Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 0136OLG München, Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der unbestimmte Rechtsbegriff "unverzüglich" nicht zu eng ausgelegt werden, so dass eine Rüge nach § 107 Abs.3 Nr.1 GWB innerhalb von sieben Werktagen noch rechtzeitig sein kann, wobei vieles dafür spricht aus Rechtssicherheitsgründen auf den Eingang der Rüge abzustellen.*)
2. Wird in der Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOF die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf eine bestimmte Anzahl beschränkt, hat die Vergabestelle sich selbst gebunden und es stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot eines Vergabeverfahrens dar, wenn die Vergabestelle darüber hinaus einen weiteren Bieter zulässt.*)
3. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung zum Gegenstand der Ausschreibung verfügt, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
IBRRS 2014, 0135
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12
1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.
2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.
Online seit 2013
IBRRS 2013, 5290OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2013 - 5 U 748/12
1. Da die Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 5 VOB/B kein Verschulden voraussetzt, entlastet es einen Fliesenleger nicht, dass die unzureichende Adhäsion der verlegten Fliesen für ihn nicht erkennbar war. Außerhalb der Schadensersatzhaftung nach § 13 Nr. 7 VOB/B kommt auch ein Abzug "neu für alt" nicht in Betracht.
2. Will ein Bauhandwerker seine Arbeiten mit Billigung des Architekten in einer vom Gewöhnlichen abweichenden Weise ausführen (hier: Ausgleich der Unebenheit des Untergrundes durch Fixierung der Fliesen auf Mörtelbatzen), muss er die dagegen anzumeldenden Bedenken gegenüber dem Bauherrn erklären.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist unerheblich, wenn damit keine nachweisbaren Risiken verbunden sind (hier: Entkopplungsmatten unter einem Fliesenbelag).
4. Ist eine Abweichung vom Üblichen nicht vorgegeben, muss der Architekt einfache handwerkliche Routinearbeiten nicht überwachen (hier: Vorbereitung des Untergrunds und Verlegung von Fliesen). Dass er gleichwohl Unzulänglichkeiten entdeckt und nicht beanstandet hat, muss der Bauherr beweisen.
IBRRS 2013, 5170
LG Hagen, Urteil vom 28.02.2012 - 9 O 425/10
1. Voraussetzung für die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung ist eine Kostenermittlung (HOAI 1996 § 10 Abs. 2) nach DIN 276.
2. Im Rahmen des Geltungsbereichs von § 10 Abs. 2 HOAI 1996 muss die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 verwendet werden. Bei Verwendung der DIN 276 in der Fassung von 1993 ist die Schlussrechnung des Architekten in aller Regel schon deshalb nicht prüffähig.
VolltextIBRRS 2013, 5140
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 - 22 U 4/13
1. Die Kosten vorgerichtlicher Privatgutachten und vorgerichtliche Anwaltskosten können als Gewährleistungsanspruch (insoweit neben dem Nacherfüllungsanspruch und ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung), aus Verzug bzw. aus Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflicht bzw. aus Delikt erstattungsfähig sein. Hiervon sind die Fälle abzugrenzen, bei denen nur vorbeugend die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistungen überwacht werden soll.*)
2. Voraussetzung für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung solcher Kosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachters bzw. Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheinen durfte. Andernfalls fehlt zudem - nach den Grundsätzen der sog. psychischen Kausalität ("Herausforderung") - der notwendige Kausal-/ Zurechnungszusammenhang.*)
3. Im privaten Baurecht ist dabei ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen/-symptomen beschränken darf und dem Auftragnehmer regelmäßig die eigenverantwortliche Entscheidung über Art und Umfang von Erfüllung-/Nacherfüllungsmaßnahmen zusteht.*)
4. Ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Privatgutachterkosten zu bejahen, ist es regelmäßig unschädlich, wenn sich einzelne Feststellungen im Privatgutachten später als falsch herausstellen, soweit sie sich gleichwohl noch als durch einen Baumangel verursacht darstellen; haben sich mit dem Privatgutachten vermutete Mängel gar nicht oder nur teilweise bestätigt, sind die Privatgutachterkosten ggf. anteilig zu kürzen.*)
5. Den Auftraggeber trifft - bereits nach dem werkvertraglichen Kooperationsgebot, jedenfalls aber im Rahmen sog. Schadensminderungspflichten - die Verantwortung für hinreichend eindeutige, gewerkbezogene Aufträge an den Privatgutachter und eine angemessene Begrenzung der insoweit entstehenden Kosten.*)
6. Der von der HOAI zur freien Verfügung gestellte Gebührenrahmen wird erst dann überschritten, wenn bei einer falsch in Ansatz gebrachten Honorarzone der entsprechende Höchstsatz in der objektiv richtigen Honorarzone nicht eingehalten wird. Es ist durch genaue Ermittlung des möglichen Höchsthonorars nach den insgesamt richtigen Bemessungsgrundlagen der Höchstsatz des Honorars zu ermitteln. § 7 Abs. 6 HOAI n.F. bzw. § 4 Abs. 4 HOAI a.F. greift insoweit nicht ein, als die Honorarvereinbarung der Parteien in eine wirksame Honorarvereinbarung umzudeuten ist (§ 140 BGB), wobei - als in der unwirksamen Vereinbarung steckender Kern - davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Höchstsätze der objektiv zutreffenden Honorarzone vereinbarten wollten. Auch für den Fall einer etwaigen Täuschung des Auftraggebers durch den Architekten über Honorarbemessungsgrundlagen gilt insoweit regelmäßig nichts anderes.*)
IBRRS 2013, 5081
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 344/13
1. Sieht ein Architektenvertrag für später - nach freier Entscheidung des Bauherrn - noch stufen- oder phasenweise zu übertragende Leistungen bereits Vergütungsregeln vor, so kommt der Vertrag über diese Leistungen zu den zuvor vereinbarten Bedingungen erst durch den Abruf zu Stande.
