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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2910 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2013

IBRRS 2013, 4724
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwachungsfehler arglistig verschwiegen?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.02.2013 - 1 U 46/12

1. Die Architektenleistung wird konkludent abgenommen, wenn der Auftraggeber durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass er die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Die Bezahlung einer Rechnung des Architekten kann ein Anzeichen dafür sein. Das muss indes nicht bedeuten, dass die Abnahme nicht schon vorher erfolgt sein kann.

2. Der Architekt, der mit Architektenleistungen einschließlich der Objektüberwachung beauftragt war, muss auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens den Auftraggeber bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere Bau- und Planungsbeteiligte (einschließlich ihn selbst) behilflich sein. Verletzt er hierbei seine Beratungs- und Untersuchungspflichten, begründet das einen Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung als nicht eingetreten gilt.

3. Sind die Mängelansprüche gegen alle Bau- und Planungsbeteiligten verjährt, scheidet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Architekten aus, weil dann keine Gewährleistungsansprüche mehr durchsetzbar sind.

4. Das arglistige Verschweigen eines Überwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler auch auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann. Allerdings genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast grundsätzlich, wenn die Mängel so augenfällig, schwerwiegend und/oder zahlreich sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten oder hätten bemerkt werden müssen.

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IBRRS 2013, 4630
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch einfache Arbeiten sind zu überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012 - 23 U 18/12

1. Die "Objektüberwachung" umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften. Der Architekt muss deshalb prüfen, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer an Ort und Stelle mit den Vorgaben der Planung übereinstimmt, damit die Errichtung eines mangelfreien und funktionstauglichen Bauwerks sichergestellt wird.

2. Auch einfache Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenartig zu überwachen. Die Bauüberwachung darf sich insoweit nicht darauf beschränken, die von den Lieferanten und Auftragnehmern vorgelegten Papiere einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen.

3. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer Weise beobachtet und überprüft werden. Dies gilt auch bei Bewehrungs-/Betonierungsleistungen zur Herstellung einer "weißen Wanne".

4. Erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten entstehen zudem, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Werkunternehmers ist eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten.

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IBRRS 2013, 4582
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kosten für die TGA bei mitverwerteter Bausubstanz?

LG Görlitz, Urteil vom 13.09.2013 - GR 1 O 355/12

Die beschränkt anrechenbaren Kosten für die technische Gebäudeausrüstung nach § 10 Abs. 4 HOAI a.F. sind auf der Basis der vollständigen sonstigen anrechenbaren Kosten des Objekts zu ermitteln. Hierzu gehören auch die Kosten für die mitverwertete Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI a.F.

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IBRRS 2013, 4535
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Verkürzung der Gewährleistung auf zwei Jahre!

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 19/12

1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre ist auch bei Verwendung gegenüber einer Juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam.*)

2. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs

"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, bei Leistungen nach Teil VII der HOAI unter Einschluss auch der nach § 57 zu erbringenden Leistung der örtlichen Bauüberwachung"

enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 der §§ 55 und 57 HOAI (in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991) zu erbringenden Leistungen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04, IBR 2006, 450).*)




IBRRS 2013, 4486
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsleistungen verwertet: AG muss zahlen!

OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2012 - 10 U 2/11

1. Durch die Entgegennahme erbrachter Planungsleistungen kommt ungeachtet dessen, dass der Auftraggeber das Angebot des Architekten auf Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrags nicht angenommen hat, konkludent ein Architektenvertrag zustande.

2. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine Abrede über die Höhe des Honorars getroffen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Architekt kann seine Leistungen dann unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI abrechnen.

3. Eine mündliche Abrede im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrags wahrt die nach § 4 Abs. 4 HOAI 1996 (HOAI 2013 § 7 Abs. 5) erforderliche Schriftform nicht und ist deshalb unwirksam.

4. Der Fälligkeit des Architektenhonorars steht es nicht entgegen, wenn die Rechnungslegung in der Titelzeile unter der Bezeichnung "P. Architekten" erfolgt ist und die Rechnung von dem alleinigen Inhaber des Architekturbüros ohne Vertretungszusatz unterschrieben wird.




IBRRS 2013, 4445
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2013 - 1 U 295/12

1. Abdichtungsarbeiten sind als "gefahrträchtige Leistungen" besonders überwachungspflichtig.

2. Der Architekt muss den Auftraggeber darüber aufklären, dass er die Ausführung von überwachungspflichtigen Bauleistungen vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, verschweigt er einen Mangel seines Werks arglistig.

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IBRRS 2013, 4404
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel: Schadensersatz nur gegen Abtretung?

OLG München, Urteil vom 05.02.2013 - 9 U 2870/12 Bau

Keine (entsprechende) Anwendung von § 255 BGB im Verhältnis des Nachunternehmers zum Hauptunternehmer, wenn der Nachunternehmer behauptet, der Hauptunternehmer habe zu viel Schadensersatz an den Bauherrn geleistet und daher bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Hauptunternehmers sieht.*)

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IBRRS 2013, 4380
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgeltungsklausel umfasst auch Mietausfallschaden!

OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2012 - 3 U 17/12

Schließen die Parteien eines Architektenvertrags einen Vergleich, wonach der Architekt aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern einen bestimmten Betrag an den Auftraggeber zu zahlen hat und damit "sämtliche Ansprüche des Auftraggebers für die verfahrensgegenständlichen Mängel ausgeglichen und abgegolten" sind, ist davon auch ein dem Auftraggeber entstandener mit Mietausfallschaden umfasst.

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IBRRS 2013, 4360
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Festlegung der anrechenbaren Kosten unzulässig!

OLG Rostock, Urteil vom 02.04.2012 - 7 U 29/09

1. Die Vereinbarung in einem Architektenvertrag, wonach "die Honorarabrechnung nicht an die endgültigen anrechenbaren Kosten anzupassen ist, sondern die anrechenbaren Kosten fix 258.000 Euro netto (nach Angaben des Bauherrn) betragen", ist unzulässig.

2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist möglich, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Besondere Umstände können etwa enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder Ähnliches sein.

3. Ein Architekt/Ingenieur verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits mit seinem Auftraggeber ein Honorar vereinbart, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, andererseits später jedoch nach den Mindestsätzen abrechnen will. Aus diesem Grund kann der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen.

4. Ein Auftraggeber, der die Abrechnung nach HOAI und deren Mindestpreischarakter kennt, darf nicht auf die Wirksamkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorarvereinbarung vertrauen.

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IBRRS 2013, 4342
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Allgemeine Beratungspflicht zu Dachbindern?

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 U 107/12

Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht von Architekt und Tragwerksplaner, bei baulichen Maßnahmen an einer Schulsporthalle dem Auftraggeber die Hinzuziehung eines Holzfachgutachters zur Prüfung der Dachbinderkonstruktion zu empfehlen.

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IBRRS 2013, 4318
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Allgemeine Beratungspflicht zu Dachbindern?

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2013 - 1 U 107/12

Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht von Architekt und Tragwerksplaner, bei baulichen Maßnahmen an einer Schulsporthalle dem Auftraggeber die Hinzuziehung eines Holzfachgutachters zur Prüfung der Dachbinderkonstruktion zu empfehlen.

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IBRRS 2013, 4303
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Raum für Pelletspeicher zu klein: Architekt haftet!

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2012 - 10 U 90/11

1. Die Leistungsphase 1 "Grundlagenermittlung" ist im Unterschied zu den projektorientierten Leistungsphasen 2 - 9 "problemorientiert". In ihr sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, analysiert und geklärt werden.

2. Raumprogramm und Funktionsprogramm werden dem Architekten in der Regel aufgrund einer Bedarfsplanung zur Verfügung gestellt, der diese seiner Gebäudeplanung zugrunde zu legen hat. Stellt der Auftraggeber diese Programme nicht zur Verfügung oder ist er hierzu nicht in der Lage, muss der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Voraussetzung aufmerksam machen und sie als besondere Leistung vorschlagen.

3. Ist der für einen Pelletspeicher vorgesehene Raum so klein dimensioniert, dass bestenfalls 50 bis 60% des Pelletbedarfs für ein Jahr auf einmal gelagert werden können, trifft den Architekten eine Hinweispflicht.

4. War auftraggeberseitig ursprünglich der Einbau einer Gas-Therme vorgesehen und hat der Architekt die Grundlagenermittlung und die folgende Planung hierauf abgestimmt, muss der Architekt wieder in die Grundlagenermittlung einsteigen, wenn der Auftraggeber statt der Gas-Therme eine Holzpelletheizung haben möchte.

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IBRRS 2013, 4267
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nach sechs Monaten gilt Leistung als abgenommen!

BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 220/12

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 64/09, IBR 2010, 279).*)




IBRRS 2013, 4264
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Privatsachverständigen bei Mängelbegutachtung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12

1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)

2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)

3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)

4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)

5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)

6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)

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IBRRS 2013, 4260
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
§ 648 BGB: Auch Architekt ist Bauwerkunternehmer!

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2013 - 19 U 178/12

1. Ein Architekt ist ein Bauwerkunternehmer im Sinne des § 648 BGB.

2. Verschiedene Auswahlmöglichkeiten stehen der Annahme, dass es sich bei den Regelungen eines vorformulierten Architektenvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Formularvertrag die Auswahlmöglichkeiten bereits vorsieht.

3. Das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen ändert grundsätzlich nichts daran, dass andere vorformulierte Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben.

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IBRRS 2013, 4247
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch nach 11 Jahren verwirkt!

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 U 198/12

1. Ein Architekt verwirkt seinen Honoraranspruch, wenn er den Architektenvertrag aus gesundheitlichen Gründen beendet und die Zusendung einer Schlussrechnung ankündigt, dann aber erst nach 11 Jahren seine Rechnung erteilt.

