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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IBRRS 2015, 0867
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prallwand eines Brennstoffbunkers wird aus Verankerung gerissen: Statik mangelhaft!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2015 - 15 U 189/12

1. Die von einem Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, nämlich die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt.

2. Wird die Prallwand eines Brennstoffbunkers nach Fertigstellung und Inbetriebnahme belastungsbedingt aus der Verankerung gerissen, liegt ein Mangel der Statik vor, da die Statik die Standfestigkeit der Prallwand gewährleisten soll.

3. Der Nachweis der Verletzung der Planungspflichten eines Architekten bzw. Tragwerkplaners kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.

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IBRRS 2015, 0825
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsatzunterschreitung: HOAI-kundiger Bauherr kann sich nicht auf Verwirkung berufen!

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2014 - 24 U 186/12

1. In seltenen Ausnahmefällen kommt eine Verwirkung von (weiteren) Honorarforderungen eines Architekten in Betracht. Dieser kann nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn er sich zunächst auf eine Vereinbarung zum Unterschreiten der Mindestsätze einlässt, später dann aber trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, IBR 2012, 89).*)

2. Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von fünf bis sieben Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 92; siehe jüngst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).*)

3. Das Umstandsmoment setzt Umstände voraus, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Honoraranspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Ein solches Vertrauensmoment scheidet jedenfalls bei HOAI-kundigen Auftraggebern aus, da bei diesen in der Regel keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen können (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 92).*)

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IBRRS 2015, 0652
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar mehr als 100% über HOAI-Mindestsätzen: "Dienstleistungsvertrag" sittenwidrig!

LG Kiel, Urteil vom 22.03.2013 - 11 O 295/12

1. Ein als Dienstleistungsvertrag bezeichneter Vertrag, der Architektenleistungen beschreibt, ist sittenwidrig, wenn das vereinbarte Honorar mehr als 100% des HOAI-Mindestsatzes beträgt.

2. Zinsen auf Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten) sind nicht nach § 286 BGB als Verzugsschaden zu ersetzen.

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IBRRS 2015, 0706
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet nicht (mehr): Kein Anspruch gegen Subplaner!

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2014 - 10 U 15/14

1. Hat ein Architekt einen Ingenieur als Subplaner beauftragt, kann er von diesem wegen Planungsfehlern dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er selbst von seinem Auftraggeber wegen des im Bauwerk konkretisierten Planungsfehlers aus Gründen der Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann und im Hinblick auf seinen Werklohn vollständig befriedigt wurde. Die Leistungsketten-Rechtsprechung des BGH findet auch bei Planungsfehlern, welche sich bereits im Bauwerk konkretisiert haben, Anwendung. Dass dem Architekten in derartigen Fällen kein Nachbesserungsrecht zusteht, rechtfertigt keine andere Beurteilung.*)

2. Der Architekt ist wegen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Auftraggeber zu erheben, solange kein Ausnahmefall der Unzumutbarkeit vorliegt.*)

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IBRRS 2015, 0615
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr trifft keine Entscheidungen: Architekt kann kündigen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2013 - 23 U 203/12

1. Ein vom Auftraggeber zu vertretener schwerwiegender Vertragsverstoß berechtigt den Architekten zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.

2. Auch einzelne, nicht so schwer wiegende Verstöße, die in der Summe aber eine solch erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, dass dem Architekten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, berechtigen dazu, die Kündigung des geschlossenen Vertrags zu erklären.

3. Der Architekt kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber gebotene Mitwirkungshandlungen verweigert.

4. Bei einer fristlosen Kündigung dürfen andere Gründe mit der Folge nachgeschoben werden, dass diese auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem der Vertrag hätte gekündigt werden können.

5. Auch bei der Kündigung des Architektenvertrags wird das Honorar erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig.

6. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bauaufsichtspflicht gehört es nicht, jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle zu verhindern. Insbesondere muss der Architekt bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um die Arbeiten zu kontrollieren. Für Maler- und Innenputzarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen genügen Stichproben und die Kontrolle am Ende der Arbeiten.




IBRRS 2015, 0385
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Pflichten hat ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt?