2. Maßgeblich für die Vergütung der dann noch zu erbringenden Leistungen ist die zum Zeitpunkt des Abrufes gültige HOAI (hier: HOAI 2009).
VolltextIBRRS 2013, 5062
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - 22 U 57/13
1. Bei der Feststellung bzw. Auslegung, ob und in welchem Umfang vertragliche Beziehungen zwischen einer Projektentwicklerin und einer Architektin zustande gekommen sind, ist nicht die HOAI als Preisvorschrift, sondern sind grundsätzlich allein die Bestimmungen (§§ 145 ff. BGB) und die allgemeinen Grundsätze des BGB (insbesondere die anerkannten Auslegungsregeln, §§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Insbesondere gelten insoweit nicht die Regeln des Anscheinsbeweises für eine Beauftragung bzw. einen bestimmten Auftragsumfang, etwa in Bezug auf einzelne Leistungsphasen bzw. Teile einzelner Leistungsphasen der HOAI. Ungeachtet dessen können den Preisvorschriften der HOAI - insbesondere den dortigen Leistungsphasen - im Rahmen von §§ 145 ff. bzw. 133, 157 BGB nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gewisse Bedeutung zukommen bzw. das Honorarrecht kann insoweit auf das allgemeine Schuld- bzw. Vertragsrecht "ausstrahlen".*)
2. Der Inhalt eines an eine Architektin gerichteten Auftrags kann - nach den Umständen des Einzelfalles - auch nur dem Inhalt eines Auftrags an einen sog. (Empfangs-)Boten bzw. an einen Passivvertreter i.S.v. § 164 Abs. 3 BGB entsprechen und damit keine Werkleistung (mit Haftung für einen entsprechenden Werkerfolg), sondern eine Dienstleistung (d.h. eine bloße Informationsbeschaffung bzw. -weiterleitung) zum Gegenstand haben.*)
3. Ein solcher auf die Beschaffung von Drittinformationen oder auf die schlichte Auskunft über den Inhalt der von einem Dritten eingeholte Rechtsmeinung gerichteter Vertrag kann - auch im Architektenrecht - nicht ohne weiteres Beratungs-, Prüfungs- bzw. Kontrollpflichten des Architekten als Übermittlers begründen.*)
4. Einer erfahrenen Projektentwicklerin ist nach nur vagen Angaben zu dem durch eine Architektin bei der Baubehörde anzufragenden Projekt der Einwand verwehrt, sie habe die von der Architektin auftragsgemäß lediglich an sie weitergeleitete mündliche Auskunft der Baubehörde gleichwohl wie das Ergebnis einer schriftlichen, förmlichen Bauvoranfrage verstehen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Projektentwicklerin aus von ihr ausdrücklich zugestandenen Gründen (Bekanntwerden ihrer Projektpläne, Interesse möglicher Konkurrenten, Erhöhung der Kaufpreisvorstellungen des Grundstücksverkäufers, erheblich Verzögerungen durch das behördliche Verfahren) diesen "offiziellen" Weg einer verbindlichen Klärung der Zulässigkeit ihres Projekts gescheut hat.*)
VolltextIBRRS 2013, 4802
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2013 - 14 U 167/12
Wird ein Architekt oder Ingenieur bei einem Unfall so schwer verletzt, so dass er komplett arbeitsunfähig wird, bedarf es für die Bemessung des vom Unfallverursacher zu zahlenden Verdienstausfalles einer Prognose, wie sich das von ihm betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Dabei erscheint im Allgemeinen eine Schätzung sachgerecht, die direkt an die Gewinne vor und nach dem Unfall anknüpft und im Wege der Kontrolle noch die letzten Jahre vor dem Unfall heranzieht.
VolltextIBRRS 2013, 4785
OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2013 - 10 U 1030/11
1. Wird ein Architekt von einem Generalunternehmer auf der Grundlage einer Funktionalausschreibung damit beauftragt, für das "schlüsselfertige Gesamtangebot" des Generalunternehmers die Leistungsverzeichnisse und Aufmaße für die Kalkulation zu erstellen, muss der Architekt alle erforderlichen Leistungspositionen sowie die Mengen und Massen vollständig und ordnungsgemäß ermitteln.
