Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2961 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 0240
LG Aachen, Urteil vom 06.03.2012 - 12 O 37/08
1. Eine Haftung des Architekten wegen der Vorgabe einer Bausummenhöchstgrenze ist nur dann anzunehmen, wenn der Architekt eine ausdrückliche Garantie für die Einhaltung der veranschlagten Baukosten übernommen hat.
2. Sollen die angesetzten Baukosten nur einen gewissen Kostenrahmen als Orientierung darstellen und nicht als strikte Kostenobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart worden sein, steht dem Architekten bei der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten ein gewisser Spielraum zu.

IBRRS 2013, 0193

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2012 - 17 U 128/11
1. Die Erklärung des Auftraggebers, sein Bauleiter sei zur "allumfänglichen Vertretung" berechtigt, beinhaltet eine umfassende rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einschließlich der Beauftragung von Nachtragsleistungen.
2. Der Prüfvermerk eines bauleitenden Architekten entfaltet keine Bindungswirkung zulasten des Auftraggebers. Bestreitet der Auftraggeber die vom Auftragnehmer einseitig ermittelten und durch einen Prüfvermerk des Architekten bestätigten Massen, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die eingebauten Mengen, wenn eine Überprüfung der Mengen nicht mehr möglich ist.
3. Es ist von einer Abnahme in schlüssiger Form ist auszugehen, wenn die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks erfolgt oder das Werk rügelos seiner Bestimmung gemäß in Benutzung genommen worden ist. Dabei ist dem Auftraggeber vom Zeitpunkt der ersten Nutzungshandlung an eine Prüfungszeit zuzubilligen, deren Länge von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

IBRRS 2013, 0191

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2012 - 10 U 183/11
1. Ob ein Architektenauftrag erteilt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Es müssen vielmehr zumindest Umstände festgestellt werden, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten war.
2. Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, betrifft nur die Frage der Entgeltlichkeit des Auftrags, nicht aber die Frage, ob überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist.
3. Es gibt keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung, dass selbst umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden. Insbesondere bei Großprojekten sind Architekten häufig dazu bereit, umfangreiche Architektenleistungen ohne Vergütung zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern.

IBRRS 2013, 0161

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2012 - 22 C 12.2560
Der Streitwert von Streitigkeiten um die Eintragung in die Bayerische Architektenliste beträgt 5.000 Euro, sofern das Interesse des jeweiligen Klägers nicht wegen besonderer Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigt.

IBRRS 2013, 0157

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2012 - 11 U 139/12
1. Grundsätzlich hat ein Architekt, Ingenieur oder sonstiger Planer gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf Auskunft der für die Berechnung des Honorars erforderlichen Informationen.
2. Der Auftraggeber muss jedoch unschwer in der Lage sein, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen.
3. Ist der Auftraggeber selbst Planer und seinerseits auf Informationen des Bauherrn angewiesen, muss er seinem Subplaner keine Auskunft zu den anrechenbaren Kosten geben.

IBRRS 2013, 0152

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2012 - 2/26 O 77/12
Auch der Architekt ist Unternehmer eines Bauwerkes und kann nach dem Gesetz eine Bauhandwerkersicherung für nicht gezahlte Vergütung verlangen.

IBRRS 2013, 0141

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2012 - 13 U 146/10
1. Der Ausgleichsanspruch eines Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen Baumängeln entsteht bereits in dem Augenblick, in dem Architekt und Unternehmer dem Auftraggeber ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld.
2. Der Ausgleichsanspruch besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich erst nach Befriedigung des Auftraggebers in einen Zahlungsanspruch um. Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden.

IBRRS 2013, 0061

LG Mainz, Urteil vom 20.07.2012 - 9 O 330/11
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft muss, um wirksam zu sein, mit dem Ergebnis festgestellt und ordnungsgemäß verkündet sein. Ohne diese Grundvoraussetzung ist ein solcher Beschluss nicht existent.
2. Es bedarf des Hinweises der Verwaltung, wenn sie von einer Beauftragung von HOAI-Leistungen ausgeht oder solche für nötig hält.