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2012 - 1 U 926/11

1. Der bauüberwachende Architekt hat die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen, sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen. Als örtlicher Bauführer muss er die Baustellen und die dortigen Unternehmer oder Handwerker "im Griff" haben.

2. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht, also insbesondere die Häufigkeit der Baustellenbesuche, kann weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht zu überwachen.

3. Der bauüberwachende Architekt muss sein Augenmerk allerdings auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten, wobei Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten, Dachdecker- und Dacharbeiten allgemein zu den besonders kritischen Bauabschnitten zählen.

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IBRRS 2015, 0246
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist das Honorar wegen Spiegelgleichheit zu kürzen?

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2013 - 24 U 15/10

1. Ob ein Architektenvertrag (mündlich) erteilt worden ist und welchen Umfang er hat (stufenweise Beauftragung, Rahmenvertrag oder Vertrag unter aufschiebender Bedingung), muss durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.

2. Auch bei größeren Bauprojekten gibt es keine Vermutung für den stillschweigenden Vorbehalt der Schriftform.

3. Sieht ein Architektenvertrag die stufen- oder abschnittsweise Beauftragung vor, richtet sich das Honorar des Architekten nach der Fassung der HOAI, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, in dem der Auftraggeber das in dem ursprünglichen Vertrag enthaltene Angebot annimmt und sein Optionsrecht auf Abruf der weiteren Leistungen ausübt.

4. Eine Honorarkürzung wegen Spiegelgleichheit ist vorzunehmen, wenn mehrere Gebäude vorliegen. Dies gilt in Bezug auf die Objektplanung, die Technische Ausrüstung und auf die Tragwerksplanung.

5. Ob mehrere Objekte oder Bauwerke vorliegen, ist danach zu entscheiden, ob die Bauteile nach funktionalen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Dabei ist vorrangig auf die konstruktive Selbständigkeit des Objekts abzustellen.

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IBRRS 2015, 0507
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss kein Hellseher sein!

OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 - 9 U 3395/14 Bau

Der bauüberwachende Architekt hat nur die im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung geltenden DIN-Normen zu beachten. Kommt es in der Gewährleistungsphase des überwachten Bauunternehmers zu einer Änderung dieser DIN-Normen, kann der Architekt nicht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden.

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IBRRS 2015, 0512
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfbarkeit nicht gerügt: Honoraranspruch wird nach zwei Monaten fällig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2014 - 14 U 64/14

Der Auftraggeber ist mit solchen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Rügt der Auftraggeber die mangelnde Prüfbarkeit nicht rechtzeitig, wird der Architektenhonoraranspruch zwei Monate nach Rechnungszugang fällig.

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IBRRS 2015, 0496
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur Kostenkontrolle: Architekt muss Bauherrn nach Kostenrahmen fragen!

OLG München, Urteil vom 16.12.2014 - 9 U 491/14 Bau

Der nur mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragte Architekt muss sich zur Erfüllung der von ihm als Grundleistung geschuldeten Pflicht zur Kostenkontrolle schon vor der Auftragserteilung des Bauherrn an Bauunternehmer über den vom Bauherrn gewollten Kostenrahmen von diesem informieren lassen.*)

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IBRRS 2015, 0348
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
System- und Detailstatik mangelhaft: Welcher Statiker haftet?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015 - 21 U 42/12

1. Eine Systemstatik, die das tatsächliche Tragwerksverhalten der zu erstellenden Konstruktion nicht hinreichend genau erfasst und deshalb keine geeignete Grundlage für die anschließende Detailstatik bildet, ist mangelhaft.

2. Die Schadensersatzpflicht des mit der Erstellung der Systemstatik beauftragten Ingenieurs ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil mehrere Schadensursachen (hier: Mängel der System- und der Detailstatik) bestehen. Selbst wenn der Schaden erst durch das zusätzliche Eingreifen des Detailstatikers eintritt, bleibt es bei der Haftung des Systemstatikers.

3. Die Schadenskausalität entfällt bei mehreren Schadensursachen nur dann, wenn die Zweitursache (hier: Mängel der Detailstatik) im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt und der Schaden dem Erstschädiger (hier: Systemstatiker) nicht mehr zugerechnet werden kann (vorliegend verneint).

