Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 1895OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 - 24 U 63/11
1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Architekten nicht - zumindest nicht in erheblichem Umfang - unentgeltlich tätig werden.
2. Eine erhebliche Architektentätigkeit ist jedenfalls dann keine kostenlose "Akquiseleistung", wenn der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter immer neue Anregungen und Planungswünsche an den Architekten herantragen und der Architekt diese entsprechend abarbeitet.
3. Ist ein Architektenvertrag aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften formunwirksam, besteht ein Schadensersatzanspruch des Architekten gegen die Gemeinde, wenn der Bürgermeister den Architekten dazu veranlasst hat, auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten.
VolltextIBRRS 2012, 1875
OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2010 - 12 U 85/10
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HOAI a.F. ist in den Fällen, in denen im Vertrag einzelne Grundleistungen vom Leistungsumfang ausgenommen werden, bei der Honorarberechnung nur der Anteil der übertragenen Leistungen zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen einzelne Grundleistungen nicht übertragen wurden. Es ist den Parteien auf Grund ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit unbenommen, einzelne Grundleistungen nicht zum Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung zu machen.
VolltextIBRRS 2012, 1795
LG Duisburg, Urteil vom 25.01.2011 - 1 O 36/09
Wird ein Vertrag unter der Bezeichnung "Ingenieur" mit eigenem Namen ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, kann der vermeintlich Vertretene nicht Vertragspartei werden. Ihm steht auch kein Anspruch auf Honorarzahlung aufgrund von Ingenieurleistungen zu, oblgeich sein vermeintlicher Vertreter als ein solcher aufgetreten ist.
VolltextIBRRS 2012, 1770
OLG Celle, Urteil vom 28.01.2010 - 6 U 132/09
1. Zeigen sich an der Sohlplatte Risse und Abplatzungen, muss sich der bauüberwachende Architekt vergewissern, dass die von ihm zur Mängelbeseitigung angeordneten Maßnahmen ausreichen, um die Standsicherheit der Platte zu gewährleisten.
2. Zieht der Bauherr zu einer Besprechung über die Beseitigung eines Baumangels einen Ingenieur hinzu, ist dieser kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten.
VolltextIBRRS 2012, 1753
OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2011 - 10 U 469/11
1. Dem Auftraggeber sollen durch einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln keine Vorteile entstehen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Erstausführung der Bauleistung nicht zugeflossen wären. Zu Gunsten des Architekten sind deshalb von dem Schadensersatzanspruch die Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen.
2. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Kosten, die zur Schaffung einer mangelfreien Bauleistung erforderlich sind, um Sowieso-Kosten handelt, bedarf der genauen Prüfung des Bauleistungsvertrags.
3. Weicht der Bauunternehmer von den anerkannten Regeln der Technik aufgrund planerischer Anordnungen des Architekten ab und müssen aufgrund dessen Mängel beseitigt werden, erlangt der Auftraggeber durch die Mangelbeseitigung keinen Vorteil, der dem bauplanenden und bauüberwachenden Architekten als Vorteil zugerechnet werden kann.
VolltextIBRRS 2012, 1573
KG, Urteil vom 09.11.2010 - 21 U 133/09
1. Die Ermächtigung des WEG-Verwalters, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht dringende Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs.
2. Ein Architekt darf nicht auf die Vertretungsbefugnis des Verwalters vertrauen. Legt der Verwalter keine Vollmachts- oder Ermächtigungsurkunde vor, ist das Vertrauen des Architekten in die Vertretungsmacht des Verwalters nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht geschützt.
3. Wird der von dem Verwalter abgeschlossene Architektenvertrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht genehmigt, ist der Architekt zur Rückzahlung bereits geleisteter Honorarzahlung verpflichtet, wenn die Gemeinschaft die Leistung des Architekten nicht verwertet hat und nicht verwerten kann.
VolltextIBRRS 2012, 1572
KG, Urteil vom 05.10.2010 - 21 U 38/09
1. Der Tragwerksplaner und das ausführende Bauunternehmer haften für Risse am Nachbargebäude als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auf eine falsche Planung und auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen ist.
2. Hat der Tragwerksplaner mit der fehlerhaften Planung die wesentliche Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt, kann sein Haftungsanteil mit 75% bewertet werden.
