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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2013

IBRRS 2013, 1717
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur unzuverlässig: Kein Entwurfsverfasser!

VG Hannover, Beschluss vom 26.07.2012 - 5 B 4065/12

1. Ziehen sich Delikte wie Steuerhinterziehung und Insolvenzverschleppung wie ein roter Faden durch die Ewerbsbiografie eines Bauingenieurs, erweist er sich damit als persönlich unzuverlässig zur Ausübung der Tätigkeit als Entwurfsverfasser. Eine Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasser und die damit einhergehende Versagung der Bauvorlageberechtigung sind dann gerechtfertigt.

2. Sind Vermögensinteressen der Allgemeinheit und der Auftraggeber durch die persönliche Unzuverlässigkeit bedroht, insbesondere, wenn die Folgen durch die Privatinsolvenz des Ingenieurs irreversibel sein dürften, ist der sofortige Vollzug der Streichungsverfügung geboten.

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IBRRS 2013, 1694
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenbudget zu beachten: Keine Kostengarantie!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2012 - 21 U 155/11

1. Die Regelung in einem Architektenvertrag, derzufolge der Architekt das Baukostenbudget des Bauherrn zu beachten und die kalkulierten Kosten unbedingt einzuhalten hat, stellt keine Baukostengarantie dar.*)

2. Gelingt es dem Architekten nicht, das Baukostenbudget einzuhalten, haftet er nur, wenn ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Das ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die Nichteinhaltung des Budgets auf Sonder- oder Änderungswünschen des Bauherrn zurückzuführen ist.*)

3. Jedoch ist der Architekt unter Umständen gehalten, bei verteuernden Sonder- und Änderungswünschen über anfallende Mehrkosten und die Überschreitung der bisherigen Kostenermittlung aufzuklären. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Bauherr Qualitätsverbesserungen gegenüber dem bisherigen Ausbaustandard wünscht.*)

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IBRRS 2013, 1681
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjährt das Architektenhonorar?

LG Hannover, Urteil vom 18.04.2013 - 14 O 187/12

Architektenhonoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F., auch wenn die Rechnung nach dem 01.01.2002 gestellt wird.*)

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IBRRS 2013, 1660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was ist bei Planung und Bauüberwachung zu beachten?

OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 - 13 U 234/11

1. Auch wenn die HOAI als Preisrecht lediglich die Vergütung regelt, erlangen die Leistungsbilder dann Bedeutung für das vertraglich geschuldete Soll, wenn in dem Architektenvertrag auf sie verwiesen wird. Jedenfalls schuldet der Architekt die Verwirklichung eines plangerechten und mängelfreien Werks.

2. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

3. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB a. F. ist zwar grundsätzlich die Abnahme nach § 640 BGB. Auf eine Abnahme kommt es jedoch nicht mehr an, wenn sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht im Bauwerk verwirklicht hat und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt.

4. Die dem bauüberwachenden Architekten obliegenden Leistungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Falls. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass er sich ständig auf der Baustelle aufhält. Er muss aber die Arbeiten der Bauunternehmer in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

5. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Ein Überwachungsfehler ist gegeben, wenn der Architekt die ihm im Einzelfall obliegende Aufgabe, die Arbeiten der Bauunternehmer und der übrigen am Bau Beteiligten so zu leiten und zu überwachen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei erstellt wird, verletzt.

6. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird.

7. Zwar können die Pflichten eines Architekten eingeschränkt sein, wenn der Bauherr für eine bestimmte Leistung einen Spezialisten beauftragt hat. In einem solchen Fall darf der Architekt unter gewissen Umständen auf die Sachkunde des anderen vertrauen. Den bauleitenden Architekten - zumal bei ungewöhnlichen und erkennbar schwierigen Ausführungen - enthebt das Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten aber nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist.

8. Die Haftungsbeschränkung in § 5 Abs. 3 AVA ist unwirksam.

9. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwands betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die (nahen) Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der in der unzureichenden Bauüberwachung liegende Mangel des Architektenwerks kann ohnehin nicht nachgebessert werden. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich.