2. Übersieht der Architekt notwendige Leistungspositionen und steht dem Generalunternehmer für die Ausführung dieser Leistungen gegenüber dem Auftraggeber kein Anspruch auf Zusatzvergütung zu, ist der Architekt dem Generalunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
VolltextIBRRS 2013, 4734
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2011 - 10 U 78/06
1. Der Rücktritt von einem Einheitspreisvertrag wegen erheblicher Mehrmengen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers in Kenntnis der Unrichtigkeit der dem Angebot zugrunde gelegten Mengenangaben angenommen hat.
2. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist es für einen wirksamen Vertragsschluss nicht erforderlich, dass die Verhandlungen tatsächlich zu einer verbindlichen Übereinkunft geführt haben. Es reicht vielmehr aus, dass das Bestätigungsschreiben auf eine getroffene Vereinbarung Bezug nimmt.
3. Durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird eine gegebenenfalls fehlende Vertretungsmacht geheilt.
4. Auch im Fall der Kündigung setzt die Fälligkeit der Vergütung für erbrachte Teilleistungen grundsätzlich deren Abnahme voraus. Eine Abnahme ist jedoch entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
IBRRS 2013, 4724
OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.02.2013 - 1 U 46/12
1. Die Architektenleistung wird konkludent abgenommen, wenn der Auftraggeber durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass er die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Die Bezahlung einer Rechnung des Architekten kann ein Anzeichen dafür sein. Das muss indes nicht bedeuten, dass die Abnahme nicht schon vorher erfolgt sein kann.
2. Der Architekt, der mit Architektenleistungen einschließlich der Objektüberwachung beauftragt war, muss auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens den Auftraggeber bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere Bau- und Planungsbeteiligte (einschließlich ihn selbst) behilflich sein. Verletzt er hierbei seine Beratungs- und Untersuchungspflichten, begründet das einen Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung als nicht eingetreten gilt.
3. Sind die Mängelansprüche gegen alle Bau- und Planungsbeteiligten verjährt, scheidet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Architekten aus, weil dann keine Gewährleistungsansprüche mehr durchsetzbar sind.
4. Das arglistige Verschweigen eines Überwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler auch auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann. Allerdings genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast grundsätzlich, wenn die Mängel so augenfällig, schwerwiegend und/oder zahlreich sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten oder hätten bemerkt werden müssen.
VolltextIBRRS 2013, 4630
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012 - 23 U 18/12
1. Die "Objektüberwachung" umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften. Der Architekt muss deshalb prüfen, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer an Ort und Stelle mit den Vorgaben der Planung übereinstimmt, damit die Errichtung eines mangelfreien und funktionstauglichen Bauwerks sichergestellt wird.
2. Auch einfache Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenartig zu überwachen. Die Bauüberwachung darf sich insoweit nicht darauf beschränken, die von den Lieferanten und Auftragnehmern vorgelegten Papiere einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen.
3. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer Weise beobachtet und überprüft werden. Dies gilt auch bei Bewehrungs-/Betonierungsleistungen zur Herstellung einer "weißen Wanne".
4. Erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten entstehen zudem, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Werkunternehmers ist eine weitere Fallgruppe erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten.
VolltextIBRRS 2013, 4582
LG Görlitz, Urteil vom 13.09.2013 - GR 1 O 355/12
Die beschränkt anrechenbaren Kosten für die technische Gebäudeausrüstung nach § 10 Abs. 4 HOAI a.F. sind auf der Basis der vollständigen sonstigen anrechenbaren Kosten des Objekts zu ermitteln. Hierzu gehören auch die Kosten für die mitverwertete Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI a.F.
VolltextIBRRS 2013, 4535
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 19/12
1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre ist auch bei Verwendung gegenüber einer Juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam.*)
2. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs
"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, bei Leistungen nach Teil VII der HOAI unter Einschluss auch der nach § 57 zu erbringenden Leistung der örtlichen Bauüberwachung"
enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 der §§ 55 und 57 HOAI (in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991) zu erbringenden Leistungen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04, IBR 2006, 450).*)
IBRRS 2013, 4486
OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2012 - 10 U 2/11
1. Durch die Entgegennahme erbrachter Planungsleistungen kommt ungeachtet dessen, dass der Auftraggeber das Angebot des Architekten auf Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrags nicht angenommen hat, konkludent ein Architektenvertrag zustande.
2. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine Abrede über die Höhe des Honorars getroffen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Architekt kann seine Leistungen dann unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI abrechnen.
3. Eine mündliche Abrede im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrags wahrt die nach § 4 Abs. 4 HOAI 1996 (HOAI 2013 § 7 Abs. 5) erforderliche Schriftform nicht und ist deshalb unwirksam.
4. Der Fälligkeit des Architektenhonorars steht es nicht entgegen, wenn die Rechnungslegung in der Titelzeile unter der Bezeichnung "P. Architekten" erfolgt ist und die Rechnung von dem alleinigen Inhaber des Architekturbüros ohne Vertretungszusatz unterschrieben wird.
