Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 0142BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 350/13
Zur intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten.*)
VolltextIBRRS 2014, 3209
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 84/10
1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die neben den Bodenverhältnissen auch die Grundwasserstände berücksichtigt.*)
2. Er hat seine Planung nach den höchsten bekannten Grundwasserständen auszurichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Architekt darlegt und beweist, dass ein Wiederansteigen des Grundwassers auf frühere Werte ausgeschlossen ist.*)
3. Der Architekt hat dem Statiker die für dessen Berechnung erforderlichen Angaben zu den Grundwasserverhältnissen zur Verfügung zu stellen. Der Architekt hat die ihm übergegebene Statik im Rahmen seiner Fachkenntnisse darauf zu überprüfen, ob seine Planungsvorgaben eingehalten und die besonderen Grundwasserverhältnisse berücksichtigt worden sind.*)
4. Dem Auftraggeber ist nicht gemäß §§ 254, 278 BGB ein Fehler des Statikers zuzurechnen, wenn der Architekt auf der Grundlage einer für ihn erkennbar fehlerhaften Statik plant und die Planung deshalb fehlerhaft wird. Der planende Architekt und der Statiker haften hier als Gesamtschuldner aufgrund ihrer jeweiligen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber, die Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen.*)
5. Wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung noch nicht durchgeführt hat, umfasst sein Schadensersatzanspruch alle Maßnahmen, die zwingend anfallen, um die Mängel zu beseitigen. Hierzu zählen bei einer zur Mängelbeseitigung notwendigen Kellersanierung die Kosten für den Abbau der dort befindlichen Einrichtungsgegenstände.*)
6. Kosten der Hotelunterbringung für die Dauer der noch durchzuführenden Sanierung sind nicht vorab ersatzfähig, wenn nicht sicher ist, dass das Objekt während der Sanierung unbewohnbar sein wird.*)
IBRRS 2015, 0038
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2013 - 21 U 107/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0022
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14
1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt ohne Abnahme grundsätzlich nicht. Sie kann beginnen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist beim Vollarchitekturvertrag nicht automatisch dann der Fall, wenn seit Fertigstellung des Bauwerks 10 Jahre verstrichen sind.
2. Ohne eine Abnahme kann die Verjährungsfrist ausnahmsweise zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 1996 oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind. Das darzulegen, obliegt dem Architekten.
VolltextIBRRS 2015, 0020
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2014 - 22 U 104/14
1. Eine Vermutung für die Übertragung der Vollarchitektur existiert nicht. Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den jeweiligen entsprechenden Vereinbarungen der Parteien.*)
2. Für einen Honoraranspruch des Architekten bedarf es des Vortrages des genauen Leistungsumfangs, für den Honorar verlangt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragsgegenstand hinsichtlich der "Schnittstelle" bzw. des "Leistungsbeginns" des Architekten im Vertragstext nicht in aus sich heraus verständlicher Art und Weise gefasst wurde und Planungsleistungen nicht nur vom klagenden Architekten, sondern auch durch Dritte (hier: die Architekten des Vermieters) zu erbringen waren.*)
3. Grundsätzlich regelt die HOAI nur die Vergütung der Architektenleistungen und nicht auch den übrigen Inhalt von Architektenverträgen. Insbesondere lässt sich dem Leistungsbild des § 33 HOAI keine unmittelbare Aussage über den Leistungsinhalt entnehmen. Zur Bestimmung des Vertragsinhalts kann die HOAI indes als Auslegungshilfe herangezogen werden.*)
4. Der Berufungsführer muss im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht bereits in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angeben, was auf einen - unterstellt - erfolgten (bzw. weitergehenden) Hinweis in der ersten Instanz hin von ihm ergänzend vorgetragen worden wäre, damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers prüfen kann.*)
5. Aus dem bloßen Tätigwerden des Architekten als solchen kann ein Vertragsschluss mit der Bauherrin mit einem entsprechenden Leistungssoll nicht ohne weiteres hergeleitet werden.*)
6. Ein konkludenter Vertragsschluss kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten entgegennimmt und weitere Umstände unstreitig oder bewiesen sind, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Bauherrn erkennen lassen.*)
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 3174LG Bad Kreuznach, Urteil vom 09.05.2014 - 4 O 124/11
1. Das Unterlassen einer geotechnische Untersuchung stellt einen objektiven Pflichtenverstoß gegen DIN 4020 dar, der zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
2. Kann der Architekt nachweisen, dass er in der - wenn auch irrigen - Annahme handelte, die Bodenverhältnisse zu kennen, so dass geotechnische Untersuchungen entbehrlich seien, scheidet ein bewusst pflichtwidriges Verhalten aus.
