Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 4020OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2012 - 5 U 577/12
1. Muss die Verfliesung einer Industriehalle einer speziellen chemischen Belastung dauerhaft standhalten, darf der planende Architekt sich nicht darauf beschränken, die Chemikalienliste an die vermeintlich hinreichend erfahrenen Handwerker weiterzuleiten. Der Architekt muss durch Nachfrage beim Hersteller der Fliesen, beim Produzent des Fliesenklebers und vor allem beim Fabrikant des Fugenmörtels sicherstellen, dass alle drei Komponenten einzeln, insbesondere aber in Kombination miteinander den speziellen Anforderungen des Objekts dauerhaft genügen.
2. Vertrauen in die Fachkompetenz eines Handwerkers kann den Architekt allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung ohne weiteres erwartet werden darf (hier verneint).
3. Behaupten Architekt und Bauhandwerker nach einer Beweiserhebung, die an allen vom Sachverständigen geöffneten Bauteilen Mängel zutage gefördert hat, im Übrigen sei die Werkleistung fehlerfrei, kann das Gericht seine Überzeugung von der umfassenden Mangelhaftigkeit darauf stützen, dass Architekt und Handwerker im Ortstermin versäumt haben, dem gerichtlichen Sachverständigen die vermeintlich fehlerfreien Bereiche für eine entsprechende Nachprüfung zu zeigen.
IBRRS 2012, 3959
BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 10/11
Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das abgerechnete Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet.*)
VolltextIBRRS 2012, 3913
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2010 - 14 U 31/04
1. Zu den Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers gehört es insbesondere, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sind die überlassenen Pläne mangelhaft, muss der Auftraggeber sich ein Verschulden der von ihm beauftragten Planer als seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
2. Übernimmt ein Unternehmer über die Werkleistung hinaus auch Planungsleistungen, ist er bei dieser Planung zu einer eigenverantwortlichen Prüfung verpflichtet und hat die ihm zur Verfügung gestellte (Entwurfs-)Planung zu überprüfen. Fehler der Entwurfsplanung muss sich der Auftraggeber als Mitverschulden aber auch dann entgegen halten lassen, wenn der Auftragnehmer diese Fehler bei pflichtgemäßer Überprüfung der Entwurfsplanung hätte feststellen können und auf sie hätte reagieren müssen.
3. Ein mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter TGA-Planer muss in seiner Planung die Festlegungen treffen, die für eine änderungsfreie Weiterplanung notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem sämtliche Angaben zu notwendigen Rohr- und Leitungsdurchführungen, um deren Berücksichtigung bei der weiteren Tragwerksplanung zu ermöglichen.
IBRRS 2012, 3882
OLG Naumburg, Urteil vom 23.08.2012 - 2 U 133/11
1. Hat sich ein Unternehmen vertraglich zur Errichtung einer Kälteanlage verpflichtet, einschließlich der Information über die Spezifikation der elektrischen Anschlüsse nach den Anforderungen der Kältetechnik, so gehört ohne ausdrückliche Vereinbarung zum vertraglichen Leistungsumfang nicht die Überprüfung der Dimensionierung der elektrotechnischen Anlage vom Grundstücksanschluss bis zu den Anschlusspunkten der Kälteanlagen.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Bedenken gegen die Leistungserbringung Dritter im Gewerk ELT gestützt wird, setzt den Nachweis der positiven Kenntnis des Mangels bzw. eines - dem gleich stehenden - Sichverschließens vor der sich aufdrängenden Erkenntnis voraus.*)
3. Ist bei der Planung der Neuerrichtung einer elektrotechnischen Anlage bereits bekannt, dass dem aktuellen Bauabschnitt 1 ein Bauabschnitt 2 folgen wird, bei dem weitere Kälteanlagen angeschlossen werden, dann ist bei der Dimensionierung der Kabeltrassen das Anforderungsprofil der Gesamtanlage zugrunde zu legen.*)
4. Es entlastet den Planer einer elektrotechnischen Anlage bei einer Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte mangels Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren nicht, dass ihm Kabellisten des Errichters der Kälteanlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen haben sollen.*)
IBRRS 2012, 3856
BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 73/10
1. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).*)
2. Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.*)
3. Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3679
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.10.2012 - 12 U 99/12
Die Ausschlussklausel für Neubauvorhaben in Rechtschutzversicherungen (ARB 2002 § 3 Abs. 1 b) bb)) findet auch auf deliktische Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Betrugs Anwendung.