10. Für die Einholung eines Obergutachtens genügt es nicht, dass ein Privatgutachten vorgelegt wird, das dem gerichtlichen Gutachten widerspricht. Das Gericht ist nicht gehindert, dem Gerichtsgutachten zu folgen, wo es - nach sorgfältiger Überprüfung der gegen es erhobenen Einwendungen - zu seiner Überzeugungsbildung ausreicht. Ein Obergutachten kommt nur in Betracht, wenn das erste Gutachten mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkenntnis hat, die Anknüpfungstatsachen sich durch neuen Sachvortrag ändern oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt.




IBRRS 2013, 1596
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektüberwacher muss Planung (immer) überprüfen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2013 - 12 U 96/12

1. Werkvertragsrecht ist auch anwendbar, wenn ein Architekt (lediglich) mit der Objektüberwachung (Bauüberwachung) beauftragt ist. Dabei hat die Ausgestaltung der Vergütungsabrede (hier: Zahlung monatlicher Festbeträge) auf die Rechtsnatur des Vertrags keinen Einfluss.

2. Es gehört zu den Aufgaben des bauaufsichtsführenden Architekten für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört es, die Eignung der Planung dahingehend zu überprüfen, ob auf ihrer Grundlage ein mangelfreies Bauwerk errichtet werden kann. Diese Anforderungen werden nicht dadurch verringert, dass der Auftraggeber selbst Architekt ist, der seinen Auftrag an den bauaufsichtsführenden Architekten untervergeben hat.

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IBRRS 2013, 1571
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nach Budget des Bauherrn fragen!

BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 230/11

1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.*)

2. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.*)

3. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.*)

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IBRRS 2013, 1548
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist kein Finanzierungsberater!

OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2012 - 10 U 1359/11

Ein Architekt, der aufgrund einer "Betreuungsvereinbarung" den Einsatz von Fördermitteln aus der Städtebauförderung vorbereiten und die damit zusammenhängenden Anträge zur Ermittlung der Förderhöhe stellen soll, ist nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber über die Vor- und Nachteile einer Finanzierung unter Einsatz von KfW-Darlehen aufzuklären.

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IBRRS 2013, 1487
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vermesser muss aktuelle Grundstücksgrenzen ermitteln!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2012 - 10 U 67/12

1. Ein Vermessungsingenieur ist verpflichtet, vor Leistungen der Bauvermessung (Auspflocken der Baugrube und Einschneiden des Schnurgerüsts) die aktuellen Grundstücksgrenzen zu ermitteln.*)

2. Ein Bauherr muss den Vermessungsingenieur über eine länger zurück liegende Änderung der Grundstücksgrenzen (hier: rund 3 Jahre) nicht aufklären.*)

3. Schon die vom Ausführungsplan abweichende Lage des Gebäudes im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen stellt einen Mangelfolgeschaden der fehlerhaften Bauvermessung dar.*)

4. In die Abwägung, ob einem an den Kosten der Beseitigung eines Überbaus bemessenen Schadensersatzanspruch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegensteht, sind das Verschulden des Schädigers, seine finanziellen Möglichkeiten, die Höhe der Kosten für die Beseitigung des Überbaus und die Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses bei der beabsichtigten Eigennutzung des Gebäudes einzustellen.*)

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IBRRS 2013, 1479
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind NU-Arbeiten durch eigenes Personal zu überwachen?

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012 - 16 U 30/11

1. Einen Generalübernehmer, der selbst keine eigenen Bauleistungen ausführt, dem aber im Zuge der ihm ebenfalls übertragenen Architektenleistungen auch die Objektüberwachung obliegt, trifft daneben zur Vermeidung der Arglistverjährung keine weitere Organisationsobliegenheit zur Überwachung der Leistungen der von ihm beauftragten Unternehmer auf mängelfreie Ausführung.*)

2. Ein Unternehmer muss sich die Verletzung der Organisationsobliegenheit des von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)

3. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, der sich bei Verletzung der aus seiner Sachwalterstellung herrührenden Pflicht, den Bauherrn über ihm bekannte Mängel auch insoweit aufzuklären, als er selbst für den Mangel verantwortlich ist, nicht auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche berufen kann, setzt voraus, dass sich in nicht verjährter Zeit ein Mangel am Bauwerk zeigt, für den der Architekt mit verantwortlich ist. Die fahrlässige Unkenntnis vom Baumangel löst keine Sekundärhaftung aus, vielmehr knüpft die sog. Sekundärhaftung an die Verletzung der Pflicht des Architekten an, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.*)




IBRRS 2013, 1445
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenvereinbarung mit öffentlichem AG unwirksam!

