Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2961 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 1220
BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 195/09
a) Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.*)
b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.*)
IBRRS 2012, 1208

OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2011 - 2 U 20/08
1. Im Rahmen der Objektüberwachung müssen einem Architekten bei ordnungsgemäßer Überwachung der Arbeiten einer mit Dachabdichtungs- und Zimmerarbeiten beauftragten Dachdeckerei zumindest offensichtliche handwerkliche Mängel (hier: verschnittene Hölzer und fehlerhaft aufgebrachte Dachbahnen) auffallen.
2. Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, als mangelhaft erkannte Leistungen gegenüber dem ausführenden Auftragnehmer zu beanstanden und diesen zeitnah zur Beseitigung der Mängel auffordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten.

IBRRS 2012, 1203

OLG Rostock, Urteil vom 03.03.2010 - 2 U 68/07
1. Die Prüfung des Baugrunds ist eine Hauptleistungspflicht des Architekten.
2. Liegen bekanntermaßen besondere Baugrundverhältnisse vor und bestehen spezielle Anforderungen an die Gründung des konkreten Bauvorhabens, reichen allgemeine Kenntnisse des Architekten über die Bodenverhältnisse in der betreffenden Region nicht aus. Kommt es in einer solchen Konstellation aufgrund einer fehlenden Baugrunduntersuchung zu Setzungsrissen, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Bei Fehlern der Bauausführung kommt eine Haftung des bauüberwachenden Architekten in Betracht, der die mangelhafte Ausführung nicht erkannt hat. Der Architekt haftet insoweit als Gesamtschuldner mit dem Bauunternehmer.
4. Beruht die Gesamtschuldnerhaftung gegenüber dem Besteller auf Ausführungsfehlern des Unternehmers, die der Architekt im Rahmen seiner Aufsichtspflicht lediglich nicht erkannt hat, fällt die Entstehung des Schadens in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Bauunternehmers. Diesen trifft in der Regel im Gesamtschuldnerinnenverhältnis die alleinige Haftung.
5. Im Prozess mit dem Bauunternehmer wegen der Haftung für Ausführungsfehler kann der Besteller dem Architekten nicht wirksam den Streit verkünden.
IBRRS 2012, 1135

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 12 U 71/10
1. Die zutreffende Kostenermittlung gehört zu den Grundleistungen eines Architekten.
2. Wird ein Bauvorhaben als Renditeobjekt zur Finanzierung eines weiteren Vorhabens errichtet und ist dem Architekten das Investitionskonzept des Auftraggebers bekannt, wird bei Auftragsvergabe ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart und der Architekt muss den Kosten erhöhte Aufmerksamkeit widmen.
3. Eine Toleranz bei einer Kostenüberschreitung kommt nicht in Betracht, wenn der Architekt keine ausreichende Kostenkontrolle vornimmt.
4. Der mit dem vollen Leistungsbild beauftragte Architekt schuldet regelmäßig eine genehmigungsfähige Planung. Das anfängliche Fehlen einer genehmigungsfähigen Planung stellt eine Pflichtverletzung des Architektenvertrags dar.
IBRRS 2012, 1134

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011 - 16 U 77/09
1. Unterschreibt der (spätere) Geschäftsführer einer noch zu gründenden Gesellschaft einen Architektenvertrag ohne Vertreterzusatz und ohne Hinweis darauf, dass die Gesellschaft Vertragspartner werden soll, wird nicht die Gesellschaft, sondern der Geschäftsführer selbst Vertragspartner.
2. Aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft lässt sich keine Vermutung dafür herleiten, dass ein Architektenvertrag mit dem Unternehmen geschlossen werden soll, welches das Bauvorhaben realisiert.