VolltextIBRRS 2012, 3632
VG Koblenz, Urteil vom 03.09.2012 - 3 K 192/12
Ein Absolvent des Bachelor-Studiengangs Architektur an einer Fachhochschule hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, wenn Voraussetzung hierfür der erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiengangs ist.
VolltextIBRRS 2012, 3614
LG Osnabrück, Urteil vom 21.05.2012 - 1 O 2894/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3610
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012 - 8 U 96/12
1. Auch nach der Schuldrechtsreform kann ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Architekten gekündigt werden. Voraussetzung ist eine vorhergehende eindeutige Abmahnung.
2. Vereinbaren die Parteien eines Planervertrags "Auftragsvolumen: Leistungsphasen 1 - 8 (97%)", bedarf es für eine schlüssige Honorarklage nicht einer weiteren Darlegung der vom Planer geschuldeten Leistungen.
3. Wird die Anlage 11 zu § 33 HOAI als vertragliche Leistung des Architekten vereinbart, reicht es im Honorarprozess für ein erhebliches Bestreiten des Auftraggebers nicht aus, alle möglichen Leistungen der Anlage 11 aufzuzählen, die der Architekt nicht erbracht haben soll. Der Leistungskatalog der Anlage 11 ist derart umfassend, dass nahezu bei keinem Bauvorhaben alle Leistungen zu erbringen sind.
4. Rechnet der Auftraggeber eines Architektenvertrags gegen die Honorarforderung mit Schadensersatzansprüchen auf, kommt in der Regel der Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht in Betracht. Ein Vorbehaltsurteil ist ausnahmsweise zulässig, wenn es den Auftraggeber nicht unbillig belastet.
IBRRS 2012, 3584
VG Magdeburg, Urteil vom 30.07.2012 - 3 A 231/11
Der Architekt, der bei der Kammer einen Antrag auf Erlass bzw. Halbierung des Beitrags stellt, hat im Rahmen der Härtefallprüfung eine Mitwirkungspflicht, Unterlagen fristgemäß vorzulegen, die das Verhältnis zu den Sozialleistungsträgern betreffen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3575
OLG München, Urteil vom 07.12.2010 - 13 U 4561/09
1. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern setzt keine Nachfristsetzung voraus, wenn sich die Mängel bereits in dem Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung der Planung oder Bauüberwachung nicht mehr ungeschehen gemacht werden können.
2. Ein Ingenieur darf die Leistungen seines Subplaners nicht blind übernehmen, sondern muss die ihm vorgelegten Berechnung nachprüfen bzw. nachprüfen lassen.
3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht auf abweichendes System einlassen, wenn eine der ursprünglichen Planung entsprechende Sanierung möglich ist.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Planungs- und Überwachungsfehler von Anfang an bestritten werden und sich die Mängelbeseitigung dadurch verzögert.
VolltextIBRRS 2012, 3479
VG Arnsberg, Urteil vom 13.09.2012 - 7 K 1248/12
Ein ausgebildeter Bauzeichner, der in die Architektenliste eingetragen werden will, muss nachweisen, dass er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat. Die Leistungen müssen eine besondere, überdurchschnittliche Qualität aufweisen und damit deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise als eine durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist.
VolltextIBRRS 2012, 3419
OLG Bremen, Urteil vom 05.05.2011 - 5 U 41/10
1. Eine Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund wegen Mängeln des Werks (hier: nicht genehmigungsfähige Planung) kann anzuerkennen sein, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten an dem Vertrag wegen grober Mängel der bisherigen Teilleistungen nicht zuzumuten ist.