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2013 - 5 U 1481/12

Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Architektenvertrag mit einer Baukostenvereinbarung (HOAI § 6 Abs. 2) nicht wirksam schließen, wenn die einschlägige Haushaltsordnung vorsieht, dass "Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen [...] erst veranschlagt werden [dürfen], wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind", weil zum Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten noch keine Planungen als Voraussetzungen für eine Kostenschätzung oder Berechnung vorliegen.

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IBRRS 2013, 1442
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenüberschreitung: Worin besteht der Schaden?

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013 - 12 U 152/12

1. Der Schaden besteht bei der Baukostenüberschreitung in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu bereinigen. Dazu gehört der durch den Mehraufwand gesteigerte Wert des Objekts.*)

2. Ein gegen den Architekten gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung bei der Kostenermittlung setzt voraus, dass der Bauherr die Schadensursächlichkeit der Vertragsverletzung nachweist.*)

3. Im Rahmen der Architektenhaftung wegen Baukostenüberschreitung kann sich der Bauherr nicht auf eine Vermutung für ein beratungsgerechtes Verhalten stützen.*)

4. Über die Baubetreuung hinausgehende allgemeine Beratungspflichten bei der Investitionsentscheidung treffen den Architekten grundsätzlich nicht.*)

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IBRRS 2013, 1433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Isolierungsarbeiten sind besonders zu beaufsichtigen!

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2013 - 16 U 123/12

1. An den Architekten sind bei der Erfüllung des Leistungsbilds "Bauüberwachung" erhebliche Anforderungen zu stellen. Der Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und mit den anerkannten Regeln der Technik achten.

2. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle ist nicht unbedingt nötig. Vielmehr kann er sich bei einfachen Arbeiten regelmäßig auf die Zuverlässigkeit der Bauausführung verlassen.

3. Die Aufsicht durch den Architekten ist dagegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, die für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind; gleichermaßen ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Bauaufsicht bei kritischen Baumaßnahmen verpflichtet, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten sind in der Regel schwierige bzw. risikoträchtige Arbeiten.

4. Die Widerklage eines von seinem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen Mängeln der Objektüberwachung in Anspruch genommenen Architekten gegen den ebenfalls wegen des Baumangels verklagten Unternehmer auf Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB (Freistellung und/oder Zahlung) ist unzulässig.




IBRRS 2013, 1390
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Haftung trotz falschem Bautenstandsbericht!

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2012 - 10 U 1376/11

1. Ein unrichtiger Bautenstandsbericht führt nicht zwangsläufig zu einer Zahlung nach dem vertraglichen Zahlungsplan. Vielmehr ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob der Bautenstandsbericht für die geleistete Zahlung kausal war.

2. Vertraut der Besteller aufgrund der Stellungnahme eines Architekten nicht auf die Richtigkeit der Bautenstandsberichte des Bauleiters, leistet aber dessen ungeachtet Zahlungen an den Auftragnehmer, sind die unrichtigen Bautenstandsberichte für die Zahlungen nicht (mehr) kausal. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Bauleiter scheidet dann aus.

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IBRRS 2013, 1299
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten: Werkmangel!

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 134/12

Allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke (hier: Holztreppen) können vorsehen, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt werden muss.*)

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IBRRS 2013, 1275
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist nicht an die Schlussrechnung gebunden!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2011 - 10 U 87/11

1. Allein ein Zeitabstand von 20 Monaten zwischen der ersten und der zweiten Schlussrechnung führt nicht zu einer Bindung an die erste.

2. Für eine Bindung ist es erforderlich, dass die zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte bedeutet.

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IBRRS 2013, 1263
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz des Erben bei Urheberrechtsverletzung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 20 U 48/12

Der in § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG geregelte immaterielle Schadensersatzanspruch, wonach der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, geht nicht auf den Erben über. Der Anspruch ist auf die Person des Urhebers beschränkt.