IBRRS 2012, 1054

OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2012 - 2 U 125/11
1. Eine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken des Überwachers gegenüber dem Planer wegen des Fehlens eines Konzepts zur Trockenlegung des Bauwerks kommt nicht in Betracht, wenn beide Funktionen von derselben Person ausgeübt werden.*)
2. Hat die konkrete Aufgabenstellung des Bauherrn an den eine Altbausanierung planenden Architekten im Architektenvertrag keinen Ausdruck gefunden, sind die Begleitumstände des Zustandekommens des Vertrags zur Auslegung heranzuziehen. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Sanierung eines in der Gründerzeit errichteten, unter Denkmalschutz stehenden Bestandsgebäudes stets alle baulichen Maßnahmen umfassen soll, um ein Bauwerk herzustellen, dass in jeder Hinsicht heutigen technischen Standards entspricht.*)
3. Zur Verpflichtung eines Architekten, den Bauherrn im Rahmen der Planung einer Gebäudesanierung auch ungefragt und ohne Ansehung der Vorgaben über Fragen der Bauwerksabdichtung zu beraten.*)

IBRRS 2012, 0993

EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - Rs. C-574/10
Wird die Sanierung eines Gebäudes in drei einzelne Verträge aufgeteilt, so ist der Gesamtwert dieser Verträge maßgelich für die Frage, ob die Sanierung öffentlich ausgeschrieben werden muss.
IBRRS 2012, 0992

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 192/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)

IBRRS 2012, 0991

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 193/09
Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.*)

IBRRS 2012, 0985

OLG München, Urteil vom 28.01.2010 - 9 U 3388/04
1. Zur Beantwortung der Frage, wann die Leistungen eines Architekten fällig sind und welche Nachfrist gegebenenfalls angemessen ist, muss auf die Gesamtheit der von dem Architekten geforderten Leistungen abgestellt werden.
2. Die Nachfrist muss für einen genau bestimmten Leistungsinhalt gesetzt werden.
3. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Architekten, den Bauherren hinsichtlich der Vertragsgestaltung des Vertrags mit einem Sonderfachmann zu beraten oder in Vertragsverhandlungen für den Bauherrn tätig zu sein.

IBRRS 2012, 0947

OLG München, Urteil vom 13.07.2010 - 9 U 4414/09
1. Der Kreditantrag an eine Bank ist nicht der Ort, an den Zweifelsfragen dem Bauherrn näher gebracht, Lösungsvarianten erörtert sowie bestehen bleibende Unsicherheiten aufgezeigt werden.
2. Behauptet der Auftraggeber, der Projektsteuerer habe seine Beratungsleistungen fehlerhaft erbracht, ist dazu eine zeitablaufbezogene Darstellung der Beratungsleistungen erforderlich.

IBRRS 2012, 0937

BGH, Urteil vom 09.02.2012 - VII ZR 31/11
1. Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.*)
2. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.*)
IBRRS 2012, 0934

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - 11 U 50/10
1. Ohne eine Objektbegehung kann eine - konkludent - vom Bauherrn erklärte Abnahme der Architektenleistungen nicht angenommen werden.
2. Im Regelfall wird man in der Bezahlung der Schlussrechnung keine konkludente Teilabnahme sehen können.
3. Hat keine Abnahme stattgefunden, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sobald Umstände festzustellen sind, nach denen die Erfüllung des Werkvertrags nicht mehr in Betracht kommt.
4. Grundsätzlich hat der Architekt dann ein Nacherfüllungsrecht, wenn sich seine mangelhafte Leistung noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat. Es erlischt erst, wenn die Architektenleistung nicht mehr korrigierbar ist.

IBRRS 2012, 0898

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2011 - 14 U 130/11
Die Auffassung eines Gerichts, aus dem Begriff "pauschal" in einem Betreuungsvertrag für Projektmanagement sei zu folgern, dem Unternehmer solle ein Honorar versprochen werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung erbringe oder nicht, stellt eine grob fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen dar, das die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

IBRRS 2012, 0756

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2011 - 12 U 196/08
Zu unselbstständige Rechnungspositionen eines einheitlichen Schlussrechnungssaldos in einer Architektenrechnung kann kein Teilurteil ergehen.