2. Dem Auftraggeber ist es beim Vorhandensein von Mängeln grundsätzlich zumutbar, dem Architekten eine Frist zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Alleine der Umstand, dass die Planung des Architekten in der vorgelegten Form nicht zu einer Baugenehmigung führen kann, rechtfertigt für sich genommen kein Absehen von der Nachfristsetzung.
3. Auch ohne vertragliche Frist kann bei einem Architektenvertrag ein wichtiger Kündigungsgrund bestehen, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und unzureichend erbringt. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jedoch nur nach vorangegangener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zulässig.
4. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist ein Nachschieben von Gründen grundsätzlich möglich. Allerdings müssen diese Gründe zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorgelegen haben.
IBRRS 2012, 3405
LG Hannover, Urteil vom 28.08.2012 - 14 O 341/06
1. Zum Verdienstausfall eines am Berufsanfang stehenden selbständigen Architekten oder Ingenieurs.*)
2. Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Architekten oder Ingenieurs sind die Leistungsbilder der HOAI ohne Weiteres kein Maßstab, um feststellen zu können, welche beruflichen Tätigkeiten der betroffene Bauingenieur tatsächlich zu erfüllen hat.
Denn was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet und damit als Auftragnehmer jeweils zu leisten hat, ergibt sich aus den geschlossenen Verträgen, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrags. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen.*)
3. Für die Berechnung des Verdienstausfalls eines Architekten oder Ingenieurs kommt es nicht darauf an, wie hoch der durchschnittliche Verdienst in der betr. Berufsgruppe in Deutschland war. Maßgeblich ist der konkrete Verdienstausfall in dem Büro des verletzen Architekten oder Ingenieurs.*)
VolltextIBRRS 2012, 3383
LG Mönchengladbach, Urteil vom 30.08.2012 - 1 O 60/11
1. Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 werden im Falle winkender lukrativer Verträge - insbesondere im Rahmen eines Wettbewerbs mit anderen Planern - durchaus im Wege der Akquisition erbracht.
2. Die bloße Entgegennahme der Planungsleistungen impliziert keinen Vertragsschluss, wenn der Planer erkannt hat, dass der Auftraggeber nur zu einem schriftlichen Vertragsschluss bereit war.
3. Aufgrund der Eintragung im Handelsregister ist ein guter Glaube des einen Teils an die alleinige Vertretungsbefugnis des gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers des anderen Teils oder an eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht schutzwürdig.
4. Vertragsverhandlungen begründen vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können.
5. Das berechtigte Vertrauen eines Vertragspartners in das Zustandekommen des Vertrages ist geschützt, wenn der Vertragspartner die Vertragsverhandlungen willkürlich und ohne triftigen Grund abbricht. Als triftiger Grund genügt jeder nachvollziehbare und nicht völlig aus der Luft gegriffene Grund.
6. Im Rahmen eines kostspieligen und umfassenden Bauvorhabens (hier: rund 30 Mio. Euro) stellt eine um rund 4 Mio. Euro falsche Schätzung der Baukosten eine derart gravierende Fehlleistung dar, dass der Bauherr die Vertragsverhandlungen auch dann berechtigt abbrechen kann, wenn der Planer den Fehler zuvor korrigiert hat.
IBRRS 2012, 3368
OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012 - 24 U 61/11
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer.
3. Die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten müssen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wofür es jedoch genügt, wenn diese Arbeiten stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt werden.
4. Lediglich soweit es um den zwingenden Inhalt eines Schriftsatzes geht, kommt eine Bezugnahme nicht in Betracht. Der fakultative Inhalt eines Schriftsatzes darf hingegen durch in Bezug genommene Anlagen ergänzt werden.
5. Die Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Die erklärungsbelastete Partei hat deshalb, wenn ihr Vortrag beachtlich sein soll, auf die substantiierten Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich substantiiert, also mit positiven Angaben, zu erwidern. Hieraus folgt, dass ein substantiiertes Vorbringen grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden kann.