VolltextIBRRS 2014, 3194
BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13
1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.
VolltextIBRRS 2014, 3138
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 51/13
1. Ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt (HOAI 1996 § 4 Abs. 2 = HOAI 2009/2013 § 7 Abs. 3), kann nur durch eine besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.
2. Eine spätere - auch mündliche - Abänderung einer getroffenen Honorarvereinbarung kommt erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht.
3. Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn damit eine Werklohnforderung zugesprochen wird und zur Aufrechnung gestellte Ansprüche auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten dem Nachverfahren vorbehalten werden.
4. Stellt der Bauherr gegen den klagenden Architekten Schadensersatzforderung wegen im Bauwerk verkörperter Mängel der Planung oder der Bauaufsicht zur Aufrechnung, haftet der Architekt von vorneherein nur auf Schadensersatz. In solchen Fällen ist ein Vorbehaltsurteil zulässig und sachgerecht.
VolltextIBRRS 2014, 3088
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2014 - 10 N 27.12
Zur Nichtigkeit des Kostenbescheids eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.*)
VolltextIBRRS 2014, 3012
VG Berlin, Urteil vom 16.04.2014 - 22 K 50.14
Die Regelung in der Beitragsordnung einer Architektenkammer, wonach eine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags nicht stattfindet, wenn die Mitgliedschaft (vorzeitig) erlischt, sondern stattdessen der volle Jahresbeitrag erhoben wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2014, 2873
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014 - 3 O 260/11
1. Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Auftraggeber und Bieter kann der geschlossene Vertrag nichtig sein. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt oder er sich einer solchen Kenntnis mutwillig verschließt und er kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammenwirkt.
2. Ist den Beteiligten bekannt, dass Leistungen auszuschreiben sind und erfolgt trotz dieser Kenntnis eine Vergabe ohne Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung, handeln sie mutwillig, da sie sich gemeinsam über die Ausschreibungspflicht hinwegsetzen. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft objektiv sittenwidrig und nichtig.
3. Ist ein Vertrag wegen kollusiver Umgehung vergaberechtlicher Vorschriften sittenwidrig, sind Vergütungs-, Rückforderungs- und Gewährleistungsansprüche wechselseitig ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327, und BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, IBR 2013, 609).
VolltextIBRRS 2014, 2846
KG, Urteil vom 16.08.2012 - 27 U 169/11
Ein Honorar für Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlags von 5% kann der Architekt nur verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
VolltextIBRRS 2014, 2862
BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12
Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.*)
IBRRS 2014, 2795
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2014 - 10 U 70/14
1. Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft über die Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten in einem solchen Fall im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte zu geben oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind.
2. Sind verschiedene Gebäude betroffen und hat eine getrennte Berechnung des Architektenhonorars zu erfolgen, kann vom Auftraggeber nicht erwartet werden, dass er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die darin aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuordnet. Zumutbar ist es hingegen, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und Pläne Einsicht nehmen zu lassen.
3. Ein Architekten kann nicht auf das ihm gemäß HOAI zustehendes Honorar verzichten, wenn dadurch der Mindestsatz unzulässiger Weise unterschritten wird. Solange die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, ist ein Vergleich über das Honorar nur im preisrechtlichen Rahmen der HOAI möglich.
