Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2915 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 1709OLG Köln, Urteil vom 15.06.2012 - 19 U 116/11
1. Auf einen Vertrag zwischen dem Bauherrn und einem Vermessungsingenieur über die Erstellung eines Lage- und Höheplans sowie die Berechnung der Abstandsflächen findet Werkvertragsrecht Anwendung.
2. Ein Vermessungsingenieur hat sich bei der Vermessung an den Vorgaben zu orientieren, die im Bebauungsplan festgesetzt sind. Andernfalls ist seine Leistung mangelhaft.
3. Der Architekt ist zur Überprüfung der Einmessung verpflichtet, die der Vermessungsingenieur vornimmt. Dabei hat der Architekt zu überprüfen, ob die Einmessung nach zutreffenden Vorgaben erfolgt ist und ob der Einmessplan mit der genehmigten Planung übereinstimmt.
VolltextIBRRS 2014, 1712
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005 - 26 U 14/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1713
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.1999 - 12 U 152/98
Eine wirksame Vereinbarung über ein Pauschalhonorar im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI liegt mangels Einhaltung der Schriftform durch Vermerk auf dem Angebot des Ingenieurs dann nicht vor, wenn das Angebot mit diesem Vermerk dem Anbietenden nicht zurückgesendet wird.
VolltextIBRRS 2014, 1654
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2012 - 24 U 150/12
Auch eine für nur einen einzigen (Architekten-)Vertrag vorformulierte Vertragsbedingung kann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden, wenn dem Architekten durch die betreffende Klausel das volle Kostenrisiko des Bauvorhabens auferlegt wird und der Auftraggeber bzw. sein Vertreter beim Vertragsschluss den Eindruck erweckt hat, bei dem von ihm vorgelegten Vertrag handele es sich um eine ausgewogene, für eine Vielzahl von Fällen anwendbare Musterregelung.
VolltextIBRRS 2014, 1628
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2012 - 21 U 34/11
1. Hat der Architekt mit dem Auftraggeber eine die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorarvereinbarung getroffen und eine dementsprechende Schlussrechnung gestellt, kann er nachträglich kein nach den Mindestsätzen der HOAI berechnetes Honorar verlangen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bzw. die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Die Zahlung einer Nachforderung ist dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar, wenn der Architekt das Siebenfache des vereinbarten Honorars verlangt.
VolltextIBRRS 2014, 1627
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2012 - 21 U 34/11
1. Hat der Architekt mit dem Auftraggeber eine die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorarvereinbarung getroffen und eine dementsprechende Schlussrechnung gestellt, kann er nachträglich kein nach den Mindestsätzen der HOAI berechnetes Honorar verlangen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bzw. die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Die Zahlung einer Nachforderung ist dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar, wenn der Architekt das Siebenfache des vereinbarten Honorars verlangt.
VolltextIBRRS 2014, 1605
OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012 - 10 U 344/11
1. Übernimmt der Architekt auch die Leistungen der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung), beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern erst nach Erbringung dieser Leistungen zu laufen, sofern keine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen stattgefunden hat.
2. Überträgt der Architekt bestimmte Planungsleistungen auf den ausführenden Unternehmer, muss er sich dessen Planungsfehler als eigene Planungsmängel zurechnen lassen.
3. Der Architekt, der wegen eines Baumangels auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen desselben Baumangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist, haftet neben dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber ist deshalb nicht dazu verpflichtet, zunächst den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
4. Der Auftraggeber kann aus Gründen der Schadensminderungspflicht zwar gehalten sein, den schadensersatzpflichtigen Architekten zur Planung, Koordination und Beaufsichtigung der Mangelbeseitigung durch den Bauunternehmer heranzuziehen. Das gilt aber nicht, wenn der Architekt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Mängel am Bauwerk nicht zu vertreten hat.
IBRRS 2014, 1483
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2014 - 14 U 202/12
1. Ein Prüfingenieur, der vom Auftraggeber mit der Prüfung der von der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren geforderten bautechnischen Nachweise beauftragt wird, übt ein öffentliches Amt im haftungsrechtlichen Sinne aus. Für etwaige Mängel seiner statischen Berechnungen haftet er deshalb nicht persönlich, sondern grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Aufgabenbereich er tätig war.
2. Für den werkvertraglich geschuldeten Erfolg ist der Auftragnehmer und nicht der Auftraggeber verantwortlich. Der wegen eines mangelhaft errichteten Kellers in Anspruch genommene Auftragnehmer kann deshalb nicht einwenden, den Auftraggeber treffe an der Entstehung des Mangels ein "Mitverschulden", weil dieser als Baumaschinenführer für Tiefbauarbeiten mit den Druckverhältnissen an Erdhängen vertraut gewesen sei.
