um eine Klageänderung, zu der das Berufungsgericht nicht durch einen Hinweis Gelegenheit geben muss.*)
5. Auf den Auftraggeber zurückgehende wiederholte Arbeiten des Ingenieurs sind in der Regel gesondert zu vergüten. Ein Zeithonorar wird aber nur dann geschuldet, wenn sich hierfür im Einzelfall eine Grundlage in der HOAI findet.*)
VolltextIBRRS 2015, 1835
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014 - 24 U 20/13
Die Pflicht eines Architekten zur Bauüberwachung erstreckt sich auch darauf, die Arbeiten aller am Bau tätigen Unternehmer gezielt zu koordinieren und zu überwachen, um zu gewährleisten, dass das Bauwerk insgesamt mangelfrei und funktionstauglich errichtet wird. Dabei trifft einen Architekten eine erhöhte Bauüberwachungspflicht bei besonders wichtigen und gefahrgeneignet Arbeiten, zu denen Abdichtungsarbeiten (hier: Abdichtung im Bereich des Anschlusses der wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen an die Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss eines Hauses) zweifellos gehören.*)
VolltextIBRRS 2015, 1022
OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2014 - 14 U 85/14
Wird ein Architekten mit den Leistungsbildern der Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 33 HOAI "ohne weitere Arbeitsschritte" beauftragt, stellt dies keine Einschränkung bei der Übertragung der einzelnen Leistungsphasen dar. Die Formulierung ist lediglich ein Hinweis dahingehend, dass über die Grundleistungen hinaus keine besonderen oder zusätzlichen Leistungen beauftragt worden sind.
VolltextIBRRS 2015, 1021
OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2014 - 14 U 85/14
Wird ein Architekten mit den Leistungsbildern der Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 33 HOAI "ohne weitere Arbeitsschritte" beauftragt, stellt dies keine Einschränkung bei der Übertragung der einzelnen Leistungsphasen dar. Die Formulierung ist lediglich einen Hinweis dahingehend, dass über die Grundleistungen hinaus keine besonderen oder zusätzlichen Leistungen beauftragt worden sind.
VolltextIBRRS 2015, 1834
OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2014 - 24 U 1/13
Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Das folgt schon daraus, dass es sich hierbei um einen kritischen Bauabschnitt handelt, weil es häufig zu erheblichen Schäden kommt, wenn Fliesen zu früh verlegt werden. Hierdurch werden dem Architekten keine Spezialkenntnisse abverlangt, die von ihm grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit vor der Fliesenverlegung, die auch Eingang in anerkannte Richtlinien gefunden haben.*)
VolltextIBRRS 2015, 1027
OLG München, Urteil vom 06.08.2012 - 17 U 849/12
Ein Vertrag über technische Beratungs- und Projektleistungen kann wegen einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (hier: Verbot von Geschäftsbeziehungen ins Ausland durch EU-Verordnung) jedenfalls dann nicht aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zumutbar ist.
VolltextIBRRS 2015, 1828
BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 18/13
1. Bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Um- und Erweiterungsbauten an einem Gebäude sind die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungen gesondert festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen (HOAI 1996 § 23 Abs. 1). Der Umbauzuschlag kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur für das den Umbau betreffende Honorar in Ansatz gebracht werden (HOAI 1996 § 24 Abs. 1).
2. Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI 1996 setzt voraus, dass die Architektenleistungen für die Leistungsbereiche Umbau und Erweiterungsbau tatsächlich voneinander trennbar sind, so dass eine Zuordnung der Leistungen und eine getrennte Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten möglich sind.
3. Stützt das Gericht seine Feststellungen zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen auf die vom Architekten in der Schlussrechnung vorgenommene Zuordnung und beruft er sich dabei auf ein Gericht eingeholtes Gutachten, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Auftraggebers, wenn dieser die Angaben des Architekten als nicht nachvollziehbar bestritten und das eingeholte Gutachten keine Klärung gebracht hat.
VolltextIBRRS 2015, 1024
OLG Celle, Urteil vom 08.10.2014 - 14 U 10/14
1. Der Objektplaner, der zugleich Fachplanungsleistungen erbringt, erhält sowohl das entsprechende volle Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2009 als auch - über die Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung - eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung.