3. Ein Architekt muss über keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Tragwerksplanung verfügen.
VolltextIBRRS 2012, 1537
OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2010 - 5 U 820/10
1. Von planerischen Detailvorgaben darf der Architekt absehen, soweit er darauf vertrauen kann, dass die Handwerker ohne Weiteres in der Lage sind, ihre Leistungen entsprechend den Fachregeln und den allgemeinen baulichen Notwendigkeiten auszuführen.
2. Leistungen, die von Handwerkern ohne Detailplanung ausgeführt werden, sind zumindest stichprobenartig zu kontrollieren.
3. Der für die Planung verantwortliche Architekt schuldet keinen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Baumängeln, weil ihm nicht die konkrete bauliche Gestaltung obliegt. Führen Planungsmängel zu einer fehlerhaften Bauausführung, ist der Architekt vielmehr von vorneherein zum Schadensersatz verpflichtet.
VolltextIBRRS 2012, 1528
AG Miltenberg, Beschluss vom 21.03.2012 - 3 M 74/12
Die in einem gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Beauftragung eines Architekten ist eine vertretbare Handlung, deren Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO auf Kosten des Schuldners erfolgen kann.
VolltextIBRRS 2012, 1518
OLG München, Urteil vom 08.06.2010 - 28 U 2751/06
1. Der bauüberwachende Architekt kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauaufsicht dazu verpflichtet sein, schon das Entstehen von Mängeln zu verhindern.
2. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bauaufsichtspflicht gehört es zwar nicht, jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle zu verhindern. Gleichwohl muss, auch bei einem Bau unter Zeitdruck, insbesondere bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten für den Gesamterfolg und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht bereits rechtzeitig vor Verwirklichung von Mängeln im Bauwerk das Entstehen von Mängeln verhindert bzw. rechtzeitig deren Behebung veranlasst werden. Maßgeblich für eine in diesem Sinn geschuldete intensive Objektüberwachung sind Art und Umfang des Baumangels, seine Erkennbarkeit während der Bauerrichtung und seine Zuordnung zu einem für den Gesamterfolg wichtigen Gewerk.
3. Eine in diesem Sinn versäumte Bauaufsicht kann nicht nachgeholt werden.
VolltextIBRRS 2012, 1440
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2010 - 8 U 161/07
1. Führen Mängel in der Planung sowie eine unzureichende Bauüberwachung zu Baumängeln und kann das Bauwerk aufgrund dieser Mängel vom Auftraggeber nicht zu dem kalkulierten Preis veräußert werden, kann der Auftraggeber den entgangenen Gewinn als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen.
2. Der Auftraggeber muss darlegen und beweisen, dass die gegenüber seinen Preisvorstellungen beim Verkauf erlittenen Einbußen Folge der mangelhaften Leistung des Architekten sind.
VolltextIBRRS 2012, 1423
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 - 5 U 8/11
1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht (Lph 8) zu prüfen, ob der Sonderfachmann die fachtechnische Abnahme durchgeführt hat.*)
2. Insbesondere im sensiblen Bereich des Brandschutzes hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird.*)
3. Während der noch laufenden Beweisaufnahme durchgeführte Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind nicht als Beweisvereitelung zu bewerten, wenn ein weiteres Zuwarten aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 1220
BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 195/09
a) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.*)
b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.*)
IBRRS 2012, 1208
OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2011 - 2 U 20/08
1. Im Rahmen der Objektüberwachung müssen einem Architekten bei ordnungsgemäßer Überwachung der Arbeiten einer mit Dachabdichtungs- und Zimmerarbeiten beauftragten Dachdeckerei zumindest offensichtliche handwerkliche Mängel (hier: verschnittene Hölzer und fehlerhaft aufgebrachte Dachbahnen) auffallen.
2. Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, als mangelhaft erkannte Leistungen gegenüber dem ausführenden Auftragnehmer zu beanstanden und diesen zeitnah zur Beseitigung der Mängel auffordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten.