4. Ein Architekt ist nur ausnahmsweise an eine unwirksame Honorarvereinbarung gebunden.
IBRRS 2014, 2770
OLG München, Urteil vom 05.08.2014 - 9 U 3291/13 Bau
Die Schadenskausalität einer Pflichtverletzung des Bauüberwachers kann entfallen, wenn der zu überwachende Unternehmer insolvent und wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, Mängelrügen des Bauüberwachers abzuarbeiten.*)
VolltextIBRRS 2014, 2729
OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2012 - 3 U 113/09
Bei der Planung einer Kellerabdichtung muss sich der Architekt nach dem aufgrund langjähriger Beobachtungen bekannten höchsten Grundwasserstand - zuzüglich eines Sicherheitszuschlags - richten.
VolltextIBRRS 2014, 2728
BFH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 25/11
1. Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist.*)
2. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.*)
VolltextIBRRS 2014, 2395
KG, Urteil vom 22.03.2013 - 7 U 218/11
1. Wird ein Planervertrag durch Fristablauf beendet und hat der (Innen-)Architekt die in einer Phase geforderten Leistungen nur teilweise erbracht, steht ihm für diese Leistungen die (anteilige) Vergütung zu. Haben sich Vertragsparteien ein Pauschalhonorar vereinbart und werden die erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet, kann der dem Architekten zustehenden Werklohn durch Schätzung ermittelt werden.
2. Eine Schätzung des Honorars für teilweise erbrachte Leistungen setzt voraus, dass der Architekt zumindest ansatzweise konkrete Abgrenzungskriterien vorträgt. Hierzu gehört, dass er die Kalkulation für das vereinbarte Pauschalhonorar offen legt.
3. Wird ein Architekt mit der Planung eines Musterzimmers beauftragt, führen (unerhebliche) Planungsmängel nicht dazu, dass der Architekt für seine Leistung kein Honorar verlangen kann. Denn nach der Natur der Sache stellt ein Muster kein Endprodukt dar, sondern dient der Klärung, ob das Gesamtbild den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Etwaige Mängel beseitigen daher nicht den Honoraranspruch, sondern sind vom Planer in den folgenden Phasen zu korrigieren und umzusetzen.
VolltextIBRRS 2014, 2670
OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2014 - 3 U 413/14
1. Der die Bauaufsicht (Objektüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (in Anknüpfung an BGH, IBR 1995, 192; BGH, BauR 1978, 498).
2. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (in Anknüpfung an BGH, BauR 1986, 112, 113; BGH, BauR 1971, 131, 132). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.
3. Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehören unter anderem die Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, das Aufstellen und Überwachen eines Zeitenplans, das Führen eines Bautagebuchs, die Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln und das Überwachen der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel. Im Rahmen seiner Überwachungspflicht muss der Architekt vor allem sein Augenmerk auf schwierige und gefahrträchtige Arbeiten richten, die typische Gefahrenquellen darstellen oder wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (in Anknüpfung an BGH, IBR 2001, 69; BGH, IBR 1994, 193).
4. Abdichtungs- und Fliesenarbeiten in einem Nassbereich eines Schwimmbads sind ein Bauabschnitt, dem zentrale Bedeutung zukommt, gleichbedeutend mit dem Gelingen des gesamten Werks. Bei dem Gewerk der Fliesen- und Abdichtungsarbeiten in den Nässebereichen eines Schwimmbads, anders als in den Trockenbereichen, handelt es sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten (in Anknüpfung an OLG Koblenz, IBR 2013, 756; LG Berlin, IBR 2005, 228; OLG Düsseldorf, IBR 2006, 1445 - nur online). Dies verpflichtet den Architekten zu einer besonderen Bauüberwachung.