IBRRS 2013, 0049

LG Hannover, Urteil vom 28.11.2012 - 14 O 8/12
1. Als unverzichtbarer Bestand¬teil einer prüffähigen Rechnung ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten gem. § 4 HOAI 2009 erforderlich, weil von ihnen die Höhe des Honorars insgesamt abhängt.*)
2. Der Verweis auf Drittobjekte ersetzt keine Ermittlung der anrechenbaren Kosten i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009.*)
3. Steht der Klageforderung der Einwand mangelnder Fälligkeit entgegen, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Mängel der Prüfbarkeit der Rechnung auch auf einen richterlichen Hinweis nicht behoben wurden.*)

IBRRS 2013, 0041

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
1. Setzt ein Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung eine der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit voraus, ist darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die übertragenen Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können. *)
2. Es ist hingegen nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche über die eines Fachhochschulstudiums hinausreichenden Kenntnisse im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulausbildung erworben werden, wenn es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal nicht um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt. *)
3. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Erfüllung eines Hervorhebungsmerkmales in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Denn allein hieraus sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr im Einzelnen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. *)

IBRRS 2013, 0039

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - VII ZR 99/10
Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung.*)

IBRRS 2013, 0024

VG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 A 2820/12
1. Hat ein Entwurfsverfasser die eidesstattliche Versicherung abgegeben und wurde er im Schuldnerverzeichnis eingetragen, kann dies zu seiner Löschung aus der Liste der Entwurfverfasser mangels Zuverlässigkeit führen, es sei denn er kann ein ernsthaftes und erfolgversprechendes Bemühen um eine Sanierung der Vermögensverhältnisse nachweisen.
2. Ein Entwurfsverfasser kann aus der Liste gelöscht werden, auch wenn es seinen Vermögensverfall nicht verschuldet hat.
3. Zuverlässigkeitsanforderungen kann der Gesetzgeber aus Gründen der Gefahrenabwehr auch nachträglich erhöhen.

IBRRS 2013, 0008

OLG Celle, Urteil vom 29.11.2012 - 5 U 70/12
1. Wird von den Verarbeitungsrichtlinien abgewichen, ist dafür das Einverständnis des Herstellers einzuholen und ggf. für die Abweichung vom geprüften System eine erneute Funktionsprüfung durchzuführen.
2. Schaltet der Bauherr wegen eines nach Abnahme entdeckten Mangels des Bauwerks einen Fachplaner ein, der die Mängelbeseitigung betreut, muss der bauüberwachende Architekt die vom Fachplaner geplanten Mängelbeseitigungsmaßnahmen überprüfen. Durch die Beauftragung des Fachplaners wird er nicht von der Haftung freigestellt.
3. Die fehlerhafte Planung des Fachplaners ist dem Bauherrn nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen entgegenzuhalten.

IBRRS 2013, 0004

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 W 99/12
Ein Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung und Energieberatung kann als GmbH und Co. KG betrieben und als solche im Handelsregister eingetragen werden.*)

Online seit 2012
IBRRS 2012, 4759
BGH, Urteil vom 22.11.2012 - VII ZR 200/10
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.*)

IBRRS 2012, 4694

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2010 - 22 U 143/09
1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Vertragsverletzungen des Architekten von solchem Gewicht vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar erscheinen lassen. Dabei sind an das Vorliegen eines vom Architekten zu vertreten wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen.
2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Architektenvertrags kann bestehen, wenn der Architekt eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht eingehalten hat und wenn diese Vertragsverletzung von erheblichem Gewicht ist.
3. Planungsleistungen zur Wiederherstellung des Brandschutzes in einem Gebäudekomplex sind aus sich selbst heraus als dinglich anzusehen.
4. Das Kooperationsgebot gilt auch für die Parteien eines Architektenvertrags.
5. Die Ermächtigung des WEG-Verwalters zum Abschluss eines Architektenvertrags umfasst nicht automatisch auch die Ermächtigung zur Kündigung des abgeschlossenen Vertrags.