IBRRS 2012, 0748

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 128/11
1. Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung.*)
2. Im Zusammenhang mit dieser Planung in Auftrag gegebene Besondere Leistungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist.*)
3. Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qualifizierung von Leistungen des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Leistungen möglich ist.*)

IBRRS 2012, 0653

BFH, Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10
1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.*)
2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.*)

IBRRS 2012, 0633

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 11 U 127/11
Der Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann, weil die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände eine besondere Härte bedeutet.

IBRRS 2012, 0565

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 112/08
1. Erbringt eine deutsche Ingenieurgesellschaft Planungsleistungen für ein Bauvorhaben im Ausland, ist die HOAI anwendbar, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben. Eine solche Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
2. Die HOAI ist leistungsbezogen auszulegen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht. Werden die vertragsgegenständlichen Planungsleistungen von einer als "Ingenieurgesellschaft" bezeichneten GmbH erbracht, ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind.

IBRRS 2012, 0434

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10
1. Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklichkonstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.*)
2. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.*)

IBRRS 2012, 0341

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - 7 U 99/08
1. Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach Leistungsphase 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der von einem anderen Architekten erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung.
2. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört.
3. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die von dem Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.

IBRRS 2012, 0239

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2008 - 19 U 28/08
Soll ein bestehendes Gebäude (hier: eine Mühle) in ein Wohnhaus umgebaut werden, gelten die einschlägigen DIN (hier: DIN 4109/1989) als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau.

IBRRS 2012, 0208

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2012 - 4 B 1250/11
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten indiziert dessen Unzuverlässigkeit.
2. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens hat ungeachtet der späteren Möglichkeit einer Restschuldbefreiung noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Architekten wieder als geordnet zu betrachten wären.
3. Erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist im Regelfall ein Zustand geordneter Vermögensverhältnisse erreicht.

IBRRS 2012, 0134

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2011 - 21 U 58/11
1. Wird ein Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 HOAI a.F. geschlossen und besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber als Bauträger nach den Plänen bauen wird, ohne den Architekten mit den weiteren Leistungsphasen zu beauftragen, wird dem Auftraggeber in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben das einmalige urheberrechtliche Nutzungsrecht übertragen. Diese Übertragung ist durch die Honorarsätze der HOAI mit abgegolten.
2. Stellt der Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Besteller für dasselbe Projekt gegen Entgelt zur Verfügung, verletzt er hierdurch seine gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Vertragspflichten und greift ohne Rechtsgrund in das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen ein.
3. Den infolge der Verwertung erzielten Erlös hat der Architekt an den Auftraggeber herauszugeben.

IBRRS 2012, 0081

OLG München, Urteil vom 08.11.2011 - 9 U 1576/11
1. Erkennt der Architekt, dass die ihm beauftragte Planung nicht genehmigungsfähig ist, muss er dies dem Bauherrn mitteilen.
2. Nutzlose Aufwendungen, die der Bauherr infolge der pflichtgemäßen Mitteilung unterlassen hätte, hat der Architekt als Schaden zu ersetzen.

Online seit 2011
IBRRS 2011, 5314
BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 163/10
1. Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Ingenieur als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt.*)
2. Einem Ingenieur kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten.*)
IBRRS 2011, 5311

OLG Celle, Urteil vom 26.05.2011 - 5 U 87/10
1. Wird zwischen den Parteien eines Architektenvertrags über eine Vollarchitektur eine Teilabnahme nicht wirksam vereinbart, findet eine Abnahme des Architektenwerks erst nach Schluss der geschuldeten Leistungsphase 9 statt.
2. Die fünfjährige Verjährung für Architektenleistungen kann damit frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die am Bau beteiligten Unternehmen beginnen.
3. Abschnitt 6.2 AVA regelt keine Vereinbarung zur Teilabnahme (BGH, IBR 2006, 450).