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IBRRS 2015, 0418
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmetauscher nicht richtig ausgelegt: Planung mangelhaft!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2014 - 23 U 44/14

Wird ein Ingenieur mit der Planung des Austauschs von Wärmetauschern beauftragt, muss die Planung gewährleisten, dass die ausgeschriebenen und gelieferten (Rohrbündel-)Wärmetauscher für den vorgesehenen Einsatz richtig ausgelegt sind. Dies hat er gegebenenfalls mit der Herstellerfirma abzuklären.

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IBRRS 2015, 0196
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über keine Spezialkenntnisse im Schwimmbadbau verfügen!

OLG Jena, Urteil vom 08.01.2015 - 1 U 268/13

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erbringt seine Leistung mangelfrei, wenn die vom Schwimmbadbauer verursachten Mängel nur für einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus erkennbar waren. Über Spezialkenntnisse muss der Architekt nicht verfügen.

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IBRRS 2015, 0399
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einwand fehlender Prüfbarkeit ausgeschlossen: Honorarrechnung muss trotzdem richtig sein!

LG Hannover, Urteil vom 13.08.2014 - 14 O 8/12

1. Eine Kostenberechnung, die nicht den Anforderungen an die DIN 276 entspricht, ist nicht prüfbar.

2. Als unverzichtbarer Bestandteil einer prüfbaren Rechnung ist ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erforderlich, weil von ihnen die Höhe des geltend gemachten Honorars insgesamt abhängt.

3. Ist dem Auftraggeber der Einwand fehlender Prüfbarkeit versagt, bedeutet das nicht, dass dem Architekten das geltend gemachte Honorar zusteht. Es hat vielmehr eine endgültige Entscheidung darüber zur ergehen, ob die Rechnung richtig ist.

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IBRRS 2015, 0387
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie genau muss eine "vorläufige Kostenberechnung" beim Bauen im Bestand sein?

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2012 - 5 U 1228/11

1. Eine Baukostengarantie bedarf wegen des damit verbundenen erheblichen Risikos für den Architekten einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung. Die Bezeichnung einer mündlichen Abrede als "Baukostenermittlung" und "Baukostenschätzung" spricht gegen die Übernahme einer Baukostengarantie.

2. Der mit einer Kostenschätzung beauftragte Architekt darf die Baukosten auch beim Bauen im Bestand nicht schönrechnen. Die Grenze zu einer haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit ist jedoch erst dann überschritten, wenn dem Architekt "ein Fehlgriff in der Oktave" unterlaufen ist.

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IBRRS 2015, 0386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie genau muss eine "vorläufige Kostenberechnung" beim Bauen im Bestand sein?

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2012 - 5 U 1228/11

1. Eine Baukostengarantie bedarf wegen des damit verbundenen erheblichen Risikos für den Architekten einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung. Die Bezeichnung einer mündlichen Abrede als "Baukostenermittlung" und "Baukostenschätzung" spricht gegen die Übernahme einer Baukostengarantie.

2. Der mit einer Kostenschätzung beauftragte Architekt darf die Baukosten auch beim Bauen im Bestand nicht schönrechnen. Die Grenze zu einer haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit ist jedoch erst dann überschritten, wenn dem Architekt "ein Fehlgriff in der Oktave" unterlaufen ist.

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IBRRS 2015, 0353
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss sich nach "freier" Kündigung nicht um öffentliche Aufträge bemühen!

OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 - 14 U 169/13

1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht.

2. Es ist ein berechtigtes Interesse eines Architekten, seine Leistung effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden. Es ist daher nicht als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen, wenn der Architekt versucht, nicht zielführende zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und Absprachen in strukturierten Formen zu erreichen.

3. Bloße Kommunikationsprobleme begründen keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Insbesondere ist ein Architekt ist nicht dazu verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich "erreichbar" zu halten.

4. Die Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (im Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

5. Macht der Architekt nach einer freien Kündigung das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen geltend (BGB § 649 Satz 2), reicht im Hinblick auf die "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" die Behauptung aus, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben.

6. Ein Architekt muss sich nach einer freien Kündigung des Architektenvertrags zur Erlangung von Füllaufträgen nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.