VolltextIBRRS 2012, 1203
OLG Rostock, Urteil vom 03.03.2010 - 2 U 68/07
1. Die Prüfung des Baugrunds ist eine Hauptleistungspflicht des Architekten.
2. Liegen bekanntermaßen besondere Baugrundverhältnisse vor und bestehen spezielle Anforderungen an die Gründung des konkreten Bauvorhabens, reichen allgemeine Kenntnisse des Architekten über die Bodenverhältnisse in der betreffenden Region nicht aus. Kommt es in einer solchen Konstellation aufgrund einer fehlenden Baugrunduntersuchung zu Setzungsrissen, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Bei Fehlern der Bauausführung kommt eine Haftung des bauüberwachenden Architekten in Betracht, der die mangelhafte Ausführung nicht erkannt hat. Der Architekt haftet insoweit als Gesamtschuldner mit dem Bauunternehmer.
4. Beruht die Gesamtschuldnerhaftung gegenüber dem Besteller auf Ausführungsfehlern des Unternehmers, die der Architekt im Rahmen seiner Aufsichtspflicht lediglich nicht erkannt hat, fällt die Entstehung des Schadens in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Bauunternehmers. Diesen trifft in der Regel im Gesamtschuldnerinnenverhältnis die alleinige Haftung.
5. Im Prozess mit dem Bauunternehmer wegen der Haftung für Ausführungsfehler kann der Besteller dem Architekten nicht wirksam den Streit verkünden.
IBRRS 2012, 1135
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 12 U 71/10
1. Die zutreffende Kostenermittlung gehört zu den Grundleistungen eines Architekten.
2. Wird ein Bauvorhaben als Renditeobjekt zur Finanzierung eines weiteren Vorhabens errichtet und ist dem Architekten das Investitionskonzept des Auftraggebers bekannt, wird bei Auftragsvergabe ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart und der Architekt muss den Kosten erhöhte Aufmerksamkeit widmen.
3. Eine Toleranz bei einer Kostenüberschreitung kommt nicht in Betracht, wenn der Architekt keine ausreichende Kostenkontrolle vornimmt.
4. Der mit dem vollen Leistungsbild beauftragte Architekt schuldet regelmäßig eine genehmigungsfähige Planung. Das anfängliche Fehlen einer genehmigungsfähigen Planung stellt eine Pflichtverletzung des Architektenvertrags dar.
IBRRS 2012, 1134
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011 - 16 U 77/09
1. Unterschreibt der (spätere) Geschäftsführer einer noch zu gründenden Gesellschaft einen Architektenvertrag ohne Vertreterzusatz und ohne Hinweis darauf, dass die Gesellschaft Vertragspartner werden soll, wird nicht die Gesellschaft, sondern der Geschäftsführer selbst Vertragspartner.
2. Aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft lässt sich keine Vermutung dafür herleiten, dass ein Architektenvertrag mit dem Unternehmen geschlossen werden soll, welches das Bauvorhaben realisiert.
VolltextIBRRS 2012, 1054
OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2012 - 2 U 125/11
1. Eine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken des Überwachers gegenüber dem Planer wegen des Fehlens eines Konzepts zur Trockenlegung des Bauwerks kommt nicht in Betracht, wenn beide Funktionen von derselben Person ausgeübt werden.*)
2. Hat die konkrete Aufgabenstellung des Bauherrn an den eine Altbausanierung planenden Architekten im Architektenvertrag keinen Ausdruck gefunden, sind die Begleitumstände des Zustandekommens des Vertrags zur Auslegung heranzuziehen. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Sanierung eines in der Gründerzeit errichteten, unter Denkmalschutz stehenden Bestandsgebäudes stets alle baulichen Maßnahmen umfassen soll, um ein Bauwerk herzustellen, dass in jeder Hinsicht heutigen technischen Standards entspricht.*)
3. Zur Verpflichtung eines Architekten, den Bauherrn im Rahmen der Planung einer Gebäudesanierung auch ungefragt und ohne Ansehung der Vorgaben über Fragen der Bauwerksabdichtung zu beraten.*)
VolltextIBRRS 2012, 0993
EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - Rs. C-574/10
Wird die Sanierung eines Gebäudes in drei einzelne Verträge aufgeteilt, so ist der Gesamtwert dieser Verträge maßgelich für die Frage, ob die Sanierung öffentlich ausgeschrieben werden muss.