IBRRS 2011, 5580

VGH Bayern, Urteil vom 20.09.2011 - 22 B 10.2360
Ein Eintragungsbewerber mit einer österreichischen Ausbildung als Planender Baumeister hat in Bayern nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BauKaG Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste in der Fachrichtung Architektur (Hochbau).*)

IBRRS 2011, 5295

KG, Urteil vom 14.04.2010 - 21 U 74/07
1. Das Verschweigen mangelnder Erfahrung im Schwimmbadbau stellt keine arglistige Täuschung durch den Architekten dar, weil es für einen Schwimmbadbau keiner Zusatzqualifikationen bedarf.
2. Die Äußerung des Architekten, dass "der Auftraggeber fachlich keine Ahnung habe, dass er Planungsleistungen erbringen müsse, die ein Architekt leisten müsse, dass er für einen Hungerlohn arbeite und dass er kein Interesse habe, so weiter zu machen", reichen nicht aus, um eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen.
3. Eine vom Auftraggeber auf einen wichtigen Grund gestützte Kündigungserklärung lässt sich nicht in eine sog. freie Kündigung umdeuten, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Auftraggeber um jeden Preis vom Vertrag lösen will.
4. Erklärt der Auftraggeber, dass "alle weiteren Leistungen ab sofort von einem Kollegen erbracht werden", ist von einer Erfüllungsverweigerung auszugehen, die den Architekten zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
5. Bei einer wirksamen Kündigung durch den Architekten aus wichtigem, vom Auftraggeber zu vertretendem Grund kann der Architekt Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in entsprechender Anwendung von § 649 Satz 2 BGB verlangen.
IBRRS 2011, 5292

BGH, Urteil vom 16.06.1977 - VII ZR 2/76
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 5287

KG, Urteil vom 14.09.2010 - 21 U 108/09
1. Ein Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schuldet - wie jeder Unternehmer - ein mangelfreies funktionstaugliches Werk.
2. Ist der geschuldete Erfolg gefährdet und kann der Architekt dies erkennen, muss er seinen Auftraggeber nachhaltig darauf hinweisen.
3. Ein Architekt verletzt schuldhaft seine Pflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er in der Baubeschreibung ein bestimmtes Material (hier: Kalksandsteinplanelemente) vorgibt, das wegen seines Formats und des darauf anzubringenden starren Gipsputzes eine höhere Gefahr zur Rissbildung im Mauerwerksverband als bei klein- oder mittelformatigem Kalksandsteinmauerwerk darstellt, ohne den Auftraggeber auf dieses erhöhte Risiko hinzuweisen.

IBRRS 2011, 5251

OLG Jena, Urteil vom 09.09.2010 - 1 U 887/07
1. Auch nach berechtigter Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund steht dem Architekten grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen zu.
2. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk schwerwiegende Mängel aufweist und für den Auftraggeber wertlos ist.
3. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen.
4. Derartige Vorgaben sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.

IBRRS 2011, 5250

OLG Dresden, Urteil vom 22.09.2010 - 6 U 61/05
1. Die "originäre" Architektenvollmacht ist eng auszulegen.
2. Der bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht zur Beauftragung von Nachträgen bevollmächtigt.
3. Allerdings ist eine Anscheinsvollmacht anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Handeln seines angeblichen Vertreters (hier: des Architekten) nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Auftragnehmer nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Auftraggeber dulde und billige das Handeln des Architekten.

IBRRS 2011, 5246

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 - 11 U 7/10
1. Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, das Bauwerk also unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist.
3. Eine solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Architekt weiß, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt sind, ihn (mündlich) zu beauftragen.

IBRRS 2011, 5206

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.11.2011 - 8 W 62/11
Wird die Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit vor Zustellung, aber nach Anhängigkeit der Klage zurückgenommen, weil der Auftraggeber die begehrte Sicherheit zwischenzeitlich geleistet hat, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, sofern auch streitige Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind.