2. Die Regelung des § 8 HOAI 1996 (HOAI 2013 § 15 Abs. 1), wonach das Honorar fällig wird, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, bedeutet keinen Freibrief für den Architekten, ohne Anmahnung der Erteilung einer solchen Rechnung mit deren Erstellung und Überreichung nach eigenem Gutdünken zuzuwarten.

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IBRRS 2013, 3909
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenleistung verwertet: Bauherr muss zahlen!

KG, Urteil vom 28.12.2010 - 21 U 97/09

1. Ob zwischen dem Architekten und dem Bauherrn ein vergütungsauslösender Architektenvertrag zustande gekommen ist oder ob der Architekt lediglich eine vorvertragliche Tätigkeit im Sinne einer Akquisition übernommen hat, richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kann ein Vertrag auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen.

2. Durch die Verwertung gibt der Auftraggeber schlüssig zu erkennen, dass die erbrachten Architektenleistungen seinem Willen entsprechen. Da ein Architekt regelmäßig entgeltlich tätig wird, liegt vor allem in der Verwertung stillschweigend eine Übernahme der Honorarzahlungspflicht.

3. Die Erteilung einer Vollmacht für die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden bzw. zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung beim Bauordnungsamt gilt als Verwertung einer Architektenleistung. Gleiches gilt für die Unterschrift des Bauherrn unter Pläne, unter eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch, auch wenn das Grundstück noch nicht erworben wurde.

4. Die Vergütung einer als isolierte Leistung beauftragten Bauvoranfrage unterliegt nicht den Vorschriften der HOAI.

5. Für die Prüfbarkeit einer Architektenhonorarrechnung genügt es, wenn die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone des Objekts, die Honorartafel und die erbrachten Leistungen in Prozent angegeben sind.

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IBRRS 2013, 3800
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Falscher Mörtel: Architekt und Bauchemiker haften!

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2011 - 14 U 29/07

1. Der Vertrag mit einem Sonderfachmann für Bauchemie über die Erstellung einer Schadensdiagnose, die die Beurteilung des Schadens und die Anforderungen an das Instandsetzungskonzept umfasst, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

2. Wird ein Sonderfachmann für Bauchemie nach der Erstellung eines Instandsetzungskonzepts bei der Auswahl des konkret einzusetzenden Mörtels hinzugezogen, ist seine Tätigkeit nicht auf die Beurteilung der farblichen Einpassung des in der Probe verfugten Materials beschränkt, sondern auf die Auswahl eines den zuvor von ihm aufgestellten Anforderungen entsprechenden Fugenmaterials gerichtet. Er muss also ein geeignetes Fugenmaterial finden bzw. ein von dritter Seite vorgeschlagenes Fugenmaterial auf seine Geeignetheit hin überprüfen.

3. Ein Architekt, der umfassend mit der Sanierung eines Bauvorhabens beauftragt ist und an der Auswahl eines fehlerhaften Mörtels mitwirkt, haftet dem Bauherrn auf Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr bei der Auswahl des Mörtels einen Sonderfachmann für Bauchemie hinzugezogen hat.

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IBRRS 2013, 3620
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planer muss Herstellerangaben prüfen!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.05.2013 - 1 S 19/13

1. Ein mit der Planung der parkartigen Gestaltung eines Außenbereichs beauftragter Landschaftsarchitekt hat das von ihm in die Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial auf dessen Brauchbarkeit für die in Aussicht genommenen funktionellen Zwecke zu überprüfen und den Auftraggeber auch insoweit aufzuklären und - insbesondere wenn sich Alternativen stellen - zu beraten. Geht es um das Material von ganzjährig im Außenbereich aufzustellenden Parkbänken, so genügt er dieser Pflicht nicht schon dadurch, dass er sich auf die Herstellerangabe, wonach die zur Auswahl stehenden Holzarten für den Außenbereich geeignet seien, verlässt. Vielmehr hat er sich beim Hersteller (oder auf anderem Wege, etwa Holzlexika, Nachfrage bei Verbänden der holzhandelnden oder holzverarbeitenden Industrie) danach zu erkundigen, welchen (hier sehr unterschiedlichen) Dauerhaftigkeitsklassen die zur Auswahl stehenden Holzarten angehören.

2. Verklagt der Auftraggeber im Erstprozess zunächst den Bauunternehmer, der bei einem Planungsfehler des Architekten gegebenenfalls nur mit der Quote haftet, so kann er in diesem Vorprozess dem Architekten trotz beider (des Bauunternehmers und des Architekten) prinzipiell gesamtschuldnerischer Haftung den Streit verkünden, weil jedenfalls in Höhe des Ausfalls im Erstprozess wegen der Mitverschuldensquote eine weitergehende und damit alternative Haftung des Architekten in Betracht kommt.