2. Der Architekt muss bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und seinen Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten informieren. Verletzt er seine Pflicht zur sachgerechten Beratung über die Höhe der voraussichtlichen Baukosten, kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
3. Ein Architekt hat den Auftraggeber darüber zu informieren, wann konkret welche Handwerker, die die Fachplanung miterledigen sollen, beauftragt werden müssen und welche Folgen eine verspätete Beauftragung mit sich bringt.
VolltextIBRRS 2015, 1071
BGH, Urteil vom 12.03.2015 - VII ZR 173/13
1. Ein Ingenieurvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Ingenieur über Planungsleistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bodenverbesserung entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten des späteren Grundstückserwerbers.
2. Die Rechte des in die Schutzwirkung eines Vertrags einbezogenen Dritten können nicht weiter reichen als die des Vertragspartners selbst. Der Grundstückserwerber muss es sich deshalb haftungsmindernd entgegenhalten lassen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt oder dieser gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat.
3. Ein Auftraggeber, dem sich aufgrund der Kenntnis tatsächlicher Umstände eine bestimmte Gefahrenlage aufdrängen muss, verstößt regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben ohne Weiteres durchführt.
VolltextIBRRS 2015, 1062
BGH, Urteil vom 23.04.2015 - VII ZR 131/13
1. Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt.*)
2. Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.*)
3. Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.*)
VolltextIBRRS 2015, 0995
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2012 - 1 U 8/12
1. Eine Kostenobergrenze kann auch konkludent neben einem schriftlichen Architektenvertrag vereinbart werden. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Bauherr nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat, dem Architekten dies bekannt ist und er diesen Umstand seiner Tätigkeit zugrunde legt.
2. Wird die Kostenobergrenze überschritten, ist das Architektenwerk des mangelhaft, da ihm eine vereinbarte Eigenschaft fehlt.
3. Bei der Überschreitung des Kostenrahmens ist dem Architekten kein Toleranzrahmen zuzubilligen. Ein Toleranzrahmen besteht bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nur, wenn er sich durch die Auslegung der Vereinbarung ermitteln lässt.
VolltextIBRRS 2015, 0946
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2012 - 1 U 8/12
1. Eine Kostenobergrenze kann auch konkludent neben einem schriftlichen Architektenvertrag vereinbart werden. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Bauherr nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat, dem Architekten dies bekannt ist und er diesen Umstand seiner Tätigkeit zugrunde legt.
2. Wird die Kostenobergrenze überschritten, ist das Architektenwerk mangelhaft, da ihm eine vereinbarte Eigenschaft fehlt.
3. Bei der Überschreitung des Kostenrahmens ist dem Architekten kein Toleranzrahmen zuzubilligen. Ein Toleranzrahmen besteht bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nur, wenn er sich durch die Auslegung der Vereinbarung ermitteln lässt.
VolltextIBRRS 2015, 1017
OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2013 - 17 U 90/12
1. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 4 zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt wurde. Denn Architektenleistungen werden regelmäßig auch stufenweise beauftragt.
2. Werden Architektenleistungen stufenweise beauftragt, unterliegen die Honoraransprüche des Architekten aus den verschiedenen Stufenverträgen jeweils eigenständigen Verjährungsfristen.
VolltextIBRRS 2015, 0968
OLG Jena, Urteil vom 10.09.2014 - 2 U 624/11
1. Der zunächst mit der Planung nur eines Mehrfamilienhauses beauftragte Architekt muss bereits erstellte Pläne überprüfen und abändern, wenn er vom Bauherrn den Auftrag zur Planung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück erhält und er erfährt, dass die beiden Tiefgaragen miteinander durch eine Durchfahrt verbunden werden sollen.
2. Ein Architekt muss erkennen, dass Fahrzeuge eine nachträglich geschaffene Durchfahrtsmöglichkeit in einer Tiefgarage nicht in einer Geradeausbewegung erreichen können, sondern zuvor in einer Art Abbiegebewegung in die Durchfahrt einlenken müssen. Auf die hiermit verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit hat er den Auftraggeber, ebenso wie auf die Möglichkeit einer zeitnah zu realisierenden Umplanung, hinzuweisen.