IBRRS 2014, 1462
BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 64/13
Liebe Leserin, lieber Leser,
leider hat sich bei uns der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Urteil des BGH, das Sie suchen, hat in Wirklichkeit folgendes Aktenzeichen:
BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13
VolltextIBRRS 2014, 1406
BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13
1. Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans hat nicht zur Folge, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen getroffene Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.*)
2. § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.*)
3. Zum Grund des Anspruchs kann auch eine vertragliche Preisabrede gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu.*)
IBRRS 2014, 1323
EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - Rs. C-365/13
Art. 21 und 49 Richtlinie 2005/36/EG sind dahin auszulegen, dass sie dem Aufnahmemitgliedstaat verwehren, für die Erlaubnis zur Ausübung des Architektenberufs vom Inhaber einer im Herkunftsmitgliedstaat erlangten Berufsqualifikation im Sinne von Anhang V Nr. 5.7.1 oder VI dieser Richtlinie die Absolvierung eines Praktikums oder den Nachweis zu verlangen, dass er eine dem gleichwertige Berufserfahrung besitzt.
VolltextIBRRS 2014, 1208
OLG Celle, Urteil vom 23.02.2012 - 16 U 4/10
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber bei der Vorplanung hat der beauftragte Ingenieur grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden- und Wasserverhältnisse anzustellen. Für den Straßenbau konkretisiert sich diese Pflicht unter anderem auch darauf, die ausreichende Wasserdurchlässigkeit des Unterbaus untersuchen zu lassen.
2. Der bauleitende Ingenieur muss die vorhandene Planung eines anderen Ingenieurs auf Fehler überprüfen. Der auch mit der Bauleitung beauftragte Ingenieur ist deshalb dazu verpflichtet, im Rahmen der Bauüberwachung einen eigenen Planungsmangel zu offenbaren. Insoweit kann er nicht besser gestellt werden als ein von außen eintretender Ingenieur, dem lediglich die Bauleitung übertragen wurde.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der über eine Bauabteilung und über tiefbaulichen Sachverstand verfügt, ist eine schadensursächliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, wenn er Kenntnis von Baugrundproblemen hat oder hätte haben müssen, die ihn zu einer Untersuchung des Baugrunds bzw. zu einem entsprechenden Hinweis an den mit der Planung beauftragten Ingenieur hätte veranlassen müssen.
4. Der Umfang der Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ist nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei sind die Sachkunde des Auftraggebers und die - zusätzliche - Heranziehung eines fachkundigen Ingenieurs für die Planungsleistungen bei der Bestimmung der Hinweispflichten zu berücksichtigen. Bei Fragen der Geeignetheit des Baugrunds darf sich der Auftragnehmer in der Regel auf die Planungsleistungen verlassen.
5. Eine Überschreitung des zulässigen Feinkornanteils von bis zu 3,7% ist bei Aushubarbeiten für Rohrkanäle auch für das geschulte Auge nicht wahrnehmbar, so dass den Auftragnehmer keine Hinweispflicht trifft.
IBRRS 2014, 1675
OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.2012 - 10 U 754/11
1. Die Regelung in einem Architektenvertrag, wonach der Architekt "eine Pauschalvergütung in Höhe von 16% der anrechenbaren Baukosten nach HOAI" erhält, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weil es keine "anrechenbaren Baukosten nach HOAI" gibt.
2. Die Unwirksamkeit einer vereinbarten Pauschalvergütung führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Architektenvertrags. Vielmehr ist der Vertrag als wirksam anzusehen und die Honorarvereinbarung ist insoweit aufrecht zu erhalten, als sie Anhaltspunkte dafür enthält, welche zulässige Vergütung die Parteien festlegen wollten.
3. Lässt sich kein übereinstimmender Parteiwille in Bezug auf die Einordnung des vereinbarten Honorars innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI feststellen, kommt nur ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage der HOAI ohne eine Honorarvereinbarung in Betracht. Fehlen entsprechende Bemessungskriterien des Pauschalhonorars, ist wie beim Fehlen einer Honorarvereinbarung nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen.
VolltextIBRRS 2014, 1189
OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2011 - 2 U 22/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1145
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 - 5 U 84/11
1. Im Rahmen seiner Planung hat der Architekt die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären. Inhalt und Umfang der Beratung richten sich nach ihrem Zweck, dem Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, welche Planung verwirklicht werden soll. Dazu gehört es, ihm die verschiedenen Planungsalternativen aufzuzeigen, ihn darüber aufzuklären, welche Möglichkeiten der Umsetzung bestehen und die jeweiligen Vorteile, Nachteile und Risiken zu erörtern. Er muss dabei sämtliche Umstände offenbaren, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Auftraggebers wesentlich sind.
