Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 5174BPatG, Beschluss vom 25.08.2011 - 25 W (pat) 13/11
Keine Eintragung von Wortbildzeichen mit den Wortbestandteilen "IMMO" und "POSTER" für Immobilien- und Architektendienstleistungen.
VolltextIBRRS 2011, 5070
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - 12 U 195/98
Der bauleitende Architekt und seine Mitarbeiter sind im allgemeinen nicht bevollmächtigt, größere Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen zu erteilen. Bei notwendig werdenden Änderungen gilt dies gleichermaßen, wenn statt der ausgeführten Änderung (hier: Abtransport und Entsorgung von Mischschutt statt Bauschutt) eine andere Alternative mit erheblich geringeren Kosten (hier: Vorsortierung des Bauschutts vor Ort) möglich gewesen wäre. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.*)
VolltextIBRRS 2011, 5059
BGH, Urteil vom 13.06.1980 - I ZR 45/78
1. Zur Frage des Vertragszwecks und der danach zu bestimmenden Nutzungsrechtseinräumung bei Architektenverträgen über Bauten, deren Erweiterung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, wenn solche Erweiterungen jedoch nur allgemein in die Planung der Erstbauten einbezogen sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 5044
OLG Celle, Urteil vom 27.06.1996 - 14 U 198/95
1. Eine Baukostengarantie des Architekten, wonach er für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme dergestalt persönlich einstehen soll, daß er die Mehrkosten selber zu tragen hat, ist nicht gegeben, wenn er lediglich erklärt hat, er könne persönlich die Einhaltung des Gesamtvolumens garantieren, es werde zu keiner Kostenüberschreitung kommen.*)
2. Dem Bauherrn ist kein Schaden entstanden, wenn der dem Architekten angelastete Mehraufwand zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objekts geführt hat, wobei bei einem Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus vom Sachwert auszugehen ist. Ob das Hausgrundstück aus besonderen Marktgründen (zB Lage des Objekts; begrenzter Käuferkreis) nur zu einem geringeren Preis verkauft werden könnte, ist demgegenüber unerheblich (vergleiche BGH, 1977-06-16, VII ZR 2/76, BauR 1979, 74).*)
3. Der Bauherr kann nicht Ersatz zusätzlicher Finanzierungskosten wegen gestiegener Baukosten verlangen, wenn er ein größeres Haus mit der von ihm gewünschten großzügigeren Raumaufteilung erhalten hat.*)
IBRRS 2011, 5041
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.1995 - 10 U 64/94
BGB § 648 gewährt dem Architekten nur dann einen Anspruch auf Sicherung seiner Vergütungsforderung durch Grundbucheintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn das sichernde Grundstück durch die geistige Leistung des Architekten eine Wertsteigerung erfahren hat.
Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn die Planungsleistungen des Architekten in die Tat umgesetzt worden sind.
VolltextIBRRS 2011, 5039
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1994 - 5 U 160/93
Pflichten des Architekten bei der Verwendung von Erkenntnissen von Sonderfachleuten.*)
VolltextIBRRS 2011, 5035
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.1991 - 22 U 293/90
1. Ist das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlußrechnung bereits durchgeführt, und ermittelt der Architekt sein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 des HOAI § 15 (juris: AIHonO) entgegen HOAI § 10 Abs 2 Nr 1 nicht nach der Kostenberechnung sondern aufgrund einer Kostenschätzung, so ist die Honorarklage des Architekten nicht nur mangels Fälligkeit, sondern als unschlüssig abzuweisen.
2. Die lediglich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von zwei Kellerräumen, die nicht als Aufenthaltsräume ausgewiesen sind und als Hobby- bzw Kinderspielkeller genutzt werden (sollen), ist im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach BGB § 635 nicht als Vermögensschaden anzusehen (vergleiche BGH, 1986-07-09, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).