VolltextIBRRS 2015, 0948
OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2014 - 1 U 88/12
1. Die Mehrwertsteuer kann nur dann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie in Folge der Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist. Das gilt auch bei Sachverhalten, bei denen § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung findet.
2. Nur im Rahmen eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln können Mehrwertsteuerbeträge auch ohne tatsächlichen Anfall verlangt werden, da sie zur Beseitigung der Mängel notwendig sind und der Auftraggeber über den Vorschussanspruch abrechnen muss.
VolltextIBRRS 2015, 0919
OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2014 - 17 U 30/12
1. Für eine fachgerechte Tragwerksplanung ist es erforderlich, über konkrete Lastangaben am Übergang zwischen der wärmetechnischen Gebäudeausrüstung und den daran angrenzenden Stahlbetonteilen zu verfügen. Die Beschaffung dieser Daten ist Bestandteil der vom Architekten geschuldeten Grundlagenermittlung.
2. Verlässt sich der Architekt bei der Planung auf (unrichtige) Angaben des vom Auftraggeber beauftragten Bauunternehmers und kommt es aufgrund dessen zu einem Mangel im Bauwerk, muss sich der Schadensersatz verlangende Auftraggeber die fehlerhafte Auskunft nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2015, 1689
BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - X ZR 77/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0877
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2015 - 2 U 5/14
1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.*)
2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.
3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.
VolltextIBRRS 2015, 0867
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2015 - 15 U 189/12
1. Die von einem Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, nämlich die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt.
2. Wird die Prallwand eines Brennstoffbunkers nach Fertigstellung und Inbetriebnahme belastungsbedingt aus der Verankerung gerissen, liegt ein Mangel der Statik vor, da die Statik die Standfestigkeit der Prallwand gewährleisten soll.
3. Der Nachweis der Verletzung der Planungspflichten eines Architekten bzw. Tragwerkplaners kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.
VolltextIBRRS 2015, 0825
OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2014 - 24 U 186/12
1. In seltenen Ausnahmefällen kommt eine Verwirkung von (weiteren) Honorarforderungen eines Architekten in Betracht. Dieser kann nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn er sich zunächst auf eine Vereinbarung zum Unterschreiten der Mindestsätze einlässt, später dann aber trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, IBR 2012, 89).*)
2. Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von fünf bis sieben Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 92; siehe jüngst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).*)
3. Das Umstandsmoment setzt Umstände voraus, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Honoraranspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Ein solches Vertrauensmoment scheidet jedenfalls bei HOAI-kundigen Auftraggebern aus, da bei diesen in der Regel keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen können (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 92).*)
VolltextIBRRS 2015, 0652
LG Kiel, Urteil vom 22.03.2013 - 11 O 295/12
1. Ein als Dienstleistungsvertrag bezeichneter Vertrag, der Architektenleistungen beschreibt, ist sittenwidrig, wenn das vereinbarte Honorar mehr als 100% des HOAI-Mindestsatzes beträgt.
2. Zinsen auf Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten) sind nicht nach § 286 BGB als Verzugsschaden zu ersetzen.
VolltextIBRRS 2015, 0706
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2014 - 10 U 15/14
1. Hat ein Architekt einen Ingenieur als Subplaner beauftragt, kann er von diesem wegen Planungsfehlern dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er selbst von seinem Auftraggeber wegen des im Bauwerk konkretisierten Planungsfehlers aus Gründen der Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann und im Hinblick auf seinen Werklohn vollständig befriedigt wurde. Die Leistungsketten-Rechtsprechung des BGH findet auch bei Planungsfehlern, welche sich bereits im Bauwerk konkretisiert haben, Anwendung. Dass dem Architekten in derartigen Fällen kein Nachbesserungsrecht zusteht, rechtfertigt keine andere Beurteilung.*)
2. Der Architekt ist wegen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Auftraggeber zu erheben, solange kein Ausnahmefall der Unzumutbarkeit vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0615
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2013 - 23 U 203/12
1. Ein vom Auftraggeber zu vertretener schwerwiegender Vertragsverstoß berechtigt den Architekten zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.
2. Auch einzelne, nicht so schwer wiegende Verstöße, die in der Summe aber eine solch erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, dass dem Architekten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, berechtigen dazu, die Kündigung des geschlossenen Vertrags zu erklären.