IBRRS 2012, 0992
FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 192/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)
VolltextIBRRS 2012, 0991
FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 193/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)
VolltextIBRRS 2012, 0985
OLG München, Urteil vom 28.01.2010 - 9 U 3388/04
1. Zur Beantwortung der Frage, wann die Leistungen eines Architekten fällig sind und welche Nachfrist gegebenenfalls angemessen ist, muss auf die Gesamtheit der von dem Architekten geforderten Leistungen abgestellt werden.
2. Die Nachfrist muss für einen genau bestimmten Leistungsinhalt gesetzt werden.
3. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Architekten, den Bauherren hinsichtlich der Vertragsgestaltung des Vertrags mit einem Sonderfachmann zu beraten oder in Vertragsverhandlungen für den Bauherrn tätig zu sein.
VolltextIBRRS 2012, 0947
OLG München, Urteil vom 13.07.2010 - 9 U 4414/09
1. Der Kreditantrag an eine Bank ist nicht der Ort, an den Zweifelsfragen dem Bauherrn näher gebracht, Lösungsvarianten erörtert sowie bestehen bleibende Unsicherheiten aufgezeigt werden.
2. Behauptet der Auftraggeber, der Projektsteuerer habe seine Beratungsleistungen fehlerhaft erbracht, ist dazu eine zeitablaufbezogene Darstellung der Beratungsleistungen erforderlich.
VolltextIBRRS 2012, 0937
BGH, Urteil vom 09.02.2012 - VII ZR 31/11
1. Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.*)
2. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.*)
IBRRS 2012, 0934
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - 11 U 50/10
1. Ohne eine Objektbegehung kann eine - konkludent - vom Bauherrn erklärte Abnahme der Architektenleistungen nicht angenommen werden.
2. Im Regelfall wird man in der Bezahlung der Schlussrechnung keine konkludente Teilabnahme sehen können.
3. Hat keine Abnahme stattgefunden, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sobald Umstände festzustellen sind, nach denen die Erfüllung des Werkvertrags nicht mehr in Betracht kommt.
4. Grundsätzlich hat der Architekt dann ein Nacherfüllungsrecht, wenn sich seine mangelhafte Leistung noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat. Es erlischt erst, wenn die Architektenleistung nicht mehr korrigierbar ist.
VolltextIBRRS 2012, 0898
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2011 - 14 U 130/11
Die Auffassung eines Gerichts, aus dem Begriff "pauschal" in einem Betreuungsvertrag für Projektmanagement sei zu folgern, dem Unternehmer solle ein Honorar versprochen werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung erbringe oder nicht, stellt eine grob fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen dar, das die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.
VolltextIBRRS 2012, 0756
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2011 - 12 U 196/08
Zu unselbstständige Rechnungspositionen eines einheitlichen Schlussrechnungssaldos in einer Architektenrechnung kann kein Teilurteil ergehen.
VolltextIBRRS 2012, 0748
BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 128/11
1. Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung.*)
2. Im Zusammenhang mit dieser Planung in Auftrag gegebene Besondere Leistungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist.*)
3. Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qualifizierung von Leistungen des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Leistungen möglich ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 0653
BFH, Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10
1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.*)
2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.*)
VolltextIBRRS 2012, 0633
OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 11 U 127/11
Der Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann, weil die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände eine besondere Härte bedeutet.
VolltextIBRRS 2012, 0565
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 112/08
1. Erbringt eine deutsche Ingenieurgesellschaft Planungsleistungen für ein Bauvorhaben im Ausland, ist die HOAI anwendbar, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben. Eine solche Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
2. Die HOAI ist leistungsbezogen auszulegen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht. Werden die vertragsgegenständlichen Planungsleistungen von einer als "Ingenieurgesellschaft" bezeichneten GmbH erbracht, ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind.
VolltextIBRRS 2012, 0434
BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10
1. Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklichkonstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.*)
2. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 0341
OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08
1. Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach Leistungsphase 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der von einem anderen Architekten erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung.
2. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört.
3. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die von dem Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.
VolltextIBRRS 2012, 0239
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2008 - 19 U 28/08
Soll ein bestehendes Gebäude (hier: eine Mühle) in ein Wohnhaus umgebaut werden, gelten die einschlägigen DIN (hier: DIN 4109/1989) als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau.