IBRRS 2013, 4445
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2013 - 1 U 295/12
1. Abdichtungsarbeiten sind als "gefahrträchtige Leistungen" besonders überwachungspflichtig.
2. Der Architekt muss den Auftraggeber darüber aufklären, dass er die Ausführung von überwachungspflichtigen Bauleistungen vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, verschweigt er einen Mangel seines Werks arglistig.
VolltextIBRRS 2013, 4404
OLG München, Urteil vom 05.02.2013 - 9 U 2870/12 Bau
Keine (entsprechende) Anwendung von § 255 BGB im Verhältnis des Nachunternehmers zum Hauptunternehmer, wenn der Nachunternehmer behauptet, der Hauptunternehmer habe zu viel Schadensersatz an den Bauherrn geleistet und daher bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Hauptunternehmers sieht.*)
VolltextIBRRS 2013, 4380
OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2012 - 3 U 17/12
Schließen die Parteien eines Architektenvertrags einen Vergleich, wonach der Architekt aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern einen bestimmten Betrag an den Auftraggeber zu zahlen hat und damit "sämtliche Ansprüche des Auftraggebers für die verfahrensgegenständlichen Mängel ausgeglichen und abgegolten" sind, ist davon auch ein dem Auftraggeber entstandener mit Mietausfallschaden umfasst.
VolltextIBRRS 2013, 4360
OLG Rostock, Urteil vom 02.04.2012 - 7 U 29/09
1. Die Vereinbarung in einem Architektenvertrag, wonach "die Honorarabrechnung nicht an die endgültigen anrechenbaren Kosten anzupassen ist, sondern die anrechenbaren Kosten fix 258.000 Euro netto (nach Angaben des Bauherrn) betragen", ist unzulässig.
2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist möglich, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Besondere Umstände können etwa enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder Ähnliches sein.
3. Ein Architekt/Ingenieur verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits mit seinem Auftraggeber ein Honorar vereinbart, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, andererseits später jedoch nach den Mindestsätzen abrechnen will. Aus diesem Grund kann der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen.
4. Ein Auftraggeber, der die Abrechnung nach HOAI und deren Mindestpreischarakter kennt, darf nicht auf die Wirksamkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorarvereinbarung vertrauen.
VolltextIBRRS 2013, 4342
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 U 107/12
Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht von Architekt und Tragwerksplaner, bei baulichen Maßnahmen an einer Schulsporthalle dem Auftraggeber die Hinzuziehung eines Holzfachgutachters zur Prüfung der Dachbinderkonstruktion zu empfehlen.
VolltextIBRRS 2013, 4318
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2013 - 1 U 107/12
Es besteht keine allgemeine Beratungspflicht von Architekt und Tragwerksplaner, bei baulichen Maßnahmen an einer Schulsporthalle dem Auftraggeber die Hinzuziehung eines Holzfachgutachters zur Prüfung der Dachbinderkonstruktion zu empfehlen.
VolltextIBRRS 2013, 4303
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2012 - 10 U 90/11
1. Die Leistungsphase 1 "Grundlagenermittlung" ist im Unterschied zu den projektorientierten Leistungsphasen 2 - 9 "problemorientiert". In ihr sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, analysiert und geklärt werden.
2. Raumprogramm und Funktionsprogramm werden dem Architekten in der Regel aufgrund einer Bedarfsplanung zur Verfügung gestellt, der diese seiner Gebäudeplanung zugrunde zu legen hat. Stellt der Auftraggeber diese Programme nicht zur Verfügung oder ist er hierzu nicht in der Lage, muss der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Voraussetzung aufmerksam machen und sie als besondere Leistung vorschlagen.
3. Ist der für einen Pelletspeicher vorgesehene Raum so klein dimensioniert, dass bestenfalls 50 bis 60% des Pelletbedarfs für ein Jahr auf einmal gelagert werden können, trifft den Architekten eine Hinweispflicht.
4. War auftraggeberseitig ursprünglich der Einbau einer Gas-Therme vorgesehen und hat der Architekt die Grundlagenermittlung und die folgende Planung hierauf abgestimmt, muss der Architekt wieder in die Grundlagenermittlung einsteigen, wenn der Auftraggeber statt der Gas-Therme eine Holzpelletheizung haben möchte.
VolltextIBRRS 2013, 4267
BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 220/12
Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 64/09, IBR 2010, 279).*)
IBRRS 2013, 4264
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12
1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)
2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)
3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)
4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)
5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)
6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)
VolltextIBRRS 2013, 4260
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2013 - 19 U 178/12
1. Ein Architekt ist ein Bauwerkunternehmer im Sinne des § 648 BGB.
2. Verschiedene Auswahlmöglichkeiten stehen der Annahme, dass es sich bei den Regelungen eines vorformulierten Architektenvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Formularvertrag die Auswahlmöglichkeiten bereits vorsieht.