3. Der Architekt kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber gebotene Mitwirkungshandlungen verweigert.
4. Bei einer fristlosen Kündigung dürfen andere Gründe mit der Folge nachgeschoben werden, dass diese auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem der Vertrag hätte gekündigt werden können.
5. Auch bei der Kündigung des Architektenvertrags wird das Honorar erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig.
6. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bauaufsichtspflicht gehört es nicht, jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle zu verhindern. Insbesondere muss der Architekt bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um die Arbeiten zu kontrollieren. Für Maler- und Innenputzarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen genügen Stichproben und die Kontrolle am Ende der Arbeiten.
IBRRS 2015, 0385
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2012 - 1 U 926/11
1. Der bauüberwachende Architekt hat die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen, sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen. Als örtlicher Bauführer muss er die Baustellen und die dortigen Unternehmer oder Handwerker "im Griff" haben.
2. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht, also insbesondere die Häufigkeit der Baustellenbesuche, kann weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht zu überwachen.
3. Der bauüberwachende Architekt muss sein Augenmerk allerdings auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten, wobei Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten, Dachdecker- und Dacharbeiten allgemein zu den besonders kritischen Bauabschnitten zählen.
VolltextIBRRS 2015, 0246
OLG Köln, Urteil vom 19.09.2013 - 24 U 15/10
1. Ob ein Architektenvertrag (mündlich) erteilt worden ist und welchen Umfang er hat (stufenweise Beauftragung, Rahmenvertrag oder Vertrag unter aufschiebender Bedingung), muss durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.
2. Auch bei größeren Bauprojekten gibt es keine Vermutung für den stillschweigenden Vorbehalt der Schriftform.
3. Sieht ein Architektenvertrag die stufen- oder abschnittsweise Beauftragung vor, richtet sich das Honorar des Architekten nach der Fassung der HOAI, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, in dem der Auftraggeber das in dem ursprünglichen Vertrag enthaltene Angebot annimmt und sein Optionsrecht auf Abruf der weiteren Leistungen ausübt.
4. Eine Honorarkürzung wegen Spiegelgleichheit ist vorzunehmen, wenn mehrere Gebäude vorliegen. Dies gilt in Bezug auf die Objektplanung, die Technische Ausrüstung und auf die Tragwerksplanung.
5. Ob mehrere Objekte oder Bauwerke vorliegen, ist danach zu entscheiden, ob die Bauteile nach funktionalen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Dabei ist vorrangig auf die konstruktive Selbständigkeit des Objekts abzustellen.
VolltextIBRRS 2015, 0507
OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 - 9 U 3395/14 Bau
Der bauüberwachende Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.
VolltextIBRRS 2015, 0512
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2014 - 14 U 64/14
Der Auftraggeber ist mit solchen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Rügt der Auftraggeber die mangelnde Prüfbarkeit nicht rechtzeitig, wird der Architektenhonoraranspruch zwei Monate nach Rechnungszugang fällig.
VolltextIBRRS 2015, 0496
OLG München, Urteil vom 16.12.2014 - 9 U 491/14 Bau
Der nur mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragte Architekt muss sich zur Erfüllung der von ihm als Grundleistung geschuldeten Pflicht zur Kostenkontrolle schon vor der Auftragserteilung des Bauherrn an Bauunternehmer über den vom Bauherrn gewollten Kostenrahmen von diesem informieren lassen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0348
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015 - 21 U 42/12
1. Eine Systemstatik, die das tatsächliche Tragwerksverhalten der zu erstellenden Konstruktion nicht hinreichend genau erfasst und deshalb keine geeignete Grundlage für die anschließende Detailstatik bildet, ist mangelhaft.
2. Die Schadensersatzpflicht des mit der Erstellung der Systemstatik beauftragten Ingenieurs ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil mehrere Schadensursachen (hier: Mängel der System- und der Detailstatik) bestehen. Selbst wenn der Schaden erst durch das zusätzliche Eingreifen des Detailstatikers eintritt, bleibt es bei der Haftung des Systemstatikers.
3. Die Schadenskausalität entfällt bei mehreren Schadensursachen nur dann, wenn die Zweitursache (hier: Mängel der Detailstatik) im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt und der Schaden dem Erstschädiger (hier: Systemstatiker) nicht mehr zugerechnet werden kann (vorliegend verneint).