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IBRRS 2013, 1224
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt ist nicht an die Schlussrechnung gebunden!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2011 - 10 U 87/11

1. Allein ein Zeitabstand von 20 Monaten zwischen der ersten und der zweiten Schlussrechnung führt nicht zu einer Bindung an die erste.

2. Für eine Bindung ist es erforderlich, dass die zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte bedeutet.

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IBRRS 2013, 1177
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss zutreffend über Baukosten beraten!

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZR 3/12

1. Der Architekt muss den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten beraten. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung kann ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenschätzung des Architekten umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt.

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IBRRS 2013, 1139
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Wärmedämmung streng kontrollieren!

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2013 - 12 U 122/12

1. Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung ist wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung. Der Architekt muss deshalb auf ihre Ausführung sein besonderes Augenmerk richten und mehr als eine stichprobenartige Kontrolle sicherstellen.*)

2. Die Kelleraußentreppe eines Gebäudes muss als selbständiger Bauteil den Regeln der Technik entsprechen. Der Bauherr kann ihre mangelfreie Erstellung verlangen, auch wenn eine vorhandene Carportkonstruktion ein Eindringen von Regenwasser derzeit verhindert.*)

3. Der wegen Bauwerksmängeln in Anspruch genommene Architekt ist zur Überwachung der Beseitigung von Baumängeln berechtigt und verpflichtet, wenn ihn der Bauherr mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI a.F.) beauftragt hat. Den Ersatz von Regiekosten kann der Bauherr in diesem Falle nicht verlangen, wenn der Architekt zur Vertragserfüllung berechtigt und dazu auch bereit und in der Lage ist.*)

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IBRRS 2013, 1097
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Setzungen am Nachbargebäude: Schadensersatz verjährt?

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 - 17 U 182/09

1. Die Frage, nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schäden zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen Werk und Schaden zu entscheiden. Ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden ist insbesondere zu bejahen, wenn das Werk nur darauf gerichtet ist, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann äußert.

2. Werden Sonderfachleute vom Auftraggeber mit der statischen Absicherung eines Nachbargebäudes bzw. mit der Erstellung eines Bodengutachtens beauftragt und dienen diese Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Standfestigkeit eines Nachbargebäudes, sind die für die Beseitigung von Setzungsschäden entstandenen Kosten ein eigener Mangelfolgeschaden des Auftraggebers. Derartige Ansprüche unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F.

3. Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren auch dann innerhalb der in § 638 Abs. 1 BGB a.F. genannten Fristen, wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird.

4. Stillstand durch Nichtbetreiben liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät.

5. Nach Erlass eines Grundurteils hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen Termin zur Fortsetzung des Betragsverfahrens zu bestimmen. Unterbleibt das, so kann den Parteien grundsätzlich nicht angelastet werden, den Prozess nicht betrieben zu haben. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Gericht beispielsweise im Einvernehmen mit den Parteien von einer Terminierung auf unbestimmte Zeit absieht, um den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten und dadurch die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses auf den Kläger übergeht. Dasselbe gilt, wenn auf Bitte des Klägers von einer Terminierung deshalb abgesehen wird, weil Vergleichsverhandlungen geführt werden sollen.

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IBRRS 2013, 1085
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stufenweiser Auftrag: Ab 17.08.2009 gilt HOAI 2009!

LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013 - 4 O 103/12

1. Sieht ein Architektenvertrag eine stufen- oder phasenweise Übertragung von Leistungen vor, die durch einen nach freier Entscheidung des Bauherrn vorzunehmendem Abruf erfolgt, so kommen über diese weiteren Leistungen selbstständige Einzelverträge zu Stande.

2. Ist der Ausgangsvertrag unter Geltung der HOAI 1996 abgeschlossen worden und erfolgt der Abruf weiterer Leistungen nach dem 17.08.2009, so sind diese späteren Einzelverträge auf Grundlage der HOAI 2009 abzurechnen.

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IBRRS 2013, 1073
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen fehlerhafter Kostenermittlung?