3. Das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen ändert grundsätzlich nichts daran, dass andere vorformulierte Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben.
VolltextIBRRS 2013, 4247
OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2013 - 11 U 198/12
1. Ein Architekt verwirkt seinen Honoraranspruch, wenn er den Architektenvertrag aus gesundheitlichen Gründen beendet und die Zusendung einer Schlussrechnung ankündigt, dann aber erst nach 11 Jahren seine Rechnung erteilt.
2. Die Regelung des § 8 HOAI 1996 (HOAI 2013 § 15 Abs. 1), wonach das Honorar fällig wird, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, bedeutet keinen Freibrief für den Architekten, ohne Anmahnung der Erteilung einer solchen Rechnung mit deren Erstellung und Überreichung nach eigenem Gutdünken zuzuwarten.
VolltextIBRRS 2013, 3909
KG, Urteil vom 28.12.2010 - 21 U 97/09
1. Ob zwischen dem Architekten und dem Bauherrn ein vergütungsauslösender Architektenvertrag zustande gekommen ist oder ob der Architekt lediglich eine vorvertragliche Tätigkeit im Sinne einer Akquisition übernommen hat, richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kann ein Vertrag auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen.
2. Durch die Verwertung gibt der Auftraggeber schlüssig zu erkennen, dass die erbrachten Architektenleistungen seinem Willen entsprechen. Da ein Architekt regelmäßig entgeltlich tätig wird, liegt vor allem in der Verwertung stillschweigend eine Übernahme der Honorarzahlungspflicht.
3. Die Erteilung einer Vollmacht für die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden bzw. zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung beim Bauordnungsamt gilt als Verwertung einer Architektenleistung. Gleiches gilt für die Unterschrift des Bauherrn unter Pläne, unter eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch, auch wenn das Grundstück noch nicht erworben wurde.
4. Die Vergütung einer als isolierte Leistung beauftragten Bauvoranfrage unterliegt nicht den Vorschriften der HOAI.
5. Für die Prüfbarkeit einer Architektenhonorarrechnung genügt es, wenn die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone des Objekts, die Honorartafel und die erbrachten Leistungen in Prozent angegeben sind.
VolltextIBRRS 2013, 3800
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2011 - 14 U 29/07
1. Der Vertrag mit einem Sonderfachmann für Bauchemie über die Erstellung einer Schadensdiagnose, die die Beurteilung des Schadens und die Anforderungen an das Instandsetzungskonzept umfasst, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
2. Wird ein Sonderfachmann für Bauchemie nach der Erstellung eines Instandsetzungskonzepts bei der Auswahl des konkret einzusetzenden Mörtels hinzugezogen, ist seine Tätigkeit nicht auf die Beurteilung der farblichen Einpassung des in der Probe verfugten Materials beschränkt, sondern auf die Auswahl eines den zuvor von ihm aufgestellten Anforderungen entsprechenden Fugenmaterials gerichtet. Er muss also ein geeignetes Fugenmaterial finden bzw. ein von dritter Seite vorgeschlagenes Fugenmaterial auf seine Geeignetheit hin überprüfen.
3. Ein Architekt, der umfassend mit der Sanierung eines Bauvorhabens beauftragt ist und an der Auswahl eines fehlerhaften Mörtels mitwirkt, haftet dem Bauherrn auf Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr bei der Auswahl des Mörtels einen Sonderfachmann für Bauchemie hinzugezogen hat.
VolltextIBRRS 2013, 3620
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.05.2013 - 1 S 19/13
1. Ein mit der Planung der parkartigen Gestaltung eines Außenbereichs beauftragter Landschaftsarchitekt hat das von ihm in die Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial auf dessen Brauchbarkeit für die in Aussicht genommenen funktionellen Zwecke zu überprüfen und den Auftraggeber auch insoweit aufzuklären und - insbesondere wenn sich Alternativen stellen - zu beraten. Geht es um das Material von ganzjährig im Außenbereich aufzustellenden Parkbänken, so genügt er dieser Pflicht nicht schon dadurch, dass er sich auf die Herstellerangabe, wonach die zur Auswahl stehenden Holzarten für den Außenbereich geeignet seien, verlässt. Vielmehr hat er sich beim Hersteller (oder auf anderem Wege, etwa Holzlexika, Nachfrage bei Verbänden der holzhandelnden oder holzverarbeitenden Industrie) danach zu erkundigen, welchen (hier sehr unterschiedlichen) Dauerhaftigkeitsklassen die zur Auswahl stehenden Holzarten angehören.
2. Verklagt der Auftraggeber im Erstprozess zunächst den Bauunternehmer, der bei einem Planungsfehler des Architekten gegebenenfalls nur mit der Quote haftet, so kann er in diesem Vorprozess dem Architekten trotz beider (des Bauunternehmers und des Architekten) prinzipiell gesamtschuldnerischer Haftung den Streit verkünden, weil jedenfalls in Höhe des Ausfalls im Erstprozess wegen der Mitverschuldensquote eine weitergehende und damit alternative Haftung des Architekten in Betracht kommt.