2. Art und Umfang der Beratung richten sich nach allgemeinen Grundsätzen auch nach dem - gegebenenfalls durch Sonderfachleute vermittelten - Kenntnisstand des Auftraggebers. Soweit der Architekt nicht über notwendige Spezialkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit dieser einen Sonderfachmann einschalten kann, der die fehlenden Fachkenntnisse vermittelt.
3. Die Einschaltung von Sonderfachleuten entbindet den Architekten nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. Er haftet vielmehr für die Auswahl des Sonderfachmannes und hat dessen Gutachten oder Fachplanung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse zu überprüfen. Für ein fehlerhaftes Gutachten ist er (mit-)verantwortlich, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder er Mängel nicht beanstandet, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren.
VolltextIBRRS 2014, 1136
LG Hannover, Beschluss vom 21.02.2014 - 14 S 80/13
Ein zur Unwirksamkeit des Architektenvertrages führender Verstoß gegen das Kopplungsverbot setzt nicht voraus, dass der Verkäufer eines Grundstückes ausdrücklich den Erwerb von der Beauftragung eines bestimmten Architekten abhängig macht. Der Verstoß gegen das Kopplungsverbot kann sich auch aus schlüssigem Verhalten der Beteiligten ergeben.
VolltextIBRRS 2014, 1133
OLG Naumburg, Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 95/13
1. Aufgabe des Tragwerksplaners ist es vor allen Dingen, die Standfestigkeit der ihm übertragenen Konstruktion sicherzustellen. Wird dieser Zweck nicht erreicht, weil die geplante Konstruktion nicht standfest ist, liegt ein Mangel vor.
2. Zu den Leistungspflichten eines Tragwerksplaners gehört es, die Einhaltung der Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an das Tragwerk sicherzustellen. Das kann es im Einzelfall erforderlich machen, dem Auftragnehmer die auszuführenden Maßnahmen so detailliert vorzugeben, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion auch tatsächlich erreicht wird.
3. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details, zu denen der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehörte, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen.
4. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung und zwar unabhängig von der Planung.
VolltextIBRRS 2014, 1094
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 21 U 159/12
1. Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten.
2. Auch im Bereich der Architektenhaftung ist die Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises möglich.
3. Bindet das Gericht trotz entsprechenden Hinweises einer Partei einen mit dem Sachverhalt und auch den Örtlichkeiten bereits umfassend vertrauten Sachverständigen aus einem Vorprozess nicht in den neuen Rechtsstreit ein, stellt dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
IBRRS 2014, 1085
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014 - 16 U 187/13
1. Der Beratungsvertrag über eine bauliche energetische Sanierung eines Mehrfamilienhaus einschließlich der Beratung über Fördermittel kann ein Dienstvertrag sein.
2. Der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter bejahender Auskunft über eine Förderung richtet sich demnach auf das negative Interesse.
3. Der finanzielle Aufwand zu Modernisierung muss sich nicht 1:1 in einer gleichartigen Steigerung des Verkehrswerts niederschlagen. Der Schaden kann deswegen nicht durch einen Vergleich des Verkehrswerts der Immobilie mit und ohne die Maßnahme zu energetischen Sanierung berechnet werden. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die in Auftrag gegebenen Bauleistungen wertmäßig der Investition entsprechen.
VolltextIBRRS 2014, 1079
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2014 - 11 U 111/12
Durch die einmalige Präsentation eines Architektenplans gegenüber potentiellen Kaufinteressenten durch den auftraggebenden Bauträger werden keine urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Architekten verletzt.*)
VolltextIBRRS 2014, 1059
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014 - 12 U 136/13
1. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Es ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist.
2. Der Architekt hat regelmäßig die Arbeitsschritte zu erbringen, die als planerische Vorgaben für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können, und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat.
3. Erbringt der Architekt die von ihm geschuldeten Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, ist sein Honoraranspruch entsprechend zu mindern.
4. Erstellt der Architekt die erforderliche Tragwerksplanung, ohne hierzu beauftragt zu sein und wird diese vom Auftraggeber verwendet, steht dem Architekten ein Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe der Mindestsätze der HOAI zu, weil der Auftraggeber die Kosten zur Erstellung einer Statik erspart hat.
5. Für die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung reicht es aus, dass die vom Architekten vorgelegten Unterlagen zusammen mit der Rechnung alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber zur Beurteilung der Frage benötigt, ob das geltend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist. Setzt sich der Auftraggeber mit der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung auseinander, so zeigt er damit, dass er in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen.