IBRRS 2013, 3607
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Auskunft über Versicherung erteilen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2013 - 6s A 1520/12

Zur Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes zu unterrichten.*)

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IBRRS 2013, 3541
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Versicherungsschutz für Bautenstandsbericht?

LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2013 - 6 S 11/13

1. Haftet ein Architekt dem Erwerber wegen eines dem Bauträger erteilten falschen Bautenstandsberichts, kann der Berufshaftpflichtversicherer des Architekten die Deckung verweigern, wenn dieser bei der Erteilung eines Bautenstandsberichts bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.

2. Der Architekt kann sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben. Auch die beanstandungsfreie Durchführung von mehreren Bauvorhaben bietet keinen hinreichenden Anlass dafür, für die Zukunft Schädigungen Dritter nicht befürchten zu müssen.

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IBRRS 2013, 3520
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bautenstandsbericht falsch: Kein Versicherungsschutz!

AG Chemnitz, Urteil vom 29.11.2012 - 15 C 749/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 3468
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauwerk schlüsselfertig zu erstellen: Leistungsumfang erweitert!

OLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013 - 1 U 91/12

1. Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.*)

2. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei Abnahme des Werkes nicht offenbart, dass er entweder überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder auch nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat. Dem steht es gleich, wenn der Architekt eine Erklärung ins Blaue hinein abgibt und dabei nicht offenbart, dass er keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erklärung hat.*)




IBRRS 2013, 3466
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planervertrag gekündigt: Wie ist abzurechnen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 102/12

1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei der wichtige Grund zur Kündigung in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen kann, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht.

2. Als wichtige Gründe zur Kündigung eines Architektenvertrags reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

3. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Abmahnung und Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, wenn eine Korrektur der Vertragsverletzung nicht mehr möglich oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zerstört ist.

4. Wird ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, kann der Architekt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen das darauf entfallende vereinbarte Honorar beanspruchen. Dabei hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt, das heißt, er hat die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile - ggf. im Wege der prozentualen Schätzung - darzustellen bzw. zuzuordnen.




IBRRS 2013, 3418
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss Planer koordinieren!

BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - VII ZR 59/12

1. Der Auftraggeber hat für die Koordinierung der verschiedenen Planer Sorge zu tragen.

2. Der Vortrag, in Baubesprechungen sei die nicht funktionierende Zusammenarbeit Gegenstand der Gespräche gewesen, genügt, eine Verletzung dieser Koordinationsobliegenheit des Auftraggebers anzunehmen. Die Übergehung dieses Vortrags verstößt gegen Anspruch des Planers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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IBRRS 2013, 3413
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Haftung für jeden Ausführungsmangel!

OLG München, Urteil vom 09.07.2013 - 28 U 4652/12 Bau

1. Der Bauüberwacher haftet für Ausführungsmängel an den von ihm zu überwachenden Gewerken.

2. Einfache Arbeiten muss der Bauüberwacher nicht überwachen. Für die Beseitigung von Mängeln an solchen Arbeiten hat der Bauüberwacher nicht einzustehen.

3. Der Bauüberwacher muss Mängel auch an nicht überwachungspflichtigen Arbeiten bei der Abnahme feststellen. Er haftet insoweit, als durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde.

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IBRRS 2013, 3386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Architektenvertrag: Kein Planungshonorar!

OLG München, Urteil vom 04.11.2011 - 9 U 3217/10

Der Erfolg einer Klage auf Zahlung von Architektenhonorar steht und fällt damit, dass der Architekt das Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Auftrags nachweisen kann. Diesen Nachweis kann auch die Vorschrift des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, nicht ersetzen. Sie greift erst ein, wenn ein Auftrag erteilt ist und regelt für diesen Fall die Frage, ob eine Vergütung geschuldet ist.

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IBRRS 2013, 3353
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zwölf "Baustellenaudits" sind keine Bauüberwachung!

KG, Urteil vom 05.03.2013 - 27 U 93/12

1. Ein Bausachverständiger, der das Vorhaben baubegleitend überwachen und überprüfen soll, ob die Ausführung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen übereinstimmt sowie den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften entspricht, schuldet keine umfassende Bauüberwachung, wenn die Überwachungstätigkeit vertraglich auf zwölf "Baustellenaudits" beschränkt ist.

2. Ein mit einzelnen "Baustellenaudits" beauftragter Bausachverständiger verletzt seine Überwachungspflichten nur dann, wenn er solche Mängel nicht beanstandet, die bei den Terminen oder aufgrund übergebener Unterlagen erkennbar sind.

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IBRRS 2013, 3330
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Haftungsbegrenzung durch Zusatz "GbR GmbH"!

OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - 19 U 12/11

Den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist es nicht ohne weiteres möglich, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Eine solche Beschränkung ist vielmehr nur im Wege einer individuell mit dem Architekten getroffenen Vereinbarung möglich. Die bloße Kenntnis des Architekten, dass eine solche Beschränkung gewollt ist, reicht demgegenüber nicht aus.