IBRRS 2013, 3607
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2013 - 6s A 1520/12
Zur Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes zu unterrichten.*)
VolltextIBRRS 2013, 3541
LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2013 - 6 S 11/13
1. Haftet ein Architekt dem Erwerber wegen eines dem Bauträger erteilten falschen Bautenstandsberichts, kann der Berufshaftpflichtversicherer des Architekten die Deckung verweigern, wenn dieser bei der Erteilung eines Bautenstandsberichts bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.
2. Der Architekt kann sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben. Auch die beanstandungsfreie Durchführung von mehreren Bauvorhaben bietet keinen hinreichenden Anlass dafür, für die Zukunft Schädigungen Dritter nicht befürchten zu müssen.
VolltextIBRRS 2013, 3520
AG Chemnitz, Urteil vom 29.11.2012 - 15 C 749/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3468
OLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013 - 1 U 91/12
1. Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.*)
2. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei Abnahme des Werkes nicht offenbart, dass er entweder überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder auch nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat. Dem steht es gleich, wenn der Architekt eine Erklärung ins Blaue hinein abgibt und dabei nicht offenbart, dass er keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erklärung hat.*)
IBRRS 2013, 3466
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 102/12
1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei der wichtige Grund zur Kündigung in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen kann, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht.
2. Als wichtige Gründe zur Kündigung eines Architektenvertrags reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
3. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Abmahnung und Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, wenn eine Korrektur der Vertragsverletzung nicht mehr möglich oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zerstört ist.
4. Wird ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, kann der Architekt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen das darauf entfallende vereinbarte Honorar beanspruchen. Dabei hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt, das heißt, er hat die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile - ggf. im Wege der prozentualen Schätzung - darzustellen bzw. zuzuordnen.
IBRRS 2013, 3418
BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - VII ZR 59/12
1. Der Auftraggeber hat für die Koordinierung der verschiedenen Planer Sorge zu tragen.
2. Der Vortrag, in Baubesprechungen sei die nicht funktionierende Zusammenarbeit Gegenstand der Gespräche gewesen, genügt, eine Verletzung dieser Koordinationsobliegenheit des Auftraggebers anzunehmen. Die Übergehung dieses Vortrags verstößt gegen Anspruch des Planers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
VolltextIBRRS 2013, 3413
OLG München, Urteil vom 09.07.2013 - 28 U 4652/12 Bau
1. Der Bauüberwacher haftet für Ausführungsmängel an den von ihm zu überwachenden Gewerken.
2. Einfache Arbeiten muss der Bauüberwacher nicht überwachen. Für die Beseitigung von Mängeln an solchen Arbeiten hat der Bauüberwacher nicht einzustehen.
3. Der Bauüberwacher muss Mängel auch an nicht überwachungspflichtigen Arbeiten bei der Abnahme feststellen. Er haftet insoweit, als durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde.
VolltextIBRRS 2013, 3386
OLG München, Urteil vom 04.11.2011 - 9 U 3217/10
Der Erfolg einer Klage auf Zahlung von Architektenhonorar steht und fällt damit, dass der Architekt das Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Auftrags nachweisen kann. Diesen Nachweis kann auch die Vorschrift des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, nicht ersetzen. Sie greift erst ein, wenn ein Auftrag erteilt ist und regelt für diesen Fall die Frage, ob eine Vergütung geschuldet ist.
VolltextIBRRS 2013, 3353
KG, Urteil vom 05.03.2013 - 27 U 93/12
1. Ein Bausachverständiger, der das Vorhaben baubegleitend überwachen und überprüfen soll, ob die Ausführung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen übereinstimmt sowie den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften entspricht, schuldet keine umfassende Bauüberwachung, wenn die Überwachungstätigkeit vertraglich auf zwölf "Baustellenaudits" beschränkt ist.
2. Ein mit einzelnen "Baustellenaudits" beauftragter Bausachverständiger verletzt seine Überwachungspflichten nur dann, wenn er solche Mängel nicht beanstandet, die bei den Terminen oder aufgrund übergebener Unterlagen erkennbar sind.
VolltextIBRRS 2013, 3330
OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - 19 U 12/11
Den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist es nicht ohne weiteres möglich, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Eine solche Beschränkung ist vielmehr nur im Wege einer individuell mit dem Architekten getroffenen Vereinbarung möglich. Die bloße Kenntnis des Architekten, dass eine solche Beschränkung gewollt ist, reicht demgegenüber nicht aus.
VolltextIBRRS 2013, 3303
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2012 - 8 U 6/10
1. Kommt es als Folge von Abdichtungsmängeln großflächig zu Durchfeuchtungen, ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen.
2. Die Beauftragung eines Generalunternehmers entbindet den bauüberwachenden Architekten auch dann nicht von der Verpflichtung, die Ausführungen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen, wenn der Generalunternehmer eine eigene Bauleitung einsetzt.