VolltextIBRRS 2014, 2650
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 - 23 U 7/14
1. Wurde der Erlass der einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung einer Sicherungshypothek durch Urteil abgelehnt, muss der Antragsteller auch das Berufungsverfahren beschleunigt betreiben.
2. Die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung dürfen dabei ausgeschöpft werden. Bittet der Antragsteller allerdings ohne das Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, gibt er dadurch zu erkennen, dass die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist.
VolltextIBRRS 2014, 2578
OLG Celle, Urteil vom 06.03.2014 - 5 U 40/13
1. Wurde ein Architekt mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI beauftragt und wird ein Teil der Leistung (hier: das oberste Parkdeck) von einem anderen Baubeteiligten "umgeplant", muss der Architekt den neuen Plan prüfen und für eine sach- und fachgerechte "Einpassung" an den Gesamtplan sorgen.
2. Der bauaufsichtsführende Architekt ist verpflichtet, insbesondere schadensträchtige Arbeiten genau zu überwachen, um rechtzeitig einen Mangel feststellen und beheben lassen zu können. Soll der bauausführende Auftragnehmer eine große Estrichdecke ohne Dehnungsfugen herstellen, muss der Architekt zumindest stichprobenartig prüfen, ob die vorgesehene Dicke nicht überschritten wird.
3. Die Planung des Architekten muss die ausführende Firma in die Lage versetzen, die Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen. Bei besonders "kritischen" Gewerke wie etwa Abdichtungsarbeiten gehören dazu Detailzeichnungen, die die genaue Art und Weise der Ausführung eindeutig beschreiben.
4. Der planende Architekt ist stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer. Dieser kann dem Bauherrn ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten, wenn die Planung fehlerhaft ist. Etwas anderes gilt aber, wenn Ursache des Baumangels neben der fehlerhaften Bauplanung auch der Umstand ist, dass der Auftragnehmer den Planungsfehler fahrlässig nicht erkannt hat oder zwar erkennt, aber keine Bedenken anmeldet oder Architekt und Auftragnehmer hinsichtlich der mangelbehafteten Leistung als Planer anzusehen sind.
VolltextIBRRS 2014, 2540
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2014 - 11 U 170/11
1. Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und machen das Werk des Architekten mangelhaft.
2. Führt der Architekt vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen aus, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, können diese Leistungen zum Vertragsbestandteil werden. Auch können überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken.
VolltextIBRRS 2014, 2571
KG, Urteil vom 25.07.2014 - 21 U 40/13
1. Ein Architekt muss bei einer Altbausanierung den Hausschwammbefall nicht selbst umfassend klären.
2. Die konkrete Feststellung von Hausschwammbefall darf mit dem Bauleistungsverzeichnis übertragen werden.
VolltextIBRRS 2014, 2513
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2012 - 11 U 178/11
1. Der Begriff der Planungsleistungen in § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist weit zu verstehen und umfasst alle Arbeiten, die im weitesten Sinne der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache dienen. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist deshalb als Planungsleistung anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit in zwei Jahren.
2. Ein (Schadstoff-)Gutachten wird zwar nicht bereits mit der Entgegennahme abgenommen. Nach Verstreichen einer angemessenen Prüfungspflicht ist aber von einer schlüssigen Abnahme auszugehen.
VolltextIBRRS 2014, 2357
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2012 - 11 U 178/11
1. Der Begriff der Planungsleistungen in § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist weit zu verstehen und umfasst alle Arbeiten, die im weitesten Sinne der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache dienen. Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist deshalb als Planungsleistung anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit in zwei Jahren.
2. Ein (Schadstoff-)Gutachten wird zwar nicht bereits mit der Entgegennahme abgenommen. Nach Verstreichen einer angemessenen Prüfungspflicht ist aber von einer schlüssigen Abnahme auszugehen.
VolltextIBRRS 2014, 2533
OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 - 16 U 200/11
1. Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Architekt hat dem Auftragnehmer ausführungsreife Pläne zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört, dass die Pläne widerspruchsfrei sind.
2. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausführungsreifen Unterlagen, ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert und berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur zulässig, wenn der Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise den Bauablauf umstellen und andere Leistungsteile vorziehen kann.
3. Kann der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund widersprüchlicher Pläne nicht ausführen, muss er mit der Kündigung nicht drei Monate warten (VOB/B § 6 Abs. 7). Die Regelung des § 9 Abs. 1 VOB/B enthält einen eigenständigen Kündigungstatbestand, der neben den aus § 6 Abs. 7 VOB/B tritt.
VolltextIBRRS 2014, 2497
OLG Dresden, Urteil vom 25.04.2013 - 10 U 1933/10
1. Aus der Regelung in einem Architektenvertrag, wonach Lichtpausen, Plots, Mutterpausen und Fotokopien gesondert auf Nachweis jeweils vierteljährlich erstattet werden, folgt nicht, dass dem Architekten ein Erstattungsanspruch nur im Fall einer vierteljährlichen Abrechnung und Nachweisführung zusteht.
2. Die Möglichkeit, angefallene Nebenkosten erst später geltend machen zu können, entbindet den Architekten aber nicht von der Verpflichtung, den Nachweis auch dann zu erbringen, wenn durch Zeitablauf Erschwernisse bei der Nachweisführung eingetreten sind.
VolltextIBRRS 2014, 2519
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13
1. Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen*)
2. Diese Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Unternehmer, der die Tiefbauarbeiten ausführt, als auch denjenigen, der die Arbeiten durch Beauftragung eines (Nach-)Unternehmers veranlasst.*)
3. Überträgt der ausführende Unternehmer die Prüfungspflichten im Bauvertrag an seinen Auftraggeber, verbleiben ihm dennoch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer er seinerseits kontrollieren muss, ob sein Auftraggeber sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hat.*)
4. Auch der nicht unmittelbar auf der Baustelle tätigen Planer kann der deliktischen Haftung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterworfen sein, wenn er mit dem Aufsuchen problematischer, unterirdischer Leitungsverläufe beauftragt ist und dem Unternehmer, der ihn hiermit beauftragt hat, unzureichende und irreführende Angaben über im Boden verlegte Leitungen macht.*)
VolltextIBRRS 2014, 2439
OLG Naumburg, Urteil vom 08.05.2013 - 2 U 174/12
1. Wann die einer Bedenkenanzeige denknotwendig vorausgehende Prüfungspflicht des Auftragnehmers im Einzelfall gegeben ist und wie weit sie reicht, lässt sich nicht abschließend in einer generellen Formel festhalten. Es kommt auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalls an. Die Ausgestaltung der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist.
2. Es gehört zu den wesentlichen und zentralen Pflichten eines Architekten, in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase die Eignung des Baugrunds für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten.
3. Ein im Bereich der Gebäudeabdichtung tätiger und über einschlägige Spezialkenntnisse verfügender (Fach-)Auftragnehmer muss die Planung der Abdichtung prüfen und den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn sie nicht dazu geeignet ist, die Nutzung des Kellers als Büro zu ermöglichen. Verletzt der Auftragnehmer diese Verpflichtung, haftet er für 50% der Mängelbeseitigungskosten.
VolltextIBRRS 2014, 2450
OLG München, Urteil vom 27.11.2013 - 13 U 835/13 Bau
1. Ein Architekt, dem die Bauüberwachung übertragen wurde, hat unter anderem die Pflicht, die verschiedenen Gewerke zu koordinieren und den Bauherrn vor Baumängeln und vor Schaden zu bewahren.
2. Hat ein Architekt Kenntnis davon, dass der Rohbau beheizt werden soll, obwohl die Öffnung von der Treppe zum Dachbereich noch nicht verschlossen ist, darf er sich nicht in den Weihnachtsurlaub verabschieden und den Bau "seinem Schicksal" überlassen, ohne Vorkehrungen gegen eine Schimmelbildung im Dach getroffen zu haben.