IBRRS 2012, 4683

OLG Bremen, Urteil vom 06.12.2012 - 3 U 16/11
1. Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrages eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genügende Sachkenntnis oder ist sachkundig beraten.*)
2. Der Lauf der Verjährung für den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen unterlassenen Vorbehalts der Vertragsstrafe beginnt, wenn der Bauherr Kenntnis davon hat, dass der Architekt die Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes unterlassen hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis hätte erlangen müssen.*)

IBRRS 2012, 4676

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2011 - 12 U 125/08
1. Die Vereinbarung über eine zu erstellende Machbarkeitsstudie, in der die Auswirkungen einer geplanten Erweiterungs- und Baumaßnahme auf den Naturhaushalt erfasst, bewertet und auf ihre Realisierbarkeit im Vorfeld eines Raumordnungsverfahrens hin untersucht werden soll, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
2. Eine Machbarkeitsstudie ist einer Prüfung und Bewertung in gleichem Maße zugänglich wie vergleichbare Planungs- und Ausführungsarbeiten von Architekten oder Ingenieuren und damit ebenso abnahmefähig.
3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz vorhandener Mängel ab, ist eine vor der Abnahme zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist quasi verbraucht. Der Auftraggeber kann deshalb nach Fristablauf wegen dieser Mängel nicht vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Auftragnehmer ist auch nach Kündigung des Werkvertrags dazu berechtigt, die Mängel seiner erbrachten Leistung zu beseitigen. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer daher grundsätzlich unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Unterlässt er dies, hat er trotz vorhandener Mängel den vollen Werklohn ohne Kürzungen zu zahlen.
IBRRS 2012, 4674

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - 4 U 118/11
1. Die Vermörtelung von Luftkanalsteinen mit Fliesenkleber stellt keinen Sachmangel der Steine dar, sondern kann bei fehlender Eignung von Fliesenkleber als Mörtel einen Mangel des Unternehmerwerks begründen.
2. Erfüllt ein Luftkanalstein die Anforderungen an eine bestimmte Druckfestigkeit - hier: von mindestens 2,0 MN/m3 in einer Erdbebenzone - nicht, liegt kein Sachmangel vor, wenn der Kaufvertrag nicht mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass der Stein in einer Erdbebenzone verwendet wird.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Verkäufer von Baumaterial ist ausgeschlossen, wenn sich der Käufer die Kenntnis des bei Vertragsschluss handelnden Architekten von dem arglistig verschwiegenen Mangel und/oder dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft zurechnen lassen muss.
4. Wird ein Wohngebäude mit ungeeigneten Luftkanalsteinen errichtet und muss es aufgrund fehlender Standsicherheit abgerissen werden, stellt dies weder eine Verletzung des Grundstückseigentums noch des Gebäudes selbst dar.

IBRRS 2012, 4660

OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2010 - 12 U 42/09
1. Zu den Aufgaben eines Architekten gehört auch die Planung der Wärmedämmung. Die Planung der Wärmedämmung an tragenden Bauteilen obliegt hingegen dem Statiker.
2. Der Architekt wird mit der Beauftragung eines Statikers nicht insgesamt seiner Verantwortung für die Planung der Wärmedämmung an tragenden Bauteilen enthoben. Zwar darf er sich auf die Fachkenntnisse des Statikers verlassen. Allerdings wird von ihm dort eine Mitprüfung erwartet, wo der Architekt über entsprechende bautechnische Fachkenntnisse verfügen muss.
3. Die Wärmedämmung von Stahlbetonteilen fällt in den Wissensbereich eines Architekten.
4. Ist die Bauleistung aufgrund eines Planungsmangels nicht funktionstauglich, sind die für die Beseitigung des Baumangels erforderlichen Kosten in der Regel nicht unverhältnismäßig.

IBRRS 2012, 4627

OLG München, Beschluss vom 29.06.2012 - 9 U 1410/12 Bau
1. Auch Architekten und Ingenieure sind grundsätzlich nicht an ihre Schlussrechnung gebunden. Insbesondere liegt in der Erteilung einer Schlussrechnung kein Verzicht auf weitergehende Forderungen.
2. Eine Bindungswirkung tritt jedoch ein, wenn sich die Änderung einer erteilten Schlussrechnung als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

IBRRS 2012, 4626

OLG München, Beschluss vom 30.05.2012 - 9 U 1410/12 Bau
1. Auch Architekten und Ingenieure sind grundsätzlich nicht an ihre Schlussrechnung gebunden. Insbesondere liegt in der Erteilung einer Schlussrechnung kein Verzicht auf weitergehende Forderungen.
2. Eine Bindungswirkung tritt jedoch ein, wenn sich die Änderung einer erteilten Schlussrechnung als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

IBRRS 2012, 4547

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2011 - 13 U 613/11
1. Der Grundsatz, dass von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann, wenn der Architekt oder Ingenieur bestimmte Leistungen erbringt und der Auftraggeber diese entgegennimmt und verwertet, findet keine Anwendung, wenn der Bauwillige zu erkennen gibt, dass er sich nicht vertraglich binden will.
2. In dem Umstand, dass der Bauwillige keine Einwände gegen die Verwendung von Plänen im Verfahren über die Aufstellung eines Bebauungsplans hat, liegt keine Erklärung dahingehend, dass die Leistungen des Architekten oder Ingenieurs vergütet werden.