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IBRRS 2013, 3303
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährungsbeginn beim Gesamtschuldnerausgleich?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2012 - 8 U 6/10

1. Kommt es als Folge von Abdichtungsmängeln großflächig zu Durchfeuchtungen, ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen.

2. Die Beauftragung eines Generalunternehmers entbindet den bauüberwachenden Architekten auch dann nicht von der Verpflichtung, die Ausführungen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen, wenn der Generalunternehmer eine eigene Bauleitung einsetzt.

3. Soweit mit den Ausführungsfehlern des Auftragnehmers ein Überwachungsverschulden des Architekten korrespondiert, ist von einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Auftragnehmers auszugehen; denn regelmäßig haftet derjenige in geringerem Umfange, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, gegenüber demjenigen, der an der Herstellung beteiligt war. Bei einem zusätzlich mitwirkenden Planungsfehler des Architekten ist aber von einer je hälftigen Haftung des Architekten und des Auftragnehmers auszugehen.

4. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.




IBRRS 2013, 3229
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Egal was (im LV) vereinbart ist: Abdichtung muss dicht sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 23 U 185/11

1. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.

2. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des Werks zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfungspflicht von den Gesamtumständen im Einzelfall abhängt. Bei einem Spezialunternehmer müssen höhere Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. Er darf sich auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken bzw. Mängel für ihn erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht.

5. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Bedenkenhinweises müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung nämlich konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.

6. Der vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt bzw. Bauleiter sind regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter für Bedenkenhinweise des Auftragnehmers anzusehen. Gleichwohl muss der Auftraggeber selbst vom Auftragnehmer informiert werden, wenn sich der Architekt bzw. Bauleiter den vom Auftragnehmer geäußerten Bedenken gegenüber verschließt.

7. Der Architekt schuldet eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entspricht. Weist die Architektenplanung einen Fehler auf, der bei deren Verwirklichung zu einem Mangel am Bauwerk führt, so haftet diese dem Architektenwerk unmittelbar an.

8. Im Rahmen der LP 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere die - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist sorgfältig im Sinne einer bis ins kleinste Detail gehenden Ausführungsplanung zu planen, die dem Auftragnehmer alle maßgeblichen Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht.

9. Beruhen die Fehlerhaftigkeit des Werks oder der weitere Schaden (auch) auf einem Fehlverhalten des Auftraggebers, so haftet der Auftraggeber für eigenes Mitverschulden bzw. Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und muss sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang seiner Haftungsquote beteiligen. Die Gewichtung des Anteils der Mithaftung des Auftraggebers ist - unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits - von den Umständen des Einzelfalls abhängig.




IBRRS 2013, 3227
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist ein Wohnhaus ein Werk der Baukunst?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2013 - 6 U 72/12

Zu den Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz eines Wohnhauses als Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 97 UrhG).*)

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IBRRS 2013, 3196
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tragwerksplaner ist kein Fachmann für Brandschutz!

OLG Celle, Urteil vom 04.01.2012 - 14 U 126/11

1. Hat sich ein Fehler der Architektenleistung in dem fertigen Bauwerk niedergeschlagen, schuldet der Architekt von vornherein nur noch Schadensersatz. Ein solcher Anspruch setzt nicht voraus, dass gegenüber dem Architekten eine Mängelrüge erhoben oder ihm Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.

2. Ein Tragwerksplaner ist kein Fachmann für den Brandschutz. Aufgabe des Statikers ist es lediglich, statische Berechnungen und Feststellungen dem Bauherrn bzw. dessen Architekten vorzuschlagen. Der Bauherr oder sein Architekt entscheiden dann über die tatsächliche Umsetzung der aufgezeigten Möglichkeiten, also über das "Ob" und "Wie".

3. Der Architekt muss prüfen, ob und wie die Möglichkeiten der Statik mit den Wünschen des Auftraggebers und den Brandschutzvorschriften kompatibel gemacht werden können, nicht aber der Tragwerksplaner.

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IBRRS 2013, 3106
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dachabdichtung ist besonders überwachungspflichtig!

OLG Koblenz, Urteil vom 13.06.2012 - 5 U 1232/11

Die Dichtigkeit des Daches stellt eine elementare Bauleistung dar und muss im Rahmen der Bauüberwachung vom Architekten sichergestellt werden.

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IBRRS 2013, 3072
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss (immer) funktionstauglich planen!