IBRRS 2015, 0053
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was gehört zu einer "prüfbaren" Planung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - 4 U 20/09

1. Gehört die "gesamte prüfbare Planung" zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, bedeutet "prüfbar" in Bezug auf die Anforderungen der Tragwerksplanung, dass der zuständige Prüfingenieur die Statik als unbedenklich erachtet.

2. Zu den Anforderungen an eine "prüfbar" Planung gehört es, dass dem zuständigen Prüfingenieur die für die Prüfung der Tragwerksplanung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass diesem ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Prüfungsaufgaben zur Verfügung steht.

3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, für eine dem Grunde nach beauftragte erforderliche Leistung eine (höhere) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zu verlangen, wenn eine neue Preisvereinbarung hierüber noch nicht getroffen wurde.

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IBRRS 2015, 0180
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit noch nicht bewährten Baustoffen geplant: Haftet der Architekt für spätere Baumängel?

OLG München, Beschluss vom 20.12.2012 - 13 U 3128/12 Bau

1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.

2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.

3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.

4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.

5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.

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IBRRS 2015, 0178
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit noch nicht bewährten Baustoffen geplant: Haftet der Architekt für spätere Baumängel?

OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - 13 U 3128/12 Bau

1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.

2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.

3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.

4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.

5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.

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IBRRS 2015, 0247
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Höhe des Schadensersatzes bei planungsbedingten Baumängeln?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - 21 U 54/09

1. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsmängeln richtet sich nach dem positiven Interesse. Um dieses zu ermitteln, kann auf den Geldbetrag zurückgegriffen werden, der für die Mangelbeseitigung erforderlich wird.

2. Lässt der Auftraggeber die (Planungs-)Mängel beseitigen, ist von seinem Schadensersatzanspruch auch die entstandene Mehrwertsteuer erfasst.

3. Wird der Planer wegen planerischer Defizite in Anspruch genommen, ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht auf die Kosten der Beseitigung handwerklicher (Bau-)Mängel begrenzt. Vielmehr muss der Schadensbetrag so bemessen sein, dass die Planungsmängel nachhaltig beseitigt werden können.

4. Ein Verstoß des (öffentlichen) Auftraggebers bei der Vergabe von Sanierungsarbeiten führt nicht dazu, dass Abzüge von seinem Schadensersatzanspruch vorzunehmen sind. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftraggeber die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig überschreitet.




IBRRS 2015, 0122
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung vollständig bezahlt: Architektenleistung (konkludent) abgenommen!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013 - 10 U 1954/12

1. Durch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht und dadurch konkludent die Abnahme des Architektenwerks erklärt.

2. Selbst sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Bauleitern unterlaufen immer wieder Fehler. Denn die Aufgabe eines Bauleiters ist derartig komplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Baumangel auf einen gravierenden Bauausführungsfehler zurückzuführen ist, kann daher nicht gefolgert werden, der Bauleiter habe den Fehler erkannt und arglistig verschwiegen.




IBRRS 2015, 0231
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber ist auf Fördermittel angewiesen: Planer muss auf Finanzierbarkeit achten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 - 4 U 27/13

1. Das Planerhonorar wird auch ohne Abnahme fällig. Auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.

2. Die Minderung wegen Planungsmängeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber die Planung nicht abgenommen hat. Kommt eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme mindern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu planenden Maßnahmen zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskonzept realisiert wurden.

3. Ist der Auftraggeber eine Gemeinde, die für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen ist, muss der Planer in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen im Blick behalten.




IBRRS 2015, 0170
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eingriff in das Architektenurheberrecht durch energetische Modernisierungsmaßnahmen?

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.07.2014 - 10 C 355/12

Dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kann ein urheberrechtlicher Abwehranspruch des Architekten entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn der Urheber zugleich Mieter des Gebäudes ist. Das Urheberrecht kann in diesem Fall den Duldungsanspruch des Vermieters überlagern.

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IBRRS 2015, 0124
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur muss die Eignung des vorgesehenen Baumaterials prüfen!