VolltextIBRRS 2012, 0208
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2012 - 4 B 1250/11
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten indiziert dessen Unzuverlässigkeit.
2. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens hat ungeachtet der späteren Möglichkeit einer Restschuldbefreiung noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Architekten wieder als geordnet zu betrachten wären.
3. Erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist im Regelfall ein Zustand geordneter Vermögensverhältnisse erreicht.
VolltextIBRRS 2012, 0134
OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2011 - 21 U 58/11
1. Wird ein Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 HOAI a.F. geschlossen und besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber als Bauträger nach den Plänen bauen wird, ohne den Architekten mit den weiteren Leistungsphasen zu beauftragen, wird dem Auftraggeber in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben das einmalige urheberrechtliche Nutzungsrecht übertragen. Diese Übertragung ist durch die Honorarsätze der HOAI mit abgegolten.
2. Stellt der Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Besteller für dasselbe Projekt gegen Entgelt zur Verfügung, verletzt er hierdurch seine gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Vertragspflichten und greift ohne Rechtsgrund in das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen ein.
3. Den infolge der Verwertung erzielten Erlös hat der Architekt an den Auftraggeber herauszugeben.
VolltextIBRRS 2012, 0081
OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11
1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.
VolltextOnline seit 2011
IBRRS 2011, 5314BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 163/10
1. Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt.*)
2. Einem Ingenieur kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten.*)
IBRRS 2011, 5311
OLG Celle, Urteil vom 26.05.2011 - 5 U 87/10
1. Wird zwischen den Parteien eines Architektenvertrags über eine Vollarchitektur eine Teilabnahme nicht wirksam vereinbart, findet eine Abnahme des Architektenwerks erst nach Schluss der geschuldeten Leistungsphase 9 statt.
2. Die fünfjährige Verjährung für Architektenleistungen kann damit frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die am Bau beteiligten Unternehmen beginnen.
3. Abschnitt 6.2 AVA regelt keine Vereinbarung zur Teilabnahme (BGH, IBR 2006, 450).
VolltextIBRRS 2011, 5580
VGH Bayern, Urteil vom 20.09.2011 - 22 B 10.2360
Ein Eintragungsbewerber mit einer österreichischen Ausbildung als Planender Baumeister hat in Bayern nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BauKaG Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste in der Fachrichtung Architektur (Hochbau).*)
VolltextIBRRS 2011, 5295
KG, Urteil vom 14.04.2010 - 21 U 74/07
1. Das Verschweigen mangelnder Erfahrung im Schwimmbadbau stellt keine arglistige Täuschung durch den Architekten dar, weil es für einen Schwimmbadbau keiner Zusatzqualifikationen bedarf.
2. Die Äußerung des Architekten, dass "der Auftraggeber fachlich keine Ahnung habe, dass er Planungsleistungen erbringen müsse, die ein Architekt leisten müsse, dass er für einen Hungerlohn arbeite und dass er kein Interesse habe, so weiter zu machen", reichen nicht aus, um eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen.
3. Eine vom Auftraggeber auf einen wichtigen Grund gestützte Kündigungserklärung lässt sich nicht in eine sog. freie Kündigung umdeuten, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Auftraggeber um jeden Preis vom Vertrag lösen will.
4. Erklärt der Auftraggeber, dass "alle weiteren Leistungen ab sofort von einem Kollegen erbracht werden", ist von einer Erfüllungsverweigerung auszugehen, die den Architekten zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
5. Bei einer wirksamen Kündigung durch den Architekten aus wichtigem, vom Auftraggeber zu vertretendem Grund kann der Architekt Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in entsprechender Anwendung von § 649 Satz 2 BGB verlangen.
IBRRS 2011, 5292
BGH, Urteil vom 16.06.1977 - VII ZR 2/76
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 5287
KG, Urteil vom 14.09.2010 - 21 U 108/09
1. Ein Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schuldet - wie jeder Unternehmer - ein mangelfreies funktionstaugliches Werk.
2. Ist der geschuldete Erfolg gefährdet und kann der Architekt dies erkennen, muss er seinen Auftraggeber nachhaltig darauf hinweisen.