3. Soweit mit den Ausführungsfehlern des Auftragnehmers ein Überwachungsverschulden des Architekten korrespondiert, ist von einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Auftragnehmers auszugehen; denn regelmäßig haftet derjenige in geringerem Umfange, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, gegenüber demjenigen, der an der Herstellung beteiligt war. Bei einem zusätzlich mitwirkenden Planungsfehler des Architekten ist aber von einer je hälftigen Haftung des Architekten und des Auftragnehmers auszugehen.
4. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
IBRRS 2013, 3229
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 23 U 185/11
1. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.
2. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des Werks zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfungspflicht von den Gesamtumständen im Einzelfall abhängt. Bei einem Spezialunternehmer müssen höhere Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. Er darf sich auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken bzw. Mängel für ihn erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht.
5. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Bedenkenhinweises müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung nämlich konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.
6. Der vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt bzw. Bauleiter sind regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter für Bedenkenhinweise des Auftragnehmers anzusehen. Gleichwohl muss der Auftraggeber selbst vom Auftragnehmer informiert werden, wenn sich der Architekt bzw. Bauleiter den vom Auftragnehmer geäußerten Bedenken gegenüber verschließt.
7. Der Architekt schuldet eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entspricht. Weist die Architektenplanung einen Fehler auf, der bei deren Verwirklichung zu einem Mangel am Bauwerk führt, so haftet diese dem Architektenwerk unmittelbar an.
8. Im Rahmen der LP 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere die - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist sorgfältig im Sinne einer bis ins kleinste Detail gehenden Ausführungsplanung zu planen, die dem Auftragnehmer alle maßgeblichen Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht.
9. Beruhen die Fehlerhaftigkeit des Werks oder der weitere Schaden (auch) auf einem Fehlverhalten des Auftraggebers, so haftet der Auftraggeber für eigenes Mitverschulden bzw. Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und muss sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang seiner Haftungsquote beteiligen. Die Gewichtung des Anteils der Mithaftung des Auftraggebers ist - unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits - von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
IBRRS 2013, 3227
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2013 - 6 U 72/12
Zu den Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz eines Wohnhauses als Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 97 UrhG).*)
VolltextIBRRS 2013, 3196
OLG Celle, Urteil vom 04.01.2012 - 14 U 126/11
1. Hat sich ein Fehler der Architektenleistung in dem fertigen Bauwerk niedergeschlagen, schuldet der Architekt von vornherein nur noch Schadensersatz. Ein solcher Anspruch setzt nicht voraus, dass gegenüber dem Architekten eine Mängelrüge erhoben oder ihm Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.
2. Ein Tragwerksplaner ist kein Fachmann für den Brandschutz. Aufgabe des Statikers ist es lediglich, statische Berechnungen und Feststellungen dem Bauherrn bzw. dessen Architekten vorzuschlagen. Der Bauherr oder sein Architekt entscheiden dann über die tatsächliche Umsetzung der aufgezeigten Möglichkeiten, also über das "Ob" und "Wie".
3. Der Architekt muss prüfen, ob und wie die Möglichkeiten der Statik mit den Wünschen des Auftraggebers und den Brandschutzvorschriften kompatibel gemacht werden können, nicht aber der Tragwerksplaner.
VolltextIBRRS 2013, 3106
OLG Koblenz, Urteil vom 13.06.2012 - 5 U 1232/11
Die Dichtigkeit des Daches stellt eine elementare Bauleistung dar und muss im Rahmen der Bauüberwachung vom Architekten sichergestellt werden.
VolltextIBRRS 2013, 3072
OLG Celle, Urteil vom 17.01.2013 - 16 U 94/11
1. Erhebt der Besteller gegen den planenden Architekten eine Vorschussklage zur Mängelbeseitigung, so kommt ihm die Unterbrechungswirkung nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB a. F. (entsprechend der Hemmung nach § 213 BGB n.F.) auch dann zu Gute, wenn von vornherein nur die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. gegeben waren. Denn bereits anfänglich hätte die Klage als Schadensersatzklage ausgelegt werden können.*)
2. Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. wird durch die Klageerhebung in voller Höhe gehemmt, wenn die zunächst geringere Bezifferung der Mängelbeseitigungskosten erkennbar geschätzt ist und sich erst im Prozessverlauf höhere Kosten herausstellen.*)
3. Eine formularmäßige Haftungsbeschränkung ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Planungsfehler erkennbar Sanierungskosten nach sich ziehen, die noch über den Herstellungskosten für den von dem Mangel betroffenen Bauabschnitt liegen (hier: aufwändige Reinigung eines Güllekellers).*)
4. Wird bei einer Haftungsbeschränkung die Deckungssumme an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt, ist diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig gem. § 9 Abs. 1 AGBGB.*)
IBRRS 2013, 3016
OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2011 - 13 U 205/10
Die Regelung in einem Ingenieurvertrag über die wasserrechtliche Behandlung eines Kanalnetzes, wonach "bis zur Genehmigung bzw. Aufnahme der Maßnahme in das Finanzierungsprogramm des Landes als Abschlag 30.000 DM (...)" und "der Rest nach diesem Zeitpunkt" fällig werden, lässt den Honoraranspruch des Ingenieurs nicht entfallen, wenn dessen Planung nicht gefördert und ein anderes Abwasserbeseitigungskonzept umgesetzt wird.