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2013 - 2 U 49/12

Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, daß der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist. Auf die Rechtsprechung zu den Beratungsfällen, in welchen ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zu erwarten ist, kann nicht zurückgegriffen werden.

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IBRRS 2013, 1048
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsatzunterschreitung wirksam vereinbart?

OLG München, Urteil vom 04.12.2012 - 9 U 255/12 Bau

Zur Unverbindlichkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung, die der Architekt vorgeschlagen hatte.*)

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IBRRS 2013, 1032
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Beschaffenheit vereinbart: Planungssoll?

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.10.2012 - 6 O 321/11

1. Ein Architektenvertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein Werkvertrag. Ob das Architektenwerk mangelhaft ist, bestimmt sich somit nach allgemeinen werkvertraglichen Bestimmungen.

2. Etwaige Baumängel sind nur dann auch Mängel des Architektenwerks, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden sind.

3. Fehlt es an einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Trennwand in einer Sauna, muss die Trennwand so gestaltet sein, dass ein Ausruhen der Badegäste ermöglicht wird, wenn die angrenzenden Räume als Ruheräume dienen.

4. Eine isolierte Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, wenn nur über einen Teil des Anspruchs noch nicht abschließend entschieden werden kann, weil der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Mängel noch nicht beseitigt sind, weil dann die endgültigen Kosten in der Regel nicht feststehen.

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IBRRS 2013, 1022
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz gegen Qualitätscontroller: Verjährung?

LG Hamburg, Urteil vom 04.12.2012 - 321 O 87/12

1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines baubegleitenden Qualitätscontrollers: "Schadensersatzansprüche jeglicher Art verjähren nach drei Jahren, sofern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften keine kürzeren Fristen vorsehen" ist gemäß § 309 Nr. 8 b ff BGB unwirksam, weil sie die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen Mängeln erleichtert.

2. Für die Leistungen sog. "Qualitätscontroller", die in der Regel reine Überwachungsleistungen erbringen, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nicht die Regelverjährungsfrist nach den §§ 634a Nr. 3, 195, 199 BGB.

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IBRRS 2013, 1009
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjährt Rückforderung einer Schlusszahlung?

OLG München, Urteil vom 18.12.2012 - 9 U 3932/11 Bau

1. Die Rückforderung einer Zahlung auf die Schlussrechnung eines Architekten richtet sich nach Bereicherungsrecht.*)

2. Zur Darlegungs- und Beweislast bei verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung des Architektenvertrags.*)

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IBRRS 2013, 0903
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise

EuGH, Urteil vom 21.02.2013 - Rs. C-111/12

Die Art. 10 und 11 Richtlinie 85/384/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 der Richtlinie aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.*)

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IBRRS 2013, 0779
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustoffeauswahl: Architekt muss sichersten Weg gehen

LG Berlin, Urteil vom 15.07.2009 - 105 O 114/08

Der Architekt darf bei Ungewissheit über die Risiken von Werkstoffen nur solche bei der Planung vorsehen, bei denen er sicher sein kann, dass diese den zu stellenden Anforderungen genügen.

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IBRRS 2013, 0757
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann sind Nachträge zusätzlich zu vergüten?

KG, Urteil vom 14.02.2012 - 7 U 53/08

1. Nachträge lösen im Allgemeinen dann keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Architekten aus, wenn es sich um unwesentliche, die bisherige Planung nicht grundlegend tangierende Änderungen oder Ergänzungen handelt. Nachträge sind aber dann zu vergüten, wenn von dem Auftraggeber dafür nachträglich Architektenleistungen verlangt werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren.

2. Der Architekt ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen. Er ist aber nicht verpflichtet, die Bautagebücher an den Auftraggeber auszuhändigen.

3. Ein Bautagebuch soll nach seinem Zweck das gesamte Baugeschehen, das der Architekt zu überwachen hat, mit allen wesentlichen Einzelheiten wie Einsatz in personeller und sachlicher Beziehung, Witterung, besondere Vorkommnisse, Arbeitsbehinderungen Überprüfungen, Beanstandungen zuverlässig und beweiskräftig festhalten. Die Eintragungen müssen nicht täglich erfolgen, sondern es genügt, wenn die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen, die sich aus der Überwachungspflicht als solches ergibt.