OLG Celle, Urteil vom 17.01.2013 - 16 U 94/11

1. Erhebt der Besteller gegen den planenden Architekten eine Vorschussklage zur Mängelbeseitigung, so kommt ihm die Unterbrechungswirkung nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB a. F. (entsprechend der Hemmung nach § 213 BGB n.F.) auch dann zu Gute, wenn von vornherein nur die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. gegeben waren. Denn bereits anfänglich hätte die Klage als Schadensersatzklage ausgelegt werden können.*)

2. Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. wird durch die Klageerhebung in voller Höhe gehemmt, wenn die zunächst geringere Bezifferung der Mängelbeseitigungskosten erkennbar geschätzt ist und sich erst im Prozessverlauf höhere Kosten herausstellen.*)

3. Eine formularmäßige Haftungsbeschränkung ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Planungsfehler erkennbar Sanierungskosten nach sich ziehen, die noch über den Herstellungskosten für den von dem Mangel betroffenen Bauabschnitt liegen (hier: aufwändige Reinigung eines Güllekellers).*)

4. Wird bei einer Haftungsbeschränkung die Deckungssumme an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt, ist diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig gem. § 9 Abs. 1 AGBGB.*)




IBRRS 2013, 3016
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungszuschuss versagt: Ingenieur erhält Honorar!

OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2011 - 13 U 205/10

Die Regelung in einem Ingenieurvertrag über die wasserrechtliche Behandlung eines Kanalnetzes, wonach "bis zur Genehmigung bzw. Aufnahme der Maßnahme in das Finanzierungsprogramm des Landes als Abschlag 30.000 DM (...)" und "der Rest nach diesem Zeitpunkt" fällig werden, lässt den Honoraranspruch des Ingenieurs nicht entfallen, wenn dessen Planung nicht gefördert und ein anderes Abwasserbeseitigungskonzept umgesetzt wird.

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IBRRS 2013, 3007
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anrechenbare Kosten: Verweis auf „Erfahrungswerte"?

OLG Celle, Urteil vom 17.07.2013 - 14 U 202/12

1. Der Verweis auf Drittobjekte ist nicht geeignet, um die vom Architekten grundsätzlich geschuldete Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu ersetzen.

2. Die anrechenbaren Kosten sind entweder nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik - faktisch also gemäß DIN 276 (2008) - oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Der Verweis auf "Erfahrungswerte" aus früheren Bauverfahren genügt diesen Anforderungen nicht, da für einen das Referenzobjekt nicht kennenden Dritten diese "Erfahrungswerte" im Regelfall nicht durchschaubar sind.

3. Das Architektenhonorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung (HOAI 2009 § 6 Abs. 1). Dementsprechend wird die eigentlich als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber dienende Kostenermittlung auf Grundlage der DIN 276 gleichsam für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars für alle Leistungsphasen "zweckentfremdet".

4. Bei der Kostenermittlung muss nicht zwangsläufig das Formblatt der DIN 276 verwendet werden. Auch die Einhaltung des Gliederungsschemas der DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist stattdessen, dass der Architekt zu den einzelnen Kostengruppen Angaben macht.

5. Hat das Gericht das Vorbringen einer Partei zwar zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, es aber dessen Kern verkannt, steht das dem Übergehen eines wesentlichen Teils des Vortrags gleich und begründet einen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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IBRRS 2013, 2977
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Sollbruchstellen in der Bodenplatte!

OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2012 - 1 U 1287/10

1. Das Schaffen sog. Sollbruchstellen in Bodenplatten von Gebäuden, die im hochwassergefährdeten Bereich liegen, entspricht nicht den Regeln der Baukunst. Derartige Maßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Bauherr über die Umstände und Folgen dieser Konstruktionsart informiert wird und sich bewusst unter Darlegung und Berücksichtigung weiterer Alternativen für diese Bauweise entscheidet.

2. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen planungsbedingter Baumängel ist die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrags herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist.

3. Arbeiten des Architekten im Rahmen der Erstellung einer Teilungserklärung und Erlangung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind Leistungen, die nicht der Realisierung des Bauvorhabens dienen, sondern vielmehr aus wohnungsbautechnischen, steuer- und grundbuchrechtlichen Gründen notwendig sind. Sie sind keine Planleistungen im Sinne der HOAI und können daher nicht als besondere Leistungen angeordnet werden. Für ihre Honorierung greift die übliche Vergütung und sie sind nach dem hierfür angefallenen Zeitaufwand zu berechnen.

4. Die anrechenbaren Herstellungskosten eines einheitlichen Bauwerks sind in den einzelnen Kostengruppen der DIN 276 aufgeführt und beinhalten im Wesentlichen die reinen Ausführungsarbeiten, nicht aber Planungskosten, so dass Mehrfachplanungen die anrechenbaren Kosten nicht erhöhen können.

5. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen rufen keine Bindungswirkung hervor. Bei Streit über die Berechtigung einer (Teil)Forderung bleibt trotz der Zahlung die Beweislast hinsichtlich des geschuldeten Werklohns beim Architekten.




IBRRS 2013, 2970
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsatzhonorar trotz Honorarvereinbarung!

OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2011 - 1 U 158/11

1. Der Architekt verhält sich grundsätzlich treuwidrig, wenn er in Kenntnis der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung (und um den Auftrag zu erhalten) eine solche gleichwohl trifft, sich aber die Mindestsatzabrechnung vorbehält.