OLG Naumburg, Urteil vom 01.10.2014 - 12 U 18/14

1. Ein mit "Vorplanungen zur Lösung der Aufgabenstellung wie Recherche zum Materialeinsatz und Untersuchung unterschiedlicher Varianten zur Zielvorstellung" beauftragter Ingenieur hat die Brauchbarkeit des in seine Planung einbezogenen Baumaterials zu überprüfen und den Auftraggeber hierüber aufzuklären bzw. zu beraten.

2. Ein Ingenieur kann von seiner Hinweispflicht entbunden sein kann, wenn der Auftraggeber Sonderfachleute eingeschaltet hat und der Ingenieur davon ausgehen darf, dass der Fachmann den Auftraggeber über sämtliche Gesichtspunkte aufgeklärt hat. Das gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Spezialunternehmen für die Lösung einer bestimmten Sonderaufgabe ein selbstständiger Beratungsvertrag geschlossen wurde.

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IBRRS 2015, 0121
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt überwacht Mangelbeseitigung: Kein Honoraranspruch, kein ersatzfähiger Mangelfolgeschaden!

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 - 12 U 58/14

1. Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers.*)

2. Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (a.F.). Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zu vergütende Leistung des Architekten.*)

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IBRRS 2015, 0040
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusicherung einer Baukostensumme ist keine Kostengarantie!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 22 U 94/14

1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.*)

2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.*)

3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.*)

4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.*)

5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.*)

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IBRRS 2015, 0156
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Verkehrssicherungspflichten hat der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt?

BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13

1. Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.*)

2. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen.*)

3. Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht.*)

4. Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.*)

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IBRRS 2015, 0142
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stufenweise Beauftragung: Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende Honorarordnung!

BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 350/13

Zur intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten.*)

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IBRRS 2014, 3209
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss die höchsten bekannten Grundwasserstände berücksichtigen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 84/10

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die neben den Bodenverhältnissen auch die Grundwasserstände berücksichtigt.*)

2. Er hat seine Planung nach den höchsten bekannten Grundwasserständen auszurichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Architekt darlegt und beweist, dass ein Wiederansteigen des Grundwassers auf frühere Werte ausgeschlossen ist.*)

3. Der Architekt hat dem Statiker die für dessen Berechnung erforderlichen Angaben zu den Grundwasserverhältnissen zur Verfügung zu stellen. Der Architekt hat die ihm übergegebene Statik im Rahmen seiner Fachkenntnisse darauf zu überprüfen, ob seine Planungsvorgaben eingehalten und die besonderen Grundwasserverhältnisse berücksichtigt worden sind.*)

4. Dem Auftraggeber ist nicht gemäß §§ 254, 278 BGB ein Fehler des Statikers zuzurechnen, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird. Der planende Architekt und der Statiker haften hier als Gesamtschuldner aufgrund ihrer jeweiligen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber, die Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen.*)

5. Wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung noch nicht durchgeführt hat, umfasst sein Schadensersatzanspruch alle Maßnahmen, die zwingend anfallen, um die Mängel zu beseitigen. Hierzu zählen bei einer zur Mängelbeseitigung notwendigen Kellersanierung die Kosten für den Abbau der dort befindlichen Einrichtungsgegenstände.*)

6. Kosten der Hotelunterbringung für die Dauer der noch durchzuführenden Sanierung sind nicht vorab ersatzfähig, wenn nicht sicher ist, dass das Objekt während der Sanierung unbewohnbar sein wird.*)




IBRRS 2015, 0038
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar bei Schuldbeitritt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2013 - 21 U 107/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 0022
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme fehlt: Gewährleistungsdauer beim Vollarchitekturvertrag unendlich?

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14

1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt ohne Abnahme grundsätzlich nicht. Sie kann beginnen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist beim Vollarchitekturvertrag nicht automatisch dann der Fall, wenn seit Fertigstellung des Bauwerks 10 Jahre verstrichen sind.

2. Ohne eine Abnahme kann die Verjährungsfrist ausnahmsweise zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 1996 oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind. Das darzulegen, obliegt dem Architekten.