IBRRS 2013, 0678
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarte Kostenobergrenze deckelt Planerhonorar!

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - 19 U 181/11

1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine verbindliche Kostenobergrenze, ist die Abrechnung des Architektenhonorars auf anrechenbare Kosten in Höhe der Kostenobergrenze begrenzt.

2. Eine vereinbarte Kostenobergrenze ist eine Beschaffenheitsvereinbarung, die gleichzeitig die Obergrenze der Vergütung bildet. Das Überschreiten der Kostenobergrenze ist ein Mangel mit der Folge, dass der Architekt nicht mehr verlangen kann, als sich bei Vereinbarung der Kostenobergrenze ergibt.

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IBRRS 2013, 0660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
BauFordSiG ist nicht nur auf Gebäude beschränkt!

BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - VII ZR 47/11

1. Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt.*)

2. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.*)

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IBRRS 2013, 0528
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftrag mit oder ohne Bedingung erteilt: Beweislast?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.03.2012 - 8 U 188/11

Verlangt der Architekt Honorar für erbrachte Planungsleistungen und wendet der Bauwillige ein, der (mündliche) Architektenvertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass das Bauvorhaben auch realisiert werde, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass der Vertrag ohne eine solche Bedingung zu Stande gekommen ist.

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IBRRS 2013, 0518
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht geschützte Planung: Weiterverwendung zulässig!

BGH, Urteil vom 10.01.2013 - VII ZR 259/11

1. Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für die Errichtung eines Bauwerks auf einem bestimmten Grundstück und sind die Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, so ist der Architektenvertrag, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, dahin auszulegen, dass es dem Bauträger gestattet ist, die erstellten Pläne für die einmalige Errichtung des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstück sei es auch im Wege der Weiterübertragung der Errichtungsbefugnis auf einen Dritten verwenden zu dürfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.*)

2. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs stellt auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar und löst deshalb keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB aus.*)

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IBRRS 2013, 0504
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Geplant wie vereinbart und trotzdem mangelhaft!

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 209/11

1. Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit diesem getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragspartnern vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwänden geschuldet ist.*)

2. Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft werden.*)

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IBRRS 2013, 0500
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Akquise oder Auftrag? Maßgeblich sind Einzelumstände!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011 - 21 U 41/10

1. Legt der Architektenhonorar fordernde Architekt keinen schriftlichen Architektenvertrag vor, so hat er schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine mündliche Beauftragung erfolgt ist. Hierbei kann er sich nicht darauf beschränken, auf die Erbringung von Architektenleistungen zu verweisen, denn daraus allein kann der Abschluss eines Architektenvertrags nicht hergeleitet werden.

2. Unter welchen Voraussetzungen von einem konkludenten Abschluss eines Architektenvertrags ausgegangen werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Bewertung. Als Indizien kommen die Entgegennahme bestimmter Leistungen und deren Verwertung in Betracht. Bei der Gewichtung der jeweiligen Einzelumstände ist dem in der Baupraxis regelmäßig zu machenden Erfahrungswert Rechnung zu tragen, dass gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht oder nur schwer objektiv festzumachen ist.

3. Verwertet der Bauherr auftragslos erbrachte Planungsleistungen, indem er sie einem anderen Architekten zur Verfügung stellt, damit dieser planerische Leistungen erbringt, die auf den Leistungen des Erstarchitekten aufbauen, so ist der Bauherr um den Wert dieser Architektenleistungen ungerechtfertigt bereichert und muss Wertersatz leisten. Für die Bestimmung des Werts der Architektenleistungen ist auf die übliche Vergütung, für die auf die Architektenhonorarparameter der HOAI unter Ansatz der Mindestsätze zurückgegriffen werden kann, abzustellen.

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IBRRS 2013, 0461
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung nicht prüfbar: Verjährungsbeginn?

OLG Naumburg, Urteil vom 06.09.2012 - 1 U 40/12

Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn eine Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.




IBRRS 2013, 0365
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baumangel und Planungsfehler: Haftungsquote?