2. Der Auftraggeber kann jedoch nur dann auf den unwirksam vereinbarten Honorarsatz bestehen, wenn er seinerseits Vertrauensschutz in diese Absprache genießt. Erforderlich ist dazu, dass er in die Wirksamkeit der Absprache vertraut hat, in sie vertrauen durfte und ihm die Zahlung der Differenz zwischen dem Honorarsatz und dem höheren Mindestsatz unzumutbar ist.

3. Die Vorstellungen des Auftraggebers werden nur dann Gegenstand des Architektenvertrags, wenn sie dem Architekten bekannt sind und in eine konkrete Planungsabsprache münden.

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IBRRS 2013, 2932
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein fachgerechter Umgang mit Bauleistung: AN hat Hinweispflichten!

OLG München, Urteil vom 09.04.2013 - 9 U 4449/08

1. Zur Verantwortlichkeit des Architekten und der ausführenden Baufirma.*)

2. Bauliche "Halbfertigprodukte" sind dann mangelfrei, wenn sie entsprechend dem vertraglichen Zweck fachgerechte Grundlage nachfolgender Werkleistungen sein können.*)

3. Zur Bedenkenhinweispflicht des Unternehmers nach § 4 Nrn. 1 und 3 VOB/B a.F.*)

4. Zur Hinweispflicht des Unternehmers unabhängig von seinem vertraglichen Leistungssoll bei evidenten Fehlentscheidungen des Bauherrn.*)




IBRRS 2013, 2826
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Riskante Bodenverhältnisse sind zu erörtern!

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 4/12

1. Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben festhalten will.*)

2. Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.*)

3. Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss.*)

4. Muss sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, IBR 2011, 282).




IBRRS 2013, 2749
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Untersuchung der Baugrunds: Aufgabe des Architekten

BGH, Urteil vom 15.12.1966 - VII ZR 151/64

1. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse ist entscheidend für die statische Berechnung. Diese Untersuchung in dem den Umständen nach ausreichenden Umfang zu veranlassen, ist in erster Linie Sache des Architekten, nicht des Statikers.

2. Der Architekt hat zwar die statische Berechnung nicht auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen, er muß aber Einsicht in sie nehmen und feststellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Kommen ihm in dieser Beziehung Bedenken oder mußten ihm solche bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kommen so muß er ihnen nachgehen.

3. Nach Vollendung eines Bauwerkes ist der Architekt nicht berechtigt oder verpflichtet ist, auf Planungsfehlern beruhende Baumängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, weil dies über eine Nachbesserung des Architektenwerks hinausgehen würde.

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IBRRS 2013, 2692
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Trotz "unbeschreiblichem" Architektenwerk: AG muss Vorgaben machen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013 - Verg 7/13

1. Auch die funktionale Ausschreibung untersteht bestimmten Anforderungen und Beschränkungen. Der Auftraggeber muss insoweit selbst planen und die notwendigen Festlegungen treffen, als er die Zuschlagskriterien, das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung anzugeben hat.*)

2. Auch bei VOF-Ausschreibungen gilt derzeit noch das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.*)

3. Eine Kostenberechnung hat der Auftraggeber nur bekanntzugeben, wenn sie ihm bereits vorliegt, nicht aber dann, wenn sie Gegenstand der ausgeschriebenen Planungsleistungen ist.*)

4. Unvollständigkeit des Angebots ist auch bei Ausschreibungen nach VOF ein Ausschließungsgrund, obwohl dies in der VOF nicht normiert ist.*)




IBRRS 2013, 2684
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ungenehmigter Abriss: Architekt muss einschreiten!

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2011 - 19 U 153/06

1. Die Objektüberwachung umfasst im Wesentlichen die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten.

2. Dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten obliegt zudem die allgemeine Nebenpflicht, die Konformität des Vorhabens mit der Baugenehmigung nicht durch sein eigenes Verhalten zu gefährden.

3. Ordnet ein dazu nicht bevollmächtigter Dritter (hier: der Schwiegersohn der Bauherrin) den von der Baugenehmigung nicht umfassten Abbruch des Dachstuhls an, muss der Architekt einschreiten und die bauausführenden Firmen davon abhalten, den Dachstuhl einzureißen.

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IBRRS 2013, 2623
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
AG muss zutreffende Angaben zum Baugrund machen!

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11

1. Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.*)

2. Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.*)

3. Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)




IBRRS 2013, 2562
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann beginnt die Verjährung des Honoraranspruchs?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011 - 21 U 60/09

1. Die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann, das heißt im Zeitpunkt seiner Fälligkeit.

2. Voraussetzung für die Fälligkeit des dem Architekten nach Beendigung seiner Tätigkeit (noch) zustehenden Honorars ist, dass er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat. Die Abnahme des Architektenwerks ist nicht Voraussetzung der Fälligkeit. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist.

3. Stützt der Architekt seine Forderung auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung, tritt Fälligkeit als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährung ein, wenn eine Prüffrist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.