IBRRS 2012, 4507

OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2011 - 5 U 1/11
1. Ein Architekt, der mit der Rohbaumassenermittlung beauftragt wird, darf die Mengen nicht nur überschlägig ermitteln. Das gilt auch dann, wenn er die Mengenermittlung für ein Millionenprojekt vornimmt, hierfür aber nur 3.500 Euro Honorar erhält.
2. Gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels kann ein selbstständiger Architekt nicht einwenden, dass der Auftraggeber das in keinem Verhältnis zum Honorar stehende Kalkulationsrisiko in unzulässiger Weise auf ihn abgewälzt habe.

IBRRS 2012, 4502

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012 - 12 O 426/11
1. Urheberrechtlich geschützt sind nur solche Werke, die eine persönliche Schöpfung des Urhebers darstellen, die einen geistigen Gehalt aufweisen und die eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben. Zudem muss in der Gestaltung die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.
2. Bei geschützten Gebäuden - hier: einem Schloss - bezieht sich der Urheberrechtsschutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und auf die Fassadengestaltung. Im Inneren des Gebäudes genießen häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus Urheberrechtsschutz. Der Urheber von Werken der Baukunst kann sich bei Eingriffen in den geschützten Bereichen auf das Urheberrecht stützen, nicht aber auf die Einrichtungen von nicht geschützten Innenräumen des Gebäudes Einfluss nehmen.

IBRRS 2012, 4489

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2012 - 17 U 162/11
1. Der Auftraggeber kann grundsätzlich nur den tatsächlich feststehenden Mindestbetrag der Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangen.
2. Liegt zwischen der Begutachtung der Mängel und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsstreit ein Zeitraum von 10 Jahren, ist bei der Bemessung des Schadensersatzes die zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerung zu berücksichtigen.

IBRRS 2012, 4475

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012 - 4 U 83/08
1. Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Architekten, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrags in einer endgültigen Rechnung abzurechnen. Ergibt diese Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.
2. Erstellt der Architekt keine Abrechnung, kann der Auftraggeber eine eigene Abrechnung erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
3. Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen zu behalten.
4. Mängel der Leistungen des Architekten können den Honoraranspruch nur dann vollständig entfallen lassen, wenn die erbrachten Leistungen derart mangelhaft sind, dass sie sich als gänzlich unbrauchbar darstellen.

IBRRS 2012, 4447

OLG Dresden, Urteil vom 16.02.2011 - 1 U 261/10
1. Die Grenze zwischen Akquisition und Vertrag ist spätestens mit der Erbringung von Leistungen, die der Leistungsphase 2 der HOAI zuzuordnen sind, überschritten.
2. Raumbildende Ausbauten bilden das Gegenstück zu Umgestaltungen eines Objekts. Sie können im Zusammenhang mit einem Neubau vorkommen, ferner im Zusammenhang mit Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und Modernisierungen stehen. Da die Raumaufteilung eines Gebäudes normalerweise mit seiner Herstellung geplant und durchgeführt wird und die Veränderung der Raumaufteilung zumeist als Umbau anzusehen ist, fallen unter den Begriff der "Erstellung von Innenräumen" nur die verhältnismäßig seltenen Fälle, in denen innerhalb eines vorhandenen Raums ein weiterer Innenraum geschaffen wird.
3. Der Honoraranspruch des Architekten wird fällig, wenn dieser seine Leistungen vertragsgemäß erbracht hat und eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorlegt. Die Abnahme der Leistung ist dagegen keine Fälligkeitsvoraussetzung.
IBRRS 2012, 4425

OVG Sachsen, Urteil vom 18.09.2012 - 4 A 855/11
Die Annahme einer Unzuverlässigkeit eines Architekten kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die in einem konkreten Bezug zu einer Tätigkeit als Architekt stehen. Solche Umstände sind etwa prekäre finanzielle Verhältnisse infolge Überschuldung, Falschangaben bzgl. früherer strafrechtlicher Verurteilungen oder unzutreffende Angabe einer berufsbezogenen Qualifikation.