IBRRS 2011, 5015
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1966 - 2 U 69/65
a) Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht bedürfen, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Bauunternehmer einerseits und Architekten und Bauherrn andererseits bezogen werden, der Anpassung an die im Bauwesen herrschende Verkehrssitte.*)
b) Mit der Bestellung des Architekten zur Durchführung eines Bauvorhabens wird vom Bauherrn der Rechtsschein erweckt, der Architekt sei bevollmächtigt, einzelne im Rahmen des Bauvorhabens liegende Bauleistungen zu vergeben, insbesondere Zusatz- und Ergänzungsaufträge zu erteilen. Bei kleineren Bauvorhaben, bei denen es üblich ist, alle Absprachen zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten mündlich, ohne Mitwirkung des Bauherrn und ohne förmliche Ausschreibungen zu treffen, begründet die Bestellung des Architekten den Rechtsschein der Vollmacht, alle mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Bauarbeiten vergeben zu können.*)
VolltextIBRRS 2011, 5007
OLG München, Urteil vom 05.04.1974 - 19 U 3354/73
Die Verpflichtung eines Ingenieurs über die Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben ist ein Werkvertrag. Schadensersatzansprüche auf Grund dieses Vertrages verjähren in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht von dem Bauherrn, sondern vom bauleitenden Architekten im eigenen Namen geschlossen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4969
OLG Naumburg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 U 325/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4966
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.1996 - 10 U 130/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2011, 4961
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.1996 - 2 U 293/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4960
OLG Rostock, Urteil vom 21.06.1995 - 2 U 74/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4954
OLG Köln, Urteil vom 16.03.1994 - 27 U 3/94
Der Architekt haftet dem Bauherrn für Schäden an der Fußbodenheizung nicht, wenn dieser hierfür einen Sonderfachmann beauftragt hat und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.*)
VolltextIBRRS 2011, 4953
OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 - 11 U 106/93
Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.*)
VolltextIBRRS 2011, 4948
OLG Köln, Urteil vom 27.01.1993 - 11 U 166/92
1. Im Rahmen des Vorwurfs der Bausummenüberschreitung ist die Richtigkeit der Kostenermittlung des Architekten nicht im Verhältnis zu den später entstandenen Kosten zu überprüfen, vielmehr sind die veranschlagten Kosten mit den zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten zu vergleichen.*)
2. Eine Hinweis- und Warnpflicht des Architekten bei Sonderwünschen kann nur angenommen werden, wenn sich die Verteuerungen nicht ohnehin aus den Gesamtumständen der Aufträge ergeben bzw. dem Bauherren nicht ohne weiteres einsehbar waren.*)
3. Auch bei einer Bausummenüberschreitung muß sich der Bauherr die Wertsteigerung, zu der die erhöhten Baukosten geführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.*)
IBRRS 2011, 4946
OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1992 - 24 U 169/91
Ein Wasserschaden in einem Keller, der auf das Unterlassen des vereinbarten Einbaus eines Rückstauventils zurückzuführen ist, begründet die Haftung des Bauunternehmers und des bauleitenden und bauausführenden Architekten aus Delikt, sowie des Architekten aus positiver Vertragsverletzung.
IBRRS 2011, 4945
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - 26 U 69/91
Wird ein Bauherr bei Abschluß des Bauvertrags von einem Architekten beraten, der mit dem Bauunternehmer ständig zusammenarbeitet und von diesem empfohlen wurde, kann die VOB nicht wirksam durch bloße Inbezugnahme vereinbart werden.
VolltextIBRRS 2011, 4942
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1991 - 25 U 51/91
§ 5 Absatz III AVA, der dem Architekten ein Selbstbeseitigungsrecht für Schäden einräumt, gewährt ein Recht zur Naturalrestitution und verstößt nicht gegen § AGB-GESETZ § 11 Nr. 10 lit. b AGB-Gesetz.