VolltextIBRRS 2014, 2405
OLG Bamberg, Urteil vom 16.09.2013 - 4 U 66/11
1. Soll ein Planer gegen entsprechende Bezahlung ein "Angebot zur Ausarbeitung angebotsfertiger Unterlagen und Angebotsausarbeitung für die Lieferung und Montage einer Brech- und Siebanlage" in einem arabischen Emirat erstellen, muss seine Planung die besonderen klimatischen Bedingungen vor Ort berücksichtigen.
2. Beruft sich ein Planer wiederholt und ernsthaft darauf, dass er seine Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht zu habe, obwohl sie weder vertragsgemäß noch vollständig sind, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und muss keine Vergütung zahlen.
VolltextIBRRS 2014, 2435
OLG Köln, Urteil vom 30.07.2014 - 11 U 133/13
Dem Auftraggeber stehen gegen den bauüberwachenden Architekten auch dann Mängelansprüche wegen unzureichender Bauüberwachung zu, wenn der Architektenvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam ist.
VolltextIBRRS 2014, 2440
LG Berlin, Urteil vom 11.04.2013 - 8 O 91/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2394
KG, Urteil vom 08.04.2014 - 7 U 97/13
1. Dem Wort "Optimierungsphase" kommt keine feststehende Bedeutung zu. Grundlage für die Auslegung und Definition des Begriffs "Optimierungsphase" sind daher die Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags.
2. Die Formulierung in einem Architektenvertrag, wonach für den Pauschalhonoraranspruch des Architekten die anrechenbaren Kosten zum Abschluss der "Optimierungsphase des Vorentwurfs" maßgeblich sind, erstreckt sich nicht auf solche Kosten, die erst durch zukünftige Änderungswünsche der späteren Nutzung entstehen.
VolltextIBRRS 2014, 2406
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2012 - 21 U 68/11
1. Ein "landschaftspflegerischer Begleitplan" ist mangelhaft, wenn er nicht dazu geeignet ist, das Vorhaben genehmigungs- und planungsrechtlich abzusichern.
2. Manipuliert ein Landschaftsplaner eine E-Mail der Unteren Landschaftsbehörde dahingehend, dass er durch das Löschen des Wortes "nicht" die Geeignetheit seiner Planung vortäuscht und dadurch die Freigabe der Schlussrechnungszahlung erwirkt, kann der Auftraggeber die Zahlungsfreigabe wegen arglistiger Täuschung anfechten und die geleistete Zahlung zurückverlangen.
VolltextIBRRS 2014, 2188
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2012 - 2 U 3/12
1. Die Ausschreibungsplanung für einen Verbau fällt nicht unter den Begriff der "zugehörigen baulichen Anlage" im Sinne des § 62 HOAI 1996 (HOAI 2009 § 48 bzw. HOAI 2013 § 50).
2. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Ausschreibungsplanung für einen Verbau kann sich durch die faktisch übertragene und vollzogene Übernahme der Leistung ergeben. Ob damit eine Haftungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt des Gefälligkeitsverhältnisses verbunden ist (hier verneint), ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten.
3. Die Ausschreibungsplanung für einen Verbau hat eine genaue planerische und zeichnerische Erfassung der örtlichen Gegebenheiten zu enthalten, um dem Verbauunternehmer zu ermöglichen, die örtlich-räumlichen Verhältnisse für die kalkulatorische, aber auch arbeitstechnische Planung aufzunehmen und zu berücksichtigen. Zu den an einen solchen Plan zu stellenden Anforderungen gehört auch, dass die Grundstücksgrenze in diesem Plan enthalten sein muss.