VolltextIBRRS 2012, 3364
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.07.2012 - 21.VK-3194-11/12
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet allein dieser Schätzwert über die (Un-)Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens herausstellt, dass der Wert tatsächlich unterhalb bzw. oberhalb des maßgeblichen Schwellenwerts liegt.*)
2. Umbauzuschläge fallen nur für Planungsleistungen bei Umbauten und Modernisierung von Gebäuden und raumbildenden Ausbauten an. Demzufolge sind Umbauzuschläge in der HOAI in § 35 Teil 3 Abschnitt 1 "Gebäude und raumbildende Ausbauten" geregelt. Bei Planungen für Freianlagen nach Teil 3 Abschnitt 2 sieht die HOAI Zuschläge für Leistungen im Bestand nicht vor.*)
IBRRS 2012, 3354
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010 - 10 U 67/10
1. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.
2. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.
3. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer schuldhaft mangelhaften Planung umfasst auch die Bauwerksschäden, weil sie als Folgeschäden der mangelhaften Planung und nicht als Mangelschaden anzusehen sind.
VolltextIBRRS 2012, 3284
OLG Rostock, Urteil vom 08.06.2010 - 4 U 3/02
1. Von den Kosten einer Mangelbeseitigung sind die Sowiesokosten in Abzug zu bringen. Das sind die Mehrkosten, um die die Bauleistung (hier: ein Lagerhallenfußboden) bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.
2. Auf einen Vorteilsausgleich "neu für alt" kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er von Anfang an seine Einstandspflicht zur Mängelbeseitigung bestritten hat. Der sich daraus ergebende Zeitraum für die Nachbesserung kann nicht zu seinen Gunsten gehen.
3. Die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B, wonach nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine zweijährige Verjährungsfrist neu beginnt, ist auch auf solche Mängelbeseitigungsleistungen anzuwenden, die der Auftragnehmer erbracht hat, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren.
4. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn der sich darüber bewusst ist, dass ein bekannter Mangel für die Entschließung des Auftraggebers erheblich ist, ihn also von einer Abnahme abhalten würde, und er diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.
5. Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist und die notwendige Festigkeit selbst feststellen.
6. Eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Architekten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausführung des Bauwerks nach Vorgaben Dritter, nicht aber eigenen Angaben des Architekten erfolgt.
IBRRS 2012, 3283
OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2010 - 8 U 570/08
1. Ein Vertrag über die Erstellung eines Baugrundgutachtens ist ein Werkvertrag i.S. des § 631 Abs. 1 BGB.
2. In der Zahlung der für die Erstellung des Baugrundgutachtens geforderten Vergütung liegt die (konkludente) Abnahme des Werks.
3. Ob der Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Gutachtens in sechs Monaten, in einem Jahr oder in fünf Jahren ab Abnahme verjährt, kann offen bleiben, wenn der Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt ist.
VolltextIBRRS 2012, 3281
OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2011 - 14 U 942/10
Der Architekt, der ein Gutachten erstellt, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt werden soll, haftet den Dritten im Falle der Falschheit des Gutachtens. Daneben ist ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täuschung des Dritten ist treuwidrig und daher unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2012, 3276
OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2011 - 10 U 1826/10
1. Verpflichtet sich der vom Bauträger beauftragte Bauleiter diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragenden ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.
2. Das gilt auch dann, wenn der Bauleiter kein Architekt, sondern "nur" Diplom-Ingenieur ist.
VolltextIBRRS 2012, 3268
OLG Jena, Urteil vom 27.07.2011 - 7 U 937/10
Es ist nicht Sache des Statikers, sondern des Architekten, ein Baugrundgutachten einzuholen oder seitens des Bauherrn einholen zu lassen. Weicht der Statiker allerdings von den Werten des Baugrundgutachtens ab, obwohl kein anders lautendes Baugrundgutachten vorliegt und weist er nicht auf die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens hin, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.
VolltextIBRRS 2012, 3263
OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2012 - 4 W 734/12
1. Haftet ein Architekt dem Erwerber wegen eines dem Bauträger erteilten falschen Bautenstandsberichts, kann die Berufshaftpflichtversicherung die Deckung verweigern, wenn der Architekt bei der Erteilung des Bautenstandsberichts bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.