VolltextIBRRS 2015, 0418
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2014 - 23 U 44/14
Wird ein Ingenieur mit der Planung des Austauschs von Wärmetauschern beauftragt, muss die Planung gewährleisten, dass die ausgeschriebenen und gelieferten (Rohrbündel-)Wärmetauscher für den vorgesehenen Einsatz richtig ausgelegt sind. Dies hat er gegebenenfalls mit der Herstellerfirma abzuklären.
VolltextIBRRS 2015, 0196
OLG Jena, Urteil vom 08.01.2015 - 1 U 268/13
Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erbringt seine Leistung mangelfrei, wenn die vom Schwimmbadbauer verursachten Mängel nur für einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus erkennbar waren. Über Spezialkenntnisse muss der Architekt nicht verfügen.
VolltextIBRRS 2015, 0399
LG Hannover, Urteil vom 13.08.2014 - 14 O 8/12
1. Eine Kostenberechnung, die nicht den Anforderungen an die DIN 276 entspricht, ist nicht prüfbar.
2. Als unverzichtbarer Bestandteil einer prüfbaren Rechnung ist ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erforderlich, weil von ihnen die Höhe des geltend gemachten Honorars insgesamt abhängt.
3. Ist dem Auftraggeber der Einwand fehlender Prüfbarkeit versagt, bedeutet das nicht, dass dem Architekten das geltend gemachte Honorar zusteht. Es hat vielmehr eine endgültige Entscheidung darüber zur ergehen, ob die Rechnung richtig ist.
VolltextIBRRS 2015, 0387
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2012 - 5 U 1228/11
1. Eine Baukostengarantie bedarf wegen des damit verbundenen erheblichen Risikos für den Architekten einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung. Die Bezeichnung einer mündlichen Abrede als "Baukostenermittlung" und "Baukostenschätzung" spricht gegen die Übernahme einer Baukostengarantie.
2. Der mit einer Kostenschätzung beauftragte Architekt darf die Baukosten auch beim Bauen im Bestand nicht schönrechnen. Die Grenze zu einer haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit ist jedoch erst dann überschritten, wenn dem Architekt "ein Fehlgriff in der Oktave" unterlaufen ist.
VolltextIBRRS 2015, 0386
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2012 - 5 U 1228/11
1. Eine Baukostengarantie bedarf wegen des damit verbundenen erheblichen Risikos für den Architekten einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung. Die Bezeichnung einer mündlichen Abrede als "Baukostenermittlung" und "Baukostenschätzung" spricht gegen die Übernahme einer Baukostengarantie.
2. Der mit einer Kostenschätzung beauftragte Architekt darf die Baukosten auch beim Bauen im Bestand nicht schönrechnen. Die Grenze zu einer haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit ist jedoch erst dann überschritten, wenn dem Architekt "ein Fehlgriff in der Oktave" unterlaufen ist.
VolltextIBRRS 2015, 0353
OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 - 14 U 169/13
1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht.
2. Es ist ein berechtigtes Interesse eines Architekten, seine Leistung effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden. Es ist daher nicht als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn der Architekt versucht, nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und Absprachen in strukturierten Formen zu erreichen.
3. Bloße Kommunikationsprobleme begründen keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Insbesondere ist ein Architekt ist nicht dazu verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich "erreichbar" zu halten.
4. Die Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (im Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
5. Macht der Architekt nach einer freien Kündigung das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen geltend (BGB § 649 Satz 2), reicht im Hinblick auf die "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" die Behauptung aus, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben.
6. Ein Architekt muss sich nach einer freien Kündigung des Architektenvertrags zur Erlangung von Füllaufträgen nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.
IBRRS 2015, 0053
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - 4 U 20/09
1. Gehört die "gesamte prüfbare Planung" zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, bedeutet "prüfbar" in Bezug auf die Anforderungen der Tragwerksplanung, dass der zuständige Prüfingenieur die Statik als unbedenklich erachtet.
2. Zu den Anforderungen an eine "prüfbar" Planung gehört es, dass dem zuständigen Prüfingenieur die für die Prüfung der Tragwerksplanung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass diesem ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Prüfungsaufgaben zur Verfügung steht.