IBRRS 2012, 4406

OLG München, Urteil vom 07.08.2012 - 9 U 2829/11 Bau
1. Der Architekt hat keinen Anspruch gegen den Bauherrn auf Einsicht in dessen Baukostenzusammenstellungen.*)
2. Es steht vielmehr im Ermessen des Bauherrn, wie er seiner Auskunftspflicht zu den anrechenbaren Kosten gegenüber dem Architekten nachkommen will.*)

IBRRS 2012, 4357

OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012 - 2 U 18/11
1. Die in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende Zweckübertragungslehre ist ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie kann deshalb unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls taugliche Grundlage einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sein (Anschluss an OLG Hamburg in GRUR-RR 2011, 293 ff.).*)
2. Wenn sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem so weitgehenden Umfang Nutzungsrechte einräumen lässt, dass der Urheber von allen künftigen Verwendungen bzw. Weiterübertragungen von Nutzungsrechten in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beanstanden ist.*)
3. Eine formularmäßige Abbedingung der in §§ 34, 35 UrhG geregelten Zustimmungserfordernisse für die weitere Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - nicht ohne weiteres zu einer unangemessenen Benachteiligung des Urhebers.*)

IBRRS 2012, 4310

OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2012 - 11 U 853/12
1. Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks ist urheberrechtlich geschützt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, sich also vom durchschnittlichen Schaffen eines Architekten abhebt und nicht in Routinearbeit erschöpft.
2. Nach dem urheberrechtlichen Änderungsverbot hat der Urheber grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird. Dieses Änderungsverbot führt jedoch nicht zu einer Veränderungssperre, wenn es sich um ein Bauwerk handelt, das auch Gebrauchszwecken dient.
3. Das urheberrechtliche Erhaltungsinteresse des Architekten wird durch die Sachherrschaft des Eigentümers begrenzt. Der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und Eigentümerbelange ergebende Konflikt ist dabei auch bei Bauwerken durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zu lösen. Bei dieser Interessenabwägung ist allein maßgeblich, ob dem Architekten die geplanten Änderungen zuzumuten sind. Planungsalternativen, die für den Architekten gegebenenfalls weniger einschneidende Folgen haben könnten, bleiben außer Betracht.

IBRRS 2012, 4202

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.10.2002 - 1 U 73/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 4201

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2002 - 1 U 73/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 4200

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.08.2012 - 4 A 158/12
1. Ein Grund für die Löschung eines Architekten aus der Architektenliste ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen Einstellung mangels Masse. Offen bleibt jedoch, ob die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste ausnahmsweise dann unverhältnismäßig ist, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen einer erneuten Eintragung offensichtlich vorliegen.
2. Vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen in Gestalt geordneter Vermögensverhältnisse kann keine Rede sein, wenn der Architekt auf "hohe Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Einnahmen hinweist, ohne konkrete Angaben über Höhe und zeitlichen Rahmen zu geben.

IBRRS 2012, 4199

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2012 - 5 U 116/10
1. Weigert sich der Auftraggeber nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, die Schlussrechnungsforderung zu bezahlen, ohne zuvor Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben zu haben, tritt Fälligkeit ein.
2. Die Vorschriften der HOAI sind grundsätzlich nicht auf solche Architekten- oder Ingenieurleistungen anwendbar, die der Unternehmer neben oder zusammen mit Bauleistungen zu erbringen hat.
3. Eine Vereinbarung über die Abtretung einer Werklohnforderung ist hinreichend bestimmt, wenn die Forderung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist, wobei zur Ausräumung von Zweifeln auch auf Umstände außerhalb der Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden darf.
4. Die Abtretung ist auch dann wirksam, wenn die Feststellung der abgetretenen Forderungen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordert, solange die abgetretenen Forderungen aus den Geschäftsunterlagen zweifelsfrei ersichtlich sind.
5. Umstände, die zur Begründung einer abgetretenen Forderung geführt haben, kann der Abtretungsempfänger nicht mit Nichtwissen bestreiten.