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IBRRS 2015, 0020
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tätigwerden des Architekten begründet (noch) keinen Architektenvertrag!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2014 - 22 U 104/14

1. Eine Vermutung für die Übertragung der Vollarchitektur existiert nicht. Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den jeweiligen entsprechenden Vereinbarungen der Parteien.*)

2. Für einen Honoraranspruch des Architekten bedarf es des Vortrages des genauen Leistungsumfangs, für den Honorar verlangt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragsgegenstand hinsichtlich der "Schnittstelle" bzw. des "Leistungsbeginns" des Architekten im Vertragstext nicht in aus sich heraus verständlicher Art und Weise gefasst wurde und Planungsleistungen nicht nur vom klagenden Architekten, sondern auch durch Dritte (hier: die Architekten des Vermieters) zu erbringen waren.*)

3. Grundsätzlich regelt die HOAI nur die Vergütung der Architektenleistungen und nicht auch den übrigen Inhalt von Architektenverträgen. Insbesondere lässt sich dem Leistungsbild des § 33 HOAI keine unmittelbare Aussage über den Leistungsinhalt entnehmen. Zur Bestimmung des Vertragsinhalts kann die HOAI indes als Auslegungshilfe herangezogen werden.*)

4. Der Berufungsführer muss im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht bereits in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angeben, was auf einen - unterstellt - erfolgten (bzw. weitergehenden) Hinweis in der ersten Instanz hin von ihm ergänzend vorgetragen worden wäre, damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers prüfen kann.*)

5. Aus dem bloßen Tätigwerden des Architekten als solchen kann ein Vertragsschluss mit der Bauherrin mit einem entsprechenden Leistungssoll nicht ohne weiteres hergeleitet werden.*)

6. Ein konkludenter Vertragsschluss kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten entgegennimmt und weitere Umstände unstreitig oder bewiesen sind, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Bauherrn erkennen lassen.*)

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 3174
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungsschutz trotz unterlassener Bodenuntersuchungen?

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 09.05.2014 - 4 O 124/11

1. Das Unterlassen einer geotechnische Untersuchung stellt einen objektiven Pflichtenverstoß gegen DIN 4020 dar, der zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

2. Kann der Architekt nachweisen, dass er in der - wenn auch irrigen - Annahme handelte, die Bodenverhältnisse zu kennen, so dass geotechnische Untersuchungen entbehrlich seien, scheidet ein bewusst pflichtwidriges Verhalten aus.

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IBRRS 2014, 3194
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verträge sind so auszulegen, dass Bestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt!

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13

1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.

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IBRRS 2014, 3138
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Freundschaftliche Umgangsformen sind kein Grund für eine Mindestsatzunterschreitung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 51/13

1. Ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt (HOAI 1996 § 4 Abs. 2 = HOAI 2009/2013 § 7 Abs. 3), kann nur durch eine besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.

2. Eine spätere - auch mündliche - Abänderung einer getroffenen Honorarvereinbarung kommt erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht.

3. Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn damit eine Werklohnforderung zugesprochen wird und zur Aufrechnung gestellte Ansprüche auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten dem Nachverfahren vorbehalten werden.

4. Stellt der Bauherr gegen den klagenden Architekten Schadensersatzforderung wegen im Bauwerk verkörperter Mängel der Planung oder der Bauaufsicht zur Aufrechnung, haftet der Architekt von vorneherein nur auf Schadensersatz. In solchen Fällen ist ein Vorbehaltsurteil zulässig und sachgerecht.

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IBRRS 2014, 3088
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist der Kostenbescheid eines Vermessungsingenieurs nichtig?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2014 - 10 N 27.12

Zur Nichtigkeit des Kostenbescheids eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.*)

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IBRRS 2014, 3012
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kammermitgliedschaft erlischt: Planer/-in muss vollen Mitgliedsbeitrag zahlen!

VG Berlin, Urteil vom 16.04.2014 - 22 K 50.14

Die Regelung in der Beitragsordnung einer Architektenkammer, wonach eine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags nicht stattfindet, wenn die Mitgliedschaft (vorzeitig) erlischt, sondern stattdessen der volle Jahresbeitrag erhoben wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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IBRRS 2014, 2873
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vergaberecht umgangen: Vertrag nichtig, alle Ansprüche wechselseitig ausgeschlossen!

LG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014 - 3 O 260/11

1. Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Auftraggeber und Bieter kann der geschlossene Vertrag nichtig sein. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt oder er sich einer solchen Kenntnis mutwillig verschließt und er kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammenwirkt.