3. Ein Architekt verletzt schuldhaft seine Pflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er in der Baubeschreibung ein bestimmtes Material (hier: Kalksandsteinplanelemente) vorgibt, das wegen seines Formats und des darauf anzubringenden starren Gipsputzes eine höhere Gefahr zur Rissbildung im Mauerwerksverband als bei klein- oder mittelformatigem Kalksandsteinmauerwerk darstellt, ohne den Auftraggeber auf dieses erhöhte Risiko hinzuweisen.
VolltextIBRRS 2011, 5251
OLG Jena, Urteil vom 09.09.2010 - 1 U 887/07
1. Auch nach berechtigter Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund steht dem Architekten grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen zu.
2. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk schwerwiegende Mängel aufweist und für den Auftraggeber wertlos ist.
3. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen.
4. Derartige Vorgaben sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.
VolltextIBRRS 2011, 5250
OLG Dresden, Urteil vom 22.09.2010 - 6 U 61/05
1. Die "originäre" Architektenvollmacht ist eng auszulegen.
2. Der bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht zur Beauftragung von Nachträgen bevollmächtigt.
3. Allerdings ist eine Anscheinsvollmacht anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Handeln seines angeblichen Vertreters (hier: des Architekten) nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Auftragnehmer nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Auftraggeber dulde und billige das Handeln des Architekten.
VolltextIBRRS 2011, 5246
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 - 11 U 7/10
1. Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, das Bauwerk also unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist.
3. Eine solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Architekt weiß, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt sind, ihn (mündlich) zu beauftragen.
VolltextIBRRS 2011, 5206
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.11.2011 - 8 W 62/11
Wird die Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit vor Zustellung, aber nach Anhängigkeit der Klage zurückgenommen, weil der Auftraggeber die begehrte Sicherheit zwischenzeitlich geleistet hat, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, sofern auch streitige Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind.
VolltextIBRRS 2011, 5194
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011 - 2 U 74/10
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen unter einer bestimmten Bezeichnung ein werktitelschutzfähiges "sonstiges vergleichbares Werk" i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen kann.*)
2. Die Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5180
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - 23 U 90/10
1. Geht der Berufungsantrag des Streithelfers über den der unterstützten Partei hinaus, handelt es sich wegen des übereinstimmenden Antrages um ein einheitliches Rechtsmittel, wegen weitergehenden Antrages um ein eigenes Rechtsmittel des Streithelfers. Letzteres ist zulässig, sofern die unterstützte Partei damit einverstanden ist.*)
2. Die Zustimmung des Streithelfers für eine Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ist weder notwendig noch ausreichend.*)
3. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erfordert die vorbehaltlose Einverständniserklärung der Prozessparteien. Hierzu genügt nicht das Schweigen der Parteien auf die Mitteilung des Gerichts, im vernuteten Einverständnis der Parteien werde das schriftliche Verfahren angeordnet.*)
4. Die Prozessparteien und die Streithelfer haben einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen in einer mündlichen Anhörung Fragen zu stellen. Die Ladung des Sachverständigen ist nicht davon abhängig, ob das Gericht klärungsbedarf sieht und ob die Prozessparteien die Bedenken und Fragen bezüglich des Sachverständigengutachtens vorab schriftlich mitteilen.*)
5. Eine horizontale Abdichtung einer Bodenplatte gegen Dampfdiffusion war und ist nach den anerkannten Regeln der Technik nicht erforderlich, wenn die Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton B 25 besteht, eine Wärmedämmung oberhalb der Bodenplatte aufgebracht ist und der Lastfall "Bodenfeuchte" vorliegt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 22.2.2011, 23 U 218/09).*)
6. Die DIN 18195 ist für Bauteile aus wasserundurchlässigem Beton anzuwenden, wenn mehr als geringe Anforderungen an die Trockenheit der Raumluft bestehen und die Möglichkeit einer Schädigung des Fußbodenaufbaus durch Feuchtigkeit besteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 22.2.2011, 23 U 218/09)*)
VolltextIBRRS 2011, 5176
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2011 - L 14 AS 618/11 B ER
1. Das Entstehen etwaiger Beitragsschulden rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
2. Ausschluss der Übernahme von Beitragskosten für private Pflegeversicherung aufgrund nicht ersichtlicher Notwendigkeit
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