VolltextIBRRS 2011, 4937
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1990 - 26 U 112/89
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B genügt den Anforderungen des § AGB-GESETZ § 2 AGB-Gesetz, wenn der private Auftraggeber einen Architekten eingeschaltet hat (Senat, NJW-RR 1988, NJW-RR Jahr 1988 Seite 1366).*)
2. Der Schadensersatzanspruch nach § VOB/B § 13 Nr. 7 VOB/B § 13 Absatz I VOB/B gibt dem Auftraggeber neben dem Nachbesserungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 5 VOB/B) oder dem Minderungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B) ein zusätzliches Recht.*)
3. Der in nichts anderem als der Mangelhaftigkeit der Leistung bestehende und von§ 13 Nr. 7 VOB/B grundsätzlich nicht erfaßte Schaden kann jedoch auch dann verlangt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B die des § 13 Nr. 5 VOB/B § 13 Absatz II VOB/B vorliegen (Anschluß an BGHZ 77, BGHZ Band 77 Seite 134 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1952 (NJW Jahr 1980 Seite 1953) = LM § VOB/B 1973 § 13 (A) VOB/B 1973 Nr. 8).*)
4. Eine vorbehaltlose Abnahme der Bauleistung läßt den Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B unberührt.*)
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber den Abriß einer mißlungenen Verklinkerung und die Neuverblendung des Hauses verlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4925
OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1994 - 12 U 117/93
1. Die Haftung des Architekten entfällt nicht von vornherein deshalb, weil der Auftraggeber - ein Bauträger - eigenmächtig von der Planvorgabe abweicht.
2. Hätte der Architekt die Planabweichung im Rahmen seiner Bauüberwachung entdecken müssen, so haftet er grundsätzlich auf Schadensersatz. Der Bauträger hat sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen zu lassen (hier: 75 %).
VolltextIBRRS 2011, 4876
BGH, Urteil vom 15.02.1960 - VII ZR 10/59
Zu der Frage, ob ein Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung übertragen ist, Vollmacht hat, namens des Bauherrn Rechnungen der Bauhandwerker anzuerkennen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4875
BGH, Urteil vom 21.04.1960 - VII ZR 97/59
Die Ansprüche des Bestellers gegen den Architekten, der im Rahmen eines Werkvertrags bei der Errichtung eines Hauses mitwirkt, verjähren in 5 Jahren.*)
VolltextIBRRS 2011, 4874
BGH, Urteil vom 04.07.1960 - VII ZR 107/59
Der bauleitende Architekt, dem die Entgegennahme der Rechnungen und deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit obliegt, ist in der Regel nicht bevollmächtigt, mit Wirkung für den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4867
BGH, Urteil vom 29.01.1962 - VII ZR 195/60
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4866
BGH, Urteil vom 07.05.1962 - VII ZR 7/61
a) Ist das Bauwerk nach einem fehlerhaften Plan des Architekten ausgeführt, so hängt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht davon ab, daß der Bauherr dem Architekten gemäß § 634, 635 BGB eine Frist zur Beseitigung des Mangels am Bauwerk gesetzt hat. Gibt jedoch der Bauherr dem Architekten keine Gelegenheit, selbst den Mangel beheben zu lassen, so kann er dadurch unter Umständen gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen.*)
b) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er den Unternehmer oder den Architekten wegen eines Mangels am Bauwerk in Anspruch nehmen will. Verlangt er jedoch vom Architekten Schadensersatz (§ 635 BGB), ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungsanspruch (§ 633 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, so kann er dem Architekten gegenüber gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen haben.*)
VolltextIBRRS 2011, 4792
OLG Hamm, Urteil vom 20.08.1999 - 25 U 88/99
Der planende Architekt ist im Hinblick auf erstellte Baupläne und sonstige Unterlagen vorleistungspflichtig, so dass er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch offen stehender Honoraransprüche berufen kann. Dies gilt auch bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag für die bis zur Kündigung erstellten Planungsunterlagen, deren Herausgabe (Mutterpausen) im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4791
OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1999 - 12 U 100/98
Der Architekt kann in besonderen Fällen gem. § 242 BGB eine Aufklärungspflicht über die Höhe seines Architektenhonorars haben, wenn die Bauherren Laien sind und erkennbar falsche Vorstellungen von der Honorarhöhe haben. Diese Aufklärungspflicht trifft ihn auch bei den späteren Kostenkontrollen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann schließlich auch eine Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4789
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1999 - 21 U 155/98
1. Zieht ein Kaufinteressent zur Hausbesichtigung einen Archtitekten hinzu, um eventuelle Mängel festzustellen, so handelt es sich dabei um einen als Dienstvertrag zu qualifizierenden Beratungsvertrag.*)
2. Werden bei einer Hausbesichtigung Feuchtigkeitsschäden im Keller festgestellt, die der Verkäufer als behoben bezeichnet, so verletzt der vom Kaufinteressent hinzugezogene Architekt seine Vertragspflichten und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er sich als Fachmann damit zufrieden gibt und keine genaueren Untersuchungen vorschlägt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4781
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1996 - 12 U 140/95
Zum Schadensersatzanspruch des Architekten nach § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG.*)
VolltextIBRRS 2011, 4778
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1995 - 22 U 82/95
1. Der einem Architekten erteilte Auftrag, eine Bauvoranfrage einzuholen, umfaßt in der Regel außer der eigentlichen Bauvoranfrage als Vorarbeiten auch Grundleistungen der Phase 1-3 des § 15 Absatz II HOAI.*)
2. Wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist, steht dem Architekten für die neben Grundleistungen als besondere Leistung erbrachte Bauvoranfrage selbst kein Honoraranspruch zu.*)
3. Der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt schuldet keine Kostenschätzung nach DIN 276 und ist auch nicht verpflichtet, eine solche allein zur Honorarberechnung nachzuliefern; er kann die anrechenbaren Kosten prüffähig als Produkt von Rauminhalt des geplanten Gebäudes und Netto-Baukosten je Kubikmeter ermitteln.*)
VolltextIBRRS 2011, 4775
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1994 - 28 U 26/94
Ein Vertrag, in dem ein Architekt es übernimmt, einen Bauherrn wegen etwaiger Mängelansprüche gegen einen Bauunternehmer zu beraten, ist ein Dienstvertrag. Für eine Verletzung von Pflichten aus diesem Dienstvertrag haftet der Architekt nach den Grundsätzen über eine positive Vertragsverletzung mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
IBRRS 2011, 4773
OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1995 - 17 U 162/92
Durch eine Kündigung des Architektenvertrages verliert der Architekt grundsätzlich nicht sein Nachbesserungsrecht. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen mangelhafter Planung oder Bausummenüberschreitung besteht deshalb nicht, wenn dem Architekten keine Gelegenheit gegeben worden ist, die Planung zu überarbeiten, dem Besteller eine Nachbesserung durch denselben Architekten trotz seiner Fehler noch zuzumuten ist und er auch sonst nicht das Interesse an einer Nachbesserung verloren hat, § 634 Absatz I, § 634 Absatz II BGB.*)
VolltextIBRRS 2011, 4772
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1994 - 21 U 98/94
Eine vom Architekten aufgrund einer Planung mit Kostenschätzung abgegebene Baukostengarantie für Modernisierungs- und Umbauarbeiten eines Mehrfamilienhauses zu drei Eigentumswohnungen verliert ihre rechtliche Wirksamkeit, wenn die ursprüngliche Planung mit Wissen und Willen des Bauherrn grundlegend geändert wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - erhebliche Grundrißänderungen und Änderungen der Raumaufteilung durch Verlegung von Küche und Bad vorgenommen werden und neue Sanitärräume und ein Wintergarten zusätzlich errichtet werden und dadurch auch die Kostenschätzung gegenstandslos wird.*)