IBRRS 2011, 5194

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011 - 2 U 74/10
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen unter einer bestimmten Bezeichnung ein werktitelschutzfähiges "sonstiges vergleichbares Werk" i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen kann.*)
2. Die Bezeichnung "Balthasar-Neumann-Preis" ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.*)

IBRRS 2011, 5180

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - 23 U 90/10
1. Geht der Berufungsantrag des Streithelfers über den der unterstützten Partei hinaus, handelt es sich wegen des übereinstimmenden Antrages um ein einheitliches Rechtsmittel, wegen weitergehenden Antrages um ein eigenes Rechtsmittel des Streithelfers. Letzteres ist zulässig, sofern die unterstützte Partei damit einverstanden ist.*)
2. Die Zustimmung des Streithelfers für eine Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ist weder notwendig noch ausreichend.*)
3. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erfordert die vorbehaltlose Einverständniserklärung der Prozessparteien. Hierzu genügt nicht das Schweigen der Parteien auf die Mitteilung des Gerichts, im vernuteten Einverständnis der Parteien werde das schriftliche Verfahren angeordnet.*)
4. Die Prozessparteien und die Streithelfer haben einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen in einer mündlichen Anhörung Fragen zu stellen. Die Ladung des Sachverständigen ist nicht davon abhängig, ob das Gericht klärungsbedarf sieht und ob die Prozessparteien die Bedenken und Fragen bezüglich des Sachverständigengutachtens vorab schriftlich mitteilen.*)
5. Eine horizontale Abdichtung einer Bodenplatte gegen Dampfdiffusion war und ist nach den anerkannten Regeln der Technik nicht erforderlich, wenn die Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton B 25 besteht, eine Wärmedämmung oberhalb der Bodenplatte aufgebracht ist und der Lastfall "Bodenfeuchte" vorliegt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 22.2.2011, 23 U 218/09).*)
6. Die DIN 18195 ist für Bauteile aus wasserundurchlässigem Beton anzuwenden, wenn mehr als geringe Anforderungen an die Trockenheit der Raumluft bestehen und die Möglichkeit einer Schädigung des Fußbodenaufbaus durch Feuchtigkeit besteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 22.2.2011, 23 U 218/09)*)

IBRRS 2011, 5176

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2011 - L 14 AS 618/11 B ER
1. Das Entstehen etwaiger Beitragsschulden rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
2. Ausschluss der Übernahme von Beitragskosten für private Pflegeversicherung aufgrund nicht ersichtlicher Notwendigkeit

IBRRS 2011, 5174

BPatG, Beschluss vom 25.08.2011 - 25 W (pat) 13/11
Keine Eintragung von Wortbildzeichen mit den Wortbestandteilen "IMMO" und "POSTER" für Immobilien- und Architektendienstleistungen.

IBRRS 2011, 5070

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - 12 U 195/98
Der bauleitende Architekt und seine Mitarbeiter sind im allgemeinen nicht bevollmächtigt, größere Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen zu erteilen. Bei notwendig werdenden Änderungen gilt dies gleichermaßen, wenn statt der ausgeführten Änderung (hier: Abtransport und Entsorgung von Mischschutt statt Bauschutt) eine andere Alternative mit erheblich geringeren Kosten (hier: Vorsortierung des Bauschutts vor Ort) möglich gewesen wäre. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.*)

IBRRS 2011, 5059

BGH, Urteil vom 13.06.1980 - I ZR 45/78
1. Zur Frage des Vertragszwecks und der danach zu bestimmenden Nutzungsrechtseinräumung bei Architektenverträgen über Bauten, deren Erweiterung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, wenn solche Erweiterungen jedoch nur allgemein in die Planung der Erstbauten einbezogen sind.*)