2. Ist der Bautenschutzbericht offensichtlich falsch, ergibt sich die bewusste Pflichtwidrigkeit des Architekten gerade daraus, dass Bautenstandsberichte nach ihrem Sinn und Zweck zur Fälligstellung von Zahlungsverpflichtungen Dritter bestimmt sind und Beweiskraft gegenüber den Erwerbern und deren finanzierendem Kreditinstitut haben sollen.
VolltextIBRRS 2012, 3129
OLG Bremen, Urteil vom 08.12.2011 - 5 U 38/10
1. Wird die Sohle eines Gebäudes unterhalb der Oberkante einer angrenzenden Straße errichtet und besteht aufgrund der Lage der Entwässerungsschächte die Gefahr einer Überflutung des Gebäudes, ist die Leistung nicht funktionstauglich und mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Das gilt aufgrund der werkvertraglichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers auch dann, wenn die vom Auftragnehmer ausgeführte Bauweise mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien übereinstimmt.
2. Auf unverständliche, missverständliche oder widersprüchliche Planungsunterlagen muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.
3. Der Auftraggeber hat den ausführenden Unternehmen einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung stellen. Kommt es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, muss sich der Auftraggeber das Verschulden des von ihm beauftragten Architekten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2012, 3079
OLG Dresden, Urteil vom 23.08.2010 - 10 U 1054/08
1. Ein Schwimmbad ist so zu planen, dass ein Wasserübertritt aus dem Becken auf den Umgang möglichst vermieden wird. Eine ausreichend breite Überlaufrinne gehört unmittelbar zur Funktionalität des Baukörpers und ihre Planung fällt damit in den Aufgabenbereich des Architekten, nicht in den des Fachplaners.
2. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem planenden Architekten eine mangelfreie Fachplanung zur Verfügung zu stellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Planung des Architekten nicht auf der des Fachplaners aufbaut, sondern die Planung unabhängig und eigenverantwortlich von der Fachplanung vorzunehmen ist.
VolltextIBRRS 2012, 3075
VG Göttingen, Urteil vom 07.08.2012 - 2 A 143/11
Die Erhebung von Baugebühren für an Prüfingenieure für Baustatik verauslagte Kosten ist nur rechtmäßig, wenn die kostenverursachende Tätigkeit des Prüfstatikers selbst rechtmäßig war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Prüfstatiker seine Aufgaben auf einen Dritten überträgt, der weder sein Mitarbeiter noch selbst Prüfstatiker ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 3070
KG, Urteil vom 29.07.2010 - 27 U 27/10
Auf einen nach der Beendigung der Architektentätigkeit abgeschlossenen Vergleich über die Honorarforderung des Architekten ist § 4 HOAI a.F. nicht anwendbar.
VolltextIBRRS 2012, 3062
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012 - 9 O 184/06
1. Der bauüberwachende Architekt darf sich bei besonders schadensanfälligen Gewerken nicht darauf beschränken, die Baustelle in regelmäßigen Abständen aufzusuchen. Vielmehr hat er zu überprüfen, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Das beinhaltet auch das Durchführen von Stichproben, auf mündliche Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers darf er sich nicht verlassen.
2. Die Aufsichtspflicht des Architekten ist umso größer, je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung ist. Bei Isolationsarbeiten muss der Architekt sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen Anweisungen entsprechend gearbeitet wird.
3. Sieht sich ein Werkunternehmer an der vollständigen Fertigstellung seines Gewerks gehindert, weil noch aufzubringende Bauteile von Nachfolgegewerken fehlen, ist er verpflichtet, zur weiteren Koordination der ihm obliegenden Leistungen nachzufragen und die Baustelle nochmals aufzusuchen.
IBRRS 2012, 2941
OLG München, Urteil vom 17.07.2012 - 13 U 4106/11 Bau
1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Planungsmängeln beginnt nicht erst, wenn die Abnahme erfolgt ist, sondern bereits dann, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Architektenvertrags nicht mehr in Betracht kommt.