2. Ist den Beteiligten bekannt, dass Leistungen auszuschreiben sind und erfolgt trotz dieser Kenntnis eine Vergabe ohne Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung, handeln sie mutwillig, da sie sich gemeinsam über die Ausschreibungspflicht hinwegsetzen. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft objektiv sittenwidrig und nichtig.

3. Ist ein Vertrag wegen kollusiver Umgehung vergaberechtlicher Vorschriften sittenwidrig, sind Vergütungs-, Rückforderungs- und Gewährleistungsansprüche wechselseitig ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327, und BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, IBR 2013, 609).

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IBRRS 2014, 2846
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschale Abrechnung der Nebenkosten muss bei Auftragserteilung vereinbart werden!

KG, Urteil vom 16.08.2012 - 27 U 169/11

Ein Honorar für Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlags von 5% kann der Architekt nur verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

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IBRRS 2014, 2862
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Planänderung: Architekt haftet!

BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12

Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.*)




IBRRS 2014, 2795
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber muss Auskunft über die Höhe der anrechenbaren Kosten geben!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2014 - 10 U 70/14

1. Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft über die Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten in einem solchen Fall im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte zu geben oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind.

2. Sind verschiedene Gebäude betroffen und hat eine getrennte Berechnung des Architektenhonorars zu erfolgen, kann vom Auftraggeber nicht erwartet werden, dass er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die darin aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuordnet. Zumutbar ist es hingegen, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und Pläne Einsicht nehmen zu lassen.

3. Ein Architekten kann nicht auf das ihm gemäß HOAI zustehendes Honorar verzichten, wenn dadurch der Mindestsatz unzulässiger Weise unterschritten wird. Solange die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, ist ein Vergleich über das Honorar nur im preisrechtlichen Rahmen der HOAI möglich.

4. Ein Architekt ist nur ausnahmsweise an eine unwirksame Honorarvereinbarung gebunden.




IBRRS 2014, 2770
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauunternehmer insolvent: Bauleitender Ingenieur haftet nicht für Überwachungsfehler!

OLG München, Urteil vom 05.08.2014 - 9 U 3291/13 Bau

Die Schadenskausalität einer Pflichtverletzung des Bauüberwachers kann entfallen, wenn der zu überwachende Unternehmer insolvent und wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, Mängelrügen des Bauüberwachers abzuarbeiten.*)

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IBRRS 2014, 2729
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss bei Abdichtungsplanung jedes Risiko ausschließen!

OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2012 - 3 U 113/09

Bei der Planung einer Kellerabdichtung muss sich der Architekt nach dem aufgrund langjähriger Beobachtungen bekannten höchsten Grundwasserstand - zuzüglich eines Sicherheitszuschlags - richten.

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IBRRS 2014, 2728
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden: Gewinn realisiert!

BFH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 25/11

1. Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.*)

2. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.*)

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IBRRS 2014, 2395
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag beendet: Wann kann das Honorar für Teilleistungen geschätzt werden?

KG, Urteil vom 22.03.2013 - 7 U 218/11

1. Wird ein Planervertrag durch Fristablauf beendet und hat der (Innen-)Architekt die in einer Phase geforderten Leistungen nur teilweise erbracht, steht ihm für diese Leistungen die (anteilige) Vergütung zu. Haben sich Vertragsparteien ein Pauschalhonorar vereinbart und werden die erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet, kann der dem Architekten zustehenden Werklohn durch Schätzung ermittelt werden.

2. Eine Schätzung des Honorars für teilweise erbrachte Leistungen setzt voraus, dass der Architekt zumindest ansatzweise konkrete Abgrenzungskriterien vorträgt. Hierzu gehört, dass er die Kalkulation für das vereinbarte Pauschalhonorar offen legt.

3. Wird ein Architekt mit der Planung eines Musterzimmers beauftragt, führen (unerhebliche) Planungsmängel nicht dazu, dass der Architekt für seine Leistung kein Honorar verlangen kann. Denn nach der Natur der Sache stellt ein Muster kein Endprodukt dar, sondern dient der Klärung, ob das Gesamtbild den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Etwaige Mängel beseitigen daher nicht den Honoraranspruch, sondern sind vom Planer in den folgenden Phasen zu korrigieren und umzusetzen.