IBRRS 2014, 1054
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2014 - 12 U 88/13
1. Das Kopplungsverbot nach § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) greift auch dann ein, wenn ein Unternehmen im Einzelfall mit isolierten Architektenleistungen in Konkurrenz zu Architekten und Ingenieuren tritt.*)
2. Die gesetzgeberische Absicht, den Leistungswettbewerb vor Manipulationen und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich des Ingenieurs oder Architekten seines Vertrauens zu schützen, gebietet die Anwendung des Kopplungsverbots in einem solchen Fall auch dann, wenn das Unternehmen ansonsten auf anderen Geschäftsfeldern tätig ist.*)
3. Das Kopplungsverbot greift ferner dann ein, wenn das Unternehmen von einem Architekten oder Ingenieur beherrscht wird. Dabei ist der entscheidende Einfluss des Geschäftsführers auf die laufenden Geschäfte nicht geringer zu gewichten als die den Gesellschaftern vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse.*)
VolltextIBRRS 2014, 1001
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2014 - 11 U 116/13
1. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
2. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.
3. Der Beweis für eine Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Allerdings kann dieser Nachweis durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. Das ist der Fall, wenn im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, der dafür spricht, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft ist. Dann ist es Sache des Architekten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern und darzutun, dass er hinreichende Überwachungsleistungen erbracht hat.
VolltextIBRRS 2014, 1064
OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.1998 - 12 U 12/96
1. Der Architekt, der ein Bauvorhaben übernimmt, nachdem ein anderer Architekt bereits das Baugesuch eingereicht hat, muß dessen Planung eigenverantwortlich überprüfen.
2. Bei einer Grenzbebauung ist die Unterlassung einer Vermessung, die zu einem Überbau führt, ein schwerer Architektenfehler.
3. Den Bauherrn trifft ein Mitverschulden, wenn er den Hinweis des ersten Architekten, dass noch eine genaue Vermessung erforderlich sei, nicht an den später tätigen Architekten weitergibt.
VolltextIBRRS 2014, 1020
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 9/13
1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich, was nach Treu und Glauben dem Geltendmachen der Mindestsätze entgegensteht, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, darauf vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat (hier bejaht).*)
2. Wollen Beklagte mit einem umstrittenen Schadensersatzanspruch wegen eines durch Nacherfüllung nicht mehr zu beseitigenden Mangelfolgeschadens gegen Werklohn aufrechnen, kann über letzteren unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung (Vorbehaltsurteil) entschieden werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 0976
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.*)
VolltextIBRRS 2014, 0894
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2013 - 7 U 32/13
Ob die Ausbildung einer Schleppkurve in der Genehmigungsplanung für eine Tiefgaragenzufahrt fehlerhaft ist, kann dahinstehen, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen der Genehmigungsplanung und dem eingetretenen Schaden in Form einer mangelhaften Ausführungsplanung und dementsprechender Ausführung der Tiefgaragenzufahrt fehlt.
VolltextIBRRS 2014, 0866
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2012 - 10 U 7/12
1. Ein Planungsfehler (keine Überdeckung von Lagermatten) wirkt auch dann haftungsbegründend, wenn der Unternehmer diesen Fehler nicht umsetzt, dadurch aber das Bauwerk aus einem anderen Grund (unzureichende Betonüberdeckung der Bewehrung) nicht dem Stand der Technik entspricht.*)
2. Ein Planer kann sich nicht darauf berufen, Fehler in der Bauüberwachung und Bauausführung hätten unabhängig von seinem Planungsfehler den geltend gemachten Schaden verursacht.*)
3. Der Bauleiter, der die Bauüberwachung übernommen hat, ist für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeit mit derjenigen der Fachplaner verantwortlich und muss sicherstellen, dass kritische Bauabschnitte (hier: Bewehrung von Betonierarbeiten) von ihm oder dem Fachplaner kontrolliert werden.*)
4. Die Abwägung von Mitverursachungsanteilen ist Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen, der dem Gericht lediglich die für die Abwägung tatsächlichen Grundlagen darzulegen hat.*)
5. Ist eine Prüfstatik fehlerhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, so ergeben sich keine Ansprüche des Bauherrn gegen den Prüfstatiker.*)
IBRRS 2014, 0757
OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2014 - 12 U 149/13
1. Die Vorschrift des § 648a Abs. 1 BGB findet auch auf Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute Anwendung. Das gilt selbst dann, wenn die Planung (noch) nicht umgesetzt und nicht im Bauwerk verwirklicht wird.
2. Die HOAI ist kein Vertragsgesetz, aus dem sich Honoraransprüche herleiten lassen. Demzufolge enthält sie auch keine Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Nehmen die Vertragsparteien allerdings in ihrem Vertrag bei Bestimmung des Leistungsumfangs ausdrücklich auf die Leistungsbilder der HOAI Bezug, ist davon auszugehen, dass die Grundleistungen nach der HOAI zum von der Vergütungsvereinbarung erfassten Vertragsgegenstand gehören.