VolltextIBRRS 2013, 3007
OLG Celle, Urteil vom 17.07.2013 - 14 U 202/12
1. Der Verweis auf Drittobjekte ist nicht geeignet, um die vom Architekten grundsätzlich geschuldete Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu ersetzen.
2. Die anrechenbaren Kosten sind entweder nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik - faktisch also gemäß DIN 276 (2008) - oder nach Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Der Verweis auf "Erfahrungswerte" aus früheren Bauverfahren genügt diesen Anforderungen nicht, da für einen das Referenzobjekt nicht kennenden Dritten diese "Erfahrungswerte" im Regelfall nicht durchschaubar sind.
3. Das Architektenhonorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung (HOAI 2009 § 6 Abs. 1). Dementsprechend wird die eigentlich als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber dienende Kostenermittlung auf Grundlage der DIN 276 gleichsam für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten zur Bestimmung des Architektenhonorars für alle Leistungsphasen "zweckentfremdet".
4. Bei der Kostenermittlung muss nicht zwangsläufig das Formblatt der DIN 276 verwendet werden. Auch die Einhaltung des Gliederungsschemas der DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist stattdessen, dass der Architekt zu den einzelnen Kostengruppen Angaben macht.
5. Hat das Gericht das Vorbringen einer Partei zwar zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, es aber dessen Kern verkannt, steht das dem Übergehen eines wesentlichen Teils des Vortrags gleich und begründet einen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
VolltextIBRRS 2013, 2977
OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2012 - 1 U 1287/10
1. Das Schaffen sog. Sollbruchstellen in Bodenplatten von Gebäuden, die im hochwassergefährdeten Bereich liegen, entspricht nicht den Regeln der Baukunst. Derartige Maßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Bauherr über die Umstände und Folgen dieser Konstruktionsart informiert wird und sich bewusst unter Darlegung und Berücksichtigung weiterer Alternativen für diese Bauweise entscheidet.
2. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen planungsbedingter Baumängel ist die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrags herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist.
3. Arbeiten des Architekten im Rahmen der Erstellung einer Teilungserklärung und Erlangung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind Leistungen, die nicht der Realisierung des Bauvorhabens dienen, sondern vielmehr aus wohnungsbautechnischen, steuer- und grundbuchrechtlichen Gründen notwendig sind. Sie sind keine Planleistungen im Sinne der HOAI und können daher nicht als besondere Leistungen angeordnet werden. Für ihre Honorierung greift die übliche Vergütung und sie sind nach dem hierfür angefallenen Zeitaufwand zu berechnen.
4. Die anrechenbaren Herstellungskosten eines einheitlichen Bauwerks sind in den einzelnen Kostengruppen der DIN 276 aufgeführt und beinhalten im Wesentlichen die reinen Ausführungsarbeiten, nicht aber Planungskosten, so dass Mehrfachplanungen die anrechenbaren Kosten nicht erhöhen können.
5. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen rufen keine Bindungswirkung hervor. Bei Streit über die Berechtigung einer (Teil)Forderung bleibt trotz der Zahlung die Beweislast hinsichtlich des geschuldeten Werklohns beim Architekten.
IBRRS 2013, 2970
OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2011 - 1 U 158/11
1. Der Architekt verhält sich grundsätzlich treuwidrig, wenn er in Kenntnis der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung (und um den Auftrag zu erhalten) eine solche gleichwohl trifft, sich aber die Mindestsatzabrechnung vorbehält.
2. Der Auftraggeber kann jedoch nur dann auf den unwirksam vereinbarten Honorarsatz bestehen, wenn er seinerseits Vertrauensschutz in diese Absprache genießt. Erforderlich ist dazu, dass er in die Wirksamkeit der Absprache vertraut hat, in sie vertrauen durfte und ihm die Zahlung der Differenz zwischen dem Honorarsatz und dem höheren Mindestsatz unzumutbar ist.
3. Die Vorstellungen des Auftraggebers werden nur dann Gegenstand des Architektenvertrags, wenn sie dem Architekten bekannt sind und in eine konkrete Planungsabsprache münden.
VolltextIBRRS 2013, 2932
OLG München, Urteil vom 09.04.2013 - 9 U 4449/08
1. Zur Verantwortlichkeit des Architekten und der ausführenden Baufirma.*)
2. Bauliche "Halbfertigprodukte" sind dann mangelfrei, wenn sie entsprechend dem vertraglichen Zweck fachgerechte Grundlage nachfolgender Werkleistungen sein können.*)
3. Zur Bedenkenhinweispflicht des Unternehmers nach § 4 Nrn. 1 und 3 VOB/B a.F.*)
4. Zur Hinweispflicht des Unternehmers unabhängig von seinem vertraglichen Leistungssoll bei evidenten Fehlentscheidungen des Bauherrn.*)