VolltextIBRRS 2011, 4769
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1994 - 21 U 172/93
1. Dem Architekten steht ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § HOAI § 15 HOAI grundsätzlich nicht zu, wenn er diese Leistungen erbracht hat, bevor die Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber das Vorziehen der Leistungsphase ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen hat, daß diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden (z. B. wegen Nichterteilung der Baugenehmigung oder Verzicht auf die Bauausführung) oder die eingeholten Angebote später überholt sind.*)
2. Wird der Architekt beauftragt, für die Bebauung eines Grundstücks ein Bürogebäude und alternativ ein Hotel zu planen und eine Kostenschätzung zu erstellen, so handelt es sich dabei nicht um bloße Planungsvarianten oder -alternativen für dasselbe Gebäude als besondere Leistung zu § HOAI § 15 HOAI § 15 Absatz I Nr. 2 HOAI oder um mehrere Vorentwurfspläne nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen i. S. des § HOAI § 20 HOAI, sondern um verschiedene selbständige Aufträge für unterschiedliche Gebäude mit unterschiedlichen Zielvorstellungen, so daß beide Aufträge getrennt nach den anrechenbaren Kosten abzurechnen sind.*)
IBRRS 2011, 4756
BGH, Urteil vom 09.07.1962 - VII ZR 98/61
a) Der Architekt haftet für Mängel des Bauwerks, die auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind, auch dann nach den Vorschriften des § 635 BGB (nicht aus positiver Vertragsverletzung), wenn ihm weder die Oberleitung noch die örtliche Bauaufsicht übertragen worden sind.*)
b) In einem solchen Falle verjähren die Ersatzansprüche gegen ihn in 5 Jahren (Ergänzung von BGHZ 32, BGHZ Band 32 Seite 206 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 1198).*)
VolltextIBRRS 2011, 4752
BGH, Urteil vom 02.05.1963 - VII ZR 171/61
a) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, in Anspruch nehmen will.*)
b) Nur in Ausnahmefällen muß sich der Bauherr zunächst an den Unternehmer halten. In keinem Falle ist es aber dem Besteller zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer auszusetzen, um den ihm ebenfalls haftenden Architekten zu schonen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4748
BGH, Urteil vom 30.12.1963 - VII ZR 88/62
a) Zu dem vom Architekten im Regelfälle geschuldeten Werk (BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431) gehört auch die Prüfung der Baurechnungen. Der Bauherr kann jedoch das Bauwerk selbst schon vorher von dem Architekten abnehmen. Den erforderlichen Willen des Bauherrn zur Teilabnahme hat der Architekt zu beweisen; in dem Beziehen des Hauses allein kommt er noch nicht zum Ausdruck.*)
b) Die Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Mängeln des „Architektenwerks” (BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431) wird nicht dadurch gehemmt, daß der Architekt den Bauherrn bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Bauunternehmer unterstützt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4747
BGH, Urteil vom 06.02.1964 - VII ZR 99/62
a) Zur Abwehr der Verjährungseinrede mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung.*)
b) Der Umstand, daß der Architektenvertrag erst in der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Werkvertrag behandelt wird und demgemäß für Ansprüche wegen mangelhaften Architektenwerks die kürzere Verjährungsfrist des § 638 BGB eingreift, während nach der Rechtsprechung des RG die für Ansprüche aus Dienstvertrag geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren maßgebend war, ist für den Ablauf der Verjährung solcher Ansprüche, die vor der Änderung der Rechtsprechung entstanden sind, ohne Bedeutung; für diese Ansprüche gilt die nach der neueren Rechtsprechung maßgebende Verjährungsfrist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4744
BGH, Urteil vom 30.04.1964 - VII ZR 156/62
a) Der auskunftspflichtige Architekt hat das im § 260 BGB erwähnte Verzeichnis vorzulegen. Er hat darin mitzuteilen, wenn und soweit angeforderte Zahlungen seines Auftraggebers nicht für die Handwerker, sondern für den Architekten selbst bestimmt sind.*)