VolltextIBRRS 2014, 2151
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012 - 22 U 119/10
1. Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer die Nachunternehmer, denen er sich zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen. Eine Verletzung der Organisationsobliegenheit liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer seine Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
2. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens finden auch auf den Architektenvertrag Anwendung, wenn der Architekt die Herbeiführung des von ihm geschuldeten Werkerfolgs arbeitsteilig organisiert hat.
VolltextIBRRS 2014, 2150
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2012 - 6 U 1643/09
1. Bei der Objektüberwachung handelt es sich um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten. Demzufolge sind an den Architekten bei der Erfüllung dieses Leistungsbildes erhebliche Anforderungen zu stellen. Er hat darauf zu achten, dass die Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Technik übereinstimmt.
2. Der Architekt muss sich durch Baustellenbesuche ein zuverlässiges Bild vom Baufortschritt machen und sich gegebenenfalls durch Stichproben vergewissern, ob die Umsetzung der planerischen Vorgaben den Anforderungen entspricht und ob seinen Weisungen Folge geleistet wird. Eine besonders gründliche Überwachung ist dort erforderlich, wo sich eine ordnungsgemäße Ausführung von Bauleistungen nachher wegen Weiterbaus durch Augenschein nicht mehr kontrollieren lässt oder wo sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben.
3. Ein Wärmedämm-Verbundsystem ist ein technisch anspruchsvolles, kompliziertes und "sensibles" Gewerk. Der Architekt muss die Ausführung eines solchen Systems deshalb besonders intensiv überwachen bzw. überprüfen.
VolltextIBRRS 2014, 2195
LG Heilbronn, Beschluss vom 01.08.2013 - 5 O 298/09
Bereits die EnEV 2007 regelte in § 6 Abs. 2, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, das der "erforderliche Mindestluftwechsel" zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung sichergestellt sein muss. Die EnEV 2009 übernahm die Regelung ebenfalls ohne Konkretisierung des Mindestluftwechsels oder Bezugnahme auf eine technische Norm.
VolltextIBRRS 2014, 2164
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2014 - 21 U 90/13
1. Wird der Einwand fehlender Prüfbarkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, ist der Auftraggeber mit diesem Einwand ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass die Honorarforderung des Architekten fällig wird und die Verjährung zu laufen beginnt.
2. Auch wenn der Auftraggeber nicht alsbald Bedenken gegen die Prüfbarkeit erhebt, verliert er dadurch nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung, sondern ist uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen. Dies kann er auch mit solchen Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen.
3. Die bloße Angabe verschiedener Werte genügt nicht, um die Berechtigung einer geltend gemachten Honorarforderung schlüssig darzulegen. Hierzu müssen nicht nur die Ergebnisse der Kostenermittlung, sondern auch die dieser zugrunde liegenden Kriterien angegeben werden.
4. Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die Prüfbarkeit führen im Honorarprozess dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und die Klage (endgültig) als unbegründet abgewiesen wird.
VolltextIBRRS 2014, 2139
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2014 - 16 U 59/13
1. Macht der Kläger einen auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Schadensersatzanspruch geltend, der sich aus mehreren Positionen berechnet, von denen das Gericht einzelne als unberechtigt erkennt, steht dies dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen und erfordert dies auch keine teilweise Klagabweisung, denn die Prüfung, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in einem Ursachenzusammenhang zur schadensstiftenden Handlung stehen, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.*)
2. Die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 355/95) angewandte Auslegungsregel, nach der sog. unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, kommt nur dann zum Tragen, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts - etwa weil das Geschäft auch das eigene Unternehmen des Vertreters betreffen kann - geht dies zu Lasten des Erklärenden und es greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein.*)
3. Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, IBRRS 2009, 0005; Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11, IBRRS 2013, 2623), wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war.*)
IBRRS 2014, 2033
OLG München, Urteil vom 15.01.2013 - 9 U 3704/11 Bau
1. Unterzeichnet der Bauherr den neuesten, von der vorherigen Planung abweichenden Planungsstand (hier: einen Tekturantrag), gibt er dadurch zu verstehen, dass er inhaltlich mit der Planänderung einverstanden ist. Durch eine solche Unterschrift kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass sich der Bauherr ausreichend beraten sieht und bereit ist, die vom Architekten für dessen Weiterarbeit benötigte Entscheidung zu treffen.