3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, für eine dem Grunde nach beauftragte erforderliche Leistung eine (höhere) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zu verlangen, wenn eine neue Preisvereinbarung hierüber noch nicht getroffen wurde.
VolltextIBRRS 2015, 0180
OLG München, Beschluss vom 20.12.2012 - 13 U 3128/12 Bau
1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.
3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.
5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.
VolltextIBRRS 2015, 0178
OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - 13 U 3128/12 Bau
1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.
3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.
5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.
VolltextIBRRS 2015, 0247
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - 21 U 54/09
1. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsmängeln richtet sich nach dem positiven Interesse. Um dieses zu ermitteln, kann auf den Geldbetrag zurückgegriffen werden, der für die Mangelbeseitigung erforderlich wird.
2. Lässt der Auftraggeber die (Planungs-)Mängel beseitigen, ist von seinem Schadensersatzanspruch auch die entstandene Mehrwertsteuer erfasst.
3. Wird der Planer wegen planerischer Defizite in Anspruch genommen, ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht auf die Kosten der Beseitigung handwerklicher (Bau-)Mängel begrenzt. Vielmehr muss der Schadensbetrag so bemessen sein, dass die Planungsmängel nachhaltig beseitigt werden können.
4. Ein Verstoß des (öffentlichen) Auftraggebers bei der Vergabe von Sanierungsarbeiten führt nicht dazu, dass Abzüge von seinem Schadensersatzanspruch vorzunehmen sind. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftraggeber die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig überschreitet.
IBRRS 2015, 0122
OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013 - 10 U 1954/12
1. Durch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht und dadurch konkludent die Abnahme des Architektenwerks erklärt.
2. Selbst sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Bauleitern unterlaufen immer wieder Fehler. Denn die Aufgabe eines Bauleiters ist derartig komplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Baumangel auf einen gravierenden Bauausführungsfehler zurückzuführen ist, kann daher nicht gefolgert werden, der Bauleiter habe den Fehler erkannt und arglistig verschwiegen.
IBRRS 2015, 0231
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 - 4 U 27/13
1. Das Planerhonorar wird auch ohne Abnahme fällig. Auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.
2. Die Minderung wegen Planungsmängeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber die Planung nicht abgenommen hat. Kommt eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme mindern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu planenden Maßnahmen zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskonzept realisiert wurden.
3. Ist der Auftraggeber eine Gemeinde, die für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen ist, muss der Planer in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen im Blick behalten.
IBRRS 2015, 0170
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.07.2014 - 10 C 355/12
Dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kann ein urheberrechtlicher Abwehranspruch des Architekten entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn der Urheber zugleich Mieter des Gebäudes ist. Das Urheberrecht kann in diesem Fall den Duldungsanspruch des Vermieters überlagern.
VolltextIBRRS 2015, 0124
OLG Naumburg, Urteil vom 01.10.2014 - 12 U 18/14
1. Ein mit "Vorplanungen zur Lösung der Aufgabenstellung wie Recherche zum Materialeinsatz und Untersuchung unterschiedlicher Varianten zur Zielvorstellung" beauftragter Ingenieur hat die Brauchbarkeit des in seine Planung einbezogenen Baumaterials zu überprüfen und den Auftraggeber hierüber aufzuklären bzw. zu beraten.
2. Ein Ingenieur kann von seiner Hinweispflicht entbunden sein kann, wenn der Auftraggeber Sonderfachleute eingeschaltet hat und der Ingenieur davon ausgehen darf, dass der Fachmann den Auftraggeber über sämtliche Gesichtspunkte aufgeklärt hat. Das gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Spezialunternehmen für die Lösung einer bestimmten Sonderaufgabe ein selbstständiger Beratungsvertrag geschlossen wurde.
VolltextIBRRS 2015, 0121
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 - 12 U 58/14
1. Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers.*)
2. Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (a.F.). Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zu vergütende Leistung des Architekten.*)
VolltextIBRRS 2015, 0040
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 22 U 94/14
1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.*)
2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.*)
3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.*)
4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.*)
5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.*)
VolltextIBRRS 2015, 0156
BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13
1. Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.*)
2. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen.*)
3. Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht.*)
4. Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.*)
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