b) Der Schuldner wird von der Verpflichtung, Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls den Offenbarungseid zu leisten, auch dann nicht frei, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte.*)
VolltextIBRRS 2011, 4730
BGH, Urteil vom 25.04.1966 - VII ZR 120/65
a) Unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB fallen nicht nur Dienst-, sondern auch Werkverträge, sofern diese die Besorgung fremder Geschäfte zum Gegenstand haben.*)
b) Zum Begriff der „Geschäftsbesorgung” in den §§ 196 Abs. 1 Nr. 7 und 675 BGB.*)
c) Der Anspruch auf das Architektenhonorar verjährt in 30 Jahren, wenn der Vertrag entsprechend der Entscheidung BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431 als Werkvertrag anzusehen ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4729
BGH, Urteil vom 20.06.1966 - VII ZR 40/64
Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen, die im Architektenvertrag oder in § 19 GebOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewertet sind, nur unvollständig aus, so mindert sich sein Vergütungsanspruch nicht, wenn gleichwohl das Architektenwerk mangelfrei erbracht wird.*)
VolltextIBRRS 2011, 4723
BGH, Urteil vom 08.12.1966 - VII ZR 114/64
a) Der Irrtum über eine Eigenschaft der Person des Vertragsgegners rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen Irrtums, wenn diese Eigenschaft erst aus dem Inhalt der erbrachten Leistung hervorgeht.*)
b) Die Vereinbarung über die Erstattung eines Gutachtens durch einen Diplomingenieur ist in der Regel kein Dienst-, sondern ein Werkvertrag.*)
VolltextIBRRS 2011, 4717
BGH, Urteil vom 22.05.1967 - VII ZR 294/64
Zur Auslegung von § 12 des üblichen Musterarchitektenvertrages.*)
VolltextIBRRS 2011, 4702
BGH, Urteil vom 05.12.1968 - VII ZR 127/66
Der Architekt, der sämtliche Architektenleistungen von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht erbracht hat, kann für die Gebühren, die ihm hierfür - gegebenenfalls auch für die von ihm darüber hinaus erstellte statische Berechnung - zustehen, gemäß § 648 BGB die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen.*)
Wird der Architekt durch Vertragsverletzung des Bauherrn veranlaßt, den Architektenvertrag gemäß einer Vertragsbestimmung fristlos zu kündigen, so muß der Bauherr im Wege des Schadensersatzes den Architekten so stellen, wie wenn dieser die übernommenen Arbeiten hätte zu Ende führen können. Der Architekt kann dann nicht nur für die nicht mehr erbrachten Leistungen die im Vertrag hierfür vorgesehene Vergütung - unter Abzug ersparter Aufwendungen - beanspruchen, sondern auch für diesen ganzen Anspruch die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4700
BGH, Urteil vom 16.12.1968 - VII ZR 141/66
Die Schlußzahlung wird nicht spätestens 2 Monate nach Einreichung der Schlußrechnung fällig, wenn die Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung aus sachlichen, nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht erfolgen kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4699
BGH, Urteil vom 19.12.1968 - VII ZR 23/66
a) Ein zum Ausgleich führendes Gesamtschuldverhältnis besteht zwischen Architekt und Bauunternehmer auch dann, wenn der Bauherr den Bauunternehmer aus § 4 Nr. 7 VOB (B) oder auf Wandelung in Anspruch nimmt, soweit die Leistungen des Bauunternehmers dem Architekten zur Erfüllung von dessen Schadensersatzpflicht zugute kommen (Ergänzung zu BGHZ 43, BGHZ Band 43 Seite 227 = NJW 65, NJW Jahr 65 Seite 1175).*)
b) Der Architekt, der durch einen Planungsfehler die Schadensursache gesetzt hat, kann voll ausgleichspflichtig sein.*)
VolltextIBRRS 2011, 4684
OLG Dresden, Beschluss vom 28.10.1999 - 14 W 1786/98
Für die Klage auf Auftragsvergütung eines in Sachsen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2011, 4658
OLG Potsdam, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4643
BGH, Urteil vom 19.03.1970 - VII ZR 121/68
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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