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IBRRS 2013, 2483
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängel beseitigt: Architekt muss nicht mehr zahlen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012 - 23 U 124/11

1. Steht dem Auftraggeber aufgrund von Planungs-, Überwachungs- und Baumängeln ein Schadensersatzanspruch zu, hat er grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Herstellung oder Geldersatz. Verlangt der Auftraggeber die Herstellung, ist er zunächst an den Herstellungsanspruch gebunden. Er kann sein Begehren nur nach erfolgloser Fristsetzung auf Geldersatz umstellen.

2. Vereinbart der Auftraggeber mit dem bauausführenden Unternehmen, dass auf Planungs- und Überwachungsfehler zurückzuführende Baumängel beseitigt werden und damit sämtliche weitergehenden Ansprüche erledigt sind, sind die ursprünglich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche mit Durchführung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten als erfüllt anzusehen.

3. Da der Architekt und das ausführende Unternehmen im Fall von Bauaufsichtsfehlern als Gesamtschuldner haften, wirkt die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche durch den Unternehmer auch für den Architekten und dieser muss keinen Schadensersatz (mehr) zahlen.

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IBRRS 2013, 2391
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie intensiv ist die Bauausführung zu überwachen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 23 U 156/11

1. Die Bauüberwachung durch den Architekten darf sich auch bei einfachen, gängigen Tätigkeiten nicht darauf beschränken, die von den jeweiligen Auftragnehmern vorgelegten Papiere zur vorgesehenen Bauausführung (hinsichtlich Materialien bzw. Arbeitsweisen) einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen, ob sie mit den Vorgaben der Planung vollständig übereinstimmen. Vielmehr muss der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt seine Fachkunde auch vertragsgemäß dahingehend einsetzen, dass er - zumindest stichprobenhaft - Überprüfungen an Ort und Stelle vornimmt.*)

2. Arbeiten im Bereich des Bodenaustauschs zwecks fachgerechter Gründung einer Industriehalle gehören (ebenso das Betonieren/Bewehren von Sohlplatten) zu gefahrenträchtigen Arbeiten mit typischen Gefahrenquellen im Rahmen eines kritischen Bauabschnittes, bei denen verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung durch den Architekten zu stellen sind, da die Gründung eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung ist und sich nachträgliche Feststellungen dazu regelmäßig als außerordentlich schwierig und aufwendig darstellen.*)

3. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung sind auch dann zu stellen, wenn die Baugründung auf Basis eines Baugrundgutachtens mit besonderen Vorgaben an die Materialien (einschl. deren in der Fachwelt bereits diskutierten hinreichenden Raumbeständigkeit bei Verwendung im Hochbau), an deren Be-/Verarbeitung bzw. an sonstige Einzelheiten eines danach notwendigen Bodenaustauschs erfolgen soll.*)

4. Verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung des Architekten bestehen auch dann, wenn die Planung durch handschriftliche Abänderungen des Leistungsverzeichnisses durch den (Erd-)Bauunternehmer geändert worden ist.*)

5. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)

6. Tatsächliche Erkenntnisse aus einem vorherigen selbständigen Beweisverfahren, die über den schriftsätzlichen Tatsachenvortrag im Streitverfahren hinausgehen, sind zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei diese ausdrücklich oder konkludent als Sachvortrag zu Eigen macht.*)

7. Dies gilt auch in Bezug auf zulässige Beweisfragen zur "technischen Verantwortung" von Architekt/Bauunternehmer bzw. Lieferant.*)




IBRRS 2013, 2338
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer unentgeltlich abdichtet, haftet trotzdem!

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2013 - 5 U 384/13

1. Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten "ohne Rechnung" einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt.

2. Erfordern die Fachregeln eine Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Spanplatten, ist das Werk mangelhaft, wenn stattdessen schwer entflammbare Platten eingebaut werden.

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IBRRS 2013, 2326
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überzahlung: Verjährungsbeginn der Rückforderung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2013 - 8 U 123/09

1. Macht eine Gemeinde im Rahmen eines Architektenvertrags Rückforderungsansprüche aufgrund einer überhöhten Schlussrechnung geltend, ist die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu stellende Frage nach der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der verjährungsrelevanten Tatsachen mit Blick auf den Kenntnisstand des bei der Gemeinde zuständigen Bediensteten zu beantworten.

2. Auch wenn eine Architektenhonorarrechnung nicht als Teilschlussrechnung, sondern - wie die vorausgegangenen Rechnungen - mit "Rechnung" überschrieben und mit der Einleitung versehen ist "Abschlagsrechnung für die laut Architektenvertrag vom .... erbrachten Leistungen", handelt es sich um eine Teilschlussrechnung, wenn die Abrechnung aus der Sicht des Aufraggebers abschließenden Charakter hat und die gesamten in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen abgerechnet werden, so dass sich damit eine weitere Rechnung erkennbar erübrigt.