3. Für die Fälligkeit des Architektenhonorars ist keine Abnahme erforderlich. Es genügt, wenn die Leistung abnahmefähig ist und eine prüfbare Honorarschlussrechnung übergeben wurde.
4. Der Architekt ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass bei der Errichtung eines Neubaus die Einholung eines Baugrundgutachtens grundsätzlich unverzichtbar ist.
IBRRS 2014, 0755
OLG München, Beschluss vom 09.01.2012 - 9 U 3562/11 Bau
1. Über die Festlegung des Abdichtungskonzepts (Bauweise mit verminderter Zwangsbeanspruchung, mit beschränkter Rissbreite oder mit späterem Verpressen vorhandener Risse) entscheidet in erster Linie der planende Architekt. Dabei hat er die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter abzustimmen und zu integrieren.
2. Der Architekt schuldet ein dauerhaft mangelfreies und funktionstaugliches Werk und keine Werkleistung die mit einem "Restrisiko" behaftet ist. Auf eine Nachbesserung, bei der nicht feststeht, dass sich tatsächlich ein dichtes Bauwerk herstellen lässt, muss sich der Auftraggeber nicht einlassen.
3. Ist ein bereits errichtetes Bauwerk nicht nachbesserungsfähig, kann eine Mängelbeseitigung nur durch Neuherstellung erfolgen. Der Schaden des Auftraggebers ist in diesem Fall nach den Kosten zu bemessen, die bei Abriss und Neuherstellung des mangelhaften Bauwerks anfallen.
VolltextIBRRS 2014, 0528
OLG München, Beschluss vom 22.02.2012 - 9 U 3562/11 Bau
1. Über die Festlegung des Abdichtungskonzepts (Bauweise mit verminderter Zwangsbeanspruchung, mit beschränkter Rissbreite oder mit späterem Verpressen vorhandener Risse) entscheidet in erster Linie der planende Architekt. Dabei hat er die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter abzustimmen und zu integrieren.
2. Der Architekt schuldet ein dauerhaft mangelfreies und funktionstaugliches Werk und keine Werkleistung die mit einem "Restrisiko" behaftet ist. Auf eine Nachbesserung, bei der nicht feststeht, dass sich tatsächlich ein dichtes Bauwerk herstellen lässt, muss sich der Auftraggeber nicht einlassen.
3. Ist ein bereits errichtetes Bauwerk nicht nachbesserungsfähig, kann eine Mängelbeseitigung nur durch Neuherstellung erfolgen. Der Schaden des Auftraggebers ist in diesem Fall nach den Kosten zu bemessen, die bei Abriss und Neuherstellung des mangelhaften Bauwerks anfallen.
VolltextIBRRS 2014, 0801
BGH, Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13
1. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29.01.2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13).*)
2. Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe "natürlich" mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.*)
VolltextIBRRS 2014, 0756
OLG Jena, Urteil vom 08.01.2014 - 2 U 156/13
1. Grundsätzlich schließt jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, zumindest stillschweigend einen Architektenvertrag ab. Daher muss er damit rechnen, an den Architekten eine Vergütung zu zahlen. Besonders gilt dies, wenn die Leistung mit einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist. Denn derartige Leistungen werden regelmäßig nicht unentgeltlich erbracht.
2. Es ist davon auszugehen, dass jeder Architekt nur für eine bestimmte Zeit bereit sein wird, unentgeltliche "Vorleistungen" im vertragslosen Zustand zu erbringen.
3. Die Beantwortung der Frage, ob der Architekt werbend tätig wird, um den Auftrag zu erhalten - dann handelt es sich um eine unentgeltliche Akquisitionstätigkeit -, oder ob er bereits auf vertraglicher Grundlage eine vergütungspflichtige Tätigkeit wahrnimmt, hängt letztlich allerdings von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
4. Soll ein Architektenvertrag erst geschlossen werden, wenn eine endgültige Entscheidung über die konkrete Art des Bauvorhabens getroffen wurde, steht den Parteien frei, für die als Akquisitionstätigkeiten erbrachte Planungsleistungen ein Entgelt zu vereinbaren, das sich unterhalb der Mindestsätze der HOAI bewegt.