IBRRS 2011, 5044

OLG Celle, Urteil vom 27.06.1996 - 14 U 198/95
1. Eine Baukostengarantie des Architekten, wonach er für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme dergestalt persönlich einstehen soll, daß er die Mehrkosten selber zu tragen hat, ist nicht gegeben, wenn er lediglich erklärt hat, er könne persönlich die Einhaltung des Gesamtvolumens garantieren, es werde zu keiner Kostenüberschreitung kommen.*)
2. Dem Bauherrn ist kein Schaden entstanden, wenn der dem Architekten angelastete Mehraufwand zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objekts geführt hat, wobei bei einem Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus vom Sachwert auszugehen ist. Ob das Hausgrundstück aus besonderen Marktgründen (zB Lage des Objekts; begrenzter Käuferkreis) nur zu einem geringeren Preis verkauft werden könnte, ist demgegenüber unerheblich (vergleiche BGH, 1977-06-16, VII ZR 2/76, BauR 1979, 74).*)
3. Der Bauherr kann nicht Ersatz zusätzlicher Finanzierungskosten wegen gestiegener Baukosten verlangen, wenn er ein größeres Haus mit der von ihm gewünschten großzügigeren Raumaufteilung erhalten hat.*)
IBRRS 2011, 5041

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.1995 - 10 U 64/94
BGB § 648 gewährt dem Architekten nur dann einen Anspruch auf Sicherung seiner Vergütungsforderung durch Grundbucheintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn das sichernde Grundstück durch die geistige Leistung des Architekten eine Wertsteigerung erfahren hat.
Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn die Planungsleistungen des Architekten in die Tat umgesetzt worden sind.

IBRRS 2011, 5039

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 160/93
Pflichten des Architekten bei der Verwendung von Erkenntnissen von Sonderfachleuten.*)

IBRRS 2011, 5035

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1991 - 22 U 293/90
1. Ist das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlußrechnung bereits durchgeführt, und ermittelt der Architekt sein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 des HOAI § 15 (juris: AIHonO) entgegen HOAI § 10 Abs 2 Nr 1 nicht nach der Kostenberechnung sondern aufgrund einer Kostenschätzung, so ist die Honorarklage des Architekten nicht nur mangels Fälligkeit, sondern als unschlüssig abzuweisen.
2. Die lediglich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von zwei Kellerräumen, die nicht als Aufenthaltsräume ausgewiesen sind und als Hobby- bzw Kinderspielkeller genutzt werden (sollen), ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach BGB § 635 nicht als Vermögensschaden anzusehen (vergleiche BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).
IBRRS 2011, 5015

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1966 - 2 U 69/65
a) Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht bedürfen, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Bauunternehmer einerseits und Architekten und Bauherrn andererseits bezogen werden, der Anpassung an die im Bauwesen herrschende Verkehrssitte.*)
b) Mit der Bestellung des Architekten zur Durchführung eines Bauvorhabens wird vom Bauherrn der Rechtsschein erweckt, der Architekt sei bevollmächtigt, einzelne im Rahmen des Bauvorhabens liegende Bauleistungen zu vergeben, insbesondere Zusatz- und Ergänzungsaufträge zu erteilen. Bei kleineren Bauvorhaben, bei denen es üblich ist, alle Absprachen zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten mündlich, ohne Mitwirkung des Bauherrn und ohne förmliche Ausschreibungen zu treffen, begründet die Bestellung des Architekten den Rechtsschein der Vollmacht, alle mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Bauarbeiten vergeben zu können.*)

IBRRS 2011, 5007

OLG München, Urteil vom 05.04.1974 - 19 U 3354/73
Die Verpflichtung eines Ingenieurs über die Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben ist ein Werkvertrag. Schadensersatzansprüche auf Grund dieses Vertrages verjähren in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht von dem Bauherrn, sondern vom bauleitenden Architekten im eigenen Namen geschlossen worden ist.*)

IBRRS 2011, 4969

OLG Naumburg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 U 325/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4966

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1996 - 10 U 130/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2011, 4961

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.1996 - 2 U 293/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