2. Von der Umgestaltung eines Architektenvertrags in ein Abwicklungsverhältnis kann ausgegangen werden, wenn Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. oder auch sonstige Erfüllungsleistungen nicht mehr möglich sind.
VolltextIBRRS 2012, 2862
OLG Naumburg, Urteil vom 29.03.2012 - 1 U 84/11
Hat das Erstgericht von Anfang an die Auslegung des Vertragsformulars durch den Kläger geteilt, bestand für diesen keine Notwendigkeit weiteren Sachvortrag dazu zu halten und Beweismittel dafür zu benennen, dass seine Auslegung auch dem beiderseitigen Willen der Vertragsparteien entspricht. Wird die Auslegung erstmals im Berufungsrechtszug als zweifelhaft diskutiert, ist die Benennung eines Zeugen für den Parteiwillen zwar neues Vorbringen, aber zuzulassen.*)
VolltextIBRRS 2012, 2852
LG Lübeck, Urteil vom 08.03.2012 - 14 S 49/10
Durch Unterzeichnung eines vom Architekten erstellten Bauantrags und Abgabe weiterer Erklärungen zum Bauantrag kommt konkludent ein Architektenvertrag zu Stande. Ein Handeln für eine später erst gegründete GmbH ist nicht möglich.
VolltextIBRRS 2012, 2842
LG Krefeld, Urteil vom 14.01.2010 - 3 O 14/07
1. Ist der Schadensverursacher Angestellter - und damit Betriebsangehöriger im Sinne des VVG - des versicherten Architekten, so fällt auch er unter den Versicherungsschutz und kann nicht als Dritter gemäß § 67 Abs. 1 VVg a.F. in Anspruch genommen werden.
2. Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers scheidet aus, da eine Haftung des angestellten Schadensverursachers nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ausgeschlossen ist, sofern der Schädiger nicht vorsätzlich handelte.
3. Zur Abgrenzung zwischen angestelltem Architekten und freiem Mitarbeiter.
VolltextIBRRS 2012, 2777
VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2012 - 5 K 11.236
1. Eine Eintragung in die Bayerische Architektenliste kann nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauKaG nur erfolgen, wenn eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Architektenstudium nachgewiesen ist. Es genügt nicht, wenn der Antragsteller zwar alle Prüfungen erfolgreich absolviert hat, aber kein Abschlussdiplom erhalten hat, weil er nicht im Studiengang "Architektur" immatrikuliert war.*)
2. Eine Eintragung in die Bayerische Architektenliste nach der sog. "Autodidaktenregelung" des Art. 11 Abs. 4 BayArchG, die am 30.6.2007 außer Kraft getreten ist und im nunmehr geltenden BauKaG keine Entsprechung mehr hat, ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der Eintragungsantrag nach dem Außerkrafttreten des BayArchG gestellt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 2618
BGH, Urteil vom 30.05.2012 - IV ZR 87/11
Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2012, 2509
OLG München, Urteil vom 14.04.2010 - 27 U 31/09
1. Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss den Auftraggeber vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann.
2. Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist.
VolltextIBRRS 2012, 2487
OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2010 - 8 U 123/08
1. Die Planung der Dimensionierung eines Gebäudes und der darin befindlichen Räumlichkeiten einschließlich der Zentralschächte obliegt dem Objektplaner.
2. Ist der Architekt mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe betraut, muss er die Leistungen anderer Planer zu integrieren und die Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten abstimmen und koordinieren.
3. Auf die Vorgaben eines Fachplaners darf sich der Architekt grundsätzlich verlassen. Für Mängel der Planung des Fachplaners haftet der Architekt nur dann, wenn diese Mängel nach den vom Architekten zu erwartenden Fachkenntnissen erkennbar waren.
4. Zu einer mangelfreien und funktionstauglichen Planung gehören die Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Bauwerks sowie Nutzervorgaben. Im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Planungsvorstellungen mit dem Bauherrn zu erörtern und dessen Planungsziele abzuklären. Diese Bedarfsplanung muss jedoch nicht so weit gehen, dass auch künftige Trends oder ein künftiges, nicht explizit geäußertes Nutzerverhalten mit zu berücksichtigen sind.