IBRRS 2012, 4173

LG Hannover, Urteil vom 07.11.2012 - 14 O 11/12
1. Dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne weiteres aus, um auf den Abschluss eines Architektenvertrags zu schließen.
2. Wird eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht vorgelegt (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises), ist die Forderung des Architekten endgültig - und nicht lediglich als "zur Zeit unbegründet" - abzuweisen.
IBRRS 2012, 4153

AG Kassel, Urteil vom 09.10.2012 - 435 C 6301/11
1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags über die Begutachtung von diversen gebrauchten Immobilien die Honorierung des Architekten auf Stundenbasis, ist die Architektenrechnung prüffähig, wenn sie den Stundensatz sowie die Anzahl der aufgewendeten Stunden enthält und der Architekt hinreichend klar und einlassungsfähig beschreibt, für welches Objekt er welche Aktivitäten entfaltet hat.
2. Eine Honorarvereinbarung ist nicht wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam, wenn sich der Auftragsgegenstand schwerpunktmäßig mit Fragestellungen beschäftigt, die nicht Gegenstand der Leistungsbilder des § 3 Abs. 4 HOAI sind.

IBRRS 2012, 4020

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2012 - 5 U 577/12
1. Muss die Verfliesung einer Industriehalle einer speziellen chemischen Belastung dauerhaft standhalten, darf der planende Architekt sich nicht darauf beschränken, die Chemikalienliste an die vermeintlich hinreichend erfahrenen Handwerker weiterzuleiten. Der Architekt muss durch Nachfrage beim Hersteller der Fliesen, beim Produzent des Fliesenklebers und vor allem beim Fabrikant des Fugenmörtels sicherstellen, dass alle drei Komponenten einzeln, insbesondere aber in Kombination miteinander den speziellen Anforderungen des Objekts dauerhaft genügen.
2. Vertrauen in die Fachkompetenz eines Handwerkers kann den Architekt allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung ohne weiteres erwartet werden darf (hier verneint).
3. Behaupten Architekt und Bauhandwerker nach einer Beweiserhebung, die an allen vom Sachverständigen geöffneten Bauteilen Mängel zutage gefördert hat, im Übrigen sei die Werkleistung fehlerfrei, kann das Gericht seine Überzeugung von der umfassenden Mangelhaftigkeit darauf stützen, dass Architekt und Handwerker im Ortstermin versäumt haben, dem gerichtlichen Sachverständigen die vermeintlich fehlerfreien Bereiche für eine entsprechende Nachprüfung zu zeigen.
IBRRS 2012, 3959

BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 10/11
Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das abgerechnete Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet.*)

IBRRS 2012, 3913

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2010 - 14 U 31/04
1. Zu den Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers gehört es insbesondere, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sind die überlassenen Pläne mangelhaft, muss der Auftraggeber sich ein Verschulden der von ihm beauftragten Planer als seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
2. Übernimmt ein Unternehmer über die Werkleistung hinaus auch Planungsleistungen, ist er bei dieser Planung zu einer eigenverantwortlichen Prüfung verpflichtet und hat die ihm zur Verfügung gestellte (Entwurfs-)Planung zu überprüfen. Fehler der Entwurfsplanung muss sich der Auftraggeber als Mitverschulden aber auch dann entgegen halten lassen, wenn der Auftragnehmer diese Fehler bei pflichtgemäßer Überprüfung der Entwurfsplanung hätte feststellen können und auf sie hätte reagieren müssen.
3. Ein mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter TGA-Planer muss in seiner Planung die Festlegungen treffen, die für eine änderungsfreie Weiterplanung notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem sämtliche Angaben zu notwendigen Rohr- und Leitungsdurchführungen, um deren Berücksichtigung bei der weiteren Tragwerksplanung zu ermöglichen.
IBRRS 2012, 3882