2. Weist der Architekt auf eine Grenzüberschreitung hin und besteht der Bauherr gleichwohl auf die vorgesehene Bauausführung, hat der Architekt seine Verpflichtung, auf die Einhaltung der Grundstückgrenzen hinzuwirken, erfüllt.
3. Der Bauherr wird durch eine Bausummenüberschreitung nur dann geschädigt, wenn sie ihn wirtschaftlich ruiniert.
VolltextIBRRS 2014, 2129
VG Berlin, Urteil vom 15.04.2014 - 22 K 39.14
1. In die Berliner Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Berlin hat, die Berufsaufgaben wahrnehmen will und ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat.
2. Ein Architekt, der die erforderliche planende praktische Tätigkeit nur für einen Zeitraum von drei Monaten nachweisen kann, erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Eintragung in die Berliner Architektenliste.
VolltextIBRRS 2014, 2105
BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13
1. Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.*)
2. Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.*)
3. Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.*)
IBRRS 2014, 2024
OLG Dresden, Urteil vom 17.10.2013 - 10 U 350/13
1. Wird ein Baugrundgutachter nach dem Auftreten von Rissen am Nachbargebäude damit beauftragt, die eingetretene Lage zu beurteilen, tritt dadurch keine Verjährungshemmung wegen Mängeln im zuvor erstellten Baugrundgutachten ein.
2. Ein Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Baugrundgutachter über die "Ausarbeitung eines geotechnischen Gutachtens" entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks.
IBRRS 2014, 2027
OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 - 1 U 27/11
1. Ein Ingenieurvertrag mit einer ARGE über die Errichtung eines Wasserbauwerks entfaltet Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier des Landes als Eigentümer einer geschädigten Brücke.*)
2. Bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die Schaden stiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann nichts anderes gelten solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch gänzlich entfällt.*)
IBRRS 2014, 2050
BGH, Urteil vom 10.07.2014 - VII ZR 55/13
1. Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen.*)
2. Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, IBR 2013, 269).*)
3. Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in Gestalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor Ausführung der Mängelbeseitigung erkannt hat.*)
IBRRS 2014, 2005
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.06.2014 - 10 U 6/14
1. Die Bindung an das Mindesthonorar nach § 7 HOAI entfällt nicht allein durch eine Absicht, mit dem Architekten oder Ingenieur eine Gesellschaft zu gründen, wenn diese Absicht nicht verwirklicht wird.*)
2. Scheitert die beabsichtigte Gesellschaftsgründung, erhält der Architekt eine an den Vorgaben der HOAI ausgerichtete Vergütung für seine Leistungen aus einem konkludent abgeschlossenen Architektenvertrag oder wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall, § 818 Abs. 2 BGB.*)
3. Wirkt der Auftraggeber bzw. auf eine künftige Gesellschaft Leistende mit angestellten Mitarbeitern an der Schaffung des Architektenwerks mit, hat er gegen den Architekten wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall, § 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten solcher Mitarbeiter.*)
VolltextIBRRS 2014, 1996
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 - 17 U 5/14
Ein Projektsteuerer haftet auf Schadensersatz, wenn sein Auftraggeber Zuwendungen zurückerstatten muss, weil bei der Verwendung der Zuwendungen Vergabevorschriften verletzt wurden oder die Vergabe nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden kann.
IBRRS 2014, 1975
OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2014 - 17 U 114/13
Auf Bauregieleistungen, die neben der Vollarchitektur ein Komplettpaket weiterer Leistungen zur Erstellung und Verwaltung eines Hauses beinhaltet, findet die HOAI keine Anwendung.*)
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