5. Eine allgemeinverbindliche Vorgabe, dass Gebäude stets unter dem Gesichtspunkt maximaler Anforderungen zu planen sind, gibt es nicht.
IBRRS 2012, 2433
KG, Urteil vom 13.04.2010 - 21 U 191/08
1. Ein Architekt/Ingenieur hat Anspruch auf ein Honorar, das sich nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, der Honorartafel und den erbrachten Leistungen richtet. Dies gilt sowohl für die nach dem Hauptauftrag als auch für die nach den Nachaufträgen geschuldeten Leistungen.
2. Auf den für die Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand kommt es für die Bemessung der Vergütung nicht an. Ein zusätzlich zu vergütender Mehraufwand liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die vom Architekten/Ingenieur geschuldeten Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssen; allein die Streckung des Leistungszeitraums reicht nicht aus.
3. Die Regelung in einem Subplanervertrag, wonach sich die Vergütung des Subplaners im Fall einer Kündigung des Generalplanervertrags danach richtet, in welchem Umfang der Generalplaner Zahlungen vom Hauptauftraggeber für denjenigen Leistungsteil erhält, der dem Subunternehmer übertragen wurde, steht im Widerspruch zu den Grundlagen der gesetzlichen Regelung und ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
4. Im Fall der Kündigung eines Architektenvertrags liegt es nahe, die Abrechnung von zum Teil erbrachten Grundleistungen bzw. nicht erbrachten Grundleistungen einer Leistungsphase nach der Steinfort-Tabelle oder anderen Tabellenwerken vorzunehmen.
IBRRS 2012, 2425
OLG München, Urteil vom 03.08.2010 - 13 U 4520/07
1. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Mängel kann der Auftragnehmer nicht einwenden, die Mängelbeseitigung sei nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich.
2. Der Architekt/Ingenieur und der Bauunternehmer sind Gesamtschuldner, wenn der Mangel sowohl auf einen Planungs- als auch auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen ist. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Auftraggeber deshalb in voller Höhe sowohl von dem Architekten/Ingenieur als auch von dem Bauunternehmer verlangen, ein etwaiger Ausgleich findet erst im Innenverhältnis der Gesamtschuldner statt.
3. Anders als im Wohnungsbau verbleibt beim Bau einer Gewerbehalle nach der Mangelbeseitigung in der Regel kein merkantiler Minderwert.
VolltextIBRRS 2012, 2423
OLG München, Urteil vom 28.09.2010 - 28 U 2119/10
Bietet ein Architekt an, kostenfrei eine Voruntersuchung durchzuführen, die drei schematische Grundrisse und einen Fassadenentwurf enthält, kann der Auftraggeber nicht davon ausgehen, dass weitere Leistungen ebenfalls vergütungsfrei erbracht werden.
VolltextIBRRS 2012, 2414
OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2010 - 2 U 712/06
In dem Zeitraum nach Auftragserteilung bis zur endgültigen Beendigung aller Architekten- oder Ingenieurleistungen können die Parteien keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars schließen.
IBRRS 2012, 2397
OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2010 - 10 U 178/07
1. Steht für die Errichtung eines Gebäudes aufgrund städtebaulicher Verhältnisse nur ein begrenztes Platzangebot zur Verfügung (hier: Lückenbebauung auf einer Fläche von 12,75 m x 11 m), kann auch eine der 1991 aufgehobenen DIN 18011 (Stellflächen, Abstände und Bewegungsflächen im Wohnungsbau) nicht entsprechende Planung eine vertretbare, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende und mangelfrei Lösung der Planungsaufgabe darstellen.
2. Ein Architekt, der den Auftraggeber zunächst unentgeltlich Auskunft zu gelegentlich unterbreiteten technischen Fragen erteilt und dem später ein Beratungsauftrag auf Stundenhonorarbasis erteilt wird, haftet nicht für Ausführungsmängel, wenn der Auftraggeber einen anderen Architekten mit der Objektplanung beauftragt hat.