OLG Naumburg, Urteil vom 23.08.2012 - 2 U 133/11
1. Hat sich ein Unternehmen vertraglich zur Errichtung einer Kälteanlage verpflichtet, einschließlich der Information über die Spezifikation der elektrischen Anschlüsse nach den Anforderungen der Kältetechnik, so gehört ohne ausdrückliche Vereinbarung zum vertraglichen Leistungsumfang nicht die Überprüfung der Dimensionierung der elektrotechnischen Anlage vom Grundstücksanschluss bis zu den Anschlusspunkten der Kälteanlagen.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Bedenken gegen die Leistungserbringung Dritter im Gewerk ELT gestützt wird, setzt den Nachweis der positiven Kenntnis des Mangels bzw. eines - dem gleich stehenden - Sichverschließens vor der sich aufdrängenden Erkenntnis voraus.*)
3. Ist bei der Planung der Neuerrichtung einer elektrotechnischen Anlage bereits bekannt, dass dem aktuellen Bauabschnitt 1 ein Bauabschnitt 2 folgen wird, bei dem weitere Kälteanlagen angeschlossen werden, dann ist bei der Dimensionierung der Kabeltrassen das Anforderungsprofil der Gesamtanlage zugrunde zu legen.*)
4. Es entlastet den Planer einer elektrotechnischen Anlage bei einer Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte mangels Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren nicht, dass ihm Kabellisten des Errichters der Kälteanlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen haben sollen.*)
IBRRS 2012, 3856

BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 73/10
1. Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).*)
2. Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.*)
3. Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.*)

IBRRS 2012, 3679

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.10.2012 - 12 U 99/12
Die Ausschlussklausel für Neubauvorhaben in Rechtschutzversicherungen (ARB 2002 § 3 Abs. 1 b) bb)) findet auch auf deliktische Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Betrugs Anwendung.

IBRRS 2012, 3632

VG Koblenz, Urteil vom 03.09.2012 - 3 K 192/12
Ein Absolvent des Bachelor-Studiengangs Architektur an einer Fachhochschule hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, wenn Voraussetzung hierfür der erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiengangs ist.

IBRRS 2012, 3614

LG Osnabrück, Urteil vom 21.05.2012 - 1 O 2894/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 3610

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012 - 8 U 96/12
1. Auch nach der Schuldrechtsreform kann ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Architekten gekündigt werden. Voraussetzung ist eine vorhergehende eindeutige Abmahnung.
2. Vereinbaren die Parteien eines Planervertrags "Auftragsvolumen: Leistungsphasen 1 - 8 (97%)", bedarf es für eine schlüssige Honorarklage nicht einer weiteren Darlegung der vom Planer geschuldeten Leistungen.
3. Wird die Anlage 11 zu § 33 HOAI als vertragliche Leistung des Architekten vereinbart, reicht es im Honorarprozess für ein erhebliches Bestreiten des Auftraggebers nicht aus, alle möglichen Leistungen der Anlage 11 aufzuzählen, die der Architekt nicht erbracht haben soll. Der Leistungskatalog der Anlage 11 ist derart umfassend, dass nahezu bei keinem Bauvorhaben alle Leistungen zu erbringen sind.
4. Rechnet der Auftraggeber eines Architektenvertrags gegen die Honorarforderung mit Schadensersatzansprüchen auf, kommt in der Regel der Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht in Betracht. Ein Vorbehaltsurteil ist ausnahmsweise zulässig, wenn es den Auftraggeber nicht unbillig belastet.
IBRRS 2012, 3584

VG Magdeburg, Urteil vom 30.07.2012 - 3 A 231/11
Der Architekt, der bei der Kammer einen Antrag auf Erlass bzw. Halbierung des Beitrags stellt, hat im Rahmen der Härtefallprüfung eine Mitwirkungspflicht, Unterlagen fristgemäß vorzulegen, die das Verhältnis zu den Sozialleistungsträgern betreffen.*)

IBRRS 2012, 3575

OLG München, Urteil vom 07.12.2010 - 13 U 4561/09
1. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern setzt keine Nachfristsetzung voraus, wenn sich die Mängel bereits in dem Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung der Planung oder Bauüberwachung nicht mehr ungeschehen gemacht werden können.
2. Ein Ingenieur darf die Leistungen seines Subplaners nicht blind übernehmen, sondern muss die ihm vorgelegten Berechnung nachprüfen bzw. nachprüfen lassen.
3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht auf abweichendes System einlassen, wenn eine der ursprünglichen Planung entsprechende Sanierung möglich ist.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Planungs- und Überwachungsfehler von Anfang an bestritten werden und sich die Mängelbeseitigung dadurch verzögert.

IBRRS 2012, 3479

VG Arnsberg, Urteil vom 13.09.2012 - 7 K 1248/12
Ein ausgebildeter Bauzeichner, der in die Architektenliste eingetragen werden will, muss nachweisen, dass er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat. Die Leistungen müssen eine besondere, überdurchschnittliche Qualität aufweisen und damit deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise als eine durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist.