VolltextIBRRS 2014, 0759
OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 103/13
1. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe dem Architekten ein Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zusteht, muss berücksichtigt werden, dass nicht ausnahmslos alle Grundleistungen einer Leistungsphase vom Architekten geschuldet sind; es ist daher zunächst festzustellen, welche Teilleistungen in den einzelnen Leistungsphasen hätten erbracht werden müssen, um die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen honorarmäßig bewerten zu können.*)
2. Beruhen Architektenleistungen bei Erweiterungs- und Umbauten auf einem einheitlichen Auftrag zur Planung und Ausführung, ist keine getrennte Honorarberechnung für Umbau und Erweiterung vorzunehmen, wenn Umbau und Erweiterung aus technischen und konstruktiven Gründen ineinandergreifen (hier: Planung eines Anbaus mit Schwimmbad an ein Wohnhaus).*)
3. Hat der Architekt die anrechenbaren Kosten durch die Darlegung von Auftragssummen substanziiert dargelegt, ist ein pauschales Bestreiten des Bauherrn unbeachtlich; da dem Bauherrn die zu Grunde liegenden Angebote bekannt sind, muss er für ein beachtliches Bestreiten detailliert angeben, welche Einwendungen er gegen die Kostenberechnung erhebt.*)
4. Der mit der Überprüfung einer Architektenrechnung betraute Sachverständige darf seine Bemühungen zur Ermittlung der zutreffenden anrechenbaren Kosten nicht deshalb einstellen, weil er die Kostenberechnung des Architekten für nicht prüfbar erachtet.*)
5. Rechnet der Bauherr gegen den Honoraranspruch des Architekten hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er zugleich zum Gegenstand einer Widerklage macht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil den Honoraranspruch abweisen und die Entscheidung zur Widerklage dem Schlussurteil vorbehalten.*)
IBRRS 2014, 0430
OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2011 - 1 U 102/11
1. Der planende Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung. Besonders schadensträchtige und risikobehafte Baumaßnahmen sind - auch wenn sie auf Wünschen des Bauherrn beruhen - bei der (Ausführungs-)Planung sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu bedenken und erforderlichenfalls durch deutliche Hinweise/Vorgaben an den Bauherrn, das ausführende Bauunternehmen und gegebenenfalls die weiteren Baubeteiligten vorbeugend zu schützen.
2. Der der nach dem Wechsel eines Baumaterials "konstruktionsbedingte Eintritt von Rissen" sowie eine fehlende Wärmedämmung fallen nicht allein in den Verantwortungsbereich des Planers, sondern auch in den Pflichtenkreis des bauüberwachenden Architekten.
VolltextIBRRS 2014, 0663
KG, Urteil vom 25.01.2013 - 21 U 206/11
1. Ein Architekt hat grundsätzlichen einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich aus den Vorschriften der HOAI ergebende Honorar. Dies gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung.
2. Der Architekt kann gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. Er ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte, darauf vertraut hat und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
3. Auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung kann sich der Auftraggeber im Regelfall nicht berufen, wenn er alsbald die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung rügt. Denn in diesem Fall setzt er in die Schlussrechnung gerade kein Vertrauen.
VolltextIBRRS 2014, 0646
OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2012 - 5 U 226/11
Der Architekt oder Bauingenieur darf auf die statischen Berechnungen des von ihm Beauftragten nur vertrauen, wenn dieser allein über die besonderen Fachkenntnisse verfügt. Ist für bestimmte Bereiche oder Gewerke ein Sonderfachmann beauftragt, hat der Architekt die Leistung des anderen im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse zu prüfen. Das gilt auch im Verhältnis des Architekten zum Statiker.
VolltextIBRRS 2014, 0627
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2014 - 7 U 159/12
1. Beauftragt der Auftraggeber einen Fachplaner mit der Ermittlung des Feuchte- und Salzhaushalts in einem Fassadenmauerwerk und der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts, muss der Fachplaner lediglich einen Sanierungsentwurf und keine Sanierungsdetailplanung erstellen.
2. Hat ein Architekt sämtliche Architektenleistungen für die Sanierung der Fassade eines Altbaus zu erbringen, muss er sich bereits bei der Entwurfsplanung mit dem Sanierungskonzept eines Fachplaners befassen und die endgültige Planung als Ausführungsplanung vornehmen.
3. Entscheidet sich der Auftraggeber - trotz des Hinweises des Architekten auf fehlende einschlägige Erfahrungen - ausdrücklich für die Durchführung eines bestimmten (Injektions-)Verfahrens, trägt der Auftraggeber das Risiko, dass das Verfahren zu dem von ihm gewünschten Erfolg führt. Der Architekt hat in einem solchen Fall lediglich sicherzustellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
4. Die Durchführung von Sanierungs- und Mauerwerksabdichtungsarbeiten an einem Altbau ist als schwieriger und kritischer Bauabschnitt anzusehen. Das macht eine gesteigerte Bauaufsicht erforderlich.