3. Fenster in Dachschrägen sind mit einer Sturzhöhe von 2 m zu planen. Wird der Fenstersturz ohne technische Notwendigkeit entgegen der ursprünglichen Planung auf 1,70 m herabgesetzt, liegt ein Bauüberwachungsfehler vor.
4. Abdichtungsarbeiten sind angesichts ihrer Bedeutung und der drohenden Folgeschäden überwachungsbedürftig.
IBRRS 2012, 2383
LG Leipzig, Urteil vom 24.04.2012 - 05 O 3308/10
Für den Schutz eines Bauwerkes genügt nicht jedes noch so geringe Maß an Individualität, um eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu begründen. Vielmehr muss eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht werden.
IBRRS 2012, 2164
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2012 - 6s A 689/10
Die Fortbildungspflicht für Architekten gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG-NW i.V.m. der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer ist verfassungsgemäß.*)
VolltextIBRRS 2012, 2160
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2012 - 8 LA 198/11
Ein Architekt, der mehrfach fehlerbehaftete Bauanträge einreicht, als verantwortlicher Entwurfsverfasser fahrlässig unrichtige Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude abgibt und den Beginn einer noch nicht genehmigten Baumaßnahme veranlasst, ist als unzuverlässig anzusehen. Die Unzuverlässigkeit führt zur Streichung aus der Architektenliste.
VolltextIBRRS 2012, 2155
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009 - 23 U 7/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2117
LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 - 16 O 15/11
1. Die Werbung eines Architekten mit der Bezeichnung "Bausachverständiger" ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete verstößt nicht gegen das UWG.
2. Ein Architekt verfügt aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung über die für das Sachgebiet Bauschäden erforderliche Sachkunde.
VolltextIBRRS 2012, 2089
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2012 - 10 U 142/11
1. Die HOAI gilt nicht personen-, sondern objektbezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Architekt oder Künstler ist. Nicht erheblich ist auch, in welcher Qualität der Auftragnehmer seine Leistungen erbringt.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob außergewöhnliche Leistungen i. S. des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. vorliegen, sind die Bewertungsmerkmale der HOAI heranzuziehen. Davon ausgehend dürfen die Höchstsätze der HOAI nur überschritten werden, wenn der jeweilige Höchstsatz eine leistungsgerechte Honorierung nicht mehr gewährleistet, weil eine Beschreibung der Leistung mittels den in der HOAI angebotenen Honorarkriterien nicht mehr möglich ist.
3. Soll die Außergewöhnlichkeit der Leistung im künstlerischen Bereich liegen, muss der Auftragnehmer zumindest ein urheberrechtsschutzfähiges Werk schaffen.
VolltextIBRRS 2012, 1975
LG Wuppertal, Urteil vom 18.10.2011 - 16 S 16/11
1. Mit der Geltendmachung einer unberechtigten Honorarforderung im Rahmen eines bestehenden Architektenvertrags verletzt der Architekt eine vertragliche Nebenpflicht.
2. Ein Architekt entspricht bei der Verfolgung vermeintlicher, letztlich aber unberechtigter Honoraransprüche der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nur dann, wenn sein eigener Rechtsstandpunkt (noch) plausibel ist.
3. Schadensersatzansprüche wegen der Geltendmachung unberechtigter Honorarforderungen kommen jedenfalls in den Fällen in Betracht, in denen ein Rechtsanwalt vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abraten müsste.
VolltextIBRRS 2012, 1927
OLG Bremen, Urteil vom 09.03.2012 - 2 U 98/11
1. Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros im Rahmen außergerichtlicher Schadensabwicklung sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Dritten für erforderlich und für zweckmäßig halten durfte.*)
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn wegen der streitigen Forderung vertragliche Vereinbarungen während des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin mit dem Insolvenzverwalter getroffen wurden und vom Gläubiger nicht erwartet werden kann, dass er über das erforderliche Wissen verfügt, wie er im Hinblick auf das Insolvenzverfahren weiter vorgehen muss.*)
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