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2012 - 9 U 90/11

1. Zwischen planendem Architekten und Unternehmer ist ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler des Architekten und einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.

2. Der Unternehmer kann dem Bauherrn gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB entgegenhalten, wenn der Bauherr dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen hat, jedoch Planungsfehler vorliegen. Der Unternehmer haftet im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung dann lediglich in Höhe einer Quote.

3. Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch Planungsfehler des Architekten als auch durch Ausführungsfehler des Unternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.




IBRRS 2013, 0323
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufklärungspflicht verletzt: Vertragsauflösung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2011 - 8 U 171/09

1. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, den Auftraggeber vor Unterzeichnung des Vertrags darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Auftragsverhandlung vereinbarte Änderungen nicht vollständig in der abgesprochenen Weise in die Vertragsurkunde aufgenommen und für den Auftraggeber wesentliche Formulierungen weggelassen wurden.

2. Verletzt der Auftragnehmer eine bestehende Aufklärungspflicht, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zur Seite, der auf Rückgängigmachung des geschlossenen (Architekten-)Vertrags gerichtet ist.

3. Die Rückgängigmachung eines Vertrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden tritt nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrags ein, sondern bedingt, dass der Vertragsschluss für den Betroffenen wirtschaftlich nachteilig gewesen ist.

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IBRRS 2013, 0252
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss (nicht) auf eigene Fehler hinweisen!

OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2013 - 1 U 215/12

1. Ein Architekten muss die Ursache von Feuchtigkeitseintritten nur dann weiter aufklären und den Bauherrn auf mögliche eigene Fehler hinweisen, wenn die Schadensursache unklar ist und objektiv Anlass zu weiteren Untersuchungen besteht.

2. Der Architekt hat den Bauherrn ausnahmsweise nicht über Mängeln des eigenen Architektenwerks aufzuklären, wenn der Bauherr anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist.

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IBRRS 2013, 0249
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Subventionen: HOAI-Vertragsschluss als Projektbeginn?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2012 - 8 LB 58/12

1. Zuwendungen der öffentlichen Hand zur Projektförderung können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen. Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen gelten bei Baumaßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens, ebenso wie der Grunderwerb.

2. Wird ein HOAI-Vertrag über sämtliche Leistungsphasen geschlossen, dann ist er bereits auf die Ausführung des Bauvorhabens gerichtet, wenn eine folgenlose Lösung vom Vertrag für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung nicht mehr möglich ist.

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IBRRS 2013, 0240
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bausummenhöchstgrenze vereinbart?

LG Aachen, Urteil vom 06.03.2012 - 12 O 37/08

1. Eine Haftung des Architekten wegen der Vorgabe einer Bausummenhöchstgrenze ist nur dann anzunehmen, wenn der Architekt eine ausdrückliche Garantie für die Einhaltung der veranschlagten Baukosten übernommen hat.

2. Sollen die angesetzten Baukosten nur einen gewissen Kostenrahmen als Orientierung darstellen und nicht als strikte Kostenobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart worden sein, steht dem Architekten bei der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten ein gewisser Spielraum zu.

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IBRRS 2013, 0193
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Allumfängliche" Vertretung: Bauleiter darf Nachträge beauftragen!

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2012 - 17 U 128/11

1. Die Erklärung des Auftraggebers, sein Bauleiter sei zur "allumfänglichen Vertretung" berechtigt, beinhaltet eine umfassende rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einschließlich der Beauftragung von Nachtragsleistungen.

2. Der Prüfvermerk eines bauleitenden Architekten entfaltet keine Bindungswirkung zulasten des Auftraggebers. Bestreitet der Auftraggeber die vom Auftragnehmer einseitig ermittelten und durch einen Prüfvermerk des Architekten bestätigten Massen, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die eingebauten Mengen, wenn eine Überprüfung der Mengen nicht mehr möglich ist.