5. Berechnet der Bauherr seinen Schaden vor der Mängelbeseitigung nach vom Sachverständigen geschätzten Kosten, sind für Baunebenkosten (Architektenkosten) 20% der Baukosten anzusetzen.
6. Entscheidet das Gericht im Dezember 2013 über Mängelbeseitigungskosten, die vom Sachverständigen im April 2009 geschätzt wurden, sind sie wegen der allgemeinen Preissteigerung um 10% zu erhöhen.
IBRRS 2014, 0572
VG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2014 - 1 A 224/13
Dass ein Bauingenieur rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist, darf bei der für die Prüfung der Streichung aus den Entwurfsverfasser- und Tragwerksplanerlisten maßgeblichen Zuverlässigkeit so lange berücksichtigt werden, wie im Bundeszentralregister keine Tilgung erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2014, 0370
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2013 - L 1 KR 225/11
Ein Innenarchitekt ist kein Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch wen er primär für Entwurfserstellungen bezahlt wird.*)
VolltextIBRRS 2014, 0323
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - VII ZR 54/12
Befasst sich das Gericht nicht mit dem Vortrag des Auftraggebers, der bauleitende Architekt hätte Mängel bei der Ausführung des winterlichen Wärmeschutzes im Zuge der Bauüberwachung bemerken müssen, so dass der Architekt für Kondensat- und Schimmelbildung in den Erkerbereichen hafte, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
VolltextIBRRS 2014, 0313
VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2013 - 5 K 12.723
Die Absolvierung eines zweijährigen postgradualen Studiengangs "Master of Engineering - Bauschäden, Baumängel und Instandsetzungsplanung", das bei erfolgreichem Abschluss die Führung des akademischen Grades "Master of Engineering (M.Eng.)" erlaubt, berechtigt nicht zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur". Daher besteht auch kein Anspruch auf Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau.
VolltextIBRRS 2014, 0296
VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2013 - 22 ZB 13.657
Weigert sich ein bauvorlage- und nachweisberechtigter Ingenieur, die ihm bekannte Rechtsauffassung und fachliche Einschätzung der Obersten Baubehörde anzuerkennen und ist er nicht gewillt, diesen rechtlichen und fachlichen Vorgaben zu folgen und die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften (hier: Standards für die statische Berechnung von Stahlbetonrundbehältern) in diesem Sinne "korrekt" anzuwenden, fehlt ihm die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter und Nachweisberechtigter.
VolltextIBRRS 2014, 0257
OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2013 - 12 U 79/13
1. Für Verbindlichkeiten aus einem Architektenvertrag mit einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) neben der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner. Daran ändert die Auflösung der Gesellschaft nichts.*)
2. § 10 Abs. 2 PartGG dient der Nachhaftungsbegrenzung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft. Danach bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 159 HGB. Das ist eine reine Verjährungsvorschrift.*)
3. Glasfassadenkonstruktionen sind für die Dichtigkeit eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Es handelt sich um ein besonders schadensträchtiges Gewerk. Die Ausführung bedarf deshalb gesteigerter Überwachung durch den bauleitenden Architekten.*)
4. Zur Untersuchung von Ursachen und Ausmaß von Baumängeln darf der Auftraggeber Fachunternehmen heranziehen. Er ist grundsätzlich nicht gehalten, eine sachverständige Untersuchung zu veranlassen.*)
IBRRS 2014, 0145
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012 - 21 U 52/12
1. Voraussetzung für die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung ist eine Kostenermittlung (HOAI 1996 § 10 Abs. 2) nach DIN 276.
2. Im Rahmen des Geltungsbereichs von § 10 Abs. 2 HOAI 1996 muss die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 verwendet werden. Bei Verwendung der DIN 276 in der Fassung von 1993 ist die Schlussrechnung des Architekten in aller Regel schon deshalb nicht prüfbar.
VolltextIBRRS 2014, 0136
OLG München, Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der unbestimmte Rechtsbegriff "unverzüglich" nicht zu eng ausgelegt werden, so dass eine Rüge nach § 107 Abs.3 Nr.1 GWB innerhalb von sieben Werktagen noch rechtzeitig sein kann, wobei vieles dafür spricht aus Rechtssicherheitsgründen auf den Eingang der Rüge abzustellen.*)
2. Wird in der Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOF die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf eine bestimmte Anzahl beschränkt, hat die Vergabestelle sich selbst gebunden und es stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot eines Vergabeverfahrens dar, wenn die Vergabestelle darüber hinaus einen weiteren Bieter zulässt.*)
3. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung zum Gegenstand der Ausschreibung verfügt, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
IBRRS 2014, 0135
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12
1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.
2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.