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IBRRS 2014, 2670
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungsarbeiten im Nassbereich eines Schwimmbads sind besonders überwachungspflichtig!

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2014 - 3 U 413/14

1. Der die Bauaufsicht (Objektüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (in Anknüpfung an BGH, IBR 1995, 192; BGH, BauR 1978, 498).

2. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (in Anknüpfung an BGH, BauR 1986, 112, 113; BGH, BauR 1971, 131, 132). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.

3. Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehören unter anderem die Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, das Aufstellen und Überwachen eines Zeitenplans, das Führen eines Bautagebuchs, die Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln und das Überwachen der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel. Im Rahmen seiner Überwachungspflicht muss der Architekt vor allem sein Augenmerk auf schwierige und gefahrträchtige Arbeiten richten, die typische Gefahrenquellen darstellen oder wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (in Anknüpfung an BGH, IBR 2001, 69; BGH, IBR 1994, 193).

4. Abdichtungs- und Fliesenarbeiten in einem Nassbereich eines Schwimmbads sind ein Bauabschnitt, dem zentrale Bedeutung zukommt, gleichbedeutend mit dem Gelingen des gesamten Werks. Bei dem Gewerk der Fliesen- und Abdichtungsarbeiten in den Nässebereichen eines Schwimmbads, anders als in den Trockenbereichen, handelt es sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten (in Anknüpfung an OLG Koblenz, IBR 2013, 756; LG Berlin, IBR 2005, 228; OLG Düsseldorf, IBR 2006, 1445 - nur online). Dies verpflichtet den Architekten zu einer besonderen Bauüberwachung.

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IBRRS 2014, 2650
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauhandwerkersicherungshypothek bei Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr dringlich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 - 23 U 7/14

1. Wurde der Erlass der einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung einer Sicherungshypothek durch Urteil abgelehnt, muss der Antragsteller auch das Berufungsverfahren beschleunigt betreiben.

2. Die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung dürfen dabei ausgeschöpft werden. Bittet der Antragsteller allerdings ohne das Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, gibt er dadurch zu erkennen, dass die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist.

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IBRRS 2014, 2578
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss "Umplanungen" prüfen und an die Gesamtplanung anpassen!

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2014 - 5 U 40/13

1. Wurde ein Architekt mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI beauftragt und wird ein Teil der Leistung (hier: das oberste Parkdeck) von einem anderen Baubeteiligten "umgeplant", muss der Architekt den neuen Plan prüfen und für eine sach- und fachgerechte "Einpassung" an den Gesamtplan sorgen.

2. Der bauaufsichtsführende Architekt ist verpflichtet, insbesondere schadensträchtige Arbeiten genau zu überwachen, um rechtzeitig einen Mangel feststellen und beheben lassen zu können. Soll der bauausführende Auftragnehmer eine große Estrichdecke ohne Dehnungsfugen herstellen, muss der Architekt zumindest stichprobenartig prüfen, ob die vorgesehene Dicke nicht überschritten wird.

3. Die Planung des Architekten muss die ausführende Firma in die Lage versetzen, die Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen. Bei besonders "kritischen" Gewerke wie etwa Abdichtungsarbeiten gehören dazu Detailzeichnungen, die die genaue Art und Weise der Ausführung eindeutig beschreiben.

4. Der planende Architekt ist stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer. Dieser kann dem Bauherrn ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten, wenn die Planung fehlerhaft ist. Etwas anderes gilt aber, wenn Ursache des Baumangels neben der fehlerhaften Bauplanung auch der Umstand ist, dass der Auftragnehmer den Planungsfehler fahrlässig nicht erkannt hat oder zwar erkennt, aber keine Bedenken anmeldet oder Architekt und Auftragnehmer hinsichtlich der mangelbehafteten Leistung als Planer anzusehen sind.

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IBRRS 2014, 2540
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis: Architektenleistung mangelhaft!

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2014 - 11 U 170/11

1. Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und machen das Werk des Architekten mangelhaft.

2. Führt der Architekt vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen aus, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, können diese Leistungen zum Vertragsbestandteil werden. Auch können überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken.

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