3. Es ist von einer Abnahme in schlüssiger Form ist auszugehen, wenn die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks erfolgt oder das Werk rügelos seiner Bestimmung gemäß in Benutzung genommen worden ist. Dabei ist dem Auftraggeber vom Zeitpunkt der ersten Nutzungshandlung an eine Prüfungszeit zuzubilligen, deren Länge von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

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IBRRS 2013, 0191
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Honorar trotz umfangreicher Planungsleistungen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2012 - 10 U 183/11

1. Ob ein Architektenauftrag erteilt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Es müssen vielmehr zumindest Umstände festgestellt werden, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten war.

2. Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, betrifft nur die Frage der Entgeltlichkeit des Auftrags, nicht aber die Frage, ob überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist.

3. Es gibt keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung, dass selbst umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden. Insbesondere bei Großprojekten sind Architekten häufig dazu bereit, umfangreiche Architektenleistungen ohne Vergütung zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern.

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IBRRS 2013, 0161
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Streitigkeiten um Eintragung in Architektenliste: Streitwert?

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2012 - 22 C 12.2560

Der Streitwert von Streitigkeiten um die Eintragung in die Bayerische Architektenliste beträgt 5.000 Euro, sofern das Interesse des jeweiligen Klägers nicht wegen besonderer Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigt.

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IBRRS 2013, 0157
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarbestimmung: Planer auskunftspflichtig?

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2012 - 11 U 139/12

1. Grundsätzlich hat ein Architekt, Ingenieur oder sonstiger Planer gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf Auskunft der für die Berechnung des Honorars erforderlichen Informationen.

2. Der Auftraggeber muss jedoch unschwer in der Lage sein, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen.

3. Ist der Auftraggeber selbst Planer und seinerseits auf Informationen des Bauherrn angewiesen, muss er seinem Subplaner keine Auskunft zu den anrechenbaren Kosten geben.

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IBRRS 2013, 0152
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2012 - 2/26 O 77/12

Auch der Architekt ist Unternehmer eines Bauwerkes und kann nach dem Gesetz eine Bauhandwerkersicherung für nicht gezahlte Vergütung verlangen.

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IBRRS 2013, 0141
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesamtschuldnerausgleich wegen Mängeln: Verjährung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2012 - 13 U 146/10

1. Der Ausgleichsanspruch eines Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen Baumängeln entsteht bereits in dem Augenblick, in dem Architekt und Unternehmer dem Auftraggeber ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld.

2. Der Ausgleichsanspruch besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich erst nach Befriedigung des Auftraggebers in einen Zahlungsanspruch um. Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden.

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IBRRS 2013, 0061
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Hinweispflichten des Verwalters bei HOAI-Leistungen?

LG Mainz, Urteil vom 20.07.2012 - 9 O 330/11

1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft muss, um wirksam zu sein, mit dem Ergebnis festgestellt und ordnungsgemäß verkündet sein. Ohne diese Grundvoraussetzung ist ein solcher Beschluss nicht existent.

2. Es bedarf des Hinweises der Verwaltung, wenn sie von einer Beauftragung von HOAI-Leistungen ausgeht oder solche für nötig hält.

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IBRRS 2013, 0049
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarung der "alten" HOAI zulässig?

LG Hannover, Urteil vom 28.11.2012 - 14 O 8/12

1. Als unverzichtbarer Bestand¬teil einer prüffähigen Rechnung ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten gem. § 4 HOAI 2009 erforderlich, weil von ihnen die Höhe des Honorars insgesamt abhängt.*)

2. Der Verweis auf Drittobjekte ersetzt keine Ermittlung der anrechenbaren Kosten i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009.*)

3. Steht der Klageforderung der Einwand mangelnder Fälligkeit entgegen, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Mängel der Prüfbarkeit der Rechnung auch auf einen richterlichen Hinweis nicht behoben wurden.*)

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IBRRS 2013, 0041
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Hochschultätigkeit: Wie erfolgt Vergütungszuordnung?

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10

1. Setzt ein Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung eine der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit voraus, ist darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die übertragenen Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können. *)

2. Es ist hingegen nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche über die eines Fachhochschulstudiums hinausreichenden Kenntnisse im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulausbildung erworben werden, wenn es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal nicht um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt. *)

3. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Erfüllung eines Hervorhebungsmerkmales in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Denn allein hieraus sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr im Einzelnen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. *)

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