Online seit 2013
IBRRS 2013, 5290OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2013 - 5 U 748/12
1. Da die Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 5 VOB/B kein Verschulden voraussetzt, entlastet es einen Fliesenleger nicht, dass die unzureichende Adhäsion der verlegten Fliesen für ihn nicht erkennbar war. Außerhalb der Schadensersatzhaftung nach § 13 Nr. 7 VOB/B kommt auch ein Abzug "neu für alt" nicht in Betracht.
2. Will ein Bauhandwerker seine Arbeiten mit Billigung des Architekten in einer vom Gewöhnlichen abweichenden Weise ausführen (hier: Ausgleich der Unebenheit des Untergrundes durch Fixierung der Fliesen auf Mörtelbatzen), muss er die dagegen anzumeldenden Bedenken gegenüber dem Bauherrn erklären.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist unerheblich, wenn damit keine nachweisbaren Risiken verbunden sind (hier: Entkopplungsmatten unter einem Fliesenbelag).
4. Ist eine Abweichung vom Üblichen nicht vorgegeben, muss der Architekt einfache handwerkliche Routinearbeiten nicht überwachen (hier: Vorbereitung des Untergrunds und Verlegung von Fliesen). Dass er gleichwohl Unzulänglichkeiten entdeckt und nicht beanstandet hat, muss der Bauherr beweisen.
IBRRS 2013, 5170
LG Hagen, Urteil vom 28.02.2012 - 9 O 425/10
1. Voraussetzung für die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung ist eine Kostenermittlung (HOAI 1996 § 10 Abs. 2) nach DIN 276.
2. Im Rahmen des Geltungsbereichs von § 10 Abs. 2 HOAI 1996 muss die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 verwendet werden. Bei Verwendung der DIN 276 in der Fassung von 1993 ist die Schlussrechnung des Architekten in aller Regel schon deshalb nicht prüffähig.
VolltextIBRRS 2013, 5140
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 - 22 U 4/13
1. Die Kosten vorgerichtlicher Privatgutachten und vorgerichtliche Anwaltskosten können als Gewährleistungsanspruch (insoweit neben dem Nacherfüllungsanspruch und ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung), aus Verzug bzw. aus Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflicht bzw. aus Delikt erstattungsfähig sein. Hiervon sind die Fälle abzugrenzen, bei denen nur vorbeugend die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistungen überwacht werden soll.*)
2. Voraussetzung für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung solcher Kosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachters bzw. Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheinen durfte. Andernfalls fehlt zudem - nach den Grundsätzen der sog. psychischen Kausalität ("Herausforderung") - der notwendige Kausal-/ Zurechnungszusammenhang.*)
3. Im privaten Baurecht ist dabei ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen/-symptomen beschränken darf und dem Auftragnehmer regelmäßig die eigenverantwortliche Entscheidung über Art und Umfang von Erfüllung-/Nacherfüllungsmaßnahmen zusteht.*)
4. Ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Privatgutachterkosten zu bejahen, ist es regelmäßig unschädlich, wenn sich einzelne Feststellungen im Privatgutachten später als falsch herausstellen, soweit sie sich gleichwohl noch als durch einen Baumangel verursacht darstellen; haben sich mit dem Privatgutachten vermutete Mängel gar nicht oder nur teilweise bestätigt, sind die Privatgutachterkosten ggf. anteilig zu kürzen.*)
5. Den Auftraggeber trifft - bereits nach dem werkvertraglichen Kooperationsgebot, jedenfalls aber im Rahmen sog. Schadensminderungspflichten - die Verantwortung für hinreichend eindeutige, gewerkbezogene Aufträge an den Privatgutachter und eine angemessene Begrenzung der insoweit entstehenden Kosten.*)
6. Der von der HOAI zur freien Verfügung gestellte Gebührenrahmen wird erst dann überschritten, wenn bei einer falsch in Ansatz gebrachten Honorarzone der entsprechende Höchstsatz in der objektiv richtigen Honorarzone nicht eingehalten wird. Es ist durch genaue Ermittlung des möglichen Höchsthonorars nach den insgesamt richtigen Bemessungsgrundlagen der Höchstsatz des Honorars zu ermitteln. § 7 Abs. 6 HOAI n.F. bzw. § 4 Abs. 4 HOAI a.F. greift insoweit nicht ein, als die Honorarvereinbarung der Parteien in eine wirksame Honorarvereinbarung umzudeuten ist (§ 140 BGB), wobei - als in der unwirksamen Vereinbarung steckender Kern - davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Höchstsätze der objektiv zutreffenden Honorarzone vereinbarten wollten. Auch für den Fall einer etwaigen Täuschung des Auftraggebers durch den Architekten über Honorarbemessungsgrundlagen gilt insoweit regelmäßig nichts anderes.*)